LVwG N LVwG-S-478/001-2024

LVwG-S-478/001-2024Tribunale amministrativo regionale11 lug 2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verwaltungsstrafe; Baubewilligung; Gebäude; Benützung; Abbruchauftrag;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-478/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.478.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 29. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 04. Juli 2024 zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum angefochtenen Straferkenntnis:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (in der Folge: belangte Behörde) vom 29. Jänner 2024, Zl. ***, wurden A (in der Folge: Beschwerdeführerin) die folgenden Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und über sie die folgenden Verwaltungsstrafen unter Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verhängt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: zu. 1. 24.05.2023

zu 2. 28.06.2023 bis zumindest 27.10.2023

Ort: Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** (Jagdhütte)

Tatbeschreibung:

1. Sie haben zumindest am 24.05.2023 ein gem. § 14 Z 1 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtiges Gebäude, nämlich eine Hütte mit den Maßen von ca. 5,3m x 4,3m und einer Höhe von ca. 2,2m, welche in Riegelbauweise und einem Satteldach aus Teerpappe errichtet wurde, und welche sich auf dem in Ihrem Eigentum befindlichen Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, befindet, benutzt, obwohl hierfür keine rechtswirksame baubehördliche Bewilligung vorlag.

Die beheizbare Hütte wurde mit Möbeln und Inventar wie zb. einem Tisch samt Tischdecke, Sesseln, einem Schrank, und überzogenen Betten ausgestattet. Weiters wurde ein Solar bzw. Photovoltaikpaneel angeschlossen.

2. Sie haben es als Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG *** zu verantworten, dass der durch die Gemeinde *** als zuständige Baubehörde mit Bescheid vom 27.10.2016, ZI. ***, bestätigt mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 23.03.2017, ZI. LVwG-AV-170/001-2017 (Fristsetzung für die Durchführung des Abbruches binnen 3 Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses, welche mit 27.03.2023 erfolgte), aufgetragene Abbruch der auf Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, errichteten Hütte zumindest bis zum 27.10.2023 nicht ausgeführt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 14 Z. 1 iVm § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr.

1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2021

zu 2. § 35 Abs. 2 Z. 2 iVm § 37 Abs. 1 Z. 10 NÖ BO 2014 LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt

geändert durch LGBl. Nr. 32/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen vonfalls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafen von

zu 1. € 1.000,00 33 Stunden § 37 Abs. 1 Z. 1 iVm

§ 37 Abs. 2 Z. 1 NÖ

BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2021

zu 2. € 500,00 16 Stunden § 37 Abs. 1 Z. 10 iVm

§ 37 Abs. 2 Z. 2 NÖ

BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015

zuletzt geändert

durch LGBl. Nr. 32/2021

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 150,00

Gesamtbetrag: € 1.650,00“

Begründend ist – zusammengefasst – ausgeführt, dass die in Rede stehende Hütte als Gebäude zu qualifizieren sei und eine Baubewilligung nicht vorliege. Die Herstellung der Bewohnbarkeit eines ohne Bewilligung hergestellten Wohnhauses durch dessen Ausstattung mit Möbeln und Beheizen stelle nach der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine Benützung zu Wohnzwecken dar. Im Lichte dieser Judikatur und in Zusammenschau mit dem äußeren Erscheinungsbild der Hütte in Kombination mit der allgemeinen Lebenserfahrung betreffend derart ausgestattete und ausgestaltete Objekte sei zweifelsohne von einer Benützung desselben auszugehen. Auch bei der Einvernahme sei eingeräumt worden, dass das Objekt manchmal benutzt werde, um Bauschäden zu vermeiden. Zudem stehe unstrittig fest, dass der die Hütte betreffende Abbruchauftrag, bestätigt durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. März 2017, nicht erfüllt worden sei.

2. Zur Beschwerde:

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Februar 2024 Beschwerde.

