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LVwG-S-1013/001-2024•LVwG N LVwG-S-1013/001-2024
LVwG-S-1013/001-2024Tribunale amministrativo regionale9 lug 2024
Ordnungsrecht; Versammlungswesen; Verwaltungsstrafe; Versammlung; Auflösung; Notstand; Klimanotstand;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde der A in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der LPD Niederösterreich vom 5. April 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Versammlungsgesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 20,-- zu leisten.
3. Die Revision wegen Verletzung in Rechten ist für die Beschwerdeführerin gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig. Für die weiteren (revisionsberechtigten) Parteien ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 130,-- (Strafe in der Höhe von EUR 100,-- sowie die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren in der Höhe von EUR 10,-- und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Höhe von EUR 20,--) und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:
1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich (in der Folge: „belangte Behörde“), 5. April 2024, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie es am 28. August 2023 von 07:51 Uhr bis 08:39 Uhr, in *** am *** am Schutzweg *** auf der Kreuzung mit der *** Fahrtrichtung Osten als Teilnehmerin der Versammlung zum Thema „Klimaschutz“ der Gruppierung „Letzte Generation“ unterlassen habe, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung um 07:51 Uhr für aufgelöst erklärt worden sei und sie trotz mehrfacher Belehrung am Versammlungsort verharrt sei.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 (VersG) verletzt und wurde über sie gemäß § 19 VersG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage 20 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 10,-- vorgeschrieben.
1.2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail-Eingabe vom 7. Mai 2024 das Rechtsmittel der Beschwerde, worin sie unter näherer Begründung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in eventu die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz unter Erteilung einer Ermahnung in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß beantragte.
Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Versammlungsauflösung unberechtigt gewesen sei; ferner liege rechtfertigender Notstand aufgrund eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Nachteils aufgrund der globalen Erderwärmung und existenziellen Gefahr für die menschliche Zivilisation vor, allenfalls entschuldigender Notstand oder ein allfälliger Irrtum über dessen Vorliegen. Zur Bemessung der Strafhöhe wurde unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg und eine weitere des Landesverwaltungsgerichts Tirol vorgebracht, dass österreichische Gerichte das hehre Ziel der Versammlung, nämlich das Anliegen des Klimaschutzes, bereits mehrfach erheblich strafmildernd gewertet hätten.
1.3. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
1.4. Am 18. Juni 2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die als verlesen in das Verfahren einbezogenen Aktenbestandteile und in das verlesene Verhandlungsprotokoll zu dem gleichen Vorfall betreffende Beschwerdeverfahren zu den Zahlen LVwG-S-501/001-2024 sowie LVwG-S-578/001-2024 (Verhandlung am 25. April 2024) sowie in die übermittelten Videos der einschreitenden Polizeibeamten von der Versammlung.
Die Beschwerdeführerin ist Aktivistin bei der „Letzten Generation“ und der Gruppierung der „Klimakleber“. Dabei handelt es sich um eine neue Gruppierung, die in verschiedenen Ländern Aktionen zum Klimaschutz setzt. In aller Regel sperren eine geringe Anzahl an Aktivisten Straßen, indem sie sich auf die Straße setzen und sich teilweise ankleben. Ziel ist es, die Bevölkerung aufzurütteln und den Gesetzgeber zur Erlassung von klimaschützenden Regelungen zu bringen.
Mit dem Festkleben an der Straße geht es den Teilnehmerinnen solcher Kundmachungen nicht darum, die polizeiliche Arbeit oder die Auflösung von Versammlungen zu erschweren, sondern um die Signalwirkung dieser Aktionen.
2.1. Feststellungen zur Kundgebung:
Am Morgen des 28. August 2023 fand in *** am *** am Schutzweg *** auf der Kreuzung mit der *** in Fahrtrichtung Osten eine nicht behördlich angemeldete Kundmachung mehrerer Aktivisten der „Letzten Generation“ zum Thema Klimaschutz statt.
