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LVwG-AV-399/001-2024•LVwG N LVwG-AV-399/001-2024
LVwG-AV-399/001-2024Tribunale amministrativo regionale26 ago 2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; strafgerichtliche Verurteilung; Verkehrszuverlässigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn B, geb. ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für Niederösterreich, vertreten durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich, sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung, SVA2 – Verkehrsamt, vom 13. März 2024, GZ: ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (nach dem Führerscheingesetz – FSG), wie folgt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Bescheid des Landespolizeidirektors für Niederösterreich, vertreten durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich, sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung, SVA2 – Verkehrsamt, vom 13. März 2024, GZ: ***, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass im Ausspruch vor dem Wort „festgesetzt“ eingefügt wird: „, somit bis zum Ablauf des 15. September 2024“.
Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Verfahren:
Mit Bescheid des Landespolizeidirektors für Niederösterreich, vertreten durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich, sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung, SVA2 – Verkehrsamt, vom 13. März 2024, GZ: ***, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM und B für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, entzogen.
Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, den Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.
Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegen und Bereithalten zum Abholen am 15.03.2024 nachweislich zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat dagegen mit E-Mail-Eingabe vom 7. April 2024 verständlich in deutscher Sprache Folgendes ausgeführt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte hiermit gegen die Entscheidung zur Entziehung meiner Lenkberechtigung Beschwerde erheben. Die vorherige Entscheidung, meinen Führerschein zu entziehen, hat bereits erhebliche Auswirkungen auf mein Leben und das meiner Familie gehabt, wie bereits in meiner vorherigen Beschwerde angedeutet wurde, die Kündigung meines Arbeitsplatzes finden Sie anbei.
Seit meiner Verurteilung ist einige Zeit vergangen, und ich habe die volle Härte meiner Strafe erfahren und aus meinen Fehlern gelernt. Während dieser Zeit habe ich nachdrücklich versucht, verantwortungsbewusst zu handeln und meine schwangere Frau nach besten Kräften zu unterstützen.
Ich verstehe vollkommen die Bedenken hinsichtlich der gesellschaftlichen Sicherheit, die mit dem Beschluss zur Führerscheinabnahme verbunden sind. Jedoch möchte ich betonen, dass ich meine Strafe bereits zur Gänze abgesessen habe und alles in meiner Macht Stehende unternehme, um ein straffreies Fortkommen zu gewährleisten. Der Erhalt meines Arbeitsplatzes ist dabei von maßgeblicher Bedeutung, da er nicht nur meine finanzielle Stabilität sichert, sondern auch meiner Familie eine sichere Zukunft ermöglicht.
Es liegt mir sehr am Herzen, meinem zukünftigen Kind ein gutes Leben zu ermöglichen, und ich habe alles unternommen, um meine Fehler aus der Vergangenheit zu korrigieren.
Ich bitte daher inständig um eine Überprüfung meiner Situation und eine Neubewertung meiner Fahrberechtigung. Ich versichere Ihnen, dass ich meine Verantwortung als Fahrer ernst nehme und die Regeln und Vorschriften des Straßenverkehrs strikt einhalten werde.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihre Berücksichtigung meiner Situation.
Mit freundlichen Grüßen,
B“
Festgestellter Sachverhalt:
Mit Urteil des Amtsgerichtes ***, Deutschland, vom 03.05.2023, GZ ***, rechtskräftig seit 28.11.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 a, b AufenthG iVm § 56 StGB (nach dem deutschen Strafrecht) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Verurteilung erfolgte, da der Beschwerdeführer am 15.12.2022, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, jedenfalls vor 22.50 Uhr, vier türkische Staatsangehörige, von Österreich kommend, über den Grenzübergang *** bei *** nach Deutschland eingeschleust hat und sich diese bis zur Kontrolle am 15.12.2022, gegen 23.00 Uhr, am A (D) ohne die hierfür erforderlichen Aufenthaltstitel aufhielten.
Der Beschwerdeführer hat somit in Kenntnis dieser Umstände den türkischen Staatsangehörigen bei deren unerlaubter Einreise Hilfe geleistet, indem er sie mit dem Pkw Mercedes Benz C-Klasse, amtliches Kennzeichen ***, gezielt in *** / Österreich abholte und sodann in das deutsche Bundesgebiet verbrachte. Ziel der Reise war ***. Der Beschwerdeführer hatte sich hierfür ein Entgelt in Höhe von € 150,-- (pro transportierter Person) versprechen lassen.
