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LVwG-AV-694/001-2024•LVwG N LVwG-AV-694/001-2024
LVwG-AV-694/001-2024Tribunale amministrativo regionale18 ago 2024
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Hütte; Bewilligungspflicht; baurechtlicher Bescheid; vermuteter Konsens;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12. März 2024, GZ. ***, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15. Dezember 2023, GZ. ***, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), keine Folge gegeben wurde
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt,
-dass dessen Spruch dahingehend abgeändert wird, dass er insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.12.2023 mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Satz dessen Spruches insgesamt wie folgt zu lauten hat:
‚Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz erteilt Ihnen gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 in der derzeit geltenden Fassung den baupolizeilichen Abbruchauftrag sämtlicher auf den Grundstücken Nr. *** und *** der EZ ***, KG ***, befindlichen Baulichkeiten und baulichen Anlagen bestehend
aus einer Hütte mit Abstell- und Aufenthaltsraum in Massiv- und Holzbauweise mit einer Grundfläche von rund 28 m2 im östlichen Bereich des Grundstücks Nr. *** (Hütte 1),
aus einer Hütte für ein Stromaggregat mit einer bebauten Fläche von rund 2,2 x 2,2 m östlich der Hütte 1 (Hütte 2),
aus einer Hütte in Massivbauweise mit Keller mit einer bebauten Fläche von rund 3,1 x 2,7 m westlich der Hütte 1 (Hütte 3),
aus einer Blockhütte mit Aufenthaltsraum mit einer bebauten Fläche von rund 6 x 2,7 m im Westen des Grundstücks Nr. *** (Hütte 4),
aus einer Hütte in Massiv- und Holzbauweise mit Abstellraum mit einer bebauten Fläche von rund 2,9 x 2,2 m westlich hinter der Hütte 4 (Hütte 5),
aus einer Hütte in Massivbauweise dienend als Werkzeughütte und Geräteschuppen mit einer bebauten Fläche von rund 15,9 m2 westlich hinter der Hütte 4 (Hütte 6)
sowie aus Stiegen, Stützmauern und Torbogen,
dies alles laut Niederschrift vom 31.08.2023, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet.‘“
-und dass die Frist für die Durchführung des erteilten baupolizeilichen Abbruchauftrages mit 30.06.2025 neu festgesetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.12.2023, GZ. ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Abbruch sämtlicher auf den Parzellen *** und *** der EZ ***, KG ***, befindlichen Baulichkeiten und baulichen Anlagen laut Niederschrift vom 31.08.2023 bis spätestens 30.06.2024 unter Zugrundelegung des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 angeordnet. Die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde ausgeschlossen und wurden dem Beschwerdeführer die mit 541,-- Euro bestimmten Verfahrenskosten zur Entrichtung binnen 8 Tagen vorgeschrieben.
Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz zusammengefasst aus, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft Krems der Marktgemeinde *** das Schreiben vom 13.06.2022 betreffend eine naturschutzrechtliche Bewilligung von Natursteinmauern auf den genannten Parzellen übermittelt worden sei und in diesem Gutachten die Marktgemeinde *** aufgefordert worden wäre, die dort befindlichen Gebäude baurechtlich zu prüfen. Es sei am 31.08.2023 ein Lokalaugenschein durchgeführt worden und sei aus bautechnischer Sicht festgestellt worden, dass für die gegenständlichen Gebäude und baulichen Anlagen keine Baubewilligung vorliege. Die Gebäude seien Ende der 1960iger Jahre und in den 1970er Jahren erbaut bzw. später abgeändert worden. Diese Gebäude seien aufgrund der Ausführung und verwendeten Materialien nicht als historische Konstruktion (vor 1945 oder früher) einzustufen und könne deshalb auch nicht von einem baurechtlichen Konsens aufgrund des Baualters ausgegangen werden. Zudem sei auch in land- und forstwirtschaftlicher Hinsicht kein Erfordernis der Errichtung von Hütten gegeben; der Beschwerdeführer sei auch kein Landwirt. Es sei deshalb auch nicht die Übereinstimmung der Gebäude mit den festgelegten Flächenwidmungen gegeben und sei auch eine nachträgliche Baubewilligung daher nicht möglich. Die Baubehörde habe daher den Abbruch dieser Bauwerke anzuordnen gehabt. Ausgenommen seien lediglich jene Steinmauern, die naturschutzrechtlich bewilligt worden wären; für diese Steinmauern sei um baurechtliche Bewilligung bei der Baubehörde anzusuchen.
