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LVwG-AV-1520/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1520/001-2022
LVwG-AV-1520/001-2022Tribunale amministrativo regionale5 giu 2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Einfriedung; Nachbar; Parteistellung; Präklusion;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10. Oktober 2022, Zl. ***, betreffend Erteilung einer Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (mitbeteiligte Parteien: 1. C und 2. D, ***, ***, als Bauwerber), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
1. Entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:
1.1. Bauansuchen und Vorverfahren:
Am 14. Oktober 2021 stellten C und D (im Folgenden: Bauwerber) bei der Stadtgemeinde *** einen Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Bewilligung eines Bauvorhabens für die Errichtung eines Windfanges und einer Außentreppe im seitlichen Bauwich sowie einer Abänderung baulicher Anlagen und Abänderung der straßenseitigen Einfriedung. Das Baugrundstück und das Nachbargrundstück weisen die Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet auf.
Mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 26. November 2021 wurden die Anrainer als Nachbarn gemäß § 6 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) entsprechend § 21 Abs. 1 leg.cit. vom Bauansuchen der Bauwerber vom 14. Oktober 2021 nachweislich verständigt. Die Anrainer wurden aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Bauvorhaben schriftlich binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Stadtgemeinde *** einzubringen. Für den Fall, dass innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben würden, erfolgte der Hinweis, dass eine Parteistellung erlösche.
Dieses Schreiben wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin A (in der Folge: Beschwerdeführerin) am 30. November 2021 zugestellt. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG *** (in der Folge: Nachbargrundstück), das mit seiner nördlichen Grundstücksgrenze an das Baugrundstück angrenzt.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 09. Dezember 2021, eingelangt bei der Stadtgemeinde *** am 10. Dezember 2021, die folgenden Einwendungen gegen das Bauvorhaben:
„1. Die unter dem neuen Hauszugang entlang der Grundstücksgrenze zu GstNr. .*** errichtete halbfertige massive Mauer ist laut Niederösterr. Bauordnung § 4 Z 31 als Wand zu sehen. Somit entsteht unter dem Zugangspodest ein Raum (Gebäudebestandteil), welcher zu einer geschlossenen Bauweise führt, diese ist auf dem Gst. Nr. .*** nicht zulässig. Was wird mit der halbfertigen massiven Mauer in Zukunft beabsichtigt? Die Grundstücksgrenze ist eindeutig festgelegt.
2. Durch die ohne Baubewilligung errichtete massive Mauer unter dem länger als bewilligten Zugangspodest nur mehr ein extrem schmaler Zwischenraum zu meinem Haus übrig, der Erhaltungs- und Erneuerungsarbeiten an dieser Stelle unmöglich macht.
3. Durch die ohne Baubewilligung errichtete massive Mauer unter dem länger als bewilligten Zugangspodest ist in diesem extrem schmalen Zwischenraum ein Luftaustausch nahezu unmöglich, dadurch wird die Mauerfeuchte meines Hauses weiter ansteigen. Wo wird der Schnee vom Zugangspodest landen?
4. Durch die ohne Baubewilligung errichtete Stiegen vom länger als bewilligten Zugangspodest in den Garten ist bei stärkeren Niederschlägen wegen des sehr geringen Abstandes zu meiner Hausmauer mit Spritzwasser auf diese zu rechnen.
5. Durch die ohne Baubewilligung errichtete Stiege vom länger als bewilligten Zugangspodest in den Garten sind durch den sehr geringen Abstand zu meiner Hausmauer Erhaltungs- und Erneuerungsarbeiten an dieser Stelle und darunter unmöglich. Trägt diese Stiege das Gewicht eines Gerüstes?“
Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 18. Jänner 2022, Zl. , wurde den Bauwerbern die Baubewilligung für die Errichtung eines Windfanges und einer Außentreppe im seitlichen Bauwich, Abänderung baulicher Anlagen und Abänderung der straßenseitigen Einfriedung auf dem Baugrundstück unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend die Einfriedungsmauer entlang der seitlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. . wurden als unzulässig zurückgewiesen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend die Außentreppe im seitlichen Bauwich wurden als unbegründet abgewiesen.
