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LVwG-S-343/001-2023•LVwG N LVwG-S-343/001-2023
LVwG-S-343/001-2023Tribunale amministrativo regionale17 apr 2024
Güterbeförderungsrecht; Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenk- und Ruhzeiten; Verwaltungsstrafe; digitales Kontrollgerät; Aufzeichnungen; Ladungssicherung;
I.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 27.12.2022, ***, betreffend Bestrafungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird, soweit sich diese gegen die Spruchpunkte 1 bis 4 des Straferkenntnisses richtet, gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe, dass im Tatvorwurf des Spruchpunktes 1 zwischen den Worten „Lastkraftwagen“ und „über“ die Wortfolge „mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von“ eingefügt wird, als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 133 Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist, soweit sich dieses auf den Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht, die Revision gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) unzulässig. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) gegen die Entscheidung bezüglich der Spruchpunkte 2 bis 4 des Straferkenntnisses ist gemäß § 25a Abs 4 (VwGG) unzulässig.
II.
und fasst den
BESCHLUSS:
1. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird, soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 5 des Straferkenntnisses richtete, gemäß § 31 iVm § 50 VwGVG eingestellt.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag in Bezug auf die Spruchpunkte 1 bis 4 (Strafen/Kosten) beträgt somit 867 Euro und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten Sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 27.12.2022, ***, wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer nachfolgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit: 04.04.2022, 09:53 Uhr
Ort: ***, Kreuzung ***, Ecke ***
Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges über 12 Tonnen das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen" nicht beachtet.
2. Datum/Zeit:04.04.2022, 09:53 Uhr
Ort:***, *** ggü ONr. *** ,
Bushaltestelle, Richtung Süden
Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben als Lenker des angeführten Lastkraftwagens mit dem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg folgende Übertretungen begangen:
Sie haben am 07.03.2022, von 05:54 Uhr bis 14:29 Uhr; am 08.03.2022, von 06:08 Uhr bis 16:02 Uhr; am 09.03.2022, von 05:58 Uhr bis 14:30 Uhr; am 11.03.2022, von 05:52 Uhr bis 12:54 Uhr; am 14:03.2022, von 06:02 Uhr bis 16:57 Uhr; am 15.03.2022, von 05:29 Uhr bis 16:54 Uhr; am 16.03.2022, von 06:22 Uhr bis 16:03 Uhr; am 17.03.2022, von 06:31 Uhr bis 15:55 Uhr; am 18.03.2022, von 06:27 Uhr bis 15:50 Uhr; am 21.03.2022, von 05:49 Uhr bis 17:08 Uhr; am 22.03.2022, von 06:22 Uhr bis 16:54 Uhr; am 23.03.2022, von 07:25 Uhr bis 16:46 Uhr; am 24.03.2022, von 05:30 Uhr bis 18:04 Uhr; am 25.03.2022, von 06:30 Uhr bis 13:33 Uhr; am 28.03.2022, von 06:26 Uhr bis 16:40 Uhr; am 29.03.2022, von 06:22 Uhr bis 17:21 Uhr; am 30.03.2022, von 06:29 Uhr bis 17:54 Uhr; am 31.03.2022, von 05:57 Uhr bis 17:18 Uhr; am 01.04.2022, von 05:53 Uhr bis 14:07 Uhr sowie am 04.04.2022, von 05:14 Uhr bis 09:51 Uhr; (digitales Kontrollgerät) die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt, dass Lenkzeiten, andere Arbeiten, die Bereitschaftszeit, die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet worden wären, da alle "andere Arbeiten" nicht aufgezeichnet wurden und Sie somit gegen Artikel 34 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verstoßen haben.
Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, sehr schwerwiegende Verstöße dar.
3. Datum/Zeit:04.04.2022, 09:53 Uhr
Ort:***, *** ggü ONr. ***,
Bushaltestelle, Richtung Süden
Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges mit dem hochstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 1 folgende Übertretung begangen.
Sie haben am 04.04.2022 auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen eine Urlaubsbestätigung vom 09.03.2022, 14:35 Uhr bis 11.03.2022, 05:52 Uhr nicht ausgefolgt, obwohl der Lenker auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen hat.
4. Datum/Zeit:04.04.2022, 09:53 Uhr
Ort:***, *** ggü ONr. ***,
Bushaltestelle, Richtung Süden
Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben als Lenker des angeführten Lastkraftwagens mit dem hochstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg folgende Übertretungen begangen:
Sie haben den im Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiben (digitales Kontrollgerät) am 07.03.2022, 08.03.2022, 09.03.2022, 11.03.2022, 14.03.2022, 15.03.2022, 16.03.2022, 17.03.2022, 18.03.2022, 21.03.2022, 22.03.2022, 23.03.2022, 24.03.2022, 25.03.2022, 28.03.2022, 29.03.2022, 30.03.2022, 31.03.2022, 01.04.2022 und 04.04.2022 nicht richtig verwendet und somit gegen Artikel 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verstoßen, wonach der Fahrer am Beginn und am Ende seiner täglichen Arbeitszeit das Symbol des Landes, wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist, in den digitalen Fahrtenschreiber eingeben muss.
Es fehlte die Eintragung des "Symbol des Landes“ bei Arbeitsbeginn bzw. Arbeitsende.
Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., geringfügige Verstöße dar.
5. Datum/Zeit:04.04.2022, 09:53 Uhr
Ort.***, *** ggü ONr. ***,
Bushaltestelle, Richtung Süden
Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fährbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.
