progetti
LVwG-AV-1710/004-2023•LVwG N LVwG-AV-1710/004-2023
LVwG-AV-1710/004-2023Tribunale amministrativo regionale9 lug 2024
Umweltrecht; Verfahrensrecht; entschiedene Sache; Beschwerdelegitimation; Unzulässigkeit;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, vom 23.05.2024 gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 14.03.2023, Zl. ***, betreffend Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Begründung:
1.1. Mit Bescheid vom 14.3.2023 verpflichtete die Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: Belangte Behörde) den Beschwerdeführer sowie die B GmbH unter Anwendung von § 62 Abs. 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zur Durchführung näher bezeichneter, zusätzlicher Maßnahmen am Standort Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, Gemeinde ***.
1.2. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten, mit Schriftsatz vom 28.3.2023 eine näher ausgeführte Beschwerde.
1.3. Mit hg. Erkenntnis vom 6.6.2023, Zl. LVwG-AV-1710/001-2023, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde als unbegründet ab.
Das hg. Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer mittels ERV übermittelt und befand sich mit 9.6.2023 im Verfügungsbereich des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein aufrechtes Vertretungsverhältnis.
1.4. Mit Beschluss vom 19.9.2023, Zl. ***, lehnte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Behandlung der gegen das hg. Erkenntnis vom 6.6.2023 erhobene Beschwerde ab.
1.5. Mit Schriftsatz vom 23.5.2024 erhob der Beschwerdeführer erneut – diesmal nicht anwaltlich vertreten – eine näher ausgeführte Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.3.2023, welche am 27.5.2024 bei der belangten Behörde einlangte.
1.6. Mit Schreiben vom 12.6.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 23.5.2024 dem erkennenden Gericht vor.
Die Feststellungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in den insoweit unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsakts der belangten Behörde, Zl. ***, sowie den Gerichtsakt.
3.1. Art. 132 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise:
„Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
[…]“
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]“
4.1. Der Beschwerdeführer erhob zunächst, und zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.3.2023 mit Schriftsatz vom 28.3.2023 Beschwerde. Dieses Beschwerdeverfahren wurde vom Landesverwaltungsgericht inhaltlich dahingehend erledigt, dass mit hg. Erkenntnis vom 6.6.2023 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit 9.6.2023 wurde das Erkenntnis rechtskräftig, zumal zusätzlich der VfGH mit Beschluss vom 19.9.2023 die Behandlung der Beschwerde gegen das hg. Erkenntnis vom 6.6.2023 ablehnte und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nicht erhoben wurde.
4.2. Mit Schriftsatz vom 23.5.2024 erhob der Beschwerdeführer erneut Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.3.2023 und begehrte darin die Aufhebung bzw. Abänderung des rechtskräftigen Bescheides vom 14.3.2023.
Der mehrfachen Beschwerdeerhebung in ein und derselben Sache steht nun zum einen der Umstand der res iudicata (entschiedene Sache) entgegen. Zum zweiten mangelt es dem Beschwerdeführer an der Berechtigung zu dessen Erhebung und somit an der Beschwerdelegitimation im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 BVG.
Die Beschwerde vom 23.5.2024 war deshalb bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen (s. Köhler in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg.], VwGVG Kommentar, § 28 VwGVG Rz 19), ohne dass auf den Umstand der verspäteten Einbringung der Beschwerde eingegangen werden musste.
4.3. Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.