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LVwG-AV-2841/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2841/001-2023
LVwG-AV-2841/001-2023Tribunale amministrativo regionale17 mag 2024
Tierrecht; Tierschutz; Tierhaltung; Haltungsverbot; Anlasstat; Prognose; Tierquälerei;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, geb. ***, wohnhaft in ***, vertreten durch B, dieser vertreten durch den ständigen Substituten C, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 30.11.2023, Zl. ***, betreffend das Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren aller Art auf Dauer, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 30.11.2023, ***, wurde A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführer) die Haltung und Betreuung von Tieren aller Art auf Dauer verboten. Begründend wurde ausgeführt, es sei nach den seit September 2022 durchgeführten engmaschigen behördlichen Kontrollen zwar vorübergehend zu einer Verbesserung der Situation am Tierhaltebetrieb gekommen, jedoch seien – trotz mehrmaliger Belehrung durch Amtstierärzte – in weiterer Folge neuerlich mehrmals Verstöße gegen das Tierschutzgesetz festgestellt worden. In der Vergangenheit seien sowohl mündlich, als auch schriftlich, Mängelbehebungsaufträge erteilt worden. Diese seien zwar kurzfristig umgesetzt worden, eine dauerhafte Umsetzung sei jedoch nicht erfolgt.
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06.07.2020, *** sei der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 TSchG bestraft worden. Aus 2023 seien sieben rechtskräftige Bestrafungen wegen sonstiger Übertretungen nach dem TSchG aktenkundig. Ein Verfahren nach § 222 StGB sei vor dem Landesgericht *** diversionell erledigt und nach § 201 Abs. 5 StPO eingestellt worden. Diesem Verfahren sei die Vernachlässigung von zumindest vier erkrankten Tieren zu Grunde gelegen. Weiters seien danach 16 Rinder in einer Bucht, die von einer bis über das Fesselgelenk der Tiere reichenden flüssigen Schicht aus Gülle bedeckt gewesen sei, gehalten worden. Eine rechtskräftige diversionelle Erledigung sei – die Verhängung eines Tierhalteverbotes betreffend – einer rechtskräftigen Bestrafung nach § 222 StGB gleich zu setzen. Eine Anlasstat liege vor. Eine nachhaltige Verbesserung der Tierhaltung sei bislang nicht eingetreten. Eine artgerechte Haltung und Betreuung der Tiere sei auch zukünftig nicht zu erwarten.
Mit Beschwerde vom 21.12.2023 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe sich in Folge teils äußerst tendenziöser Berichterstattung in Bedrängnis befunden, wodurch die im Bescheid zitierten Äußerungen in der Nachrichtensendung „***“ entstanden seien. Diese hätten in die Entscheidung nicht einzufließen. Dennoch sei auf Grund der Berichterstattung von der Bevölkerung und der Politik die Verhängung eines Tierhalteverbotes gefordert worden. Nach dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 26.04.2023 vor dem Landesgericht *** habe sich durch die Kontrollen ein positiver Ausblick ergeben. Verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen hätten sich von Mitte Juni 2019 bis Mitte September 2022 nicht ergeben, jene nach § 5 TSchG aus dem Straferkenntnis vom 06.07.2020 habe sich bereits am 18.06.2019 ereignet. Die weiteren im Bescheid angeführten Übertretungen hätten aus fast in jedem landwirtschaftlichen Betrieb vorkommenden Unzulänglichkeiten resultiert. Behebungsaufträge seien umgehend behoben worden. Nach der Anzeige vom 09.09.2022 sei der Betrieb des Beschwerdeführers nahezu täglich bzw. wöchentlich behördlich kontrolliert worden. Größtenteils seien die Kontrollen unauffällig verlaufen. Allein seit 09.09.2022 bis zum Jahresende 2022 seien 12 Kontrollen durchgeführt worden. An acht Kontrolltagen sei nichts zu bemängeln gewesen, in vier Fällen lediglich geringgradige Verschmutzungen. Die im Frühjahr wieder gehäuft aufgetretenen Missstände seien vor dem Hintergrund strafrechtlicher Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft sowie der medial begleiteten Hauptverhandlung vor dem Landesgericht *** zu sehen. Der Beschwerdeführer sei in Sorge gewesen, eine zumindest teilbedingte Freiheitsstrafe zu erhalten. Im Mai 2023 sei dem Beschwerdeführer die Verhängung eines Tierhalteverbotes auf Dauer in Aussicht gestellt worden, wodurch sich der Beschwerdeführer und dessen Gattin in einem psychischen Ausnahmezustand mit massiven Existenzängsten befunden hätten. Sie seien in regelmäßigem Austausch mit deren Rechtsvertreter gestanden. Die alltägliche Stallarbeit habe unter der Situation gelitten.
Es seien zwar in Folge immer wieder schwere Erkrankungen von Tieren festgestellt worden, aus den Bescheiden gehe jedoch nicht hervor, ob die gesundheitlichen Probleme auf ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen seien. Die hochansteckende Erkrankung des Lippengrinds würde sich leider sehr leicht verbreiten und es sei nicht ungewöhnlich, dass schnell eine große Anzahl an Tieren daran erkrankten würde. Der Berichtspflicht an die Behörde komme der Beschwerdeführer ausreichend nach. Die Situation am Betrieb sei auch auf das unglückliche Konzept, teils bereits kranke Tiere aufzunehmen und günstig anzukaufen, zurückzuführen. Der Beschwerdeführer versuche den Tierbestand weiter erheblich zu reduzieren, um eine bessere Betreuung der Tiere zu gewährleisten. Zusammenfassend hätten nachvollziehbare Gründe zu den beanstandeten Missständen geführt, womit in Zukunft nicht damit zu rechnen sei, dass es zu Vernachlässigungen durch den Beschwerdeführer komme.