Bei der Kundmachung am 28. August 2023 klebten sich einige der Aktivisten, darunter auch die Beschwerdeführerin, an der Straße an, wobei sie sich im Vorhinein ausgemacht haben, wer von ihnen die sogenannte „Rettungsgasse“ macht. Dort klebt sich der Aktivist nicht fest, damit dieser umgehend aufstehen kann, sodass für den Fall der Fälle ein Fahrstreifen für Einsatzfahrzeuge freibleibt. Bei der konkreten Kundmachung hat diese Rettungsgasse auch tatsächlich funktioniert, zumal mehrfach Einsatzfahrzeuge die Kundmachung passieren konnten. Es saßen ca. 15 Personen unter anderem auch mit entsprechenden Warnwesten und Transparenten auf der Fahrbahn.
Um 07:36 Uhr wurden parallel dazu mehrere Polizeistreifen aus dem Stadtgebiet per Funk zum *** in *** beordert. Die Kundmachung wurde durch die eingesetzten Polizeistreifen geschützt und bewacht.
Um 07:51 Uhr wurde die Versammlung von einem Behördenvertreter mittels Lautsprechen allgemein und deutlich wahrnehmbar aufgelöst. Die Durchsage wurde mehrfach wiederholt und den Aktivisten die Möglichkeit eingeräumt, den Versammlungsbereich zu verlassen. Den Aktivisten wurde eine Frist von fünf Minuten zum Verlassen des Versammlungsbereiches eingeräumt. Nach Ablauf der genannten Frist wurde vom Behördenvertreter angeordnet, die Aktivisten unter möglichst schonender Vorgehensweise mit entsprechendem Material und Lösemittel von der Fahrbahn zu lösen. Nach Lösung der einzelnen Aktivisten von der Fahrbahn und weiterer Aufforderung die Fahrbahn zu verlassen, verweigerten die Aktivisten weiterhin, den Versammlungsbereich zu verlassen und ließen sich von den Polizeibeamten wegtragen. Dabei wehrte sich keiner der Aktivisten.
Die Versammlung verlief friedlich und ruhig.
2.2. Feststellungen zum Verhalten der Beschwerdeführerin rund um die Kundgebung:
Die Beschwerdeführerin nahm an der Kundmachung am 28. August 2023 in *** teil und klebte sich mit beiden Handflächen auf der Straße fest. Dabei trug sie eine Warnweste.
Ihr persönlich wurde auch die Auflösung der Versammlung mehrfach mitgeteilt und sie nahm diese auch wahr. Sie verneinte explizit die Frage, ob sie freiwillig den Versammlungsort verlassen würde. Daraufhin wurden ihre Handflächen von dem einschreitenden Polizeibeamten mit einem Lösemittel von der Straße entfernt. Nach Lösung ihrer Handflächen von der Straße wurde ihr abermals mitgeteilt, dass die Versammlung aufgelöst ist und sie verneinte erneut die Frage, ob sie den Versammlungsort freiwillig verlassen würde. Daraufhin legte sie sich mit ihrem gesamten Körper auf den „Zebrastreifen“. Dann wurde sie von 08:35 Uhr bis 08:39 Uhr festgenommen und vom Versammlungsort weggetragen. Die Beschwerdeführerin wehrte sich nicht und wirkte sodann bei der Amtshandlung, wie etwa bei der Identitätsfeststellung, mit.
Eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Auflösung der Versammlung oder in Bezug auf die Festnahme wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht erhoben.
2.3. Feststellungen zu den persönlichen (Vermögens-)Verhältnissen der Beschwerdeführerin:
2.3.1. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen iHv EUR 1.400,--. Sie hat keine Schulden und keine Sorgepflichten für minderjährige Kinder.
2.3.2. Die Beschwerdeführerin weist aktuell vier einschlägige (betreffend Übertretungen nach § 14 VersammlungsG) und auch weitere nicht einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen bei der LPD Wien auf. Sie ist somit verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten.
Der maßgebliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem vollständigen und unbedenklichen Akteninhalt des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde zur Zahl *** und dem verwaltungsgerichtlichen Akt zur Zahl LVwG-S-1013/001-2024.
