LVwG N LVwG-S-738/001-2023

LVwG-S-738/001-2023Tribunale amministrativo regionale12 giu 2024

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Kraftfahrzeug; Vorführung; Kennzeichentafel; Fahrstreifenwechsel; Tatort; Konkretisierungsgebot;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-738/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.738.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des B in ***, ***, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 15. Februar 2023, Zl. ***, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und diesbezüglich das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 4. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

3. Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnis richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.

4. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten.

5. In Bezug auf die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses ist die Revision wegen Verletzung in Rechten für den Beschwerdeführer absolut unzulässig. Darüber hinaus ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Summe der verhängten Strafe hinsichtlich Spruchpunkt 5. iHv EUR 40,-- sowie Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren iHv EUR 10,-- sowie Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren iHv EUR 10,--) beträgt daher 60,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 15. Februar 2023, Zl. ***, wurde Herrn B (in der Folge: „Beschwerdeführer“) folgendes zur Last gelegt und folgende Strafen über ihn verhängt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:

siehe einzelne Delikte

Ort:

siehe einzelne Delikte (Ortsgebiet)

Fahrzeug:

***, Motorrad

Tatbeschreibung:

1. Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten. Sie sind 76 km/h gefahren.Tatzeit: 03.09.2022, 10:54 UhrTatort: ***, Bahnunterführung bei Eisenbahnkilometer ***

2. Sie haben am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erheblich überschritten. Sie sind 75 km/h gefahrenTatzeit: 03.09.2022, 10:54 UhrTatort: ***, ***

3. Sie haben den bevorstehenden Überholvorgang nicht nach § 11 StVO über den Wechsel des Fahrstreifens rechtzeitig angezeigt.Tatzeit: 03.09.2022, 10:53 UhrTatort: ***, ***

4. Sie haben als Lenker die Vorführung des Kraftfahrzeuges zu einem geeigneten, nicht mehr als 10 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur technischen Prüfung gemäß §58 Abs.2 KFG verweigert, obwohl die Vorführung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt wurde, da der Verdacht bestand, dass sie mit ihrem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist, bzw. bei dem Fahrzeug die Wirksamkeit von Teilen und Ausrüstungsgegenständen, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind, beeinträchtigt erschien.Tatzeit: 03.09.2022, 11:00 UhrTatort: ***, ***

5. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die hintere Kennzeichentafel nicht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht war, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar war, da das Kennzeichen um ca. 80 Grad nach oben geneigt war.Tatzeit: 03.09.2022, 11:00 UhrTatort: ***, ***

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.§ 52 lit. a Zif. 10 a StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019

zu 2.§ 52 lit a Zif. 10a StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019, ,

zu 3.§ 15 Abs.3 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022

zu 4.§ 58 Abs 3. KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022

zu 5.§ 102 Abs. 1 KFG 1967, i.d.F. BGBl. I Nr. 57/2007 i.V.m. § 49 Abs. 6 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

Gemäß

zu €390,00

180 Stunden

§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013

zu €210,00

97 Stunden

§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013

zu €50,00

23 Stunden

§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013

zu €100,00

10 Stunden

§ 134 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022

zu €40,00

4 Stunden

§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€90,00

Gesamtbetrag:

€880,00

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in der der Beschwerdeführer unter näherer Begründung durch seine anwaltliche Vertretung insbesondere die Einstellung des Strafverfahrens bzw. die Herabsetzung der Strafhöhe beantragte.

1.3. Mit Schreiben vom 17. März 2023 legte die belangte Behörde unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung diese Beschwerde mitsamt dem behördlichen Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

1.4. Am 4. Oktober 2023 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei und C als Zeuge einvernommen wurde. Herr D wurde dem Verfahren gemäß § 16 NÖ LVGG als Amtssachverständiger für Kraftfahrzeugangelegenheiten beigezogen und erstattete als solcher in der mündlichen Verhandlung ein Gutachten unter Einbeziehung der Aktenbestandteile des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Aktes und der Ergebnisse der Einvernahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer lenkte am 3. September 2022 zwischen 10:53 Uhr und 11:00 Uhr in *** sein Motorrad der Marke KTM mit dem behördlichen Kennzeichen ***.