In der fristgerecht gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung vom 08.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar dessen ersatzlose Aufhebung bzw. zumindest die Aussetzung des Abbruchbescheides, bis die Gemeinde die maßgeblichen Fragen bezüglich der Rechtmäßigkeit der Hütten beantwortet habe.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke seit jeher als Wiese gewidmet und genutzt worden wären und die Hütten zur Bewirtschaftung der Wiese und der angelegten Fischteiche errichtet worden wären. Diese Hütten seien auch offensichtlich zumindest im Rahmen der erfolgten Umwidmung und Neuparzellierung der Grundstücke von der Gemeinde wie auch eine Vielzahl anderer Hütten in der Umgebung genehmigt worden. Es sei auch unklar, warum es überhaupt zu einer Umwidmung der Grundstücke in Wald gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei stets in gutem Glauben gewesen, dass die Hütten genehmigt seien, zumal weder der Bürgermeister noch die Bezirkshauptmannschaft Krems jemals dagegen Einwendungen erhoben hätten. Zudem seien auch die Entscheidungen der beigezogenen Sachverständigen fragwürdig. Der Beschwerdeführer werde im Hinblick auf die eben im Umkreis befindlichen zahlreichen Hütten ungleich behandelt. Die Hütten seien zur Bewirtschaftung der Grundstücke und für die Tierwelt aufgrund deren besonderen Lage unbedingt erforderlich.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 17.01.2024 führte der Beschwerdeführer zudem zusammengefasst aus, dass auch die Teichanlage genehmigt worden wäre und demnach auch damals schon bestandenen Hütten eigentlich genehmigt worden sein müssten.
Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12.03.2024, GZ. ***, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Begründend führte dazu der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz und demnach als Berufungsbehörde nach Wiedergabe der im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahmen des Raumplanungsbüros *** GmbH und der Bausachverständigen C zusammengefasst aus, dass der Bürgermeister zu Recht davon ausgegangen sei, dass die gegenständlichen Grundstücke als Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet seien. Die Bezeichnung im Grundbuch sei keine verbindliche Widmung, sondern historisch erklärbar. Eine Widmung könne nur mit einem Bescheid erfolgen und sei ein derartiger von der Marktgemeinde *** niemals erlassen worden.
Soweit der Beschwerdeführer auf andere Hütten verweise, sei dem entgegenzuhalten, dass eine Begnadigung in Verwaltungsverfahren bei Baubewilligungen bzw. Abbruchaufträgen nicht vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer sei kein Landwirt und sei im erstinstanzlichen Verfahren durch Sachverständige ausführlich geprüft worden, ob eine Forst- oder Fischereitätigkeit im Rahmen eines Forstbetriebes vorliege, was nicht der Fall sei. Im Übrigen sei die Frage, ob die gegenständlichen Baulichkeiten und baulichen Anlagen nützlich oder zweckmäßig seien, für den Abbruchauftrag ohne Belang. Für die gegenständlichen Gebäude und baulichen Anlagen liege keine Baubewilligung vor, somit seien diese konsenslos errichtet. Die Baubehörde I. Instanz habe demnach gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 den Abbruch anzuordnen gehabt.
In seiner fristgerecht gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.06.2024 erhobenen Beschwerde beantragte dieser eindeutig erkennbar, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufgehoben werde.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass bereits der Großvater des Beschwerdeführers Pächter des verfahrensgegenständlichen Grundstücks, welches stets als Weide genutzt worden wäre, gewesen sei und zu diesem Zweck eine Hütte errichtet habe. 1960 hätten die Eltern des Beschwerdeführers die Hälfte des Grundstückes gekauft, die alte Hütte abgerissen und mit der Wiederherstellung der teilweise abgetragenen Steinmauern begonnen sowie Fischteiche und Hütten angelegt bzw. errichtet. 1978 habe der Bruder des Beschwerdeführers und schließlich 1999 der Beschwerdeführer selbst das Grundstück übernommen. Zumal die Hütten teilweise schon baufällig gewesen wären, habe sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen, 2 neue Hütten zu errichten und 4 Hütten seines Bruders abzureißen. In weiterer Folge hätten die Bezirkshauptmannschaft Krems und die Marktgemeinde *** die Hütten toleriert, dies auch im Rahmen einer im Jahre 2017 ergangenen Aufforderung, um die Bewilligung der Steinmauern anzusuchen. Eben diese Steinmauern seien so im Jahre 2022 von der Bezirkshauptmannschaft Krems auch naturschutzbehördlich bewilligt worden.
