LVwG N LVwG-AV-2118/002-2023

LVwG-AV-2118/002-2023Tribunale amministrativo regionale30 apr 2024

Regest

Eisenbahnrecht; Eisenbahnkreuzung; Auflassung; Sicherung;;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2118/002-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2118.002.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der Marktgemeinde ***, vertreten durch die A Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 9. Juni 2023, Zl. ***, betreffend Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (mitbeteiligte Parteien: 1. B AG in ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte OG in ***, ***; 2. D GmbH, vertreten durch die Mitarbeiterin E, ***, ***; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft in ***, ***), durch Verkündung am Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. April 2024 zu Recht erkannt:

1. Auf Grund der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG die Frist für die Herstellung der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Sicherung mit sechs Jahren (anstatt mit drei Jahren) ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diese Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Die erstmitbeteiligte B AG ist Betreiberin der Eisenbahnstrecke (Nebenbahn) *** – ***. In km *** bzw. *** dieser Strecke zweigt jeweils ein Gleis einer Anschlussbahn ab, die von der zweitmitbeteiligten D GmbH betrieben wird.

Sowohl die Nebenbahn (in ihrem km ***) als auch die Anschlussbahn (in ihrem km ) kreuzen eine von der beschwerdeführenden Marktgemeinde *** erhaltene Gemeindestraße („“). Diese Kreuzung waren auf Grund zweier Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Oktober 1998 gemäß § 4 EKVO 1961 durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gesichert.

2. Bereits am 28. Jänner 2019 führte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt an der Eisenbahnkreuzung eine Ortsverhandlung durch, bei der ein Amtssachverständiger für Eisenbahntechnik und –betrieb zu dem Ergebnis gelangte, dass auf Grund der sehr geringen Sichträume in den Quadranten I und III unter Zugrundelegung der zulässigen Geschwindigkeit auf der Nebenbahn eine technische Sicherung erforderlich sein werde.

3. Am 4. Mai 2023 führte auch die belangte Behörde eine Ortsverhandlung durch, bei der der nunmehr auch vom Gericht bestellte Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und –betrieb ein Gutachten erstattete. Darin gelangte er unter Zugrundelegung von zulässigen Fahrgeschwindigkeiten zwischen 60 und 80 km/h (je nach Fahrtrichtung unterschiedlich) zu dem Ergebnis, dass die Kreuzung durch Lichtzeichen zu sichern sei und zur Erhöhung der Sicherung des querenden Radverkehrs ein elektronisches Läutewerk anzubringen sei. Als Ausführungsfrist erachtete der Sachverständige drei Jahre als angemessen.

Die beschwerdeführende Marktgemeinde sprach sich auf Grund der damit verbundenen Kosten gegen eine derartige Sicherung aus und kündigte an, nach Übermittlung einer Ausfertigung der Verhandlungsschrift eine ausführliche Stellungnahme abzugeben.

Die Versendung der Verhandlungsschrift erfolgte am 5. Mai 2023, deren Zustellung an die beschwerdeführende Marktgemeinde am 9. Mai 2023.

4. Die erstmitbeteiligte Gesellschaft nahm in einer Stellungnahme vom 10. Mai 2023 das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis. Auch der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft teilte in einer Stellungnahme vom 22. Mai 2023 mit, dass gegen die vom Sachverständigen vorgeschlagene Art der Sicherung keine Einwände bestünden.

