LVwG N LVwG-S-564/001-2024

LVwG-S-564/001-2024Tribunale amministrativo regionale24 apr 2024

Regest

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Zuständigkeit; Zeitpunkt; Antrag;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-564/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.564.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 5. Februar 2024, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist nach Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 5. Februar 2024, Zl. ***, wegen sachlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha aufgehoben.

2. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 33 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:

1.1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 1. März 2023, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: „Beschwerdeführer“) eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (Spruchpunkt 1.) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (Spruchpunkt 2.) zur Last gelegt.

Dieses Straferkenntnis wurde am 3. März 2023 an den Beschwerdeführervertreter zugestellt.

1.2. Hiergegen hat der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung mit E-Mail-Eingabe am 30. März 2023 eine Beschwerde erhoben, wobei diese an die EMail-Adresse „strafen.bhbl@noel.gv.at“ gesendet wurde.

1.3. Mit Schreiben vom 31. März 2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: „belangte Behörde“) dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Der Beschwerdeführervertreter erhielt diesbezüglich die entsprechende Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Diese Beschwerde wurde hg. zur Zahl LVwG-S-832/001-2023 dem zuständigen Richter der Geschäftsabteilung *** des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zugewiesen.

1.4. Mit Schreiben vom 16. November 2023 übermittelte der für diese Beschwerde zuständige Richter der belangten Behörde gemäß § 6 Abs. 1 AVG die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 1. März 2023, ***. Der belangten Behörde wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde an die E-Mail-Adresse „Strafen.BHBL@noel.gv.at“ geschickt worden sei, die jedoch zufolge der Kundmachung der belangten Behörde vom 17. Dezember 2019, ***, nicht für die Einbringung von Anbringen bestimmt gewesen sei. Die Beschwerde sei daher bislang – soweit aus dem Akt ersichtlich – nicht wirksam bei der zuständigen Behörde eingebracht worden.

Nach nunmehrigem Einlangen der Beschwerde wäre diese, soweit die belangte Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch machen sollte, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unverzüglich vorzulegen.

1.5. Mit Schreiben vom 21. November 2023 legte die belangte Behörde die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 16. November 2023 übermittelte Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsstrafakt vor.

1.6. In weiterer Folge wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die nunmehr vorgelegte Beschwerde mit Beschluss vom 22. November 2023, Zl. LVwGS-832/001-2023 als verspätet zurück.

Dieser Beschluss wurde der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 23. November 2023 per ERV zugestellt.

1.7. Mit E-Mail-Eingabe vom 6. Dezember 2023 brachte die anwaltliche Vertretung bei der belangten Behörde unter anderem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist ein. In der E-Mail-Eingabe verwies der einschreitende Anwalt sogleich darauf, „dass ein gleichlautender Antrag auch dem LVwG NÖ im direkten Weg übermittelt wurde“. Diese wurde hg. zur Zahl LVwG-S-832/002-2023 protokolliert und dem zuständigen Richter der Geschäftsabteilung *** zugewiesen.

1.8. Nach Einräumung von Parteiengehör gab die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha diesem Antrag vom 6. Dezember 2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 1. März 2023, ***, unter näherer Begründung gemäß § 71 Abs. 1 bis 4 AVG keine Folge.

1.9. Hiergegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erneut Beschwerde, die dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mitsamt dem gesamten Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 12. März 2024 vorgelegt wurde. Dabei gab die belangte Behörde bekannt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Diese Beschwerde wurde hg. zur verfahrensgegenständlichen Zahl protokolliert und der erkennenden Richterin der Geschäftsabteilung *** des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zugewiesen.

2. Feststellungen:

2.1. Erstmalig wurde die Beschwerde vom 30. März 2023, die an das E-Mail-Postfach „Strafen.BHBL@noel.gv.at“ übermittelt wurde, mit Schreiben vom 31. März 2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.

Nach Weiterleitung dieser Beschwerde legte sie die belangte Behörde mitsamt dem Verwaltungsstrafakt sodann mit Schreiben vom 21. November 2023 vor.

2.2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wurde vom Beschwerdeführer mit E-Mail-Eingabe vom 6. Dezember 2023 sowohl bei der belangten Behörde als auch beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gestellt.

3. Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt und in die Beschwerde.

