progetti
LVwG-AV-2462/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2462/001-2023
LVwG-AV-2462/001-2023Tribunale amministrativo regionale10 mag 2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Flächenwidmung; Abstellanlage; Parkplatz;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***), vom 18. Juli 2023, Zl. ***, betreffend Baubewilligung, durch mündliche Verkündung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 15. April 2024 zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nach der Jahreszahl 2022 die Worte (Zeichen) „in der Fassung der Änderung vom 04.07.2022“ eingefügt werden.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Mit an die Stadtgemeinde *** gerichteter Eingabe vom 10. Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von 56 PKW-Einstellboxen, 10 öffentlichen Ladestationen, einer Photovoltaikanlage mit Energiezentrale und einem Verwaltungsgebäude auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Nr. ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstück).
2. Bei einer ersten Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BO 2014 am 1. Juni 2022 wurde festgestellt, dass sich ein Teil des Bauvorhabens im nordöstlichen, als „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ gewidmeten Grundstücksteil befindet. Daraufhin änderte der Beschwerdeführer das Bauvorhaben am 4. Juli 2022 ab, sodass sich das gesamte Bauvorhaben im südwestlichen, als „Verkehrsfläche privat“ mit dem Zusatz „Parkplatz“ gewidmeten Bereich befand.
3. Eine zweite (offenbar nach Einholung einer Stellungnahme eines Raumplanungsbüros, die sich jedoch nicht im Verwaltungsakt befindet, durchgeführte) Vorprüfung am 12. Oktober 2022 führte zu dem Ergebnis, dass für eine Nutzung als Parkplatz die Errichtung von Garagen (als die die Einstellboxen qualifiziert wurden) samt Verwaltungsgebäude, Photovoltaikanlage und Ladestationen nicht zwingend erforderlich sei. Bewilligungsfähig seien ausschließlich Abstellplätze.
4. Mit dem – nach Stellung eines zulässigen Devolutionsantrages sowie einer zulässigen Säumnisbeschwerde auf Grundlage des § 16 Abs. 1 VwGVG ergangenen – angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde in Spruchpunkt I. das Bauansuchen gemäß § 20 iVm § 14 NÖ BO 2014 ab. In Spruchpunkt II. schrieb sie dem Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 AVG Verfahrenskosten in der Höhe von € 393,– vor.
Die mit Spruchpunkt I. getroffene abweisende Entscheidung begründete die Behörde mit dem Ergebnis der Vorprüfung vom 12. Oktober 2022.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die beantragte Baubewilligung erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 15. April 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter sowie eine ebenfalls von einem Rechtsvertreter begleitete Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
In der Verhandlung stellte der Beschwerdeführer klar, dass sich die Beschwerde nur gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet.
Am Schluss der Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht das vorliegende Erkenntnis mündlich verkündet.
7. Der Beschwerdeführer beantragte am 25. April 2024 eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Der Antrag wurde am 29. April 2024 der belangten Behörde sowie der NÖ Landesregierung übermittelt.
8. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt und hat sich in der mündlichen Verhandlung (soweit er sich bis dahin ereignet hatte) als unstrittig erwiesen.
II.Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:
„[…]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen
Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 9/2024, lauten:
„[…]
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. Abstellanlage für Kraftfahrzeuge: für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmter Raum (z. B. Garage), bauliche Anlage (z. B. Carport) oder Fläche einschließlich der Rangierflächen und Zu- und Abfahrten;
Stellplatz: jene Teilfläche einer Abstellanlage, die für das Abstellen eines einzelnen Kraftfahrzeuges bestimmt ist;
Abstellanlage für Fahrräder: für das Abstellen von Fahrrädern bestimmter Raum, bauliche Anlage oder Fläche;
[...]
§ 14
Bewilligungspflichtige Vorhaben
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
[...]
§ 20
Vorprüfung
(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
[…]
–dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,
–des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
–der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,
–des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,
–des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder
–einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
entgegensteht.
(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.
[…]“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014), LGBl. 3/2015 idF LGBl. 10/2024, lauten:
„[…]
§ 19
Verkehrsflächen
(1) Als Verkehrsflächen sind solche Flächen vorzusehen, die dem ruhenden und fließenden Verkehr dienen und für das derzeitige sowie künftig abschätzbare Verkehrsaufkommen erforderlich sind. Sofern die Verkehrsflächen nicht ausdrücklich als private festgelegt sind, sind sie als öffentliche anzusehen.
(2) Erforderlichenfalls können die Verkehrsflächen hinsichtlich ihrer speziellen Verwendung (Fuß-, Rad-, Reit-, Spielwege, Übungsplätze, Tankstellen, Abstellanlagen, Park-and-Ride-Anlagen, Raststätten, Einrichtungen für den Straßendienst, Bahnhöfe u. dgl.) im Flächenwidmungsplan näher bezeichnet und damit auf diesen Zweck eingeschränkt werden.
