LVwG N LVwG-S-1096/001-2024

LVwG-S-1096/001-2024Tribunale amministrativo regionale18 giu 2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Gassicherheit; Verwaltungsstrafe; Flüssiggasanlage; Auflagen; Schutzzweck;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1096/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1096.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 19.03.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird zu den Spruchpunkten 1 bis 4 insofern stattgegeben, als die von der Behörde jeweils festgesetzten Geldstrafen in der Höhe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) auf den Betrag von jeweils 75,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Stunden) herabgesetzt werden.

Dies mit der Maßgabe, dass die Datumsangabe im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses von „18.10.2023“ auf „18.10.2021“ korrigiert wird.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden diesbezüglich mit 40,-- Euro neu festgesetzt.

3. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 5 und 6 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu den Spruchpunkten 5 und 6 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 340,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) vom 19.03.2024, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin wie folgt bestraft (Fettdruck im Original):

Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:

31.10. 2023

Ort:

***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben als Betreiber einer Flüssiggastankanlage die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18.10.2023, Gz. ***, vorgeschriebenen Auflagenpunkte nicht erfüllt. Anlässlich einer Überprüfung am 31.10.2023 wurde festgestellt, dass folgende Auflagenpunkte nicht erfüllt waren:

1. Auflage 4b) Druckbehälterbescheinigung mit eingetragener Betriebsprüfung konnte nicht vorgelegt werden

2. Auflage 4c) Attest über die Reglerstrecke konnte nicht vorgelegt werden

3. Auflage 4d) Isolationsattest des Lagerbehälters konnte nicht vorgelegt werden

4. Auflage 4e) Nachweis über die auftriebssichere Bettung konnte nicht vorgelegt werden

5. Auflage 8) Brennbare Materialien dürfen in der Schutzzone nicht gelagert werden - ein Trampolin befand sich im Schutzzonenbereich

6. Auflage 12) Das Hauptabsperrventil war nicht gekennzeichnet

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.§ 5 Abs. 1 und § 8 NÖ LGBl. 8280-2 idF LGBl. Nr. 12/2018 Gassicherheitsgesetz iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18.10.2023, Gz. ***

zu 2.§ 5 Abs. 1 und § 8 LGBl. 8280-2 idF LGBl. Nr. 12/2018 NÖ Gassicherheitsgesetz iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18.10.2023, Gz. ***

zu 3.§ 5 Abs. 1 und § 8 LGBl. 8280-2 idF LGBl. Nr. 12/2018 NÖ Gassicherheitsgesetz iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18.10.2023, Gz. ***

zu 4.§ 5 Abs. 1 und § 8 LGBl. 8280-2 idF LGBl. Nr. 12/2018 NÖ Gassicherheitsgesetz iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18.10.2023, Gz. ***

zu 5.§ 5 Abs. 1 und § 8 LGBl. 8280-2 idF LGBl. Nr. 12/2018 NÖ Gassicherheitsgesetz iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18.10.2023, Gz. ***

zu 6.§ 5 Abs. 1 und § 8 LGBl. 8280-2 idF LGBl. Nr. 12/2018 NÖ Gassicherheitsgesetz iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18.10.2023, Gz. ***

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

Gemäß

zu € 300,00

20 Stunden

§ 16 Abs. 1 Z. 3 NÖ Gassicherheitsgesetz LGBl. 8280-2 idF LGBl. Nr. 86/2020

zu € 300,00

20 Stunden

§ 16 Abs. 1 Z. 3 NÖ Gassicherheitsgesetz LGBl. 8280-2 idF LGBl. Nr. 86/2020

zu € 300,00

20 Stunden

§ 16 Abs. 1 Z. 3 NÖ Gassicherheitsgesetz LGBl. 8280-2 idF LGBl. Nr. 86/2020

zu € 300,00

20 Stunden

§ 16 Abs. 1 Z. 3 NÖ Gassicherheitsgesetz LGBl. 8280-2 idF LGBl. Nr. 86/2020

zu € 300,00

20 Stunden

§ 16 Abs. 1 Z. 3 NÖ Gassicherheitsgesetz LGBl. 8280-2 idF LGBl. Nr. 86/2020

zu € 300,00

20 Stunden

§ 16 Abs. 1 Z. 3 NÖ Gassicherheitsgesetz LGBl. 8280-2 idF LGBl. Nr. 86/2020

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 180,00

Gesamtbetrag:

€ 1.980,00

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und legte einen Einkommensnachweis vor. Inhaltlich verwies sie auf einen zuvor erhobenen Einspruch, mit welchem insbesondere diverse Nachweise für die übertretenen Auflagen vorgelegt wurden. Es wurde die Behebung der Strafe und in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe beantragt.

