LVwG N LVwG-AV-2259/001-2023

LVwG-AV-2259/001-2023Tribunale amministrativo regionale9 lug 2024

Regest

Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenbeitrag; Mitwirkungspflicht; Unterhaltspflicht;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2259/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2259.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 23. Juni 2023, Zl. ***, betreffend Vorschreibung eines Kostenbeitrags nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 – NÖ SHG zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 73 Abs. 2 NÖ SHG i.V.m. § 65 Abs. 2 NÖ SHG

zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Bescheid vom 23. Juni 2023, Zl. ***, verpflichtete der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführer) auf Grund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht für seinen Sohn B gemäß § 35 NÖ SHG, zu den Kosten der mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 24. Jänner 2023 gewährten Sozialhilfe ab 1. Februar 2023 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 504,54 monatlich zu leisten. Der monatliche Durchschnittslohn des Beschwerdeführers betrage € 2.287,88. Zusätzlich erhalte er monatlich € 680 an Mieteinnahmen sowie die erhöhte Familienbeihilfe von € 379 pro Monat. Der Sohn des Beschwerdeführers habe (Unterhalts-)Anspruch auf 20 % seines Einkommens, 3 % würden abgezogen, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers kein Einkommen beziehe. Der Kostenbeitrag betrage 17 % von € 2.967,88, sohin € 504,54.

2. Zum Beschwerdevorbringen

In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 17. Juli 2023 brachte der Beschwerdeführer vor, die benötigten Unterlagen (Einkommensnachweise) bereits übermittelt zu haben. Diese seien jedoch nicht angekommen. Er übermittle die Unterlagen nochmal und ersuche um neue Berechnung des Kostenersatzes. Beigelegt waren eine Zahlungsanweisung für GIS-Gebühren für den Zeitraum Jänner bis Februar 2023, ein weiterer Erlagschein und ein dem Beschwerdeführer nicht namentlich zuordenbarer Kontoauszug für den Zeitraum 31. Dezember 2022 bis 11. Jänner 2023.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 26. Juli 2023, eingelangt am 1. August 2023, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde, und verzichtete auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Mit Schreiben vom 30. August 2023 teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über Nachfrage mit, dass der Sohn des Beschwerdeführers laufend stationär (intern) in der Wohngemeinschaft aufhältig sei.

Mit Schreiben vom 18. September 2023 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 2 i.V.m. § 65 Abs. 2 i.V.m. § 71 Abs. 3 NÖ SHG auf, dem Gericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens (bei Gericht einlangend) die folgenden Unterlagen zu übermitteln:

1. vollständige aktuelle Kontoauszüge für den Zeitraum ab 1. Februar 2023

2. Nachweis von Bezug und Höhe der Familienbeihilfe (Höhe der Beihilfe, Name des Beziehers oder der Bezieherin der Familienbeihilfe)

3. Versicherungsunterlagen zu den Polizzennummern ***, ***, ***, ***, *** und *** (alle C AG) sowie LV-Nr. *** (E), aus denen der Grund (z.B. Haushaltsversicherung) und der Vorschreibungszeitraum (z.B. jährlich, monatlich, quartalsmäßig) hervorgehen

4. Unterlagen, aus denen sich Grund und Höhe der Vorschreibung von € 430,90 mit dem Verwendungszweck *** (Beilage zur Beschwerde) ergeben; sollte es sich um eine Versicherung handeln, sei der Vorschreibungszeitraum (z.B. jährlich, monatlich, quartalsmäßig) anzuführen

Gleichzeitig wies das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass er gemäß § 73 Abs. 2 i.V.m. § 65 Abs. 2 NÖ SHG verpflichtet sei, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihm gemäß § 71 Abs. 3 NÖ SHG vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erteilten Aufträge mitzuwirken. Ihm wurde weiters mitgeteilt, dass er im Rahmen der Mitwirkungspflicht unter anderem die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen habe und dass seine Beschwerde abgewiesen werde, sollte er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.