(3) Auf Verkehrsflächen dürfen Bauwerke nur dann errichtet werden, wenn diese für eine Nutzung gemäß Abs. 1 oder 2 erforderlich sind. Darüber hinaus dürfen auch Kleinbauten (Telefonzellen, Wartehäuschen, Verkaufskioske, Werbeanlagen u. dgl.), Auf- und Abgänge bzw. Ein- und Ausfahrten (überdachte bzw. eingehauste Stiegenanlagen, Aufzüge u. dgl.) in Verbindung mit öffentlich zugänglichen unterirdischen Bauwerken (Tiefgaragen, Stationen von öffentlichen Verkehrsmittel u. dgl.), Bauwerke für den Betrieb und die Erhaltung infrastruktureller Einrichtungen (Trafostationen, Pumpstationen, u. dgl.), Anlagen für die alternative Energiegewinnung (z. B. Photovoltaikanlagen) sowie vorübergehend (saisonal beschränkt) Veranstaltungsbetriebsstätten (Anlagen für Theateraufführungen, Eislaufplätze u. dgl.) errichtet werden. Dabei darf die Summe allfälliger Verkaufsflächen nicht mehr als 80 m² betragen und ist § 18 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
[…]
§ 25
Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
[...]
(3) Baubehördliche Verfahren, die vor der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (§ 24 Abs. 5) bereits anhängig waren, werden durch die Änderung nicht berührt.
[...]
§ 30
Inhalt des Bebauungsplans
[…]
(2) Im Bebauungsplan dürfen neben den in Abs. 1 vorgesehenen Regelungen für das Bauland festgelegt werden:
[…]
10. die Lage und das Ausmaß von privaten Abstellanlagen, eine von § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, abweichende Anzahl von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, eine Regelung der Anzahl und Breite der Ein- und Ausfahrten im Wohnbauland gemäß § 63 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, sowie eine Abweichung von der nach § 65 Abs. 1 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, festgelegten Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen,
[…]“
4. Das Baugrundstück wies in dem im Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrags bzw. der Antragsänderung vom 4. Juli 2022 geltenden Flächenwidmungsplan (Teil des örtlichen Raumordnungsprogrammes) der Stadtgemeinde *** im südwestlichen Bereich die Widmung „Verkehrsfläche privat“ mit dem Zusatz „Parkplatz“ und im Übrigen die Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ (ausgedrückt durch entsprechende, in der Legende des Flächenwidmungsplanes erklärte Abkürzungen bzw. Symbole) auf.
Die nunmehr geltende Widmung weicht hiervon ab, der entsprechende Änderungsentwurf war jedoch im damaligen Zeitpunkt noch nicht kundgemacht.
III.Rechtliche Beurteilung
1. Nach der Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags vom 4. Juli 2022 lag das gesamte – nach § 14 Z 1 bzw. 2 NÖ BO 2014 der Bewilligungspflicht unterliegende – Bauvorhaben im südwestlichen Teil des Baugrundstücks, für den nach der damals geltenden Fassung des Flächenwidmungsplans die Widmung „Verkehrsfläche privat“ mit dem Zusatz „Parkplatz“ galt. Es ist unstrittig, dass auf Grund des § 25 Abs. 3 NÖ ROG 2014 diese Widmung für das vorliegende Baubewilligungsverfahren maßgeblich ist.
2. Die belangte Behörde hat die Abweisung des Bauansuchens damit begründet, dass die Errichtung wesentlicher Teile des Bauvorhabens für die der damaligen Flächenwidmung entsprechende Nutzung des hier relevanten Teils des Baugrundstücks als „Parkplatz“ nicht zwingend erforderlich sei und daher § 19Abs. 3 NÖ ROG 2014 widerspreche (was gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 zweiter Gedankenstrich NÖ BO 2014 zur Abweisung des Bauansuchens führt).
Sowohl dem NÖ ROG 2014 also auch der mit diesem (insbesondere auf Grund der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 7 in engem Zusammenhang stehenden) NÖ BO 2014 ist der Begriff „Parkplatz“ fremd. Beide Gesetze verwenden jedoch mehrfach den Begriff der Abstellanlage, der in § 4 Z 1 NÖ BO 2014 auch definiert wird. Nachdem § 30 Abs. 2 Z 10 NÖ ROG 2014 ausdrücklich Abstellanlagen iZm § 63 NÖ BO 2014 (der über diese inhaltliche Regelungen enthält) erwähnt, ist davon auszugehen, dass die Legaldefinition des § 4 Z 1 NÖ BO 2014 auch dem NÖ ROG 2014 zu Grunde zu legen ist. Dieser lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber darunter Räume (für die insbesondere das Beispiel der Garage genannt wird), bauliche Anlagen (zB Carport) und Flächen (hiefür wird kein Beispiel genannt) versteht. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass es sich bei der „Abstellanlage“ um einen weiten Oberbegriff handelt, von dem der Gesetzgeber selbst drei Unterfälle vorzeichnet.