Begründend ist zu den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen ausgeführt, dass sich keine Parteistellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Einfriedungsmauer entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen Nr. .*** und .*** ergebe, weil es sich die Einfriedungsmauer unterhalb des Zugangspodestes um eine Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als drei Metern handle; die Errichtung einer baulichen Anlage dieser Art falle unter § 18 Abs. 1a Z 2 NÖ BO 2014. Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 werden durch Vorhaben iSd § 18 Abs. 1a NÖ BO 2014 keine Parteistellungen der Nachbarn ausgelöst.
Das Zugangspodest sei bereits in einem vorhergehenden Baubewilligungsverfahren bewilligt worden; im gegenständlichen Verfahren sei das Zugangspodest um lediglich ca. 51 cm in Richtung Osten verlängert worden. Um ein Abrutschen von Schnee und Eis sowie die Ableitung von Regenwasser auf die Nachbarliegenschaft zu vermeiden, sei in der Planung bereits ein 8 cm hoher Wulst entlang der Außenkante des Zugangspodestes, das gegen das Grünstück Nr. *** gerichtet ist, vorgesehen.
Die Einwendungen zur Stahlbetontreppe betreffen Beeinträchtigungen, die durch Spritzwasser befürchtet werden; die Treppe weise zur bestehenden Außenwand auf dem Nachbargrundstück einen Abstand von ca. 15 cm auf. Die Absturzsicherung sei derart ausgeführt worden, dass die Gefahr einer Spritzwasserbeeinträchtigung ausgeschlossen werden könne.
Mit Schreiben vom 04. Februar 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen die erteilte Baubewilligung durch ihre Rechtsvertretung Berufung, in der auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Baubehörde erster Instanz die Einwendungen der Beschwerdeführerin zu Unrecht verworfen habe, zumal die Baubehörde verkenne, dass es sich bei der Einfriedungsmauer um ein einheitliches Bauprojekt handle welches in Zusammenschau mit dem oberirdischen Zugangspodest betrachtet als ein Bauwerk anzusehen sei, welches unterhalb von zumindest zwei Mauern komplett verschlossen sei, eine Decke besitze und von Menschen betreten werden könne. Unter dieser Betrachtungsweise müsse in analoger Anwendung grundsätzlich das Bauwerk als Gebäude definiert werden. Weiters wurde vorgebracht, dass durch die Einfriedungsmauer „ein extrem schmaler Zwischenraum zwischen den Gebäuden“ entstehe, welcher zukünftige Erhaltungs- und Erneuerungsarbeiten verunmögliche und eine Gefahr der Durchfeuchtung aufgrund fehlender Belüftung entstehen könne. Durch die nunmehr errichtete Mauer in Massivbauweise werde zudem die Belüftungsmöglichkeit massiv eingeschränkt, wenn nicht sogar komplett abgeschnürt. Regenwässer und Schnee könnten dennoch ungehindert in den Zwischenraum gelangen. Von der Baubehörde sei keine Prüfung vorgenommen worden, ob durch die nunmehrige Bauausführung und den geplanten Windfang eine Beeinträchtigung durch Niederschlagswässern oder Schneeschmelze gegeben sei. In der derzeitigen Form des Bauvorhabens bestehe kaum eine Möglichkeit, dass Feuchtigkeit aus dem schmalen Zwischenraum entwichen könne (beziehungsweise trocknen könne). Es bestehe daher eine begründete Besorgnis, dass dadurch die Bausubstanz des Gebäudes der Beschwerdeführerin beeinträchtigt oder beschädigt werde.
Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 10. Oktober 2022, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde dazu – nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen – zusammengefasst aus, dass die eingebrachte Berufung sich ausschließlich gegen die Einfriedungsmauer richte. Gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz NÖ BO 2014 haben – nach Ansicht der belangten Behörde – Nachbarn bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 1a NÖ BO 2014 keine Parteistellung. Es sei aufgrund der Verwaltungsvereinfachung jedes Bauvorhaben für sich zu betrachten, als ob für jedes Bauwerk ein eigener Bescheid erlassen worden wäre. Das Zugangspodest in Stahlbetonbauweise werde von vier Stützen getragen und weise weder zum bestehenden Wohnhaus noch zur Einfriedungsmauer eine konstruktive Verbindung auf. Die Einfriedungsmauer, die konstruktiv mit den weiteren Bauwerken nicht verbunden sei, sei als eigenes Vorhaben gemäß § 18 Abs. 1a Z 2 NÖ BO 2014 zu sehen. Nachbarn komme hinsichtlich der Einfriedungsmauer daher keine Parteistellung zu, weshalb der Baubewilligungsbescheid vollinhaltlich zu bestätigen gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 11. November 2022, eingelangt bei der belangten Behörde an diesem Tag, erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 2022, Zl. ***, betreffend Zurückweisung der Berufung, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
In dieser wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – zunächst ausgeführt, dass die belangte Behörde die Parteistellung der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneine. Mit der Berufung seien die Einwendungen der Beschwerdeführerin zur Gänze wiederholt worden und der Bescheid der Baubehörde I. Instanz zur Gänze bekämpft worden. Es sei vorliegend von einem einheitlichen Bauwerk auszugehen, auch wenn das Zugangspodest aus statischen Betrachtungswinkeln nicht mit dem Hauptgebäude verbunden worden sei, so sei dennoch eine konstruktive Verbindung mit dem Hauptgebäude vorhanden. Des Weiteren sei der Windfang mit zwei Wänden und einem Dach beim Eingangsbereich errichtet worden und sie dieser konstruktiv mit dem Hauptgebäude und dem Zugangspodest verbunden. Auch sei die gegenständliche Einfriedungsmauer in Massivbauweise ausgeführt und dabei mit den Stützelementen des Zugangspodestes baulich konstruktiv verbunden. Darüber hinaus sei das Bauwerk in seiner Gesamtheit zu betrachten, wonach durch das Zugangspodest ein Bauwerk entstehe, welches unterhalb von zumindest zwei Mauern komplett verschlossen sei; durch die Errichtung der Einfriedungsmauer werde zudem eine dritte (beinahe vollständige) Mauer errichtet. Auch sei darauf hinzuweisen, dass fundierte Einfriedungen eindeutig als Bauwerke zu qualifizieren seien. Auch sei das in § 6 NÖ BO 1996 genannte Nachbarrecht auf Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn nach wie vor aufrecht. Durch die nunmehr errichtete Mauer in Massivbauweise werde die Belüftungsmöglichkeit massiv eingeschränkt, wenn nicht sogar komplett abgeschnürt. Die belangte Behörde hätte zumindest die Errichtung der Mauer in Massivbauweise untersagen müssen, um einen Mindestschutz vor Feuchteschäden am Gebäude der Beschwerdeführerin gewährleisten zu können. Auch habe die belangte Behörde keine Prüfung vorgenommen, ob durch die nunmehrige Bauausführung und den geplanten Windfang eine Beeinträchtigung durch Niederschlagswässer oder Schneeschmelze gegeben sei; es bestehe die Besorgnis, dass dadurch die Bausubstanz des Gebäudes der Beschwerdeführerin beeinträchtigt und stark beschädigt werde.
Die Beschwerdeführerin beantragte, der Beschwerde Folge zu geben, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Berufung der Beschwerdeführerin vollinhaltlich stattgegeben werde und der Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung abgewiesen werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
Die Stadtgemeinde *** legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (Bauakt) zur Entscheidung vor.
2.1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG *** (bezeichnet als Nachbargrundstück). Das Baugrundstück und das Nachbargrundstück weisen die Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet auf.
