LVwG N LVwG-AV-2826/001-2023

LVwG-AV-2826/001-2023Tribunale amministrativo regionale13 mag 2024

Regest

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Gebilde; Naturdenkmal; Feststellung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2826/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2826.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 05.12.2023, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Feststellungsantrages gemäß § 12 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 05.12.2023, Zl. ***, wurde der von der Beschwerdeführerin am 03.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) eingebrachte Antrag auf Erlassung eines Feststellungbescheides, dass bezüglich der Grst.Nr ***, ***, ***, ***, *** und *** alle KG ***, keine Erklärung zum Naturdenkmal gemäß § 12 NÖ NschG 2000 erfolgt, zurückgewiesen.

Die belangte Behörde hat als Rechtsgrundlage § 13 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) herangezogen. Begründend wurde ausgeführt, dass § 12 NÖ NSchG weder eine bestimmte rechtliche geregelte Beziehung zwischen der Antragstellerin und einer etwaigen anderen Partei noch sonst eine bestimmte Rechtsposition der Antragstellerin begründen könne. Ein „Recht oder Rechtsverhältnis“ dass einer bescheidmäßigen Feststellung zugänglich wäre, könne dem vorgetragenen Sachverhalt nicht entnommen werden und erweise sich die begehrte Feststellung daher als unzulässig.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid wurde durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass bereits seit November 2020 für die Antragstellerin eine eklatante Rechtsunsicherheit dahingehend vorliege, ob die angeführten Grundstücke (diese werden als *** zusammengefasst) die Voraussetzungen für die Erklärung zum Naturdenkmalen erfüllen oder nicht. Demnach wären auch im Zuge des Behördenverfahrens unterschiedliche Rechtsansichten von Sachverständigen eingeholt und geäußert worden. Es wäre daher jederzeit eine Fortsetzung des Verfahrens und letztlich eine Erklärung zum Naturdenkmal möglich und würde dieser Umstand die Antragstellerin hindern, zukünftig über ihr Eigentum frei disponieren zu können. Ein erheblicher Wertverlust der Liegenschaft würde damit einhergehen. Es würde daher ein Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Antragstellerin auf Eigentum vorliegen. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides wäre nur zulässig, wenn er geeignet wäre, die Rechtsgefährdung bzw den Rechtsnachteil durch die verbindliche Entscheidung zu beseitigen und für die Zukunft auszuschließen. Es könne durch die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtsverbindlich abgeklärt werden, dass es sich bei der *** um kein Naturdenkmal handle und wäre dadurch die drohende Rechtsgefährdung endgültig ausgeschlossen. Es gebe auch im gegenständlichen Fall keinen Rechtsbehelf, der der Antragstellerin anderswertig Rechtssicherheit verschaffen könne und wären daher sämtliche Voraussetzungen für das Begehren eines Feststellungsantrages erfüllt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre die Erlassung eines Feststellungsbescheides nämlich dann zulässig sei, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, ein solcher Bescheid aber insofern im Interesse einer Partei liegt, als er für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Bei einem Bescheid nach § 12 NÖ NSchG, bei dem das Vorliegen eines Naturdenkmales festgestellt wird, würde es sich um die Feststellung eines Rechts bzw. Rechtsverhältnisses handeln. Der gegenständlich begehrte Feststellungsbescheid würde dieselbe Feststellung, nur mit umgekehrten Vorzeichen, nämlich, dass ein Recht bzw. Rechtsverhältnis nicht bestehe, begehren. Es würde sich um eine bescheidförmige Feststellung handeln, dass gegenständlich eben kein Naturdenkmal vorliege und handle es sich um die Klarstellung eines Rechts bzw. Rechtsverhältnisses für die Zukunft, die eine Rechtsgefährdung beseitigen könne. Die Antragstellerin würde mit diesem Feststellungsbescheid Rechtsicherheit pro futuro erlangen und wäre ein anderer zumutbarer Umweg nicht möglich bzw. würde gegenständlich kein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, der der Beschwerdeführerin Rechtssicherheit verschaffen könnte.