Auch in dem zur näheren Bezeichnung von Verkehrsflächen ermächtigenden § 19 Abs. 2 NÖ ROG 2014 kommt der Begriff der Abstellanlage als Beispiel vor, wobei der Gesetzgeber den Verordnungsgeber des örtlichen Raumordnungsprogrammes jedoch hinsichtlich der Detailtiefe einer allfälligen näheren Bezeichnung nicht beschränkt.
Im vorliegenden Fall hat der Verordnungsgeber in der Widmung nicht den weiten gesetzlichen Begriff „Abstellanlage“ verwendet, sondern den (durch ein entsprechendes Symbol gemäß der Anlage 8 zur NÖ Planzeichenverordnung, das auch in der Legende zum Flächenwidmungsplan entsprechend definiert wird, ausgedrückten) Begriff „Parkplatz“. Mangels eines entgegenstehenden Anhaltspunktes ist davon auszugehen, dass er sich an der gesetzlichen Terminologie orientiert und daher den Begriff „Abstellanlage“ bewusst vermieden hat. Auf der derart gewidmeten Fläche soll somit nicht jede Art von Abstellanlage iSd § 4 Z 1 NÖ BO 2014 zulässig sein, sondern nur eine Nutzung als „Fläche“ iSd dritten Falles dieser Legaldefinition.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass im allgemeinen Sprachgebrauch unter einem „Parkplatz“ auch ein einzelner Abstellplatz in einer Abstellanlage verstanden wird. Hiefür verwenden nämlich das NÖ ROG 2014 und die NÖ BO 2014 durchgängig den (wiederum in § 4 Z 1 NÖ BO 2014 definierten) Begriff „Stellplatz“ (vgl. etwa die bereits genannten §§ 30 Abs. 2 Z 10 NÖ ROG 2014 und 63 NÖ BO 2014). Auch dieses Begriffs hat sich der Verordnungsgeber nicht bedient.
3. Eine Nutzung für Zwecke eines Garagenbaus, den das vorliegende Bauvorhaben zu einem wesentlichen Teil zum Gegenstand hat, ist somit mit der Widmung „Verkehrsfläche privat“ mit dem Zusatz „Parkplatz“ nicht vereinbar. Dem steht das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 2010, 2007/05/0259, nicht entgegen, weil dieses eine Verkehrsfläche ohne einen Zusatz zum Gegenstand hatte. Auch § 19 Abs. 3 zweiter Satz NÖ ROG 2014 ändert an diesem Ergebnis nichts, gehen doch die im vorliegenden Fall geplanten 56 Garagen weit über das Ausmaß der im Gesetz beispielhaft angeführten Kleinbauten hinaus.
Das Bauansuchen ist daher gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 NÖ BO 2014 iVm der im vorliegenden Fall anzuwendenden Flächenwidmung abzuweisen. Die von der belangten Behörde mit dem bekämpften Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Abweisung erfolgte also im Ergebnis zu Recht.
4. Auf Grund der Verpflichtung des Landesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zur Entscheidung in der Sache selbst war in diesem Spruchpunkt lediglich klarzustellen, dass sich die Abweisung auf das Bauansuchen vom 10. Mai 2022 in der Fassung der Änderung vom 4. Juli 2022 bezieht. Die vorliegende Beschwerde war somit mit der Maßgabe dieser Ergänzung als unbegründet abzuweisen.
IV.Zur Zulässigkeit der Revision
Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Begriffes „Parkplatz“ im örtlichen Raumordnungsprogramm (konkret im Flächenwidmungsplan) der Stadtgemeinde ***, der speziell bei der anzuwendenden Widmung für das Baugrundstück verwendet wurde, fehlt. Die Auslegung ergibt sich auch nicht aus dem klaren Wortlaut dieser Verordnung bzw. ihrer gesetzlichen Grundlage, dem NÖ ROG 2014. Würde man diesen Begriff entgegen der hier aus dem systematischen Zusammenhang von NÖ ROG 2014, NÖ BO 2014 und Flächenwidmungsplan gewonnen Interpretation, dass mit „Parkplatz“ nur der dritte Fall des § 4 Z 1 NÖ BO 2014, also eine Fläche und kein Raum (insbesondere keine Garage) gemeint ist, weiter auslegen, sodass er auch Garagen umfasst, könnte sich die vorliegende Abweisung des Bauansuchens bzw. der Beschwerde nicht auf § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 NÖ BO 2014 iVm dem Flächenwidmungsplan stützen und wäre deshalb rechtswidrig. Es müssten dann die weiteren Abweisungsgründe des § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 geprüft und in weiterer Folge allenfalls ein Verfahren nach § 21 NÖ BO 2014 durchgeführt werden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.