Eine Androhung des Tierhalteverbotes würde allenfalls ausreichen, um der gegenständlichen Situation angemessen zu begegnen. Es dürfe nicht übersehen werden, dass der Ausspruch eines Tierhalteverbotes für den Beschwerdeführer existenzbedrohend sei. Eventualiter sei zumindest mit einem auf eine angemessene Dauer befristeten Erlass eines Tierhalteverbotes das Auslangen zu finden. Hilfsweise würde beantragt, lediglich die Haltung von Tieren, nicht jedoch deren Betreuung, zu verbieten.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten legte die Beschwerde sowie den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt am 27.12.2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 17.04.2024 – fortgesetzt am 07.05.2024 – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugin D und der sachverständigen Zeugen E, F, G, H und I sowie durch (Verzicht auf) Verlesung des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes. Die veterinärmedizinische Sachverständige erstattete im Rahmen der Verhandlung am 17.04.2024 Befund und Gutachten und ergänzte dieses im Rahmen der Verhandlung am 07.05.2024.
A, geb. ***, ist Tierhalter der in ***, ***, gehaltenen rund 1.200 Schafe und Ziegen (großteils kleine Wiederkäuer) sowie der etwa 200 Rinder. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet den Betrieb überwiegend allein mit seiner Ehegattin. Diese führt zusätzlich einen Heurigenbetrieb. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in 1,5 km Entfernung zum Betrieb. Zumindest zweimal pro Tag erfolgt eine Vor-Ort-Kontrolle durch den Beschwerdeführer oder dessen Ehegattin.
Eine Reduktion der Zahl der gehaltenen Tiere ist durch den Beschwerdeführer – das laufende Verfahren über die Verhängung eines Tierhalteverbotes außeracht lassend – nicht vorgesehen.
Die Stallanlagen des Betriebes sind derart ausgeführt, als dass Rinder und Ziegen/Schafe separiert in verschiedenen Stallungen untergebracht sind. Die Rinder werden in 32 Rinderbuchten, zu je 6 Tieren, gehalten. Eine eigene Krankenbucht existiert nicht. Die Kitze und Lämmer sind in einem eigenen Gebäude untergebracht. Dieses ist in Boxen zu je etwa 50 Tiere unterteilt. Werden kleinere Mengen Kitze und Lämmer angekauft, werden Tiere verschiedener Lieferanten in einer Box fusioniert und es erfolgt eine Durchmischung der Tiere unterschiedlicher Herkunft. Es existieren weder ein Quarantänesystem noch eine Krankenbox, in die regelmäßig erkrankte und verletzte Tiere verlegt würden.
Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 222 Abs. 1 Z 1 StGB wurde mit Beschluss vom 18.10.2023 des Landesgericht ***, Zl. ***, nach diversioneller Erledigung durch Erbringung von 140 Stunden unentgeltlicher, gemeinnütziger Leistung nach § 201 Abs. 5 StPO eingestellt. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Der diversionellen Erledigung lag ein Strafantrag zu Grunde, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum von 16.08.2022 bis 09.09.2022 in *** Tieren unnötige Qualen zugefügt hatte, indem er sie bei Krankheit nicht ordnungsgemäß betreute, nicht von den anderen Tieren absonderte und deren Erkrankung unbehandelt ließ. Es handelte sich dabei um einen Schafbock, der eine Stützbeinlahmheit 4. Grades an der rechten Hinterextremität aufwies, ein in Agonie befindliches Lamm, ein Kitz mit flacher, schneller Atmung, das nicht mehr auf Umwelteinflüsse reagierte, eine Ziege, die an hochgradiger Atemnot sowie einen Ziegenbock, der an einer schweren Hustensymptomatik litt. Weiters hielt der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum zumindest 16 Rinder in Buchten, die vollständig mit einer flüssigen Schicht aus bis zu den Fesselgelenken der Tiere reichender Gülle bedeckt war, sodass den Tieren ein Abliegen nicht möglich war.
Mit nachfolgenden rechtskräftigen Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes (TSchG) bestraft:
SE vom 06.07.2022, ***, wegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 TSchG SV vom 15.03.2023, ***, wegen § 17 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 18 Abs. 1 TSchG
SV vom 27.04.2023, ***, wegen 17 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 24 Abs. 1 Z 1 TSchG iVm. Anlage 3 Punkt 2.2.3 der 1. THVO
SE vom 12.09.2023, *** wegen § 24 Abs. 1 Z 1 TSchG iVm. Anlage 3 Punkt 2.1. der 1. THVO sowie § 24 Abs. 1 Z 1 TSchG iVm. Anlage 3 Punkt 2.2.3 der 1. THVO sowie § 15 erster Satz TSchG
Anlässlich behördlicher Kontrollen wurde jeweils ein Strafverfahren wegen folgender Übertretungen eingeleitet:
Kontrolle vom 20.04.2023, ***: § 5 TSchG (mangelhafte Entmistung einer Rinderbox), § 17 TSchG (Fütterungseinrichtung verunreinigt durch Fliegenbefall im Milchaustauscher), § 18 TSchG (Spaltenboden mit festgetretenem Kot verlegt), § 24 Abs. 1 Z 1 TSchG iVm. Anlage 2 Punkt 2.1.1 der 1. THVO (mangelhafte Entmistung von 8 Rinderboxen)
Kontrolle vom 13.11.2023, ***: § 5 TSchG (Lämmer mit Lippengrind, Lamm in Agonie ohne tierärztliche Versorgung, abgemagerte Lämmer), § 24 Abs. 1 Z 1 TSchG iVm. Anlage 2 Punkt 2.1.1 der 1. THVO (mangelhafte Entmistung in 4 Rinderboxen)
Kontrolle vom 04.01.2024, ***: § 15 TSchG (Lämmer mit Lidbindehautentzündung ohne tierärztliche Versorgung)
Mit Mängelbehebungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16.09.2022, ***, wurden dem Beschwerdeführer umfangreiche Maßnahmen im Bereich der Stier- und Kälbermast sowie der Kitz- und Lämmermast aufgetragen. Der Beschwerdeführer hat der Behörde bis dato wöchentlich einen Bericht über aktuelle Vorkommnisse am Betrieb inkl. der wöchentlichen Ausfallszahlen, gesondert nach Tierart, zu übermitteln. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16.02.2023, ***, wurden dem Beschwerdeführer neuerlich Hygienemaßnahmen vorgeschrieben.
