LVwG N LVwG-AV-653/001-2022

LVwG-AV-653/001-2022Tribunale amministrativo regionale7 ago 2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Kleingartenhütte; Nachbarrecht; Rechtsnachfolger; Einwendungen; Grundstücksgrenze

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-653/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.653.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, der B und der C als Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger nach D und E gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 5. Mai 2022, Zl. zu ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 für die Errichtung je einer Kleingartenhütte mit Gerätehütte, Luftwärmepumpe, Eingangs- und Terrassenüberdachung und Einfriedung auf den Parzellen *** und *** auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in ***, ***, an F zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Schreiben vom 11. August 2020 beantragte F (in der Folge: Bauwerberin bzw. mitbeteiligte Partei) beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung je einer Kleingartenhütte mit Gerätehütte, Luftwärmepumpe, Eingangs- und Terrassenüberdachung sowie Einfriedung auf den Parzellen Nr. *** und *** auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, ***.

Mit Schreiben vom 2. September 2021 informierte die Baubehörde I. Instanz die Nachbarn und Parteien gemäß § 21 NÖ BO 2014 über das Bauansuchen, verwies auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Antrag, seine Beilagen und allfällige Gutachten und forderte die Betroffenen auf, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Marktgemeinde *** einzubringen. Die Behörde wies darauf hin, dass eine allfällige Parteistellung erlösche, würden nicht innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben, und dass keine mündliche Verhandlung stattfinden werde.

Mit Schreiben vom 19. September 2021 erhoben D (in der Folge: Beschwerdeführerin) und E (in der Folge: Beschwerdeführer) die folgenden Einwendungen:

„Hiermit erheben wir gegen das geplante Bauvorhaben auf den Parzellen *** und *** des Grundstücks ***, EZ ***, KG *** fristgerecht und da uns gemäß § 6 NÖ BO 2014 Parteistellung in dem Verfahren zukommt, folgende Einwendungen:

1. Vorab ist klarzustellen, dass ab der 5.Novelle der NÖ BO 2014 die Baubewilligung entfällt und nur mehr ein rein schriftliches Verfahren zu führen ist. Da offensichtlich noch kein bautechnisches Gutachten erstellt wurde (zumindest wurde keines zur Akteneinsicht übermittelt bzw. übergeben) kann noch keine abschließende Durchsicht durchgeführt werden und können allenfalls weitere Einwendungen erfolgen.

Die weiteren Beweismittel, vor allem das bautechnische Gutachten möge zur Stellungnahme übermittelt werden.

Für eine eventuell erfolgende Neueinreichung geben wir hiermit bekannt, dass wir dies ausschließlich als neues Verfahren sehen werden, für welches neuerliche Parteien – und Nachbarverständigungen erfolgen werden.

Sollte dies behördenseitig anderes gehandhabt werden, ersuchen wir um rechtzeitige Information und entsprechende Begründung.

Wir erwarten aus nach genannten Gründen die Zurückweisung des Antrages.

Da aus der Erfahrung leider angenommen werden muss, dass die Baubehörde, wenngleich auch rechtswidrig, das Verfahren fortführt, wird jedenfalls vorab folgendes bekannt gegeben:

• Die Vorfrage des Nachweises der gesicherten Grundgrenzen gemäß § 19 NÖ BO 2014 ist noch nicht geklärt. Eine korrekte Prüfung unserer Nachbarrechte ist somit nicht möglich.

Die gegenständlichen Parzellen sind als Grenzkatasterparzellen *** und *** bezeichnet. Laut mehrfacher Aussage der Behörde ist lediglich das gesamte Grundstück *** im Grenzkataster ausgewiesen.

Wenn man den Aussagen der Behörde hier Glauben schenkt, ist die Darstellung also nicht nur falsch (die Grenzen der Parzellen untereinander sind nicht im Grundbuch?!), sondern auch rechtswidrig, da hier ein falscher Grundbuchsstand vorgetäuscht wird.

Hätte die Behörde nicht recht und wären die Parzellen tatsächlich einzelne im Grundbuch eingetragene Grundstücke, kann es rechtlich keine Kleingartenanlage geben.

Allein daraus wäre diese (und alle anderen) Bewilligungen auf diesen Grünlandgrundstücken zu untersagen. Auch durch diesen Tatbestand über die Unklarheit der Grundgrenzen, ergibt sich, dass eine Prüfung unserer subjektiv öffentlichen Rechte gar nicht möglich sind, weil diese nicht oder nicht vollumfänglich bekannt bzw. prüfbar sind, da je nach genannter obiger Variante andere Prüfungsumfänge zu Grund liegen.

• In der Baubeschreibung sind diverse Flächenbegriffe angeführt. Die im Gesetz verankerte und zu prüfende ‚bebaute Fläche‘ fehlen. somit ist eine Prüfung hinsichtlich ordnungsgemäßer Anordnung im Zusammenhang mit unseren subjektiv öffentlichen Rechten nicht möglich.

• Wir verwehren uns hiermit abermals gegen jegliche Bauarbeiten auf unserem Grund und auch auf Nachbargrund, wenn dies die Standsicherheit unseres Geländes und auch unserer Gebäude nicht ausgeschlossen werden kann. Ebenfalls sei hier klargestellt, dass aufgrund zahlreicher Vorkommnisse und Rechtsübertretungen in der Vergangenheit, unser Grund grundsätzlich nicht benutzt oder betreten werden darf.

• Das hier eingetragene Bezugsniveau entbehrt jeder Grundlage. Auch wenn das Thema der Geländeanschüttung und des daraus resultierenden Bezugsniveaus seitens der Baubehörde in den Bereichen des restlichen Grundstückes mit teilweise älteren Anschüttungen nach wie vor anders gesehen wird, so muss ganz klar darauf hingewiesen werden, dass in diesem Bereich eindeutig erst in den letzten Monaten (also deutlich nach 1.2.2015 – und dies nachweislich) illegale Geländeveränderungen durchgeführt wurden.

Diese sind detailreich fotodokumentiert und fundiert begründbar und wurden Teile dieser Dokumentation davon bereits der Behörde zur Kenntnis gebracht. Die damalige Anzeige betraf die illegale Bauführung der noch immer bestehenden und ungesicherten Künette direkt an unserer Grundgrenze.

Angeblich wurde ein Baustopp verhängt. Sicherungsmaßnahmen wurden nicht durchgeführt – dieser Einschub als Hinweis somit auch schriftlich.

Sollte also nun die Behörde auch über dieses hier falsch angegebene Bezugsniveau hinwegsehen, sehen wir gezwungen alle weiteren zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszunutzen, Maßnahmen der Aufsichtsbeschwerde aufzugreifen und Anzeigen wegen Amtsmissbrauches einzubringen.