Die Aktionen der „Klimakleber“ sind allgemein bekannt und können als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden (vgl. diesbezüglich etwa auch die Entscheidung des LVwG Tirol vom 29.7.2023, LVwG-2023/14/0484 ua., sowie zu den hg. Zahlen LVwG-S-578/001-2024 und LVwG-S-501/001-2024).
Die Feststellungen zum Ablauf der konkreten Aktion am 28. August 2023 in *** am *** am Schutzweg *** auf der Kreuzung mit der *** in Fahrtrichtung Osten ergaben sich unstrittig bereits aus der Anzeige sowie aus den von den einschreitenden Polizeibeamten übermittelten Videos, die im Verlauf der mündlichen Verhandlung auch eingesehen wurden. Zumal es keinerlei Hinweise gibt, dass das Video manipuliert worden wäre und die Beschwerdeführerin sich darin mehrmals ihren vollständigen Namen und ihre Wohnadresse bekanntgab und etwa auch die Beschwerdeführerin zur Zahl LVwGS578/001-2024 in der Verhandlung zur gleichen Versammlung ebenfalls angab, dass sich die Versammlung auch so, wie auf dem Video einsehbar, abgespielt habe, konnte dieses Video auch als unbedenkliches Beweismittel herangezogen werden. Die Feststellungen zum Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Kundmachung am 28. August 2023 ergaben sich einerseits aus dem Video selbst, auf dem die Lösung ihrer Hände von der Straße dokumentiert wurde und andererseits aus glaubhaften und mit dem Video auch übereinstimmenden Angaben in der Anzeige vom 29. August 2023 zur Zl. ***.
Der genaue Zeitpunkt der Auflösung sowie ihrer Festnahme geht aus der unbedenklichen Anzeige hervor und wurde im Verlauf des Verfahrens auch nicht bestritten.
Die konkreten einschlägigen Verwaltungsübertretungen ergeben sich aus einer Abfrage der LPD Wien vom 3. Juni 2024. Mangels persönlichem Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung und gegenteiliger Angaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seitens der Beschwerdeführerin sind die Annahmen der belangten Behörde betreffend die persönlichen Vermögensverhältnisse heranzuziehen. Sohin war von einem monatliches Nettoeinkommen iHv EUR 1.400,--, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten auszugehen.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98/1953 in der auch zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 63/2017, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 13. (1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.
(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.
§ 14. (1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.
[…]
§ 18. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„2. Abschnitt
Verfahren in Verwaltungsstrafsachen
[…]
Anzuwendendes Recht
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]
Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]“
4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
§ 6. Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
[…]
Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 19a. (1) Die verwaltungsbehördliche und eine allfällige gerichtliche Verwahrungs- oder Untersuchungshaft sind auf die zu verhängende Strafe insoweit, als sie nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet worden sind, anzurechnen, wenn sie der Täter
(2) Werden Strafen verschiedener Art verhängt, so ist die Vorhaft zunächst auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
(3) Für die Anrechnung der Vorhaft auf in Geld bemessene Unrechtsfolgen ist die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend.
(4) Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 ist nur vorzunehmen, wenn der Behörde die anzurechnende Haft bekannt ist oder der Beschuldigte eine Anrechnung vor Erlassung des Straferkenntnisses beantragt.
Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
[…]“
5.1. Zur Erfüllung der objektiven Tatseite des § 14 VersG:
Gemäß § 14 VersG sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist.
Nach diesem Wortlaut sind – so VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rn. 30 mwN – für die entsprechende Verwaltungsübertretung (§§ 14 Abs 1 iVm 19 VersG) drei Voraussetzungen erforderlich: Erstens wurde die Versammlung für aufgelöst erklärt. Zweitens ist der Täter in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“. Drittens unterlässt er es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“.
