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LVwG-AV-868/001-2023•LVwG N LVwG-AV-868/001-2023
LVwG-AV-868/001-2023Tribunale amministrativo regionale1 ago 2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Raumordnung; Bausperre; Verordnung; Aufhebung; Antragsrecht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH in *** gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 16.12.2022, ***, betreffend einen Antrag auf Aufhebung einer Bausperre nach dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang und Feststellungen
Mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 27.09.2013, ***, wurde gemäß § 23 Abs 2 lit b NÖ Raumordnungsgesetz 1976 eine unbefristete Bausperre beschlossen. Diese Bausperre betrifft gemäß § 1 dieser Verordnung „als Bauland gewidmete unbebaute Flächen, die innerhalb der im Gefahrenzonenplan des Forsttechnischen Diensts für Wildbach- und Lawinenverbauung nach § 11 des Forstgesetzes 1975 idgF in der roten und gelben Gefahrenzone zu liegen kommen“ und bezieht sich die Verordnung ausdrücklich auf den Plan Nr. *** vom 17.07.2012 erstellt durch die B.
Als Ziel und Zweck der Bausperre wird in § 3 der Verordnung der Schutz von Menschen und Sachwerten vor den bezeichneten Naturgefahren definiert. In § 4 der Verordnung sind die Ausnahmen von der Bausperre festgelegt. So kann mittels Einzelgutachten der Nachweis erbracht werden, dass für eine Fläche die genannten Naturgefahren nicht bestehen, sodass die Fläche bebaut werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die Sicherheit durch bauliche oder andere technischen Maßnahmen hergestellt werden kann und die dafür erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen.
Die Verordnung war von 30.09.2013 bis 15.10.2013 angeschlagen und wurde von der NÖ Landesregierung am 22.10.2013 gemäß § 88 NÖ Gemeindeordnung 1973 geprüft.
Die Grundstücke Nr. *** (EZ ***), sowie *** und *** (beide EZ ***), alle KG ***, stehen im Eigentum der A GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) und befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der oben zitierten Bausperrenverordnung.
In dem an die Damen und Herrn Gemeinderäte und Ausschussmitglieder der Stadtgemeinde *** gerichteten Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, der C Rechtsanwälte GmbH in , vom 27.05.2022 wurde vorgebracht, dass im Vorfeld und insbesondere im Rahmen der Befassung des Bauamts offenbar Unklarheiten zum geplanten und bislang noch nicht eingereichten Projekt „“ auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, aufgetreten seien. Aufgrund der aufrechten Bausperre, beschlossen mit der Verordnung vom 27.09.2013, sei eine vollständige Einreichung derzeit noch gar nicht möglich gewesen. Gemäß § 2 der Verordnung gelte die Bausperre unbefristet, sei aber vom Gemeinderat aufzuheben, wenn die Vermutung der Gefährlichkeit nicht mehr bestehe. Außerdem könnten gemäß § 4 der Verordnung Ausnahmen von der Bausperre erteilt werden, wenn mittels Einzelgutachten der Nachweis erbracht werden könne, dass für eine Fläche die genannten Naturgefahren nicht bestünde.
Die Beschwerdeführerin hätte den staatlich befugten und beeideten Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft D mit der Begutachtung des Projekts *** und einer hydraulischen Berechnung von Ausgleichsmaßnahmen für verloren gegangene Retentionsräume beim 100-jährigen Hochwasser beauftragt. Dieser sei im Gutachten vom 23.05.2022 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bausperre aufgehoben werden könne, weil durch den Volumenausgleich der Wasserstand gleich und die Hochwassersituation für gleiche Abflüsse gegenüber dem Ausgangszustand unverändert bleibe.
Vor diesem Hintergrund stelle die Beschwerdeführerin den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** möge gemäß § 26 Abs 3 NÖ ROG 2014 iVm § 4 der Bausperrenverordnung vom 27.09.2013, ***, die Bausperre für die Projektliegenschaft Gst.Nr. ***, EZ ***, KG ***, in seiner nächsten Sitzung aufheben.