Ebenso zeigt sich die Redaktion des Bürgeranwalts interessiert und ab Zuständigkeit nach Ausnutzung aller Rechtsmittel ebenso die Volksanwaltschaft. Wir würden uns all dies gerne ersparen und verlangen lediglich korrekt geführte Verfahren.

Zur Klarstellung:

In den Schnitten A-A bis D-D wird in grün strichlierter Linie ein Niveau als Bezugsniveau gezeichnet, welches nicht das tatsächlich gewachsene bzw. vor Bauführung bestehende Niveau darstellt.

Das Gelände verlief, wie auch in der Natur erkennbar bzw. dokumentiert immer (bis zur Änderung bzw. Beginn der Bauführung und Aufschütten des Aushubmaterials) annähernd geradlinig unserer Geländeneigung angepasst weiter hangaufwärts.

Würde man diese Niveau als Bezugsniveau heranziehen, wäre die Anschüttung deutlich höher als die lt. §67 (2) NÖ BO 2014 erlaubten 50 cm und die Gebäude somit nicht bewilligungsfähig!

(2) Die Höhenlage des Geländes im Grünland-Kleingarten darf nur dann verändert werden, wenn:

-die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird,

-diese gegenüber dem Bezugsniveau nicht mehr als 0,5 m erhöht oder abgesenkt wird ...

Somit ist vor allem bei diesem Punkt eine Prüfung unserer subjektiv öffentlichen Rechte nach §§ 6 NÖ BO 2014 vor allem im Hinblick auf Belichtung von Lichteintrittsflächen möglicher Hauptfenster und ebenso der Standsicherheit und Vernässung gar nicht erst möglich.

Die Baubewilligung ist zu untersagen.

• In der Baubeschreibung ist von einem rechtsgültigen Bebauungsplan die Rede. Die Existenz eines solchen ist uns unbekannt. Wir ersuchen diesen zu übermitteln, damit die hier auf die eventuell speziell geregelten Bestimmungen, die auf unsere subjektiv öffentlichen Rechte Einfluss haben können, geprüft werden können.

Hinweise zur Beurteilung:

• Der Bereich der überdachten Terrassen 1 und 2 ist konstruktiv mit dem Hauptgebäude verbunden. Somit ist dieser Bereich ist zur bebauten Fläche zu zählen, die damit deutlich mehr als 37m2 aufweist und das Bauvorhaben auch allein dadurch unzulässig ist. Eine statische Trennung (vgl. §4 Z 15 NÖ BO 2014... ‘ wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;) ist nicht gegeben.

• Laut Baubeschreibung wird die Ausführung der Bauvorhaben unter Einhaltung der OIB RL 1-6 durchgeführt. Das widerspricht in zahlreichen Punkten den Angaben im Einreichplan, da somit anscheinend auf die Erleichterungen des Kleingartengesetzes verzichtet werden soll.

• Die Elektroinstallationen sollen nach gültigen ‚OEV‘ Vorschriften ausgeführt werden. diese gibt es nicht im elektrotechnischen Bereich. Sollte es sich um ÖVE Vorschriften handeln wäre zumindest die angewandte Norm zu konkretisieren.

Es wird ersucht die Baubewilligung zu untersagen.“

Mit Bescheid vom 10. Jänner 2022, Zl. ***, erteilte die Baubehörde I. Instanz der Bauwerberin die Baubewilligung für das beantragte Projekt (Spruchpunkt I.) und wies die Einwendungen der Beschwerdeführer als unbegründet ab (Spruchpunkt II.).

Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2022 erhoben die Beschwerdeführer Berufung gegen den Bescheid vom 10. Jänner 2022.

Mit Bescheid vom 5. Mai 2022, Zl. zu ***, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde II. Instanz bzw. belangte Behörde) die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vollinhaltlich.

2. Zum Beschwerdevorbringen

In ihrer Beschwerde vom 13. Juni 2022 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass das Bezugsniveau nach § 4 Z 11a NÖ BO 2014 nicht festgestellt worden sei und die Behörde daher überhaupt nicht habe prüfen können, ob ihre subjektiv-öffentlichen Rechte, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der maximalen Gebäudehöhen bzw. der Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster verletzt würden. Deren Verletzung hätten sie geltend gemacht und bleibe dieser Einwand vollinhaltlich aufrecht. Eine solche Prüfung setze nämlich voraus, dass das Bezugsniveau ordnungsgemäß erhoben werde. Das Bauvorhaben solle auf einer illegalen Deponie bzw. auf rechtswidrigen Anschüttungen errichtet werden. Die Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz habe in dem von der Abfallrechtsbehörde durchgeführten Verfahren festgestellt, dass Anschüttungen mit grundstücksfremdem Material in einer durchschnittlichen Anschüttungshöhe von 1,2 m und somit einer Kubatur von rund 6,700 m² vorlägen. Gefährdungen des Schutzgutes Grundwasser und eine Verschlechterung der natürlichen Abflussverhältnisse zum Nachteil der Nachbarn seien zwar nicht zu erwarten, doch habe diese Bewertung nichts mit der Beantwortung der Frage zu tun, ob überhaupt eine (unzulässige) Geländeveränderung vorgenommen worden sei. Das Vorliegen einer Deponie sei von der Behörde unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung mit der Begründung verneint worden, dass über die bloße Ablagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen notwendig seien, um von einer Deponie im Rechtssinn sprechen zu können. Dieser Rechtsauffassung sei jedoch nicht zuzustimmen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung vom 19. April 2022, Zl. Ra 2019/04/0059, bei einem Grundstück, auf dem seit mehr als drei Jahren Baurestmaterial lagere, sehr wohl vom Vorliegen einer Deponie ausgegangen sei. Die gegenständlichen Ablagerungen befänden sich schon seit mehr als drei Jahren auf dem Baugrundstück. Damit würden diese Anschüttungen eine faktisch stillgelegte und nicht genehmigte Deponie im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 darstellen. Wenn § 4 Z 11a NÖ BO 2014 von „rechtmäßig“ spreche, wären illegale Deponien zu berücksichtigen, sonst würde rechtswidriges Verhalten gegenüber rechtmäßigem Handeln in unsachlicher Weise bevorzugt. Eine rechtswidrig hergestellte Deponie bzw. deren Oberfläche (aber auch eine rechtswidrige Anschüttung) könne niemals als rechtmäßiges Bezugsniveau nach § 4 Z 11a NÖ BO 2014 angesehen werden. Im abfallrechtlichen Verfahren seien lediglich die Auswirkungen der Anschüttungen auf öffentliche Interessen beurteilt worden, es liege aufgrund des Vorliegens einer (faktisch stillgelegten) nicht genehmigten Deponie jedoch ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 vor, wonach eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen dürfe. Folglich wäre ein abfallpolizeilicher Auftrag nach § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 i.V.m. § 15 Abs. 3 AWG 2002 denkbar. Die Anschüttung bleibe jedenfalls rechtswidrig, selbst für den Fall, dass von ihr keine Gefährdungen ausgingen. Vor diesem Hintergrund habe die Baubehörde nicht ordnungsgemäß prüfen können, ob die subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer beeinträchtigt werden könnten. Vielmehr hätte sie feststellen müssen, welches Niveau bestanden habe, bevor die illegalen Ablagerungen durchgeführt worden seien bzw. die illegale Deponie errichtet worden sei. Insoweit hätten die Beschwerdeführer einen Anspruch auf vollständige Einreichunterlagen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und demnach das richtige Bezugsniveau darstellen müssten. Es sei offenkundig, dass sich unrichtige Angaben in Bezug auf das Bezugsniveau auf ihre Rechte auswirken könnten. Ob eine Beeinträchtigung der Belichtung möglicher Hauptfenster ausgeschlossen werden könne oder nicht, sei durch einen Sachverständigen zu beurteilen, die Ausführungen im angefochtenen Bescheid seien insofern zu wenig.