Zu Spruchpunkt 1 wird vorgebracht, das für die Hütte zwar keine Baubewilligung vorliege, diese aber seit einem Jahr nicht mehr benutzt werde. Am 24. Mai 2023 sei die Hütte jedenfalls nicht benutzt worden; sie habe sich in einem im Vergleich zu früheren Besichtigungen durch Forstaufsichtsorgane unverändertem Zustand befunden. Zu Spruchpunkt 2 sei auszuführen, dass zuletzt ein Beschwerdeverfahren des Jagdpächters zur Erlangung einer Baubewilligung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig gewesen sei, weil die Baubehörde erster Instanz eine Sachentscheidung wegen behaupteter entschiedener Sache zu Unrecht verweigert habe. Die Frage der entschiedenen Sache sei auch im gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage. Die Verpflichtung zur Beseitigung eines Bauwerks bestehe nicht, wenn eine nachträgliche Bewilligung erwirkt werde; ein entsprechender Antrag sei vom Bauwerber (Jagdpächter) gestellt worden, der auch den Strafvorwurf gegen die Beschwerdeführerin ausschließe.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 04. Juli 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und B als ihr Vertreter (Vertretungsverhältnis bezogen auf die Verhandlung) teilnahmen; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes, durch die Einsichtnahme in bereits beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geführte Verfahren betreffend die Jagdhütte sowie durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin.

4. Feststellungen:

4.1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***. Das auf diesem Grundstück gelegene Eigenjagdgebiet verpachtete die Beschwerdeführerin an C. Im Jahr 2016 wurde durch Abschussnehmer, darunter auch B (Vertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich), die spruchgegenständliche Jagdhütte aufgestellt, die zuvor von B online bestellt und (in Einzelteilen) zum Grundstück der Beschwerdeführerin geliefert wurde. Die errichtete Jagdhütte verfügt über vier Wände und ein Dach (Satteldach aus Teerpappe), weist Maße von ca. 5,3 m x 4,3 m und eine Höhe von ca. 2,2 m auf und wurde in Riegelbauweise errichtet. Die Jagdhütte soll der Lagerung von Gerätschaften, Futtermittel und als Unterstand für Jäger dienen. Die Jagdhütte wurde von den Abschussnehmern mit Möbeln und Inventar ausgestattet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Jagdhütte durch die Beschwerdeführerin eingerichtet oder sonst mit Inventar oder Zubehör ausgestattet worden wäre. Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen Schlüssel für die Jagdhütte. Die Beschwerdeführerin hat die Jagdhütte am 24. Mai 2023 weder betreten noch sich sonst im Bereich der Jagdhütte aufgehalten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin vor dem 24. März 2023 die Jagdhütte betreten oder zu irgendeinem Zweck verwendet hätte.

4.2. Für die spruchgegenständliche Jagdhütte liegt keine Baubewilligung vor. Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 27. Oktober 2016, Zl. ***, zum Abbruch der Jagdhütte gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 verpflichtet; dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen (Erkenntnis des LVwG NÖ vom 23.05.2017, LVwG-AV-170/001-2017).

Mit Schreiben vom 22. November 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die (nachträgliche) baubehördliche Bewilligung für die spruchgegenständliche Jagdhütte (Errichtung einer Hütte als Futterlager für Wildfutter und Unterstand für Jäger auf dem unter Punkt 4.1. bezeichneten Grundstück). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 25. August 2017, AZ: ***, wurde dieser Antrag abgewiesen. Die Abweisung des Bauansuchens der Beschwerdeführerin vom 22. November 2016 erwuchs infolge der Abweisung der gegen den (abweisenden) Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Rechtskraft (Erkenntnis des LVwG NÖ vom 28. Mai 2019, LVwG-AV-298/001-2018).

Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 beantragte C (Jagdpächter) als Bauwerber die Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Hütte für die Lagerung von Gerätschaften, Futtermittel und als Unterstand für ihn und seine Jagdgäste, wobei er in diesem Bauansuchen auf die Unterlagen (u.a. Einreichpläne) aus dem Baubewilligungsverfahren der Beschwerdeführerin verwies (die Beschwerdeführerin kam in diesem Verfahren Parteistellung jedenfalls als Grundeigentümerin zu und wurde im Bauansuchen als solche bezeichnet). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 03. Oktober 2022, Zl. ***, wurde dieser Antrag des Jagdpächters wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) – unter Verweis auf die Abweisung des Bauansuchens der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 – als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde *** vom 30. März 2023, Zl. ***, wurde die vom Jagdpächter gegen die Zurückweisung des Bauansuchens erhobene Berufung, in der der Jagdpächter dem Vorliegen entschiedener Sache entgegentrat, als unbegründet abgewiesen. Die vom Jagdpächter gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde vom 27. April 2023 wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 08. April 2024, Zl. LVwG-AV-1969/001-2023, (ohne Setzung zwischenzeitiger Verfahrensschritte gegenüber den Parteien) als unzulässig zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Beschwerde wurde damit begründet, dass das Beschwerdebegehren auf Erteilung der Baubewilligung gerichtet und damit außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens (bezogen auf die Abweisung der Berufung gegen einen Zurückweisungsbescheid) gelegen sei. Gegen diesen Beschluss ist derzeit ein Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (außerordentliche Revision durch den Bauwerber) anhängig.