Es wurde festgestellt, dass der LKW mit mehreren Kartons mit Waren beladen war, wobei zwischen den einzelnen Verpackungen Lufträume waren und ein Umkippen oder Verrutschen durch den Lastwechsel während der Fahrt nicht ausgeschlossen werden konnte. Im hinteren Bereich war auch ein Fenster auf einem Gestell ohne entsprechender Sicherung abgestellt. Sicherungsmaterial war vorhanden, eine Ladungssicherung war jedoch nicht gegeben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften) verletzt:
1. § 52 lit. a Z. 7a StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
2. Art. 34 Abs. 5 lit. b VO (EU) Nr. 165/2014 idF Verordnung (EU) 2020/1054, ABI. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020 i.V.m. § 102a Abs. 8 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/202
3. § 102 Abs. 1a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022 i.V.m. Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG (2007/230/EG vom 12.04.2007 gemäß Amtsblatt L99 vom 14.04.2007)
4. Art. 34 Abs. 7 VO (EU) Nr. 165/2014 idF Verordnung (EU) 2020/1054, ABI. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020
5. § 102 Abs. 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022 i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 75,001 Tage(n) 10 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit. a StVO, BGBl. Nr.
0 Minute(n)Nr. 159/1960 zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 154/2021
2. € 390,001 Tage(n) 15 Stunde(n)§ 134 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1b KFG
0 Minute(n)1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr.
134/2020
3. € 100,000 Tage(n) 10 Stunde(n)§ 134 Abs. 1 KFG 1967. BGBl.
0 Minute(n)Nr. 267/1967 zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 134/2020
4. € 100,000 Tage(n) 10 Stunde(n)§ 134 Abs. 1 KFG 1967, BGBl.
0 Minute(n)Nr. 267/1967 zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 134/2020
5. € 110,000 Tage(n) 11 Stunde(n)§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz
0 Minute(n)1967 (KFG. 1967), BGBl. Nr.
267/1967 zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 134/2020“
Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsbehörde in der Höhe von 80 Euro vorgeschrieben.
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht ein Rechtsmittel ergriffen und die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, jedenfalls nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, beantragt. In eventu wurde der Ausspruch einer Ermahnung bzw. die Herabsetzung der Strafe, insbesondere unter Anwendung des § 20 VStG auf ein tat- und schuldangemessenes Maß beantragt.
Der Beschwerdeführer führte zu Spruchpunkt 1 im Wesentlichen aus, dass in Bezug auf das gegenständliche Fahrverbot keine gehörige Kundmachung stattgefunden habe, da die Beschilderung für das Fahrverbot so geschaffen gewesen sei, dass es für herannahende Fahrzeuge gerade nicht leicht und rechtzeitig erkennbar gewesen sei. Die Voraussetzung des § 44 StVO sei daher nicht gegeben gewesen.
In Bezug auf Spruchpunkt 2 seien von ihm sämtliche Lenkzeiten, Bereitschaftszeiten, etc. für den gegenständlichen Zeitraum ordnungsgemäß vorgenommen worden. Dass diese Einträge in den angeführten Zeiträumen beim Auslesen der Fahrerkarte durch die Behörde nicht angezeigt worden seien, sei allenfalls auf eine Funktionsstörung des digitalen Fahrtenschreibers selbst zurückzuführen, wofür ihm jedenfalls kein Verschulden anzulasten sei. Weiters bedeute eine nicht im Tätigkeitsprotokoll aufscheinende Arbeitszeit/“andere Arbeitszeit“ keineswegs, dass diese tatsächlich nicht so eingetragen worden sei. Die von ihm dem Kontrolleur über Aufforderung vorgelegten Aufzeichnungen würden jedenfalls eine vollständige Dokumentation der von ihm verrichteten Lenk- und Ruhezeiten darstellen. Ihn treffe kein Verschulden und liege ein Verstoß im Sinne des Art 34 Abs 5 lit b VO (EU) 165/2014 nicht vor.
Zu Spruchpunkt 3 legte der Beschwerdeführer zusammengefasst dar, dass er für den Zeitraum 09.03.2022 bis 11.03.2022 alle erforderlichen Unterlagen mitgeführt habe. Er hätte seine Fahrerkarte bei sich gehabt, sei diese von den Kontrollorganen für den gegenständlichen Zeitraum ausgewertet und das Ergebnis ausgedruckt worden. Der Ausdruck sei den Kontrollorganen vorgelegen. Weitere Unterlagen zur Bescheinigung der lenkfreien Tage müssten nicht mitgeführt oder vorgelegt werden. Für die Aufzeichnung von Tätigkeiten der Fahrer außerhalb des Fahrzeuges dürften gemäß Art 34 Abs 3 letzter Satz VO (EU) 165/2014 keine separaten Formulare verlangt werden.
Im Erlass des BMVIT (***) sei festgehalten worden, dass Art 34 Abs 3 letzter Satz im Kontext des Art 34 zu lesen sei und sich diese Regelung daher ausschließlich auf die in Art 34 Abs 3 genannten Zeiträume bzw. Tätigkeiten beziehe. Nur für diese Zeiträume über lenkfreie Tätigkeiten dürften keine speziellen Formulare verlangt werden, weil sie auf dem Kontrollgerät auf der Fahrerkarte einzutragen seien. Das EU-Formular sei nicht für die Dokumentation der täglichen oder der wöchentlichen Ruhezeiten gedacht und dürfe daher bei einer Kontrolle auch dieses Formblatt zur Bescheinigung von lenkfreien Tagen nicht verlangt werden.
