LVwG N LVwG-AV-110/001-2022

LVwG-AV-110/001-2022Tribunale amministrativo regionale11 apr 2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Antragsbeilagen; Bebauungsplan; Änderung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-110/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.110.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20.10.2021, ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für eine Wohnhausanlage mit 35 Wohnungen auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide EZ ***, KG ***, nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit dem an die Marktgemeinde *** gerichteten Schreiben vom 25.02.2021, eingelangt am 26.02.2021, beantragte die A GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) unter Vorlage von Plänen und Beschreibungen die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des Bestandes und den Neubau einer Wohnhausanlage mit 35 Wohneinheiten auf dem Bauplatz in der *** in ***, Grundstücke Nr. *** und ***, beide EZ ***, in der Katastralgemeinde ***.

Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.06.2021, ***, gemäß § 20 iVm § 14 NÖ BO 2014 abgewiesen.

In der Begründung führte die Baubehörde I. Instanz im Wesentlichen aus, dass die Bebauungsbestimmungen laut der 2. Änderung zum Bebauungsplan für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Bebauungsdichte von 45 %, eine Gebäudehöhe von maximal 7 m und die offene oder gekuppelte Bauweise vorsehen würden.

Der Entwurf der 2. Änderung zum Bebauungsplan sei gemäß § 33 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) sechs Wochen, in der Zeit vom 20.11.2020 bis 11.01.2021, im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufgelegen. Der Bauausschuss der Marktgemeinde habe den Entwurf in der Sitzung am 10.02.2021 behandelt und freigegeben. Der formelle Beschluss durch den Gemeinderat sei am 23.03.2021 erfolgt. Auf gegenständliches Projekt, für welches mit Posteingang vom 26.02.2021 ein Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung gestellt worden sei, sei § 34 Abs 3 NÖ ROG 2014 nicht anwendbar.

Diese Bebauungsbestimmungen würden dem Vorhaben entgegenstehen. Der Beschwerdeführerin sei im Wege einer Vorprüfung im Sinne des § 20 NÖ BO 2014 mit Schreiben vom 28.04.2021 mitgeteilt worden, dass das Bauvorhaben in dieser Form nicht genehmigungsfähig sei. Das eingereichte Projekt berücksichtige die aktuellen Bebauungsbestimmungen der 2. Änderung zum Bebauungsplan nicht, sondern sei in geschlossener Bauweise, Bauklasse II und mit einer Bebauungsdichte von 60 % geplant worden. Der Baubehörde sei kein geändertes Bauvorhaben bekannt geworden.

Eine Berufung gegen diesen Bescheid der Baubehörde I. Instanz wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.10.2021, ***, als unbegründet abgewiesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen

In ihrer fristgerechten Beschwerde gegen diesen Bescheid machte die Beschwerdeführerin die unzutreffende rechtliche Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Dazu verwies sie auf ihre Berufung vom 09.07.2021 und das darin zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19.06.2013, V 2/2013, und monierte, dass in jener Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 23.03.2021 keine Interessensabwägung vorgenommen worden sei. Ihre Stellungnahme vom 29.12.2020 sei nicht einmal verlesen, geschweige denn diskutiert worden. Sie sei lediglich in der Einleitung von Herrn C erwähnt worden, nicht mehr. Die Änderung zum bestehenden Bebauungsplan sei somit ganz ohne Zweifel gesetzes- und verfassungskonform zustande gekommen.

In rechtskonformer Anwendung des § 20 iVm § 14 NÖ BO 2014 in der aktuellen Fassung hätte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** ihr Bauansuchen vom 25.02.2021 nach der Rechtslage vor dem Beschluss des Gemeinderates vom 23.03.2021 beurteilen müssen. Der Bürgermeister hätte dann ihrem Bauansuchen Folge geben und die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 35 Wohnungen auf den Grundstücken Nr. *** und *** erteilen müssen.

Der Gemeinderat habe in der Sitzung am 23.03.2021 nicht den aufgelegten, sondern einen anderen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan beschlossen. Die Änderungen im Verhältnis zum aufgelegten Plan seien substanziell. Die Gemeinde wäre verpflichtet gewesen, den geänderten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan neuerlich öffentlich aufzulegen. Die Verordnung des Gemeinderates vom 23.03.2021 sei auch insoweit gesetzwidrig zustande gekommen.