2.2. C und E wurden aufgrund eines Überholmanövers und der damit einhergehenden Beschleunigung des Motorrads, wodurch ein Lärm entstand, auf den Beschwerdeführer aufmerksam und leiteten sodann die Nachfahrt ein. Im Zuge dieser Nachfahrt konnte kein konstant gleichbleibender Abstand zwischen dem Fahrzeug des C und der E und dem Motorrad des Beschwerdeführers eingehalten werden. Es kann keine Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem exakt festgestellten Wert verifiziert werden. Es kann vor diesem Hintergrund nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, mit welcher exakten Geschwindigkeit der Beschwerdeführer am 3. September 2022 um 10:53 Uhr in *** sein Motorrad gelenkt hat.

2.3. Eine ausreichend konkrete Tatanlastung in Bezug auf den Tatort zu Spruchpunkt 3. liegt nicht vor. Anhand der Tatbeschreibung kann nicht nachvollzogen werden, an welchem Abschnitt der Strecke der Beschwerdeführer die vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen haben soll. Die genannte Straße im genannten Tatort „***, “ wird ohne Angabe eines Straßenabschnittes oder einer Nummer widergegeben und zudem gibt es in im Nahebereich dieser nicht näher bezeichneten Straße auch noch eine weitere Straße mit dem Namen „“, die sich allerdings an einer anderen Stelle im Ort befindet. Ob bzw. wann und wo genau das vom Zeugen C geschilderte Überholmanöver angezeigt und ob dieses allenfalls rechtzeitig angezeigt wurde, kann nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

2.4. Eine ausreichend konkrete Tatanlastung in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „Ort der Überprüfung“ zu Spruchpunkt 4. liegt nicht vor. Anhand der Tatbeschreibung kann nicht nachvollzogen werden, an welchem Ort die technische Überprüfung erfolgen hätte sollen bzw. ob sich diese innerhalb von 10 km vom Tatort entfernt befunden hat.

Sowohl die Anzeige vom 4. September 2022 als auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. Oktober 2022 enthaltenen keine näheren Tatumschreibungen dieses Tatbestandelements sondern sind die Tatumschreibungen ebenfalls wortident mit den Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses vom 15. Februar 2023.

2.5. Um zu gewährleisten, dass die hintere Kennzeichentafel vollständig sichtbar und gut lesbar ist, ist die Anbringung dieser am Fahrzeug genau geregelt. Die zulässige Neigung darf maximal 30° nach oben und maximal 15° nach unten betragen; Abstand zum Boden Unterkante Kennzeichen mindestens 200mm vom Boden, Oberkante Kennzeichen maximal 1.500 mm zum Boden, Sichtwinkel 30° nach außen. Anhand des Lichtbildes ist ersichtlich, dass die serienmäßige Radabdeckung mit der Funktion der ordnungsgemäßen Kennzeichenanbringung abgeändert ist. Die Befestigung der Kennzeichentafel erfolgt flächig mit Klettverschluss annähernd im gleichen Winkel, wie der am Fahrzeugheck befindlichen Kunststoffabdeckung. Somit ist die Kennzeichentafel annähernd im gleichen Winkel mit der verlaufenden Kunststoffabdeckung unterhalb des Schlusslichtes angebracht. Aus technischer Sicht ist festzustellen, dass der Neigungswinkel der Kennzeichentafel nach oben erheblich mehr als 30° betragen hat.

2.6. Der Beschwerdeführer verfügt über überdurchschnittlich hohe Vermögenverhältnisse. Er verfügt nicht nur über monatliche Einkünfte aus seinem Geschäftsführergehalt aus seiner „F“ iHv EUR 3.000,-- netto sondern führt auch weitere geschäftliche Unternehmungen, zB ist er auch Drehbuchautor. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten und ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2023, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Partei und C als Zeuge einvernommen wurden. Darüber hinaus wurde ein meteorologisches Gutachten von der H eingeholt und dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Herr D als Amtssachverständiger für Kraftfahrzeugangelegenheiten beigezogen.

