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LVwG-AV-663/001-2024•LVwG N LVwG-AV-663/001-2024
LVwG-AV-663/001-2024Tribunale amministrativo regionale19 giu 2024
Auskunftsrecht; Auskunft; Umfang; Verweigerung; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des A vom 29. April 2024 im Zusammenhang mit mehreren Auskunftsbegehren nach dem NÖ Auskunftsgesetz zu Recht:
1. Dem Beschwerdeführer kommt ein Recht auf Erteilung der begehrten Auskünfte nach dem NÖ Auskunftsgesetz nicht zu.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit E-Mail vom 06. Februar 2023, u.a. adressiert an Bürgermeister, Stadtsenat und Gemeinderat der Stadtgemeinde *** führte der Beschwerdeführer aus: „…Ich begehre Auskunft im Sinne von Rz 294, 311, ... der Erläuterung der BAO und ersuche darüber bescheidmäßig abzusprechen, sohin gebührenfrei, u . a. im Falle der Verweigerung der Beauskunftung, der NICHT fristgerechten oder der NICHT vollständigen Beauskunftung.
Ausgeführt wird, dass ich am 17. Jänner 2023 und am 20. Jänner 2023 vor Ort, im Magistrat Waidhofen an der Ybbs, war und mir die Akteneinsicht jeweils verweigert wurde u. a. mit der Begründung von Mag. […], dass wenn er sagt, dass ich heute keine Akteneinsicht bekommen, dann bekomme ich heute keine Akteneinsicht, im Beisein von Herrn […], und dass er sich ja wohl besser auskennen wird, als ich, unter Hinweis auf die Entscheidungen des VfGH, VwGH, BVwG und LVwG NÖ zur Akteneinsicht […]“.
Mit E-Mail vom 06. Februar 2023 ergänzte der Beschwerdeführer dazu: „[…] Der Betreff muss RICHTIG lauten Auskunftsbegehren u. a. zu Zweifeln an der fachlichen Eignung bezüglich der Person, die dieses Schreiben - siehe Mail unten, Eingang bei mir am Montag, 6. Februar 2023 um 11:50:42 MEZ - zu verantworten hat + Auslegung von § 118 Abs 3 StGB
Mit freundlichen Grüßen […]“
Mit E-Mail vom 27. Mai 2024 brachte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die angeführten E-Mails die gegenständliche Säumnisbeschwerde wegen verweigerter Bescheidfertigung ein.
Im Vorlageschreiben der Stadt wurde ausgeführt, dass aufgrund des explizit berichtigten Betreffs vom 06. Februar 2023 „Auskunftsbegehren u. a. zu Zweifeln an der fachlichen Eignung bezüglich der Person, die dieses Schreiben - siehe Mail unten, Eingang bei mir am Montag, 6. Februar 2023 um 11:50:42 MEZ - zu verantworten hat + Auslegung von § 118 Abs 3 StGB“ es in dieser Angelegenheit offenbar um die Akteneinsicht in die Verwaltungsstrafakte der bereits anhängigen Beschwerdeverfahren beim NÖ LVwG zu den Aktenzahlen *** (LVwGS-1736/001-2023) und *** gehe bzw. gegangen sei.
Dem Beschwerdeführer sei in beide Akte (*** (LVwG-S-1736/001-2023) und ***) Einsicht gewährt worden und zwar zu *** am 25. Februar 2023 per Briefsendung und am 09. April 2024 neuerlich per Mail übermittelt und zu *** am 10. April 2024 durch Aushändigung einer Aktenkopie gespeichert auf einem USB-Stick.
Mit Schreiben vom 03. Juni 2024 erteilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Verbesserungsauftrag. Gemäß § 9 Abs. 5 VwGVG ist bei einer Säumnisbeschwerde als belangte Behörde die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sich die Säumnisbeschwerde gegen „die Stadt Waidhofen an der Ybbs“ richtet. Es fehlt die konkrete Angabe jener Behörde der Stadt Waidhofen an der Ybbs, deren Säumnis mit der Beschwerde geltend gemacht werden soll.
Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit E-Mail vom 16. Juni 2024 mit, dass der Gemeinderat der Stadt Waidhofen an der Ybbs gemeint war.
Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Stellungnahme des Beschwerdeführers.
2. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Verfahrensgegenständlich ist das Auskunftsbegehren vom 06. Februar 2023 (ergänzt am selben Tag) an den Gemeinderat der Stadtgemeinde mit dem begehrt wurde
a.eine Rechtsauskunft bzw. Erläuterung rechtlicher Bestimmungen zur Bundesabgabenordnung,
b.eine Erklärung der Vorgehensweise der Behörde im Zuge einer Akteneinsicht und
c.Darlegung der fachlichen Eignung eines Mitarbeiters, der ein näher bezeichnetes Schreiben zu „verantworten“ habe sowie
d.die Auslegung von § 118 Abs 3 StGB.
Für den Fall der Nichterteilung der Auskunft wurde die bescheidmäßige Verweigerung beantragt.
Mit E-Mail vom 27. Mai 2024 brachte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme die angeführten E-Mails die gegenständliche Säumnisbeschwerde wegen nicht erfolgter Erlassung des beantragten Bescheides ein.
Wenngleich laut der belangten Behörde Akteneinsicht gewährt wurde, ist bislang kein Bescheid über den Antrag des Beschwerdeführers ergangen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Eine inhaltliche Behandlung einer Säumnisbeschwerde setzt voraus, dass aufgrund eines Antrags eine behördliche Entscheidungsfrist zur Erlassung eines Bescheides in Gang gesetzt wurde (vgl. VwGH 2007/12/0068), die Behörde innerhalb dieser Entscheidungsfrist ihrer Verpflichtung nicht nachkam und der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt werden kann. Die Entscheidungsfrist ist im gegenständlichen Fall abgelaufen und daher inhaltlich zu behandeln.
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz kann der Auskunftssuchende, wenn die Auskunft nicht erteilt wird, verlangen, dass die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.
(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muss bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens schriftlich gestellt werden. Dem Antrag muss entweder eine Kopie des seinerzeitigen schriftlichen Auskunftsersuchens oder die schriftliche Ausführung des telefonisch oder mündlich gestellten Auskunftsersuchens angeschlossen werden.
(3) Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung darf das ersuchte Organ die Auskunft nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.
a.Erläuterung rechtlicher Bestimmungen zur Bundesabgabenordnung
Damit erwartet sich der Auskunftswerber eine Rechtsmeinung der Behörde zu den von ihm näher bezeichneten Vorschriften. Rechtsauskünfte unterliegen jedoch nicht der Auskunftspflicht (VwGH 2010/04/0019). Dem Beschwerdeführer kommt ein diesbezügliches Recht auf Auskunft nicht zu.
b.Erklärung der Vorgehensweise der Behörde im Zuge einer Akteneinsicht
Der Begriff „Auskunft“ umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Den Behörden wurde im Wege der Auskunftspflicht nicht eine Verpflichtung überbunden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit (letztlich) zu rechtfertigen (VwGH Ra 2018/03/0124). Dem Beschwerdeführer kommt ein diesbezügliches Recht auf Auskunft nicht zu.
c.Darlegung der fachlichen Eignung eines Mitarbeiters, der ein näher bezeichnetes Schreiben zu „verantworten“ habe
Der Begriff „Auskunft“ umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde (VwGH Ra 2018/03/0124). Der Beschwerdeführer begehrt mit dieser Fragestellung aber nicht eine objektive Information über die Tätigkeit der Behörde, sondern eine subjektive Beurteilung eines bestimmten Bediensteten. Dem Beschwerdeführer kommt daher ein diesbezügliches Recht auf Auskunft nicht zu.
d.Auslegung von § 118 Abs 3 StGB.
Damit erwartet sich der Auskunftswerber eine Rechtsmeinung der Behörde zu den von ihm näher bezeichneten Vorschriften. Rechtsauskünfte unterliegen jedoch nicht der Auskunftspflicht (VwGH 2010/04/0019). Dem Beschwerdeführer kommt ein diesbezügliches Recht auf Auskunft nicht zu.
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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