LVwG N LVwG-S-1162/001-2023

LVwG-S-1162/001-2023Tribunale amministrativo regionale23 apr 2024

Regest

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verfahrensrecht; örtliche Zuständigkeit; Tatort; Sitz der Unternehmensleitung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1162/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1162.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch die C RechtsanwaltsgmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom 03.04.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

1.1. Am 04.11.2021 führte das Arbeitsinspektorat *** in einer an der Adresse ***, *** befindlichen Arbeitsstätte der B GmbH eine Überprüfung durch.

1.2. Aufgrund der Ergebnisse der am 04.11.2021 erfolgten Überprüfung erstattete das Arbeitsinspektorat *** Anzeige wegen näher angeführter Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes an die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs. Im an die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs gerichteten Strafantrag wurde die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahren gegenüber den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der B GmbH mit Sitz in ***, *** beantragt. Unter einem wurde im Strafantrag mitgeteilt, dass dem Arbeitsinspektorat keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gem. § 23 ArbIG gemeldet worden sei, sodass nach Auffassung des Arbeitsinspektorates die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der B GmbH, ***, *** für die zur Anzeige gebrachten Verletzungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes verantwortlich seien.

1.3. Mit förmlichem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 04.11.2022 wurden Herr A (im Folgenden: der Beschwerdeführer) und Herr D, der zur in Frage stehenden Tatzeit ebenso wie der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH mit Sitz in ***, *** war, zur Rechtfertigung hinsichtlich der dem Beschwerdeführer mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten 12 Übertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz aufgefordert und wurde sowohl seitens Beschwerdeführers als auch seitens des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Schreibbs eine rechtfertigende Stellungnahme erstattet.

1.4. Mit Schreiben vom 07.12.2022 trat die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs das zunächst durch diese gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren unter Anschluss des Akteninhaltes gestützt auf § 27 VStG an den Bürgermeister der Stadt *** ab.

1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom 03.04.2023, Zl. *** wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) insgesamt 12 Verwaltungsstrafen in der Höhe von 4.000,-- Euro (hinsichtlich Spruchpunkt 1) bzw. 2.000,-- Euro (hinsichtlich der Spruchpunkte 2 bis 12) verhängt.

Konkret wird dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:04.11.2021

Ort:B GmbH, ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Vertretung nach außen berufenes Organ der B GmbH (nunmehr E GmbH) mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zum Zeitpunkt 04.11.2021 zu verantworten, dass die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nicht eingehalten wurden.

Am 04.11.2021 waren nachstehend angeführte Vorschriften nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im Großraumlabor, welches für die Auswertung von PCR-Tests auf SARS-CoV2-Erreger, in ***, ***, durch die B GmbH betrieben wurde, nicht erfüllt:

1. Es wurde die Auswertung der Proben mittels PCR-Test auf SARS-CoV2-Erreger, welche in Risikogruppe 3 der Verordnung biologischer Arbeitsstoffe eingestuft sind, auf handelsüblichen Büroarbeitstischen vorgenommen ohne jegliche teschnischen Schutzmaßnahmen, bzw. ohne Inaktivierung des SARS-Cov-2-Erregers vor dem Pooling. Es waren weder Durchreichautoklaven vorhanden, noch standen den ArbeitnehmerInnen Sicherheitswerkbänke zur Verfügung, auch waren keine Maßnahmen für den unkontrollierten Austritt der biologischen Arbeitsstoffe getroffen worden, obwohl Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen nur in einer Sicherheitswerkbank oder in geschlossenen Systemen durchgeführt werden dürfen.

2. Im Zugangsbereich zur Halle (Zugang der ArbeitnehmerInnen über den Parkplatz) fehlte jegliche Kennzeichnung, dass es sich bei der Arbeitsstätte (Labor zur Auswertung von PCR-Test-Proben auf SARS-CoV2-Erreger) um ein Großraumlabor für Arbeiten mit Erregern, welche in Risikogruppe 3 der VbA eingestuft sind, handelt, obwohl bei beabsichtigter Verwendung Bereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 verwendet werden, an den Zugängen mit dem Warnzeichen "Biogefährdung" zu kennzeichnen sind.