Dem Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde im Zuge zumindest einer Kontrolle mündlich mitgeteilt, dass ein Tierhalteverbot drohen würde, sofern sich die Situation am Betrieb nicht verbessert. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erließ dem Beschwerdeführer gegenüber mit Bescheid vom 10.05.2023 ein Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren aller Art auf Dauer gemäß § 39 Abs. 1 TSchG. Dieses wurde nach Beschwerde vom 06.06.2023 mit Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 21.08.2023,LVwG-AV-1968/001-2023, mangels zum Entscheidungszeitpunkt rechtskräftiger Anlasstat, behoben.
Die belangte Behörde führt seit September 2022 engmaschige Kontrollen am Betrieb des Beschwerdeführers durch. Von September 2022 fanden bis Ende des Jahres 12 behördliche Kontrollen statt. Im Jahr 2023 war die Behörde zumindest im Zuge von 13 Kontrollen vor Ort. Im Jahr 2024 wurden bis dato zumindest vier behördliche Kontrollen durchgeführt. Die letzte behördliche Kontrolle fand am 16.04.2024 statt. Selten war der Beschwerdeführer bei Eintreffen der Kontrollorgane am Betrieb anzutreffen. Im Zuge der Kontrollen mussten durch die Behörde regelmäßig mündliche Behebungsaufträge erteilt werden. Kleinere Mängel wurden durch den Beschwerdeführer teils unmittelbar bei den Kontrollen behoben.
Mehrere Male wurden bei am späten Vormittag durchgeführten Kontrollen Ende des Jahres 2023 und Beginn 2024 erst durch die Amtsorgane entdeckte, tote Kitze und Lämmer aufgefunden. Diese wären – sofern sich der Tod der Tiere unmittelbar vor der Kontrolle ereignet hatte – bei einem sorgfältigen Morgenrundgang des Beschwerdeführers zumindest bereits als in schwachem Zustand befindlich entdeckt worden. Regelmäßig zeigten sich bei den behördlichen Kontrollen Kitze und Lämmer, die bei Betreten der Box auf Grund von Verletzungen oder eines lebensschwachen Zustandes liegen blieben und dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht als behandlungsbedürftig aufgefallen waren.
Im Zuge der Kontrolle vom 13.11.2023 waren durch das behördliche Kontrollorgan Nottötungen von Lämmern erforderlich, nachdem die Tiere in extrem abgemagertem, schwachem und unterkühltem Zustand in Haufenbildung vorgefunden worden waren. Ein Lamm verstarb während der Kontrolle. Durch den Beschwerdeführer wurden erst anlässlich der Kontrolle Wärmelampen zur Versorgung dieser Tiere angekauft.
Weiters wurden bei den Kontrollen regelmäßig Lämmer und Kitze mit massiven Erkrankungen durch Lippengrind, Augenerkrankungen oder Durchfall vorgefunden. In den einzelnen Boxen wären jeweils etwa die Hälfte der darin befindlichen Tiere auf Grund von Krankheitssymptomatiken näher zu beobachten und zu separieren gewesen. Die infrastrukturellen Möglichkeiten einer Separierung dieser Tiere bestehen am Betrieb nicht.
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin mussten im Zuge der behördlichen Kontrollen regelmäßig auf immer wiederkehrende Probleme hingewiesen werden. Wiederholt wurde auf Probleme bei der Durchflussrate der Rindertränken aufmerksam gemacht bzw. kam zum Vorschein, dass einzelne Tiere nicht an Wasser gelangten, weil diese nicht an das Tränksystem gewöhnt waren. Weiters musste die Ehegattin des Beschwerdeführers neuerlich im März 2024 durch ein Kontrollorgan darauf hingewiesen werden, dass eine Kontrolle des Gesundheitszustandes der Tiere derart zu erfolgen hatte, als dass jede Box einzeln zu betreten und jedes Tier in Augenschein zu nehmen ist.
Der hygienische Zustand der Volltränkeautomaten der kleinen Wiederkäuer war wiederholt Grund zur Beanstandung im Zuge behördlicher Kontrollen, letztmalig am 16.04.2024. Die Fütterung der kleinen Wiederkäuer erfolgt über Vollautomaten, von denen jeweils das Trockenmilchgemisch über mehrere Leitungen in die einzelnen Boxen gelangt. Die Sauger der Tränken wurden bis zur Kontrolle am 16.04.2024 nicht desinfiziert. Eine Innenreinigung der Vollautomaten samt Schläuche erfolgte durch die Ehegattin des Beschwerdeführers unabhängig vom Auftreten der Erkrankung des Lippengrinds lediglich alle zwei bis drei Monate. Gerade in Zusammenhang mit dem Auftreten von übertragbaren Erkrankungen ist eine intensivere Reinigung des Tränksystems unabdingbar. Die Sauger wurden nur dann getauscht, wenn diese kaputt waren. Diese wurden bei einer Kontrolle im November 2023 teils in verkrustetem Zustand vorgefunden. Bei einer Kontrolle im März 2024 wurde festgestellt, dass auf Grund von Verstopfung keine Milch aus allen fünf von einem Vollautomaten wegführenden Leitungen floss. Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab hinsichtlich der Desinfektion der Sauger gegenüber dem Kontrollorgan an, dies früher schon einmal gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer nimmt bei der Häufigkeit der Desinfektion und Reinigung der betrieblichen Einrichtungen keine Rücksicht auf das Auftreten von stark ansteckenden Erkrankungen wie etwa dem Lippengrind.
