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LVwG-S-1404/001-2023•LVwG N LVwG-S-1404/001-2023
LVwG-S-1404/001-2023Tribunale amministrativo regionale26 giu 2024
Schulrecht; Verwaltungsstrafe; allgemeine Schulpflicht; Schulbesuch;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 06.06.2023, Zl., betreffend Bestrafung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
a)im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unter „Zeit:“ die Anführung „27.12.2022“ durch die Anführung „09.01.2023“ ersetzt wird;
b)die Übertretungsnorm im angefochtenen Straferkenntnis „§ 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 101/2018, § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 35/2018“ lautet; und
c)die Strafnorm „§ 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 35/2018“ lautet.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 195,- und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung/Stundung ist an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zu richten.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 06.06.2023, Zl. ***, wurde über die Beschuldigte A (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) wegen einer Übertretung nach § 24 Abs 1 und 4 Schulpflichtgesetz 1985 gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 114 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrags zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von € 15,- auferlegt.
Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass sie als gesetzliche Vertreterin der B, geb. *** (in weiterer Folge: die Schulpflichtige), ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, für die Erfüllung der Schulpflicht der Minderjährigen, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch, zu sorgen, da diese von 27.12.2022 bis 03.02.2023 dem Unterricht an der Volksschule ***, ***, ***, unentschuldigt ferngeblieben sei.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 15.06.2023 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Schulpflichtige zur Schule gehe. Manchmal lasse sie die Schulpflichtige zu Hause, weil diese viel Stress erlebt habe, ihr Vater im Krieg sei und sie viel weine. Wenn sie nachts nicht schlafen könne, bleibe sie am nächsten Tag zuhause. Sie warne die Direktorin, dass die Schulpflichtige an diesem Tag nicht zur Schule kommen werde. Die Schulpflichtige sei ein sehr verantwortungsbewusstes Kind, mache alle ihre Hausaufgaben und lerne gut in der Schule. Außerdem sei die Schulpflichtige bei einem Psychologen in Behandlung, da sie Probleme mit Stuhlinkontinenz habe.
Sie ersuche, dass die Geldstrafe storniert werden möge, da sie diese nicht zahlen könne.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 19.06.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
4.1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen B, welche sich dauernd in Österreich aufhält.
4.2. Die Schulpflichtige besuchte im Schuljahr 2022/23 die Klasse *** der sprengelmäßig zuständige Volksschule ***, ***, *** (in weiterer Folge: Volksschule).
4.3. Die Schulpflichtige versäumte von 09.01.2023 bis 03.02.2023 an allen Schultagen ungerechtfertigt den Unterricht an der Volksschule.
4.4. Es erfolgte auch kein Schulbesuch an einer anderen Schule. Für das Schuljahr 2022/23 lag keine Bewilligung des häuslichen Unterrichts für die Schulpflichtige und auch keine Befreiung derselben vom Schulbesuch vor.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des unbedenklichen und nachvollziehbaren Akteninhalts des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsakts. Überdies ist der festgestellte Sachverhalt von der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
Gemäß § 50 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 52 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, bestimmt auszugsweise:
Abs 1: In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Abs 2: Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
Abs 8: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
§ 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985, bestimmt:
Abs 1: Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Abs 2: Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Gemäß § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 101/2018, ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
§ 24 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 35/2018, bestimmt auszugsweise:
Abs 1: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
Abs 4: Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
§ 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl 77/1985 in der Fassung BGBl I 96/2022 bestimmt auszugsweise:
[…]
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).
a)das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem
Anfang der Semesterferien endet;
b)die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;
[…]
(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.
(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:
1. die Samstage (ausgenommen in der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule, in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen);
2. die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;
3. die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der zuständigen Schulbehörde durch Verordnung schulfrei erklärt werden;
4. der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
[…].
Gemäß § 19 Abs 1 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 VStG, BGBl 52/1991, kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Gemäß § 45 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
7.1. Der Beschwerdeführerin wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt, es als Erziehungsberechtigte der Schulpflichtigen unterlassen zu haben, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch derselben zu sorgen, da diese von 27.12.2022 bis 03.02.2023 ungerechtfertigt dem Unterricht an der Volksschule ferngeblieben ist.
Zunächst ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Schulpflicht gemäß § 1 SchPflG 1985 für alle (auch nicht österreichische) Kinder besteht, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Für einen dauernden Aufenthalt ist es erforderlich, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, d.h. nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester) ist dafür jedenfalls ausreichend und kann, selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte, keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden (vgl. VwGH 13. Mai 2011, 2010/10/0139) (VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044).
Aus den zuvor getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass im Zeitraum von 09.01.2023 bis 03.02.2023 an sämtlichen, somit an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen tatsächlich kein Schulbesuch der Schulpflichtigen vorlag. Hierzu ist zudem festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin keinerlei ärztliche Atteste oder Bestätigungen vorgelegt wurden, aus welchen sich ergäbe, dass der Schulpflichtigen ein Schulbesuch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre.
