LVwG N LVwG-S-914/001-2024

LVwG-S-914/001-2024Tribunale amministrativo regionale25 apr 2024

Regest

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Verwaltungsstrafe; Säumnisbeschwerde; Einspruch; Strafverfügung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-914/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.914.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des A, in ***, ***, im vor der Bezirkshauptmannschaft Baden zur Zahl *** geführten Verwaltungsstrafverfahren den

BESCHLUSS

1. Die Säumnisbeschwerde vom 22.4.2024 wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Für den Beschwerdeführer ist gegen diesen Beschluss eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:

1.1. Mit Strafverfügung vom 6.7.2023, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 05.07.2023, 10:30 Uhr

Ort: Ortsgebiet ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben eine Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs benutzt, obwohl Sie dafür keine Bewilligung der Behörde besessen haben. Sie haben zwei Mülltonnen über eine Woche so auf öffentlichen Grund abgestellt, wodurch zwei Parkplätze blockiert wurden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 82 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994“

Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer unter Anwendung von § 99 Abs. 3 lit. d Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) eine Geldstrafe in Höhe von € 70,- (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden).

1.2. Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer mittels elektronischer Zustellung mit Zustellnachweis am 6.7.2023 zugestellt.

1.3. Mit Schriftsatz vom 19.7.2023, eingebracht bei der belangten Behörde am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer gegen die Strafverfügung Einspruch dem Grunde und der Höhe nach, führte diesen umfassend aus und legte mehrere näher bezeichnete Beilagen dem Einspruch bei.

1.4. Mit Schriftsatz vom 22.4.2024, elektronisch eingebracht bei der belangten Behörde am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde und begründete diese zusammengefasst damit, dass die zuständige Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden habe. Der Beschwerdeführer verlange deshalb außerdem „die Rücküberweisung der Verfahrensgebühr und die Einstellung des Verfahrens.“

1.5. Mit Schreiben vom 23.4.2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die eingebrachte Säumnisbeschwerde vor.

1.6. Festgestellt wird, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren bis dato weder ein Straferkenntnis erlassen hat, noch das Verfahren einstellte.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, Zl. ***, darin inliegend insbesondere die Strafverfügung, der Einspruch des Beschwerdeführers sowie die Säumnisbeschwerde vom 22.4.2024. Soweit die vorliegende Entscheidung betroffen ist, erweist sich der Inhalt des Verwaltungsstrafakts als unbedenklich und kann der Entscheidung ohne Sachverhaltsergänzungen zugrunde gelegt werden.

3. Rechtslage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lauten auszugsweise:

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

[…]

Artikel 132. (1) – (2) […]

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

[…]“

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

[…]

§ 37. In die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde werden auch nicht eingerechnet:

[…]“

3.3. § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:

§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

[…]“

3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten auszugsweise:

„§ 24. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

[…]

§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

[…]“

4. Erwägungen:

4.1. Die Säumnisbeschwerde nach Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG schützt den Einzelnen vor behördlicher Untätigkeit im Bereich der Hoheitsverwaltung (vgl. idS bereits zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, VwGH 27.11.2012, 2012/03/0155 (VwSlg 18.529 A/2012)). Grundsätzlich kann seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Säumnisbeschwerde nach Art 130 Abs. 1 Z 3 und Art 132 Abs. 3 B-VG nunmehr auch in Verwaltungsstrafsachen erhoben werden. Die Einführung eines umfassenden verwaltungsgerichtlichen Säumnisschutzes in Verwaltungsstrafsachen war damit aber nicht beabsichtigt (ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP, 13).

Nach Art 132 Abs. 3 B-VG kommt die Legitimation zur Erhebung der Säumnisbeschwerde jedem zu, der im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet (vgl. VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011). Nach § 8 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG beginnt die Frist, nach deren Ablauf Säumnisbeschwerde erhoben werden kann, mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. § 73 Abs. 1 erster Satz AVG, der nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, bestimmt, dass die Behörden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen haben. Sowohl aus § 8 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG als auch aus § 73 Abs. 1 erster Satz AVG ergibt sich, dass die Entscheidungspflicht der Behörde nur durch einen bei der zuständigen Behörde eingelangten Antrag einer zur Stellung dieses Antrags berechtigten Partei begründet werden kann. Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde ist somit das Vorliegen eines der Entscheidungspflicht der Behörde unterliegenden und noch nicht erledigten Antrags des Antragstellers (VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011). Sie kann weiters nur erhoben werden, wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die bescheidmäßige Erledigung seines unerledigt gebliebenen Begehrens hat (vgl. VwGH 29.2.1988, 88/12/0028).