Der Beschwerdeführer sei stets im guten Glauben gewesen, nichts Verbotenes zu machen, und sei er darin auch aufgrund verschiedener Anlässe von vielen Amtsträgern bestärkt worden, dass die Hütten erlaubt wären. Es gebe auch vergleichbare und vom Beschwerdeführer beispielshaft angeführte sowie auch bildlich dargestellte Hütten, die offensichtlich genehmigt worden oder zumindest „toleriert“ seien.
Das Grundstück des Beschwerdeführers weise eine besondere Lage auf, die von den Sachverständigen und von der Berufungsbehörde überhaupt nicht berücksichtigt worden wäre. Das Gelände sei schwer zugänglich und zuletzt lediglich zu Fuß erreichbar. Die Hütten würden insbesondere zur Lagerung von Geräten zur Bewirtschaftung der Grundstücke oder auch für ein Stromaggregat sowie auch für Aufenthalte insbesondere während der Arbeiten benötigt werden.
Die Grundstücke seien eben schon immer zum Großteil eine Wiese gewesen. Es sei davon auszugehen, dass es im Zuge der Änderung des Parzellenplanes auch zur Genehmigung der Hütten gekommen sei bzw. dass die Hütten ähnlich wie bei den hunderten Weingartenhütten gar keiner Genehmigung bedurft hätten. Die Umwidmung und Neuparzellierung sei ohne offensichtliche Genehmigung der Hütten durch die Gemeinde auch nicht erklärbar. In den 1970er Jahren bis zu den 1990er Jahren seien derartige Hütten auch oftmals genehmigt worden. Es sei grundsätzlich auch unklar, warum die Parzelle *** von Baufläche mittlerweile wieder in Wald umgewidmet worden sei und habe auch die Gemeinde dies bislang nicht beantwortet. Auch aktuelle Fotos würden jedenfalls bestätigen, dass das Grundstück nach wie vor als Wiese bewirtschaftet werde.
Die Entscheidungen der beigezogenen Sachverständigen seien auch fragwürdig und würden diese von unrichtigen Prämissen ausgehen. Tatsächlich handle es sich beim Beschwerdeführer um einen Landwirten und würden die Hütten für die Bewirtschaftung der Grundstücke genutzt werden. Der Beschwerdeführer habe sich auch nichts dabei gedacht, zwei neue Hütten zu errichten, da er ja drei bis vier der alten Hütten abreißen habe wollen und dadurch auch die verbaute Fläche deutlich kleiner werde. Die ersten Hütten seien eben auch bereits vor 1970 errichtet worden.
Vollkommen unverständlich sei nicht zuletzt auch der kurze Zeitraum, der dem Beschwerdeführer für die Abbrucharbeiten gegeben werde, zumal insbesondere auch keine „Gefahr in Verzug“ ersichtlich sei. Eben aufgrund der besonderen Lage der Grundstücke sei ein Abbruch der Hütten sowie eine Entsorgung des Materials um Vieles zeitaufwendiger. Sollte auf einen Abbruch der Hütten bestanden werden, wäre jedenfalls eine Bewirtschaftung der Grundstücke nicht mehr möglich, was auch nicht im Sinne der Naturschutzbehörde sei.
Der Beschwerdeführer legte mit seiner Beschwerde ein Schreiben des öffentlichen Notares D vom 26.04.1979, einen Grundbuchsauszug vom 05.05.1999, ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 06.03.1992 und ein weiteres Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 22.06.2021 vor.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 04.06.2024 legte die Bezirkshauptmannschaft Krems dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Krems vorgelegten Verwaltungsakt sowie in das offene Grundbuch.
Der Beschwerdeführer ist unter anderem Alleineigentümer der Grundstücke Nr. *** und *** je der EZ ***, KG ***. Diese Grundstücke weisen die Flächenwidmung Grünland Land- und Forstwirtschaft auf und kann nicht festgestellt werden, dass die Grundstücke jemals eine andere Flächenwidmung aufgewiesen haben.