Die Beschwerdeführerin beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 05.12.2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufheben und der belangten Behörde die Rechtsauffassung überbinden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides vorliegen würden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 20.12.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. ***.

4. Feststellungen:

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgendem Sachverhalt aus:

Mit E-Mail vom 05.11.2020, präzisiert mit E-Mail vom 09.11.2020, wurde von Frau C, Umweltgemeinderätin der Marktgemeinde *** beantragt, die „ehemaligen ***“ Gst.Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, KG ***, als Naturdenkmal auszuweisen. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling hat daraufhin ein naturschutzrechtliches Verfahren eingeleitet und den naturschutzfachlichen Amtssachverständigenersucht, eine fachliche Stellungnahme dazu abzugeben. Über diese Vorgehensweise wurde die Grundstückseigentümerin, nämlich die nunmehrige Beschwerdeführerin, informiert und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten.

Die naturschutzfachliche Amtssachverständige D führte in ihrer Stellungnahme vom 14.04.2021 zusammengefasst aus, dass eine Unterschutzstellung als Naturdenkmal aufgrund der ökologischen Bedeutung und der Seltenheit derartiger Lebensräume im Gebiet als gerechtfertigt erscheine. In einer ergänzenden naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 12.10.2021 führte die Amtssachverständige aus, dass die Umsetzung eines Naturschutzmanagementplanes angedacht werde, dass eine Unterschutzstellung als Naturdenkmal jedoch nicht für das gesamte Areal fachlich zu begründen ist und die Möglichkeiten eines Vertragsnaturschutzes gemeinsam mit der Naturschutzabteilung, der Eigentümerin und den Verfassern des Naturschutzmanagementplanes stattfinden wird.

Ebenso wurden diese Verfahrensschritte der Grundeigentümerin zur Stellungnahme übermittelt.

Sodann erfolgten zahlreiche Besprechungen mit der Grundeigentümerin, der belangten Behörde und der Fachabteilung Naturschutz beim Amt der NÖ Landesregierung.

Schließlich wurde ein weiteres naturschutzfachliches Amtssachverständigengutachten, datiert mit 23.06.2023 eingeholt und stellte die Amtssachverständige Frau E fest, dass weder außergewöhnlich seltene Lebensräume für Pflanzen noch für Tiere festgestellt werden konnten. Das Areal hätte keine besonders hervorzuhebende wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung und würde die umgebende Landschaft nur bedingt prägen.

Die belangte Behörde hat daher keine weiteren Maßnahmen gesetzt, die oben angeführten Grundstücke als Naturdenkmal unter Schutz zu stellen.

Sodann wurde mit Schriftsatz vom 03.08.2023 der gegenständliche Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bei der belangten Behörde eingebracht.

Die oben angeführten Grundstücke sind derzeit nicht als Naturdenkmal ausgewiesen bzw. unter Schutz gestellt.

5. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahrens von Relevanz:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

[…]

NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000):

(1) Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, können mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Zum Naturdenkmal können daher insbesondere Klammen, Schluchten, Wasserfälle, Quellen, Bäume, Hecken, Alleen, Baum- oder Gehölzgruppen, seltene Lebensräume, Bestände seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen sowie Fundorte seltener Gesteine oder Mineralien erklärt werden.

(2) Soweit die Umgebung eines Naturgebildes für dessen Erscheinungsbild oder dessen Erhaltung mitbestimmende Bedeutung hat, kann diese in den Naturdenkmalschutz einbezogen werden.

(3) Am Naturdenkmal dürfen keine Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden. Das Verbot bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen erhebliche Auswirkungen auf das Naturdenkmal ausgehen. Nicht als Eingriffe gelten alle Maßnahmen, die dem Schutz und der Pflege des Naturdenkmales dienen und im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde gesetzt werden.

(4) Die Behörde kann für Maßnahmen, die Eingriffe im Sinne des Abs. 3 darstellen, die aber insbesondere der wissenschaftlichen Forschung oder der Erhaltung oder der Verbesserung des Schutzzweckes dienen sowie für die besondere Nutzung des Naturdenkmales Ausnahmen gestatten, wenn dadurch das Ziel der Schutzmaßnahme nicht gefährdet wird.