4.2. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer gegen die Strafverfügung vom 6.7.2023 fristgerecht dem Grunde und der Höhe nach Einspruch erhoben. Gemäß § 49 Abs. 2 VStG ist diese deshalb – noch vor der dort angeordneten Einleitung des ordentlichen Verfahrens (VwGH 22.10.2980, 1339/80) – ex lege außer Kraft getreten.

Zur Möglichkeit eines Einspruchswerbers, in einem ihn als Beschuldigten treffenden Verwaltungsstrafverfahren eine Säumnisbeschwerde erheben zu können, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 3.5.2017, Ro 2016/03/0027, nun wie folgt ausgeführt:

„[…] Wie erwähnt soll nämlich durch die Neufassung des Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG eine differenzierte Regelung auf einfachgesetzlicher Ebene ermöglicht werden, die dem Bedürfnis der Partei nach Rechtsschutz gegen Säumnis bei der Erlassung von bestimmten im Verwaltungsstrafverfahren ergehenden verfahrensrechtlichen Bescheiden - wie etwa bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - ebenso Rechnung trägt wie Fällen, in denen ihrem Rechtsschutzbedürfnis bereits durch ein ex-lege-Außerkrafttreten eines Strafbescheides Genüge getan ist.

22 Ausgehend davon ist § 8 Abs 1 erster Satz VwGVG iVm § 73 Abs 1 erster Satz AVG und § 49 Abs 2 vierter Satz VStG als eine von der Verfassungsrechtslage ins Auge gefasste einfachgesetzliche Regelung zu betrachten, womit - unbeschadet der grundsätzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht - eine Säumnisbeschwerde in bestimmten Fällen als unzulässig angenommen werden kann (ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP, 13). Durch die Erhebung des Einspruchs gegen eine Strafverfügung wird kein Rechtsanspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung über den Einspruch im Sinne des § 73 AVG iVm § 24 VStG begründet, wenn die Strafverfügung (wie im vorliegenden Fall) iSd § 49 Abs 2 VStG ohnehin bereits ex lege außer Kraft getreten ist, weshalb diesbezüglich keine Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde besteht.

23 Folglich hätte das Verwaltungsgericht die vorliegende Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers zurückweisen müssen. […]“

Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer fallbezogen mangels Rechtsanspruches auf eine bescheidmäßige Erledigung keine Berechtigung zukommt, eine Säumnis der belangten Behörde im in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahren geltend zu machen. Seine Säumnisbeschwerde war demnach bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

4.3. Zum Vorbringen in der Beschwerde, mit dem die „Rückerstattung der Verfahrensgebühr“ begehrt wird, ist auszuführen, dass in der Strafverfügung vom 6.7.2023 ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens nicht vorgeschrieben wurde. Ferner unterliegen Eingaben in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 Gebührengesetz keiner Eingabegebühr. Im Übrigen wird die belangte Behörde gegebenenfalls über den Antrag des Beschwerdeführers auf „Rückerstattung der Verfahrensgebühr“ zu entscheiden haben, zumal dieser außerhalb der „Sache“ dieses Verfahrens liegt und demnach nicht (erstmalig) vom erkennenden Gericht entscheiden werden kann.

5. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

6.1. Für den Beschwerdeführer ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig, zum einen weil der Säumnisbeschwerde eine „Verwaltungsstrafsache“ zugrunde liegt (vgl. die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch auf rein verfahrensrechtliche Entscheidungen in solchen Verfahren: Marzi in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG Kommentar, § 25a VwGG Rz 20), und zum zweiten weil die von der belangten Behörde im Verwaltungsstrafverfahren herangezogene Strafnorm (§ 99 Abs. 3 lit. d StVO) eine Geldstrafe bis zu € 726,- vorsieht und in der Strafverfügung effektiv eine Geldstrafe in Höhe von € 70,- verhängt wurde. Da die verhängte Strafe in einem allfälligen Straferkenntnis gemäß § 49 Abs. 2 letzter Satz VStG nicht höher sein darf als jene, die in der Strafverfügung verhängt wurde, sind die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 Z 1 und 2 VwGG erfüllt.

6.2. Die ordentliche Revision ist im Übrigen nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.5.2017, Ro 2016/03/0027) abweicht.

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