3.2. Der Amtssachverständige kam unter Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichts, insbesondere der im Akt befindlichen Lichtbilder sowie der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung und der darin vorgenommenen Befragung des Beschwerdeführers und des Zeugen C zum an ihn gestellten und bereits mit der Ladung mitübermittelten Gutachtensauftrag zum Ergebnis, dass aus technischer Sicht anhand der vorliegenden Informationen keine Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem exakt festgestellten Wert verifiziert werden könne, da durch den fehlenden konstant gehaltenen Abstand sowie der nicht konstant gehaltenen Geschwindigkeit beim Nachfahren dies nicht festgestellt werden könne. Ferner kam er zur Frage hinsichtlich des Fahrstreifenwechsels aus technischer Sicht zum gutachterlichen Ergebnis, dass ein Fahrstreifenwechsel grundsätzlich so rechtzeitig anzuzeigen sei, dass sich andere Verkehrsteilnehmer auf dieses Fahrmanöver ohne Gefährdung einstellen können. Dies bedeute in der Praxis, welches auch Ausbildungsumfang zur Lenkberechtigung sei, dass ein Fahrstreifenwechsel grundsätzlich mindestens 3 Sekunden (2 Sekunden Wahrnehmungszeit + 1 Sekunde je 10 km/h Fahrgeschwindigkeit) vor Durchführung der Richtungsänderung angezeigt werden müsse, bei höheren Geschwindigkeiten sei die Anzeige entsprechend früher zu setzen. Ob bzw. wann das gegenständlich geschilderte Überholmanöver angezeigt worden sei, könne anhand der vorliegenden Informationen nicht beurteilt werden.

Zum Gutachtensauftrag hinsichtlich der hinteren Kennzeichentafel führte der Amtssachverständige folgendes aus: Um zu gewährleisten, dass die hintere Kennzeichentafel vollständig sichtbar und gut lesbar sei, sei die Anbringung dieser am Fahrzeug genau geregelt. Die zulässige Neigung dürfe maximal 30° nach oben und maximal 15° nach unten betragen. Abstand zum Boden Unterkante Kennzeichen mindestens 200mm vom Boden, Oberkante Kennzeichen maximal 1.500mm zum Boden, Sichtwinkel 30° nach außen. Anhand des Lichtbildes sei ersichtlich, dass die serienmäßige Radabdeckung mit der Funktion der ordnungsgemäßen Kennzeichenanbringung abgeändert sei. Die Befestigung der Kennzeichentafel erfolge laut Aussagen flächig mit Klettverschluss annähernd im gleichen Winkel, wie der am Fahrzeugheck befindlichen Kunststoffabdeckung. Somit sei die Kennzeichentafel annähernd im gleichen Winkel mit der verlaufenden Kunststoffabdeckung unterhalb des Schlusslichtes angebracht. Aus technischer Sicht könne somit festgestellt werden, dass der Neigungswinkel nach oben erheblich mehr als 30° betragen habe. Eine nicht ordnungsgemäße Kennzeichenanbringung sei aus technischer Sicht somit nachvollziehbar.

Am schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen D, der dieses anhand Sichtung und Würdigung der Aktenbestandteile und der Ergebnisse der Einvernahmen des Zeugen und des Beschwerdeführers erstellt hat, ergaben sich keinerlei Zweifel, zumal diesem auch weder auf gleicher fachlicher noch sachlicher Ebene entgegengetreten wurde.

3.3. Die Feststellungen betreffend Punkt 2.2. ergeben sich aus diesem nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen. Dass eine konstante Nachfahrt aufgrund der Bauführung der Straße und auch die zeitenweise Verringerung der Geschwindigkeit seitens der Beamten, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden, nicht möglich war und sich der Abstand zu dem Motorrad des Beschwerdeführers immer mehr vergrößerte, gab der Anzeigeleger und Zeuge E bereits in der von ihm gelegten Anzeige zur GZ *** an.

3.4. Die Tatzeiten und die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Lenker des Motorrads mit dem behördlichen Kennzeichen *** blieben im Verfahrensverlauf unstrittig.

3.5. Die Feststellungen hinsichtlich des Tatorts zu Spruchpunkt 3. („***, ***“) erfolgen bereits aufgrund des angefochtenen Straferkenntnisses sowie aufgrund der Aufforderung zur Rechtfertigung am 5. Oktober 2022 und der gelegten Anzeige. Die näheren Angaben zu der Örtlichkeit ergeben sich aus einem Auszug aus Google Maps, der in der Verhandlung auch eingesehen wurde. Ebenfalls gelangte der Amtssachverständige in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass anhand der vorliegenden Informationen nicht beurteilt werden könne, ob bzw. wann das gegenständlich geschilderte Überholmanöver angezeigt worden sei.

3.6. Die Feststellung hinsichtlich der Anbringung des hinteren Kennzeichens war bereits aufgrund des schlüssigen Gutachtens des Amtssachverständigen, der glaubwürdigen Aussagen des C sowie aufgrund des eindeutigen Lichtbildes, welches vom am Motorrad angebrachten Kennzeichen angefertigt wurde, zu treffen.

