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LVwG-S-1245/001-2023; LVwG-S-1245/002-2023•LVwG N LVwG-S-1245/001-2023; LVwG-S-1245/002-2023
LVwG-S-1245/001-2023; LVwG-S-1245/002-2023Tribunale amministrativo regionale8 mag 2024
Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Amt für Betrugsbekämpfung; Erhebungen; Lohnkontrolle;
IM NAMEN DER REPUBLIK
I. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde 1. des A und 2. der B Sp. z.o.o., beide vertreten durch die C Rechtsanwälte mbB, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 06. April 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz samt Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, (protokolliert zur Zahl LVwG-S-1245/001-2023), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 09. Februar 2024 und 18. April 2024, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis (samt darauf bezogenen Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
II. In einem fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über den Antrag 1. des A und 2. der B Sp. z.o.o., beide vertreten durch die C Rechtsanwälte mbB, in ***, ***, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde (protokolliert zur Zahl LVwG-S-1245/002-2023) den Beschluss:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird mangels Fristversäumung als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 31, 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum angefochtenen Straferkenntnis:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: belangte Behörde) vom 06. April 2023, Zl. ***, wurde gemäß Spruchpunkt I. (Straferkenntnis) A (in der Folge: Beschwerdeführer) die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, über ihn die folgende Verwaltungsstrafe verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der B Sp. z.o.o. mit Sitz in ***, ***, Polen in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:
Die B Sp. z.o.o. mit Sitz in ***, ***, Polen, diese ist Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 hat die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen gemäß §§ 21 und 22, trotz nachweislicher Aufforderung vom 17.11.2021, der Abgabenbehörde nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, dies war der 25.11.2021, übermittelt, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt.
Folgende Unterlagen wurden nicht fristgerecht übermittelt: Lohnunterlagen (Arbeitsvertrag/Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise/Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen, Unterlagen betreffend die Lohneinstufung) Arbeitnehmer/in:
D, geb.: ***
E, geb.: ***
F, geb.: nicht angegeben
G, geb.: ***
H, geb.: ***
I, geb.: ***
Staatsangehörigkeit: Polen
Tätigkeit: Aufbau Lärmschutzwand
Arbeitsantritt: 21.07.2021
J, geb.: ***
K, geb.: ***
Staatsangehörigkeit: Polen
Tätigkeit: Aufbau Lärmschutzwand
Arbeitsantritt: 10.08.2021
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: 11.08.2021, 09:00; ***, Landesstraße ***, Umfahrung Fahrtrichtung ***
Verwaltungsübertretung(en) nach:
§ 27 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 1 Z 3 iVm § 22 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 174/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von gemäß
EUR 4.000,00§ 27 Abs. 1 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr.
174/2021
Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG, also 10% der Geldbuße, mindestens aber 10 EuroEUR 400,00
Gesamtbetrag: EUR4.400,00“
Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde ein näher bezeichnetes Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt, mit Spruchpunkt III. erfolgte ein Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG gegenüber der B Sp. z.o.o. (in der Folge: polnische Gesellschaft) für die dem Beschwerdeführer gemäß Spruchpunkt I. (Straferkenntnis) auferlegte Geldstrafe samt Verfahrenskosten.
Begründend gab die belangte Behörde die im Verfahren erstatteten Stellungnahmen wieder und führte – zusammengefasst – aus, dass die mit Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 17. November 2021, zugestellt am 23. November 2021, von der polnischen Gesellschaft angeforderten Unterlagen nicht übermittelt worden seien. Es seien zwar mehrere E-Mails an das Amt für Betrugsbekämpfung gerichtet worden, die angeforderten Unterlagen seien jedoch nicht angehängt gewesen.
1.2. Zudem wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung (I., Straferkenntnis) neben dem Beschwerdeführer auch M in seiner Funktion als zweiter handelsrechtlicher Geschäftsführer der polnischen Gesellschaft bestraft (Straferkenntnis der belangten Behörde vom 06. April 2023, Zl. ***; Beschwerde protokolliert zur Zahl LVwG-S-1241/001-2023).
2.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhoben der Beschwerdeführer und die polnische Gesellschaft (beide in der Folge: die Beschwerdeführer) durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 22. Mai 2023 Beschwerde.
In dieser wurde – zusammengefasst – vorgebracht, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliege, weil die Strafen durch das Belangen der beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer der polnischen Gesellschaft kumuliert würden. Es liege eine Doppelbestrafung vor, da mehrere bereits beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geführte (näher bezeichnete) Beschwerdeverfahren denselben Lebenssachverhalt betreffen würden. Auch werde gegen den Sinn und Zweck der Neufassung des § 29 Abs. 1 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) infolge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof in der Rs. C-64/18, Maksimovic, verstoßen, weil durch das Belangen von zwei Geschäftsführern eben doch eine Kumulation der Strafen stattfinde.
Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafen.
2.2. Diese Beschwerde wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 22. Mai 2023 an die im Kopf des angefochtenen Straferkenntnisses ausgewiesene E-Mail-Adresse strafen.bham@noel.gv.at und Fax-Nummer übermittelt.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte über diese Beschwerde (gemeinsam mit weiteren Beschwerden der Beschwerdeführer sowie des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers der polnischen Gesellschaft in Angelegenheiten des LSD-BG, insbesondere auch gemäß § 29 leg.cit.) mit Ladung vom 11. Jänner 2024 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung an. In der Ladung wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf den (damals) rezenten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05. Oktober 2023, Zl. 2023/02/0133, hin und führte aus, dass in der Verhandlung auch die Frage der wirksamen Einbringung der Beschwerde zu erörtern sein werde. Es wurde Gelegenheit gegeben, zu dieser Frage vorab eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten.