Die Beschwerdeführer beantragten, entweder in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Baubewilligung nicht erteilt werde, oder den Bescheid zu beheben und die Sache an die Baubehörde zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Mit Schreiben vom 10. März 2024 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der mitbeteiligten Partei, vertreten durch G, die Möglichkeit, sich binnen gesetzter Frist zur Beschwerde zu äußern, und ersuchte die belangte Behörde um Vorlage weiterer Aktenteile.

Mit Schreiben vom 13. März 2024, bei Gericht eingelangt am 20. März 2024, übermittelte die belangte Behörde die angeforderten Aktenteile.

Mit Schreiben vom 19. März 2024 äußerte sich die rechtsfreundlich vertretene mitbeteiligte Partei zur Beschwerde.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: Abfallrechtsbehörde) um Übermittlung von Unterlagen, die mit E-Mail vom 10. Juli 2024 vorgelegt wurden.

4. Feststellungen

Das Bauansuchen der mitbeteiligten Partei langte am 11. August 2020 bei der Baubehörde I. Instanz ein. Das Bauprojekt umfasst die Errichtung je einer Kleingartenhütte mit Gartenhütte, Luftwärmepumpe, Eingangs- und Terrassenüberdachung sowie Einfriedung auf den Parzellen *** und *** des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, *** (in der Folge: Baugrundstück).

Die Kleingartenhütte auf Parzelle *** soll eingeschossig mit den Außenmaßen von 9,25 m x 4 m errichtet und nicht unterkellert werden. Die Traufenhöhe an der Nordostecke des Gebäudes beträgt 2,84 m. Der First weist eine maximale Höhe von 3,54 m auf. Die Kleingartenhütte ist in einem Abstand von 8,24 m zur nördlichen Grundstücksgrenze situiert. Nordwestlich der Kleingartenhütte befindet sich eine Terrasse, die direkt an die Parzelle *** angrenzt, und mit den Maßen 3,26 m x 4,90 m errichtet wird. Die Höhe der Terrassenüberdachung soll 2,52 m betragen. Die Terrasse wird 4,98 m von der nördlichen Grundstücksgrenze entfernt sein. An der Ostseite der Parzelle wird eine Gartenhütte mit einer Fläche von 2 m x 2 m und einer Höhe von 2 m errichtet, die mehr als 6,24 m Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze hat.

Die Abmessungen der Kleingartenhütte auf Parzelle *** betragen 7,4 m x 5 m; sie weist zwei oberirdische Geschoße auf und ist unterkellert. Der Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze ist mit 7,24 m ausgewiesen. Die Traufenhöhe beträgt maximal 2,92 m an der Nordostecke des Gebäudes, der First weist eine maximale Höhe von 4,62 m auf. An der Nordseite wird im westlichen Bereich der Kleingartenhütte eine Gartenhütte mit den Maßen 2 m x 2 m und einer maximalen Höhe von 2 m errichtet. Die Gartenhütte ist 5,24 m von der nördlichen Grundstücksgrenze entfernt. An der Ostseite der Kleingartenhütte schließt eine Terrasse mit 3,5 m x 2,57 m und einer Höhe von 2,52 m an die Parzelle *** an. Der Abstand der Terrasse zur nördlichen Grundstücksgrenze beträgt mindestens 7,24 m.

Im südlichen Bereich des Grundstücks soll das Gelände um maximal 50 cm zum Bezugsniveau abgesenkt und eine annähernd ebene Fläche hergestellt werden. Der nördliche Bereich des Grundstücks weist eine starke Hanglage auf. Hier soll das Gelände um maximal 50 cm angeschüttet werden, um die Böschung zu minimieren.

Das in diesen Bauplänen dargestellte Bezugsniveau ergibt sich aus dem Lage- und Höhenplan vom 28. Oktober 2020, Zl. ***, der Vermessung H Ges.m.b.H. sowie aus dem Gutachten der Vermessung H Ges.m.b.H. vom 12. März 2021, Zl. ***, die auf der Grundlage von Vermessungen und Überprüfungen des Gebietes am 20. Juni 2013, 19. Mai 2015, 24. Mai 2018, 17. Juni 2020, 9. September 2020 und 28. Oktober 2020 erstellt wurden.

Die Höhenlage des Geländes des Bau- und des Nachbargrundstücks ist nicht in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt.

Auf dem gesamten Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einer Fläche von 5.656 m² befinden sich Anschüttungen, die im Wesentlichen aus Erdaushub mit geringen Anteilen an Ziegelsplittern, Beton- und Asphaltresten, Eisenteilen und Glassplittern bestehen. Die Anschüttungsmächtigkeit variiert zwischen 0,8 m und ca. 1,5 m. Bei einer durchschnittlichen Anschüttungshöhe auf dem gesamten Grundstück von 1,2 m lässt sich die Anschüttungskubatur mit rund 6.700 m³ abschätzen.

Das Baugrundstück steht im Eigentum von I. Es ist im Grenzkataster einverleibt und als Grünland – Kleingartengebiet (GKg) gewidmet.