Die zweitmitbeteiligte Gesellschaft erklärte in einer Stellungnahme vom 2. Juni 2023, die im Zuge der Verhandlung vorgestellte Lösung zur Sicherung der Kreuzung und die damit verbundenen Kosten könnten einen wirtschaftlichen Betrieb der Anschlussbahn gefährden. Die Gesellschaft habe jedoch keinen Einfluss auf die Notwendigkeit der Sicherung. Für sie sei nicht eindeutig ersichtlich, warum die bestehende Art der Sicherung nicht ausreiche.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde auf Grundlage des § 49 Abs. 2 EisbG aus, dass die Eisenbahnkreuzung innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 EisbKrV durch Lichtzeichen zu sichern sei. Weiters sei gemäß § 12 Abs. 1 EisbKrV ein elektronisches Läutewerk anzubringen.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der von ihr als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften aus, die Kreuzung mit der Nebenbahn und jene mit der Anschlussbahn seien im Verlauf der Industriestraße hintereinander gelegen. Der Abstand der Achsen der zueinander nächstgelegenen Gleise betrage 2 m, daher seien diese beiden Kreuzungen gemäß § 6 Abs. 1 EisbKrV wie eine Eisenbahnkreuzung zu behandeln, zumal keine Gründe nach § 6 Abs. 2 EisbKrV hervorgekommen seien.

Der Amtssachverständige habe das Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 EisbKrV nachvollziehbar dargelegt. Die Geschwindigkeit auf der Bahn betrage nicht mehr als 140 km/h, die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeugs auf der Kreuzung überschreite idR nicht 60 s und es liege kein Ausschließungsgrund nach § 37 Z 3 EisbKrV vor. Eine Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes komme nicht in Betracht, da dieser nicht im erforderlichen Ausmaß vorhanden sei. Eine Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus scheitere am Kriterium des § 36 Abs. 2 Z 1 EisbKrV, weil der erforderliche Abstand des Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt mehr als 120 m betrage.

Auch das Erfordernis einer dreijährigen Ausführungsfrist bzw. eines elektronischen Läutewerks ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten, ebenso dass Maßnahmen gemäß § 81 EisbKrV nicht erforderlich seien.

6. Gegen diesen Bescheid erhob zunächst die zweitmitbeteiligte Gesellschaft fristgerecht Beschwerde mit dem Begehren, ein Verfahren zur Auflassung der Eisenbahnkreuzung nach § 48 Abs. 1 EisbKrV einzuleiten.

Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt dem zugehörigen elektronischen Verwaltungsakt am 10. Juli 2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

7. Auch die beschwerdeführende Markgemeinde erhob rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid mit dem Begehren, diesen ersatzlos aufzuheben, in eventu, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht am 11. Juli 2023 zur Entscheidung vorgelegt.

8. Die Beschwerde der zweitmitbeteiligten Gesellschaft wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. November 2023, LVwG-AV-2118/001-2023, wegen des außerhalb der Sache des angefochtenen Bescheides liegenden Beschwerdebegehrens als unzulässig zurückgewiesen.

9. Die Beschwerde der Marktgemeinde übermittelte das Gericht am 16. November 2023 gemäß § 10 VwGVG den übrigen Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme.

Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft erklärte in einer Stellungnahme vom 19. November 2023, es sei kein öffentliches Interesse zu erkennen, anstelle des technischen Kreuzungsschutzes einen nichttechnischen anzuordnen. Weiters bezweifelte der Bundesminister, dass (in der Beschwerde angesprochene) bauliche Änderungen bereits so konkret geplant und dargestellt seien, dass sie in Kürze zu einem Auflassungsverfahren nach § 48 EisbG führen würden und damit nach § 5 Abs. 2 EisbKrV im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen wären. Die belangte Behörde habe für den 23. November 2023 zu einer mündlichen Verhandlung geladen, die einen Antrag auf Auflassung der Kreuzung zum Gegenstand habe.

Die erstmitbeteiligte Gesellschaft erstattete am 29. November 2023 eine Stellungnahme, in der sie ebenfalls auf die mittlerweile stattgefundene Verhandlung im Auflassungsverfahren vor der belangten Behörde verwies und eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung im Auflassungsverfahren anregte.

Werde allerdings die Kreuzung nicht aufgelassen, so sei die von der Behörde vorgeschriebene Sicherung durch Lichtzeichen rechtmäßig. In der Beschwerde in Aussicht gestellte Änderungen seien noch nicht so konkret absehbar, dass sie bei der Sicherungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Zur ebenfalls thematisierten Frage, wer Bescheidadressat sei, verwies die Gesellschaft zunächst auf § 3 EisbKrV. Daraus ergebe sich, dass sowohl die erst- als auch die zweitmitbeteiligte Gesellschaft Bescheidadressaten seien.