Mit Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 12.10.2022 wurde die Beschwerdeführerin u.a. darauf hingewiesen, dass die von ihr angestrebte Aufhebung der Bausperrenverordnung vom 27.09.2013 gegebenenfalls in Form einer Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen habe, da niemandem ein in einem Verwaltungsverfahren durchsetzbares Recht auf Erlassung einer bestimmten Verordnung zukomme, weshalb der Antrag vom 27.05.2022 auf Aufhebung der Bausperre mit Bescheid zurückzuweisen wäre. Die Beschwerdeführerin wurde daher um Mitteilung ersucht, ob auf einer bescheidmäßigen Erledigung beharrt werde.
Im Antwortschreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 27.10.2022 wird mitgeteilt, dass der Antrag auf Aufhebung der Bausperrenverordnung vom 27.09.2013 für die Grundstücke der Beschwerdeführerin ausdrücklich vollinhaltlich aufrechterhalten werde. Der Gemeinderat müsse nämlich die Bausperre aufheben, wenn die Voraussetzungen für die Bausperre nicht mehr gegeben seien. Tue er dies nicht, müsse die Untätigkeit des Gemeinderates beim LVwG NÖ bzw. in weiterer Folge beim VfGH anfechtbar sein. Wie der VfGH bereits ausgesprochen habe, wäre ein Individualantrag gegen die Bausperrenverordnung deshalb unzulässig, weil es einen zumutbaren Weg über ein Verwaltungsverfahren gebe. Dies sei im gegenständlichen Fall die Anfechtung eines Bescheides des Gemeinderates, mit dem ein Antrag auf Aufhebung der Bausperrenverordnung ab- oder zurückgewiesen werde. Es dürfe schon jetzt darauf hingewiesen werden, das die Beschwerdeführerin die Bausperrenverordnung jedenfalls beim VfGH – über den Umweg der Anfechtung einer negativen Entscheidung – anfechten werde. Dies deshalb, weil die Bausperrenverordnung vom 27.09.2013 mehrfach verfassungs- und gesetzwidrig sei.
In einem weiteren Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 06.12.2022 wird zunächst kritisiert, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem Bauauftragsverfahren falsch informiert worden sei und der Plan Nr. ***, auf welchen die Bausperrenverordnung referenziere, belegbar falsch sei. Es habe im Vorfeld der Verordnungserlassung niemals eine taugliche Grundlagenforschung stattgefunden und sei auch die im NÖ-Atlas hinterlegte „allgemeine“ HQ100-Karte in vielen Punkten falsch. Wie eine Vermessung der Projektliegenschaften Nr. ***, *** und , durch den stattlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen E ergeben habe, liege sowohl die HQ100-Linie als auch die HQ30-Linie tatsächlich an gänzlich anderer Stelle und stehe daher dem Projekt „“ der Beschwerdeführerin gerade nicht entgegen.
Die Bausperrenverordnung sei überschießend, weil eine Bausperre für Flächen festgelegt werde, „die bei 100-jährigen Hochwässern überflutet werden können.“ Das Gesetz verlange aber eine Gewissheit und keine bloße theoretische Möglichkeit, sodass die Bausperrenverordnung auch aus diesem Grund gesetzwidrig sei.
Noch schlimmer wiege, dass die maßgeblichen Vertreter der Baubehörde offenkundig falsch informiert hätte und sei der Beschwerdeführerin die Bausperrenverordnung vor Ankauf der Liegenschaft verschwiegen worden. Nach Projektvorstellung sei mehrfach sogar gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde falsch behauptet worden, dass diese auch für die Projektliegenschaft gelte. Tatsächlich sei für das Projektgrundstück mit Bescheid des Stadtamtes *** vom 02.12.1974, ***, die baubehördliche Bewilligung einer Büro- und Wohnbaracke, eines Flugdaches für die Eisenbiegerei und die Erweiterung der Lagerhalle sowie die Asphaltierung der Zufahrtswege erteilt worden, wobei dieses Vorhaben auch umgesetzt worden sei und zum Zeitpunkt der Erlassung der Bausperrenverordnung auch bewilligter Bestand gewesen sei. Die Baubehörde der Stadtgemeinde *** hätte daher wissen müssen, dass die Bausperre von vornherein nur „unbebaute Flächen“ erfassen könne. Durch schuldhaft falsche Rechtsauskünfte der Behördenorgane der Stadtgemeinde *** sei der Beschwerdeführerin bereits jetzt ein erheblicher Schaden entstanden.