2.2. Im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren, welchem der Einreichplan und die Baubeschreibung jeweils vom 14. Oktober 2021, Plan Nr. ***, zugrunde liegen, sind folgende „Diverse Umbauarbeiten beim Zugang zum bestehenden Einfamilien-Wohnhaus“ auf dem Grundstück Nr. ***, Bfl. ***, EZ ***, KG ***, ***, als Bauvorhaben projektiert:
-Es soll an der nördlich gelegenen Seite die bestehende Zugangsplattform zum Wohnhaus abgetragen und mittels einer Stahlbetonplatte neu errichtet und auf sechs tragenden Stahlbetonsäulen gelagert werden.
-Ostseitig soll eine Außenstiege – ausgeführt in Stahlbeton – von der Plattform auf die Terrassenebene geschaffen werden. Die Entwässerung der Plattform erfolgt mit einem leichten Gefälle zum bestehenden Rigol im Eingangsbereich.
-An der Grundgrenze wird über eine gesamte Länge ein Betonwulst (8 cm hoch) errichtet um ein Abfließen des Wassers auf das Nachbargrundstück zu verhindern. Über der bestehenden Eingangstüre wird ein Vordach in Stahl-Glaskonstruktion angebracht. An der Seite wird ein Windschutz montiert.
-Unterhalb der Zugangsplattform soll an der Grundstücksgrenze eine Ziegelmauer mit einer Mauerstärke von 15 cm und einer Höhe von 100 cm über dem bestehenden Niveau errichtet werden. Die Ziegelmauer soll beidseitig verputzt und mit einem Blechabschluss versehen werden.
[Abweichend vom Original:
…
Bilder nicht wiedergegeben]
2.3. Die Länge der Ziegelmauer an der Grundgrenze beträgt 8 Meter. Die „Raumhöhe“ unterhalb der Zugangsplattform beträgt straßenseitig gelegen 1,96 m und gartenseitig gelegen ca. 2,05 m; der absolut höchste Punkt der „Raumhöhe“ liegt bei ca. 2,05 m.
Die zu errichtende Ziegelmauer an der Grundstücksgrenze unterhalb der Zugangsplattform steht in keiner Verbindung mit der Zugangsplattform. Auch die Außenstiege und die Ziegelmauer an der Grundstücksgrenze stehen in keiner Verbindung zueinander. Ebenso steht der Windfang weder mit der Außenstiege noch mit der Ziegelmauer an der Grundstückgrenze in einer Verbindung.
Die projektierten Bauvorhaben sind – wie aus dem Einreichplan hervorgeht – als getrennte Bauvorhaben zu sehen. Ein einheitliches Bauvorhaben liegt nicht vor, weshalb die Bauvorhaben getrennt voneinander zu betrachten sind.
Diese Feststellungen – einschließlich des dargelegten, für die gegenständliche Entscheidung relevanten Verfahrensgangs – ergeben sich klar und eindeutig aus den unbedenklichen Inhalten des vorgelegten Bauaktes sowie dem Gerichtsakt und sind insoweit zwischen den Parteien auch nicht strittig. Die im Einreichplan enthaltenen Angaben werden von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem der Baubewilligung zugrunde gelegten Einreichplan und der dazugehörigen Baubeschreibung jeweils vom 14. Oktober 2021, Plan Nr. ***. Die „Raumhöhe“ des Bauvorhabens der Ziegelmauer an der Grundgrenze wird ausgehend vom im Einreichplan dargestellten Vorhaben berechnet.
Im Wesentlichen ergibt sich der Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt sowie den Einreichunterlagen.
4.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, idF LGBl. Nr. 32/2021, lauten:
„§ 6.
Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
1. der Eigentümer des Baugrundstücks
2. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
3. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
1. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
3. durch jene Bestimmungen über
a.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b.gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
[…]“
D) Bewilligungsverfahren
§ 18
Antragsbeilagen
[…]
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 2 bis 5 ist dem Antrag auf Baubewilligung für
[…]
2. die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage (§ 14 Z 2), deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m,
[…]
jeweils eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung und für Vorhaben nach Z 3 überdies ein Typenprüfbericht anzuschließen. § 25 Abs. 1 gilt dafür nicht.