3. Es waren die Behälter, bzw. Kübel, in denen die gebrauchte Einweg-Arbeitskleidung oder die wiederverwendbaren Arbeitskittel der ArbeitnehmerInnen, welche im Labor zur Ausswertung von PCR-Test-Proben auf SARS-CovV2-Erreger entsorgt wurden, nicht entsrpechend gekennzeichnet, obwohl Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass nur solche Behälter zur Sammlung, zur Aufbewahrung, zum Transport oder zur Beseitigung von biologischen Arbeitsstoffen, von Proben, von Rückständen oder von möglicherweise kontaminierten Gegenständen oder Materialien verwendet werden, die deutlich erkenbar sind, nämlich durch Farbkodierung, Beschriftung oder Kennzeichnung mit dem Symbol für Biogefährdung.

4. In der Halle (Großraumlabor für Arbeiten mit SARS-CoV2-Erregern, welche in Risikogruppe 3 der VbA eingestuft sind) waren ArbeitnehmerInnen beschäftigt, welche keinerlei Arbeitskleidung trugen, obwohl bei Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, den ArbeitnehmerInnen geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen ist.

Die ArbeitnehmerInnen, die die Säcke mit den ausgewerteten Proben aus der Halle zu den auf dem Parkplatz aufgestellten Mulden beförderten, trugen keine geeignete Arbeitskleidung.

5. Die Auswertung der PCR Proben, welche auf SARS-CoV2-Erreger untersucht wurden, erfolgte im Pooling-Bereich auf handelsüblichen Büro-Schreibtischen und Werkbänken, obwohl die Oberlfächen von Werkbänken und Arbeitstischen wasserundurchlässig, leicht zu reinigen und desinfizierbar sowie gegen die zu erwartenden mechanischen, chemischen oder physikalsichen Einflüsse widerstandsfähig sein müssen.

6. In der gesamten Halle (Großraumlabor für Arbeiten mit SARS-CoV2-Erregern) wurden Getränke, Trinkflaschen, sogar zwei Trinkwasserentnahmestellen und Essensreste vorgefunden, obwohl mit Erregern eines biologischen Arbeitsstoffes der Risikogruppe 3 gearbeitet wurde.

Nach § 5 Abs. 1 Z 2b VbA müssen Arbeitgeber für die Einhaltung von Hygienemaßnahmen sorgen, wenn biologische Arbeitsstoffe verwendet werden. Von den ArbeitnehmerInnen mitgebrachte Lebensmittel, Kosmetika, Medikamente und Tabakerzeugnisse dürfen an Arbeitsplätzen oder in Räumen, an bzw. in denen die Gefahr einer Kontamination mit biologischen Arbeitsstoffen besteht, nicht konsumiert, bzw. angewendet werden.

7. Die Verbindungstüren im hinteren Bereich der Halle (Großraumlabor für Arbeiten mit SARS-CoV2-Erregern) in Richutng Foyer des *** (direkte Verbindung zu weiteren Hallen des ***) waren aufgrund einer Veranstaltung gesperrt, obwohl sie als Notausgang gekennzeichnet waren und obwohl Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass Notausgänge jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können müssen, solagne sich ArbeitnehmerInnen in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten.

8. Der Notausgang im vorderen Bereich der Halle (Großraumlabor für Arbeiten mit SARS-CoV2-Erregern), welcher als Hauptzu-/ausgang vom/zum Parkplatz benutzt wurde, war durch ein aufgestelltes Regal, welches teilweise in den Notausgangsbereich hineinragte, sowie durch mobile Kleiderständer eingeengt, obwohl Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass Notausgänge nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.

9. Während Veranstaltungen im *** stand den ArbeitnehmerInnen ausschließlich die WC-Anlage auf dem Parkplatz-Gelände zur Verfügung, welche über 100m Gehlinie vom Hallenausgang entfernt ist und nur durch Überquerung des Parkplatzes im Freien zu erreichen ist, obwohl ArbeitnehmerInnen in der Nähe der Arbeitsplätze, der Aufenthaltsräume, der Umkleideräume und der Waschgelegenheiten oder Waschräume in ausreichender Anzahl geeignete Toiletten zur Verfügung zu stellen sind.