3.2. Die Beschwerdeführer erstatteten mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2024 eine Stellungnahme zur rechtswirksamen Einbringung der Beschwerde bereits am 22. Mai 2023. In einem wurde gemäß § 33 VwGVG beantragt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sowie diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte über die Beschwerde (gemeinsame mit weiteren Beschwerden der Beschwerdeführer sowie des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers der polnischen Gesellschaft in Angelegenheiten des LSD-BG) zunächst am 09. Februar 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer der polnischen Gesellschaft (auch in Vertretung dieser Gesellschaft) und die (mit dem Beschwerdeführer) gemeinsame Rechtsvertretung (sowie die Österreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung [in der Folge: Kompetenzzentrum LSDB] in den Verfahren betreffend Bestrafungen wegen Unterentlohnung gemäß § 29 LSD-BG) teilnahmen; der Beschwerdeführer sowie Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung und der belangten Behörde erschienen nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Einbeziehung der den Verfahren zugrunde liegenden Akten, auf deren wörtliche Verlesung die anwesenden Parteien verzichteten, (Akten der belangten Behörde: ***, ***, ***, ***, ***, ***; Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: LVwG-S-1214/001-2023, LVwG-S-1216/001-2023, LVwG-S-1245/001-2023, LVwG-S-1221/001-2023, LVwG-S-1222/001-2023, LVwG-S-1241/001-2023) sowie durch die Einvernahme des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers der polnischen Gesellschaft.
Seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführe wurde ergänzend vorgebracht, dass bestritten werde, dass die mit Aufforderungsschreiben vom 17. November 2021 geforderten Unterlagen dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht vollständig übermittelt worden seien. Sämtliche geforderte Unterlagen seien bereits mit Schreiben im September und Oktober 2021 übermittelt worden, die Lohnunterlagen für September 2021 seien im Oktober 2021 nachgereicht worden. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer kündigte an, die Übermittlung der Unterlagen noch einmal intern prüfen zu wollen und hierzu eine Stellungnahme zu erstatten; das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilte mit, dass im Hinblick auf diese Stellungnahme die Notwendigkeit der Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung beurteilt werde.
3.4. Mit Schriftsatz vom 12. März 2024 teilte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer mit, dass alle geforderten Unterlagen für September 2021 bereits vorab im Oktober 2022 mit Einschreiben/Rückschein übersandt worden seien. Die Kopie des diesbezüglichen Rückscheins würde in den Akten aufliegen. Alle geforderten Unterlagen seien daher bereits vor dem Aufforderungsschreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 17. November 2021 übermittelt worden. Beantragt wurde die Einvernahme des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers der polnischen Gesellschaft sowie von Frau L als Zeugin.
3.5. Mit Schreiben vom 05. April 2024 erstattete das Amt für Betrugsbekämpfung eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass zunächst mit Aufforderungsschreiben vom 28. September 2021 von der polnischen Gesellschaft näher bezeichnete Unterlagen angefordert worden seien. Hierzu seien termingerecht am 06. Oktober 2021 die geforderten Unterlagen mit Ausnahme von A1Bescheinigungen übermittelt worden. Hinsichtlich der fehlenden A1-Formulare sei vom Amt für Betrugsbekämpfung am 22. Oktober 2021 ein Strafantrag gestellt worden und seien der Beschwerdeführer und der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer der polnischen Gesellschaft mit Strafverfügungen der belangten Behörde vom 29. November 2021 rechtskräftig bestraft worden. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liege demgegenüber das Aufforderungsschreiben vom 17. November 2021, zugestellt am 23. November 2021, zugrunde. In diesem Aufforderungsschreiben sei gesondert angeordnet worden, auch die bereits am 28. September 2021 angeforderten Unterlagen erneut vorzulegen. Diese beiden Aufforderungsschreiben vom 28. September 2021 und vom 17. November 2021 seien im Auftrag des Kompetenzzentrum LSDB erledigt worden, da dieses für seine Tätigkeit notwendige Unterlagen mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht selbst anfordern könne. Das Amt für Betrugsbekämpfung sei an den Umfang der vom Kompetenzzentrum LSDB geforderten Unterlagen gebunden. Wenn es das Kompetenzzentrum LSDB für erforderlich erachte, vereinzelte Unterlagen wiederholt vorzulegen, löse dies einen neuen Rechtsakt aus, der verwaltungsstrafrechtlich gesondert zu beurteilen sei. Es sei somit nicht relevant, ob bereits im Oktober 2021 Unterlagen übermittelt worden seien, da gegenständlich das Aufforderungsschreiben vom 17. November 2021 zu beurteilen sei. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde und vollinhaltliche Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses.
3.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte über die Beschwerde am 18. April 2024 (mit dem zur Zahl LVwG-S-1241/001-2023 protokollierten Verfahren betreffend die Bestrafung des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers wegen der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung) eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer der polnischen Gesellschaft (auch als Vertreter dieser Gesellschaft) sowie die (mit dem Beschwerdeführer) gemeinsame Rechtsvertretung teilnahmen; der Beschwerdeführer sowie Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung und der belangten Behörde erschienen nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die neuerliche Einvernahme des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers der polnischen Gesellschaft sowie (unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die polnische Sprache) von Frau L als Zeugin.
Seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer wurde überdies auf die Stellungnahme des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 05. April 2024 repliziert und vorgebracht, dass es nicht zulässig sei, wenn mit Aufforderungsschreiben vom 17. November 2021 erneut Unterlagen angefordert würden, die bereits Gegenstand des Aufforderungsschreibens vom 28. September 2021 gewesen seien. Hierzu hätte es zumindest einer entsprechenden Begründung bedurft, die jedoch nicht angegeben worden sei. Für eine solche Vorgehensweise sei im LSD-BG keine Rechtsgrundlage vorgesehen, zumal § 12 Abs. 2 Z 3 LSD-BG zur einmaligen Anforderung von Unterlagen ermächtige. Zudem dürften auch nur solche Unterlagen angefordert werden, die beim Unternehmen tatsächlich vorliegen. Im Hinblick auf die bereits übermittelten Unterlagen sei es der polnischen Gesellschaft gar nicht mehr möglich gewesen, die Unterlagen erneut vorzulegen; die Vorlage einer Kopie von Unterlagen sei demgegenüber nicht gefordert worden. Die polnische Gesellschaft sei ihrer einmaligen Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen nachgekommen, ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Z 3 iVm § 27 LSD-BG liege nicht vor.
4.1. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2021 (und ist bis dato) – neben M – handelsrechtlicher Geschäftsführer der polnischen Gesellschaft mit Sitz in Polen. Die polnische Gesellschaft entsendete von Juli 2021 bis September 2021 als Arbeitgeberin jedenfalls die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichneten Arbeitnehmer dieser Gesellschaft zur Erbringung einer Dienstleistung durch die polnische Gesellschaft nach Österreich (inländischer Auftraggeber: N GmbH; Werk: *** in ***, *** Umfahrung Fahrtrichtung ***, ***).
4.2. Das Amt für Betrugsbekämpfung führte auf der bezeichneten Baustelle am 11. August 2021, 09:00 Uhr, eine Kontrolle betreffend die Einhaltung der Bestimmung des LSD-BG durch.
Im Zuge dieser Kontrolle wurde die polnische Gesellschaft gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 iVm §§ 21, 22 LSD-BG zur Übermittlung näher bezeichneter Unterlagen, namentlich Arbeitsverträge/Dienstzettel hinsichtlich sechs bezeichneter Dienstnehmer aufgefordert. Dieses Aufforderungsschreiben gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 LSD-BG wurde am Kontrolltag E als Vertreter der polnischen Gesellschaft als Auftragnehmerin vor Ort ausgehändigt.
Infolge dieses Schreibens wurden seitens der polnischen Gesellschaft am 13. August 2021 ZKO3-Meldungen und Dienstzettel/Arbeitsverträge übermittelt.
4.3. Das Amt für Betrugsbekämpfung erstattete am 30. August 2021 eine Kontrollmitteilung an das Kompetenzzentrum LSDB wegen des Verdachts der Übertretung des LSD-BG durch die polnische Gesellschaft betreffend die Kontrolle am 11. August 2021.
4.4. Bezugnehmend auf dieses übermittelte Erhebungsergebnis richtete das Kompetenzzentrum LSDB ein mit 16. September 2021 datiertes Ersuchen um weitere Erhebung gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 LSD-BG an das Amt für Betrugsbekämpfung. In diesem Ersuchen führt das Kompetenzzentrum LSDB wörtlich wie folgt aus:
„Hierzu ersuchen wir um Bekanntgabe folgender Informationen:
Vollständige Arbeitszeitaufzeichnungen für die Arbeit in Österreich
Lohnzettel, aus denen die Entlohnung für die Arbeit in Österreich hervorgeht
Lohnzahlungsnachweise (Banküberweisungsbelege, Kassabelege, sonstige Belege)
Unterlagen betreffend die Lohneinstufung (Ausbildung und bisherige berufliche Verwendung, Qualifikationsnachweise, Zeugnisse, Diplome, etc.)
Arbeitsverträge
Laut ZKO3-Meldung ist das voraussichtliche Ende der Entsendung nach Österreich am 21.09.2021.
Anhand der vorgelegten Bautagebücher und ZKO3-Meldungen geht hervor, dass folgende 3 Arbeitnehmer nach Österreich entsendet wurden:
Für diese Arbeitnehmer werden folgende Lohnunterlagen für die Dauer der Entsendung (Juli bis September 2021) benötigt:
Vollständige Arbeitszeitaufzeichnungen für die Arbeit in Österreich
Lohnzettel, aus denen die Entlohnung für die Arbeit in Österreich hervorgeht
Lohnzahlungsnachweise (Banküberweisungsbelege, Kassabelege, sonstige Belege)
Unterlagen betreffend die Lohneinstufung (Ausbildung und bisherige berufliche Verwendung, Qualifikationsnachweise, Zeugnisse, Diplome, etc.)
Arbeitsverträge
PD A1-Formulare
Falls obgenannte Unterlagen und/oder Informationen nicht oder nur zum Teil übermittelt werden können, ersuchen wir um entsprechende Begründung.“
4.5. Infolge dieses Ersuchens gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 LSD-BG richtete das Amt für Betrugsbekämpfung ein mit 28. September 2021 datiertes Aufforderungsschreiben „gemäß § 12 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)“ an die polnische Gesellschaft, in dem diese „ersucht“ wurde, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen der Finanzpolizei vorzulegen:
„Für die Herren E, J, K, G, H und I werden folgende Unterlagen für den Zeitraum Juli 2021, August 2021 und September 2021 benötigt:
• Vollständige Arbeitszeitaufzeichnungen für die Arbeit in Österreich
• Lohnzettel, aus denen die Entlohnung für die Arbeit in Österreich hervorgeht
• Lohnzahlungsnachweise (Banküberweisungsbelege, Kassabelege, sonstige Belege)
• Unterlagen betreffend die Lohneinstufung (Ausbildung und bisherige berufliche Verwendung,
Qualifikationsnachweise, Zeugnisse, Diplome...)