Vom Beschwerdeführer wurden nach dem Jahr 2000 im östlichen Bereich des Grundstücks Nr. *** eine Hütte mit Abstell- und Aufenthaltsraum in Massiv- und Holzbauweise mit einer Grundfläche von rund 28 m2 und östlich davon eine Hütte für ein Stromaggregat mit einer bebauten Fläche von rund 2,2 x 2,2 m errichtet. Bereits von seinen Rechtsvorgängern wurden Ende der 1960er Jahre und in den 1970er Jahren neben 4 Fischteichen auf diesem Grundstück eine Hütte in Massivbauweise mit Keller mit einer bebauten Fläche von rund 3,1 x 2,7 m westlich davon, eine Blockhütte mit Aufenthaltsraum mit einer bebauten Fläche von rund 6 x 2,7 m im Westen des Grundstücks Nr. ***, eine Hütte in Massiv- und Holzbauweise mit Abstellraum mit einer bebauten Fläche von rund 2,9 x 2,2 m westlich hinter dieser zuletzt genannten Hütte und eine Hütte in Massivbauweise dienend als Werkzeughütte und Geräteschuppen mit einer bebauten Fläche von rund 15,9 m² unmittelbar daneben sowie mehrere Stiegen, Stützmauern und ein Torbogen errichtet.
Alle diese Hütten und baulichen Anlagen, zu deren fachgerechten Errichtung auch jeweils ein besonderes Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich war, dienten und dienen dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvorgängern der Bewirtschaftung der angeführten Grundstücke und der Erholung.
Für einen Teil der Steinmauern liegt zwar mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 11.07.2022, GZ. ***, eine naturschutzbehördliche Bewilligung vor; für sämtliche Hütten und angeführten baulichen Anlagen liegt jedoch keine baubehördliche Bewilligung vor und wurde um die Erteilung einer solchen vom Beschwerdeführer und/oder seinen Rechtsvorgängern auch nicht beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als zuständige Baubehörde I. Instanz angesucht.
Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen insgesamt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Bauaktes.
Im Konkreten ergeben sich die Feststellung über die Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken aus dem offenen Grundbuch und den im Bauakt erliegenden Lichtbildern. Die Feststellung betreffend die Widmung der Grundstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Stellungnahmen bzw. Gutachten der von den Baubehörden I. und II. Instanz beigezogenen bautechnischen Sachverständigen und der B GmbH. Es gibt keine Hinweise darauf, dass es jemals zu einer Änderung der Flächenwidmung der Grundstücke gekommen sei; im Gegenteil ist aufgrund der unstrittigen Lage und Beschaffenheit der Grundstücke auch auszuschließen, dass die Grundstücke jemals als Bauland gewidmet gewesen wären. Soweit der Beschwerdeführer auf die Bezug habenden Eintragungen im Grundbuch verweist, bedurfte es aus rechtlichen Gründen – dazu unten – keiner weiteren Feststellungen.
Der Baubestand auf den Grundstücken ergibt sich aus der Niederschrift der besonderen Beschau des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31.08.2023 samt der damit korrespondierenden eigenen Eingaben des Beschwerdeführers in den Verfahren erster und zweiter Instanz und den zahlreichen dazu aufliegenden Lichtbildern. Dass für die Errichtung aller Baulichkeiten ein besonderes Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, ist nicht nur unstrittig, sondern auch evident. Was die Nutzung der Baulichkeiten betrifft, ergeben sich die Feststellungen aus dem diesbezüglich zu folgenden Vorbringen des Beschwerdeführers und sind auch hier die Feststellungen im Hinblick auf die Örtlichkeiten lebensnah.
Die Feststellung betreffend die naturschutzbehördliche Bewilligung entstammt dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 11.07.2022. Dass für sämtliche angeführte Baulichkeiten und baulichen Anlagen keine baubehördliche Bewilligung (jedenfalls in Bescheidform) vorliegt, ist wiederum unbestritten und ist eine ebensolche auch nicht ersichtlich; vor allem ist auch in sämtlichen Eingaben des Beschwerdeführers unbestritten, dass weder er selbst noch seine Rechtsvorgänger jemals ein darauf gerichtetes Bauansuchen bei der zuständigen Baubehörde I. Instanz gestellt hätten.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 4 Z 6, 7 und Z 15 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
(…)
(…)“
§ 14 Z 1 und 2 NÖ BO 2014:
„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
§ 17 Z 8 NÖ BO 2014:
„Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:
(…)
8. die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m bei Wohngebäuden pro Wohnung mit zugeordneter Gartenfläche auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs;
(…)“
§ 35 Abs. 2 NÖ BO 2014:
„(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen, dass dieses unter anderem in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird und hat er Baugebrechen zu beheben. Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung diesbezüglich nicht nach, so hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet (unter anderem) eines anhängigen Antrages nach § 14 unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 hat hingegen die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet (unter anderem) eines anhängigen Antrages nach § 14 anzuordnen, wenn für das Bauwerk (unter anderem) keine Baubewilligung vorliegt.