Betreffend Spruchpunkt 4 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass Art 34 Abs 7 VO 165/2014 in der nunmehr geltenden VO 2016/403 nicht explizit erwähnt werde, die anderen Absätze hingegen schon. Vor diesem Hintergrund wollte der europäische Gesetzgeber durch die Nichtaufnahme in die Kategorisierung der Strafverstöße Art 34 Abs 7 VO 165/2014 nicht sanktionieren, sonst hätte er nämlich diese Strafbestimmung in die Kategorisierung aufgenommen. Straftatbestände seien insbesondere, wenn Zweifel über ihren Bestand vorliegen, jedenfalls restriktiv zu interpretieren. Auch aus diesem Grund liege keine verwaltungsstrafrechtliche Übertretung vor. Abgesehen davon sei das Transportunternehmen, bei dem der Beschwerdeführer als LKW-Lenker tätig sei, ausschließlich in Österreich tätig und führe keine internationalen Fahrten durch. Somit fahre auch der Fahrer mit dem angeführten Fahrzeug niemals außerhalb von Österreich, wodurch sich schon eine Eintragung eines Landessymbols erübrige und dieses nicht vorzunehmen sei.
Die Beschwerdeführer bestreitet die Tatanlastung in Spruchpunkt 5 und moniert, dass auf den Lichtbildern des von der Behörde übermittelten Lichtbilderbogens keine mangelnde Ladungssicherung erkennbar sei. Im Gegenteil sei ersichtlich, dass sämtliche Güter zu allen Seiten hin gesichert gewesen wären, sodass zu allen Seiten hin Formschluss bestanden habe. Ein Verrutschen des Guts sei sohin vollkommen ausgeschlossen gewesen.
Davon abgesehen hätte mit „Beraten statt Strafe“ vorgegangen bzw. eine Ermahnung erteilt werden müssen.
Mit Schreiben der Landespolizeidirektion NÖ vom 31.01.2023 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 50 Abs 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Vom erkennenden Gericht wurde am 12.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Zeuge C (Meldungsleger) einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer wurde von dessen Rechtsvertreter entschuldigt.
Beweis wurde weiters erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Verfahrensaktes der belangten Behörde zur Geschäftszahl ***.
Seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde in der Verhandlung ein ergänzendes Vorbringen erstattet und die Beschwerde zu Spruchpunkt 5 des Straferkenntnisses zurückgezogen. Im Übrigen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in Bezug auf Spruchpunkt 1 die Tatanlastung auch zwingend zu enthalten habe, dass das gelenkte Fahrzeug das höchste zulässige Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen überschreite, was im konkreten Spruch aber unterlassen worden sei. Betreffend die Spruchpunkte 2, 3, und 4 wurde unter Bezugnahme auf konkret genannte Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg auf die Entscheidung des EuGH zu C906/2019 verwiesen, wonach bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zwingend festzustellen sei, dass die mangelhafte Bedienung des Kontrollgeräts im Inland erfolgt sei, da es dabei um ein zuständigkeits- und tatbestandsbegründendes Merkmal handle, dessen nachträgliche Konkretisierung aufgrund mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr zulässig und selbst aufgrund weiterer Beweisergebnisse, wie z.B. von GPS-Daten, aktenwidrig sei. Im Spruchpunkt 2 würden zudem jene Zeiträume fehlen, in welchen diese „anderen Arbeiten“ tatsächlich durchgeführt worden seien und wäre genau zu präzisieren gewesen, wann konkret die Eintragungen gefehlt hätten. Wenn es um die Be- und Entladung gegangen wäre, dann hätte das dem Beschwerdeführer entsprechend vorgeworfen werden müssen, er habe diese aber nicht alle selbst gemacht. Standzeiten von mehr als 15 Minuten hätten zudem Freizeitcharakter. Zu Spruchpunkt 3 wurde angemerkt, dass es aufgrund der Verordnung keine Verpflichtung gebe, für lenkfreie Tage eine Urlaubsbestätigung vorzuweisen. Das Fehlverhalten liege darin, dass ein entsprechender Nachtrag nicht gemacht worden sei und somit das Kontrollgerät fehlerhaft bedient worden sei. Das sei aber ein völlig anderer Tatbestand. Betreffend Spruchpunkt 4 müssten alle Fahrzeuge in Hinkunft mit entsprechender GPS-Kennung ausgestattet sein, sodass derartige Eintragungen automatisch erfolgen würden. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers aus spezial- und generalpräventiven Gründen sei daher nicht mehr notwendig.
Am 04.04.2022, um 23:01 Uhr, wurde der Beschwerdeführer als Lenker des Lastkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen ***, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen überstieg, im Zuge einer durch Straßenaufsichtsorgane der Verkehrsinspektion des Stadtpolizeikommandos *** im Ortsgebiet von ***, auf der ***, ***, gegenüber der Hausnummer ***, durchgeführten Amtshandlung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Der Beschwerdeführer kam aus *** und war sein Ziel ein Kunde in ***.
Aus Fahrtrichtung *** kommend ist an der ***, auf Höhe des Hauses ***, die Vorankündigung des Verbotszeichens „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t“ gemäß § 52 lit. a Z 7a StVO mit der Zusatztafel „Ausgen. Anrainerverkehr“ ab der Kreuzung mit der *** mit der / deutlich sichtbar aufgestellt. Zusätzlich ist vor der genannten Kreuzung, an der Abbiegespur zur *** in Fahrtrichtung *** eine Umleitungstafel für LKW über 3,5 t angebracht. Diese Verkehrsbeschränkung wurde mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 08.07.2003, ***, erlassen.
