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LVwG-S-1008/001-2024•LVwG N LVwG-S-1008/001-2024
LVwG-S-1008/001-2024Tribunale amministrativo regionale10 lug 2024
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Haltung in Räumen; Zwingerhaltung; Temperatur;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 9. April 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, als bei der Tatzeitangabe ergänzt wird: „17.00 bis 17.35 Uhr“ sowie bei Übertretungspunkt 1. der letzte Satz der Tatbeschreibung („Der Hund war während der Unterbringung im Auto nicht mit Wasser versorgt, was dem Tier Leien und Qualen zugefügt hat“) ersatzlos zu entfallen hat. Die Übertretungsnorm zu Übertretungspunkt 1. hat zu lauten wie folgt:
„§ 38 Abs. 3, § 17 Abs. 3 Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 idF. BGBl. I Nr. 130/2022 iVm 2. Tierhaltungsverordnung Anlage 1 1.5 Abs. 1 BGBl. II 486/2004 idF. BGBl. II Nr. 341/2018“. Die Strafnorm zu Übertretungspunkt 1. hat zu lauten wie folgt: „§ 38 Abs. 3 leg. cit.“
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 140,-- zu entrichten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 910,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Rechtsmittelwerberin wegen Übertretung des 1. § 5 Abs. 2 Z. 13 iVm § 38 Abs. 1 Z. 1 Tierschutzgesetz und 2. § 24 Abs. 1 Punkt 2 Tierschutzgesetz iVm Pkt. 1.3.3. der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung iVm § 38 Abs. 3 leg. cit. zwei Geldstrafen von jeweils € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 33 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 70,-- vorgeschrieben.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Zeit: 25.08.2023, 17:25 Uhr
Ort: ***, ***, Tiefgarage der Wohnhausanlage
Tatbeschreibung:
1. Sie haben die Haltung Ihres Hundes insofern vernachlässigt, als dass der Hund im Auto in der Tiefgarage verwahrt wurde, wobei dieser nicht mit Wasser versorgt wurde. Der Hund war während der Unterbringung im Auto nicht mit Wasser versorgt, was dem Tier Leiden und Qualen zugefügt hat.
2. Sie haben dem Punkt 1.3.3 der Anlage 1 der zweiten Tierhaltungsverordnung zuwidergehandelt, wonach vorgesehen ist, dass ein Hund in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden dar, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entspricht. Sie haben ihren Hund in dem PKW der Marke Opel Zafira, grau lackiert, mit dem behördlichen Kennzeichen *** eingesperrt und das Fahrzeug in der Tiefgarage der Wohnhausanlage abgestellt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Zu 1. § 38 Abs. 1 Z. 1 iVm § 5 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 13 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
Zu 2. § 38 (3) in Verbindung mit § 24 (1), Pkt. 2 Tierschutzgesetz und Pkt. 1.3.3 der Anlage 1 der zweiten Tierhaltungsverordnung“
Über die Beschuldigte wurden zwei Geldstrafen von jeweils € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 33 Stunden) verhängt sowie ein Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 70,-- vorgeschrieben.
Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass es unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin ihren Schäferhund am 25.08.2023 um 17.25 Uhr in der Tiefgarage der Wohnhausanlage in ***, ***, in ihrem Auto kurzfristig verwahrt habe. Mit den Umständen, die dazu geführt haben und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin Abhilfe geschaffen habe, indem sie ein Haus mit Garten im *** gekauft habe, habe sich die Behörde nicht weiter befasst. Es sei im Sommer 2023 besonders heiß gewesen und habe ihre Wohnung über keine Klimaanlage verfügt, sodass die Tiefgarage der mit Abstand kühlste Ort gewesen sei.
Die Fenster des Autos seien einen Spalt breit geöffnet gewesen, der Hund habe eine Wasserschüssel im Auto gehabt. Sie habe eine Interessensabwägung zwischen der Belastung, die der Hund bei Aufenthalt in der heißen Wohnung gehabt hätte oder stattdessen sich einige Zeit in der kühlen Tiefgarage erholen könne, gemacht.
Die Beschwerdeführerin habe aus den negativen Erfahrungen des letzten Sommers Konsequenzen gezogen und im Oktober 2023 ein Haus mit Garten im *** gekauft und könne sich der Hund im schattigen Garten frei bewegen.
Eine Wiederholung der ihr angelasteten Vorgangsweise sei daher ausgeschlossen und stelle der Versuch, dem Hund die heiße Wohnung zu ersparen, einen wesentlichen Milderungsgrund dar. Es lägen daher die Voraussetzungen für eine Ermahnung vor. Ihr Verhalten stelle, wenn überhaupt, ein geringgradiges Versehen dar.
Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, Erteilung einer Ermahnung, in eventu Aufhebung des Straferkenntnisses und Zurückverweisung an die Strafbehörde erster Instanz, in eventu Herabsetzung der verhängten Geldstrafe.
Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat diese Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt *** mit Schreiben vom 10. Mai 2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 10. Juni 2024 eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Einvernahme der Beschwerdeführerin, der Zeuginnen C und D und des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen E sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie den Gerichtsakt.
Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Am 25. August 2023 von ca. 17.00 Uhr bis ca. 17.35 Uhr hielt die Beschwerdeführerin ihren Schäfer-Jagdhund-Mischlingsrüden im – in der Tiefgarage der Wohnhausanlage ***, *** abgestellten – PKW. Der Hund hatte im Auto kein Wasser zur Verfügung.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und wird von der Beschwerdeführerin auch gar nicht in Abrede gestellt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).