(5) Der Grundeigentümer oder Verfügungsberechtigte hat für die Erhaltung des Naturdenkmales zu sorgen. Aufwendungen, die über den normalen Erhaltungsaufwand hinausgehen, sind, sofern sie der Berechtigte nicht freiwillig aus eigenem trägt, vom Land zu tragen.

(6) Bei Gefahr im Verzug hat der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte die zur Abwehr von Gefahren von Personen oder Sachen notwendigen Vorkehrungen am oder um das Naturdenkmal unter möglichster Schonung seines Bestandes zu treffen. Derartige Maßnahmen sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(7) Eigentümer oder Verfügungsberechtigte eines Naturdenkmales haben jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(8) Die Erklärung zum Naturdenkmal ist zu widerrufen, wenn

(9) Die Verpflichtungen nach Abs. 3 gelten ab dem Zeitpunkt der Verständigung von der Einleitung des Verfahrens zur Erklärung des Naturdenkmales und treten außer Kraft, wenn der Bescheid nicht innerhalb von 12 Monaten erlassen wird.

6. Rechtlich folgt daraus:

Die im Gesetz näher definierten Naturgebilde bzw. Landschaften mit besonderer Bedeutung können mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Dabei kommt es auf Lebensräume an, die Bestände seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenart beinhalten, Felsbildungen, Baum- oder Gehölzgruppen usw. beheimaten. An einem solchen Naturdenkmal dürfen grundsätzlich keine Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden.

Hinsichtlich des Verfahrensablaufes ist festzuhalten, dass diese Einschränkungen hinsichtlich der Veränderungsmöglichkeit ab dem Zeitpunkt der Verständigung von der Einleitung des Verfahrens zur Erklärung des Naturdenkmals bestehen, diese Verpflichtungen aber außer Kraft treten, wenn die Behörde nicht innerhalb von 12 Monaten einen Bescheid erlässt und ein bestimmtes Naturgebilde bescheidgemäß zum Naturdenkmal erklärt.

Im gegenständlichen Fall wurde zunächst zwar angedacht, die ausgewiesenen Grundstücke aufgrund ihrer Ausstattung bzw. aufgrund ihrer Bedeutung zum Naturdenkmal zu erklären. Aufgrund geänderter Umstände vor Ort wurde jedoch von dieser Unterschutzstellung Abstand genommen. Es wurde nicht innerhalb von 12 Monaten ein diesbezüglicher Bescheid gemäß § 12 Abs. 9 NÖ NSchG ausgestellt.

Der Verfassungsgerichtshof befasste sich bereits im Jahr 1929 mit Naturdenkmälern und erfasste damals die in der Kunst- und Gartenkunstgeschichte als prima natura bezeichnete Form der Natur, das heißt die ursprüngliche und vom Menschen nicht veränderte Form. Ein Erkenntnis aus dem Jahr 1964 widmete sich hingegen der vom Menschen gestalteten Natur, welche aber in einer Weise gestaltet wird, die wieder zur Heranführung an ihre ureigene Form dienen soll, quasi die Hervorkehrung der Urform durch Bearbeitung, was wiederum als tertia natura klassifiziert wird.

Es ist davon auszugehen, dass als Naturdenkmal Naturgebilde bezeichnet werden, die von der Behörde aufgrund ihrer spezifischen Beschaffenheit unter Schutz gestellt werden. Neben punktweisen Naturerscheinungen, sogenannten Einzelgebilden, wie zB ein Baum oder ein Wasserfall kann aber auch eine Mehrheit von Naturgebilden (etwa eine zusammenhängende Baumgruppe oder ein Abschnitt eines Flusses oder Bachlaufes, eine Streuwiese usw.) Naturdenkmal sein. Vielfältige Gründe sprechen für eine Unterschutzstellung eines Gebietes als Naturdenkmal. So sind unter anderem die Seltenheit von Naturgebilden, die Eigenart und besondere Merkmale eines Naturgebildes oder auch die besondere Ausstattung, die besondere Funktion, das besondere Gepräge oder andere besondere wissenschaftliche, geschichtliche oder kulturhistorische Merkmale Kriterien dafür, ob von einem Naturdenkmal auszugehen ist. Dabei hat sich die Behörde geeigneten Amtssachverständigen zu bedienen und haben diese die verschiedensten Aspekte des Naturgebildes auszuarbeiten und zu beurteilen.Es zeigt sich auch, dass die Unterschutzstellungsgründe oftmals nicht klar voneinander abgegrenzt werden können und eine Überschneidung mehrere Kriterien vorliegt.

