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LVwG-AV-826/001-2024•LVwG N LVwG-AV-826/001-2024
LVwG-AV-826/001-2024Tribunale amministrativo regionale22 lug 2024
Ordnungsrecht; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung; Interessenabwägung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Clodi über den Antrag von A, geb. *** vertreten durch den gesetzlichen Vertreter B, geb. *** vertreten durch C, Rechtsanwalt, ***, ***, auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der mit 02.07.2024 eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05.06.2024, ***, betreffend Verpflichtung zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung nachfolgenden
BESCHLUSS
1. Dem Antrag von A auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der mit 02.07.2024 eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05.06.2024, *** wird Folge gegeben. Gleichzeitig wird der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend geändert, dass der zweite Satz des Spruches („Gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz … geboten ist“) ersatzlos entfällt.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05.06.2024, ***, wurde der nunmehrige Antragsteller und Beschwerdeführer bescheidmäßig zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung verpflichtet und in diesem Bescheid auch die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch A, geb. *** vertreten durch den gesetzlichen Vertreter B, geb. *** vertreten durch C, Rechtsanwalt Beschwerde erhoben und überdies ein Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der mit 02.07.2024 eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05.06.2024, *** gestellt.
Gegenstand dieser Entscheidung ist ausschließlich die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, nicht jedoch die Frage, ob die bescheidmäßige Verpflichtung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung rechtmäßig ausgesprochen wurde oder nicht.
Zur Frage der Zulässigkeit der aufschiebenden Wirkung ist wie folgt festzustellen:
Rechtsgrundlage für eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung im gegenständlichen Fall sind im Wesentlichen die §§ 65 und 77 SPG. Diese Bestimmungen sehen einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ex lege nicht vor.
Subsidiär hat die bescheiderlassende Verwaltungsbehörde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung mit Bescheid auszuschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Im gegenständlichen Fall ist der Aktenlage nicht offenkundig zu entnehmen, dass bei Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug der bekämpften bescheidmäßigen Verpflichtung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Auch ergeben sich aus der Begründung des bekämpften Bescheides keinerlei Hinweise, die diese Annahme stützen könnten. Ganz im Gegenteil ist der Beschwerdeführer nach der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Aufenthaltsbestätigung durch den Verein D derzeit in der Einrichtung „***“ in *** aufhältig, um sich einer stationären gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Beschwerde war daher stattzugeben.
Über die Beschwerde gegen die auferlegte bescheidmäßige Verpflichtung zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung wird mit einer gesonderten Entscheidung entschieden werden.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.
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