[…]“
„§ 21.
Verfahren mit Parteien und Nachbarn
(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.
[…]“
4.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
„§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. […]“
„§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
1. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“
5.1. In Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte gilt, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes geht im Bauverfahren nicht weiter als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren; der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. etwa VwGH 23.05.2017, 2015/05/0021; VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060; VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, jeweils mwN).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit ausgehend vom Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die erteilte Baubewilligung, wobei die Berufung der Beschwerdeführerin „als unzulässig zurückgewiesen“ und der erstinstanzliche Bescheid vom 18. Jänner 2022 vollinhaltlich bestätigt wurde. Gestützt wurde diese Entscheidung auf § 6 Abs. 1 letzter Satz NÖ BO 2014. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin keine Parteistellung als Nachbarin zukomme, und zwar deshalb, weil es sich um ein Bauvorhaben im Sinne des § 18 Abs. 1a NÖ BO 2014 handle, welches gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz NÖ BO 2014 keine Parteistellung der Nachbarn auslöse.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit (lediglich) die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel ihrer Parteistellung.
5.2. Die Zurückweisung der Berufung erfolgte zu Recht.
5.3. In der Berufung der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass die Ziegelmauer entlang der Grundgrenze in Zusammenschau mit der Zugangsplattform als Gebäude zu qualifizieren sei und dass hinsichtlich des Windfanges eine Beeinträchtigung durch Niederschlagswässern oder Schneeschmelze von der Baubehörde nicht geprüft worden sei.
Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, dessen Gegenstand ausschließlich das sich aus den Einreichplänen, der Baubeschreibung und sonstigen Antragsbeilagen ergebende Projekt und damit der solcherart der Behörde gegenüber verbindlich zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers darstellt (vgl. VwGH 27.06.2006, 2005/05/0243, mwN). Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist. Es kommt im Baubewilligungsverfahren auch nicht darauf an, ob die Absicht zu vermuten ist, dass das Projekt anders errichtet oder verwendet werden soll als eingereicht. Im Fall einer nicht bewilligten Ausführung oder Verwendung des Projektes wäre gegebenenfalls mit baupolizeilichen Aufträgen und Strafen vorzugehen. Im Baubewilligungsverfahren kann, angesichts der alleinigen Maßgeblichkeit der Einreichunterlagen, eine eventuell illegale Ausführung oder zukünftige Verwendung keine Rolle spielen (zB VwGH vom 30. September 2022, Ra 2022/05/0099).
Gegenstand der mit dem bekämpften Bescheid bestätigten Baubewilligung ist das von den mitbeteiligten Parteien eingereichte Bauprojekt, nach dem auf dem Baugrundstück diverse „Umbauarbeiten beim Zugang zum bestehenden Einfamilien-Wohnhaus“ erfolgen sollen. Projektiert sind die Neuerrichtung der bestehenden Zugangsplattform, die Errichtung einer Außenstiege, die Errichtung eines ein Betonwulst (8 cm hoch) entlang der Grundgrenze über die gesamte Länge um ein Abfließen des Wassers auf das Nachbargrundstück zu verhindern, die Errichtung eines Vordachs über der bestehenden Eingangstüre, an deren Seite, auch ein Windschutz montiert werden soll und die Errichtung einer Ziegelmauer mit einer Mauerstärke von 15 cm und einer Höhe von 100 cm über dem bestehenden Niveau an der Grundstücksgrenze unterhalb der Zugangsplattform.
Ausgehend von den Feststellungen ist Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens unter anderem die Errichtung einer ein Meter hohen Ziegelmauer, die an der Grundgrenze verläuft.