Es wurde schließlich der Antrag gestellt, „dass die ursprünglich fälschlich in der Bausperrenverordnung vom 27.09.2013, AZ.: ***, samt Plandarstellung Pl. Nr. ***, unterstelle Gefährdung im Sinne des § 23 Abs 3 NÖ ROG 1976 bzw § 26 Abs 3 NÖ ROG 2014 jedenfalls auf dem Grundstück Nr *** nachweislich „nicht mehr besteht“.“
Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 18.12.2022, ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Bausperrenverordnung vom 27.09.2013, ***, für das Grundstück Nr. ***, KG ***, als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschlussfassung des Spruches und der wesentlichen Grundzüge der Begründung erfolgte anhand eines Bescheidentwurfs im Rahmen der Gemeinderatssitzung am 15.12.2022 in geheimer Abstimmung mit 21 Ja-Stimmen zu drei Stimmenthaltungen.
Der Gemeinderat hat zum Antrag der Beschwerdeführerin im Wesentlichen erwogen, dass eine Verordnung nur durch einen zumindest auf derselben Rechtsstufe stehenden Akt aufgehoben werden könne. Deshalb handle es sich auch bei der Aufhebung um eine Verordnung des Gemeinderates. Die österreichische Rechtsordnung räume grundsätzlich niemandem einen Rechtsanspruch auf Erlassung einer Verordnung ein. Auch die Judikatur des VfGH verneine ein subjektives Recht auf Erlassung von Verordnungen.
Ausnahmen von diesem Grundsatz gebe es nur in Rechtsbereichen, in denen das Unionsrecht dem Einzelnen auch hinsichtlich generell-abstrakter Rechtsankte einen Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz einräume. Die im vorliegenden Fall einschlägigen raumordnungsrechtlichen Vorschriften dienten nicht der Umsetzung von Unionsrecht, weshalb die dargestellten Grundsätze des nationalen Rechts daher uneingeschränkt gelten würden.
Zu Bausperrenverordnungen habe der VfGH wiederholt judiziert, dass die Anfechtung mittels eines Individualantrages gemäß Art 139 BVG unzulässig sei, wenn dem betroffenen Grundeigentümer ein zumutbarer Umweg über ein Verwaltungsverfahren offenstehe. Auch die Fälle, in denen der VfGH die Individualanfechtung von Bausperrenverordnungen zugelassen habe zeige, dass die Rechtsordnung einen Antrag auf Aufhebung einer Bausperrenverordnung und eine Verpflichtung des Gemeinderates zur bescheidmäßigen Entscheidung hierüber nicht kennt. Da dennoch ausdrücklich eine Entscheidung des Gemeinderates verlangt werde, könne diese nur in der Zurückweisung des unzulässigen Antrages bestehen.
In ihrem Beschwerdeschriftsatz erachtet sich die Beschwerdeführerin als Liegenschaftseigentümerin durch den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 18.12.2022 in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Aufhebung der formal und inhaltlich rechtswidrigen aber auch überholten Bausperrenverordnung vom 27.09.2013, ***, für die gesamte Projektliegenschaft verletzt. Insbesondere erachte sie sich in ihrem Recht gemäß § 26 Abs 3 NÖ ROG 2014 auf zwingende Aufhebung der Bausperrenverordnung, „wenn die vermutete Gefährdung bzw. die Erforderlichkeit nicht mehr besteht“ bzw. nie bestanden habe verletze. Die Nichtaufhebung der Bausperrenverordnung verletzt sie in ihrem sogar verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums iSd Art 5 StGG. Nachdem die belangte Behörde eine inhaltliche Befassung mit ihren Anträgen verweigert habe und diese als unzulässig zurückweise, erachte sie sich weiters in ihrem Recht auf Nichtbeachtung ihrer Parteistellung und in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt. Einhergehend mit der Verweigerung einer Sachentscheidung erachtet sie sich auch in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verletzt.