Die Grundstücke *** und *** (EZ ***) seien als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Die Verbauung dieser Grundstücke sei deshalb nicht per se unzulässig. Auf diesen dürften vielmehr sehr wohl Wohneinheiten errichtet werden. Die Baubehörde hätte deshalb ihr Bauansuchen nicht einfach abweisen dürfen. Sie hätte sie vielmehr zu einer Änderung des Projekts auffordern müssen. Das habe die Baubehörde unterlassen. Der bekämpfte Bescheid sei somit auch formell rechtswidrig. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** vertrete mit dem Bescheid erster Instanz die Ansicht, er hätte ihr mit dem Schreiben vom 28.04.2021 einen Verbesserungsauftrag erteilt. Das sei unzutreffend. Das Schreiben vom 28.04.2021 sei schlicht eine Zurückweisung ihres Bauansuchens in einfacher Schriftform. Das Schreiben vom 28.04.2021 enthalte auch keine Frist zur Vorlage des geänderten Projekts, die § 20 Abs 2 NÖ BO 2014 aber zwingend vorschreibe. Das Schreiben vom 28.04.2021 könne also auch insoweit kein Verbesserungsauftrag gewesen sein.

Der Gemeindevorstand vertrete im bekämpften Bescheid vom 20.10.2021 die Ansicht, ein rechtswidriger Bebauungsplan könne schon grundsätzlich nur im Rahmen eines Verordnungsprüfungsverfahrens nach Art 139 BVG bekämpft werden. Sie sei anderer Ansicht, eine Bekämpfung sei sehr wohl auch mit den Rechtsmitteln im Instanzenzug zulässig.

Der Gemeindevorstand sei ferner der Ansicht, auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29.12.2020 sei mit der Erhöhung der Bebauungsdichte von 30 % auf 45 % Bedacht genommen worden. Diese Bedachtnahme sei keine Interessenabwägung, die § 33 Abs 3 NÖ ROG 2014 vorschreibe und vom Verfassungsgerichtshof gefordert werde (Erkenntnis 19.06.2013 V 2/2013). Der Gemeinderat habe, wie in der Berufung ausführlich dargetan, die Einwendungen zu bewerten und gegenüber den für die Änderung sprechenden Interessen und den vom Gesetzgeber auch aufgestellten Zielsetzungen abzuwägen und diese Abwägung in einer nachvollziehbaren Weise darzustellen. Eine solche Interessenabwägung habe der Gemeinderat in seiner Sitzung am 23.03.2021 nicht vorgenommen, sie werde vom Gemeindevorstand im Bescheid vom 20.10.2021 auch gar nicht behauptet.

Der Gemeindevorstand berufe sich ferner auf ihre Stellungnahme vom 29.12.2020 im Bauausschuss. § 33 Abs 3 NÖ ROG 2014 verpflichte den Gemeinderat, nicht aber den Bauausschuss. Eine Behandlung im Bauausschuss könne deshalb die Interessenabwägung im Gemeinderat nicht ersetzen. Der Bauausschuss sei nicht Verordnungsgeber, das sei vielmehr (und ausschließlich) der Gemeinderat.

Der Gemeindevorstand übersehe mit dem bekämpften Bescheid ferner, dass sie mit der Stellungnahme vom 29.12.2020 nicht nur eine höhere Bebauungsdichte geltend gemacht habe. Sie habe vielmehr auch die Gebäudehöhe, die Bebauungsart, die generellen und besonderen Leitziele der NÖ Raumordnung, die Engstellen, die teilweise schwierige Verkehrssituation usw. releviert. Auch diese Themen hätten in die dargestellte Interessensabwägung miteinfließen müssen.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und in Stattgebung dieser Beschwerde die Aufhebung des bekämpften Bescheides der belangten Behörde und die Erteilung der beantragten Baubewilligung; in eventu die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde oder an die Baubehörde I. Instanz; in eventu die Einleitung eines Verfahrens zur gesetzes- und verfassungsrechtlichen Prüfung und Aufhebung der zweiten Änderung des Bebauungsplans, die der Gemeinderat der Marktgemeinde *** am 23.03. 2021 beschlossen habe, beim Verfassungsgerichtshof.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.01.2022 wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Verfahrensakten zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Bauakt der belangten Behörde samt den darin einliegenden Projektsunterlagen, das Protokoll der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 23.03.2021 und das öffentliche Grundbuch.

4. Feststellungen

Der Bewilligungsantrag der Beschwerdeführerin vom 25.02.2021 hat die Erlangung des baubehördlichen Konsenses für einen auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide EZ ***, KG ***, geplanten Neubau einer Wohnhausanlage mit 35 Wohneinheiten und einer Wohnnutzfläche von 3408,89 m² zum Inhalt.