Die in Rede stehende Jagdhütte wurde weder innerhalb des zur Last gelegten Zeitraums (28.06.2023 bis zumindest 27.10.2023) noch bis dato abgebrochen.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Die unter Punkt 4.1. getroffenen Feststellungen gründen auf den Inhalten des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde sowie den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung (einschließlich der Einsichtnahme in Verfahren vor dem LVwG NÖ, die bereits zuvor zu der in Rede stehenden Jagdhütte anhängig gewesen sind, siehe unten Punkt 5.2.): In der Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin umfassend und lebensnah geschildert, dass die in Rede stehende Jagdhütte weder durch sie aufgestellt noch in weiterer Folge von ihr zu irgendeinem Zeitpunkt verwendet worden sei. So wurde unter Vorlage von Lichtbildern und einem Bestellformular dargetan, dass die Hütte von B online bestellt und in weiterer Folge von Abschussnehmern aufgebaut wurde. Die Beschwerdeführerin brachte glaubwürdig zum Ausdruck, dass sie der Errichtung der Hütte durch vier Abschussnehmer zugestimmt habe, die Hütte jedoch nie von ihr verwendet worden sei und sie auch gar keinen Schlüssel für die Hütte habe. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Zudem legte die Beschwerdeführerin glaubwürdig – im Einklang mit den Ausführungen von B in der Verhandlung – dar, dass die Hütte von den Abschussnehmern eingerichtet worden und sie damit nicht befasst gewesen sei (sie führte überdies glaubwürdig aus, dass sie die Hütte bislang noch gar nie betreten habe und sogar bei der Einweihungsfeier auf Kur gewesen sei). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erweisen sich für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch deshalb als glaubwürdig, weil die Beschwerdeführerin das auf dem Grundstück gelegene Jagdgebiet unstrittig an C verpachtet und dieser jedenfalls bereits im Jahr 2022 als Bauwerber die Erteilung einer Baubewilligung begehrt hat (in diesem Verfahren ist die Beschwerdeführerin alleine als Grundstückseigentümerin aufgetreten). Dass die Beschwerdeführerin am angelasteten Tattag nicht in (oder auch nur im Bereich) der Hütte gewesen ist, ergibt sich zudem eindeutig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, wonach die Abteilung Forstwesen der belangten Behörde mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 ausführte, dass die Hütte am 24. Mai 2023 vom Forstaufsichtsorgan als „bewohnbare Hütte“ wahrgenommen worden, jedoch nicht festgestellt worden sei, dass die Hütte zum Zeitpunkt der Erhebung bewohnt gewesen wäre.

5.2. Die unter Punkt 4.2. getroffenen Feststellungen resultieren aus den unstrittigen Inhalten der vorangegangenen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in der in Rede stehenden Angelegenheit, protokolliert zu den Zahlen LVwG-AV-170/001-2017, LVwG-AV-298/001-2018 und LVwG-AV-1969/001-2023, in die auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung Einsicht genommen wurde. Zudem wurden seitens der Beschwerdeführerin Unterlagen betreffend das dem Beschwerdeverfahren protokolliert zZl. LVwG-AV-1969/001-2023 zugrundeliegende Bewilligungsverfahren (einschließlich vom Bauwerber, Jagdpächter, erhobener außerordentlicher Revision) als Beweismittel vorgelegt. Dass die in Rede stehende Jagdhütte bis dato nicht abgebrochen wurde, ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und wurde insbesondere auch von der Beschwerdeführerin (weder in der Beschwerde noch in der Verhandlung) bestritten.

6. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 32/2021, (Fassung bezogen auf den angelasteten Tatzeitpunkt/Tatzeitraum) lauten:

„§ 14

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

[…]“

§ 37

Verwaltungsübertretungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer

1. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,

[…]

10. einen Auftrag der Baubehörde nach § 32 Abs. 9 oder § 35 Abs. 1, 2 oder 3 nicht befolgt,

[…]

(2) Übertretungen nach

1. Abs. 1 Z 1, 6, 7, 12, 13 und 15 sind mit einer

Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,

2. Abs. 1 Z 2, 3, 5, 9, 9a, 10, 10a, 10b und 14 mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche,

3. Abs. 1 Z 4, 8, 9b und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen,

zu bestrafen.“

7. Rechtliche Beurteilung:

7.1. Die Beschwerde ist begründet.

7.2. Zu Spruchpunkt 1:

7.2.1. Mit Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie ein bewilligungspflichtiges Gebäude, nämlich eine näher beschriebene Hütte auf dem bezeichneten Grundstück „zumindest am 24.05.2023“ benützt hat, obwohl hierfür keine rechtswirksame Baubewilligung vorgelegen ist. Die Benützung des Gebäudes durch die Beschwerdeführerin wird im Spruch wie folgt konkretisiert: „Die beheizbare Hütte wurde mit Möbeln und Inventar wie zb. einem Tisch samt Tischdecke, Sesseln, einem Schrank, und überzogenen Betten ausgestattet. Weiters wurde ein Solar bzw. Photovoltaikpaneel angeschlossen.“

7.2.2. Gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, insbesondere wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14 NÖ BO 2014) ohne rechtswirksame Baubewilligung benützt oder benützen lässt.

Gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 sind Neu- und Zubauten von Gebäuden bewilligungspflichtig. Ein Gebäude ist ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten (§ 14 Z 15 leg.cit.).

7.2.3. Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen ist mit der belangten Behörde auszuführen, dass es sich bei der in Rede stehenden Jagdhütte um ein bewilligungspflichtiges Gebäude handelt (oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigsten zwei Wänden, das von Menschen betreten werden kann und Menschen und Sachen schützen soll, § 4 Z 15 NÖ BO 2014), für das eine rechtswirksame Baubewilligung nicht vorliegt.

Eine Benützung dieses Gebäudes durch die Beschwerdeführerin (zumindest) am 24. Mai 2023 liegt jedoch nicht vor: Gemäß den oben getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin die Jagdhütte an dem in Rede stehenden Tag weder betreten noch sich sonst im Bereich der Hütte aufgehalten. Auch hat das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Jagdhütte zu einem früheren Zeitpunkt in irgendeiner Form verwendet hätte, sodass von einer Aufrechterhaltung einer bereits zuvor begonnenen Benützung am 24. Mai 2023 auszugehen wäre. Auch hat sich nicht herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Jagdhütte mit (den insbesondere in Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses angeführten) Möbeln/Zubehör ausgestattet und damit eine Bewohnbarkeit hergestellt hätte (der vorgefundene Zustand ist vielmehr durch andere Personen herbeigeführt worden). Die von der belangten Behörde angenommene Benützung der Jagdhütte durch die Beschwerdeführerin in Form der Herstellung einer Bewohnbarkeit liegt daher jedenfalls nicht vor (ein bloßes „Benützen lassen“, das gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 ein eigenes – vom „Benützen“ verschiedenes – Tatbild bildet, wurde der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt und wären in diesem Zusammenhang jedenfalls auch Feststellungen zum Eigentum an der Jagdhütte zu treffen).

7.2.4. Infolge dessen, dass sich die Benützung der Jagdhütte durch die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2023 nicht erwiesen hat, ist das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

7.3. Zu Spruchpunkt 2:

7.3.1. Mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie es als Eigentümerin des bezeichneten Grundstücks zu verantworten hat, dass der durch die Gemeinde *** als zuständige Baubehörde mit Bescheid vom 27. Oktober 2016, ZI. ***, bestätigt mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 23. März 2017, ZI. LVwG-AV-170/001-2017 (Fristsetzung für die Durchführung des Abbruches binnen 3 Monaten) aufgetragene Abbruch der errichteten Hütte von 28. Juni 2023 bis zumindest 27. Oktober 2023 nicht ausgeführt wurde.

7.3.2. Gemäß § 37 Abs. 1 Z 10 NÖ BO 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Auftrag der Baubehörde nach § 32 Abs. 9 oder § 35 Abs. 1, 2 oder 3 nicht befolgt.