3. Feststellungen:

3. 1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18.10.2021, ***, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 und § 8 NÖ GSG 2002 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Flüssiggasanlage im Standort ***, ***, Grst.Nr. ***, KG ***, zur Versorgung des dortigen Wohnhauses erteilt.

In diesem Bescheid wurden für die Errichtung und den Betrieb der Anlage folgende Auflagen erteilt:

„1) Der Zutritt zum Behälter ist durch eine Einfriedung des gesamten Grundstückes abzusichern.

  1. Bei unterirdischen Lagerbehältern sind am oberen Domschachtrand ständig wirksame Lüftungsöffnungen verteilt auf den gesamten Umfang im Gesamtausmaß von mind. 100 cm2 einzubauen. Der Schachtrand muss mind. 15 cm über Erdniveau liegen.

  2. Die Frischluft-Abgasführung bei raumluftunabhängigen Gasgeräten darf nur unter Verwendung typengeprüfter Bauteile nach den Angaben des Geräteherstellers erfolgen.

  3. Bei der Anlage sind folgende Befunde bzw. Bescheinigungen aufzubewahren:

a) Abnahmebefund, in welchem die ausführende Installationsfachfirma die auflagengemäße Herstellung, die einwandfreie Dichtheit und Funktion der Flüssiggasanlage (Versorgungs- und Verbrauchsanlage) bescheinigt. In diesem Befund sind auch detailliert die Ausführung, Verlegung und Prüfung der Gasleitungen nach den Bestimmungen der ÖVGW F G32, 63, zu bestätigen. Eine Abschrift des Abnahmebefundes ist innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme der Gasanlage der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf) vorzulegen.

b) Prüfbuch für den Druckbehälter, in welchem durch eine Inspektionsstelle für die Betriebsphase die Betriebsprüfung sowie die wiederkehrenden Untersuchungen eingetragen werden.

c) Konformitätserklärung der Reglerstrecke gemäß Dualer Druckgeräteverordnung (DDGV) BGBI. II Nr. 59-2016, in welcher durch einen Befugten, (z.B. Ausführungsbestätigung der Installationsfirma) die ordnungsgemäße Betriebsprüfung der eingebauten Regler Strecke gemäß ÖVGW F G21 und F G52 bescheinigt wird. In dieser Konformitätserklärung sind die Regler Daten, der Fließ- und Schließdruck des Reglers anzugeben. Insbesondere ist der Ansprechdruck des Sicherheits-Absperrventiles (SAV), und der Ansprechdruck des Sicherheits-Abblase Ventils (SBV) zu dokumentieren.

d) Nachweis über die Unversehrtheit der Isolierung des mit Erdreich bedeckten Lagerbehälters nach dem Versetzen, ausgestellt von einer fachkundigen Person. In diesem Attest ist weiters die Prüfspannung anzugeben (z.B. aus Prüfbuch).

e) Nachweis über die auftriebssichere und setzungsfreie Bettung des Lagerbehälters, ausgestellt von einem Befugten, z.B. Baumeister oder Zivilingenieur entsprechender Fachrichtung.

f) Eignungsbefund, in welchem durch den Rauchfangkehrermeister der ordnungsgemäße Anschluss der Gasfeuerstätte an die Abgasanlage (z.B.: Schornstein, Kamin, …etc.) bescheinigt wird.“

Anschließend finden sich im Bewilligungsbescheid folgende Ausführungen:

„Hinweise, die folgenden Punkte sind Auszüge aus den jeweiligen Gesetzen und Vorschriften:

  1. (…)

  2. Brennbare Materialien dürfen in der Schutzzone nicht gelagert werden. Dürre Äste von Bäumen dürfen nicht über den Behälter oder über freiliegende gasführende Rohrleitungen ragen.

9 (…)

  1. Das Hauptabsperrventil ist vor Gebäudeantritt anzubringen. Es muss jederzeit erreichbar und als solches gekennzeichnet sein.

  2. (…)“

3. 2 Am 30.10.2023 erfolgte eine behördliche Überprüfung der Anlage.

Hierbei konnte keine Druckbehälterbescheinigung mit eingetragener Betriebsprüfung vorgelegt werden (Auflage 4b). Es konnte kein Attest über die Reglerstrecke vorgelegt werden (Auflage 4c). Es konnte kein Isolationsattest des Lagerbehälters vorgelegt werden (Auflage 4d). Es konnte kein Nachweis über die auftriebssichere Bettung vorgelegt werden (Auflage 4e).