Trotz dieser Vorankündigung wurde die *** vom Beschwerdeführer in Fahrtrichtung Süden weiter befahren, um über das Stadtzentrum von *** nach *** zu gelangen. Dabei missachtete der Beschwerdeführer das im Kreuzungsbereich an der Ecke *** ()/ deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t“ gemäß § 52 lit a Z 7a StVO mit der Zusatztafel „Ausgenommen Anrainerverkehr und zu den Verbotszeiten an den Feiertagen lt. Sommerreiseverordnung“. Die Beschilderung des Fahrverbots war somit für einen herannahenden und aufmerksamen Fahrzeuglenker, insbesondere auch aufgrund der Vorankündigungen, leicht und rechtzeitig erkennbar.
Das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug war mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet. Die Fahrerkarte des Beschwerdeführers wurde im Rahmen der Lenker- und Fahrzeugkontrolle vom Meldungsleger ausgelesen, wobei das Fahrzeug vom Beschwerdeführer im Auswertungszeitraum ausschließlich in Österreich gelenkt wurde.
Der Beschwerdeführer hatte laut DAKO-Auswertung seiner Fahrerkarte die Schaltvorrichtung des digitalen Kontrollgeräts des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges am 07.03.2022, von 05:54 Uhr bis 14:29 Uhr; am 08.03.2022, von 06:08 Uhr bis 16:02 Uhr; am 09.03.2022, von 05:58 Uhr bis 14:30 Uhr; am 11.03.2022, von 05:52 Uhr bis 12:54 Uhr; am 14:03.2022, von 06:02 Uhr bis 16:57 Uhr; am 15.03.2022, von 05:29 Uhr bis 16:54 Uhr; am 16.03.2022, von 06:22 Uhr bis 16:03 Uhr; am 17.03.2022, von 06:31 Uhr bis 15:55 Uhr; am 18.03.2022, von 06:27 Uhr bis 15:50 Uhr; am 21.03.2022, von 05:49 Uhr bis 17:08 Uhr; am 22.03.2022, von 06:22 Uhr bis 16:54 Uhr; am 23.03.2022, von 07:25 Uhr bis 16:46 Uhr; am 24.03.2022, von 05:30 Uhr bis 18:04 Uhr; am 25.03.2022, von 06:30 Uhr bis 13:33 Uhr; am 28.03.2022, von 06:26 Uhr bis 16:40 Uhr; am 29.03.2022, von 06:22 Uhr bis 17:21 Uhr; am 30.03.2022, von 06:29 Uhr bis 17:54 Uhr; am 31.03.2022, von 05:57 Uhr bis 17:18 Uhr; am 01.04.2022, von 05:53 Uhr bis 14:07 Uhr sowie am 04.04.2022, von 05:14 Uhr bis 09:51 Uhr, nicht so betätigt, dass Lenkzeiten, andere Arbeiten, die Bereitschaftszeit, die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, da alle "anderen Arbeiten" entgegen Art 34 Abs 5 lit b sublit ii EG-VO 165/2014 nicht aufgezeichnet wurden.
Die Auswertung ergab weiters, dass der Beschwerdeführer als Fahrer des genannten Fahrzeuges sich von 09.03.2022, 14:35 Uhr, bis 11.03.2022, 05:52 Uhr, nicht im Fahrzeug aufgehalten hatte und daher nicht in der Lage gewesen war, den im Fahrzeug eingebauten digitalen Fahrtenschreiber zu betätigen, und es danach unterlassen hatte, die in Art 34 Abs 5 Buchstabe b sublit ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen, wobei auch keine sonstigen Aufzeichnungen betreffend diesen Zeitraum mitgeführt wurden.
Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer laut Fahrerkartenauswertung im Auswertungszeitraum von 07.03.2022 bis 04.04.2022, konkret am 07.03.2022, am 08.03.2022, am 09.03.2022, am 11.03.2022, am 14.03.2022, am 15.03.2022, am 16.03.2022, am 17.03.2022, am 18.03.2022, am 21.03.2022, am 22.03.2022, am 23.03.2022, am 24.03.2022, am 25.03.2022, am 28.03.2022, am 29.03.2022, am 30.03.2022, am 31.03.2022, am 01.04.2022 und am 04.04.2022 das im Fahrzeug eingebaute digitale Kontrollgerät nicht richtig verwendet, weil er es zum jeweiligen Arbeitsbeginn unterlassen hatte, die Eintragung „Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn“, und zum jeweiligen Arbeitsende unterlassen hatte, die Eintragung „Symbol des Landes bei Arbeitsende“ vorzunehmen.
Gegenüber dem Meldungsleger zeigte sich der Beschwerdeführer bei der Anhaltung in Bezug auf die Handhabung des Kontrollgeräts unwissend. So gab er an nicht zu wissen, dass er das Kontrollgerät auf „andere Arbeiten“ umstellen müsse, sondern ging davon aus, dass dies das Gerät automatisch mache. Auch dass er Zeiten außerhalb des Fahrzeuges nachtragen muss, war dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Bezüglich des Zeitraums vom 09.03.2022, 14:35 Uhr, bis 11.03.2022, 05:52, in welchem er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten hatte, gab der Beschwerdeführer an, auf Urlaub gewesen zu sein, ohne dafür eine Bescheinigung vorlegen zu können. Das Ländersymbol wurde vom Beschwerdeführer, so bei seiner Rechtfertigung vor dem Meldungsleger, nie geschaltet, da er ja nicht ins Ausland fahre.
Ein Defekt des digitalen Fahrtenschreibers bzw. der Eingabevorrichtung konnte nicht festgestellt werden. Die fehlenden Aufzeichnungen resultierten aus der unzureichenden Bedienung der Eingabevorrichtung durch den Beschwerdeführer nach dem Einstecken der Fahrerkarte.