Der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeiten seines Inhalts als auch mit groben Rechtswidrigkeiten infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet und werde deshalb zur Gänze angefochten.
Als Beschwerdegründe führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie daran zweifle, ob eine taugliche Beschlussfassung der belangten Behörde stattgefunden und der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** den angefochtenen Bescheid in der vorliegenden Form überhaupt beschlossen habe, zumal Gegenstand der Abstimmung in einem Kollegialorgan sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Begründung sein müsse.
In der Begründung werde lediglich ausgeführt, dass kein subjektives Recht auf Erlassung von Verordnungen bestünde, wobei auch die Aufhebung einer Bausperre eine derartige Verordnung sei. Dabei verweise die belangte Behörde im Wesentlichen auf die überholte ältere Rechtsprechung des VwGH und des VfGH. Der VfGH habe demgegenüber in seiner (jüngeren) Rechtsprechung bereits mehrfach klargestellt, der Rechtsschutz im „Bescheidumweg“ offenstehe. Konkret habe der VfGH klargestellt, dass ein individueller Anspruch auf Erlassung einer Verordnung aus dem Gesetz abgeleitet werden könne, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Würden die im Gesetz enthaltenen Voraussetzungen nicht vorliegen, so sei ein (negativer) Bescheid zu erlassen.
Auch der VwGH erkenne gleichsam in seiner Rechtsprechung das subjektive Recht Einzelner, die Erlassung einer Verordnung durch Antrag zu erreichen, an. Die Einräumung eines Antragsrechts verleihe dem Einzelnen das subjektiv-öffentliche Recht, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Verordnung erlassen müsse. Ungeachtet der Verpflichtung der Behörde, die Verordnung zu erlassen, habe eine den Antrag abweisende Erledigung demnach im Sinne des Rechtsstaatsprinzips in Form eines bekämpfbaren Bescheides zu ergehen. Zusammenfassend anerkenne der VwGH, dass ungeachtet des in der Österreichischen Rechtsordnung bestehenden Rechtstypenzwangs Konstellationen auftreten können, in welchen die Verwaltung zur Erlassung einer Verordnung verpflichtet sei und sich daraus das Antragsrecht der Parteien ergebe.
Die Beschwerdeführerin schließt daraus, dass sie ein subjektiv-öffentliches Interesse an der Erlassung der Verordnung, konkret der Verordnung zur Aufhebung der Bausperrenverordnung vom 27.09.2013 habe; dies umso mehr, als die Bausperre die in ihrem Eigentum stehende Projektliegenschaft EZ *** und EZ *** und in weiterer Folge auch das geplante Projekt „***“ unzulässig beschränke. Sie habe aufgrund ihrer unmittelbaren Betroffenheit ein individuelles Rechtsschutzanliegen, wobei ein effektives Instrument zur Sicherung dessen nicht bestehe. Daher sei zur Sicherung des Rechtsschutzes ein subjektives Antragsrecht auf Erlassung der Verordnung, konkret der Aufhebung der Bausperrenverordnung vom 27.09.2013, notwendig. Die Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Bescheids über das Vorliegen der Voraussetzung für eine Verordnungserlassung sei hier rechtswidrig, da dadurch zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert werde.
In weiterer Folge moniert die Beschwerdeführerin wie bereits in ihren Schreiben vom 27.10.2022 und vom 06.12.2022, dass es der Bausperre an der Erforderlichkeit fehle, was der staatlich befugte und beeidete Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft D mit der Begutachtung des Projektes „***“ und einer hydraulischen Berechnung von Ausgleichsmaßnahmen für verloren gegangene Retentionsräume beim 100-jährlichen Hochwasser nachgewiesen habe, und die der Bausperrenverordnung zugrundeliegende Plandarstellung nachweislich falsch sei, weshalb laut Vermessungsergebnis des staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen E die ursprünglich fälschlich unterstellte Erforderlichkeit der Bausperrenverordnung vom 27.09.2013 nicht mehr bestehe. Keines dieser Gutachten habe die belangte Behörde auch nur mit einem Wort berücksichtigt und habe auch keine eigenen Ermittlungsschritte gesetzt.