Nach § 5 Abs. 1 Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSChG), BGBl. I Nr. 118/2004 idF. BGBl. I Nr. 130/2022 ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leid oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
Nach § 5 Abs. 2 Z. 13 leg. cit. verstößt gegen Abs. 1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.
§ 17 Abs. 3 leg. cit lautet:
„Die Tiere müssen entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben.“
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung)
Anlage 1
„Der Halter hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht.“
1.3. Anforderungen an die Haltung von Hunden in Räumen
Abs. 3 lautet:
„Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entspricht.“
1. 4 Anforderungen an die Zwingerhaltung
Abs. 2 lautet:
„Jeder Zwinger muss über eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von 15m² verfügen. …“
Zu Übertretungspunkt 1.:
Der veterinärmedizinische Amtssachverständige hat ausgeführt, dass bei einer erwiesenen und unbestrittenen Haltungsdauer von etwa 30 Minuten, in der der Hund ohne Wasser im Auto gehalten wurde, dieser zwar in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt war, aber aufgrund der Kürze der Zeitspanne nicht in einem Ausmaß, das Leiden begründet. Dass der Hund aber in diesem Zeitraum nicht mit Wasser versorgt wurde, widerspricht der 2. Tierhaltungsverordnung Anlage 1 1.5 (1).
In diesem Sinne war die gegenständlich angelastete Tatbeschreibung (Erfolgsdelikt nach § 5 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z. 13 TSchG) entsprechend einzuschränken auf ein schlichtes Ungehorsamsdelikt nach § 17 Abs. 3 TSchG iVm Anlage 1 1.5 Abs. 1 2. Tierhaltungsverordnung, auch die Strafnorm war entsprechend abzuändern.
Zu Übertretungspunkt 2.:
Die im Gegenstand stattgefundene Haltung des Hundes über eine Zeitdauer von etwa 30 Minuten im in der Tiefgarage abgestellten PKW widerspricht den oben zitierten Bestimmungen der 2. Tierhaltungsverordnung.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Zeitspanne, bei der von einer Tierhaltung im Sinne des Tierschutzgesetzes auszugehen ist, umso kürzer ist, je eingriffsintensiver sich die Maßnahme darstellt. So wurde in der Rechtsprechung eine Zeitdauer von 20 Minuten bei der Verwahrung eines Hundes in einem KFZ als ausreichend erachtet um von einer Haltung im Sinne des Tierschutzgesetzes zu sprechen. Die gegenständliche Verwahrung des Hundes im KFZ über eine Zeitdauer von zumindest 30 Minuten stellt daher zweifelsfrei eine Haltung im Sinne des Tierschutzgesetzes dar und sind daher die Haltungsanforderungen der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung jedenfalls einzuhalten.
Wenn die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, sie habe sich aufgrund einer Interessensabwägung zwischen der Haltung in der heißen Wohnung und der Haltung im Auto in der kühlen Tiefgarage für zweiteres entschieden, so ist dem entgegen zu halten, dass es durchaus noch andere Optionen einer gesetzeskonformen Haltung des Hundes auch bei sommerlichen Temperaturen gegeben hätte (z.B. Anschaffung eines mobilen Klimagerätes und Kühlung eines Raumes der Wohnung auf tierschutzkonforme Temperaturen).
Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen ist daher erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat diese auch zu vertreten, wobei ihr zumindest Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. So hat sich die Beschwerdeführerin nicht mit den für die Hundehaltung relevanten Rechtsgrundlagen nicht vertraut gemacht und war auch in der Beschwerdeverhandlung der Auffassung, dass ihr Verhalten, den Hund ohne Wasserversorgung im Auto in der Garage zu halten, rechtens war.
Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Strafbemessung jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren zusätzlich die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Es sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im konkreten Fall ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass durch die der Beschuldigten zur Last gelegten Übertretungen Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden, sodass die gegenständlich verhängten Strafen angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 3 750 Euro) nicht als unangemessen zu betrachten ist.
Indem weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, des Tierwohls, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden der Beschuldigten gering sind, konnte nicht mit der Erteilung einer Ermahnung vorgegangen werden.
Die nunmehr verhängte Strafe erscheint (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschuldigten und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Beschwerdeführerin hat ein monatliches Einkommen von 1.400 Euro angegeben, hat keine Verbindlichkeiten, keine Sorgepflichten und ist Alleineigentümerin eines Einfamilienhauses.
Strafmilderungsgründe liegen nicht vor, straferschwerend wirkt eine einschlägige, zum Tatzeitpunkt rechtskräftige, zum Entscheidungszeitpunkt nicht getilgte rechtskräftige Verwaltungsvormerkung.
Indem sich die verhängte Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafe ohnedies nur im untersten Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens bewegen (Geldstrafe bis zu 3.750 Euro), erübrigen sich weitere Erwägungen zur Strafhöhe (vgl. VwGH 25.1.1993, 92/10/0419).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesbestimmungen.
Die Tatzeitkonkretisierung konnte erfolgen, zumal diese innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung erfolgte.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es bloß eine – unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu – dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen galt (VwGH 5.9.2015, Ra 2015/02/0146; zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind, vgl. weiters 8 Ob 79/10s).
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