Die getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem unbedenklichen Akteninhalt und dem Ergebnis der am 12.03.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum kundgemachten LKW-Fahrverbot auf der *** ergeben sich aus der Anzeige in der Zusammenschau mit den Angaben des Meldungslegers im Verfahren und dem auf Google-Streetview abgebildeten Straßenverlauf im verfahrensgegenständlichen Straßenabschnitt. Diesem Beweisergebnis ist der Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung nicht entgegengetreten.
Die fehlenden Eintragungen durch den Beschwerdeführer sind der Anzeige vom 09.05.2022 in Verbindung mit dem mit dem DAKO-Programm erstellen Zeitstrahl, entgegen dem vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz erstatteten unsubstantiierten Vorbringen, zweifelsfrei zu entnehmen.
Dass der Beschwerdeführer im gesamten Auswertungszeitraum ausschließlich in Österreich gefahren ist, ergibt sich aus seinen Angaben gegenüber dem Meldungsleger, aber auch aus dem Beschwerdeschriftsatz (Seite 8 letzter Absatz), wonach das Transportunternehmen, bei welchem der Beschwerdeführer als LKW-Fahrer tätig sei, ausschließlich in Österreich tätig sei und keine internationalen Fahrten durchführe. Gegenständlich wurden auch keine Beweismittel mit Auslandsbezug vorgelegt. Aufgrund der bloßen Behauptung, es sei ein inländischer Tatort nicht festgestellt worden, besteht auch keine Verpflichtung, aufwendige Ermittlungen durchzuführen.
Der in der Verhandlung unter Wahrheitspflicht einvernommene Meldungsleger konnte den Ablauf der durchgeführten Kontrolle lebensnah, glaubwürdig und nachvollziehbar darlegen, weshalb das Landesverwaltungsgericht NÖ auch den in der erstatteten Anzeige protokollierten Angaben des mit dem Tatvorwurf konfrontierten Beschwerdeführers folgt. Das erkennende Gericht erachtet es als ausgeschlossen, dass der Meldungsleger hier eine falsche Anzeige erstattet hat.
Dass kein Gerätedefekt bei der Auswertung der Fahrerkarte vorlag bzw. kein technisch unzulängliches digitales Kontrollgerät im Fahrzeug eingebaut war und die fehlenden Eintragungen auf eine falsche bzw. unzulängliche Bedienung des Eingabegeräts durch den Beschwerdeführer zurückzuführen waren, kann zweifelsfrei aus der Aussage des Beschwerdeführers vor dem Meldungsleger geschlossen werden. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen durch sein Fernbleiben von der Verhandlung eine weitere Aufklärung des Sachverhalts selbst vereitelt.
Im Ergebnis waren die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise geeignet, eine ausreichende Grundlage für die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu bilden.
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lauten auszugsweise:
„§ 52. Die Vorschriftszeichen
Die Vorschriftszeichen sind
a)Verbots- oder Beschränkungszeichen,
b)Gebotszeichen oder
c)Vorrangzeichen.
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
[…]
7a. „FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE“
[…]
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
[…]
Diese Zeichen zeigen an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist.
Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.
[…]“
„§ 99. Strafbestimmungen.
[…]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
[…]
Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.02.2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr lautet auszugsweise:
„Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern
(1) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig. Schaublätter oder Fahrerkarten dürfen nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden.
(2) Die Fahrer müssen die Schaublätter oder Fahrerkarten angemessen schützen und dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter oder Fahrerkarten verwenden.
(3) Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,
a) wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen,
b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.
Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.
(4) Befindet sich an Bord eines mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüsteten Fahrzeugs mehr als ein Fahrer, so stellt jeder Fahrer sicher, dass seine Fahrerkarte in den richtigen Steckplatz im Fahrtenschreiber eingeschoben ist.
Befindet sich an Bord eines mit einem analogen Fahrtenschreiber ausrüsteten Fahrzeugs mehr als ein Fahrer, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderliche Änderungen so vor, dass die relevanten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.
(5) Die Fahrer
a) achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,
b) betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:
i) unter dem Zeichen [Abweichend vom Original: … Bild nicht wiedergegeben] : die Lenkzeiten,
ii) unter dem Zeichen [Abweichend vom Original: … Bild nicht wiedergegeben] : „andere Arbeiten“, das sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors,
iii) unter dem Zeichen [Abweichend vom Original: … Bild nicht wiedergegeben] „Bereitschaftszeit“ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG,
iv) unter dem Zeichen [Abweichend vom Original: … Bild nicht wiedergegeben] : Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten.
[…]
(7) Der Fahrer gibt in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes ein, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet. Ein Mitgliedstaat kann jedoch den Fahrern von Fahrzeugen, die einen innerstaatlichen Transport in seinem Hoheitsgebiet durchführen, vorschreiben, dem Symbol des Landes genauere geografische Angaben hinzuzufügen, sofern der Mitgliedstaat diese genaueren geografischen Angaben der Kommission vor dem 1. April 1998 mitgeteilt hat.