• Arbeitsverträge
Zusätzlich werden für die Herren D, O, F noch folgende Unterlagen für die Dauer der Entsendung (Juli bis September 2021) benötigt:
• Vollständige Arbeitszeitaufzeichnungen für die Arbeit in Österreich
• Lohnzettel, aus denen die Entlohnung für die Arbeit in Österreich hervorgeht
• Lohnzahlungsnachweise (Banküberweisungsbelege, Kassabelege, sonstige Belege)
• Unterlagen betreffend die Lohneinstufung (Ausbildung und bisherige berufliche Verwendung,
Qualifikationsnachweise, Zeugnisse, Diplome...)
• Arbeitsverträge
• A1 Formulare
Die angeforderten Unterlagen sind, in deutscher Sprache, für den gesamten Zeitraum der Entsendung nach Österreich vorzulegen.
Als Termin für die Beantwortung der Fragen bzw. Vorlage der geforderten Unterlagen wird der Ablauf des zweitfolgenden Werktages nach der Zustellung dieser Aufforderung gesetzt (Absenden der Unterlagen).“
Abschließend werden in diesem Schreiben die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 27 Abs. 1 LSD-BG wörtlich wiedergegeben.
Infolge dieses Aufforderungsschreibens vom 28. September 2021, zugestellt am 04. Oktober 2021, übermittelte die polnische Gesellschaft dem Amt für Betrugsbekämpfung am 06. Oktober 2021 diverse Lohnunterlagen. Im Begleitschreiben zu den vorgelegten Unterlagen führte die polnische Gesellschaft insbesondere aus, dass die Abrechnung für den Zeitraum 01. September 2021 bis 30. September 2021 zum 14. Oktober 2021 erfolgen werde und auf Wunsch nachgereicht werden könne. Die Zahlungen für den Zeitraum September 2021 werde zum 15. Oktober 2021 erfolgen und könnten auch die Lohnzahlungsnachweise auf Wunsch nachgereicht werden.
4.6. Am 22. Oktober 2021 übermittelte die polnische Gesellschaft dem Amt für Betrugsbekämpfung – bezugnehmend auf die Aufforderung gemäß § 12 LSD-BG – aus eigenem „eine Ergänzung und Korrektur der am 06.10.2021“ geschickten Unterlagen. Im Anschreiben ist ausgeführt, dass insbesondere die Lohnzettel für September 2021 und Lohnzahlungsnachweise der Teilabrechnung für September 2021 übermittelt werden. Dieses Schreiben (samt Beilagen und Aufgabeschein) ist im vorgelegten Verwaltungsstrafakt (sowie den in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einbezogenen Akten der belangten Behörde) nicht protokolliert.
4.7. Mit Kontrollmitteilung vom 22. Oktober 2021 teilte das Amt für Betrugsbekämpfung dem Kompetenzzentrum LSDB das Ergebnis der weiteren Erhebungen – bezogen auf das Aufforderungsschreiben vom 28. September 2021 und die am 06. Oktober 2021 übermittelten Unterlagen (nicht aber unter Bezugnahme auf am 22. Oktober 2021 übermittelte Unterlagen) – mit. Dieser Mitteilung wurden die von der polnischen Gesellschaft am 06. Oktober 2021 vorgelegten Lohnunterlagen angeschlossen. Zudem wurde ausgeführt, dass nach Durchsicht aller 296 Seiten festgestellt werden musste, dass die geforderten A1Dokumente fehlen würden; alle anderen Unterlagen seien vorgelegt worden. Betreffend die fehlenden A1-Dokumente sei ein Strafantrag an die belangte Behörde gestellt worden.
Mit Strafverfügungen der belangten Behörde vom 29. November 2021, Zlen. *** und ***, wurden der Beschwerdeführer und der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer der polnischen Gesellschaft jeweils gemäß § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Z 3 LSD-BG bestraft, weil die A1Dokumente hinsichtlich drei bezeichneter Arbeitnehmer trotz der nachweislichen Aufforderung vom 28. September 2021 nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags, sohin bis zum 06. Oktober 2021, abgesandt worden sind. Diese Strafverfügungen sind jeweils in Rechtskraft erwachsen.
4.8. Mit (neuerlichem) Ersuchen des Kompetenzzentrums LSDB vom 04. November 2021 um weitere Erhebung gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 LSD-BG wurde das Amt für Betrugsbekämpfung um „Bekanntgabe folgender Informationen“ ersucht:
„- Für alle 9 Arbeitnehmer (K, E, J, G, H, I, D, O und F) werden folgende Informationen benötigt:
Begründung: die übermittelten eingescannten Arbeitszeitaufzeichnungen sind aufgrund der schlechten Qualität nicht lesbar.
Lohnzettel für September 2021 für die Arbeit in Österreich.
Lohnzahlungsnachweise (Banküberweisungsbelege, Kassabelege, sonstige Belege) für September 2021
Begründung: Die B Sp. z o.o. erklärte in ihrem Schreiben vom 06.10.2021 diese Lohnunterlagen auf Wunsch nachzureichen.