Bereits in der Zeit von 30.11.2020 bis 11.01.2021 war am Gemeindeamt der Entwurf der 2. Änderung zum Bebauungsplan, erstellt vom Ingenieurbüro E in *** mit der Planzahl *** zur allgemeinen Einsicht aufgelegt gewesen. Dieser Entwurf hat u.a. in Pkt. 5, mit ausführlicher Begründung, die Änderung der Bebauungsvorschriften von [60/g/I,II] auf [30/o,k,/7] im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, zum Inhalt.

Die Beschwerdeführerin hat als Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke mit Schreiben vom 29.12.2020 eine ausführliche Stellungnahme zur geplanten Änderung des Bebauungsplans abgegeben und den Gemeinderat der Marktgemeinde *** ersucht, diesen geplanten Änderungen nicht zuzustimmen.

Am 23.03.2021 wurde die 2. Änderung des Bebauungsplans vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** unter Tagesordnungspunkt 3 behandelt. In Bezug auf Pkt. 5 des Änderungsentwurfs wurde anstelle einer Bebauungsdichte von 30 % laut öffentlicher Auflage eine Bebauungsdichte von 45 % angeregt, zumal auch unter Berücksichtigung der bestehenden Dichtestruktur im westlich angrenzenden Bereich mit ca. 40-45 % Bebauungsdichte eine Anpassung der zulässigen Bebauungsdichte im gegenständlichen Planungsgebiet vorgenommen und auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin teilweise berücksichtigt werden sollte. Die Änderung des Bebauungsplans wurde schließlich samt vorgeschlagener Änderung einstimmig beschlossen.

Das in den Projektsunterlagen der D Gesellschaft m.b.H. in *** beschriebene und dargestellte Vorhaben der Beschwerdeführerin auf Grst. Nr. *** wurde in geschlossener Bauweise, in Bauklasse II und mit einer Bebauungsdichte von rund 60 % geplant. Es entspricht damit weder dem am 30.11.2020 aufgelegten Entwurf der 2. Änderung zum Bebauungsplan, noch der schließlich am 23.03.2021 im Gemeinderat beschlossenen Variante, welche in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Baugrundstück lediglich die Erhöhung der Bebauungsdichte zum Inhalt hat.

Das Ergebnis der Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BO 2014 wurde der Beschwerdeführerin seitens der Baubehörde mit Schreiben vom 28.04.2021 im Detail zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass das eingereichte Projekt die aktuellen Bebauungsbestimmungen nicht berücksichtigen würde, weshalb das Bauvorhaben in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig sei. Eine Frist zur Änderung der Antragsbeilagen wurde nicht eingeräumt.

Im Übrigen wird in Bezug auf das gegenständlich durchgeführte Bauverfahren, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den oben wiedergegebenen Verfahrensverlauf verwiesen.

5. Beweiswürdigung

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Inhalt des Verfahrensaktes der belangten Behörde in Verbindung mit den von der Beschwerdeführerin im Bauverfahren vorgelegten Projektsunterlagen.

Die Feststellungen zum Widerspruch des eingereichten Projekts zum Bebauungsplan lassen sich zweifelsfrei aus den Planunterlagen ableiten und wurden diesbezügliche Ausführungen der Baubehörde auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.

Die Feststellungen zur Beschlussfassung über die 2. Änderung des Bebauungsplans durch den Gemeinderat der Marktgemeinde *** konnten, soweit für das gegenständliche Verfahren relevant, der dazu aufgenommenen Verhandlungsschrift vom 23.03.2021 entnommen werden.

6. Rechtslage

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.

Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 lauten wie folgt:

„§ 14

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

[…]“

„§ 20

Vorprüfung

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,

2. der Bebauungsplan,

3. der Zweck einer Bausperre,

[…]

7. sonst eine Bestimmung

– dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,

– des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

[…]

entgegensteht.

[…]

(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.

Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ ROG 2014 lauten wie folgt:

„§ 33

Verfahren zur Erlassung des Bebauungsplans

(1) Der Entwurf des Bebauungsplans ist vor dem Gemeinderatsbeschluss durch 6 Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. In der Kundmachung ist auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinzuweisen. Mit Beginn der Auflage sind eine Ausfertigung des Entwurfs des Bebauungsplans und die Ergebnisse der Grundlagenforschung der Landesregierung vorzulegen.

(2) Die Eigentümer der vom Bebauungsplan betroffenen Grundstücke sind über die Auflage zu verständigen. Die fehlende Verständigung der Grundstückseigentümer hat keinen Einfluss auf das gesetzmäßige Zustandekommen des Bebauungsplans.

(3) Der Bebauungsplan ist vom Gemeinderat zu beschließen. Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind hiebei in Erwägung zu ziehen.

