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LVwG-AV-1639/004-2023•LVwG N LVwG-AV-1639/004-2023
LVwG-AV-1639/004-2023Tribunale amministrativo regionale7 giu 2024
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Anmeldebescheinigung; Daueraufenthalt; Aufenthaltsverbot; öffentliche Ordnung; öffentliche Sicherheit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, geb. ***, StA. Deutschland, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Februar 2023, ***, mit dem der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts abgewiesen wurde, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Schreiben vom 24.8.2022 brachte A im Postweg einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts für Personen mit EWR- oder Schweizer Staatsbürgerschaft beim Magistrat der Stadt Wien ein.
Da der Antragsteller seit 14.6.2022 in , *** () mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, wurde der Antrag mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, MA 35, vom 21.10.2022 an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten abgetreten.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.2.2023, ***, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts gemäß § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass im Strafregister der Republik Österreich seit 2014 fünf Verurteilungen, zuletzt am 16.6.2021 wegen § 146, 147/2 und 148 1. Fall StGB wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs vom 5.3.2021, aufscheinen würden. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass ein rechtskräftiger Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.5.2019 über ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von 8 Jahren vorliege. Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot sei die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Weiters sei kein Durchsetzungsaufschub erteilt worden. Es liege somit kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet vor.
Unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z. 1 und 2 NAG und § 55 Abs. 3 NAG sowie § 70 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung grundsätzlich abzuweisen sei, da gegen den Antragsteller mit Bescheid vom 24.5.2019 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen worden sei und die Durchsetzung gemäß § 70 Abs. 1 FPG für die Dauer eines Freiheitsentzugs (Haft) als aufgeschoben gelte. Sobald er die Haftstrafe zur Gänze abgesessen habe, habe er daher das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. In dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werde unter anderem festgestellt, dass bei ihm durch sein schädliches Verhalten, insbesondere durch die langjährigen Haftstrafen, eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliege. Diesen Ausführungen schließe sich die Niederlassungsbehörde an. Außerdem bestehe kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für EWR-Bürger, wenn sie Sozialhilfeleistungen bzw. die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssten.
Dagegen erhob A mit Schreiben vom 19.3.2023 fristgerecht Beschwerde, in der er auf seine gesundheitlichen Probleme ebenso hinwies wie auf seine finanziellen Schwierigkeiten, nachdem sein Schmuckgeschäft in *** ausgeraubt worden sei.
Mit Schreiben vom 29. März 2023 wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.7.2023, LVwG-AV-1639/001-2023, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.2.2024, ***, wurde dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Dies hat zur Folge, dass über die Beschwerde des A eine neuerliche Entscheidung zu ergehen hat.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie in die Strafregisterauskunft betreffend den Beschwerdeführer.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen:
Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am *** geboren, er ist deutscher Staatsbürger.
Mit Schreiben vom 24.8.2022 brachte er im Postweg einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts für Personen mit EWR- oder Schweizer Staatsbürgerschaft beim Magistrat der Stadt Wien ein.
Dem Schreiben war ein Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung über monatlich EUR 305,82 ab 1.7.2022, eine Kopie des Personalausweises sowie ein Schreiben der PVA *** vom 13.10.2021 angeschlossen, aus welchem für die Erledigung „Pflegegeld-Ausgleichszulage“ das Erfordernis einer Anmeldebescheinigung hervorgeht.
Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer liegen fünf rechtskräftige nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen vor:
1. ) LG *** vom 4.11.2014 (RK 8.11.2014), Zl. ***:
§§ 146, 147 (1) Z 1, 147 (2) StGB
§ 105 (1) StGB
§§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat 25.8.2014
Freiheitsstrafe 21 Monate, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 25.3.2015
zu LG *** *** RK 8.11.2014
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 25.3.2015
LG *** *** vom 7.4.2015
zu LG *** *** RK 8.11.2014
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG **** *** vom 19.8.2016
zu LG *** *** RK 08.11.2014
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 25.3.2015
LG *** *** vom 9.10.2020
2. ) LG *** vom 24.4.2014 (RK 19.1.2015), Zl. ***:
§§ 146, 147 (2), 148 1. Fall StGB
§§ 127, 128 (1) Z 4, 130 1. Fall StGB § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat 17.12.2013
Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG *** *** RK 8.11.2014
Vollzugsdatum 17.11.2023
zu LG *** *** RK 19.1.2015
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 19.6.2015
LG *** *** vom 24.6.2015
zu LG *** *** RK 19.1.2015
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG *** *** vom 19.8.2016
zu LG *** *** RK 19.1.2015
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG *** *** vom 16.6.2021
3. ) LG *** vom 19.8.2016 (RK 13.12.2016), Zl. ***:
§ 127 StGB
§§ 146, 147 (2), 148 1. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 15.2.2016
Freiheitsstrafe 2 Jahre
Vollzugsdatum 2.11.2020
zu LG *** *** RK 13.12.2016
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 3.9.2017, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG *** *** vom 18.8.2017
zu LG *** *** RK 13.12.2016
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG *** *** vom 23.7.2018
§§ 146, 147 (2), 148 1. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 15.4.2018
Freiheitsstrafe 2 Jahre
Vollzugsdatum 13.5.2020
5. ) LG *** *** vom 16.6.2021 RK 16.06.2021:
§§ 146, 147 (2), 148 1. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 5.3.2021
Freiheitsstrafe 20 Monate
Vollzugsdatum 17.1.2023
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.5.2019, Zl. ***, wurde über ihn unter Spruchpunkt 1. gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz wurde gemäß Spruchpunkt 2. des Bescheides kein Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Spruchpunkt 3. des Bescheides einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung wurde auf mittlerweile 4 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet verwiesen, wobei unter anderem mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts *** vom 4.11.2014, Zl. ***, über ihn wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls, des Vergehens der Nötigung und des Vergehens des schweren Betrugs eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verhängt worden sei, wovon 14 Monate für die Dauer der Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden seien.