Begründung: Entgegen der Behauptung der B Sp. z o.o. in ihrem Schreiben vom 06.10.2021 wurden diese Lohnunterlagen nicht übermittelt.
Falls obgenannte Unterlagen und/oder Informationen nicht oder nur zum Teil übermittelt werden können, ersuchen wir um entsprechende Begründung.“
4.9. Infolge dieses Ersuchens gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 LSD-BG richtete das Amt für Betrugsbekämpfung ein mit 17. November 2021 datiertes Aufforderungsschreiben „gemäß § 12 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)“ an die polnische Gesellschaft, in dem diese „ersucht“ wurde, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen der Finanzpolizei vorzulegen (die vom Kompetenzzentrum LSDB im Schreiben vom 04. November 2021 angeführten Begründungen wurden nicht wiedergegeben):
„Für die Herren E, J, K, G, H, I, D, O und F werden folgende Unterlagen benötigt:
• Lesbare Vollständige Arbeitszeitaufzeichnungen für die Arbeit in Österreich für den Zeitraum Juli 2021, August 2021 und September 2021
• Lohnzettel, aus denen die Entlohnung für die Arbeit in Österreich hervorgeht für September 2021
• Lohnzahlungsnachweise (Banküberweisungsbelege, Kassabelege, sonstige Belege) für September 2021
• Alle schon per 16.09.2021 angeforderten Unterlagen (vollständige Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise, Unterlagen betreffend der Lohneinstufung, Arbeitsvertrag, A1 Formular für O für den Zeitraum Juli 2021, August 2021 und September 2021
Die angeforderten Unterlagen sind, in deutscher oder englischer Sprache, für den gesamten Zeitraum der Entsendung nach Österreich vorzulegen.
Als Termin für die Beantwortung der Fragen bzw. Vorlage der geforderten Unterlagen wird der Ablauf des zweitfolgenden Werktages nach der Zustellung dieser Aufforderung gesetzt (Absenden der Unterlagen).“
Abschließend sind in diesem Schreiben die Bestimmungen § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 27 Abs. 1 LSD-BG wörtlich wiedergegeben.
Dieses Schreiben wurde der polnischen Gesellschaft am 23. November 2021 zugestellt.
Infolge dieses Schreibens wurde seitens der polnischen Gesellschaft versucht, telefonisch Kontakt mit dem Amt für Betrugsbekämpfung aufzunehmen. Da ein telefonischer Kontakt nicht zustande kam, richtete die ausländische Gesellschaft am 25. November 2021 eine E-Mail an das Amt für Betrugsbekämpfung, in der ausgeführt wurde, dass alle durch die Finanzpolizei angeforderten Unterlagen fristgerecht geschickt worden seien; am 08. Oktober 2021 (gemeint wohl: 06. Oktober 2021) seien die Unterlagen für Juli und August 2021, am 22. Oktober 2022 die Unterlagen für September 2021 übermittelt worden. Dieser E-Mail waren die Aufgabescheine betreffend die Sendungen an das Amt für Betrugsbekämpfung am 06. Oktober 2021 und 22. Oktober 2021 angeschlossen. Mangels Rückmeldung durch das Amt für Betrugsbekämpfung erfolgten mit E-Mail-Eingaben vom 30. November 2021 und 15. Dezember 2021 Urgenzen durch die polnische Gesellschaft.
4.10. Mit Kontrollmitteilung vom 20. Dezember 2021 teilte das Amt für Betrugsbekämpfung dem Kompetenzzentrum LSDB mit, dass infolge des Aufforderungsschreibens, nachweislich zugestellt am 23. November 2023, seitens der polnischen Gesellschaft lediglich E-Mail-Eingaben erfolgt seien, denen „ein Foto der Sendung von Unterlagen zu früheren Aufforderungen“ angehängt worden sei; weitere Unterlagen seien nicht übermittelt worden, weshalb ein Strafantrag an die belangte Behörde gestellt worden sei.
Diese Feststellungen ergeben sich zunächst aus den eindeutig Inhalten des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangen Behörde sowie den weiteren in das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Verhandlung einbezogenen Verwaltungsstrafakten (siehe oben Punkt 3.3.), insbesondere betreffend die Bestrafung des Beschwerdeführers und des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers wegen Unterentlohnung gemäß § 29 LSD-BG (vgl. etwa den Akt der belangten Behörde zZl. ***, protokolliert zZl. LVwG-S-1214/001-2022) sowie die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers und des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers wegen § 27 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 1 Z 3 LSD-BG, bezogen auf das Aufforderungsschreiben vom 28. September 2021 (vgl. *** und ***). Diesen Akten sind insbesondere die festgestellten Aufforderungsschreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung an die polnische Gesellschaft, die davor ergangenen Ersuchen um weitere Erhebungen durch das Kompetenzzentrum LSDB sowie die Kontrollmitteilungen des Amtes für Betrugsbekämpfung an das Kompetenzzentrum LSDB zu entnehmen.