3.7. Die Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse stützt sich auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, der aus seinen überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen keinen Hehl machte, sondern diese bereitwillig offenlegte. Er gab selbst an, dass es am „Vermögen bei ihm nicht scheitern würde“. Dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war, ergab sich aus den im Akt inliegenden Auszügen und Abfragen betreffend verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. Nr. 412/1976 (§ 15), BGBl. I Nr. 37/2019 (§ 52) und BGBl. I Nr. 154/2021 (§ 99) lauten auszugsweise:

[…]

(3) Der Lenker des überholenden Fahrzeuges hat den bevorstehenden Überholvorgang nach § 11 über den Wechsel des Fahrstreifens und nach § 22 über die Abgabe von Warnzeichen rechtzeitig anzuzeigen.

[…]

Die Vorschriftszeichen sind

[…]

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

[…]

§ 99. Strafbestimmungen.

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

[…]“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 62/2022 (§ 58, § 102 und § 134) sowie idF BGBl. I Nr. 134/2020 (§ 49) lauten auszugsweise:

[…]

(6) Die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen muss wie folgt am Fahrzeug angebracht sein:

1. an dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit geschlossenem kabinenartigem Aufbau und an Kraftwagen vorne und hinten;

2. an Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Aufbau, vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, Zugmaschinen, Transportkarren, Motorkarren und an Anhängern hinten.

Bei anderen als in Z 2 genannten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann die vordere Kennzeichentafel abgenommen werden, wenn vorne am Fahrzeug Geräte oder Aufbauten angebracht sind. Das Anbringen weiterer Kennzeichentafeln ist unzulässig; bei Probefahrten dürfen jedoch auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen angebracht sein. Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann. Ist das Anbringen der Kennzeichentafeln hinten am Fahrzeug nicht möglich, wie bei Theaterkulissenwagen und dergleichen, so ist je eine Kennzeichentafel an jeder Seite des Fahrzeuges parallel zu seiner Längsmittelebene anzubringen. Es muss in jedem Fall auch die Umrandung der Kennzeichentafel vollständig sichtbar sein. Bei Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter darf der Rand der Kennzeichentafel jedoch geringfügig (bis zu einer Fläche von zirka 10 cm²) verdeckt werden. Nicht mehr benötigte vordere Kennzeichentafeln für dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Aufbau und vierrädrige Kraftfahrzeuge, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, sind bis spätestens 31. Dezember 2007 in einer Zulassungsstelle zurückzugeben.

[…]

[…]

(3) Kraftfahrzeuglenker,

[…]

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

[…]

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[…]“

4.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV), BGBl. Nr. 399/1967, idF BGBl. II Nr. 172/2019, lauten:

§ 26c. (1) Die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von Fahrzeugen der Klassen M, N oder O muss dem Anhang der Richtlinie 70/222/EWG, ABl. Nr. L 076 vom 6. April 1970, entsprechen.

(2) Die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EG) muss dem Anhang der Richtlinie 93/94/EWG in der "Fassung 1999/26/EG, ABl. Nr. L 118 vom 6. Mai 1999, S 32, entsprechen.“

„Anlage 3e

[…] Teil B: Rechtsakte in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013

Rubrik

Genehmigungsgegenstand

Nummer d. Richtlinie

Fundstelle im Amtsblatt ...

Zuletzt geändert durch …

Fundstelle im Amtsblatt …

[…]

C 13

Anbringungsstelle Kennzeichen

Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang XIV

L 25 vom 28.1.2014, S. 1

Verordnung (EU) 2016/1824

L 279 vom 15.10.2016, S. 1“

4.4. Der Anhang der Richtlinie 93/94/EWG in der Fassung 1999/26/EG, ABl. Nr. L 118 vom 6. Mai 1999, S 32, lautet:

„3. NEIGUNG

3.1. Das hintere amtliche Kennzeichen

3.1.1. muß senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehen;

3.1.2. darf bei unbeladenem Fahrzeug um maximal 30º gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben zeigt;

3.1.3. darf bei unbeladenen Fahrzeug um maximal 15º gegenüber der Senkrechten

geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten zeigt.“

4.5. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. L 025 vom 28.01.2014, S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/295 der Kommission vom 15. Dezember 2017, ABl. L 56 vom 28.02.2018, S. 1, lautet auszugsweise wie folgt:

„ANHANG XIV

Anforderungen hinsichtlich der Anbringungsstelle für das Kennzeichen

1.5.1.2. Das Kennzeichen muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht werden.

1.5.1.3. Lage des Kennzeichens zur senkrechten Querebene:

1.5.1.3.1. Die Neigung des Kennzeichens gegenüber der Senkrechten darf mindestens – 15° und höchstens 30° betragen.“

4.6. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

[…]

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]“

4.7. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

[…]

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

[…]

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]“

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Zur Rechzeitigkeit der Beschwerde:

Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel an die E-Mail-Adresse strafen.bhmd@noel.gv.at übermittelt. Zufolge der Kundmachung der belangten Behörde vom 22. November 2019, MDB1-O-0811/001, war diese E-Mail-Adresse zum damaligen Zeitpunkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht für die Einbringung von Anbringen bestimmt (vgl. zB VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0133 und 0134). Zumal der Verwaltungsgerichtshof nunmehr implizit von dieser Rechtsprechung abgegangen ist (zB VwGH 18.4.2024, Ra 2024/02/0049), wird nunmehr von der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde ausgegangen.

5.2. Zu den angelasteten Tatvorwürfen:

5.2.1. Zu den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses (Geschwindigkeitsübertretungen im Ortsgebiet):

5.2.1.1. Mit den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer jeweils eine Geschwindigkeitsübertretung an einem näher bezeichneten Tatort im Ortsgebiet in *** angelastet. Diese Geschwindigkeitsübertretung wurde von den einschreitenden Polizeibeamten E und dem Zeugen C im Zuge einer Nachfahrt mit ihrem Dienstwagen wahrgenommen.

5.2.1.2. Das Nachfahren mit dem Dienstkraftfahrzeug und das Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Voraussetzung hierfür ist, dass das Nachfahren über eine Strecke erfolgt, die lange genug ist, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit, wie der des beobachteten Fahrzeuges, einzuhalten und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Eine Beobachtungsstrecke von ca. 100 m wird für ausreichend erachtet (vgl. VwGH 18.9.1991, Zl. 91/03/0061). Die Nachfahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug hinter dem vom Beschwerdeführer gelenkten Motorrads konnte nach dem erzielten Beweisergebnis allerdings nicht über einen gleichbleibenden Abstand über eine ausreichende Strecke erfolgen. Damit war das Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer im Zuge der Nachfahrt nicht als geeignetes Mittel zur Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit anzusehen und so kam der Amtssachverständige auch im Zuge seines Gutachtens zum Ergebnis, dass aus technischer Sicht anhand der vorliegenden Informationen keine Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem exakt festgestellten Wert verifiziert werden könne, da durch den fehlenden konstant gehaltenen Abstand sowie der nicht konstant gehaltenen Geschwindigkeit beim Nachfahren dies nicht festgestellt werden könne.

5.2.1.3. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Nicht erwiesen werden kann die Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen (vgl. VwGH 22.2.2006, 2005/17/0195) oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (in dubio pro reo; vgl. gesamthaft Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 45 Rn. 2, mwN, dazu näher VwSlg 10.033 A/1980).

Nach dem unter Punkt 5.2.1.2. Dargestellten kann somit die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer im Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

Wenn nach eingehender Würdigung aller Beweise – wie dies im gegenständlichen Verfahren durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erfolgte – die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen, zumal vorliegend die Nachfahrt nicht als taugliches Beweismittel herangezogen werden konnte, hat im vorliegenden Einzelfall nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/17/0165; 28.11.1995, 95/02/0396; 15.05.1990, 89/02/0177).

Daher ist das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick darauf, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden konnte, gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen (vgl. VwGH 17.12.1999, 97/02/0120).

Im Ergebnis war daher der Beschwerde insofern Folge zu geben, als Spruchpunkt 1 und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen waren.

Auf das weitere diesbezügliche Beschwerdevorbringen sowie auf den Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugin E betreffend die Spruchpunkt 1 und 2. war vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses nicht weiter einzugehen.

5.2.2. Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses (Nicht rechtzeitiges Anzeigen des Wechsels des Fahrstreifens):

5.2.2.1. Mit Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer angelastet, in „***, ***“ einen Wechsel des Fahrstreifens nicht rechtzeitig angezeigt zu haben. Dies wurde von den einschreitenden Polizeibeamten E und dem Zeugen C im Zuge einer Nachfahrt mit ihrem Dienstwagen wahrgenommen.