Die Einleitung eines Verfahrens zur Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal und dessen damit einhergehender Unterschutzstellung erfolgt stets von Amts wegen oder auch auf Anregung. Das Verfahren zur Unterschutzstellung ist grundsätzlich zweigeteilt: In einem ersten Schritt wird von der Behörde eine Mitteilung bzw. Verständigung gegenüber dem Grundeigentümer erlassen. Damit wird die Einleitung des Naturdenkmalverfahrens festgestellt bzw. mitgeteilt. Dadurch wird ein vorläufiger Schutz des Objektes bewirkt, sodass an diesem vom Grundeigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten keine nachteiligen Veränderungen mehr vorgenommen werden dürfen; ab diesem Zeitpunkt können diesen auch bereits bestimmte Erhaltungspflichten treffen. Dieser vorläufige Schutz erlischt jedoch, sofern nicht binnen 12 Monaten ein finaler Unterschutzstellungsbescheid ergeht.

In einem zweiten Schritt folglich ist von der Behörde ein Unterschutzstellungsbescheid zu erlassen. Dieser bewirkt das endgültige Eintreten der zuvor zeitlich befristeten Wirkungen des Schutzes vor nachteiligen Veränderungen und erzeugt die damit korrespondierenden Erhaltungspflichten des Grundeigentümers.

Im gegenständlichen Fall wurde von diesem zweiten Schritt Abstand genommen und kein Unterschutzstellungsbescheid erlassen. Das bedeutet, die gegenständlichen Grundflächen sind der Grundeigentümerin zur eigenmächtigen Disposition – im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten – überlassen worden. Die Beschwerdeführerin ist daher derzeit nicht aufgrund der Bestimmung des § 12 NÖ Naturschutzgesetz an der Nutzung ihres Grundstückes gehindert.

Um diesen Zustand auch zukünftig aufrecht zu erhalten, wurde der gegenständliche Antrag auf Feststellung, dass es sich bei den gegenständlichen Grundstücken eben um kein Naturdenkmal handelt, begehrt. Dazu ist auszuführen, dass Grundlage für die Erlassung eines Bescheides grundsätzlich aufgrund des Legalitätsprinzipes des Art. 18 B-VG ist, dass eine gesetzliche Grundlage für die Erlassung eines solchen im konkreten Fall besteht. Ausdrückliche Ermächtigungen zu bescheidmäßigen Feststellungen finden sich in verschiedenen Materiengesetzen. Anhand einer exemplarischen Betrachtung einzelner solcher Gesetzesbestimmungen zeigt sich, dass sie unterschiedliche Regelungsinhalte aufweisen. Es besteht jedoch aufgrund der Judikatur durchaus die Möglichkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides in jenen Fällen, in denen dies nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Nämlich in jenen Fällen, in denen die Erlassung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei gelegen ist. Dies aber nur für den Fall, dass eine solche Feststellung nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Verwaltungsbehörde ist demnach im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit auch von Amts wegen berechtigt, ein Verfahren zur Feststellung eines bestimmten Rechtsverhältnisses einzuleiten und Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern eben ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften dies nicht ausdrücklich anders bestimmen.