Das Baugrundstück grenzt im Norden unmittelbar an das Grundstück Nr. ***, KG *** (in der Folge: Nachbargrundstück). Dieses Grundstück weist in seinem nördlichen Bereich die Widmung Bauland-Wohngebiet mit dem Zusatz: „maximal 2 Wohneinheiten pro Grundstück“ („-2WE“) auf, in seinem südlichen Bereich ist ein ca. 28 m breiter Streifen, der unmittelbar an das Baugrundstück anschließt, als Grünland – Kleingartengebiet (GKg) gewidmet.

Die Beschwerdeführer waren zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde Eigentümer des Nachbargrundstücks. Der Beschwerdeführer ist im Jänner 2023 verstorben. Grundstückseigentümer sind infolge der Erbschaft und einer Schenkung durch die Beschwerdeführerin nunmehr A, B und C (in der Folge: Rechtsnachfolger).

Am 6. September 2021 übergab das Zustellorgan das Schreiben der Baubehörde I. Instanz vom 2. September 2021 einem Mitbewohner des Beschwerdeführers. Die Beschwerdeführerin übernahm dieses Schreiben der Baubehörde I. Instanz am 6. September 2021 persönlich.

Jeweils am 11. Jänner 2022 übernahm ein Mitbewohner des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin den Bescheid vom 10. Jänner 2022.

Die Berufung der Beschwerdeführer langte am 27. Jänner 2022 bei der Baubehörde I. Instanz ein.

Jeweils am 24. Mai 2022 übernahm ein Mitbewohner des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin den Bescheid vom 5. Mai 2022.

Die gegenständliche Beschwerde langte am 14. Juni 2022 bei der belangten Behörde ein.

5. Beweiswürdigung

Das Einlangen des gegenständlichen Bauansuchens ist durch den Posteingangsstempel der Behörde dokumentiert und unstrittig.

Die Feststellungen zum Bauprojekt ergeben sich aus der Baubeschreibung und dem Lageplan vom 23. Juni 2021. Die Höhenangaben beruhen auf der Vorprüfung vom 19. August 2021, Zl. ***, von J, wobei sich die geringfügige Diskrepanz zu den (niedrigeren) Maßen im Lageplan aus einer entsprechenden Einberechnung des Bezugsniveaus ergibt.

Die Feststellungen zu den Anschüttungen auf dem Baugrundstück ergeben sich aus dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz in der Verhandlungsschrift der Abfallrechtsbehörde vom 23. März 2022, Zl. ***.

Die Eigentumsverhältnisse am Bau- und am Nachbargrundstück sind den jeweiligen Grundbuchsauszügen zu entnehmen, wobei das Ableben des Beschwerdeführers aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister hervorgeht und sich die Schenkung der Beschwerdeführerin an die Rechtsnachfolger aus dem Grundbuchsauszug des Nachbargrundstücks ergibt.

Dass das Baugrundstück im Grenzkataster einverleibt ist, ist bereits aus dem Grundbuchsauszug ersichtlich („*** G Gärten(10) [...] G: Grundstück im Grenzkataster“). Die Widmung des Bau- und des Nachbargrundstücks ergibt sich aus dem Flächenwidmungsplan, wobei die Breite des als GKg gewidmeten Streifens auf dem Nachbargrundstück unter Berücksichtigung des am Flächenwidmungsplan angeführten Maßstabs aus dem Flächenwidmungsplan herausmessen wurde. Auch die Lage von Bau- und Nachbargrundstück zueinander ergibt sich aus dem Flächenwidmungsplan.

Die Feststellungen zum Bezugsniveau in den gegenständlichen Bauplänen beruhen auf der Vorprüfung vom 19. August 2021 sowie auf den von der Vermessung H Ges.m.b.H. erstellten Unterlagen (Lage- und Höhenplan vom 28. Oktober 2020 und Gutachten vom 12. März 2021).

Die Feststellungen zu den Zustellungen des Schreibens der Baubehörde I. Instanz vom 2. September 2021 sowie der Bescheide vom 10. Jänner 2022 und 5. Mai 2022 beruhen auf den unbedenklichen Rückscheinen, denen als öffentliche Urkunden die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung dieser Dokumente begründen würden.

Aus den Posteingangsstempeln geht in unbedenklicher Weise hervor, wann die Berufung und die Beschwerde bei der Behörde eingelangt sind.

6. Erwägungen

6. 1Rechtslage

Gemäß § 70 Abs. 14 NÖ BO 2014 trat die Novelle LGBl. Nr. 32/2021 zur NÖ BO 2014 (mit Ausnahme des § 33a i.d.F. dieser Novelle) am 1. Juli 2021 in Kraft. Gemäß § 70 Abs. 16 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 32/2021, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Da das vorliegende Verfahren seit 11. August 2020 anhängig ist (Tag des Einlangens des verfahrenseinleitenden Antrags bei der Baubehörde), sind gegenständlich die Bestimmungen der NÖ BO 2014 i.d.F. LGBl. Nr. 53/2018 anzuwenden.

6. 2Zur Rechtsnachfolge der neuen Grundeigentümer

Der Beschwerdeführer ist im Laufe des Beschwerdeverfahrens verstorben. Er hat zuvor rechtzeitig Einwendungen erhoben.

Das AVG enthält keine besonderen Vorschriften über die Nachfolge in die Parteistellung (z.B. VwGH vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/05/0020). Wenn kein höchstpersönliches Recht des Verstorbenen vorliegt, tritt ein Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren in die von seinem Rechtsvorgänger geschaffene Stellung ein. Der Anspruch geht auf den Rechtsnachfolger über und kann von ihm weiterverfolgt werden (vgl. z.B. VwGH vom 27. April 2016, Zl. 2013/05/0167, und 24. April 2018, Zl. Ra 2018/05/0032).

§ 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 definiert Nachbarn einerseits als „die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn)“ (Z 3) und andererseits als „die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn)“ (Z 4).

Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass bei sachbezogenen baurechtlichen Verfahren wie dem vorliegenden der Rechtsnachfolger im Eigentum eines Grundstücks oder Bauwerks in das laufende baurechtliche Verfahren mit den gleichen Rechten und Pflichten eintritt, wie sie seinem Rechtsvorgänger zustanden. Dies gilt sowohl für den Antragsteller als auch für Parteien, die als Eigentümer eines Nachbargrundstücks (aufgrund ihrer Nachbarstellung je nach der anwendbaren materiengesetzlichen Bestimmung) die Parteistellung innehaben bzw. erwerben konnten (vgl. VwGH vom 21. Juni 1993, Zl. 92/04/0144, und 24. April 1997, Zl. 96/06/0284).