Um denkmöglich eine Versammlung überhaupt behördlich erst auflösen zu können, muss primär daher viertens eine Versammlung vorgelegen sein. Vor diesem Hintergrund sind die folgenden vier Voraussetzungen zu prüfen, um allenfalls die objektive Tatseite des § 14 VersG als erfüllt erachten zu können:
5.1.1. Zum Vorliegen einer Versammlung/Zum Versammlungsbegriff:
5.1.1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist – so VfGH 15.6.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 25, zusammenfassend – eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (VfSlg 15.109/1998 mwN, zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalnyy, 29.580/12 ua, Rz 98 ff mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (VfSlg 11.935/1988). Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (zur Voraussetzung eines gemeinsamen Wirkens VfSlg 8685/1979, 15.680/1999, 18.483/2008, 18.560/2008 mwN; zur Dauer und der Zahl der Teilnehmer VfSlg 11.651/1988, 11.935/1988, 20.275/2018 mwN) können auch Spontanversammlungen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen (VfGH 9.3.2021, V 433/2020, Rz 39; Slg. 14.366/1995). Darunter sind Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache bilden, dh zufälliges Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Der Entschluss zur und Durchführung der Versammlung fallen unmittelbar zusammen (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, Rz 14).
Die Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat sich – so VfGH 15.6.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 26-29, weiter – primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren. Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde (VfSlg 11.651/1988). Der Verfassungsgerichtshof hat in bestimmten Fallkonstellationen zwar ausgesprochen, dass der Einsatz von Kommunikationsmitteln wie das Aufstellen eines Informationsstandes das erforderliche Entstehen einer Assoziation der Zusammengekommenen – also das Vorliegen einer Versammlung – für sich genommen noch nicht belegt (VfSlg 10.608/1985, 11.651/1988), oder er hat gar unter Bedachtnahme auf den konkreten Sachverhalt den Charakter als Versammlung verneint (VfSlg 11.935/1988, 12.161/1989). Meist jedoch hat der Verfassungsgerichtshof einer Zusammenkunft mehrerer Menschen den Versammlungscharakter nicht abgesprochen (VfSlg 20.450/2021 zur Zusammenkunft im Festsaal der Technischen Universität X). Auch eine längere Veranstaltungsdauer schließt die Qualifikation der Aktivitäten als Versammlung nach der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht generell aus (VfSlg 20.275/2018 zu einem mehrmonatigen Protestcamp [Murcamp] gegen die Errichtung eines Kraftwerkes). Auch hat der Verfassungsgerichtshof in der Vergangenheit selbst, wenn (zwar inhaltlich nicht näher spezifizierte) künstlerische Darbietungen (VfSlg 15.109/1998 zu einer Kundgebung samt Vorführung aztekischer Tänze) ein Element des Zusammentreffens waren, nicht von vornherein das Vorliegen einer Versammlung verneint, weil stets das Gesamtkonzept und insbesondere das damit intendierte gemeinsame „politische“ Wirken zu beurteilen sind (VfSlg 9783/1983 zu einer sogenannten „Veranstaltung gemischten Charakters“, auf welche der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes uneingeschränkt Anwendung findet). Auch der Umstand, dass Versammlungen nicht auf geladene Gäste beschränkt, sondern öffentlich zugänglich sind, dies mit dem Ziel, möglichst viele Menschen von politischen Konzepten und Ideen zu überzeugen, war stets ein in die allgemeine Betrachtung wesentlich einfließender Aspekt. Maßgeblich für die Qualifikation als Versammlung ist, dass es sich um ein der politischen Zielsetzung dienendes, allgemein zugängliches und nicht auf geladene Gäste beschränktes (§ 2 Abs. 1 erster Satz VersG; dazu VfSlg 7762/1976, 9783/1983, 10.443/1985) Zusammentreffen von Menschen zum Austausch und zur Diskussion handelt.
Zusammengefasst ist daher unter einer Versammlung im Sinne des VersG nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Zusammenkunft mehrerer Menschen zu verstehen, die in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht.