Die Fahrer brauchen die Angaben nach Artikel 1 Unterabsatz 1 nicht zu machen, wenn der Fahrtenschreiber Standortdaten gemäß Artikel 8 automatisch aufzeichnet.“
Die Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben lautet auszugsweise:
„Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „Arbeitszeit“ ist
1. bei Fahrpersonal: die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, während der der Beschäftigte an seinem Arbeitsplatz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, und während der er seine Funktion oder Tätigkeit ausübt, d. h.
i) Fahren,
ii) Be- und Entladen,
iii) Hilfe beim Ein- und Aussteigen der Fahrgäste,
iv) Reinigung und technische Wartung,
v) alle anderen Arbeiten, die dazu dienen, die Sicherheit des Fahrzeugs, der Ladung und der Fahrgäste zu gewährleisten bzw. die gesetzlichen oder behördlichen Formalitäten die einen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, zu erledigen; hierzu gehören auch: Überwachen des Beladens/Entladens, Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit Polizei, Zoll, Einwanderungsbehörden usw.;
[…]“
Die hier maßgeblichen, im Tatzeitraum in Geltung stehenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl 267/1967 idF BGBl I 134/2020; lauten auszugsweise:
„§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
[…]
(1a) Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist. Es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist. Die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte sind mitzuführen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen; diese Bestätigung kann auch in elektronischer Form ausgestellt und übermittelt werden. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des § 102a.
[…]“
„§ 134. Strafbestimmungen
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie der Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.
(1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.
[…]“
§ 134 Abs 1, BGBl 267/1967 in der von 14.05.2022 bis 20.04.2023 gültigen Fassung BGBl I 62/2022, lautete:
„(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“
Anhang III der Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18.03.2016 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates lautet auszugsweise:
„[…]
2. Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (Fahrtenschreiber)
[…]
Nr.
RECHTSGRUND-
LAGE
ART DES VERSTOSSES
SCHWEREGRAD
MSI
VSI
SI
MI
[…]
H18
Artikel 34
Absatz 5
Falsche Bestätigung der Schaltvorrichtung
X
[…]“
Das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 7a StVO mit der Gewichtsangabe 3,5 t zeigt an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist, wenn dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.
Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 7a, zweites Bild StVO ist somit (u.a.), dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder eines mitgeführten Anhängers, das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet, fallbezogen somit, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des vom Beschuldigten gelenkten LKW 3,5 t überschritten hat.
Eine taugliche Verfolgungshandlung muss sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente beziehen, wobei die Tat ausreichend zu konkretisieren ist.
Da das höchste zulässige Gesamtgewicht des gelenkten LKWs ein Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 7a, zweites Bild StVO darstellt, muss das wesentliche Sachverhaltselement des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des gelenkten LKW von einer tauglichen Verfolgungshandlung umfasst sein und ist dieses Tatbestandsmerkmal auch im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen.
Die im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Verfolgungshandlungen, nämlich die in der Strafverfügung vom 07.06.2022, und in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.07.2022 enthaltenen Tatumschreibungen betreffend den Spruchpunkt 1 sind mit der eingangs wiedergegebenen Tatumschreibung des Straferkenntnisses vom 27.12.2022 ident. Das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug ist in Spruchpunkt 1 ausschließlich mit der Fahrzeugart „Lastkraftwagen über 12 Tonnen“ und dem Kennzeichen nach bezeichnet, ohne den Begriff „höchstes zulässiges Gesamtgewicht“ mitanzuführen.
Bei der Beurteilung der Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung in Form eines Straferkenntnisses ist aber nicht allein auf dessen Spruch abzustellen, sondern ist das Straferkenntnis in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten (vgl. VwGH Ra 2023/09/0068). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann daher im gegenständlichen Fall nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 2, 3 und 4 Übertretungen als Lenker des angeführten Lastkraftwagens mit dem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg (Spruchpunkte 2 und 4) bzw. mit dem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t zur Last gelegt wurde, womit dieses Straferkenntnis auch ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 52 lit a Z 7a StVO enthält, sodass ein tauglicher Tatvorwurf innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt worden ist. In einem solchen Fall ist das erkennende Gericht nicht nur berechtigt, sondern zwecks Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44a Z 1 VStG verpflichtet, hier eine Konkretisierung im Spruchpunkt 1 vorzunehmen (vgl. VwGH Ra 2023/09/0150).
Durch diese vorgenommene Spruchkorrektur erfolgt weder ein „Austausch der Tat“, noch wird der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt.
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes sowie der dargestellten Rechtslage hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht, zumal der Ausnahmetatbestand „ausgenommen Anrainerverkehr“ gegenständlich nicht zutraf.
Eine Verwaltungsübertretung begeht entsprechend der zitierten Fassung des § 134 Abs 1 KFG, wer u.a. den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zuwiderhandelt. Nach Art 34 Abs 3 lit b der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Lenker, wenn sich dieser nicht im Kraftfahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber – hier das digitale Kontrollgerät – zu betätigen, die Lenkzeiten, Bereitschaftszeiten, andere Arbeiten und Ruhezeiten nach Art 34 Abs 5 lit b leg. cit. mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte einzutragen. Wird die manuelle Eingabe unterlassen, stellt dies nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/403 einen sehr schwerwiegenden Verstoß (VSI) dar.
Wenn der Beschwerdeführer einwendet, er habe ja nicht alle Be- und Entladungen selbst durchgeführt, so übersieht er, dass der Begriff „andere Arbeiten“ gemäß Art 34 Abs 5 lit b sublit ii alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sohin nicht bloß die Arbeiten zur Be- und Entladung des Fahrzeuges, umfasst. Die Zeiträume, in welchen die erforderlichen Eintragungen fehlen, sind im Tatvorwurf im Übrigen detailliert angeführt.
Zu der vom Beschwerdeführer dargelegten Judikatur des EuGH (Urteil vom 09.09.2021 in der Rechtssache C-906/19) ist auszuführen, dass daraus ableitbar ist, dass Übertretungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nur von dem Mitgliedstaat bestraft werden können, in dem die Übertretungen auch tatsächlich begangen wurden.