Die neuen Grundstückseigentümer sind daher mit dem Eigentumserwerb am Nachbargrundstück in das beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängige Beschwerdeverfahren eingetreten, wobei der Umfang der ihnen im Verfahren zukommenden Parteistellung durch die von ihren Rechtsvorgängern bisher getätigten Prozesshandlungen definiert wird. Als Rechtsnachfolger übernehmen sie die von ihrem Rechtsvorgänger geschaffene Stellung (z.B. VwGH vom 3. April 2003, Zl. 2001/05/0076, und 24. April 2018, Zl. Ra 2018/05/0032).

6. 3Zum Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Es hat nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (z.B. VwGH vom 24. Mai 2016, Zl. Ra 2016/03/0050).

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich stets um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem die Baubehörde auf Grund des vom Antragsteller erarbeiteten Projekts die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (z.B. VwGH vom 17. November 1981, Zl. 81/05/0104). Der Beurteilung ist nicht der Sachverhalt an Ort und Stelle, sondern jener Sachverhalt, der in den Bauplänen und der Baubeschreibung und im Antrag des Bewilligungswerbers enthalten ist, zugrunde zu legen (z.B. VwGH vom 1. Juli 1986, Zl. 82/05/0015, und 9. November 2004, Zl. 2003/05/0143). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist im vorliegenden Fall die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung je einer Kleingartenhütte mit Gerätehütte, Luftwärmepumpe, Eingangs- und Terrassenüberdachung sowie Einfriedung auf dem Baugrundstück.

Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, den angefochtenen Bescheid auf das Vorliegen jedweder Anzeichen für eine tatsächliche oder vermeintliche Rechtswidrigkeit hin zu prüfen. Es ist vielmehr im Rahmen einer Beschwerde von Parteien mit eingeschränkten Mitspracherechten – wie etwa Nachbarn in Bauverfahren – nur legitimiert, eine Rechtswidrigkeit innerhalb der den Beschwerdeführern zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte aufzugreifen (vgl. z.B. VwGH vom 27. März 2019, Zlen. Ra 2018/06/0264 und Ra 2018/06/0276). Die Beschränkung des Mitspracherechtes des Nachbarn im Bauverfahren bringt es mit sich, dass das Verwaltungsgericht infolge einer Beschwerde des Nachbarn keine Aspekte aufgreifen darf, zu denen der Nachbar kein Mitspracherecht hat (vgl. VwGH vom 18. März 2013, Zl. 2010/05/0063).

6. 4Zur Rechtsstellung der Beschwerdeführer bzw. ihrer Rechtsnachfolger

Die Beschwerdeführer waren zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde Eigentümer eines Grundstücks, das unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt, und somit Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014. Dies gilt nunmehr für ihre Rechtsnachfolger.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsstellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren beschränkt. Der Nachbar hat nur dort ein durchsetzbares Mitspracherecht, wo seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte (z.B. VwGH vom 7. August 2013, Zl. 2012/06/0142). Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise begrenzt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (z.B. VwGH vom 15. Mai 2020, Zl. Ra 2019/06/0033). Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (z.B. VwGH vom 16. Februar 2017, Zl. Ra 2015/05/0060).

§ 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 legt den Rahmen der festgelegten Nachbarrechte – und somit jene Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können – erschöpfend (taxativ) fest.

§ 6 NÖ BO 2014, NÖ BO 2014 i.d.F. LGBl. Nr. 53/2018, lautet, soweit hier relevant, wie folgt:

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

beeinträchtigt werden könnte.

[...]

Beziehen sich Einwendungen des Nachbarn auf Themenkreise, denen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren entweder gar keine Relevanz zukommt oder die in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht angesprochen sind, sind sie als unzulässig zu werten (vgl. VwGH vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/06/0068) und scheidet eine Rechtsverletzung jedenfalls aus.

Dem Beschwerdeführer kommt (nur) hinsichtlich der fristgerecht vorgebrachten tauglichen Einwendungen Parteistellung zu (z.B. VwGH vom 15. Mai 2014, Zl. 2011/05/0020).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Einwendung im Rechtssinn dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt. Das bedeutet, dass aus dem Vorbringen der Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Für die Erhebung von tauglichen Einwendungen reicht es aus, dass die Verletzung von Bestimmungen behauptet wird. Der Nachbar muss das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt; er muss seine Einwendung auch nicht begründen; es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (z.B. VwGH vom 25. Mai 2023, Zl. Ra 2020/06/0122, zu § 42 Abs. 1 AVG).

Zum Vorbringen in den Einwendungen der Beschwerdeführer ist Folgendes auszuführen:

6.4. 1Zum Vorbehalt weiterer Einwendungen

Die Beschwerdeführer haben in ihren Einwendungen dargelegt, dass noch kein bautechnisches Gutachten erstellt worden sei, noch keine abschließende Durchsicht durchgeführt worden sei und allenfalls weitere Einwendungen erfolgen könnten. Die weiteren Beweismittel, vor allem das bautechnische Gutachten mögen zur Stellungnahme übermittelt werden. Eine eventuell erfolgende Neueinreichung werde ausschließlich als neues Verfahren angesehen werden, für welches neuerliche Parteien- und Nachbarverständigungen erfolgen würden.

§ 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist zu entnehmen, dass die Parteien und Nachbarn nachweislich über das geplante Vorhaben nach § 14 NÖ BO 2014 zu informieren sind und dass sie „in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten“ Einsicht nehmen dürfen. Der Gesetzgeber geht daher unverkennbar davon aus, dass eine mögliche Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn bereits aus den Einreichunterlagen hervorgeht und allfällige sachverständige Begutachtungen daher nicht abzuwarten sind; sollten bereits Gutachten vorhanden sein, steht den Parteien und Nachbarn jedoch die Einsichtnahme in diese offen. Eine Beeinträchtigung in einem subjektiv-öffentlichen Recht haben die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen daher nicht dargetan.

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die Frage, ob ein Projekt nach einer Projektmodifikation die Sache ihrem Wesen nach im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG geändert hat, eine Beurteilung des Einzelfalles (z.B. VwGH vom 26. Jänner 2023, Zl. Ro 2022/05/0021). Die einseitige Erklärung der Beschwerdeführer, allfällige Änderungen als „Neueinreichung“ zu betrachten, bleibt daher ohne Rechtswirkungen. Im Übrigen ist dem Verwaltungsakt auch keine wesentliche Projektänderung zu entnehmen. Die Beschwerdeführer haben daher auch mit diesem Vorbringen kein subjektiv-öffentliches Recht gemacht.