10. Den ArbeitnehmerInnen steht an den Waschplätzen keine Hautpflegemittel zur Verfügung, obwohl sie mit Arbeiten mit SARS-CoV2-Erregern, welche in Risikogruppe 3 der VbA eingestuft sind, beschäftigt waren und obwohl bei Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, den ArbeitnehmerInnen Seifenspender, Hautdesinfektionsmittel, Einweghandtücher und Hautpflegemittel an den Waschplätzen zur Verfügung zus tellen sind.

11. Den ca. 250 beschäftigten ArbeitnehmerInnen wurden keine Umkleideräume zur Verfügung gestellt, obwohl sie zur Verrichtung ihrer Tätigkeit (Arbeiten mit SARS-CoV2-Erregern, welche in Risikogruppe 3 der VbA eingestuft sind) Schutzkleidung anlegen mussten.

Nach § 35 Abs. 4 Z 2 iVm. Z 3 AStV sind Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- und Schutzkleidung tragen.

12. Den ArbeitnehmerInnen stand während Veranstaltungen im *** kein geeigneter Aufenthaltsraum zur Verfügung, obwohl für ArbeitnehmerInnen, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterung, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe, unabhängig von der Arbeitsnehmerzahl Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen sind, sofern diese kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.§ 9 Abs. 1 Z 2 Punkt a iVm. Anhang 1 RG 2.3 Verordnung biologischer Arbeitsstoffe iVm. § 130 Abs. 1 Z 17 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

zu 2.§ 9 Abs. 1 Z 1 Verordnung biologischer Arbeitsstoffe iVm. § 130 Abs. 1 Z 17 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

zu 3.§ 6 Abs. 5 Z 2 Verordnung biologischer Arbeitsstoffe iVm. § 130 Abs. 1 Z 17 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

zu 4.§ 6 Abs. 1 Verordnung biologischer Arbeitsstoffe iVm. § 130 Abs. 1 Z 17 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

zu 5.§ 6 Abs. 2 Verordnung biologischer Arbeitsstoffe iVm. § 130 Abs. 1 Z 17 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

zu 6.§ 5 Abs. 1 Z 2 lit b Verordnung biologischer Arbeitsstoffe iVm. § 130 Abs. 1 Z 17 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

zu 7.§ 20 Abs. 1 Z 1 Arbeitsstättenverordnung iVm. § 130 Abs. 1 Z 15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

zu 8.§ 20 Abs. 1 Z 3 Arbeitsstättenverordnung iVm. § 130 Abs. 1 Z 15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

zu 9.§ 27 Abs. 3 iVm. § 130 Abs. 1 Z 15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

zu 10.§ 6 Abs. 1 Z 1 Verordnung biologischer Arbeitsstoffe iVm. § 130 Abs. 1 Z 17 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

zu 11.§ 35 Abs. 4 Z 2 iVm. Z 3 Arbeitsstättenverordnung iVm. § 130 Abs. 1 Z 15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

zu 12.§ 36 Abs. 2 Z 2 Arbeitsstättenverordnung iVm. § 130 Abs. 1 Z 15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“

1.6. Gegen dieses Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung eine näher begründete Beschwerde.

1.7. Die durch den Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch den Bürgermeister der Stadt *** samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

1.8. Auch die durch Herrn D, den zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer der B GmbH (nunmehr E GmbH) mit Sitz in ***, ***, gegen das diesem gegenüber durch die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs erlassene Straferkenntnis vom 22.03.2023, Zl. ***, mit dem über Herrn D wegen desselben Sachverhaltes ebenfalls 12 Verwaltungsstrafen nach dem ASchG verhängt worden waren, erhobene Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (durch die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs samt Bezug habendem Verwaltungsstrafakt und unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung) zur Entscheidung vorgelegt.

1.9. Am 18.04.2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine gemeinsame – sowohl auf die gegenständliche, durch Herrn A gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom 03.04.2023, Zl. *** erhobene, zur Zl. LVwG-S-1162/001-2023 protokollierte Beschwerde, als auch auf die durch Herrn D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 22.03.2023, Zl. *** erhobenen und zur Zl. LVwG-S-1094/001-2023 protokollierte Beschwerde bezogene – öffentliche mündliche Verhandlung durch.