Die belangte Behörde übermittelte am 30. November 2023 die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2023. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass anstelle des schienengleichen Übergangs für den Fußgänger- und Radverkehr eine Unterführung unter der Bahntrasse errichtet werden soll. Für den Kraftfahrzeugverkehr soll ein bestehender Begleitweg adaptiert werden, der zur Eisenbahnkreuzung in km 38,317 der Nebenbahn führt, wo eine Querung möglich ist. Der Sachverständige (es handelt sich wiederum um den nunmehr auch vom Gericht bestellten Sachverständigen) erachtete den entstehenden Umweg für den Fahrzeugverkehr grundsätzlich als zumutbar (für den Fußgänger- und Radverkehr entstehen auf Grund der Unterführung keinerlei Nachteile). Allerdings sei die Vorlage eines von einem befugten Planer erstellten Detailprojekts erforderlich.

Die zweitmitbeteiligte Gesellschaft erstattete ebenfalls am 30. November 2023 eine Stellungnahme, in der sie sich vollinhaltlich jener der erstmitbeteiligten Gesellschaft anschloss. Zu in der Beschwerde beschriebenen Plänen der Marktgemeinde zur Erweiterung des Sichtraumes an der bestehenden Kreuzung seien mit ihr keine Gespräche geführt worden, diesen werde sie auch nicht zustimmen.

10. Das Gericht bestellte mit Beschluss vom 9. Februar 2024 F zum Amtssachverständigen für Eisenbahn- und Verkehrstechnik.

11. Am 9. April 2024 führte das Gericht in seiner Außenstelle in *** unter Beiziehung des Amtssachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der Vertreter sämtlicher Parteien mit Ausnahme der belangten Behörde teilnahmen.

Am Schluss der Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht das vorliegende Erkenntnis mündlich verkündet.

12. Am 15. April 2024 beantragte die belangte Behörde nach Zustellung der Verhandlungsschrift eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG. Dieser Antrag wurde am 17. April 2024 den übrigen Parteien übermittelt.

13. Der Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt. Er wurde in der mündlichen Verhandlung (soweit er sich bis dahin ereignet hatte) mit den anwesenden Parteienvertretern erörtert und von keiner Partei bestritten.

Dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten ist in der mündlichen Verhandlung keine Partei (insbesondere auch nicht die beschwerdeführende Marktgemeinde, die in der Beschwerde noch behauptete, es lägen keine Beweismittel vor, aus der sich die Notwendigkeit der angeordneten Sicherung ergebe) entgegengetreten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vermag ebensowenig einen Grund zu erkennen, an der Schlüssigkeit dieses Gutachtens zu zweifeln. Daher kann auch der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auf Grundlage des Gutachtens festgestellte Sachverhalt als unstrittig angesehen werden. Dasselbe gilt für den Stand des mittlerweile (auf Grund von Anträgen der beiden mitbeteiligten Gesellschaften) anhängigen Auflassungsverfahrens, wie er sich aus der Niederschrift der Verhandlung vom 23. November 2023 (oben 9.) ergibt. Beides wird somit der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt.

II.Rechtsvorschriften

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

Rechtsbelehrung

§ 13a. Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

[…]

Allgemeine Grundsätze

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. […]

§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

[…]

Allgemeine Grundsätze über den Beweis

§ 45. […]

(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

[…]“

3. Die §§ 48 und 49 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. 60 idF BGBl. I 25/2010, lauten auszugsweise:

„4. Teil

Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge

1. Hauptstück

Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge

Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung

§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:

1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;

2. die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.

Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.

[…]

2. Hauptstück

Schienengleiche Eisenbahnübergänge

Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung

§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.

(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

[…]“

4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl. II 216 idF BGBl. II 300/2023, lauten:

„[…]

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Verpflichtung zur Sicherung

§ 3. Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig davon, in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die hieraus erwachsenden Kosten zu tragen haben, zu sichern.