6.4. 2Zu den Grundgrenzen

Den Beschwerdeführern zufolge ist die Vorfrage des Nachweises der gesicherten Grundgrenzen gemäß § 19 NÖ BO 2014 noch nicht geklärt, sodass eine korrekte Prüfung ihrer Nachbarrechte nicht möglich sei. Die gegenständlichen Parzellen seien als Grenzkatasterparzellen *** und *** bezeichnet, laut Behörde sei jedoch lediglich das gesamte Grundstück *** im Grenzkataster ausgewiesen. Folge man den Aussagen der Behörde, sei die Darstellung nicht nur falsch (die Grenzen der Parzellen untereinander seien nicht im Grundbuch), sondern auch rechtswidrig, weil ein falscher Grundbuchsstand vorgetäuscht werde. Wären die Parzellen jedoch einzeln im Grundbuch eingetragene Grundstücke, könne es rechtlich keine Kleingartenanlage geben. Allein deshalb wäre die Bewilligungen zu untersagen. Aufgrund der Unklarheit der Grundgrenzen sei eine Prüfung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte nicht möglich, weil diese nicht oder nicht vollumfänglich bekannt bzw. prüfbar seien, da je nach genannter obiger Variante andere Prüfungsumfänge zugrunde lägen.

Wie bereits ausgeführt, ergibt sich schon aus dem Grundbuch, dass das Baugrundstück (wie im Übrigen auch das Nachbargrundstück) in den Grenzkataster aufgenommen ist. Damit ist der verbindliche Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen gegeben (vgl. z.B. VwGH vom VwGH vom 29. September 2016, Zl. Ro 2014/05/0091, 26. Mai 2023, Zl. Ra 2023/06/0071, und 25. April 2024, Zl. Ra 2022/05/0014). Im Übrigen ist ausschließlich der eingereichte und bewilligte Bauplan ausschlaggebend, in dem ein Überbau der Grundstücksgrenzen nicht eingezeichnet ist. Unklarheiten und Fehler der Baupläne gehen zu Lasten der Bauwerber (vgl. z.B. VwGH vom 29. September 2016, Zl. Ro 2014/05/0091, und 25. April 2024, Zl. Ra 2022/05/0014). Laut Bauplan sind die baulichen Anlagen bzw. Gebäude auf der Parzelle *** in einer Entfernung von 8,24 m (Kleingartenhütte), 4,98 m (Terrasse) und 6,24 m (Gartenhütte) zum Nachbargrundstück projektiert; hinsichtlich der Parzelle *** sind Abstände von 7,24 m (Kleingartenhütte), 7,24 m (Terrasse) und 5,24 m (Gartenhütte) vorgesehen. Die Einfriedung soll jeweils am Baugrundstück hergestellt werden. Eine Überbauung der Grundgrenze ist nach den Projektunterlagen nicht vorgesehen. Es war den Beschwerdeführern daher möglich, eine Beeinträchtigung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechte zu prüfen; eine solche Beeinträchtigung liegt gegenständlich nicht vor.

6.4. 3Zur bebauten Fläche

Dem Vorbringen in den Einwendungen zufolge seien in der Baubeschreibung „diverse Flächenbegriffe“ angeführt; die im Gesetz verankerte und zu prüfende „bebaute Fläche“ fehle. Somit sei den Beschwerdeführern eine Prüfung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anordnung im Zusammenhang mit ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht möglich.

Der Nachbar hat hinsichtlich der Planunterlagen nur insoweit einen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, als die Unterlagen ausreichen müssen, um ihm jene Informationen zu geben, die er zur Verfolgung seiner Nachbarrechte bzw. um zu erkennen, inwieweit durch das Bauvorhaben in seine Rechte eingegriffen werden könnte, braucht (z.B. VwGH vom 29. Juli 2021, Zl. Ra 2019/05/0282). Es besteht kein Nachbarrecht darauf, dass die Pläne und Einreichunterlagen in jeder Hinsicht dem Gesetz entsprechen; sie müssen vielmehr nur ausreichen, dem Nachbarn soweit Auskunft zu geben, als dies zur Verfolgung seiner Nachbarrechte notwendig ist (vgl. z.B. VwGH vom 29. September 2015, Zl. 2013/05/0179). Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdeführer aufgrund einer etwaigen Mangelhaftigkeit der vorliegenden Einreichunterlagen in der Geltendmachung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte gehindert gewesen seien. Wenn sie offenbar auf die Bebauungsdichte abstellen („ordnungsgemäße Anordnung“), so ist darauf hinzuweisen, dass den Nachbarn in Anbetracht der taxativen Aufzählung in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsdichte zukommt (vgl. z.B. VwGH vom 11. Dezember 2012, Zl. 2009/05/0308, zur vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BO 1996). Es liegt daher keine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer vor.

6.4. 4Zu den Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück

Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Durchführung von Bauarbeiten auf ihrem Grund aussprechen, ist darauf zu verweisen, dass diese nicht Gegenstand der vorliegenden Baubewilligung sind. Eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten kommt schon aus diesem Grund nicht in Frage.

6.4. 5Zur Standsicherheit

Wenn die Beschwerdeführer in ihren Einwendungen vorbringen, sie würden sich „gegen jegliche Bauarbeiten auf unserem Grund und auch auf Nachbargrund [verwehren], wenn dies die Standsicherheit unseres Geländes und auch unserer Gebäude nicht ausgeschlossen werden kann“, handelt es sich hierbei um eine Klarstellung und nicht um eine Einwendung im Sinne einer Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts.

Die Beschwerdeführer monierten weiters, dass eine Prüfung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte im Hinblick auf die Standsicherheit nicht möglich sei. Ihr Vorbringen zur Standsicherheit konkretisierten sie in ihrer Berufung unter Hinweis auf § 67 Abs. 2 NÖ BO 2014 wie folgt: „Durch die vermehrte Durchnässung des Grundes kann die Beeinträchtigung der Standsicherheit des Bodens nicht ausgeschlossen werden.“

Gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte durch jene Bestimmungen der NÖ BO 2014, des NÖ ROG 2014, der NÖ Aufzugsordnung 2016 sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, die die Standsicherheit der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn gewährleisten. Das hier gegenständliche subjektiv-öffentliche Nachbarrecht bezieht sich nur auf die Bauwerke der Nachbarn, nicht jedoch auf ihr Grundstück als solches (vgl. z.B. VwGH vom 2. August 2016, Zl. Ro 2014/05/0003, 23. Mai 2018, Zl. Ra 2017/05/0033, und 25. September 2019, Zl. Ra 2019/05/0224). Mit ihrem Vorbringen zu einer möglichen „Beeinträchtigung der Standsicherheit des Bodens“ machen die Beschwerdeführer daher kein subjektiv-öffentliches Recht geltend. Daran ändert sich auch nichts durch die Bestimmung des § 67 Abs. 2 NÖ BO 2014, welche die Veränderung der Höhenlage des Geländes im Grünland-Kleingarten an bestimmte Voraussetzungen (wie etwa das Unterbleiben einer Gefährdung der Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes) knüpft.