Im Zuge der Kontrolle am 16.04.2024 wurden zwei kleine Wiederkäuer aufgefunden, die eine für einen Laien erkennbare Belastungsproblematik an einer Extremität zeigten. Amtstierärztlich wurde ein bereits länger zurückliegender Knochenbruch vermutet. Eine veterinärmedizinische Behandlung war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht erfolgt. Eine dahingehende Untersuchung der Tiere war nicht möglich, da die bereits euthanasierten Tiere in den Morgenstunden des 17.04.2024 nicht mehr aufgefunden werden konnten.
Weiters trat bei dieser Kontrolle neuerlich ein Problem zutage, wonach einige Kälber auf Grund einer Umstallung nicht in der Lage waren, den Mechanismus der Selbsttränke zu betätigen. Die Kälber hatten sich zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits seit mehreren Tagen im Stall mit dem für sie neuen Tränkmechanismus befunden. Der Beschwerdeführer zeigte sich bei Konfrontation mit der bisher nicht aufgefallenen Problematik uneinsichtig und führte den Kontrollorganen gegenüber aus, seine Mutter sei für die Tränken verantwortlich.
Während der Kontrolle im Ziegen- und Schafstall verschwand der Beschwerdeführer, um im Rinderstall einzustreuen. Trotz frischer Einstreu war eine mittelmäßig mit Urin und Kot durchtränkte Unterlage im Rinderstall erkennbar. Dieser Mangel war bereits bei früheren Kontrollen in stärkerem Ausmaß aufgetreten und war der Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit regelmäßiger, frischer Einstreu mehrmals aufmerksam gemacht worden.
Im Zuge einer Kontrolle im März 2024 wurden die Kontrollorgane erstmalig auf eine bislang unbehandelte Augenerkrankung im Lämmer- und Kitzstall aufmerksam. Diese war dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgefallen gewesen. Noch bei der Kontrolle am 16.04.2024 fielen mit der Augenerkrankung infizierte Kitze und Lämmer auf. Diese wiesen starken, verklebten Augenausfluss in Folge der entzündeten und geröteten Bindehaut auf und waren nicht von den übrigen Tieren separiert.
Ende des Jahres 2023 wurde die Tierarztpraxis J durch den Beschwerdeführer engagiert. Diese ist durchschnittlich alle fünf Tage vor Ort und berät den Beschwerdeführer auch hinsichtlich möglicher Maßnahmen zur Verbesserung der Tiergesundheit am Betrieb. Seit Beginn des Betreuungsverhältnisses wurden etwa 30 Visiten durchgeführt. Im Zuge dieser Visiten fielen mehrmals behandlungsbedürftige Tiere auf, die vom Beschwerdeführer nicht als solche eingestuft worden waren. Ende April 2024 wurde durch die Tierarztpraxis ein Managementplan ausgearbeitet. Vereinzelt waren Maßnahmen davon bereits im Vorfeld umgesetzt worden. Diese betreffen vor allem die großflächige Verabreichung von Medikation sowie die Fütterung von TMR (Totale Mischration). Die Tierarztpraxis versucht den Beschwerdeführer von der Sinnhaftigkeit der übrigen ausgearbeiteten Maßnahmen – etwa der notwendigen Veränderung der Infrastruktur durch Schaffung von beheizten Quarantäneräumen oder des Ankaufs von Kitzen und Lämmern in besserem Gesundheitszustand – zu überzeugen, widrigenfalls das Vertragsverhältnis von Seiten der Tierarztpraxis nicht aufrechterhalten wird.
Weiterhin werden vom Beschwerdeführer Tiere in schlechtem Gesundheitszustand im Lämmer- und Kitzbereich angekauft, obwohl der Beschwerdeführer bereits mehrmals von Seiten der Behörde sowie auch im Zuge der Verhandlung vor dem Landesgericht *** vom 26.04.2023 auf diese Problematik hingewiesen wurde. Die Versorgung geschwächter Tiere erfordert einen höheren personellen Einsatz.
Vom Betrieb des Beschwerdeführers wurden im Zeitraum 01.01.2023 bis 15.04.2023 7.700 kg tote kleine Wiederkäufer an die Firma K zur Entsorgung geliefert, im Vergleichszeitraum des Jahres 2024 waren dies 6.400 kg. Der Ausfall im Bereich kleine Wiederkäuer schwankte am Betrieb des Beschwerdeführers im Jahr 2023 zwischen 50 und 70 % des Zukaufes. Bereits bei einem Ausfall von 20 % wären aus veterinärmedizinischer Sicht Maßnahmen zu setzen.
Bei den Rindern kam es im Jahr 2023 zu einem durchschnittlichen Ausfall von 30 %, im Jahr 2024 von 20 % des Zukaufes. Bei Rindern ist ein Ausfall im einstelligen Bereich veterinärmedizinisch vertretbar.
Zahlreiche der Maßnahmen des Managementplans der Tierarztpraxis J fanden durch den Beschwerdeführer im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung vom 17.04.2024 auf gezielte Befragung keine Erwähnung. Weder der Beschwerdeführer noch dessen Ehegattin waren bei der mündlichen Verhandlung in Kenntnis der aktuellen Ausfallszahlen, noch konnten sie präzise angeben, ob es zu einer Reduktion der Todeszahlen im Zeitverlauf gekommen war. Eine nachhaltige Verbesserung der tierschutzrechtlichen Situation ist am Betrieb des Beschwerdeführers trotz engmaschiger behördlicher Kontrollen nicht zu verzeichnen. Bei Beendigung oder Reduktion der behördlichen Kontrollen ist damit zu rechnen, dass Missstände die sowohl bei den Schafen und Ziegen, als auch den Rindern Schmerzen, Schäden und Leiden verursachen am Betrieb zunehmen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zu einem wesentlichen Teil bereits aus dem Inhalt des übermittelten Behördenaktes. Dieser beinhaltet neben Informationen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen und den aktuell laufenden Verfahren, Dokumentationen zu den seit September 2022 durchgeführten zahlreichen behördlichen Kontrollen und zu den am Betrieb des Beschwerdeführers festgestellten Missständen.