Erneut wird von der Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Bausperrenverordnung gesetzwidrig sei, weshalb die Anregung an das LVwG NÖ ergehe, die gegenständlich präjudizielle Bausperrenverordnung vom 27.09.2013 beim VfGH anzufechten.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Beschaffung des Verordnungsaktes betreffend die Bausperrenverordnung vom 27.09.2013 sowie die Gewährung von Akteneinsicht in diesen, und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Gemeinderats der Stadtgemeinde *** vom 16.12.2022 – dies nach Anfechtung der gesetz- und verfassungswidrigen Bausperrenverordnung vom 27.09.2013 beim VfGH – mit Beschluss und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen meritorischen Bescheides an den Gemeinderat der Stadtgemeinde ***; in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Gemeinderats der Stadtgemeinde *** vom 16.12.2022 mit Beschluss und Zurückverweisung der Angelegenheit an den Gemeinderat der Stadtgemeinde *** zur Aufhebung der Bausperrenverordnung vom 27.09.2013 gemäß § 26 Abs 3 letzter Absatz NÖ ROG 2014; in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides des Gemeinderats der Stadtgemeinde *** vom 16.12.2022 – dies nach Anfechtung der gesetz- und verfassungswidrigen Bausperrenverordnung vom 27.09.2013 beim VfGH – dahingehend, dass festgestellt werde, dass die Bausperrenverordnung vom 27.09.2013 für die Projektliegenschaft, konkret die Grundstücke in der EZ *** und der EZ ***, KG ***, nicht gelte.
Mit Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 24.01.2023 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Akt des Gemeinderates der Stadtgemeinde ***.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt samt dem zuvor dargelegten Verfahrensgang als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Inhalt des Verfahrensaktes der Stadtgemeinde *** und der oben zitierten Bausperrenverordnung vom 27.09.2013.
Die Feststellungen zur Beschlussfassung über den angefochtenen Bescheid durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde *** sind dem Protokoll über die ***. Gemeinderatssitzung der Stadtgemeinde *** vom 15.12.2022 unter Punkt I/11 zu entnehmen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.
Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
§ 26 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl 3/2015 idF LGBl 97/2020, lautet auszugsweise.
„Bausperre
(1) Ist die Aufstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes beabsichtigt, kann der Gemeinderat, unter Darstellung der anzustrebenden Ziele, durch Verordnung eine Bausperre erlassen.
(2) Der Gemeinderat hat durch Verordnung eine Bausperre unter Angabe des besonderen Zweckes zu erlassen, wenn
(3) Eine Bausperre gemäß Abs. 1 tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, zwei Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal für ein Jahr verlängert werden.
[…]“
Zum Einwand des Verdachts einer unzureichenden Beschlussfassung ist zunächst festzuhalten, dass die Präambel des mittels Beschwerde angefochtenen Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 16.12.2022 lautet:
„Über den Antrag der A GmbH, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, auf Aufhebung der Bausperreverordnung vom 27.09.2013, AZ: ***, für das Grundstück Nr. ***, KG ***, hat der Gemeinderat der Standgemeinde *** in seiner Sitzung am 15. Dezember 2022 wie folgt entschieden“
Daran anschließend folgt neben dem Spruch auch die Begründung des Bescheides.
Aus dem auf der Homepage der Stadtgemeinde *** abrufbaren Protokoll über die ***. Gemeinderatssitzung der Stadtgemeinde *** vom 15.12.2022 ergibt sich in Verbindung mit den dem erkennenden Gericht übermittelten Akten, dass im Rahmen dieser Sitzung, protokolliert unter Punkt I.11., die Abstimmung über die Erledigung des verfahrensgegenständlichen Antrages der Beschwerdeführerin anhand des Bescheidentwurfs, der somit als von der Willensbildung getragen anzusehen ist, erfolgte. Damit umfasste der Beschluss des Kollegialorgans, der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend (vgl. u.a. VwGH 2012/11/0082), sowohl den Spruch als auch die Begründung der Entscheidung und bestehen aus der Sicht des erkennenden Gerichts dagegen keine Bedenken.