Darüber hinaus kann ein Feststellungsbescheid dann erlassen werden, wenn im Hinblick auf die Parteieninteressen im Einzelfall die Erlassung eines Feststellungsbescheides das notwendige Mittel der entsprechenden Rechtsverfolgung ist. Damit der Antrag auf Feststellung zulässig ist, muss jene Person, die ihn einbringt, sich auf ein subjektives Recht oder ein rechtliches Interesse berufen können. Ob ein solches besteht, ist anhand jener Bestimmungen die die materiellrechtliche Grundlage für den gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Feststellungsantrag bildet, zu beurteilen. Um das Vorliegen eines Feststellungsinteresses bejahen zu können, muss eine Rechtsunsicherheit vorliegen, mit der eine Rechtsgefährdung einhergeht oder durch die ein Rechtsnachteil droht. Ein Feststellungsbescheid kann immer dann nicht mit Erfolg beantragt werden, wenn sich die Rechtslage so klar gestaltet, dass sie jeden Zweifel ausschließt. Auf dem Vorliegen einer strittigen Rechtsfrage ist allerdings nicht zwingend die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides zu folgern. Vielmehr muss die antragstellende Partei dadurch in ihren subjektiven Rechten gefährdet sein oder ihr muss deshalb zumindest ein Rechtsnachteil drohen. Zulässig ist ein Feststellungsbescheid auch nur dann, wenn die Rechtsgefährdung bzw. der Rechtsnachteil durch die verbindliche Entscheidung beseitigt wird und damit in der Zukunft nicht mehr droht. Schließlich ist Kriterium bei der Beurteilung des Feststellungsinteresses die Frage, ob der Feststellungsantrag das notwendige Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt.

Ein Feststellungsbescheid kann zweifellos strittige Rechte und Rechtsverhältnisse zum Gegenstand haben.

Wie bereits oben ausführlich dargelegt kommt es beim Vorliegen eines Naturdenkmals auf die Ausgestaltung eines Gebildes an. Einzelne Besonderheiten oder aber auch das Zusammenwirken von verschiedenen besonderen oder seltenen Ausgestaltungen können dazu beitragen, dass aus einem zunächst nicht besonderen Naturgebilde ein besonderes wird. Beispielsweise kann durch die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen ein zunächst nicht besonderes Naturgebilde zu einem besonderen Naturgebilde werden. Es handelt sich dabei nicht um einen statischen Prozess, sondern unterliegen Naturgebilde einem ständigen Wandel und einer Entwicklungsmöglichkeit. So kann es vorkommen, dass ein Naturgebilde zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund ihrer Ausstattung und ihrer Eigenart eben nicht als solches besonders ist, aber in einigen Monaten oder Jahren aufgrund besonderer Ansiedelungen und Ausgestaltungen zu einem Naturgebilde wird, das eben Seltenheitswert oder Besonderheit besitzt. Um dem Ziel des NÖ Naturschutzgesetzes nachzukommen, wird auch der Behörde die Möglichkeit geboten, wiederkehrend eine Einleitung zur Erklärung eines Naturdenkmales, auch an demselben Objekt, vornehmen zu können. Der gegenständliche Feststellungsantrag möchte jedoch genau diese Möglichkeit verhindern und abschließend absichern, dass die gegenständlichen Grundstücke nicht als Naturdenkmal ausgewiesen werden können.

Wie oben bereits eingehend dargelegt, ist es der Behörde möglich, einen Feststellungsbescheid dann zu erlassen, wenn ein Rechtsverhältnis oder ein Recht abgeklärt werden soll. Im gegenständlichen Fall kann aber die Behörde nur für den derzeitigen Zustand des Naturgebildes feststellen, dass die Voraussetzungen für ein Naturdenkmal nicht vorliegen. Es könnte daher mit einem Feststellungsbescheid auch nur dieser – aktuelle - Zeitpunkt abgedeckt werden können. Die Behörde kann jedoch nicht voraussehen, wie sich das gegenständliche Naturgebilde entwickelt und kann auch für zukünftige Zustände des Naturgebildes dementsprechend keine Feststellungen treffen. Durch die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides würde die Sinnhaftigkeit des § 12 NÖ NSchG insoweit umgangen werden, als aus reinen Rechtsschutzinteressen Feststellungsanträge zur Absicherung eingebracht werden könnten. Es liegen daher im gegenständlichen Fall nicht die Voraussetzungen für die Erlassung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Feststellungsbescheides vor und ist die Vorgehensweise der belangten Behörde, nämlich den Antrag zurückzuweisen, nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden und wurde die Durchführung von keiner der Parteien beantragt.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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