Die Feststellungen zur Anzahl der aktuell gehaltenen Tiere ergeben sich ebenso wie jene zur Bewirtschaftung und den örtlichen Gegebenheiten aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17.04.2024. Auch führte der Beschwerdeführer entgegen dem Vorbringen in seiner Beschwerde noch in der Verhandlung aus, eine Reduktion der Tiere aktuell nicht anzustreben (VHS vom 17.04.2024, S. 3). Hinsichtlich des nicht vorhandenen Quarantänesystems bzw. der Krankenboxen war den Angaben der Zeugin F zu folgen. Die Zeugin schilderte anschaulich, dass der Beschwerdeführer im Rinderbereich zwar über räumliche Kapazitäten zur Einrichtung von Krankenboxen verfügen würde, eine gezielte Separation von erkrankten Rindern – wie auch von Kitzen und Lämmern – im Zuge der Kontrollen nicht beobachtet wurde. Auch gab der Zeuge H an, ein Quarantänesystem in der Kitz- und Lämmermast inklusive des dafür nötigen Umbaus erwirken zu wollen (VHS vom 07.05.2024, S. 4 ff). Übereinstimmend gaben der Beschwerdeführer und die Zeugin D zu Protokoll, bei größeren Lieferungen von kleinen Wiederkäuern ein Vermischen mit Tieren anderer Lieferanten zu vermeiden, kleine Tiermengen verschiedener Landwirte aus Kapazitätsgründen häufig jedoch in einer Box unterzubringen. Die Feststellung zur Häufigkeit der Vor-Ort-Kontrolle durch den Beschwerdeführer und dessen Ehegattin ist den zeugenschaftlichen Angaben der Zeugin D zu entnehmen (VHS vom 17.04.2024, S. 19).
Die Feststellungen zum Ausgang des strafgerichtlichen Verfahrens ergeben sich ebenso wie jene zu den Ausgängen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus dem Behördenakt. Diesem sind weiters die Feststellungen zum Mängelbehebungsauftrag bzw. der bescheidmäßigen Vorschreibung von Hygienemaßnahmen zu entnehmen. Informationen zu Anzahl und Inhalt der aktuell bei der Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahren nach dem Tierschutzgesetz wurden durch die Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Weiters ergeben sich die Feststellungen zum bereits mit Bescheid vom 10.05.2023 durch die belangte Behörde erlassenen Tierhalteverbot aus dem Akt.
Die getroffenen Feststellungen zu den zahlreichen durch die Behörde durchgeführten Kontrollen ergeben sich zum einen aus den im Akt einliegenden Dokumentationen, zum anderen wurden Ablauf und Ergebnis der Kontrollen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die vernommenen Zeugen E, F und G anschaulich wiedergegeben. Während der Zeuge G über Kontrollen von Juli bis November 2023 berichtete, schilderte die Zeugin F die Ergebnisse behördlicher Kontrollen von November 2023 bis April 2024. Die Zeugin E legte Ergebnisse behördlicher Kontrollen seit Jänner 2023 dar.
Die Zeuginnen F und E vermittelten dem Gericht dabei eindrücklich, dass sie mit Unterbreitung diverser Vorschläge um eine dauerhafte Verbesserung der Situation am Betrieb des Beschwerdeführers bemüht gewesen wären, diese sich jedoch bis zuletzt nicht in relevantem Ausmaß einstellte. Dass idente Problemfelder am Betrieb des Beschwerdeführers immer wieder, bis zuletzt am 16.04.2024, auftraten, ist ebenso den Angaben der veterinärmedizinischen Zeugen zu entnehmen. So schilderte der Zeuge G, dass Defekte an der Rindertränke bereits bei seinen Kontrollen im Jahr 2023 aufgetreten waren und Tiere auffielen, die nicht an das Tränksystem gewohnt waren. Diese Problematik zeigte sich nach Angaben der Zeuginnen F und E neuerlich bei der Kontrolle am 16.04.2024. Ähnlich gestalteten sich die Aussagen in Bezug auf die Problematik des Volltränkeautomaten in der Kitz- und Lämmerzucht. Die Feststellungen zu den diesbezüglichen Hygienemaßnahmen ergeben sich aus den Angaben der Zeugen F und G sowie der Zeugin D. Hinsichtlich der Notwendigkeit des häufigeren Tausches und der Desinfektion der Sauger war den übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen E und F zu folgen (VHS vom 17.04.2024, S. 10; VHS vom 07.05.2024, S. 12). Dass eine Anpassung des Reinigungskonzepts an das Auftreten von Infektionskrankheiten wie dem Lippengrind nicht erfolgt, wurde durch die Zeugin D wiedergegeben (VHS vom 17.04.2024, S. 18).
Feststellungen, wonach bei den Kontrollen regelmäßig tote oder lebensschwache Kitze und Lämmer auftauchten, die vom Beschwerdeführer bis dahin nicht als behandlungsbedürftig bemerkt worden waren, ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Zeugen F und G. Auch gaben diese beiden Zeugen schlüssig an, dass die von ihnen aufgefundenen Tiere dem Beschwerdeführer bei einer präzisen Morgenkontrolle hätten auffallen müssen (VHS vom 07.05.2024, S. 9 ff und S. 18). Selbst die Zeugin I bestätigte, dass bei ihren Rundgängen wiederholt vom Beschwerdeführer unbemerkte, behandlungsbedürftige Kitze und Lämmer auffielen. Die Feststellungen zur Anzahl der an Lippengrind, Durchfall oder Augenentzündung erkrankten Tiere ergeben sich aus der Aussage der Zeugin F (VHS vom 07.05.2024, S. 14).