Gemäß § 4 Z 15 NÖ BO 2014 ist ein „Gebäude“ ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
Gemäß § 4 Z 31 NÖ BO 2014 ist eine Wand ein seitlicher Raumabschluss, der zu mehr als der Hälfte aus flächigen Bauteilen bzw. aus flächig wirkenden Bauteilen besteht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Beurteilung der Frage, ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen, ausgeführt, dass dies in erster Linie an Hand der baulichen Gestaltung zu beurteilen ist. Bildet etwa eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entsteht dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könnte, liegt ein einheitliches Gebäude vor (vgl. VwGH 82/17/0038 und VwGH 2008/17/0050).
Auf Grund der im Akt aufliegenden Baupläne ist ersichtlich, dass es sich zwischen den einzelnen diversen Bauvorhaben der mitbeteiligten Parteien um voneinander getrennte – zumal nicht statisch miteinander verbunden – Bauvorhaben handelt, sodass von keinem einheitlichen Gebäude auszugehen ist. Die projektierte Ziegelmauer entlang der Grundgrenze (Einfriedung) wird mit einer Höhe von einem Meter an der nördlichen Seite zu weniger als der Hälfte mit Wänden geschlossen und im Übrigen offen ausgeführt. Darüber hinaus liegt bei der Einfriedungsmauer auch kein seitlicher Raumabschluss vor, weshalb es sich – in einer Gesamtschau betrachtet – um kein Gebäude handelt. Die Kriterien des § 18 Abs. 1a Z 2 NÖ BO 2014 sind sohin erfüllt.
Weil Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 1a NÖ BO 2014 gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz NÖ BO 2014 keine Parteistellung der Nachbarn auslösen, kommt (schon deshalb) eine Parteistellung der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 nicht in Betracht:
Gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz NÖ BO 2014 lösen Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a NÖ BO 2014 keine Parteistellung der Nachbarn aus. In den Materialien zur Novelle LGBl. Nr. 50/2017, mit welcher die genannten Bestimmungen in die NÖ BO 2014 aufgenommen wurden, heißt es dazu wörtlich: „Für ehemals in der Anzeigepflicht gelegene und nunmehr mit diversen Erleichterungen in die Bewilligungspflicht übernommene, idR geringfügige Vorhaben, welche in § 18 Abs. 1a umschrieben sind, soll – wie auch bisher aufgrund des Anzeigeverfahrens – eine mögliche Parteistellung der Nachbarn von vorneherein ausgeschlossen sein“ (Ltg.-1378/B-23/3-2017).
Gegenständlich handelt es sich bei der Einfriedungsmauer um ein solches „Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a“, d.h. im gegenständlichen Fall wurde von Gesetzes wegen keine Parteistellung der Nachbarn ausgelöst bzw. war eine Parteistellung der Nachbarn von vorneherein ausgeschlossen (wie es in den Materialien heißt). Dass der Bürgermeister der Beschwerdeführerin die Information vom 26. November 2021 und den Baubewilligungsbescheid zugestellt hat, ändert daran nichts, denn gemäß § 21 Abs. 4 lit. d NÖ BO 2014 ist § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 auf „Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a“ gar nicht anzuwenden und – wie in § 21 Abs. 3 NÖ BO 2014 ausdrücklich normiert ist – begründet die Zustellung des Baubewilligungsbescheids an jene Parteien und Nachbarn (also auch solche Nachbarn, denen keine Parteistellung zukommt), die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, keine Parteistellung.
Dementsprechend hat die belangte Behörde folgerichtig, da der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen keine Parteistellung zukam, nicht inhaltlich über die Berechtigung der in der Berufung weiterhin aufrechterhaltenen Einwendungen hinsichtlich der Einfriedungsmauer entschieden, sondern die Berufung wegen deren Unzulässigkeit mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Insofern ist auf jenes Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht näher einzugehen, dass die Bauwerber unterhalb der Zugangsplattform einen Raum schaffen würden, um die darunter befindlichen Sachen zu schützen.
5.3.2. Zum Windfang und zur Bauausführung:
Eingangs ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt wird: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. etwa VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171, mwN).