An dieser Verhandlung nahmen Herrn D und Herr A jeweils als Beschwerdeführer, deren gemeinsame anwaltliche Vertretung und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates *** teil.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer, Herr A war am 04.11.2021 handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH.

2.2. Der Beschwerdeführer war am 04.11.2021 an der Adresse ***, *** mit Hauptwohnsitz und mit Nebenwohnsitz an der Adresse ***, *** im Bezirk ***, wo er seit 29.06.2022 auch seinen Hauptwohnsitz hat, gemeldet. Über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Stadt *** hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt verfügt

2.3. Der Unternehmenssitz der B GmbH befand sich während der gesamten Bestandsdauer der Gesellschaft und insbesondere auch am 04.11.2021 in ***, ***, im Bezirk Scheibbs.

2.4. Eine Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen gem. § 9 Abs. 2 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften für die B GmbH ist vor dem 04.11.2021 nicht erfolgt und dementsprechend auch nicht dem Arbeitsinspektorat *** gemeldet worden.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die getroffenen Feststellungen konnten auf Grundlage des unbedenklichen Akteninhaltes und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung getroffen werden.

3.2. Dass der Beschwerdeführer am 04.11.2021 handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH war, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Unternehmenssitz dieser Gesellschaft aus den eingeholten Auszügen aus dem Firmenbuch. Auch wurde durch beide Geschäftsführer bei der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der Sitz der Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt, sohin auch nicht am 04.11.2021 an einen anderen Ort und damit auch nicht in die kontrollierte Arbeitsstätte an der Adresse ***, ***, verlegt worden sei.

3.3. Die Feststellungen zum Haupt- und Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers beruhen auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister.

3.4. Dass keine Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 Abs. 2 VStG erfolgt ist bzw. jedenfalls keine Meldung über eine solche Bestellung an das Arbeitsinspektorat erfolgt ist, kann aufgrund der bereits in der verfahrensauslösenden Anzeige des Arbeitsinspektorates festgestellt werden, zumal auch seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt Abweichendes behauptet wurde und dieser auch bei der mündlichen Verhandlung angegeben hat, ihm wäre eine solche Bestellung jedenfalls nicht bekannt.

4. Erwägungen:

4.1. Mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** werden dem Beschwerdeführer zwölf Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (teilweise in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung, teilweise in Verbindung mit der Verordnung biologische Arbeitsstoffe) angelastetet und über ihn 12 jeweils auf § 130 Abs. 1 ASchG gestützt Verwaltungsstrafen verhängt, wobei ihm die in Frage stehenden Verwaltungsübertretungen jeweils in seiner Eigenschaft an handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH angelastet werden.

4.2. Die sachliche Zuständigkeit zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren richtet sich nach § 26 VStG. Da das ASchG keine spezielleren Bestimmungen diesbezüglich enthält, sind zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen der Bestimmungen des ASchG oder den dazu erlassenen Verordnungen gemäß § 26 Abs. 1 VStG die Bezirksverwaltungsbehörden sachlich zuständig (vgl. VwGH 28.01.2000, 97/02/0396).

4.3. Örtlich für das Verwaltungsstrafverfahren zuständig ist gemäß § 27 Abs. 1 jene Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Wenn wie vorliegend ein zur Vertretung einer juristischen Person nach außen befugtes Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes – ungeachtet dessen, dass eine allfällige Kontrolle in einer an einem anderen Standort als der Unternehmenssitz befindlichen Arbeitsstätte stattgefunden hat – der Sitz der Unternehmensleitung, der Tatort der Verwaltungsübertretung, weil an diesem Ort die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung der Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu treffen gewesen wären (vgl. zB VwGH 24.06.1994, 94/02/0021; 26.01.1996, 95/02/0243; 29.03.1996, 96/02/0004; 14.12.2007, 2007/02/0277; 24.04.2009, 2008/02/0118; jeweils mwN). Die bloße Einrichtung von sonstigen Betriebs- bzw. Arbeitsstätten, macht diese nicht zum Unternehmenssitz, von dem aus seitens des Geschäftsführers Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu treffen sind.