7.3.3. Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin Adressatin eines Abbruchauftrags gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014, der sie zur Beseitigung der spruchgegenständlichen Jagdhütte infolge des Fehlens einer baubehördlichen Bewilligung auf dem in Rede stehenden Grundstück verpflichtet. Dieser Abbruchauftrag ist infolge der Abweisung der durch die Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. März 2017, ZI. LVwG-AV-170/001-2017, in Rechtskraft erwachsen. Eine Beseitigung der Jagdhütte ist im angelasteten Zeitraum, 28. Juni 2023 bis zumindest 27. Oktober 2023, (oder bis dato) nicht erfolgt.

7.3.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf ein baupolizeilicher Abbruchauftrag erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden. Daraus folgt, dass ein den Abbruchauftrag bestätigendes Erkenntnis im Hinblick auf ein anhängiges Baubewilligungsverfahren nicht vollstreckt werden darf. Ferner ist in einem solchen Fall – so der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich – eine Bestrafung des Bauwerbers wegen Nichtbefolgung des Bauauftrags so lange unzulässig, als das Ansuchen, um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung anhängig ist (vgl. hierzu VwGH 08.09.2016, Ra 2016/05/0066, insbesondere mit Verweis auf VwGH 23.02.1970, 0711/68, wonach betreffend einem vergleichbaren Tatbestand nach Bauordnung für Wien die Strafbarkeit während des Zeitraums der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung aufgehoben ist).

7.3.5. Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch im vorliegenden Fall einer Strafbarkeit der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs. 1 Z 10 NÖ BO 2014 entgegen:

Gemäß den oben getroffenen Feststellungen beantragte zuletzt (nach Abweisung eines Bauansuchens der Beschwerdeführerin im Jahr 2017) der Jagdpächter als Bauwerber mit Schreiben 17. Juni 2022 die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung; der Beschwerdeführerin kam in diesem Verfahren Parteistellung jedenfalls als Grundstückseigentümerin (§ 6 Abs. 1 Z 2 NÖ BO 2014) zu und wurde im Bauansuchen als solche bezeichnet. Dieses (erneute) Bauansuchen wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 03. Oktober 2022 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Zurückweisung des Bauansuchens erwuchs infolge der Erhebung des (zulässigen) Rechtmittels der Berufung nicht in Rechtskraft und ist der Berufungswerber insbesondere dem Vorliegen einer entschiedenen Sache inhaltlich entgegengetreten. Rechtskraft der Zurückweisung des Bauansuchens vom 17. Juni 2022 ist erst infolge des Verstreichens der Beschwerdefrist gegen den (abweisenden) Berufungsbescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde *** vom 30. März 2023 eingetreten, weil die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Bauwerbers (Jagdpächter) mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 08. April 2024, Zl. LVwG-AV-1969/001-2023, als unzulässig qualifiziert und als solche zurückgewiesen wurde (das – auf Erteilung der Baubewilligung gerichtete Begehren – wurde als außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens gelegen betrachtet; vgl. etwa VwGH 10.04.2024, Ra 2022/12/0052, wonach die Erhebung einer unzulässigen Beschwerde den Eintritt der Rechtskraft nicht hindert). Wenngleich damit die Zurückweisung des Bauansuchens wegen entschiedener Sache schon vor dem angelasteten Tatzeitraum („von 28. Juni 2023 bis zumindest 27. Oktober 2023“) in Rechtskraft erwachsen war, kann dies im vorliegenden Einzelfall der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, zumal auch für den Bauwerber die Erhebung einer unzulässigen Beschwerde erst durch den Zurückweisungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 08. April 2024 (und damit knapp ein Jahr später nach Erhebung der Beschwerde) hervorgekommen ist (weitere Verfahrensschritte, die bereits zuvor auf eine Unzulässigkeit der Beschwerde hätten schließen lassen können, wurden nicht gesetzt). Die Nichtbefolgung des Abbruchauftrags kann der Beschwerdeführerin als Adressatin dieses Auftrags und Grundstückseigentümerin im Zeitraum von 28. Juni 2023 bis zumindest 27. Oktober 2023 daher aufgrund der damals noch ausstehenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über die Zurückweisung des Bauansuchens vom 17. Juni 2022 wegen entschiedener Sache (zumal dem Vorliegen entschiedener Sache durch den Bauwerber inhaltlich entgegengetreten wurde) unter Berücksichtigung der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht in subjektiver Hinsicht zum Vorwurf gemacht werden.

7.3.6. Der Beschwerde war daher auch in diesem Spruchpunkt stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

8. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut der angewandten Bestimmungen (insbesondere § 37 Abs. 1 Z 1 und 10 NÖ BO 2014) stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

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