Dem in weiterer Folge erlassenen befristeten Aufenthaltsverbot mit 16.10.2020 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014 bzw. der Ausreiseverpflichtung habe er sich doch Untertauchen entzogen.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes *** vom 23.7.2018, Zl. ***, sei er wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden.
Demnach habe er
I./ im Zeitraum September 2017 bis Februar 2018 in *** gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z. 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, zu Handlungen, nämlich zur Erbringung von Hoteldienstleistungen, verleitet, die diese Personen oder Dritte in einem Betrag von insgesamt EUR 5.306,90 am Vermögen geschädigt hätten, und zwar
A./ in wiederholten Angriffen Verfügungsberechtigte eines Unternehmens, indem er am 1.9.2017 ein Zimmer in einem Hotel gemietet und die Zimmerbuchung mehrmals verlängert habe, wodurch die genannte Gesellschaft in einem Betrag von EUR 2.782,97 am Vermögen geschädigt worden sei;
B./ Verfügungsberechtigte eines weiteren Unternehmens, indem er am 4.12.2017 ein Zimmer in einer Pension gemietet habe, wodurch die genannte Gesellschaft in einem Betrag von EUR 1.264,00 am Vermögen geschädigt worden sei;
C./ Verfügungsberechtigte eines weiteren Unternehmens, indem er durch seine Lebensgefährtin ein Zimmer in einem Hotel mieten habe lassen, die Buchung verlängert und Getränke konsumiert habe, wodurch die Gesellschaft in einem Betrag von EUR 1.259,93 am Vermögen geschädigt worden sei;
II./ im Zeitraum Jänner bis März 2018 in *** gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z. 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte eines Möbelhauses durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit sowie durch die Nennung einer ungültigen UID-Nummer, zu Handlungen verleitet, die das Möbelhaus in einem Betrag von insgesamt mindestens EUR 9.155,00, mithin in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag, am Vermögen geschädigt hätten, und zwar
A./ am 23.1.2018, 24.1.2018 und zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Anfang Februar 2018 zur Lieferung von Möbeln im Gesamtwert von mindestens EUR 8.655,00, wodurch das Möbelhaus in diesem Betrag am Vermögen geschädigt worden sei;
B./ am 2.3.2018 zur Montage der genannten Möbel, wodurch das Möbelhaus in einem Betrag von mindestens EUR 500,00 am Vermögen geschädigt worden sei;
III./ im Zeitraum 4.4.2018 bis 15.4.2018 in *** gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z. 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, zu Handlungen, nämlich zur Erbringung von Hoteldienstleistungen, verleitet, die diese Personen oder Dritte in einem Betrag von insgesamt EUR 595,00 am Vermögen geschädigt hätten, und zwar
A./ in zwei Angriffen einer Geschädigten, indem er am 4.4.2018 ein Zimmer in einer Pension gemietet und die Zimmerbuchung einmal verlängert habe, wodurch die Gesellschaft in einem Betrag von EUR 540,00 am Vermögen geschädigt worden sei;
B./ einer weiteren geschädigten Person, indem er am 15.4.2018 ein Zimmer in einem Hotel gemietet habe, wodurch die Person in einem Betrag von EUR 55,00 am Vermögen geschädigt worden sei.
Diese letzte Verurteilung durch das Landesgericht *** sei die bereits 4. einschlägige Verurteilung im Bundesgebiet, wobei im Urteil ausdrücklich das Vorliegen von 10 Vorstrafen, davon 7 einschlägige, erwähnt werde.
Gegen ihn liege seit 16.10.2015 ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot vor, seiner Ausreiseverpflichtung sei er freiwillig nicht nachgekommen. Eine Abschiebung habe nicht durchgeführt werden können, da der Behörde sein Aufenthaltsort nicht bekannt gewesen sei. Er habe sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht wiederholt zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht, somit sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle.