Im vorliegenden Fall liegt jedoch, wie oben dargelegt, ein Sachverhalt mit reinem Inlandsbezug vor. Der Beschwerdeführer ist im gesamten Auswertungszeitraum und auch am Tag der Anhaltung ausschließlich in Österreich gefahren.
Die Strafbefugnis der österreichischen Behörden kann diesfalls nicht zweifelhaft sein und ist auf Art 41 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/20214 zu verweisen, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten in Einklang mit den nationalen Verfassungsbestimmungen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen erlassen und alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit diese Sanktionen angewendet werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dürfen nicht diskriminierend sein, sie müssen ferner den in der Richtlinie 2006/22/EG festgelegten Kategorien von Verstößen entsprechen (vgl. LVwG NÖ LVwG-S-2314/001-2022).
Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob das EuGH-Urteil auf den vorliegenden Fall überhaupt übertragbar ist, lag doch dem genannten Urteil ein anderer Sachverhalt (Lenken eines mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestatteten Autobusses ohne Verwendung einer Fahrerkarte) zugrunde.
Im Zuge der Auswertung von Fahrerkarten kann der exakte Zeitpunkt einer Übertretung bestimmt werden. Nicht möglich ist dies bei einer dem Gesetz entsprechenden Bestimmung des Tatorts bzw. bei Dauerdelikten der Tatort zum Zeitpunkt des Beginns der Deliktsverwirklichung. Durch die Verlagerung des Tatorts auf den Kontrollort wird eine den rechtlichen Vorgaben entsprechende Verfolgung von durch Fahrerkartenauswertung festgestellten Verstößen ermöglicht. Dies wird auch den Anforderungen des Doppelbestrafungsverbotes gerecht (vgl. VwGH Ra 2017/02/0044).
Gegenständlich ist somit eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers oder eine Gefahr der Doppelbestrafung durch den Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer hat daher die unter Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht und hat diese Übertretung auch zu verantworten.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 07.05.2020 in der Rechtssache C-96/19 ausgeführt hat, dass Art 34 Abs 3 Unterabs 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, die den Lenker eines mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüsteten Kraftfahrzeugs bei Fehlen der automatischen und manuellen Aufzeichnungen in diesem Fahrtenschreiber zur Vorlage einer von seinem Arbeitgeber nach dem Formblatt im Anhang des Beschlusses 2009/959/EU der Kommission vom 14.12.2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/230/EG über ein Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr ausgestellten Tätigkeitsbescheinigung als subsidiären Nachweis seiner Tätigkeiten verpflichtet, nicht in den Geltungsbereich des in dieser Bestimmung festgelegten Verbots fällt.
Demzufolge ist der Lenker eines der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 unterliegenden Kraftfahrzeuges gemäß § 102 Abs 1a KFG verpflichtet, dem Kontrollorgan eine Bestätigung für lenkfreie Tage vorzulegen, wenn die Zeiten am Kontrollgerät bzw. auf der Fahrerkarte fehlen. Die fehlenden Zeiten wären daher gegenständlich auf dem EU-Formblatt zu dokumentieren gewesen. Dies unterließ der Beschwerdeführer, weshalb er bei der Kontrolle auch keine Bestätigung aushändigen konnte.
Der Beschwerdeführer hat daher auch diesen ihm angelasteten Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht. Im Verfahren haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass den Beschwerdeführer in Bezug auf die hier angelastete Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffen würde.
Bezüglich des Verweises des Beschwerdeführers auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-906/19 wird auf die Ausführungen zu Pkt. 7.2. verwiesen.
Zufolge Art 34 Abs 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet, in den digitalen Fahrtenschreiber einzugeben. Verstöße gegen diese Bestimmung sind im Anhang III der genannten Richtlinie nicht kategorisiert.
Die Verpflichtung zur Eingabe des Ländersymbols besteht unabhängig davon, ob es während der täglichen Arbeitszeit des Lenkers zu einem Grenzübertritt kommt oder nicht.
Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass durch die Nichtaufnahme einer Übertretung nach Art 35 Abs 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in die Kategorisierung des Anhanges III hier keine verwaltungsstrafrechtliche Übertretung vorliegt, so übersieht er, dass dieser Anhang nur eine Liste jener Verstöße gegen Unionsvorschriften enthält, welche der Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit und der Kontrolle der Einhaltung der Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftfahrverkehr dienen und aufgrund ihres Schweregrades zur Aberkennung der Zuverlässigkeit des Kraftverkehrsunternehmens oder des Verkehrsleiters führen können. Die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen Art 34 Abs 7 leg. cit. ergibt sich dagegen unmittelbar aus § 134 Abs 1 KFG.
Der Beschwerdeführer hat auch hier den objektiven Tatbestand erfüllt und ist ihm in subjektiver Hinsicht fahrlässiges Verhalten anzulasten.
Bezüglich des Verweises des Beschwerdeführers auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-906/19 wird nochmals auf die Ausführungen zu Pkt. 7.2. verwiesen.
Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 5 des Straferkenntnisses wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Eine Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen. Damit ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, sodass die Einstellung des Verfahrens zu Spruchpunkt 5 beschlussmäßig auszusprechen war. Das bekämpfte Straferkenntnis der Landespolizeidirektion NÖ ist somit in Teilrechtskraft erwachsen.
Aufgrund der Einstellung des Verfahrens waren dem Beschwerdeführer bezogen auf Spruchpunkt 5 gemäß § 52 VwGVG keine Kosten aufzuerlegen.