5.1.1.2. Dies trifft auf die Kundgebung zum Thema Klimaschutz der „Letzten Generation“ am 28. August 2023 in *** unstrittig zu. Vorliegend sind die „Klimakleber“ eine Gruppierung, die in verschiedenen Ländern Aktionen zum Klimaschutz setzt. Dabei sperren in aller Regel eine geringe Anzahl von Aktivistinnen Straßen, in dem sie sich auf die Straße setzen und teilweise ankleben. Ziel ist es die Bevölkerung aufzurütteln, um den Gesetzgeber zur Erlassung von Regelungen zu bringen. Die Protestaktionen finden bestimmungsgemäß an stark frequentierten Straßen statt. Das ausdrückliche Ziel ist gerade, eine möglichst breite Öffentlichkeit zu erreichen, um die Bevölkerung aufzurütteln.
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin gemeinsam mit den weiteren Teilnehmerinnen durch die Straßenblockade an der größten und damit verkehrsrelevanten Kreuzung in *** versucht, die Bevölkerung bzw. politische Akteure aufzurütteln, um den Gesetzgeber zur Erlassung von klimaschützenden Regelungen zu bringen. Dabei trugen sie Warnwesten und verfügten teilweise über Transparente.
Diese Zusammenkunft erfolgte daher auch in der Absicht, die Anwesenden – und die Bevölkerung bzw. politische Akteure – zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen.
5.1.1.3. Vorliegend wurde die Versammlung am 28. August 2023, bei der Versammlungsbehörde nicht angezeigt. Im Falle einer nicht angezeigten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, welches sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0047; VfGH 29.9.1989, B 706/89).
5.1.1.4. Im Lichte des unter Punkt 5.1.1.2. Dargestellten und zusammengefasst auch durch die Wahl einer stark frequentierten Straße als Protestort und der Blockade gemeinsam mit der Verwendung von Transparenten als Protestform zum Zwecke eines gemeinsamen Wirkens mehrerer Personen lag eine Versammlung im Sinne des Art. 12 StGG, Art. 11 EMRK und § 1 VersG vor. Zumal sich auch jenes Bild für die einschreitenden Organe an Ort und Stelle bot, gingen die Behördenvertreter auch zu Recht vom Vorliegen einer Versammlung aus.
5.1.2. Zur Auflösung der Versammlung
5.1.2.1. Die nicht angemeldete Versammlung wurde unstrittig durch die Behördenvertreter am 28. August 2023 um 07:51 Uhr aufgelöst.
5.1.2. 2Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, die Versammlung sei unter näherer Begründung nicht rechtmäßig aufgelöst worden, so ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf die mittlerweile hierzu auch ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 2024, E 3352/2023 ua., zu verweisen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass der klare Wortlaut des § 14 Abs. 1 erster Halbsatz VersG tatbestandlich (lediglich) darauf abstellt, ob eine Versammlung aufgelöst wurde (arg.: „Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist“; vgl. zum Vorrang des Gesetzeswortlautes und zur tatbestandlichen Anknüpfung VwGH 30.9.2019, Ra 2019/01/0312-0313, mwN). Dabei ist gleichgültig, ob die Auflösung der Versammlung durch die Versammlungsbehörde gemäß § 13 VersG oder vom Leiter der Versammlung nach § 11 VersG ausgesprochen wurde. Gleichermaßen wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung wäre vielmehr mittels Maßnahmenbeschwerde gesondert zu bekämpfen (VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rn. 31), was jedoch gegenständlich weder durch die Beschwerdeführerin selbst noch soweit gerichtsbekannt durch die weiteren Teilnehmer der Versammlung erfolgt ist. Im Lichte dieser Rechtsprechung und vor dem Hintergrund des klaren Wortlautes des § 14 Abs. 1 erster Halbsatz VersG war die Rechtmäßigkeit der Auflösung der vorliegenden, nicht behördlich angezeigten, Versammlung nicht zu prüfen (vgl. aktuell auch VfGH 10.6.2024, E 3352/2023 ua, mit Verweis auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), weshalb auf die diesbezüglichen Beschwerdegründe auch nicht näher einzugehen war.
5.1.3. Zur „Anwesenden“ einer Versammlung:
Die Beschwerdeführerin nahm unstrittig an der Versammlung teil und war auch bei deren Auflösung anwesend.