Durch sein Verhalten habe er gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt habe die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und den sozialen Frieden beeinträchtigt. Das von ihm gezeigte Verhalten sei über einen längeren Zeitraum seines Aufenthalts gesetzt worden, er sei auch innerhalb der Probezeit neuerlich und mehrmals straffällig geworden und sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung des Verhaltens zu rechnen.
Im Urteil des Landesgerichts *** werde auch ausdrücklich erwähnt, dass er innerhalb der Probezeit neuerlich straffällig geworden sei, und das sogar noch am Tag der bedingten Entlassung, und daher die gewährte Strafnachsicht zu widerrufen gewesen sei, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Aus der Strafregisterauskunft gehe überdies hervor, dass er bereits in der Vergangenheit mehrmals wegen Betrugs sowohl in Deutschland als auch in Österreich verurteilt worden sei, weshalb der Widerruf aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls geboten scheine.
Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.
Bei den Delikten handle es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten. Die Bereitschaft, sich wiederholt durch Betrug bzw. gewerbsmäßigen Betrug unrechtmäßig zu bereichern, zeige eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle. Sein persönliches Verhalten stelle eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar. Er sei weder familiär, noch sozial und beruflich integriert. Seine sofortige Ausreise sei im öffentliche Interesse dringend erforderlich.
Die Erlassung des neuerlichen Aufenthaltsverbots sei daher notwendig, um die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern, sodass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Sämtliche Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus dem Inhalt des dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Verwaltungsaktes zur Zahl ***, in dem auch der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.5.2019 enthalten ist, so wie aus der Strafregisterauskunft betreffend den Beschwerdeführer.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 2 Abs. 1 Z. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
§ 53 Abs. 1 NAG lautet:
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
§ 53a Abs. 1 NAG lautet:
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
§ 51 NAG lautet:
(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
§ 55 NAG lautet:
(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Das Ermittlungsverfahren hat erbracht, dass gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer im Strafregister der Republik Österreich seit 2014 fünf rechtskräftige Verurteilungen aufscheinen, wobei er zuletzt am 16.6.2021 wegen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 und 148 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde.
Weiters besteht gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.5.2019 verhängtes für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, wobei gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt wurde.
Gemäß § 51 Abs. 3 NAG besteht das Aufenthaltsrecht gemäß § 51 NAG nicht, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Gemäß § 55 Absatz 3 NAG hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde, wenn das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat allerdings bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.5.2019 ein auf 8 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches damit begründet wurde, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und sein bisheriger Aufenthalt die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und den sozialen Frieden beeinträchtigt hat. Auch innerhalb der Probezeit sei er neuerlich und mehrmals straffällig geworden, er sei nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, sein bisheriges Verhalten stelle eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kam daher im Zuge der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Dem Wortlaut des § 55 Abs. 3 NAG nach ist eine Befassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung dann vorgesehen, wenn diese Behörde noch nicht mit der Frage der möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Im Hinblick darauf, dass gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer freilich bereits ein aufrechtes, rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, war eine – neuerliche - Befassung nach § 55 Abs. 3 NAG zwecks Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme nicht erforderlich, steht doch einem neuerlichen Aufenthaltsverbot bzw. einer Ausweisung die Unwiederholbarkeit einer neuerlichen Erlassung entgegen.
Das Verfahren betreffend Aufenthaltsbeendigung wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. dem Bundesverwaltungsgericht als übergeordnete Instanz entschieden (vgl. VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005; 17.11.2011, 2009/21/0378). Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, so ist gemäß § 55 Abs. 6 NAG ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens stellt laut Rechtsprechung des VwGH keinen anfechtbaren Bescheid dar (vgl. VwGH 13.12.2011, 2011/22/0282).
Gegenständlich hat der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts für Personen mit EWR- oder Schweizer Staatsbürgerschaft eingebracht, den die belangte Behörde abgewiesen hat. Im Hinblick darauf, dass in der gegenständlichen Konstellation bereits vor Antragstellung ein aufrechtes, rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestanden hat und somit eine Befassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Sache nicht erforderlich ist, scheidet freilich auch eine Einstellung des Verfahrens aus, ist doch über den Antrag einer Partei abzusprechen.
Da mit dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.5.2019 darüber abgesprochen wurde, dass mit seinem Aufenthalt eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wurde damit rechtskräftig entschieden, dass dem Fremden eben kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt.
Da es freilich nach dem oben Gesagten der Behörde und daher auch dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt ist, in der Sache zu entscheiden, welche Zuständigkeit eben nur dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zukommt, war der angefochtene Bescheid daher spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.
Für den Fall, dass sich nach der Rechtskraft des Aufenthaltsverbots die maßgebliche Sach- oder Rechtslage derart geändert hat, dass die Gründe für dieses weggefallen sind, so besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß § 69 Abs. 2 FPG zu beantragen und im Fall einer Aufhebung gegebenenfalls die Ausstellung einer Dokumentation zu beantragen. Vor einer Aufhebung des Aufenthaltsverbots ist dagegen der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen.
Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, zumal diese von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde und der Sachverhalt selbst unstrittig ist.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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