(4) Eine mit der Kundmachungsklausel versehene Ausfertigung des Bebauungsplans ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln.

(5) Der Bebauungsplan ist im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht zugänglich zu halten.

(6) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 vierter Satz und des Abs. 5 wird das Verordnungsprüfungsverfahren im Sinne § 88 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 in der geltenden Fassung, und § 70 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026 in der geltenden Fassung, nicht ersetzt.“

„§ 34

Änderung des Bebauungsplans

(1) Der Bebauungsplan ist dem geänderten örtlichen Raumordnungsprogramm anzupassen, wenn seine Festlegungen von der Änderung berührt werden. Der Bebauungsplan darf abgeändert oder durch einen neuen ersetzt werden

1. wegen wesentlicher Änderung der Planungsgrundlagen in Folge struktureller Entwicklung oder

2. zur Abwehr schwerwiegender wirtschaftlicher Nachteile für die in der Gemeinde verkörperte Gemeinschaft oder

3. wenn sich eine Festlegung als gesetzwidrig herausstellt oder

4. wenn die gesetzlichen Bestimmungen über den Regelungsinhalt geändert wurden.

Regulierungspläne, die nach § 5 der Bauordnung für NÖ, LGBl. Nr. 36/1883, erlassen wurden, dürfen ersatzlos behoben werden.

(2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 33 sinngemäß.

(3) Bauverfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Auflegung des Entwurfs (§ 33 Abs. 1) bereits anhängig waren, werden durch die Änderung des Bebauungsplans nicht berührt.

(4) Werden der Entwurf der Änderung des Bebauungsplans und die Ergebnisse der Grundlagenforschung zu Beginn der Auflagefrist der Landesregierung mit der Bestätigung einer fachlich geeigneten Person im Sinne des § 13 Abs. 4 über die Gesetzmäßigkeit dieses Entwurfs vorgelegt, dann hat die Landesregierung innerhalb von 4 Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen mitzuteilen, ob allenfalls dennoch Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Entwurfs vorliegen.“

7. Erwägungen

Das von der Beschwerdeführerin zur baubehördlichen Bewilligung eingereichte Vorhaben wird in den Projektsunterlagen beschrieben und planlich dargestellt. Für die Neuerrichtung von Gebäuden ist die baubehördliche Bewilligungspflicht nach § 14 Z 1 NÖ BO 2014 gegeben.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 leg. cit. vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben der Bebauungsplan entgegensteht.

Aus § 34 Abs 3 NÖ ROG 2014 ergibt sich die Besonderheit, dass bereits zum Zeitpunkt der Kundmachung der Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans anhängige baubehördliche Verfahren durch die Änderung nicht berührt werden. Daraus ergibt sich umgekehrt, dass für den Fall, dass der Antrag um Erteilung der Baubewilligung für ein Bauvorhaben erst eingebracht wird, nachdem der Entwurf einer Änderung des Bebauungsplans zur öffentlichen Einsicht aufgelegt wurde, diese sodann verordneten Änderungen des Bebauungsplans in dem konkreten Baubewilligungsverfahren anzuwenden sind.

Gegenständlich wurde der Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplans erstmals am 30.11.2020 zur Einsichtnahme aufgelegt. Die Beschwerdeführerin hat in diesen Entwurf Einsicht genommen und dazu auch eine detaillierte schriftliche Stellungnahme abgegeben, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ihr die beabsichtigten Änderungen in Bezug auf ihr Baugrundstück bekannt waren. Trotzdem hat die Beschwerdeführerin am 26.02.2021 ein im Widerspruch zu diesem Änderungsentwurf geplantes Bauvorhaben bei der Baubehörde zur Bewilligung eingereicht, das ein Vorhaben mit einer geplanten Bebauungsdichte von 60 %, einer Gebäudeanordnung in geschlossener Bauweise und einer Bebauungshöhe von mehr als 7 m (gegenständlich Bauklasse II) zum Inhalt hat. Es musste der Beschwerdeführerin daher klar sein, dass die im Änderungsentwurf vorgesehenen Beschränkungen auf eine Bebauungsdichte von 30 %, eine Bauhöhe von 7 m sowie eine wahlweise offene oder gekuppelte Bebauungsweise jedenfalls ein Problem darstellen könnten und wäre es ihr freigestanden, ein entsprechendes Projekt einzureichen, konnte sie doch nicht davon ausgehen, dass die geplante Änderung des Bebauungsplans im Gemeinderat keine Zustimmung finden werde.