Arten der Sicherung

§ 4. (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch

1. Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;

2. Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;

3. Lichtzeichen;

4. Lichtzeichen mit Schranken oder

5. Bewachung.

[…]

Entscheidung über die Art der Sicherung

§ 5. (1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.

(2) Die für die Entscheidung gemäß Abs. 1 erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen.

Behandlung als eine Eisenbahnkreuzung

§ 6. (1) Ist der Abstand der Achsen der zueinander nächstgelegenen Gleise zweier oder mehrerer Eisenbahnkreuzungen, die im Verlauf einer Straße hintereinander gelegen sind,

1. für den Fahrzeugverkehr kleiner als 27,5 m oder

2. für den Radfahrverkehr allein oder für den kombinierten Radfahr- und Fußgängerverkehr kleiner als 10,5 m oder

3. für den Fußgängerverkehr allein kleiner als 7,5 m,

sind diese Eisenbahnkreuzungen wie eine Eisenbahnkreuzung zu behandeln.

[…]

Zusatzeinrichtungen

§ 12. (1) Soll zur Erhöhung der Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs eine zusätzliche Hinderniswirkung oder eine Erhöhung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer bewirkt werden oder ist die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung barrierefrei auszugestalten, hat die Behörde die Anbringung von elektrischen oder elektronischen Läutewerken, Drehkreuzen, Toren, Umlaufsperren an Eisenbahnkreuzungen mit Gehwegen oder Geh- und Radwegen, Hängegittern oder die erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung anzuordnen. Diese sind vom Eisenbahnunternehmen anzubringen. Die akustischen Zeichen der elektrischen oder elektronischen Läutewerke sind bei Lichtzeichen vom Beginn des Anhaltegebotes bis zur Ausschaltung der Lichtzeichen zu geben. Bei Lichtzeichen mit Schranken sind diese vom Beginn des Anhaltegebotes bis zum Erreichen der geschlossenen Endlage der Schrankenbäume zu geben.

[…]

6. Abschnitt

Zulässigkeit der Sicherungsarten

Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes

§ 35. (1) Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gesichert werden, wenn

[…]

2. der Abstand des erforderlichen Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt höchstens 400 m beträgt und der Sichtraum im erforderlichen Ausmaß vorhanden ist

[…]

Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus

§ 36. [...]

(2) Eine Eisenbahnkreuzung mit Fahrzeugverkehr kann durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert werden, wenn

1. der gemäß § 45 zu ermittelnde erforderliche Abstand des Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt nicht mehr als 120 m beträgt […]

[…]

Sicherung durch Lichtzeichen

§ 37. Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Lichtzeichen gesichert werden, wenn

1. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 140 km/h beträgt,

2. die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 60 Sekunden beträgt und

3. dem die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen.

[…]

11. Abschnitt

Schlussbestimmungen

[…]

§ 103. Eisenbahnkreuzungen, die gemäß § 4 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder des § 6 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, sind bis spätestens 1. September 2029 von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist bis spätestens 1. September 2034 zu entscheiden.

[…]“

III.Rechtliche Beurteilung

1. Zunächst ist festzuhalten, dass § 103 EisbKrV die belangte Behörde grundsätzlich verpflichtete bzw. nunmehr das Landesverwaltungsgericht verpflichtet, über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung auf Grundlage der Bestimmungen der EisbKrV neu zu entscheiden. Der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ist – mangels einer anderslautenden Regelung – die im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen (VwGH 10.06.2021, Ra 2017/06/0106, mwN), somit insbesondere die EisbKrV idF der Novelle BGBl. II 300/2023. Diese Novelle war im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch nicht in Kraft.