Am 26. September 2023 gab der Beschwerdeführer eine Kontoübersicht für den Zeitraum vom 1. Februar bis 27. September 2023 persönlich bei Gericht ab.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer erneut gemäß § 73 Abs. 2 i.V.m. § 65 Abs. 2 i.V.m. § 71 Abs. 3 NÖ SHG auf, dem Gericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens (bei Gericht einlangend) die folgenden Unterlagen zu übermitteln:

1. vollständige aktuelle Kontoauszüge für den Zeitraum ab 26. September 2023

2. Nachweis von Bezug und Höhe der Familienbeihilfe (Höhe der Beihilfe, Name des Beziehers oder der Bezieherin der Familienbeihilfe)

3. Versicherungsunterlagen zu den Polizzennummern ***, ***, ***, ***, *** und *** (alle C AG) sowie LV-Nr. *** (E), aus denen der Grund (z.B. Haushaltsversicherung) und der Vorschreibungszeitraum (z.B. jährlich, monatlich, quartalsmäßig) hervorgehen

4. Unterlagen, aus denen sich Grund und Höhe der Vorschreibung von € 430,90 mit dem Verwendungszweck *** (Beilage zur Beschwerde) ergeben; sollte es sich um eine Versicherung handeln, sei der Vorschreibungszeitraum (z.B. jährlich, monatlich, quartalsmäßig) anzuführen

5. Einkommensnachweise des Beschwerdeführers und seiner Gattin

Der Beschwerdeführer legte keine Unterlagen vor und gab keine Stellungnahme ab.

4. Feststellungen

Der am *** geborene Sohn des Beschwerdeführers erhält Sozialhilfe in Form von Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung gemäß § 29 NÖ SHG und wird seit 31. Jänner 2023 in der Schwerpunkteinrichtung der D der F in ***, *** (in der Folge: Schwerpunkteinrichtung bzw. D) stationär betreut. Die Kosten des Aufenthalts in der Schwerpunkteinrichtung in Höhe von derzeit € 13.362,50 pro Monat zuzüglich Mehrkosten für Kinder/Jugendliche in Höhe von € 230 pro Monat zuzüglich Taschengeld / Anerkennungsbeitrag (ab Beendigung der Schulpflicht) sowie zuzüglich allfälliger Fahrtkosten trägt vorerst das Land Niederösterreich gegen Verrechnung eines entsprechenden Kostenbeitrags.

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Gattin in einem Haus in ***, ***. Eine Wohnung dieses Hauses vermietet er. Die Mieteinnahmen betrugen 2023 monatlich € 680. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer verdiente im Jahr 2023 durchschnittlich € 2.287,88 monatlich netto. Es kann nicht festgestellt werden, ob und gegebenenfalls inwieweit sich das Einkommen des Beschwerdeführers seither geändert hat und ob er über zusätzliches Einkommen im Sinne des NÖ SHG und der EigenmittelVO verfügt.

Am 23. Mai 2023 erhielt der Beschwerdeführer Familienbeihilfe in Höhe von € 1.340,70, am 7. Juni 2023 und am 6. Juli 2023 erhielt er je € 376,40 Familienbeihilfe, am 8. August 2023 € 482,20 und am 6. September 2023 € 376,40. Es kann nicht festgestellt werden, ob und in welcher Höhe er seither Familienbeihilfe für seinen Sohn bezieht.

Das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. September 2023 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 22. September 2023 beim Postamt in ***, ***, hinterlegt und ab 25. September 2023 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Der Zusteller hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. Juni 2024 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10. Juni 2024 beim Postamt in ***, ***, hinterlegt und ab 11. Juni 2024 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Der Zusteller hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Das gegenständliche Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2024 persönlich ausgefolgt.

Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme zum Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. Juni 2024 und legte keine Unterlagen vor.

5. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den Sozialhilfeleistungen für den Sohn des Beschwerdeführers beruhen auf dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 24. Jänner 2023, Zl. ***, sowie auf der Standesmeldung der D vom 31. Jänner 2023 und sind nicht strittig.

Die Feststellungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers gründen auf dem entsprechenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Mieteinnahmen ergeben sich unter anderem aus dem Kontoauszug des Beschwerdeführers. Das festgestellte monatliche Nettoeinkommen beruht auf dem Lohnzettel vom 22. Mai 2023 für den Zeitraum Jänner bis April 2023.

Da der Beschwerdeführer seit September 2023 keine aktuellen Unterlagen vorgelegt hat, können Änderungen beim Einkommen nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Zustellung der Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. September 2023 und 5. Juni 2024 beruhen auf den unbedenklichen, weil ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheinen, denen als öffentliche Urkunde die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der Strafverfügung begründen würden.

Im Akt ist kein Einlangen einer Stellungnahme oder von Unterlagen des Beschwerdeführers protokolliert.

Die Feststellungen zur Familienbeihilfe im Jahr 2023 beruhen auf dem Kontoauszug vom 26. September 2023. Da keine weiteren Unterlagen vorgelegt wurden, kann nicht festgestellt werden, ob und in welcher Höhe seither Familienbeihilfe bezogen wird.

6. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ SHG lauten, soweit hier relevant, wie folgt:

(1) Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.

(2) Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.

(3) Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

(4) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.

[...]

[...]

(2) Der Hilfe Suchende (der gesetzliche Vertreter) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Weiters hat sich der Hilfe Suchende der für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchung zu unterziehen.

[...]

(3) Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach § 65 Abs. 2 gilt auch im Beschwerdeverfahren.

[...]

(2) Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 65 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.

[...]

§ 4 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln lautet, soweit hier relevant, wie folgt:

(1) Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:

[...]

(3) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.

7. Erwägungen

Dem Sohn des Beschwerdeführers wird Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen in Form von Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung (§ 29 NÖ SHG) gewährt.

Die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt unter Beachtung der in § 2 NÖ SHG aufgestellten Grundsätze. So ist die Hilfe nur so weit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (§ 2 Z 1 NÖ SHG, sog. Subsidiaritätsprinzip). Dementsprechend normiert § 35 NÖ SHG eine Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrags, die auch bei der Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung gemäß § 29 NÖ SHG, wie sie der Sohn des Beschwerdeführers erhält, besteht.

§ 35 Abs. 2 erster Satz NÖ SHG sieht vor, dass die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten haben.

Gemäß § 231 Abs. 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Abs. 3 dieser Bestimmung normiert, dass sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit mindert, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (in der Folge: OGH) bedeutet Selbsterhaltungsfähigkeit die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Solange das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. z.B. OGH vom 17. Juli 2014, Zl. 4Ob109/14d). Der sonst Unterhaltsberechtigte ist selbsterhaltungsfähig, wenn er die zur Bestreitung seiner Bedürfnisse nötigen Mittel selbst erwirbt oder erwerben könnte (vgl. z.B. OGH vom 6. Dezember 1994, Zl. 10Ob537/94).

Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen.

Der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers benötigt aufgrund seines Alters noch Betreuung und ist daher nicht selbsterhaltungsfähig, sodass er gegenüber seinen Eltern einen Anspruch auf Unterhalt hat. Da die Mutter nicht berufstätig ist, leistet sie ihren Beitrag durch Haushaltsführung und Obsorge, soweit sich ihr Sohn nicht in stationärer Betreuung befindet (vgl. z.B. OGH vom 25. September 2001, Zl. 4 Ob 195/01g). Der Beschwerdeführer ist berufstätig und daher grundsätzlich gemäß § 35 Abs. 2 NÖ SHG verpflichtet, einen Kostenbeitrag zur Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung für seinen Sohn zu leisten.

Für die Berechnung der Kostenbeitragspflicht ist die Kenntnis sowohl des Einkommens als auch des auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen bestehenden Leistungsanspruchs (z.B. Familienbeihilfe) des Verpflichteten erforderlich.

Da der Beschwerdeführer seit September 2023 keine aktuellen Unterlagen vorgelegt hat, können Änderungen beim Einkommen nicht festgestellt werden. In Hinblick auf die jährlich im Herbst stattfindenden Lohnverhandlungen (Inflationsanpassung) ist jedoch von einer Erhöhung des Einkommens des Beschwerdeführers auszugehen. Mangels Vorlage von Unterlagen konnte auch nicht festgestellt werden, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer seit September 2023 Familienbeihilfe bezieht.

Gemäß § 65 Abs. 2 NÖ SHG ist der Hilfe Suchende verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Dies gilt gemäß § 71 Abs. 3 NÖ SHG auch im Beschwerdeverfahren. § 73 Abs. 2 NÖ SHG zufolge sind Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 65 Abs. 2 NÖ SHG trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt. Ein entsprechender Hinweis ist zuletzt mit Schreiben vom 5. Juni 2024 erfolgt.

Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung und Hinweis auf die Rechtsfolgen keine Kontoauszüge ab 26. September 2023 vorgelegt hat und Bezug und Höhe der Familienbeihilfe nicht nachgewiesen hat, war sein Antrag gemäß § 73 Abs. 2 NÖ SHG i.V.m. § 65 Abs. 2 NÖ SHG abzuweisen.

Zweifel an der Berechnung der belangten Behörde haben sich nicht ergeben.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in seiner Beschwerde nicht beantragt. Die belangte Behörde hat in ihrem Schreiben vom 26. Juli 2023 auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet. Die Durchführung einer Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich, weil der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt ist und aufgrund des klaren Wortlautes und der ausführlichen Belehrung des Beschwerdeführers im Schreiben vom 5. Juni 2024 keine einer Erörterung bedürftige Rechtslage vorliegt.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

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