Im Schutzzonenbereich (mind. 3 Meter vom Lagertank) war ein Gartentrampolin aufgestellt (Auflage 8).

Zudem war das Hauptabsperrventil nicht gekennzeichnet (Auflage 12).

3. 3 Mit E-Mail vom 04.11.2024 wurden folgende Unterlagen für die Anlage der Beschwerdeführerin an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf übermittelt:

Druckbehälterbescheinigung für den Flüssiggasbehälter mit einer eingetragenen Betriebsprüfung vom 17.01.2022 durch die B GmbH, ausgestellt von der C GmbH, datiert mit 04.02.2022 (Auflage 4b).

Eine Material- und Armaturenbestätigung der C GmbH (Behälterregler-Kombination GOK Type BHK 052), datiert mit 05.10.2021 (Auflage 4c).

Eine Bestätigung über das ordnungsgemäße Einbetten und Zuschütten der Unterflur-Tankgrube, ausgestellt von der C GmbH, datiert mit 05.10.2021, wonach eine Spannungsprüfung am Aufstellungsort durchgeführt wurde, die keine Mängel ergab (Auflage 4d).

Eine Ausführungsbestätigung über die fachgerechte Ausführung der Fundamentplatte für den Gastank, ausgestellt von der D Ges.m.b.H., datiert mit 04.10.2021 (Auflage 4e).

Mit Schreiben vom 10.01.2024, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am 15.01.2024, übermittelte die Beschwerdeführerin zudem ein Foto, auf welchem ersichtlich ist, dass ein Schild zur Kennzeichnung des Hauptventiles angebracht worden ist. Zudem wurde mitgeteilt, dass das Trampolin versetzt worden ist.

4. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich in unstrittiger Weise aus den jeweils genannten, im Verwaltungsakt der belangten Behörde befindlichen, Dokumenten.

5. Rechtslage:

Die einschlägigen Bestimmungen des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002 (NÖ GSG 2002), LGBl. 8280-0 in der Fassung LGBl. Nr. 86/2020 lauten auszugsweise:

„(…)

(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen:

(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen und geeignet sind, die Sicherheit der Anlage zu beeinflussen. Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag des Betreibers oder von Amts wegen festzustellen, ob eine wesentliche Änderung vorliegt.

(3) Gasgeräte sind von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung für bestimmte Arten von Gasanlagen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 bestimmen, wenn erwartet werden kann, dass die gemäß § 8 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.

(…)

(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Sicherheitserfordernissen gemäß § 3 entspricht; insbesondere, wenn nach den Regeln der Technik zu erwarten ist, dass – allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen und Beschädigungen vermieden werden. In der Bewilligung kann in Abhängigkeit von der Art und Größe der Gasanlage eine kürzere oder längere Frist für die wiederkehrende Prüfung (§ 12) festgelegt werden.

(2) Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.

(3) Soweit Änderungen einer Bewilligung bedürfen, hat diese Bewilligung auch die bereits bewilligte Anlage soweit zu umfassen, als dies wegen der Änderung zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und zum Schutz von Sachen vor Beschädigungen erforderlich ist.

(4) Eine Ausfertigung der Bewilligung oder deren Änderung hat die Behörde auch an die Gemeinde zu übermitteln, in deren Gebiet die Gasanlage errichtet werden soll.

(…)

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer

(…)“

6. Erwägungen:

Zu den Spruchpunkten 1 bis 4

Im gegenständlichen Fall wurden die in den Auflagen 4b, 4c, 4d und 4e aufgelisteten Befunde bzw. Bescheinigungen unstrittiger Weise nicht bei der Flüssiggasanlage im Standort ***, ***, aufbewahrt. Sie konnten im Rahmen einer behördlichen Überprüfung nicht vorgelegt werden.

Die Auflagen wurden daher zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht erfüllt, sodass der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretungen erfüllt wurde. Die nachträgliche Vorlage der geforderten Unterlagen hat hierauf keinen Einfluss, sondern kann allenfalls nur im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigt werden (siehe unten).

Die Beschwerdeführerin hat die vorgeworfene Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Ein solches Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin nicht erstattet. Zudem waren die erforderlichen Befunde bzw. Bescheinigungen im Bewilligungsbescheid eindeutig aufgelistet und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Aufbewahrung bei der Anlage nicht zumutbar gewesen wäre.

Zu den Spruchpunkten 5 und 6

Hinsichtlich der Spruchpunkte 5 und 6 ist auszuführen, dass es sich hierbei entgegen den jeweiligen Tatvorwürfen um keine Auflagen des Bewilligungsbescheides handelt.