2. Wenn die beschwerdeführende Marktgemeinde in der Beschwerde geltend macht, aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht hervor, von wem die angeordnete Maßnahme (Sicherung) zu setzen sei, so verweisen die mitbeteiligten Gesellschaften dazu zutreffend auf § 3 EisbKrV, aus dem klar hervorgeht, dass die Sicherung dem Eisenbahnunternehmen obliegt, im vorliegenden Fall also beiden Gesellschaften solidarisch. Im Hinblick auf diese Verordnungsbestimmung ist eine nähere Präzisierung im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht erforderlich.

3. Aus den aus dem angefochtenen Bescheid übernommenen (vgl. oben I.13.) Feststellungen zur Situation auf der Gemeindestraße bzw. auf den diese kreuzenden Eisenbahnen ergibt sich zunächst, dass die Kreuzung der Straße mit der Nebenbahn und jene mit der Anschlussbahn gemäß § 6 Abs. 1 EisbKrV wie eine Eisenbahnkreuzung zu behandeln sind.

Weiters folgt aus diesen Feststellungen, dass einer Sicherung der Kreuzung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes die Einschränkung des nach § 35 Abs. 1 Z 2 EisbKrV erforderlichen Sichtraumes und einer Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus nach § 36 Abs. 2 Z 1 EisbKrV ein erforderlicher Abstand zwischen Sicht- und Kreuzungspunkt von mehr als 120 m entgegensteht.

Demgegenüber liegen die Voraussetzungen des § 37 EisbKrV für eine Sicherung durch Lichtzeichen vor. Ebenso ist im Hinblick auf den starken Fahrradverkehr die Anbringung eines elektronischen Läutewerks als Zusatzeinrichtung nach § 12 Abs. 1 EisbKrV geboten.

4. Die behaupteten Verletzungen des Parteiengehörs im Verwaltungsverfahren (§ 37 erster Satz und § 45 Abs. 3 AVG) wären, selbst wenn sie vorliegen würden, durch die Gelegenheit, im Beschwerdeverfahren zu allen Ermittlungsergebnissen (insbesondere dem Sachverständigengutachten) Stellung nehmen zu können, saniert (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046, mwN).

Worin eine in der Beschwerde ebenfalls behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG im Verwaltungsverfahren gelegen gewesen soll, ist nicht erkennbar, zumal die beschwerdeführende Marktgemeinde nunmehr anwaltlich vertreten ist. Daher können auch keine Auswirkungen einer solchen Rechtsverletzung auf die Rechtmäßigkeit der nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erkannt werden.

5. Von der Marktgemeinde in der Beschwerde (erstmals) dargestellte Maßnahmen, um die Voraussetzungen für eine nicht-technische Sicherung zu schaffen, bestehen konkret in einer Verlegung der Eisenbahnkreuzung um ca. 30 m in Richtung Südost, wofür Grundstücke vom Land Niederösterreich und von der zweitmitbeteiligten Gesellschaft erworben werden müssten. Der Ansicht der Marktgemeinde, diese Maßnahmen müssten bei der Sicherungsentscheidung nach § 49 Abs. 2 EisbG iVm § 5 Abs. 1 EisbKrV berücksichtigt werden, ist entgegenzuhalten, dass für eine derartige Umgestaltung jedenfalls eine Bewilligung nach § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG erforderlich wäre und ein entsprechendes Verfahren noch nicht einmal anhängig ist. Schon aus diesem Grund ist, wie die mitbeteiligten Gesellschaften und der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zutreffend darlegen, das Vorbringen der Marktgemeinde nicht hinreichend konkret, um als „absehbare Entwicklung“ iSd § 5 Abs. 1 letzter Satz EisbKrV qualifiziert zu werden (vgl. dazu insbesondere VwGH 23.10.2019, Ra 2019/03/0058, mwN). Im Übrigen hat die zweitmitbeteiligte Gesellschaft im Beschwerdeverfahren ausdrücklich erklärt, der erforderlichen Inanspruchnahme ihres Grundes nicht zuzustimmen.