Nachbarn haben daher aufgrund ihrer beschränkten Mitsprachemöglichkeit keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben die rechtzeitig geltend gemachten, durch Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentliche Rechte nicht verletzt. Die den Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte können hierbei nicht weiterreichen als die ihnen durch das Gesetz gewährleisteten materiellen Rechte (vgl. etwa VwSlg. 8032 A/1971).
Die in der NÖ BO 2014 den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt.
§ 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 sieht vor, dass die Baubehörde – so die Vorprüfung zu keiner Abweisung des Antrags führt – die Parteien und Nachbarn nachweislich vom geplanten Bauvorhaben nach § 14 leg.cit. zu informieren und darauf hinzuweisen hat, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 die Parteistellung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vertritt hierzu die Auffassung, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Präklusionswirkung der mündlichen Verhandlung auf das nunmehrige schriftliche Verfahren nach § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 (seit LGBl. Nr. 50/2017) sinngemäß zu übertragen ist. Dem Motivenbericht zu dieser Bestimmung (Ltg.-1378/B-23/3-2017) ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dem (gänzlichen) Entfall der mündlichen Verhandlung eine Änderung dahingehend beabsichtigt hätte, dass die Erhebung bloß einer zulässigen Einwendung im schriftlichen Verfahren die Parteistellung des Nachbarn im vollen Umfang des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 bestehen ließe. Somit ist auch im Verfahren nach § 21 NÖ BO 2014 die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes wie auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle von Rechtsmitteln der Nachbarn auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer einerseits den Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits rechtzeitig im Verfahren entsprechende Einwendungen erhoben wurden (vgl. VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051, mwN).
Soweit die Beschwerdeführerin erstmals in der Berufung unter dem Titel „Windschutz“ – der wie oben festgestellt, auch ein von der Ziegelmauer entlang der Grundstücksgrenze trennbares Bauvorhaben darstellt – vorbringt, dass keine Prüfung einer möglichen Beeinträchtigung durch Niederschlagswässer oder Schneeschmelze von der Baubehörde vorgenommen wurde, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Einwendungen eine Verletzung der Trockenheit ihres Bauwerks im Zusammenhang mit der Ziegelmauer erhoben hat, nach derer ihr – wie unter 5.3.1.1. ausgeführt – keine Parteistellung zukommt. Hinsichtlich des Windfangs der bewilligten oder angezeigten Bauwerke wurde keine Einwendung von der Beschwerdeführerin innerhalb der in § 21 NÖ BO 2014 normierten zweiwöchigen Frist (sondern erstmals in der Berufung) und damit nicht rechtzeitig erhoben, wodurch es – nach der hier vertretenen Auffassung – zu einem (Teil-) Verlust ihrer Parteistellung gekommen ist (zur Präklusion vgl. auch VwGH 10.02.2021, Ra 2021/05/0012). Die innerhalb der zweiwöchigen Einwendungsfrist von der Beschwerdeführerin an die Baubehörde I. Instanz gerichtete Eingabe hat lediglich ein Vorbringen zur „massiven Mauer“ „unter dem neuen Hauszugang entlang der Grundstücksgrenze“ sowie der „ohne Baubewilligung errichteten Stiege“ zum Inhalt, weitere zulässige Einwendungen wurden innerhalb der zweiwöchigen Einwendungsfrist nicht erhoben.
Zum übrigen Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Bauausführung, ist darauf hinzuweisen, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist (VwGH vom 10.12.2013, Zl. 2010/05/0134).
5.4. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
5.5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil der dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Die Verhandlung konnte überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da sich der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage als geklärt erwiesen hat und auch keine Rechtsfrage zu lösen war, die einer Erörterung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Dem Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidungen einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen können (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Darüber hinaus stellt die Auslegung der Einwendung und Berufung der Beschwerdeführerin sowie des angefochtenen Bescheides eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung begründet (vgl. auch VwGH 10.10.2016, Ra 2016/04/0110).
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