Die Schleusung wurde von einem bisher unbekannten Täter mit dem Rufnamen „C“ organisiert.
Der Beschwerdeführer hat sich zur Tatbegehung nach reiflicher Überlegung entschlossen und hat die Durchführung der Tat sorgfältig geplant, wobei er einige Tage vor der Schleusungsfahrt die beabsichtigte Wegstrecke bereits abgefahren ist. Neben der beträchtlichen Zahl an transportierten Personen, welche er dem Risiko einer Vollbremsung aussetzte und die er am Ende der Fahrt in eine winterliche Umgebung entließ, hat sich der Beschwerdeführer für die Durchführung der Tat zudem einen Schleuserlohn versprechen lassen.
Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Schriftsatz der Verwaltungsbehörde vom 28.02.2024, GZ: ***, war auf eine beabsichtigte Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten auf Grund der vorbezeichneten rechtskräftig erfolgten Verurteilung verwiesen worden.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde eine tatsächliche Entziehungsdauer von sechs Monaten, gerechnet ab der Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides, von der Behörde festgesetzt.
Erst im bezeichneten Entziehungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und ist im österreichischen Bundesgebiet, in ***, ***, mit einem Hauptwohnsitz gemeldet.
Der Beschwerdeführer hat zur Durchführung der Schlepperdienste das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** zur Beförderung der geschleusten Personen vom österreichischen Bundesgebiet in das deutsche Staatsgebiet verwendet.
Betreffend den Beschwerdeführer liegen zwei nicht einschlägige, rechtskräftige und im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht getilgte Vormerkungen gemäß dem Auszug aus der österreichischen Verwaltungsstrafevidenz vor.
Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergab sich aus dem Akt der Behörde, GZ: ***, insbesondere aus dem Auszug aus dem österreichischen Führerscheinregister, dem Auszug betreffend die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen in Österreich, aus dem Bezug habenden Gerichtsurteil des Amtsgerichtes ***, der diesbezüglichen Rechtskraftbestätigung sowie aus dem Schriftverkehr des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit der Behörde.
Rechtlich wurde erwogen:
§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, idF
BGBl. I Nr. 154/2021:
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
…
(2)Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
§ 7 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG), (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, idF
BGBl. I Nr. 154/2021:
Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
§ 24 Abs. 1 Z 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
idF BGBl. I Nr. 154/2021:
Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
….
§ 25 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, idF
BGBl. I Nr. 15/2005:
Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
Die Aufzählung der bestimmten Tatsachen im Sinn des § 7 Abs. 3 FSG hat nur demonstrativen Charakter und können demnach auch in der Aufzählung nicht enthaltene strafbare Handlungen, die den aufgezählten an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges gleichkommen, ebenfalls zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Betreffenden führen (VwGH 29.04.2003, 2002/11/0161 u.a.).
Gemäß § 7 Abs. 2 FSG sind auch strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
Bei der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, das in Deutschland zu einer Bestrafung geführt hat, war daher darauf abzustellen, inwieweit dieses Verhalten nach der österreichischen Rechtsordnung strafbar ist.
Die im österreichischen Bundesgebiet begonnene und nach dem Grenzübertritt in Deutschland vollendete und dort gerichtlich geahndete strafbare Handlung des Einschleusens von mehreren Ausländern ohne Aufenthaltstitel stellt auch nach der österreichischen Rechtsordnung, nämlich nach § 114 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, verfahrensgegenständlich bei vier eingeschleusten Personen qualifiziert gemäß
§ 14 Abs. 3 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, einen gerichtlich strafbaren Tatbestand dar, welcher in der fallgegenständlichen Konstellation im österreichischen Bundesgebiet vom ordentlichen Gericht mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen wäre.
Es stellt somit das in Deutschland geahndete gerichtlich strafbare Delikt des Einschleusens von Ausländern auch in Österreich den gerichtlich strafbaren Tatbestand nach § 114 Fremdenpolizeigesetz dar, weshalb die Behörde rechtmäßiger Weise von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 FSG ausgegangen ist (vgl. zum Ausgeführten VwGH vom 21.03.2006, 2005/11/0153).
