LVwG N LVwG-AV-856/001-2024

LVwG-AV-856/001-2024Tribunale amministrativo regionale6 ago 2024

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Verfahrensrecht; Beschwerdegründe; Beschwerdebegehren; Verbesserungsauftrag;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-856/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.856.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 26.06.2024, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 und § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.5.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (im Folgenden: Belangte Behörde) einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG).

1.2. Mit Bescheid vom 26.6.2024, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin „auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs“ unter Anwendung von § 23 und § 26 iVm. § 9 NÖ SAG ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.6.2024 zur Vorlage näher bezeichneter Unterlagen aufgefordert hätte. Dem sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen wäre.

1.3. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin elektronisch zugestellt und von dieser am 28.6.2024 übernommen.

1.4. Mit Schriftsatz vom 11.7.2024, gesendet per E-Mail an die belangte Behörde am selben Tag, übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde näher bezeichnete Unterlagen.

1.5. Mit Schriftsatz vom 12.7.2024 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt dem von der Behörde als Beschwerde gewertetem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 11.7.2024 dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vor.

1.6. Mit Schreiben vom 16.7.2024 forderte das erkennende Gericht die Beschwerdeführerin auf mitzuteilen, ob es sich bei ihrem E-Mail vom 11.7.2024 um eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.6.2024 handle. Zusätzlich wurde die Beschwerdeführerin unter Angabe von § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) aufgefordert, ihre Beschwerde zu verbessern, weil diese den Anforderungen des § 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht genüge, und ferner darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde zurückgewiesen werden müsse, wenn die Verbesserung nicht vollständig oder fristgerecht erfolgte.

1.7. Dieser Verbesserungsauftrag wurde von der Beschwerdeführerin am 17.7.2024 übernommen.

1.8. Festgestellt wird, dass binnen der gesetzten Frist von zwei Wochen und auch danach keine Verbesserung beim erkennenden Gericht einlangte.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***, sowie den Gerichtsakt. Die Zustelldaten sind durch die aufliegenden Rückscheine erwiesen. Soweit die vorliegende Entscheidung betroffen ist, erweist sich der Akteninhalt als unbedenklich und konnte ohne weitergehende Sachverhaltsermittlungen der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtslage:

3.1. § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet auszugsweise:

§ 13. (1) – (2) […]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]“

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

[…]

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]“

4. Erwägungen:

4.1. Eingangs ist auszuführen, dass dem E-Mail vom 11.7.2024 der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob es sich dabei tatsächlich um eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.6.2024 hätte handeln sollen, zumal sich die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung durch das erkennende Gericht nicht deklarierte. Aus Rechtsschutzüberlegungen (vgl. auch § 23 Abs. 1 NÖ SAG) war jedoch im Ergebnis davon auszugehen, sodass eine Zuständigkeit durch das erkennende Gericht begründet wurde, ging denn auch die belangte Behörde vom Vorliegen einer Beschwerde aus.

4.2. Eine Beschwerde hat unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG). Die Gründe auf die sich eine Beschwerde stützt, sind eine Darstellung der Partei, warum sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage bekämpft. Es muss zumindest erkennbar sein, aus welchen – wenn auch vielleicht nicht stichhaltigen – Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird und womit die Partei ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH 11.10.2000, 99/01/0130). Bei aller Parteienfreundlichkeit müssen die Gründe aber dennoch mehr als bloß inhaltsleere Floskeln darstellen. Als ausreichender Grund muss zumindest ein solcher Fehler (egal ob inhaltlich, verfahrensrechtlich oder die Zuständigkeit berührend) behauptet werden, der eine andere Entscheidung zumindest denkmöglich macht (Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 9).

Diesem Erfordernis wurde die Beschwerde nicht gerecht, ist denn nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Bescheid bekämpft wird. Auch geht sonst aus der Beschwerde nicht hervor, welcher Fehler der Bescheid erlassenden Behörde vorgeworfen wird.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG hat eine Beschwerde außerdem ein Begehren zu enthalten. Dieses ist der vorliegenden Beschwerde jedoch ebenso nicht zu entnehmen. Es ergibt sich auch nicht in Zusammenschau mit den Beschwerdegründen, sind diese denn nicht vorhanden (s.o.).

4.3. Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG vermissen, so hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich nach § 13 Abs. 3 AVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037). Der Schutzzweck der Norm des § 13 Abs. 3 AVG zielt darauf ab, die Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens entstehen können, zu schützen, weshalb die – nicht anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin aufzufordern war, ihre Beschwerde zu verbessern. Gleichzeitig enthielt der Verbesserungsauftrag den Hinweis, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird, sollte der Verbesserung nicht vollständig und fristgerecht nachgekommen werden (vgl. zu diesem Erfordernis VwGH 30.6.2015, Ra 2015/06/0051).

4.4. Da die Beschwerdeführerin der Aufforderung und Möglichkeit, ihre Beschwerde zu verbessern, nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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