Die getroffenen Feststellungen sowie der skizzierte maßgebliche Verfahrensgang ergeben sich eindeutig aus dem Akteninhalt des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde zur Zl. *** sowie aus der Beschwerde selbst.

4. Zur maßgeblichen Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgerichät bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) […]

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

[…]

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

§ 44. (1) […]

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

[…]

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Vorausschickend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 1. März 2023, Zl. ***, insbesondere bei der belangten Behörde nach Entscheidung über die (verspätete) Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht gestellt hat. Vorliegend ist unstrittig, dass die belangte Behörde zunächst die noch nicht wirksam eingebrachte Beschwerde bereits mit Schreiben vom 31. März 2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt hat. Im weiteren Verfahren wurde die – nach Weiterleitung durch das Landesverwaltungsgericht sodann wirksam eingebrachte – Beschwerde mit Schreiben vom 21. November 2023 mitsamt dem Verwaltungsstrafakt dem Verwaltungsgericht durch die belangte Behörde rechtmäßig vorgelegt und danach der Beschwerdeführer erst den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist bei der belangten Behörde gestellt hat. Vorliegend ist somit zunächst die Frage zu klären, ob die belangte Behörde zuständig war, über den bei ihr gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu entscheiden.

5.2. Zur Frage der (Un-)Zuständigkeit der belangten Behörde:

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Daraus folgt, dass die Behördenkompetenz somit zu dem Zeitpunkt endet, in dem die Beschwerde in die Ingerenzsphäre des zuständigen Verwaltungsgerichtes gelangt ist (vgl. Grof in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG [Stand 31.3.2018, rdb.at] § 33 Rz 4). Der Gesetzgeber hat hier – insbesondere in Reaktion auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2020, G 178/2020 – konkret auf den Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde angeknüpft, zumal bereits der eindeutige Wortlaut des § 33 Abs. 4 VwGVG sohin in Bezug auf die Frage der Zuständigkeit auf den Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde abstellt.

5.2.1. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen.

5.2.2. Das Verwaltungsgericht ist somit nur dann zuständig, wenn ein Wiedereinsetzungsantrag nach Vorlage der Beschwerde gestellt wird. Es besteht somit etwa kein Ermessen der Behörde, den Wiedereinsetzungsantrag unerledigt dem Verwaltungsgericht vorzulegen (Müller in Köhler/Brandtner/Schmelz, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [2020] Rz 26, mwN auf Rspr. des VwGH).

Umgekehrt endet aber die Zuständigkeit der belangten Behörde im Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde, sodass ab Vorlage der Beschwerde der belangten Behörde eine Zuständigkeit über einen danach bei ihr gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung gerade nicht mehr zukommt.

5.2.3. Zudem wird darauf hingewiesen, dass nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon bei Versäumen der Bescheidbeschwerdefrist § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht §§ 71 f AVG ist (vgl. hierzu die Leitentscheidung VwSlg 19.462 A/2016, arg. dort „insbesondere nicht § 71 Abs. 4 AVG“), weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.9.2016, Ro 2016/16/0013, mwN).

5.3. Im Lichte der Feststellungen hat die belangte Behörde jedoch die Beschwerde bereits vor Stellung des Wiedereinsetzungsantrags an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Eine zwischenzeitige Entscheidung über die (ursprüngliche) Beschwerde – wie vorliegend mit Beschluss vom 22. November 2023, Zl. LVwG-S-832/001-2023 der Fall – vermag an dem Umstand der bereits vorgenommenen Vorlage dieser Beschwerde und somit am Zuständigkeitsübergang nichts zu ändern.

5.4. Indem die belangte Behörde über diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist inhaltlich entschieden hat, obwohl sie die betreffende Beschwerde bereits vor Antragstellung dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt hat, hat die Behörde eine ihr nicht (mehr) zustehende Zuständigkeit in Anspruch genommen.

Eine Unzuständigkeit der Behörde ist vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen (§ 27 VwGVG) und der angefochtene Bescheid aus diesem Grund zu beheben (vgl. etwa VwGH 9.10.2014, 2013/05/0014). Der angefochtene Bescheid war daher aufgrund sachlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet und deshalb vom erkennenden Gericht spruchgemäß zu beheben (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0140), ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte bereits gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

7. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zudem konnte sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut des § 33 Abs. 4 VwGVG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0188) sowie auf die diesbezüglich unter Punkt 5.2. ff zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

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