Gemäß § 24 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Verantwortung, dafür Sorge zu tragen, dass die Schulpflicht durch den Schulpflichtigen erfüllt wird (vgl. etwa VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020). Dabei ist es den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gesetzlich nicht nur verboten, Schulpflichtige am Unterrichtsbesuch zu hindern, sondern es ist ihnen vielmehr die Verpflichtung auferlegt, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen (VwGH 23.09.1993, 93/10/0005). Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (VwSlg. 17.948 A/2010).
Schließlich ist das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl 4/2011, nicht dahingehend zu verstehen, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte in Einklang stehen (VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).
Da im Tatzeitraum auch kein sonstiger Fall der Erfüllung der Schulpflicht (§§ 11 ff Schulpflichtgesetz 1985) oder eine Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 Schulpflichtgesetz 1985) vorlag, hat die Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte der Schulpflichtigen sohin den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 pönalisiert das Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen.
Im gegenständlichen Fall umfasst der im Straferkenntnis angelastete Tatzeitraum Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien) sowie Samstag, den 07.01.2023 und Sonntag, den 08.01.2023. Diese Tage sind jedoch gemäß § 2 Abs 4 Z 1,2, und 3 Schulzeitgesetz 1985 schulfrei und stellen somit gemäß § 2 Abs 3 leg.cit. keine Schultage im Sinne des § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 dar.
Somit ist in Übereinstimmung mit den getroffenen Feststellungen der Tatvorwurf hinsichtlich der Tatzeit entsprechend zu präzisieren. Der Entscheidung wird damit kein anderes Tatsachensubstrat als im angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegt (VwGH 15.05.2017, Ra 2017/17/0214).
Die Spruchkorrektur durch Ergänzen der Quellenangaben erfolgt zur Konkretisierung der angewendeten Normen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0013-5).
7.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Delikt um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, zu dessen Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei diesen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und obliegt es ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.
Im vorliegenden Fall wurden seitens der Beschwerdeführerin keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, mangelndes Verschulden darzutun.
Die Tat ist der Beschwerdeführerin daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen; sie hat zumindest fahrlässig gehandelt.
Hinsichtlich der Strafhöhe ist von folgenden Erwägungen auszugehen:
Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl. etwa VwGH 04.09.2012, AW 2012/10/0046). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann durch den Nichterwerb von Nachweisen über Schulabschlüsse die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des späteren beruflichen Fortkommens des Kindes und damit eine Gefährdung des Kindeswohles eintreten (vgl. OGH 25.09.2018, 2 Ob 136/18s, Punkt 3.). Durch das Verhalten der Beschwerdeführerin wurde diesem Schutzzweck erheblich zuwidergehandelt.
Bei der Strafbemessung ist kein Umstand als mildernd zu werten.
Erschwerend sind hingegen zwei einschlägige, rechtskräftige und nicht getilgte Bestrafungen wegen Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 (Strafverfügung der belangten Behörde vom 28.12.2022, Zl. ***; Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.12.2022, Zl. ***, rechtskräftig seit 01.02.2023) zu werten.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin – wie zuvor ausgeführt – zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die von der belangten Behörde festgesetzte Geld- sowie die als adäquat dazu zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe - selbst unter Zugrundelegung unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten für zwei Kinder sowie trotz der spruchgemäßen Verkürzung des Tatzeitraums - tat-, täter- und schuldangemessen. Zudem ist die Strafe jedenfalls erforderlich, um der Beschwerdeführerin den Unrechtsgehalt ihrer Tat vor Augen zu führen, sie zu normkonformem Verhalten anzuleiten und um generalpräventive Wirkung zu erzeugen.
Darauf hinzuweisen ist, dass die dargelegte Einschränkung des Tatzeitraumes im vorliegenden Fall nicht maßgeblich ins Gewicht zu fallen vermag (vgl. etwa VwGH 15.03.2000, 99/09/0219), dass § 19 VStG nicht ausschließlich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse abstellt (vgl. VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041), und dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwSlg. 18.943 A/2014).
Die Anwendung des § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da keine Milderungsgründe vorliegen, welche die Erschwerungsgründe überwiegen können.
Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im vorliegenden Fall nicht nur gering ist, findet doch die Wertigkeit des durch die Normen geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens sowie des Vorliegens einer Mindeststrafe. Darüber hinaus ist in Anbetracht der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig anzusehen.
Da der Beschwerde nicht Folge zu geben ist, gelangen gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausmaß von 20% der verhängten Geldstrafe zur Vorschreibung.
9. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG wurde von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500,- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hatte.
10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,- verhängt wurde.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 BVG) ist daher gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig.
Für die belangte Behörde besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Im gegenständlichen Verfahren war keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 24.01.2018, Ra 2018/02/0005). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinn des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 23.02.2017, Ra 2017/09/0004). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG rechtfertigen, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/02/0096, mwN).
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