Voraussetzung der Anwendung des § 34 NÖ Bauordnung 2014 ist demnach, dass das Bauwerk nicht in einem der Bewilligung oder Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt wurde, wohingegen Vorrausetzung des Abbruchauftrages nach § 35 NÖ Bauordnung 2014 ist, dass für das Bauwerk keine Baubewilligung oder eine Anzeige vorliegt (vgl. VwGH 03.07.2007, 2005/05/0001).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (z.B. VwGH 24.02.2016, Ro 2015/05/0012). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (siehe z.B. VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Behörde dementsprechend entgegen der ehemaligen Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag zu erlassen, wenn keine Baubewilligung oder Bauanzeige vorliegt, sodass für die Baubehörde eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht. Dementsprechend ist auch die Konsensfähigkeit des Bauwerks nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens.
Soweit der Beschwerdeführer demnach umfassend in seiner Beschwerde vorbringt, die Hütten und baulichen Anlagen zur Bewirtschaftung seiner Grundstücke zu benötigen, womit er auf die Bewilligungsfähigkeit der Baulichkeiten hinweist, ist dieses Vorbringen im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren nicht von Relevanz. Es hätte auch keineswegs der Einholung der agrarfachlichen Stellungnahmen vom 02.03.2023 und vom 31.08.2023 im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz bedurft; ein derartiges Ermittlungsverfahren wäre nach Stellen eines Bauansuchens durch den Beschwerdeführer erforderlich.
Dementsprechend bedurfte es in diesem Zusammenhang auch keines weiteren Ermittlungsverfahrens und vor allem keiner weiteren Stellungnahmen, was die Widmung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke in Verbindung mit der Bewilligungsfähigkeit der gegenständlichen Baulichkeiten betrifft.
Sehr wohl ist jedoch im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren zu prüfen, ob hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages und zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt, sondern auch zum Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeiten eine baubehördliche Bewilligungspflicht oder Anzeigepflicht bestanden hat. Auch diesbezüglich bestehen aber keine Zweifel, dass die Errichtung der gegenständlichen Hütten, die als Gebäude im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 gelten, und der Stiegen, Stützmauern und des Torbogens, die als bauliche Anlagen im Sinne des § 4 Z 6 NÖ BO 2014 gelten, die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung erforderlich war und ist.
Konkret steht außer Zweifel, dass alle sechs Hütten jeweils ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden darstellen, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Nach der derzeit geltenden Bauordnung ist im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden nach § 17 Z 8 NÖ BO 2014 die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m bei Wohngebäuden pro Wohnung mit zugeordneter Gartenfläche auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs, ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben. Die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 9 NÖ Bauordnung 1996 regelte eben dies analog. Zu-, Neu- und Umbauten von Gebäuden war zudem auch bereits nach § 16 Abs. 1 der NÖ Bauordnung aus 1883 bewilligungspflichtig, eine den § 17 Z 8 NÖ BO 2014 analoge oder ähnliche Regelung sah die NÖ Bauordnung aus 1883 nicht vor. Daraus ergibt sich, dass der Neubau von Gebäuden jeglicher Art und von baulichen Anlagen außerhalb des Baulandes wie gegenständlich schon seit jeher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt. Dasselbe gilt auch für bauliche Anlagen, die ein besonderes Maß an bautechnischen Kenntnissen wie gegenständlich (vgl. dazu etwa VwGH 15.07.2003, 2003/05/0043) erfordert.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch, dass eine Baubewilligung für die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten in schriftlicher Bescheidform nicht vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer nun weiters damit argumentiert, dass aufgrund zahlreicher näher beschriebener Vorfälle und Besuche von verschiedensten Organen davon auszugehen sei, dass in mündlicher Form die Baubewilligung erteilt worden wäre oder dass zumindest davon auszugehen sei, dass die Baulichkeiten des Beschwerdeführers „toleriert“ worden wären, ist dem entgegenzuhalten, dass die dingliche Wirkung baurechtlicher Bescheide deren schriftliche Erlassung gemäß § 5 Abs. 1 NÖ BO 2014 (wie auch der gleich gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 5 Abs. 1 NÖ BauO 1996) erfordert. Das Erfordernis der Schriftlichkeit führt gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dazu, dass ein bloß mündlich verkündeter Baubewilligungsbescheid rechtsunwirksam ist (z.B. VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176). Auch eine bloß mündliche erteilte Baubewilligung ist demnach in jenen Fällen, in welchen die Schriftlichkeit vorgeschrieben ist, ein rechtliches Nichts und erzeugt keinerlei Rechtswirkungen (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0302). Mündliche Zusagen und umso mehr ein bloßes Tolerieren, dies auch von baubehördlichen Organen, vermögen daher eine erforderliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen (vgl. VwGH 04.03.2008, 2006/05/0139). Ein baubehördlicher Konsens kann nicht durch „Verschweigen“ der Behörde, durch Duldung eines solchen Zustandes, durch konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane oder durch mündliche Zusagen baubehördlicher Organe entstehen (vgl. auch z.B. VwGH 20.11.1997, 96/06/0041). Auch das Faktum, dass Baulichkeiten seit längerer Zeit ohne entsprechende Bewilligung bestehen, vermag keine Rechtswidrigkeit eines Abbruchauftrages begründen (VwGH 16.03.2012, 2010/05/0182). Nicht zuletzt ersetzt eine naturschutzbehördliche Bewilligung – wie sie gegenständlich bezüglich von Steinmauern vorliegt – nicht eine allenfalls auch erforderliche baubehördliche Bewilligung.