Ein Gemeinderatsbeschluss, mit dem eine unbefristete Bausperre nach den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen verfügt wird oder eine bestehende abgeändert werden soll, ist ein genereller Verwaltungsakt, eine Verordnung im Sinne des Art 139 BVG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen (siehe zuletzt Ra 2022/06/0019), dass niemandem ein in einem Verwaltungsverfahren durchsetzbares Recht auf Erlassung einer bestimmten Verordnung zukommt. Ein Recht auf Mitwirkung an der Erzeugung derartiger genereller Verwaltungsakte ist nach den Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung auch für jene Personen nicht vorgesehen, die von einem derartigen Verwaltungsakt möglicherweise betroffen werden, wie auch ein auf Verwaltungsebene verfolgbarer Anspruch auf Erlassung solcher Akte nicht besteht. Die Beschwerdeführerin verfügt somit über kein subjektives Recht auf Änderung oder Aufhebung der Bausperre.
Die in der Fußnote der Beschwerde genannte Entscheidung des VwGH zu 2009/08/0064 betrifft das den Kollektivvertragsparteien in § 18 Abs 1 ArbVG eingeräumte subjektiv-öffentliche Recht, dass das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 18 Abs 3 ArbVG den Kollektivvertrag im beantragten Umfang zur Satzung zu erklären habe beziehungsweise - sofern die Voraussetzungen nicht vorliegen – eine den Antrag in der Sache abweisende Erledigung jedenfalls in der Rechtsform eines Bescheides zu ergehen habe. Inwiefern diese Argumentation auf den vorliegenden Fall übertragbar sein könnte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht schlüssig dargelegt.
Der weiteren genannten Entscheidung zu Ro 2014/07/0096 lag ebenfalls ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem gegenständlich zu beurteilenden nicht vergleichbar ist. In diesem betreffend das Immissionsschutzgesetz-Luft setzte sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit den unionsrechtlichen Vorgaben sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH auseinander und leitete daraus ein Recht von natürlichen Personen, die unmittelbar von der Überschreitung von unionsrechtlich verbindlich festgelegten Grenzwerten betroffen sind, auf Erlassung von Luftqualitätsplänen durch die nationalen Behörden ab. Eine vergleichbare unionsrechtliche Grundlage betreffend die Erlassung bzw. Aufhebung von Bausperren gemäß raumordnungsrechtlichen Vorschriften wird in der Beschwerde nicht vorgebracht und ist für das erkennende Gericht auch nicht erkennbar.
Wenn die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die von ihr eingeholten Gutachten vermeint, dass die in der Bausperre genannten Naturgefahren in Bezug auf ihre Projektliegenschaften nicht bestünden, so wäre dies unter den in § 4 der Bausperrenverordnung normierten Ausnahmetatbestand zu subsumieren und hätte die Baubehörde, nach Vorlage eines entsprechenden Bauansuchens, gemäß § 20 Abs 1 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 zu prüfen, ob dem Bauvorhaben der Zweck dieser Bausperre entgegensteht. Ein konkret eingereichtes Bauansuchen war jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung ging der Gemeinderat der Stadtgemeine *** somit zu Recht davon aus, dass der von der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Bausperrenverordnung für die Projektliegenschaft gerichtete Antrag schon von vornherein einer inhaltlichen Behandlung nicht zugänglich war.
Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin sah sich auch das Landesverwaltungsgericht NÖ nicht dazu veranlasst, die Bausperrenverordnung beim Verfassungsgerichtshof im Wege eines Verordnungsprüfungsantrags anzufechten.
Die gegen die Zurückweisung des Antrages gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG war trotz eines Parteienantrages von einer Verhandlung abzusehen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und des Aktes entscheiden konnte. Zumal gegenständlich keine komplexe Rechtsfrage zu lösen war, ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und steht einem Entfall der mündlichen Verhandlung demzufolge auch Art 6 MRK und Art 47 GRC nicht entgegen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zukommt (VwGH Ro 2014/01/0033), insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmungen der NÖ BO 2014 und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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