Verfahrensgegenständlich war daher der konkrete Tatbestand einer vom Beschwerdeführer gesetzten – auch in Österreich grundsätzlich – gerichtlich strafbaren Tat, auf Grund welcher er rechtskräftig mit dem oben bezeichneten Urteil des Amtsgerichtes ***, Deutschland, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, die Vollstreckung ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt wurde, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer sich bei der Begehung dieser Tat eines Kraftfahrzeuges bediente und des Einschleusens von Ausländern vom österreichischen Bundesgebiet in das deutsche Bundesgebiet für schuldig erkannt wurde, als bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 2 FSG anzusehen, welche darauf schließen ließ, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers auf die Dauer von jedenfalls mindestens sechs Monaten ab der Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht gegeben ist.
Der gerichtlich strafbare Tatbestand der Schlepperei setzt einen schwerwiegenden Verstoß dar, der erheblich verwerflich ist und der rechtmäßiger Weise auf das Nichtvorliegen der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers schließen ließ.
Im Rahmen der Beurteilung der Verkehrsunzuverlässigkeit bzw. der zu treffenden Prognoseentscheidung waren auch die Erwägungen des deutschen Gerichtes zu berücksichtigen.
Selbst der zwischen der Tatbegehung und der Entziehung der Lenkberechtigung liegende Zeitraum von 15 Monaten, in welcher der Beschwerdeführer über die Lenkberechtigung verfügte, war als unbeachtlich anzusehen, dies unter Berücksichtigung der Schwere der Straftat und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter Hinzuziehung eines Kraftfahrzeuges bei der vorgenommenen Schlepperei insbesondere auch eine Gefährdung der Gesundheit und des Lebens der vier (!) geschleppten Personen in Kauf genommen hat, indem er, wie im Urteil des Strafgerichtes wiedergegeben, eine beträchtliche Zahl an Personen transportierte, welche er dem Risiko einer Vollbremsung aussetzte und die er am Ende der Fahrt in eine winterliche Umgebung (ohne Mittel und Aufenthaltsberechtigung) entließ, weshalb die Tat durch eine besondere Verwerflichkeit und durch eine erhebliche Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, gekennzeichnet war.
Der Beschwerdeführer hat sich bei der Begehung der Straftat eines von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges bedient. Es war daher unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 7 Abs. 1 Z 2 FSG davon auszugehen, dass die Gefahr bestand bzw. besteht, dass der Beschwerdeführer wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen einschlägiger Art schuldig machen werde.
Festzustellen war weiters, dass der Beschwerdeführer auf Grund der österreichischen Verwaltungsstrafvormerkungsevidenz nicht unbescholten ist.
Es liegen zwei rechtskräftige, nicht einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen
(§ 24 Abs. 1 lit.a StVO 1960 und § 52 lit.a Z 11a StVO 1960) vor.
Im Hinblick auf den Umstand, dass die Begehung des gerichtlich strafbaren Deliktes der Schlepperei eine erheblich negative Gesinnungshaltung des Beschwerdeführers und eine achtlose und negative Einstellung zu rechtlich geschützten Werten unter Beweis stellte, erachtete das erkennende Verwaltungsgericht die Entziehung der Lenkberechtigung für den Zeitraum von sechs Monaten ab der Zustellung des Entziehungsbescheides (einschließlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung) im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (Vermeidung weiterer Schleppertätigkeiten) für unabdingbar erforderlich, hinsichtlich der Entziehungsdauer im untersten Bereich festgesetzt und daher jedenfalls als angemessen.
Private und berufliche Umstände haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, um u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH vom 25.02.2003, 2003/11/0017 u.a.).
Es war daher der in Beschwerde gezogene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen.
Die spruchgemäße Korrektur erfolgte zur (nunmehr möglichen) konkreten Angabe des Endzeitpunktes der Entziehungsmaßnahme.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick darauf, dass die Beurteilung der Beschwerde in der Lösung einer Rechtsfrage bestand, der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund des Behördenaktes feststand, eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war, keine der Parteien die Abhaltung einer Verhandlung beantragt hat und da dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC entgegenstanden, entfallen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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