6.4. 6Zum Bezugsniveau

Die Beschwerdeführer bezweifeln das in den Bauplänen eingetragene Bezugsniveau und berufen sich auf in den letzten Monaten und somit nach 1. Februar 2015 erfolgte „illegale Geländeveränderungen“. Diese seien dokumentiert und der Behörde bereits teilweise zur Kenntnis gebracht worden. Die damalige Anzeige habe die illegale Bauführung der noch immer bestehenden und ungesicherten Künette direkt an ihrer Grundgrenze betroffen. In den Schnitten A-A bis D-D werde in grün strichlierter Linie ein Niveau als Bezugsniveau gezeichnet, welches nicht das tatsächlich gewachsene bzw. vor Bauführung bestehende Niveau darstelle. Das Gelände sei, wie auch in der Natur erkennbar bzw. dokumentiert, bis zur Änderung bzw. Beginn der Bauführung und Aufschütten des Aushubmaterials annähernd geradlinig ihrer Geländeneigung angepasst weiter hangaufwärts verlaufen. Würde man dieses Niveau als Bezugsniveau heranziehen, wäre die Anschüttung deutlich höher als die nach § 67 Abs. 2 NÖ BO 2014 erlaubten 50 cm und wären die Gebäude somit nicht bewilligungsfähig. Damit sei vor allem bei diesem Punkt eine Prüfung der subjektiv-öffentlichen Rechte nach § 6 NÖ BO 2014 vor allem im Hinblick auf Belichtung von Lichteintrittsflächen möglicher Hauptfenster nicht möglich.

Wie bereits dargelegt, kommt den Nachbarn kein uneingeschränktes Recht auf Richtigkeit der Planunterlagen zu; es kommt vielmehr darauf an, dass sie mögliche Eingriffe in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte beurteilen können (vgl. z.B. VwGH vom 29. September 2015, Zl. 2013/05/0179, und 29. Juli 2021, Zl. Ra 2019/05/0282; siehe auch Punkte 6.4.3 des gegenständlichen Erkenntnisses).

In Hinblick auf die in § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 normierten Nachbarrechte kann das Bezugsniveau nur hinsichtlich einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn bzw. auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn oder auf bestehende bewilligte Hauptfenster eine Rolle spielen.

Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 NÖ Kleingartengesetz zur max. Höhe von Gerätehütten (zulässig: 2,50 m; jeweils projektiert: 2 m) und Kleingartenhütten (zulässige Traufenhöhe: 3,80 m; projektierte Traufenhöhe Parzelle ***: 2,84 m; projektierte Traufenhöhe Parzelle ***: 2,92 m; zulässige Firsthöhe: 5,20 m; projektierte Firsthöhe Parzelle ***: 3,54 m; projektierte Firsthöhe Parzelle ***: 4,62 m) und des § 7a Abs. 2 NÖ Kleingartengesetz zum Mindestabstand von 2 m zu Grundstücksgrenzen werden hinsichtlich der Bauvorhaben auf den Parzellen *** und *** eingehalten.

Die NÖ BO 2014 kennt kein von der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, dem Bauwich, den Abständen zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe losgelöstes Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster. Werden die Bestimmungen etwa über den Bauwich oder die Gebäudehöhe im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 wie im vorliegenden Fall nicht verletzt, dann ist die Frage des Lichteinfalles nicht (mehr) zu prüfen (vgl. zur insofern übertragbaren Rechtslage nach der NÖ BO 1996 vgl. z.B. VwGH vom 20. November 2018, Zl. Ra 2018/05/0261).

Selbst wenn man das Vorliegen einer ausreichenden Belichtung zu prüfen sein sollte, steht diese der Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens nicht entgegen:

Gemäß § 4 Z 3 NÖ BO 2014 versteht man unter einer ausreichenden Belichtung „jene Belichtung auf Lichteintrittsflächen von Hauptfenstern, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30°, ausgehend vom Bezugsniveau (Z 11a), gegeben ist“.

Hinsichtlich der Parzelle *** sind eine Kleingartenhütte mit einer max. Höhe von 3,54 m und einem Abstand zum Nachbargrundstück von 8,24 m, eine Terrasse mit einer Überdachung von 2,52 m und einem Abstand zum Nachbargrundstück von 4,98 m sowie eine Gartenhütte mit einer Höhe von 2 m und einem Abstand zum Nachbargrundstück von mehr als 6,24 m vorgesehen. Der für den freien Lichteinfall maßgebliche 45-gradige Einfallswinkel trifft im vorliegenden Fall hinsichtlich der Kleingartenhütte nach 3,54 m, hinsichtlich der Terrasse nach 2,52 m und hinsichtlich der Gartenhütte nach 2 m und daher noch vor der Grundgrenze auf den Boden. Eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung dadurch, dass die Höhe der Gebäude deutlich kleiner ist als ihr Abstand zur Grundgrenze der Beschwerdeführer, ist nicht gegeben, sodass die diesbezüglichen Einwendungen abzuweisen waren. Selbst wenn man die max. Anschüttungshöhe von 1,5 m zu den Gebäudehöhen hinzurechnet, trifft der Einfallswinkel aufgrund des großen Abstandes immer noch hinsichtlich jedes der projektierten Objekte auf dem Baugrundstück auf den Boden, sodass es auch in diesem Fall zu keiner Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Rechts der Beschwerdeführer kommen kann. Dabei ist ein seitlicher Bauwich auf dem Nachbargrundstück noch gar nicht berücksichtigt.

Hinsichtlich der Parzelle *** sind eine Kleingartenhütte mit einer Höhe von 4,62 m und einem Abstand zum Nachbargrundstück von 7,24 m, eine Terrasse mit einer Überdachung von 2,52 m und einem Abstand zum Nachbargrundstück von 7,24 m sowie eine Gartenhütte mit einer Höhe von 2 m und einem Abstand zum Nachbargrundstück von 5,24 m vorgesehen. Der für den freien Lichteinfall maßgebliche 45-gradige Einfallswinkel trifft im vorliegenden Fall hinsichtlich der Kleingartenhütte nach 4,62 m, hinsichtlich der Terrasse nach 2,52 m und hinsichtlich der Gartenhütte nach 2 m und daher noch vor der Grundgrenze auf den Boden. Eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung dadurch, dass die Höhe der Gebäude deutlich kleiner ist als ihr Abstand zur Grundgrenze der Beschwerdeführer, ist nicht gegeben, sodass die diesbezüglichen Einwendungen abzuweisen waren. Selbst wenn man die max. Anschüttungshöhe von 1,5 m zu den Gebäudehöhen hinzurechnet, trifft der Einfallswinkel aufgrund des großen Abstandes immer noch hinsichtlich jedes der projektierten Objekte auf dem Baugrundstück auf den Boden, sodass es auch in diesem Fall zu keiner Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Rechts der Beschwerdeführer kommen kann. Dabei ist ein seitlicher Bauwich auf dem Nachbargrundstück noch gar nicht berücksichtigt.