Dass die polnische Gesellschaft am 22. Oktober 2021 – in Ergänzung zu den bereits mit Schreiben vom 06. Oktober 2021 vorgelegten Unterlagen – weitere Lohnunterlagen, insbesondere betreffend September 2021 übermittelt hat, steht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest. So wurde dies lebensnah und umfassend von der als Zeugin einvernommenen Office Managerin (damals der) polnischen Gesellschaft L erläutert, die während der Einvernahme als Zeugin per Video sogleich die entsprechenden Anschreiben an das Amt für Betrugsbekämpfung, nämlich vom 06. Oktober 2021 und vom 22. Oktober 2022, übermitteln konnte. Sie schilderte glaubwürdig, dass es ihr in Zusammenarbeit mit dem zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer der polnischen Gesellschaft ein Anliegen war, sämtliche geforderten Unterlagen zu übermitteln, weshalb die Lohnunterlagen für September 2021 nach deren Vorliegen ab 15. Oktober 2021 sogleich aus eigenem dem Amt für Betrugsbekämpfung nachgereicht wurden. Eine Postsendung der polnischen Gesellschaft an das Amt für Betrugsbekämpfung ist auch dem seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Aufgabeschein vom 22. Oktober 2021 zu entnehmen; eine entsprechend Postsendung ergibt sich auch aus den E-Mail-Eingaben der polnischen Gesellschaft an das Amt für Betrugsbekämpfung, etwa am 25. November 2021, worin stets auf diese beiden Schreiben Bezug genommen wurde.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, idF BGBl. I Nr. 174/2021, (Fassung bezogen auf die zum angelasteten Tatzeitpunkt geltende gesamte Rechtsvorschrift) lauten:
Behörden und Stellen
„§ 11. (1) Folgende Behörden und Stellen sind im Rahmen der Vollziehung des LSD-BG tätig:
1. das Amt für Betrugsbekämpfung mit Sachverhaltsermittlungen in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen;
2. die Österreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) mit der Wahrnehmung der nach § 13 übertragenen Aufgaben, insbesondere der Lohnkontrolle in Bezug auf Arbeitnehmer, die nicht dem ASVG unterliegen;
[…]“
„Erhebungen des Amtes für Betrugsbekämpfung
§ 12. (1) Das Amt für Betrugsbekämpfung ist berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den §§ 21 und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des § 29 erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sind berechtigt,
1. die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist,
2. von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Abs. 1 maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber oder um Arbeitnehmer handelt, sowie
3. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21 und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen dem Amt für Betrugsbekämpfung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen, sowie
4. die Übermittlung von im § 22 aufgezählten Lohnunterlagen auch bis zu einem Monat nach der Beendigung der Entsendung oder Überlassung zu verlangen. Diese Unterlagen sind vom Arbeitgeber oder Überlasser binnen 14 Tagen ab dem Zugang des Verlangens beim Arbeitgeber zu übermitteln,
5. Einsicht in die Datenbank im Kompetenzzentrum LSDB zu nehmen;
6. Einsicht in die Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu den Sozialversicherungsdokumenten E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokumenten A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu nehmen.
(2) Das Amt für Betrugsbekämpfung hat die Ergebnisse der Erhebungen in Bezug auf die Lohnkontrolle dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln und auf Ersuchen des Kompetenzzentrums LSDB konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen oder Erhebungen auf Grund von begründeten Mitteilungen durch Dritte durchzuführen.“
„Kompetenzzentrum LSDB
§ 13. (1) Für die Kontrolle des dem nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 29 Abs. 1 wird das Kompetenzzentrum LSDB eingerichtet.
(2) Das Kompetenzzentrum LSDB hat im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
1. Entgegennahme der Erhebungsergebnisse des Amtes für Betrugsbekämpfung,
2. Ersuchen an das Amt für Betrugsbekämpfung, konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen oder Erhebungen auf Grund von begründeten Mitteilungen durch Dritte durchzuführen,
3. Erstattung der Strafanzeige nach Abs. 4,
4. Führung der Verwaltungs(straf)evidenz und Auskunftserteilung nach § 35,
5. Wahrnehmung der Parteistellung und der damit verbundenen Berechtigungen nach § 32 Abs. 1,
6. Information des Arbeitnehmers über eine sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige nach Abs. 4 in Verfahren nach § 29 Abs. 1, soweit die Anschrift in der Meldung gemäß § 19 angeführt ist.
[…]“
„Bereithaltung von Lohnunterlagen
§ 22. (1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) den
1. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32,
2. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge,
3. Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt
zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
[…]“
„
Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle
§ 27. (1) Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.
(2) Wer entgegen § 12 Abs. 1 den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die Einsichtnahme in die Unterlagen nach den §§ 21 oder 22 verweigert, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(4) Ebenso ist nach Abs. 3 zu bestrafen, wer als Arbeitgeber entgegen § 14 Abs. 2 die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert.“
Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen
§ 28. Wer als
1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
2. Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder
3. Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält oder
4. Arbeitgeber oder Überlasser entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 die Lohnunterlagen nicht übermittelt,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, zu bestrafen.“
7.1. Die Beschwerde ist begründet.
7.2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der polnischen Gesellschaft zur Last gelegt, dass Lohnunterlagen (Arbeitsvertrag/Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise/Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen, Unterlagen betreffend Lohneinstufung) – bezogen auf acht näher bezeichnete Arbeitnehmer mit Arbeitsantritt am 21. Juli und 10. August 2021 an einem näher bezeichneten Arbeits(Einsatz)ort in *** sowie bezogen die Kontrolle der Abgabenbehörde am 11. August 2021 um 09:00 Uhr an dem bezeichneten Ort – trotz nachweislicher Aufforderung vom 17. November 2021 nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, nämlich den 25. November 2021, übermittelt wurden. In diesem Tatvorwurf wird seitens der belangten Behörde eine Übertretung des § 27 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 1 Z 3 LSD-BG erblickt.
