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LVwG-AV-66/001-2024•LVwG N LVwG-AV-66/001-2024
LVwG-AV-66/001-2024Tribunale amministrativo regionale27 giu 2024
Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Jagdkarte; Einziehung; Tod; höchstpersönliches Recht; Verfahrensrecht; Beschwerdeverfahren; Einstellung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 28.12.2023 betreffend Jagdkartenentzug den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 28.12.2023, Zl. ***, wurde gegenüber Herrn A ausgesprochen, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ausgestellte NÖ Jagdkarte für ungültig erklärt und auf die Dauer des Waffenverbotes eingezogen wird. Rechtsgrundlage dieses Bescheides bildeten § 62 NÖ Jagdgesetz iVm § 61 Abs. 1 Z 2 NÖ Jagdgesetz. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und wurde diese seitens der belangten Behörde mit Anschreiben vom 11.01.2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Anschreiben vom 03.04.2024 teilt die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer laut beiliegendem ZMR-Ausdruck am *** verstorben ist. Diesem Anschreiben wurde ein Ausdruck aus dem ZMR beigelegt aus dem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seit dem *** an seiner Adresse aufgrund einer Todesmeldung abgemeldet ist.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit weder die Einleitung noch die Fortsetzung eines Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH vom 26. September 2011, Zl. 2011/10/0020 mwN betreffend die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Todes des Beschwerdeführers nach dessen Einleitung, sowie VwGH vom 24. Juli 2013, Zl. 2013/10/0151).
Im vorliegenden Fall wurde mit dem erstbehördlichen Bescheid vom 28.12.2023 über höchstpersönliche Rechte des Beschwerdeführers abgesprochen. Sowohl bei der Erlangung als auch beim Entzug des Jagdausübungsrechtes im Sinne des § 58 NÖ Jagdgesetz handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht.
Eine Rechtsnachfolge in die durch die entsprechenden Vorschriften eingeräumte Rechtsposition kommt daher nicht in Betracht.
Stirbt der Beschwerdeführer nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens und tritt für ihn kein Rechtsnachfolger ein, so fehlt es nach dem Tod des Beschwerdeführers zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens an der Partei, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren um höchstpersönliche Rechte handelt, die nicht auf andere Personen übertragen werden können. Das Verfahren ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 16. September 1997, Zl. 95/08/0123 mwN, sowie VwGH vom 28. Februar 2005, Zl. 2002/10/0218 mwN, sowie VwGH vom 6. Dezember 2011, Zl. 2007/15/0034, sowie VwGH vom 24. Juli 2013, Zl. 2013/10/0151) einzustellen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und ist die die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.
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