6.4. 7Zur Vernässung

In ihren Einwendungen brachten die Beschwerdeführer vor, dass ihnen eine Prüfung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte im Hinblick auf „Vernässung“ nicht möglich gewesen wäre.

In ihrer Berufung konkretisierten sie ihre diesbezüglichen Bedenken wie folgt: „Durch die geplanten Anschüttungen werden ebenso die Abflussverhältnisse auf unserem hangabwärts liegenden Grundstück negativ verändert. Durch die vermehrte Durchnässung des Grundes kann die Beeinträchtigung der Standsicherheit des Bodens nicht ausgeschlossen werden. [...]“

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsvorbringen präkludiert ist, weil § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 auch hinsichtlich des Nachbarrechts auf Trockenheit auf die (bewilligten oder angezeigten) Bauwerke der Nachbarn abstellt und nicht auf das Grundstück als solches (vgl. z.B. VwGH vom 29. September 2015, Zl. 2013/05/0179, 23. Mai 2018, Zl. Ra 2017/05/0033, und 25. September 2019, Zl. Ra 2019/05/0224). Mit ihrem auf die Durchnässung des Bodens und somit des Grundstücks gerichteten Vorbringen haben die Beschwerdeführer daher kein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht.

Zur Standsicherheit wird auf Punkt 6.4.5 des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.

6.4. 8Zum Bebauungsplan

Das Ersuchen der Beschwerdeführer um Übermittlung des Bebauungsplans stellt keine Einwendung im Sinne des § 21 NÖ BO 2014 dar.

6.4. 9Zum Vorliegen eines Gebäudes

Sofern die Beschwerdeführer die Baubehörde I. Instanz unter „Hinweise zur Beurteilung“ darauf aufmerksam machen, dass der Bereich der überdachten Terrassen 1 und 2 konstruktiv mit dem Hauptgebäude verbunden und somit zur bebauten Fläche zu zählen sei, die damit deutlich mehr als die zulässigen 37 m² aufweise, zumal keine statische Trennung gegeben sei, stellt dieser Hinweis keine Einwendung dar und machen die Beschwerdeführer damit auch keine Beeinträchtigung in einem subjektiv-öffentlichen Recht geltend (vgl. auch Punkt 6.4.3 des gegenständlichen Erkenntnisses).

6.4. 10Zur OIB-Richtlinie

Nach Ansicht der Beschwerdeführer widerspreche die in der Baubeschreibung vorgesehene Einhaltung der OIB-RL 1-6 bei der Ausführung der Bauvorhaben in zahlreichen Punkten den Angaben im Einreichplan, weil somit anscheinend auf die Erleichterungen des Kleingartengesetzes verzichtet werden solle.

Mit diesem unsubstantiierten Vorbringen machen die Beschwerdeführer keine Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht geltend, wobei schon aufgrund der Anführung unter der Rubrik „Hinweise zur Beurteilung“ davon ausgegangen werden kann, dass keine Einwendungen im Rechtssinne erhoben werden sollten.

6.4. 11Zu den ÖVE-Vorschriften

Auch mit ihrem Hinweis, dass es im elektrotechnischen Bereich keine „OEV“-Vorschriften gebe und allenfalls die angewandte ÖVE-Vorschrift zu konkretisieren sei, nehmen die Beschwerdeführer auf kein subjektiv-öffentliches Recht Bezug.

6. 5Zum Beschwerdevorbringen

In ihrer Beschwerde haben die Beschwerdeführer nur noch ihr Vorbringen zur Gebäudehöhe bzw. Belichtung in Hinblick Bezugsniveau aufrechterhalten und weiter konkretisiert. Es wird diesbezüglich auf Punkt 6.4.6 des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen. Eine Beeinträchtigung in einem subjektiv-öffentlichen Recht liegt – wie bereits dargestellt – nicht vor. Wenn sie allgemein monieren, dass ihnen die Prüfung der Beeinträchtigung in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht möglich gewesen wäre, wird auf die detaillierten Ausführungen unter Punkt 6.4 des Erkenntnisses verwiesen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den gegenständlichen Anschüttungen um eine Deponie handelt oder nicht, weil selbst unter Berücksichtigung eines um die Maximalhöhe der Ablagerungen erhöhten Bezugsniveaus keine Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer vorliegen kann. Aufgrund der dargestellten Rechtslage, wonach der Lichteinfall gar nicht zu prüfen ist, war die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. Dazu kommt, dass aufgrund der großen Abstände der Gebäude zum Nachbargrundstück bereits anhand der vorgelegten Projektunterlagen ausgeschlossen werden konnte, dass die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster verletzt werden könnten.

Die neuen Grundstückseigentümer als Rechtsnachfolger der Beschwerdeführer hatten, wie unter Punkt 6.2 des gegenständlichen Erkenntnisses dargelegt, die von ihren Rechtsvorgängern geschaffene Stellung zu übernehmen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Aba. 1 NÖ BO 2014 hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt.

Es war nicht erforderlich, von Amts wegen eine Verhandlung durchzuführen. Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren stehen zwar in so engem Zusammenhang mit Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück und dessen Wert bzw. auf den ungestörten Genuss des Eigentums am Nachbargrundstück, dass sie als „civil rights“ anzusehen sind (vgl. z.B. VwGH vom 29. März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051; siehe auch VwGH vom 16. Februar 2017, Zl. Ra 2016/05/0038). Im vorliegenden Fall stellten sich jedoch keine Fragen, deren Erörterung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es traten insbesondere keine Fragen auf der Tatsachenebene oder der Beweiswürdigung auf. Da sich das Verwaltungsgericht auf bestehende Rechtsprechung und eine eindeutige Rechtslage zur Parteistellung von Nachbarn im Bauverfahren und zum Einwendungsausschluss nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 stützen konnte, war auch keine übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären, sodass eine Verhandlung nicht geboten war (z.B. VwGH vom 20. Jänner 2022, Zl. Ra 2019/05/0244).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt ebenso wie die Beweiswürdigung der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (z.B. VwGH vom 16. November 2020, Zl. Ra 2018/06/0056). Das ist gegenständlich nicht der Fall.

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