5.1.4. Zum „Verlassen“ einer Versammlung:
Die zu diesem Zeitpunkt anwesenden Teilnehmerinnen der Versammlung als auch die Beschwerdeführerin selbst leisteten sodann den mehrfachen und deutlich wahrnehmbaren Aufforderungen, den Ort zu verlassen, keine Folge, sondern mussten weggetragen werden bzw. ließen sich wegtragen. Der Beschwerdeführerin wäre es binnen weniger Sekunden möglich gewesen, selbst den Ort zu verlassen (dazu VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rn. 40), demgegenüber legte sich die Beschwerdeführerin nach der Aufforderung mit ihrem gesamten Körper auf den Schutzweg.
5.1.5. Somit liegen die objektiven Tatbestandsmerkmale der angelasteten Verwaltungsübertretung (§§ 14 Abs. 1 iVm 19 VersG) vor.
5.2. Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite:
5.2. 1Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
5.2.2. Die Beschwerdeführerin handelte vorliegend wissentlich und vorsätzlich, zumal sie über den Umstand der Auflösung der Versammlung mehrfach informiert und über die Rechtsfolgen belehrt wurde und trotzdem – selbst nach Lösung ihrer Hand von der Straße – sich weigerte, den Versammlungsort zu verlassen.
5.2.3. Die angelastete Tat ist daher grundsätzlich auch subjektiv vorwerfbar.
5.2.4. Zum Nichtvorliegen eines Notstandes iSd § 6 VStG
5.2.4.1. Die Beschwerdeführerin führt insbesondere an, aufgrund des Klimanotstandes liege eine Notstandsituation vor, die ihre Strafbarkeit ausschließe bzw. sie entschuldige.
Die Beschwerdeführerin schildert glaubwürdig, eindrücklich und nachvollziehbar ihre Motivation, die Bevölkerung aufzurütteln und den Gesetzgeber dazu zu bringen, wirksame Maßnahmen für den Klimaschutz zu treffen. Bisherige Maßnahmen seien aus ihrer Sicht erfolglos gewesen. Durch die zahlreichen vorgelegten Unterlagen und die Aussage in der mündlichen Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Klimakrise bzw. des Klimanotstands eindrucksvoll darlegen und belegen.
Auch wenn manche Städte den Klimanotstand schon ausgerufen haben, ist dies nicht mit einem entschuldigenden oder rechtfertigenden Notstand im rechtlichen Sinne vergleichbar und vermag das erkennende Gericht unter Zugrundelegung folgender Überlegungen der Argumentation hinsichtlich des Vorliegens eines entschuldigenden oder rechtfertigenden Notstands nicht folgen:
5.2.4.2. Gemäß § 6 VStG ist eine Tat dann nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Darunter kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus einer schweren unmittelbaren Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine allgemeine strafbare Handlung begeht. Es gehört zum Wesen des Notstands, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht in einer anderen Art als durch die Begehung der objektiven strafbaren Handlung zu beheben ist (VwGH 21.2.2023, Ra 2023/01/0021).
Dabei muss die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr sein (vgl. zur „Notstandshandlung“ näher Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 [Stand 1.7.2023, rdb.at] § 6 Rz 6 mwN).
Diese genannten Grundsätze gelten für rechtfertigenden und entschuldigenden Notstand (vgl. erneut Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 6 mwN).
5.2.4.3. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist das Vorliegen eines Notstands gemäß § 6 VStG nicht ersichtlich, zumal die konkret angelastete Verwaltungsübertretung (nämlich hier: die Weigerung eine aufgelöste Versammlung zu verlassen) weder als „einziges“ oder „alleiniges“ Mittel erkannt werden kann, um eine Gefahr abzuwenden (vgl. hierzu neben den obgenannten österreichischen Entscheidungen etwa auch die deutsche Rspr., den Beschluss des BayObLG vom 21.4.2023, 205 StRR 63/23, Rn. 44 ff, mwN, dort jedoch zum Vorwurf der strafrechtlichen Nötigung).