7.3. Der objektive Tatbestand des § 27 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 1 Z 3 LSD-BG ist vorliegend nicht erfüllt:
7.3.1. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen erging das – dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegende – Aufforderungsschreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 17. November 2021 infolge des Ersuchens des Kompetenzzentrums LSDB vom 04. November 2021 gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 LSD-BG, wonach dem Amt für Betrugsbekämpfung die „Bekanntgabe [näher bezeichneter] Informationen“ aufgetragen wurde („… ersuchen wir …“). Zudem gingen diesem Aufforderungsschreiben bereits zwei weitere Aufforderungsschreiben, bezeichnet „gemäß § 12 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)“, voraus, die auf die Entsendung spruchgegenständlicher Arbeitnehmer der polnischen Gesellschaft zum Zweck der Durchführung des Auftrags „Errichtung einer Lärmschutzwand“ in *** sowie die Kontrolle des Amtes für Betrugsbekämpfung am 11. August 2021 bezogen waren (Aufforderungsschreiben vom 11. August 2021, siehe oben Punkt 4.2., sowie Aufforderungsschreiben vom 28. September 2021, siehe oben Punkt 4.5).
7.3.2. § 13 Abs. 2 LSD-BG regelt die vom Kompetenzzentrum LSDB im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Aufgaben. Danach ist das Kompetenzzentrum LSDB insbesondere zuständig, Erhebungsergebnisse des Amtes für Betrugsbekämpfung entgegenzunehmen (Z 1) sowie Ersuchen an das Amt für Betrugsbekämpfung zu richten, „konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen oder Erhebungen auf Grund von begründeten Mitteilungen durch Dritte durchzuführen“ (Z 2). Korrespondierend mit diesen dem Kompetenzzentrum LSDB übertragenen Aufgaben gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und 2 LSD-BG regelt § 12 Abs. 2 LSD-BG für das Amt für Betrugsbekämpfung, dass dieses die Ergebnisse der Erhebungen in Bezug auf die Lohnkontrolle dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln und auf Ersuchen des Kompetenzzentrums LSDB konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen oder Erhebungen auf Grund von begründeten Mitteilungen durch Dritte durchzuführen hat.
§ 12 Abs. 2 LSD-BG ermächtigt sohin das Amt für Betrugsbekämpfung, die vom Kompetenzzentrum konkret zu bezeichnenden weiteren Erhebungen (insbesondere zu bereits übermittelten Erhebungsergebnissen) durchzuführen. Von dieser – gesondert in § 12 Abs. 2 LSD-BG – geregelten Zuständigkeit des Amtes für Betrugsbekämpfung sind die Berechtigungen der Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung gemäß § 12 Abs. 1 LSD-BG (vgl. insbesondere auch Z 3) zu unterscheiden, zumal nicht unterstellt werden kann, dass § 12 Abs. 2 leg.cit. kein über die Ermächtigung zu Erhebungen zum Zweck der Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) gemäß Abs. 1 hinausgehender Regelungsgehalt zukommen würde.
Das Aufforderungsschreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 17. November 2023, das aufgrund und unter Bezugnahme auf das Ersuchen des Kompetenzzentrums LSDB vom 04. November 2021 ergangen ist, stellt sohin eine – von den Befugnissen in § 12 Abs. 1 LSD-BG zu unterscheidende – „weitere Erhebung“ des Amtes für Betrugsbekämpfung auf Grundlage des § 12 Abs. 2 LSD-BG dar. Darüber hinaus ist auch dem Ersuchen des Kompetenzzentrums LSDB vom 04. November 2021 – das gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 LSD-BG die weiteren Erhebungen konkret zu bezeichnen hat und zu deren Durchführung das Amt für Betrugsbekämpfung gemäß § 12 Abs. 2 leg.cit. verpflichtet ist – eine dem Amt für Betrugsbekämpfung aufgetragene Erhebung, die polnische Gesellschaft zur Übermittlung von Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 LSD-BG aufzufordern, gar nicht zu entnehmen.
7.3.3. Mit Blick auf die in LSD-BG vorgesehenen Übertretungs- und Strafnormen – namentlich sowohl der von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmung des § 27 Abs. 1 leg.cit. als auch nach den Strafbestimmungen in §§ 26, 28 und 29 leg.cit. – ist auszuführen, dass eine Strafbarkeit eines ausländischen Arbeitgebers wegen Nichtübermittlung von Lohnunterlagen aufgrund eines Aufforderungsschreibens des Amtes für Betrugsbekämpfung, das infolge eines Ersuchens des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 leg.cit. zum Zweck der Übermittlung näher bezeichneter Informationen durch das Amt für Betrugsbekämpfung ergeht, nicht normiert ist. Mit anderen Worten: Ein Verwaltungsstraftatbestand, der ein Zuwiderhandeln eines ausländischen Arbeitgebers gegen – vom Kompetenzzentrum LSDB konkret zu bezeichnende – „weitere Erhebungen“ des Amtes für Betrugsbekämpfung zum Gegenstand hat, ist im LSD-BG nicht vorgesehen.