4.4. Wie festgestellt wurde, lag der Sitz der B GmbH, als dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde bestraft wurde, während der gesamten Bestandsdauer der Gesellschaft und insbesondere auch am 04.11.2021 an der Adresse ***, *** und somit im Bezirk Scheibbs.

4.5. Dass die in Frage stehenden Verletzungen des ASchG bzw. der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen im Zuge einer in *** stattgefunden habenden Kontrolle des Arbeitsinspektorates festgestellt wurden, ändert ebenso wie der Umstand, dass sich die in Frage stehende Arbeitsstätte an der Adresse ***, *** befand, nichts daran, dass als Tatort der dort festgestellten Verwaltungsübertretungen nach dem ASchG der (sich in *** und somit im Bezirks Scheibbs befunden habende) Sitz der Unternehmensleitung anzusehen ist.

4.6. Der Tatort von Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist – bei einer Verfolgung der zur Vertretung nach außen berufenen Person oder eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar dann nicht am Sitz der Unternehmensleitung anzunehmen, wenn etwa für einen Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des zweiten Satzes des § 9 Abs. 2 VStG bestellt wurde. Dann liegt nämlich der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Verwaltungsübertretung nicht am Sitz der (zentralen) Unternehmensleitung, sondern ist in diesem Fall Tatort der jeweilige Filialbetrieb (siehe zum Arbeitszeitgesetz z.B. VwGH 29.1.2004, 2003/11/0277).

Für die B GmbH wurde aber wie festgestellt kein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs. 2 VStG wirksam bestellt. Dazu hätte es nämlich gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG einer Meldung an das Arbeitsinspektorat vor Begehung der gegenständlichen Übertretungen bedurft. Dies ist aber wie festgestellt vorliegend nicht erfolgt.

Insbesondere handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen – etwa für eine bestimmte Betriebsstätte bestellten – verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG, sondern war dieser zur angelasteten Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen befugtes Organ der B GmbH und wurden ihm die in Frage stehenden Verwaltungsübertretungen auch in dieser Eigenschaft angelastet.

4.7. Da dem Beschwerdeführer somit als handelsrechtlichem Geschäftsführer zum den Tatzeitpunkt die Verantwortung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutz-vorschriften im gesamten Unternehmen zukam, kann nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nur der Sitz der – in *** im Bezirk Scheibbs befindlichen – Unternehmensleitung als Tatort angesehen werden.

Da als Tatort der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen somit der Sitz der Unternehmensleitung in i*** anzusehen ist, wäre die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs die örtlich zuständige Behörde zur Erlassung des in Frage stehenden Straferkenntnisses gewesen. Dass diese das zunächst bei ihr anhängig gewesene und auch zunächst von ihr geführte Verwaltungsstrafverfahren vor Erlassung des Straferkenntnisses – augenscheinlich ausgehend von der irrigen Annahme, Tatort sei der Standort der Arbeitsstätte in der ***, ***, wo die in Frage stehenden Verletzungen der Arbeitnehmerschutzvorschriften durch das Arbeitsinspektorat festgestellt wurden – an den Bürgermeister der Stadt *** gestützt auf § 27 VStG abgetreten hat, vermag keine von der gesetzlichen Regelung abweichende Zuständigkeit des Bürgermeister der Stadt *** zu begründen. Da der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt seinen Wohnsitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters der Stadt *** hatte, kommt auch die Annahme einer Zuständigkeit gem. § 29a VStG nicht in Betracht.

4.8. Das angefochtene, durch den Bürgermeister der Stadt *** erlassene Straferkenntnis ist somit aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit der das Straferkenntnis erlassen habenden Behörde zu beheben. Eine Sachentscheidung in Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen hat im Zuge dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu erfolgen (VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0140; 24.10.2018, Ra 2017/10/0169; 21.11.2019, Ra 2018/10/0050). Vielmehr hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – nach der hiermit erfolgten Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses – die Befassung der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zu veranlassen (siehe VwGH 24.10.2018, Ra 2017/10/0169 mwN).

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für die vorliegende Entscheidung maßgebliche Rechtsfrage, wo bei der Verantwortlichkeit einer zur Vertretung nach außen berufenen Person einer juristischen Person der Tatort von Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit Arbeitnehmerschutzvorschriften liegt, war bereits Gegenstand der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Auch liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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