Soweit es die Anhebung der Bebauungsdichte von 30 % auf 45 % in der beschlossenen Form betrifft ist darin nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine wesentliche Abweichung vom aufgelegten Entwurf zu erblicken, der eine neuerliche Auflage erforderlich gemacht hätte, ist es doch Sinn und Zweck der öffentlichen Auflage, das – wie auch gegenständlich – dazu erstattete Anregungen und Einwände – wenn auch nur zum Teil und nicht vollumfänglich – Berücksichtigung finden können.

Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin hat die Baubehörde einen Bauwerber nur dann zur Vorlage geänderter Antragsbeilagen aufzufordern, wenn sie die Beseitigung der in § 20 Abs 1 NÖ BO 2014 angeführten Hindernisse für möglich hält. Ein Vorgehen nach § 20 Abs 2 leg. cit. war aber gegenständlich nicht geboten, zumal die bestehenden Widersprüche des eingereichten Bauvorhabens zu den hier anzuwendenden Bestimmungen des Bebauungsplans und der darin normierten zulässigen Bebauung ein Ausmaß überschreiten, welches eine vollständige Umplanung des Vorhabens erforderlich gemacht hätte, sodass hier im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 2011/06/0019) nicht mehr von einer bloßen Projektmodifikation gesprochen werden kann, sondern von einem aliud ausgegangen werden muss. Der Beschwerdeführerin steht es jedoch jederzeit frei, bei der Baubehörde ein bebauungsplankonformes Bauvorhaben einzureichen.

Soweit die Beschwerdeführerin moniert, der Beschluss des Gemeinderats der Marktgemeinde *** über die Änderung des Bebauungsplans am 23.03.2021 sei ohne Interessensabwägung und damit gesetzes- und verfassungskonform zustande gekommen, ist zunächst festzuhalten, dass das in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Erkenntnis des VfGH zu V 2/2013 auf den hier vorliegenden Fall insofern nicht anwendbar ist, da der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt die Erlassung eines örtlichen Raumordnungsprogramms ohne ausreichende Grundlagenforschung sowie die Umwidmung eines Grundstücks auf Basis bloß rudimentärer Grundlagen (wesentliche Entscheidungsgrundlagen waren erst Wochen nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat fertiggestellt worden) zum Gegenstand hatte.

Im vorliegenden Fall wurde die 2. Änderung des Bebauungsplans als eigener Tagesordnungspunkt im Gemeinderat eingebracht und die geplanten Punkte vom Raumplaner laut Sitzungsprotokoll (Verhandlungsschrift vom 23.03.2021) erläutert. Im Zuge dessen wurde auch die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Stellungnahme erwähnt. Wenn die Beschwerdeführerin nun kritisiert, dass ihre Stellungnahme in der Sitzung des Gemeinderates weder verlesen noch diskutiert worden sei, so gebietet das Gesetz, der Judikatur des VfGH folgend (vgl. V 26/79), weder die Verlesung der Stellungnahmen in der Gemeinderatssitzung noch eine inhaltlich detaillierte Auseinandersetzung in der der Beschwerdeführerin vorschwebenden Weise, und es ist insbesondere – wie der VfGH schon ausgesprochen hat (vgl. V 11/77) – eine obligatorische Wechselrede in öffentlicher Sitzung nirgends vorgesehen, sodass auch dem darauf abzielenden Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von Zuhörern an der gegenständlichen Gemeinderatssitzung nicht zu folgen war.

Im Ergebnis ist daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts mit der vom Gemeinderat ihm Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die 2. Änderung des Bebauungsplans gewählten und im Sitzungsprotokoll dokumentierten Vorgangsweise dem in § 33 Abs 3 NÖ ROG 2014 festgelegten Erfordernis, eine Stellungnahme „in Erwägung zu ziehen“ entsprochen worden, sodass die Anregung der Beschwerdeführerin dahingehend, das Landesverwaltungsgericht möge einen Normprüfungsantrag stellen, nicht aufgegriffen wird.

Aufgrund des Widerspruchs des Bauvorhabens der Beschwerdeführerin zum Bebauungsplan der Marktgemeinde ***, in der hier relevanten, vom Gemeinderat am 23.03.20212 beschlossen 2. Änderung, war dem Rechtsmittel keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrags § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da der Bauakt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall auch keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. VwGH Ra 2016/09/0102).

Auch im Sinne der Judikatur des EGMR ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären sind und auch Art 6 MRK und Art 47 GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (vgl. VwGH 2011/06/0006 zu EGMR-Urteil 56.422/09, RS Schädler-Eberle v. Liechtenstein).

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (vgl. z.B. VwGH Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH Ro 2015/03/0035).

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