7.3.4. Zudem kommt die Qualifikation des Aufforderungsschreibens des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 17. November 2021 als solches gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 LSD-BG, sohin zur Begründung einer strafbewehrten Verpflichtung der polnischen Gesellschaft zur Übermittlung von Lohnunterlagen gemäß § 27 Abs. 1 leg.cit., auch aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
§ 12 Abs. 1 LSD-BG regelt (getrennt von der in Abs. 2 normierten Zuständigkeit, siehe oben) die Befugnisse der Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung im Rahmen der Lohnkontrolle von Arbeitnehmern mit ihrem gewöhnlichen Arbeitsort außerhalb Österreichs und berechtigt diese (insbesondere), (Z 1) Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, (Z 2) von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Abs. 1 maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber oder um Arbeitnehmer handelt, sowie (Z 3 erster Satz) in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21 und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Schon aus dem systematischen Regelungszusammenhang zwischen Z 3 erster Satz und den Z 1 und 2 ergibt sich, dass die darin normierte Befugnis der Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung, die Übermittlung (insbesondere) von Lohnunterlagen gemäß § 22 LSD-BG zu verlangen, eine Kontrolle des Amtes für Betrugsbekämpfung am Arbeitsort während der Dauer einer Entsendung vor Augen hat. Dies zeigt sich auch unter Bedachtnahme auf Z 3 zweiter Satz, worin – auch für die Übermittlung von Lohnunterlagen – eine Regelung speziell für den Fall getroffenen ist, dass „die Kontrolle“ bei innerhalb eines Tages wechselnden Arbeits(einsatz)orten nicht am ersten Arbeits(einsatz)ort erfolgt.
Zudem spricht auch § 12 Abs. 1 Z 4 LSD-BG für die hier vertretene (restriktive) Auslegung von § 12 Abs. 1 Z 3 LSD-BG, die auf eine Kontrolle des Amtes für Betrugsbekämpfung am Arbeits(einsatz)ort während der Dauer einer Entsendung bezogen ist (vgl. in diesem Sinne auch das im vorliegenden Fall bereits am 11. August 2021 an die polnische Gesellschaft gerichtete Aufforderungsschreiben). Gemäß Z 4 werden die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung berechtigt, die Übermittlung von in § 22 aufgezählten Lohnunterlagen „auch bis zu einem Monat nach der Beendigung der Entsendung oder Überlassung“ zu verlangen; diesfalls sind die Unterlagen vom Arbeitgeber oder Überlasser binnen 14 Tagen ab dem Zugang des Verlangens beim Arbeitgeber zu übermitteln. Diese Regelung fand mit der Novelle BGBl. I Nr. 174/2021 Eingang in das LSD-BG und ist hierzu in den Erläuterungen (RV BlgNR 943, XXVII. GP, 7) wie folgt ausgeführt:
„Auf Grundlage dieser Bestimmung kann damit vom Arbeitgeber oder Überlasser die nachträgliche Übermittlung von Lohnunterlagen:
die zwar auf den Entsende- oder Überlassungszeitraum bezogen sind (wie etwa Arbeitszeitnachweise), aber während dieses Zeitraums nicht bereitgehalten wurden;
die zwar auf den Entsende- oder Überlassungszeitraum bezogen sind, aber erst danach erstellt werden (wie etwa erst nach Ende der Entsendung oder Überlassung erstellte Lohnzettel),
die einem inländischen Beschäftiger nach § 22 Abs. 2 bereitzustellen gewesen wären nachträglich verlangt werden.
Ein Verstoß des Arbeitgebers oder Überlassers gegen die Aufforderung zur nachträglichen Übermittlung von Lohnunterlagen ist nach § 28 Z 4 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert.“
§ 12 Abs. 1 Z 4 LSD-BG räumt sohin den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung die Befugnis ein, Lohnunterlagen von ausländischen Arbeitgebern – strafbewehrt gemäß § 28 Z 4 LSD-BG – auch noch nach Beendigung einer Entsendung zu verlangen, jedoch ist diese Befugnis – entsprechend dem klaren Wortlaut der Bestimmung – mit einem Monat nach Beendigung der Entsendung begrenzt.
Auch dies zeigt aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eindeutig, dass das Aufforderungsschreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 17. November 2021 – bezogen auf die Kontrolle vom 11. August 2021 und betreffend eine Entsendung, die im September 2021 endete – nicht als Aufforderungsschreiben gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 LSD-BG (und überdies – in Anbetracht der Zustellung des Schreibens im November 2021 – auch nicht als Aufforderungsschreiben gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 LSD-BG, wonach auf den Entsendezeitraum bezogene Lohnunterlagen binnen 14 Tagen zu übermitteln sind, qualifiziert werden kann.
7.3.5. Der Beschwerde war daher schon aus diesen Gründen – ungeachtet der Frage, ob das Amt für Betrugsbekämpfung im vorliegenden Fall zur (mehrmaligen) Aufforderung zur Übermittlung von Lohnunterlagen gemäß § 12 LSD-BG berechtigt war und ob die polnische Gesellschaft dem Aufforderungsschreiben vom 17. November 2021 durch Verweis auf bereits am 06. Oktober und – wie festgestellt überdies am – 22. Oktober 2021 übermittelte Unterlagen (vollständig) entsprochen hat – stattzugeben, das Straferkenntnis (samt darauf bezugnehmenden Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG) aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
7.4. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist jedenfalls mit Blick auf die rezenten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.04.2024, Ra 2024/02/0049 sowie VwGH 21.02.2024, Ra 2023/05/0204) – mangels Versäumung der vierwöchigen Beschwerdefrist durch rechtzeitige Übermittlung der Beschwerde an die auf der ersten Seite des Straferkenntnisses ausgewiesenen E-Mail-Adresse und Fax-Nummer (die überdies auch auf Schriftstücken der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren ausgewiesen waren) als unzulässig zurückzuweisen.
7.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut (insbesondere § 12 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2, § 13 Abs. 2 Z 2 und der §§ 27 und 28 LSD-BG) stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
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