Die Feststellungen zum Ablauf der Kontrolle vom 13.11.2023 bzw. den durchgeführten Nottötungen sowie der Anschaffung der Wärmelampen ergeben sich aus den Angaben des Zeugen G (VHS vom 07.05.2024, S. 18). Dass man bei einem Betrieb dieser Größenordnung das Vorhandensein von Wärmelampen voraussetzen würde, bestätigte die veterinärmedizinische Amtssachverständige.
Die Feststellungen zum Einschreiten der Tierarztpraxis J ergeben sich aus den Angaben des Zeugen H selbst. Dieser erklärte dem Gericht ausführlich, welche durch die Tierarztpraxis vorgeschlagenen Maßnahmen bereits umgesetzt wurden bzw. welche noch zu setzen wären, um den Betrieb des Beschwerdeführers einem tierschutzrechtlich nicht zu beanstandenden Standard zuführen zu können. Auch machte der Zeuge H klar, dass das Vertragsverhältnis seinerseits nicht fortgeführt würde, sofern der Beschwerdeführer den von ihm mit Managementplan aus April 2024 schriftlich festgehaltenen Maßnahmen nicht nachkommen würde. Dass der Beschwerdeführer trotz besseren Wissens weiterhin Lämmer und Kitze in schlechtem gesundheitlichen Zustand zukaufen würde, ist selbst den Angaben des Zeugen H zu entnehmen (vgl. VHS vom 07.05.2024, S. 2 und 4).
Die Zeugin E machte deutlich, dass eingetretene kurzfristige Verbesserungen unter dem Aspekt der engmaschigen behördlichen Kontrollen zu sehen seien. Die Feststellungen zu den anhaltend hohen Ausfallszahlen in der Kitz- und Lämmerzucht sind den Ausführungen des Zeugen G sowie der durch die veterinärmedizinische Sachverständige beigebrachten Abfrage der Eingangszahlen bei der Firma K zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin über aktuelle Ausfallszahlen nicht informiert waren, zeigte sich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung deutlich (VHS vom 17.04.2024, S. 5 und 17). So erwiderte der Beschwerdeführer auf gerichtliche Befragung unmittelbar, es sei seine Ehegattin hierzu zu befragen. Die Zeugin D vermittelte dem Gericht auf Grund ihrer unpräzisen, kurzen Angaben den Eindruck, tatsächlich lediglich um Beschönigung der Ausfallszahlen bemüht zu sein, jedoch keine genaue Kenntnis darüber zu haben.
Insgesamt stimmten die sachkundigen ZeugInnen F, G und E darin überein, dass trotz geringfügig verbesserter Situation – die auf ein aktives Einschreiten der Tierarztpraxis J zurückzuführen sei – eine nachhaltige, wesentliche Verbesserung der tierschutzrechtlichen Situation am Betrieb des Beschwerdeführers im Zeitverlauf nicht zu verzeichnen war und bei Beendigung der behördlichen Kontrollen mit zu Schmerzen, Schäden und Leiden führenden Missständen bei Schafen, Ziegen und Rindern zu rechnen sei (VHS vom 07.05.2024, S. 9, 11, 19). Diese Einschätzung wurde durch die veterinärmedizinische Sachverständige bestätigt (VHS vom 17.04.2024, S. 14; VHS vom 07.05.2024, S. 20).
Tierschutzgesetz (TSchG)
§ 39. (1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.
(2) Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 abzuhalten.
(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 Z 2 gehalten oder betreut, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Diese Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 VStG.
(4) Die Gerichte haben die nach dem Wohnsitz des Täters örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von rechtskräftigen Verurteilungen gemäß § 222 StGB in Kenntnis zu setzen. Von der Einstellung eines Verfahrens wegen Verdachtes des Verstoßes gegen § 222 StGB haben die Gerichte und die Staatsanwaltschaft die örtliche zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dann in Kenntnis zu setzen, wenn
1. die Einstellung auf Grund diversioneller Erledigung erfolgt ist, oder
2. der Verdacht eines Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Tierschutzbestimmungen besteht.
(5) Tierhaltungsverbote gemäß Abs. 1 gelten für das gesamte Bundesgebiet. Die Behörde ist verpflichtet, Tierhaltungsverbote der zuständigen Landesregierung zu melden. Die Landesregierungen haben einander unverzüglich von rechtskräftigen Bescheiden über Tierhaltungsverbote sowie deren allfällige Aufhebung in Kenntnis zu setzen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Beschwerdeverfahren – nach herrschender Meinung (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 39 Abs. 1 TSchG kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist. Mitumfasst vom Tierhalteverbot ist seit der Gesetzesnovelle durch BGBl. I Nr. 130/2022 die Betreuung von Tieren (vgl. IA 2586/A BlgNR 27. GP, S. 12).
Die Verhängung eines Tierhalteverbots setzt daher zunächst eine Anlasstat voraus. Anlasstaten sind mit Strafe bedrohte (mithin tatbestandsmäßige und rechtswidrige, nicht notwendig aber schuldhafte) Handlungen nach § 222 StGB bzw. wiederholte nach den §§ 5 bis 8 TSchG. Das Gesetz verlangt für die Rechtmäßigkeit des Tierhalteverbotes die Rechtskraft der Anlasstat.
Mit Beschluss des Landesgericht *** vom 04.05.2023 wurde das Verfahren nach Durchführung der Hauptverhandlung wegen § 222 StGB nach § 199 StPO vorläufig eingestellt. Dem Beschwerdeführer wurde die Erbringung gemeinnütziger Leistungen nach § 201 StPO auferlegt. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 222 Abs. 1 Z 1 StGB wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 18.10.2023 des Landesgericht ***, Zl. ***, nach diversioneller Erledigung durch Erbringung von 140 Stunden unentgeltlicher, gemeinnütziger Leistung nach § 201 Abs. 5 StPO endgültig eingestellt. Einer rechtskräftigen Bestrafung wegen des Vergehens nach § 222 StGB ist eine diversionelle Erledigung durch die Staatsanwaltschaft sowie durch das Gericht gleichzusetzen (EBRV 672 BlgNR 24. GP, 4; vgl. Herbrüggen/ Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1, § 39 Rz 4). Eine Anlasstat liegt damit vor.
