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LVwG-AV-782/001-2022•LVwG N LVwG-AV-782/001-2022
LVwG-AV-782/001-2022Tribunale amministrativo regionale15 mag 2024
Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Beschwerde; Zurückziehung; Rechtsmittelverzicht;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die bei der belangten Behörde am 16. November 2021 eingelangte Beschwerde der A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH Co KG in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 04. Oktober 2021, Zl. ***, betreffend eine Maßnahme gemäß § 360 GewO 1994, den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Begründung:
1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich in Zusammenschau mit der Beschwerde und den nach Einräumung von Parteiengehör mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. Juli 2022 ergangenen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 08. und 22. August 2022 nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04. Oktober 2021 (Aktenseite 35 ff) verfügte die belangte Behörde gemäß § 360 Abs. 1 und 5 GewO 1994 bei der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin im Standort ***, ***, die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands durch Schließung des gesamten Betriebs.
Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin im Standort das Handelsgewerbe betreibe. Die Beschwerdeführerin importiere Hunde aus dem Ausland und verkaufe diese vor Ort. Durch die Anwesenheit einer größeren Anzahl von Hundewelpen auf dem Grundstück sei es bereits zu Lärmbelästigungen der angrenzenden Wohnnachbarschaft und wiederholten Beschwerden gekommen. Es liege eine gewerbliche, nicht genehmigte Betriebsanlage vor.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin im Oktober 2021 zugestellt (Anmerkung: eine genauere Feststellung des Zustelldatums ist gegenständlich nicht erforderlich).
1.2. Mit E-Mail vom 11. November 2021 (Aktenseite 71 ff), am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsanwaltliche Vertretung einen mit 11. November 2021 datierten Beschwerdeschriftsatz (Aktenseite 97 ff) samt Beilagen, in welchem sie mit näherer Begründung bestritt, dass eine gewerbliche Betriebsanlage vorliege und gleichzeitig unter anderem die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragte.
1.3. In einem am 12. November 2021 bei der belangten Behörde eingelangten EMail (Aktenseite 138) führte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsanwaltliche Vertretung wie folgt aus (Ausführungen in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht):
„Sehr geehrte Damen und Herren,
wie soeben mit [einer Mitarbeiterin der belangten Behörde] telefonisch besprochen, wurde Ihnen mit unserer gestrigen Beschwerde samt Beilagen versehentlich eine fehlerhafte Beilage mitgesandt:
In der Beilage ./A (25.pdf) befinden sich leider irrtümlich Kontoauszüge unserer Kanzlei, die nichts mit der gegenständlichen Sache zu tun haben.
Wir bitten Sie daher, unsere Beschwerde samt allen Beilagen, die wir Ihnen vorab per Fax und per Mail zugesandt haben und welche gestern auch per Post als Einschreiben an Sie verschickt wurden, als gegenstandslos zu betrachten und zu vernichten.
Sie erhalten von uns eine neue korrekte Version der Beschwerde samt allen Beilagen.“
1.4. Mit E-Mail vom 16. November 2021 (Aktenseite 143) führte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung aus:
„Sehr geehrte Damen und Herren, […]
unter Bezug auf unser untenstehendes Mail finden Sie nun angeschlossen die korrekte Version der Beschwerde samt Beilagen. Diese Version ersetzt die ursprüngliche Eingabe vom 11.11.2021.
Das Original der Beschwerde samt Beilagen senden wir Ihnen heute per Einschreiben.“
Diesem E-Mail angeschlossen war die nunmehr seitens der belangten Behörde vorgelegte Beschwerde, die inhaltlich der am 11. November 2021 übermittelten gleicht.
1.5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14. Juli 2022 (Aktenseite 214) führte die belangte Behörde auszugsweise wie folgt aus:
„Der beiliegende Verwaltungsakt wird mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom 16.11.2021 gegen den Bescheid vom 04.10.2021, Zl.: ***, vorgelegt.“
2.1.1. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Der nachträgliche Verzicht auf das Rechtsmittel in Form der Zurückziehung der bereits eingebrachten Beschwerde ist als rechtswirksam anzusehen. In diesem Fall wird der Bescheid gegenüber der – unwiderruflich – verzichtenden Partei formell rechtskräftig. Eine dennoch (neuerlich) eingebrachte Beschwerde ist aufgrund des endgültigen Verlusts der Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG Rz 41 [Stand 15.2.2017, rdb.at]).
2.1.2. Die seitens der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin getätigte Äußerung im E-Mail vom 12. November 2021, die am 11. November 2021 per E-Mail übermittelte Beschwerde samt Beilagen „als gegenstandslos zu betrachten und zu vernichten“ stellt zweifellos eine Zurückziehung dieser Beschwerde dar (siehe auch den Aktenvermerk eines Mitarbeiters der belangten Behörde, Aktenseite 109, wonach diese Bescheidbeschwerde von der rechtsfreundlichen Vertretung „zurückgezogen“ wurde und daher nicht an das LVwG vorgelegt werden brauche; vgl. auch das behördeninterne E-Mail vom 14. Juli 2022, Aktenseite 208, in welchem ebenfalls von einer Zurückziehung der Beschwerde ausgegangen wird).
Auf das Motiv für die Zurückziehung kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 15. Juni 2022, Ra 2022/05/0119).
2.1.3. Die am 11. November 2021 eingebrachte Beschwerde wurde am 12. November 2021 zurückgezogen. Die am 16. November 2021 erneut eingebrachte Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Eine in vertretbarer Weise vorgenommene fallbezogene Auslegung von Parteierklärungen (hier: der Zurückziehung der Beschwerde) kann nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden. Einer vertretbaren Auslegung kommt keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (zB VwGH vom 08. August 2023, Ra 2021/05/0226).
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