6. Selbst in dem nunmehr anhängigen Verfahren zur Auflassung des schienengleichen Eisenbahnüberganges nach § 48 Abs. 1 Z 2 EisbG ist kein Grund zu erblicken, von der nach § 103 EisbKrV gebotenen Sicherungsentscheidung abzusehen. Auf Grund des engen systematischen Zusammenhangs zwischen den §§ 48 und 49 EisbG scheint es zwar naheliegend, dass im Falle einer bereits vorliegenden Entscheidung nach § 48 Abs. 1 EisbG, die den Wegfall eines schienengleichen Eisenbahnübergangs zum Gegenstand hat, eine Sicherungsentscheidung nicht zu ergehen hat, zumindest sofern die Auflassung innerhalb des in § 103 EisbKrV vorgesehenen Zeitraumes für die Überprüfung angeordnet wird. Dennoch handelt es sich bei den in § 48 Abs. 1 einerseits und § 49 Abs. 2 EisbG andererseits geregelten Verfahren um unterschiedliche. Weder § 49 EisbG noch der auf seiner Grundlage erlassene § 103 EisbKrV sehen vor, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EisbG (Umgestaltung bzw. Auflassung) im Sicherungsverfahren zu prüfen wären. Daher kommt einer Entscheidung nach § 48 Abs. 1 EisbG für ein Sicherungsverfahren erst mit ihrer Rechtskraft Relevanz („Tatbestandswirkung“) zu.

Aus diesem Grund handelt es sich auch bei der Frage, ob eine Umgestaltung bzw. Auflassung nach § 48 Abs. 1 EisbG zu erfolgen hat, um keine Vorfrage, sodass die Voraussetzungen des § 38 AVG für eine von den mitbeteiligten Gesellschaften angestrebte Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des Auflassungsverfahrens nicht vorliegen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation einer Tatbestandswirkung im Straßenrecht VwGH 21.03.2013, 2011/06/0118, mwN).

7. Das anhängige und nach der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2023 sowie dem übereinstimmenden Vorbringen sämtlicher Parteien in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Konkretisierung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Z 2 EisbG bereits relativ weit fortgeschrittene Auflassungsverfahren rechtfertigt es allerdings, das durch § 103 EisbKrV eingeräumte Ermessen hinsicht-lich der Umsetzungsfrist großzügiger auszuüben als es die belangte Behörde getan hat (bei deren Entscheidung dieses Verfahren noch nicht anhängig und auch die novellierte Fassung des §103 EisbKrV noch nicht in Kraft war), weil durch die Anordnung einer Auflassung innerhalb der Ausführungsfrist eine Sachverhaltsänderung vorläge, die nach dem Vorgesagten eine Ausführung der angeordneten Sicherung hinfällig machen und somit zu einer erheblichen Kostenersparnis bei der beschwerdeführenden Marktgemeinde sowie den mitbeteiligten Gesellschaften führen würde. Demgegenüber sind keine Umstände (etwa ein besonderes Unfallrisiko bei der derzeitigen Sicherung) hervorgekommen, die eine rasche Umsetzung der nach der EisbKrV gebotenen Sicherungsart geboten erscheinen lassen würden.

Daher legt das Landesverwaltungsgericht auf Grund der Beschwerde die Leistungsfrist mit sechs Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung neu fest, womit der Rahmen des § 103 EisbKrV idF BGBl. II 300/2023 noch immer bei weitem eingehalten wird. Innerhalb dieses Zeitraumes ist damit zu rechnen, dass die Auflassung – sollte sie wie von den mitbeteiligten Gesellschaften angestrebt angeordnet werden – auch umgesetzt werden kann.

8. Abgesehen davon ist, weil die Voraussetzungen für eine Sicherung durch Lichtzeichen sowie die Anbringung eines Läutewerks aktuell vorliegen (oben 3.), die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

IV.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut der §§ 48 Abs. 1 und 49 Abs. 2 EisbG der §§ 3, 5 Abs. 1, 12 Abs. 1, 35 bis 37 und 103 EisbKrV sowie des (gemäß § 17 VwGVG anzuwendenden) § 38 AVG im Zusammenhalt mit der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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