Die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Punkte 1 bis 4 wurden ausdrücklich als Auflagen vorgeschrieben. Die Punkte 5 bis 16 wurden demgegenüber als Hinweise in den Bescheid aufgenommen und stellen „Auszüge aus den jeweiligen Gesetzen und Vorschriften“ dar.

Der Radius von Explosionsschutzzonen für Druckbehälter für Flüssiggas (Hinweis Punkt 8) ist etwa in § 3 der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 361/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2015, normiert, welche gemäß § 72 Abs. 7 Druckgerätegesetz, BGBl. I Nr. 161/2015, bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 52 als Bundesgesetz weiter gilt. Auch der Bewilligungsbescheid legt in der Projektbeschreibung als Explosions-Schutzzone um mögliche Gasaustrittsstellen einen Bereich von mind. 3m fest.

Die gegenständlich vorgeworfene Lagerung von brennbarem Material innerhalb der Schutzzone kann jedoch (jedenfalls innerhalb des gegenständlichen Prozessgegenstandes bzw. der behördlichen Verfolgungshandlungen - vgl. etwa VwGH 20.05.2015 Ra 2014/09/0033; 30.04.2021, Ra 2020/05/0043) nicht unter diese Vorschriften subsumiert werden.

Ebenso kann die fehlende die Kennzeichnung des Hauptabsperrventils in der gegenständlich vorgeworfenen Art nicht geahndet werden.

Die Spruchpunkte 5 und 6 waren daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.

7. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die Bestimmungen des NÖ GSG 2002 regeln die sicherheitstechnischen Belange von Gasanlagen mit dem Ziel, das Leben und die Gesundheit von Menschen zu schützen und Beschädigungen von Sachen zu vermeiden (vgl. § 1 Abs. 1 NÖ GSG 2002). Die gegenständlich nicht eingehaltenen Auflagen, bestimmte Befunde bzw. Bescheinigungen bei der Anlage aufzubewahren, sollen die Behörde in die Lage versetzen, die Einhaltung solcher sicherheitstechnischen Belange jederzeit ohne langwierige Erhebungen überprüfen zu können. Die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes kann daher jedenfalls nicht als gering angesehen werden. Im gegenständlichen Fall konnten diese sicherheitstechnischen Belange nicht vor Ort überprüft werden. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass die jeweiligen Nachweise und Bescheinigungen zwar erst nachträglich der Behörde vorgelegt werden konnten, aber bereits vor der behördlichen Überprüfung von den jeweiligen Fachfirmen ausgestellt worden sind.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Während die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis von einem Einkommen der Beschwerdeführerin von € 2.000,-- ausgegangen ist, legte sie im Rahmen der Beschwerde eine Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt mit einem Ausweisungsbetrag von € 1.155,84 vor.

Mildern war die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten.

Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Unter Abwägung dieser Umstände ist die herabgesetzte Strafhöhe schuld-und tatangemessen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht, müssten doch die Voraussetzungen hierfür kumulativ vorliegen (VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102; 28.05.2019, Ra 2018/02/0289).

Eine Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG hatte nicht zu erfolgen, weil gegenständlich keine gesetzliche Mindestgeldstrafe vorgesehen ist.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte hinsichtlich der Spruchpunkte 1 bis 4 gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG absehen werden, weil im angefochtenen Bescheid zu den einzelnen Spruchpunkten eine 500,00 € nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist (eine Zusammenrechnung mehrerer Strafen ist nicht vorzunehmen; VwGH 29.07.2014, Ro 2014/02/0065). Zudem hat sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der Aktenlage ergeben. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine Verhandlung erfordert hätte. Zudem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – trotz Hinweis auf Möglichkeit und Verzichtsfiktion bei Unterlassen eines derartigen Antrags im Straferkenntnis - von keiner Partei beantragt.

Hinsichtlich der Spruchpunkte 5 und 6 konnte die Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das Straferkenntnis diesbezüglich aufzuheben ist.

9. Zu den Kosten

Die Höhe der Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens war hinsichtlich der Spruchpunkte 1 bis 4 gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG in Hinblick auf die reduzierte Strafhöhe anzupassen. Der Beschwerdeführerin war gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1 bis 4 teilweise und hinsichtlich der Spruchpunkte 5 und 6 vollinhaltlich stattgegeben worden ist.

10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen ergaben sich vielmehr aus dem eindeutigen Wortlaut des Bewilligungsbescheides sowie der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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