Auch ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt keinesfalls ein sog. „vermuteter Konsens“. Die Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses kann bei Altbauten von Bedeutung sein, für die, abgesehen von anderen Voraussetzungen, keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist (z.B. VwGH 23.05.2002, 2001/05/0835). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes kann nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt seiner Erbauung so weit zurückliegt, dass – von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen – auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht (vgl. VwGH 19.09.1991, 91/06/0057 uva). Bei der Prüfung der Frage der Konsensmäßigkeit eines Gebäudebestandes unter dem Gesichtspunkt des vermuteten Konsenses ist daher zu beachten, dass die Vermutung der Konsensgemäßheit alter Baubestände nur jenen Baubeständen zukommt, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Bauordnung dem Gesetz entsprochen haben (VwGH 23.06.1994, 94/17/0002). Von einem vermuteten Konsens ist daher grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten oder die in Rede stehenden baulichen Änderungen im örtlichen Umkreis Baubewilligungen nicht (lückenlos) auffindbar sind (VwGH 23.11.1995, 93/06/0084).
Gegenständlich ist schon alleine aufgrund des Alters der Baulichkeiten, die erst ab Ende der 1960er Jahre errichtet wurden, aber auch auf Basis des vom Beschwerdeführer selbst umfangreich dargelegten Sachverhaltes und letztlich auf Basis des auch festgestellten Sachverhaltes keinesfalls davon auszugehen, dass tatsächlich einmal eine Baubewilligung erteilt worden wäre, die nicht mehr auffindbar sei, sodass auch die Annahme eines vermuteten Konsenses ausscheidet.
Soweit schlussendlich der Beschwerdeführer auf zahlreiche andere Hütten in seiner Umgebung verweist, die ebenso nicht bewilligt wären oder die bei gleicher Sachlage sehr wohl bewilligt worden wären, ist dem entgegen zu halten, dass dem Beschwerdeführer einerseits kein Rechtsanspruch zukommt, wie die Baubehörde mit anderen Baulichkeiten verfährt, und ist andererseits auch daraus keine Bewilligung der Baulichkeiten des Beschwerdeführers zu folgern.
Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014, nämlich das Nichtvorliegen einer Baubewilligung für baubewilligungspflichtige Baulichkeiten, liegen daher zusammengefasst vor, sodass der Abbruchauftrag zu Recht erteilt wurde bzw. auch zu erteilen war.
Die Spruchberichtigung ergibt sich daraus, dass ein baupolizeilicher Auftrag dem Bestimmtheitserfordernis zu entsprechen hat (vgl. z.B. 13.11.2012, 2009/05/0203). Dementsprechend wurden einerseits die Baulichkeiten näher präzisiert und andererseits festgehalten, dass die Niederschrift vom 31.08.2023 einen integrierenden Bestandteil des Abbruchauftrages darstellt.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist im Falle der Bestätigung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages außerdem eine (neue) angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen. Konkret wurde die Leistungsfrist mit 30.06.2025 neu bestimmt. Diese Frist wird vom erkennenden Gericht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers als angemessen sowie ausreichend erachtet. Leistungsfristen müssen nämlich objektiv dazu geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 29.11.2012, 2011/01/0167).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt ist auch – soweit er von rechtlicher Relevanz ist – völlig unstrittig. Es wurde zudem von keiner der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015,
Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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