Wesentlich für die Verfügung des Verbots der Tierhaltung sind nicht nur die Anlasstaten, mithin das geschehene mit Strafe bedrohte Verhalten selbst, sondern zusätzlich die Prognose, dass das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich ist, um eine Tierquälerei in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Das Verbot der Tierhaltung setzt damit im Ergebnis an jenen Fällen an, in denen eine Bestrafung des Täters zur Verhinderung insbesondere künftiger Tierquälereien nicht hinreicht.
Derartiges ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen wiederholt oder fortsetzt, wenn er trotz wiederholter Beanstandungen festgestellte Missstände nicht als solche wahrnimmt, sie negiert oder bagatellisiert. Zu denken ist aber auch an Konstellationen, in denen aus Anlass oder in unmittelbarer Folge behördlicher Kontrollen oder Beanstandungen zwar kurzfristige Verbesserungen der Haltungsumstände eintreten, die Änderungen aber nicht von nachhaltiger Wirkung sind, oder sich die seitens des Betroffenen nach Beanstandungen bzw. Bestrafungen gesetzten Maßnahmen im Wesentlichen auf entsprechende Absichtsbekundungen beschränken. Unerheblich ist dabei – sich die ratio legis vor Augen haltend – ob dies aus Unwillen, Unvermögen oder Überforderung erfolgt oder die Umsetzung beabsichtigter Sanierungs- bzw. Verbesserungsmaßnahmen an fehlenden wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betroffenen scheitert.
Dieser Fall liegt gegenständlich vor. Im Zuge zahlreicher und engmaschig durchgeführter Kontrollen durch verschiedene AmtstierärztInnen wurden seit September 2022 regelmäßig Missstände in der Tierhaltung des Beschwerdeführers sowohl in der Kitz- und Lämmermast, als auch im Rinderbereich, dokumentiert. Schon während des laufenden Verfahrens vor dem Landesgericht *** nach § 222 StGB kam es zur rechtskräftigen Ahndung mehrerer verwaltungsstrafrechtlicher Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz. Aktuell sind mehrere Verwaltungsstrafverfahren nach dem Tierschutzgesetz – darunter Verfahren nach § 5 TSchG – anhängig, die auf Wahrnehmungen im Zuge behördlicher Kontrollen zwischen April 2023 und Jänner 2024 fußen. Bereits mit Mai 2023 wurde durch die belangte Behörde ein Tierhalteverbot erlassen, das mangels zum Entscheidungszeitpunkt rechtskräftiger Anlasstat durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich behoben wurde. Auch nach Erlass dieses ersten Tierhalteverbotes traten zum Teil schwere Missstände zutage.
Dies zugrunde gelegt ist festzuhalten, dass es weiters trotz Erteilung eines Maßnahmenauftrages, eines Mängelbehebungsbescheides sowie zahlreicher Aufforderungen im Zuge von behördlichen Kontrollen, zu keinen nachhaltigen Verbesserungen der Haltungsumstände gekommen ist. Wie festgestellt traten bereits mehrmals festgestellte Missstände sowohl im Rinder- als auch im Kitz- und Lämmerbereich noch bei der Kontrolle vom 16.04.2024 auf. Tote oder lebensschwache Tiere wurden bei behördlichen Rundgängen regelmäßig, vor allem auch bei erst kurze Zeit zurückliegenden Kontrollen, aufgefunden. Behördliche Nottötungen von schwachen, abgemagerten Tieren waren noch im November 2023 erforderlich.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die aufgetretenen Missstände seien dahingehend zu relativieren, als sich der Beschwerdeführer während des laufenden strafgerichtlichen Verfahrens mit einer Freiheitsstrafe konfrontiert sah und er sich demzufolge in einer Ausnahmesituation befand, kann ihm nicht zum Vorteil gereichen. So wäre gerade in Zeiten laufender tierschutzrechtlicher Straf- oder Administrativverfahren ein gesteigertes Bemühen des Beschwerdeführers zu erwarten. Überdies ereigneten sich vergleichbare Missstände sowohl vor als auch nach diversioneller Erledigung des strafgerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens nach § 39 TSchG.
Trotz für das Gericht glaubwürdig vorgebrachten Bemühens der Tierarztpraxis J, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, tierschutzrechtliche Standards nachhaltig zu etablieren. Auch vermögen – unstrittigerweise vorliegende – Initiativen einer Tierarztpraxis Verpflichtungen eines Tierhalters nicht dauerhaft zu kompensieren. Zudem traten wie festgestellt selbst nach Tätigwerden der Tierarztpraxis J im Betrieb bereits bekannte tierschutzwidrige Muster zutage.
Weiters war im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlungen offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit der letzten sich ihm bietenden Möglichkeit versuchte, mit einem durch die Tierarztpraxis ausgearbeiteten Managementkonzept, ein um Veränderungsbestreben bemühtes Bild abzugeben. Mit den Wahrnehmungen der Kontrollorgane sowie dem Auftreten des Beschwerdeführers bei der Verhandlung steht dieses Bild klar im Widerspruch. So hält es der Beschwerdeführer, noch im Gegensatz zum Vorbringen in der Beschwerde, nicht für angebracht, seinen Tierbestand zu reduzieren und den verfügbaren personellen Ressourcen anzupassen. Auch werden weiterhin – nicht aufbringbare, hohe personelle Ressourcen in Anspruch nehmende – gesundheitsbeeinträchtigte kleine Wiederkäuer vom Beschwerdeführer angekauft.