Wenn der Beschwerdeführer die Anwendung des § 33a VStG einfordert, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass das Ziel der in dieser Bestimmung festgelegten Maßnahmen die Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeit und die Herstellung des den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustandes ist. Damit werden in erster Linie sogenannte Dauerdelikte angesprochen (VwGH Ra 2020/16/0165). Gegenständlich waren die in Rede stehende Übertretungen zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung am 09.05.2022 bereits beendet, weshalb die Anwendung des § 33a VStG nicht in Betracht kam. Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 33a Abs 2 VStG ist im Übrigen auch die Setzung der in § 33a Abs 1 VStG vorgesehenen Maßnahme einer schriftlichen Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Da auch ein derartiges Verfolgungshindernis nicht vorlag, verblieb für die Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG kein Raum.
In der Richtlinie 2006/22/EG wird die falsche Betätigung der Schaltvorrichtung unter Punkt H18 als sehr schwerer Verstoß (very serious infringements) eingestuft.
Zufolge § 19 Abs 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Seitens des erkennenden Gerichts wird der Entscheidung daher auch die Einschätzung der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis (Nettoeinkommen 1.800 Euro, kein Vermögen), der der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer ist, wie aus einem im Strafakt einliegenden Auszug aus dem verwaltungsstrafrechtlichen Vormerksystem der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis ersichtlich ist, verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Als Schuldform ist dem Beschwerdeführer in allen Punkten fahrlässiges Verhalten anzulasten, ist doch dem Beschwerdeführer als einem geprüften und im Güterfernverkehr tätigen Kraftfahrzeuglenker die Kenntnis der korrekten Funktionsweise sowie die Handhabung des in dem von ihm gelenkten LKW eingebauten Fahrtenschreibers und die Einhaltung der gegenständlichen Vorschriften jedenfalls zumutbar und hat er als Fahrzeuglenker bei seiner Fahrt durch *** darüber hinaus die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt und Aufmerksamkeit außer Acht gelassen.
§ 134 Abs 1 KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung hat im Gegensatz zu der im Entscheidungszeitpunkt gültigen Fassung einen Strafrahmen bis 5.000 Euro, anstatt nunmehr 10.000 Euro, vorgesehen. Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren - bei Fehlen besonderer gegenteiliger Übergangsbestimmungen - eine bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, nach § 1 Abs 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe zur Folge, dass bis zur Fällung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung im Sinne des § 1 Abs 2 leg. cit. ein für den Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetretene Änderungen der Rechtslage sind im Bereich des Verwaltungsstrafrechts aber nicht erheblich (VwGH Ra 2019/03/0009).
Da die gegenständlich zu beurteilende Rechtsänderung in § 134 Abs 1 KFG eine Änderung der Strafe bewirkt, unterliegt sie auch nicht dem Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs 2 VStG. Es war gegenständlich somit der für den Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen in der Fassung des § 134 Abs 1 KFG idF BGBl I 134/2020, anzuwenden. Aus dem Spruch des Straferkenntnisses und der Zitierung der Strafnorm in der Begründung ist ersichtlich, dass die belangte Behörde § 134 Abs 1 KFG in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung zur Anwendung brachte.
Durch die vom Beschwerdeführer übertretenen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie des Kraftfahrgesetzes 1967 sollen die sozialen Bedingungen der von ihr erfassten Arbeitnehmer und die allgemeine Straßenverkehrssicherheit verbessert werden. Die Bedeutung dieser strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers sind somit gegenständlich – auch unabhängig vom Zeitraum der unterlassenen ordnungsgemäßen Bedienung des digitalen Kontrollgeräts – jeweils hoch. Dies ist schon in der konkret zur Anwendung gelangenden Strafdrohung von Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu erblicken. Zudem schreibt § 134 Abs 1b KFG iVm dem Anhang III Pkt. H18 der Richtlinie 2006/22/EG in Bezug auf das in Spruchpunkt 2 vorgeworfene Delikt eine Mindeststrafe von 300 Euro vor.
Somit scheidet eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vorliegend schon deshalb aus, weil auch von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers nicht auszugehen ist.
Eine außerordentliche Milderung der Strafe in Bezug auf Spruchpunkt 2 war mangels Vorliegens der in § 20 VStG beschriebenen Voraussetzungen nicht in Betracht zu ziehen.
Wenn der Beschwerdeführer davon spricht, dass eine Bestrafung wegen fehlender Eingaben der Länderkennung aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht mehr notwendig sei, weil in Hinkunft alle Fahrzeuge mit entsprechender GPS-Kennung ausgestattet sein müssten, so ist dazu anzumerken, dass diese Verpflichtung nach wie vor besteht und die Umrüstung alter digitaler Kontrollgeräte auf die so genannten „Smart Tacho 2“ nur bei gewerblichen Fahrzeugen über 3,5 t im grenzüberschreitenden Verkehr erst spätestens im August 2025 verpflichtend abgeschlossen sein muss.
Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG kommt nach Abwägung all dieser Umstände eine Herabsetzung der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen nicht in Betracht, wurden diese von der belangten Behörde in den unteren Bereichen der jeweiligen Strafrahmen festgesetzt.
Die verhängten Verwaltungsstrafen sind erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften zu verhalten. Sie sind auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um Bagatelldelikte handelt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu den Spruchpunkten 1 bis 4 des Straferkenntnisses waren dem Beschwerdeführer zufolge § 52 Abs 2 VwGVG aufzuerlegen. Diese sind mit 20 % der zu den jeweiligen Spruchpunkten verhängten Geldstrafen zu bemessen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision gegen die Entscheidung zu den Spruchpunkt 2 bis 5 des Straferkenntnisses ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision in Bezug auf die Entscheidung zu Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses ist dagegen unzulässig, da hier lediglich eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Erkenntnis eine 400 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde (§ 25a Abs 4 VwGG).
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