5.2.2.2. Die Tatortumschreibung dieses Spruchpunktes entsprechen nicht den Anforderungen an § 44a VStG. Bei der Tatortumschreibung zu Spruchpunkt 3. („***, ***“) bleibt unklar, an welchem Abschnitt dieser Straßenzüge die Tat, nämlich der Wechsel des Fahrstreifens, konkret erfolgt ist (vgl. diesbezüglich etwa auch LVwG NÖ 14.5.2023, LVwG-S-1325/001-2022). Von dem ausgehend konnte auch der Amtssachverständige nicht feststellen, ob und wann ein Fahrstreifenwechsel allenfalls noch rechtzeitig angezeigt worden wäre.

Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH 22.8.2022, Ra 2022/02/0143, mwN). Zwar kann das Verwaltungsgericht einen fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtigstellen oder ergänzen; dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0158). Dies ist gegenständlich im Lichte der Feststellungen nicht erfolgt.

Darüber hinaus würde ein solcher Austausch vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs mit sich bringen (vgl. VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184, mwN), zumal es sich auch nicht um eine solche Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat handelt, die schon allein deshalb keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Straferkenntnisses hat, weil dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl. etwa VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).

5.2.2.3. Im Ergebnis war daher der Beschwerde insofern Folge zu geben, als Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen waren.

Der betreffende Spruchpunkt war daher aufzuheben.

Auf das weitere diesbezügliche Beschwerdevorbringen sowie auf den Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugin E betreffend Spruchpunkt 3. war vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses nicht weiter einzugehen.

5.2.3. Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses (Weigerung der Vorführung des Kraftfahrzeuges zur technischen Prüfung gemäß § 58 Abs. 2 KFG):

5.2.3.1. Mit dem Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 58 Abs. 3 KFG zur Last gelegt, zumal er als Lenker die Vorführung des Kraftfahrzeuges zu einem geeigneten, nicht mehr als 10 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur technischen Prüfung gemäß § 58 Abs. 2 KFG verweigert habe, obwohl die Vorführung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt worden sei, da der Verdacht bestand, dass dieser mit seinem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist, bzw. bei dem Fahrzeug die Wirksamkeit von Teilen und Ausrüstungsgegenständen, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind, beeinträchtigt erschienen sei.

5.2.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z 1 VStG darauf an, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich wird und dass die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Wesentlich ist dabei, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die der Beschuldigten vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. zB VwGH 05.09.2013, 2013/09/0065, VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189).

5.2.3.3. Vorliegend wird dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde eine Übertretung des § 58 Abs. 3 KFG in Ansehung aller hierzu erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht zur Last gelegt; dies aus folgenden Gründen:

Vorliegend gilt das Gebot nur insoweit, als der Beschuldigte sich weigert, das Fahrzeug an einem nicht mehr als 10 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur technischen Prüfung zu folgen.

Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach § 58 Abs. 3 KFG ist (u.a.), dass die technische Überprüfung an einem „nicht mehr als 10 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort“ stattfinden könne. Dem gesamten Straferkenntnis ist jedoch weder im Spruch – der sich lediglich in der wörtlichen Widergabe des Gesetzestextes erschöpft – noch in seiner Begründung ersichtlich, wo sich die Überprüfungsstätte konkret befunden hätte. Die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers waren sohin in dieser Hinsicht auf dieses Tatbestandsmerkmal eingeschränkt. Weder der Anzeige noch der Aufforderung zur Rechtfertigung wäre zu entnehmen, an welchem Ort die technische Überprüfung stattfinden hätte sollen. Erst in der mündlichen Verhandlung gab der Zeuge C an, dass die technische Überprüfung in *** stattfinden hätte sollen.

Da diese Angabe somit ein Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach § 58 Abs. 3 KFG darstellt, muss dieses wesentliche Sachverhaltselement von einer tauglichen Verfolgungshandlung umfasst sein und ist dieses Tatbestandsmerkmal auch im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen (vgl. hierzu auch etwa bereits VwGH 23.2.2000, 99/03/0292).

5.2.3.4. Die im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt befindliche Verfolgungshandlung, nämlich der Aufforderung zur Rechtsfertigung vom 5. Oktober 2022 enthaltene Tatumschreibung ist mit der eingangs wiedergegebenen Tatumschreibung des Straferkenntnisses vom 15. Februar 2023 ident. Ergänzend anzuführen ist, dass auch der im Rahmen der Übermittlung der Aktenabschrift an die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers zugestellten Anzeige keine nähere Umschreibung des Orts der technischen Überprüfung zu entnehmen ist.