5.2.4.4. Zum Nichtvorliegen einer irrigen Annahme einer Notstandssituation (Entschuldigender Putativnotstand):
Auch die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann entschuldigen, und zwar dann, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, dem Beschuldigten also nicht vorwerfbar wäre (VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/03/0264).
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin selbst bei der Annahme eines solchen entschuldigenden Putativnotstandes vorliegend dennoch bestraft werden könnte, zumal § 14 VersG ein Fahrlässigkeitsdelikt ist (vgl. erneut Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 13 mwN), liegen auch keinerlei Ansatzpunkte vor, die für die Annahme sprechen würden, dass der Beschwerdeführerin – insbesondere im Hinblick auf ihre einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen – die Strafbarkeit der Tat nicht bewusst gewesen wäre. Darüber hinaus wurde sie vor Ort mehrfach auf die Konsequenzen ihres Handelns hingewiesen.
5.2.4.5. Somit liegen weder ein Rechtfertigungs- noch ein Entschuldigungsgrund oder ein entschuldigender Putativnotstand vor. Die belangte Behörde warf der Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung somit auch auf subjektiver Tatseite zurecht vor.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
5.3.1. Im angefochtenen Straferkenntnis, wurde hinsichtlich der Übertretung des § 14 Abs. 1 VersG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,-- Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Tage 20 Stunden verhängt.
Im Hinblick auf die Übertretung des VersG wurde der gesetzliche Strafrahmen gemäß § 19 VersG von bis zu 720 Euro zu 13,89 % ausgeschöpft.
5.3.2. Im Rahmen dieses angefochtenen Straferkenntnisses wurde die von der belangten Behörde angenommene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sowie das durchaus achtenswerte Motiv, nämlich auf die Klimakrise aufmerksam zu machen, im Rahmen der Strafzumessung bereits als mildernd herangezogen. Als monatliches Nettoeinkommen wurden EUR 1.400,-- angenommen. Zudem wurde der Umstand der vorsätzlichen Tatbegehung seitens der belangten Behörde im Rahmen der Strafzumessung als erschwerend gewertet.
Der belangten Behörde ist bei ihrer Strafbemessungsbeurteilung nicht entgegenzutreten. Im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren ist zudem hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin über einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen verfügt. Demgegenüber sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine weiteren Milderungsgründe hervorgekommen und wurden solche von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, zumal die belangte Behörde zu Recht auch das achtenswerte Motiv der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Strafbemessung bereits strafmildernd berücksichtigt hat.
Ausgehend von den Strafzumessungskriterien und der fehlenden Unbescholtenheit sowie auf Basis der persönlichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.400,--, keine Sorgepflichten) entspricht die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe iHv EUR 100,-- einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung.
5.3.3. Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung wurde in nicht unerheblichem Maße geschädigt und dient dem öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Das Ausmaß des Verschuldens (hier: wissentliche Tatbegehung) ist im vorliegenden Fall nicht gering. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG – welche kumulativ vorliegen müssen – liegen mangels Geringfügigkeit der Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und der Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Taten sowie mangels Geringfügigkeit des Verschuldens im konkreten Fall daher nicht vor.
5.3.4. Mangels Mindeststrafe in § 19 VersG kommt eine hinausgehende außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG nicht in Betracht.
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Vorliegend waren Kosten für das Beschwerdeverfahren auf Grund des Verfahrensergebnisses mit EUR 20,-- festzusetzen.
6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fallen Übertretungen nach §§ 14 Abs. 1 iVm 19 VersG, nach der Verpflichtung, den Ort nach Auflösung zu verlassen, in den Randbereich der Versammlungsfreiheit und somit in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rz 27, 36 ff; 29.9.2021, Ra 2021/01/0181; 6.11.2018, Ra 2018/01/0243; VfSlg 19.818/2013, Rn. 18). Allerdings beträgt der Strafrahmen für das gegenständliche Delikt EUR 720,-- (§ 19 VersG) und beträgt die verhängte Strafe vorliegend EUR 100,--. Aus diesem Grund ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten der Beschwerdeführerin nicht zulässig.
Darüber hinaus ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
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