In Zusammenschau vermittelten sowohl der Beschwerdeführer, als auch seine Ehegattin, die Zeugin D, dem erkennenden Gericht den Eindruck, diversen behördlichen Aufforderungen zwar kurzfristig nachzukommen bzw. diesen nachkommen zu wollen, aus Überforderung und Unvermögen jedoch rasch wieder in gewohnte Verhaltensmuster zurückzufallen (vgl. zur „früher einmal durchgeführten“ Desinfektion der Tränkanlage). Nach dem im Verfahren gewonnen Eindruck des Gerichts scheinen ausreichende Fachkenntnis für das Führen von Betrieben gegenständlicher Größenordnung und vorhandenes Verständnis für vorliegende Problemfelder beim Beschwerdeführer nicht vorzuliegen. Eine nachhaltige, intrinsisch motivierte Veränderung in der Einstellung des Beschwerdeführers, Belange des Tierschutzes betreffend, ist nicht zu erblicken. So begegnete der Beschwerdeführer noch am 16.04.2024 dem Hinweis des Kontrollorgans, dass Kälber auf Grund der ihnen unbekannten Tränkautomatik nicht zu Wasser gelangen würden, mit dem lapidaren Hinweis, diesfalls seien die Kälber bereits verdurstet und nicht er, sondern seine Mutter sei dafür zuständig.
Verbesserungen sind weiters vor dem Aspekt der zahlreichen, engmaschigen behördlichen Kontrollen zu betrachten. Diese Verbesserungen bewegen sich zudem in einer nicht ausreichenden Größenordnung. Der Beschwerdeführer hatte mit zumindest monatlichen behördlichen Überprüfungen zu rechnen. Durch diese Kontrollen gelang es teilweise, auf Tierschutzverletzungen bereits früh aufmerksam zu machen und mögliche schwere Ausgänge zu verhindern (vgl. bspw. die Problematik der Tränkanlage in einer Kälberbox oder die Versorgung von Lämmern mit Wärmelampen). Trotz dieses beispiellosen behördlichen Einsatzes gelang es dem Beschwerdeführer über mehr als 1,5 Jahre lang nicht, seinen Betrieb nachhaltig tierschutzkonform zu führen. Mehrmals wurde der Beschwerdeführer in Gesprächen zur Reduktion des Tierbestandes aufgefordert. Auch das bereits von der belangten Behörde mit Mai 2023 verhängte – gerichtlich behobene – Tierhalteverbot vermochte dem Beschwerdeführer die Tragweite der Situation nicht vor Augen zu führen. Dies rundet das Bild eines Versagens aller bisherigen Versuche, den Beschwerdeführer zu einer gesetzeskonformen Tierhaltung zu bewegen, ab.
Das Gericht folgt damit der Entscheidung der Behörde, wonach neben der Anlasstat auch eine negative Prognose vorliegt und die Verhängung eines Verbotes der Haltung und Betreuung von Tieren aller Arten auf Dauer erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Der Beschwerdeführer ist nach dem durchgeführten Beweisverfahren nicht in der Lage, die Anforderungen an eine artgerechte Haltung von Tieren aller Arten zu erfüllen.
Weder die Androhung noch ein befristeter Ausspruch eines Tierhalteverbotes vermögen den gesetzlich verfolgten Zielen gerecht zu werden. So hätte der Beschwerdeführer nach Verhängung des Tierhalteverbotes im Mai 2023 bzw. nach Übermittlung des gegenständlichen, angefochtenen Bescheides mehrmals die Möglichkeit gehabt, sich mit den Konsequenzen eines Tierhalteverbotes auseinanderzusetzen und seine Tierhaltung entsprechend zu gestalten. Für das Gericht ist nach der langen Dauer des gegenständlichen Verfahrens nicht ersichtlich, dass ein befristetes Tierhalteverbot ausreichen würde, Änderungen in der Einstellung und der Herangehensweise des Beschwerdeführers zu bewirken. Die Häufigkeit der über mehr als 1,5 Jahre festgestellten Missstände lässt in Zusammenschau mit deren gegebener Schwere und der andauernden Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers, wesentliche Teile seiner Betriebsweise betreffend, einen befristeten Ausspruch eines Tierhalteverbotes nicht zu. Zahlreiche Initiativen und Aufforderungen verschiedener Personen konnten den Beschwerdeführer über Jahre nicht zu einer nachhaltigen Änderung seiner Betriebsweise motivieren. Der Umstand, dass von den eklatanten und wiederkehrenden Tierschutzwidrigkeiten Rinder, Schafe und Ziegen betroffen waren, lassen das Gericht nicht daran zweifeln, dass ein auf alle Arten ausgedehntes Tierhalteverbot erforderlich ist, um der Prognose des § 39 Abs. 1 TSchG gerecht zu werden.
Weder besteht nach den gesetzlichen Vorgaben eine Möglichkeit, den Tierbestand des Tierhalters auf eine bestimmte Anzahl von Tieren zu beschränken, noch das Tierhalteverbot auf die Haltung von Tieren einzugrenzen (vgl. dazu IA 2586/A BlgNR 27. GP, S. 12; sowie Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1, § 39 Rz 7). Nachdem Personen mit aufrechtem Tierhalteverbot in der Vergangenheit oftmals weiterhin einen ganzen Tierbestand betreuten, erfolgte mit BGBl. I Nr. 130/2022 eine Klarstellung, wonach die „Betreuung“ eines Tieres vom Tierhalteverbot mitumfasst sein muss (IA 2586/A BlgNR 27. GP, S. 12).
Im Übrigen wäre im gegenständlichen Fall genau jener mit Initiativantrag vom 19.05.2022 beschriebene Effekt zu erblicken, wonach eine Änderung der Situation nicht eintreten würde, sofern dem Beschwerdeführer lediglich die Haltung, nicht jedoch die Betreuung der Tiere verboten werden würde.
Die Verfügung des Verbotes der Haltung und Betreuung von Tieren aller Arten auf Dauer ist unabdingbar, um weiteren tierschutzwidrigen Handlungen Einhalt zu gebieten.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung folgt der eindeutigen Rechtslage und der wiedergegebenen Rechtsprechung. Die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen stellen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. Die vorgenommene Beweiswürdigung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH, 24. März 2014, Ro 2014/01/0011).
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