5.2.3.5. Eine Verbesserung der Tatbeschreibung kommt vorliegend durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht in Betracht, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Tatanlastung durch die Rechtsmittelinstanz nur dann richtig gestellt werden darf, wenn das der Beschuldigten durch eine modifizierte Tatumschreibung der Rechtsmittelinstanz zur Last gelegte Verhalten bereits in konkretisierter Form Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz gewesen ist (vgl. VwGH 3.9.1999, 98/05/0139, mwN) bzw. innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle einer Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. zB VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036, mwN). Eine von der belangten Behörde gesetzte Verfolgungshandlung, die weitere erforderliche Tatbestandsmerkmale zum Gegenstand hat, liegt jedoch wie unter Punkt 5.2.3.3. dargelegt nicht vor.

5.2.3.6. Das Straferkenntnis war daher infolge des beschriebenen Spruchmangels im Umfang des Spruchpunktes 4. aufzuheben und hatte die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens in diesem Umfang nach spruchgenannter Bestimmung zu erfolgen.

5.2.4. Zu Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses (Anbringung des hinteren Kennzeichens):

5.2.4.1. Mit dem Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 49 Abs. 6 KFG zur Last gelegt, als er sich als Lenker seines Fahrzeuges vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, da festgestellt worden sei, dass die hintere Kennzeichentafel nicht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht war, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar war, da das Kennzeichen um ca. 80 Grad nach oben geneigt war.

5.2.4.2. Zur objektiven und subjektiven Tatseite:

Gemäß § 49 Abs. 6 KFG muss die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen wie folgt am Fahrzeug angebracht sein:

1. an dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit geschlossenem kabinenartigem Aufbau und an Kraftwagen vorne und hinten;

2. an Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Aufbau, vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, Zugmaschinen, Transportkarren, Motorkarren und an Anhängern hinten.

Das Anbringen weiterer Kennzeichentafeln ist unzulässig; bei Probefahrten dürfen jedoch auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen angebracht sein. Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann. Ist das Anbringen der Kennzeichentafeln hinten am Fahrzeug nicht möglich, wie bei Theaterkulissenwagen und dergleichen, so ist je eine Kennzeichentafel an jeder Seite des Fahrzeuges parallel zu seiner Längsmittelebene anzubringen. Es muss in jedem Fall auch die Umrandung der Kennzeichentafel vollständig sichtbar sein.

Gemäß § 102 Abs. 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

Die nach § 102 Abs. 1 KFG den Kraftfahrzeuglenker auferlegte Verpflichtung, sich vor der Inbetriebnahme, soweit es zumutbar ist, davon zu überzeugen, dass das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, schließt die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und damit auch das Lenken des Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn das im Rahmen des Zumutbaren vorgenommene „Überzeugen“ zu dem Ergebnis geführt hat, dass das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht (hier wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sich nicht davon überzeugt zu haben, dass die hintere Kennzeichentafel an seinem Motorrad vorschriftsmäßig iSd § 49 Abs. 6 KFG angebracht worden war; vgl. VwGH 9.4.1980, Zl. 1426/78).

Die Entscheidung, welche Überprüfungen eines Kraftfahrzeuges dem Lenker vor dessen Inbetriebnahme gemäß § 102 Abs. 1 KFG 1967 zumutbar sind, ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung (VwGH 15.4.2019, Ra 2018/02/0076)

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das am gegenständlichen Motorrad angebrachte Kennzeichen nach den Aussagen des Zeugen C und dem Gutachten des Amtssachverständigen, welches auch aufgrund einer im Akt befindlichen Lichtbildbeilage basiert, jedenfalls die gesetzlich vorgesehenen maximal 30 Grad deutlich überschritt. Der objektive Tatbestand des § 49 Abs. 6 KFG war daher jedenfalls erfüllt.

Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Fall jedoch Lenker und nicht Zulassungsbesitzer des Motorrades, weshalb weiters zu prüfen war, ob er im Rahmen seiner Kontrollverpflichtung nach § 102 Abs. 1 KFG diesen Mangel in zumutbarer Weise erkennen hätte müssen. Nach der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, ist die Entscheidung, welche Überprüfungen eines Kraftfahrzeuges dem Lenker vor dessen Inbetriebnahme gemäß § 102 Abs. 1 KFG zumutbar sind, das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung. Gegenständlich weicht das montierte Kennzeichen mit fast 80 Grad zur Senkrechten bei maximal erlaubten 30 Grad zu Senkrechten erheblich von einer gesetzeskonformen Montage ab, die dem Beschwerdeführer vor der Inbetriebnahme des Motorrades auffallen hätte müssen. Im Lichte der Feststellungen und dieser Ausführungen wurde daher der objektive Tatbestand des § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 49 Abs. 6 KFG verwirklicht.

Es handelt sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall hat bei Erfüllung des objektiven Tatbildes der Beschuldigte glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 23.5 2013, Zl. 2011/09/0212; 24.2.2011, Zl. 2009/09/0022). Dies ist dem Beschwerdeführer, insbesondere lediglich mit dem Hinweis, er hätte das Motorrad in dieser Form vom Hersteller übernommen, entlastet der Beschwerdeführer sich nicht von der ihm zukommenden Verantwortung, sich vor Antritt der Fahrt vom vorschriftsgemäßen Zustand seines Motorrads zu vergewissern, nicht gelungen.

5.2.4.3. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Es sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 5. des angefochtenen Erkenntnisses ist gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von bis zu EUR 10.000,-- vorgesehen. Die belangte Behörde hat den Strafrahmen bei diesem Delikt lediglich zu 0,4 % (!!) ausgeschöpft.

Die Bedeutung des durch § 49 Abs. 6 iVm 103 Abs. 1 KFG geschützten Rechtsguts ist als sehr hoch anzusehen, weil dieses die Verkehrs- und Betriebssicherheit des eingesetzten Fahrzeugs zum Gegenstand hat. Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt und ist die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts durch die festgestellte Anbringung des Kennzeichens nicht bloß gering (wenngleich konkrete nachteilige Folgen ausgeblieben sind). Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Schutzzweck verstoßen.

Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt. Sein Verschulden kann nicht als bloß gering eingestuft werden; insbesondere ist nicht hervorgekommen, dass die Verwirklichung der Tatbestände nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei seiner Strafbemessung hat die belangte Behörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bereits als mildernd berücksichtigt.

Ausgehend von den Strafzumessungskriterien sowie auf Basis der glaubhaft angegebenen persönlichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von EUR 3.000,--, keine Sorgepflichten) entspricht die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe iHv EUR 40,-- einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften anzuhalten. Sie sind auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um Bagatelldelikte handelt. Eine Herabsetzung der Strafe kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH 15.5.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041).

Auch scheidet die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) sowie ein Beraten statt Strafen (vgl. § 33a VStG) schon im Hinblick auf die hohe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, die schon durch den vorgesehenen Strafrahmen zum Ausdruck kommt, aus (vgl. etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).

Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

5.3. Zum Kostenausspruch:5.3.1.Zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens:Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ist der Beitrag zu den Kosten für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe (je Spruchpunkt), mindestens jedoch mit EUR 10,-- zu bemessen. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zuzustimmen, dass der Kostenbetrag seitens der belangten Behörde unrichtig berechnet worden wäre, zumal sich dieser je Spruchpunkt berechnet. Dieser Betrag zum verwaltungsbehördlichen Strafverfahren war infolge der Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte 1 bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses und aufgrund der Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses von EUR 90,-- auf EUR 10,-- zu korrigieren.

5.3.2. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten, mindestens jedoch zehn Euro. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Vorliegend wurde der Beschwerde in den Spruchpunkten 1. bis. 4. Folge gegeben, weshalb dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aufzuerlegen war. Soweit seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses abgewiesen wurde, war gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG der Mindestbetrag iHv EUR 10 als Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Verfahren festzulegen.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist hinsichtlich der Spruchpunkte 2. bis 3. des angefochtenen Straferkenntnisses im vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als EUR 750,– verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafe von EUR 250,– verhängt wurde.

Im Übrigen ist die Revision unzulässig, zumal im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und waren verfahrensgegenständlich zum Teil Fragen der Beweiswürdigung zu lösen (vgl. aus der stRsp. des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragen der Beweiswürdigung, denen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 BVG zukommt vgl. etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0104; VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0036).

Zudem konnte sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut des § 45 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und § 31 Abs. 1 VStG stützen (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0188). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.1.2018, Ra 2016/06/0025).

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