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LVwG-S-2647/001-2023•LVwG N LVwG-S-2647/001-2023
LVwG-S-2647/001-2023Tribunale amministrativo regionale4 apr 2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Zulassungsbesitzer; Kennzeichentafeln; Anbringung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 13. November 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27. März 2024, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 40,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) auf den Betrag von 30,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) herabgesetzt wird und die Strafnorm „§ 134 Abs. 1 BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2020“ lautet. Zudem wird der Tatort wie folgt angegeben: „Gemeindegebiet ***, ***, ab Höhe der Zufahrt zum Verkehrsübungsplatz, Hausnummer ***, ostwärts“. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens betragen 10,00 Euro.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 40,00 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 13. November 2023, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und über ihn die folgende Verwaltungsstrafe – unter Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Verfahrens – verhängt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 30.05.2021, 20:05 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***, ***
Fahrzeug: ***, Motorrad
Tatbeschreibung:
Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. der angeführten Gesetzesstelle des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die hintere Kennzeichentafel nicht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht war, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar war, da die Kennzeichentafel in viel zu weitem Winkel nach oben gewandt war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 49 Abs. 6 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 40,00
12 Stunden
§ 134 Abs. 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-
setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00
Gesamtbetrag: € 50,00“
In der Begründung des Straferkenntnisses werden zunächst der Gang des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens – infolge der Erhebung eines Einspruchs durch den Beschwerdeführer gegen eine entsprechende Strafverfügung vom 02. Juni 2021 – dargestellt. Nach Anführung der Stellungnahme der Polizeiinspektion *** vom 21. Juni 2021, wonach es sich – unter Anführung eines Lichtbildes und einer Google-Maps Kartendarstellung – beim angelasteten Tatort um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, wird die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 06. Juli 2021 wiedergegeben, wonach die Sackgasse „“ mit der Zufahrt zum Verkehrsübungsplatz enden würde, das behauptete Delikt nach dem Ende dieser Sackgasse (Zufahrt zum Verkehrsübungsplatz) stattgefunden habe und „“ ab der Abzweigung zum Verkehrsübungsplatz nicht mehr als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) gelte sowie der gemessene Winkel des Kennzeichens 43° betrage. Zudem wird eine von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme der Stadtgemeinde *** vom 09. Juli 2021 wiedergegeben, wonach die öffentliche Verkehrsfläche im gegenständlichen Bereich nicht aufgelassen worden sei, sowie die hierzu – nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 10. August 2023 – erstattete Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. August 2023. In weiterer Folge wird die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Straßen mit öffentlichen Verkehr iSd § 1 Abs. 2 StVO zitiert und ausgeführt, dass auf dem Beweisfoto eindeutig erkennbar sei, dass die Kennzeichentafel nicht gemäß § 49 Abs. 6 KFG angebracht worden sei. Im Rahmen der Strafbemessung wurde die absolute Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund berücksichtigt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2023 Beschwerde.
In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der angeführten Fläche um einen Lagerplatz handeln würde. Dies sei im verwaltungsbehördlichen Verfahren ausführlich dargelegt worden. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, den Beschluss der Gemeinde *** zum Akt zu nehmen, wonach die Fläche für die Lagerung von Baumaterialien und Maschinen gewidmet sei. Zudem entspreche die Anbringung des Kennzeichens § 49 Abs. 6 KFG, da es senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sei, dass es vollständig sichtbar und gut lesbar sei. Das Motorrad entspreche schon deshalb dem KFG, weil das Fahrzeug als solches typisiert und die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen im Gutachten nach § 57a KFG bestätigt worden sei. Beantragt wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Testierung der rechtmäßigen Anbringung des Kennzeichens durch einen Sachverständigen.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte zunächst für 20. Februar 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung, welche infolge einer Vertagungsbitte des Beschwerdeführers vom 23. Jänner 2024 verschoben wurde. In dieser Vertagungsbitte beantragte der Beschwerdeführer das gegenständliche Verfahren mit dem zur Zahl LVwG-S-2648/001-2023 protokollierten Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen zu verknüpfen, da dort der gleiche Sachverhalt verhandelt worden sei.
Das Verfahren zZl. LVwG-S-2648/001-2023 betrifft die Bestrafung des B, Sohn des Beschwerdeführers, 1. wegen des hier in Rede stehenden Sachverhaltes, Übertretung des § 49 Abs. 6 KFG, als Lenker des Motorrades (während das gegenständliche Strafverfahren eine Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers als Zulassungsbesitzer betrifft) sowie 2. wegen einer Übertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG; Lenken ohne Lenkberechtigung). Dieses Beschwerdeverfahren betreffend Bestrafungen des Sohnes des Beschwerdeführers nach dem KFG und FSG ist gemäß der hg. Geschäftsverteilung dem Richter Mag. Andreas Ferschner zugewiesen, während für das gegenständliche Beschwerdeverfahren wegen der Bestrafung des Beschwerdeführers (alleine) nach dem KFG die erkennende Richterin zuständig ist.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte schließlich am 27. März 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zog zur Verhandlung C als Amtssachverständigen für kraftfahrzeugtechnische Angelegenheiten (in der Folge: Amtssachverständiger) bei. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des Verwaltungsstrafaktes und des Gerichtsaktes, durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des eingeschrittenen Polizeiorgans als Zeugen. Überdies erstattete der Amtssachverständige Befund und Gutachten zur Frage der Typisierung der gegenständlichen Kennzeichenhalterung.
Seitens des Beschwerdeführers wurde ergänzend vorgebracht, dass der ihm zur Last gelegte Tatort nicht hinreichend konkret sei; bei „***“ würde es sich um eine 700 m lange Straße handeln, es sei nicht klar, an welcher Stelle die behauptete Übertretung verwirklicht worden sein solle. Zudem entspreche die Kennzeichenhalterung der Typisierung des Fahrzeugs, der Beschwerdeführer habe keine Veränderungen am Fahrzeug nach dem Erwerb im April 2021 vorgenommen und würden positive § 57a KFG-Überprüfungen vorliegen. Auch handle es sich bei der in Rede stehenden Fläche um einen Lagerplatz. Beantragt wurden die Einvernahme des Voreigentümers des Motorrades als Zeugen, dies zur Klärung der Frage, ob Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen worden seien, sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheins für den Fall, dass die vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Lichtbilder zur Beurteilung des Sachverhaltes nicht ausreichen würden.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1. Der Beschwerdeführer ist seit April 2021 Zulassungsbesitzer des Motorrades mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Er hat das Motorrad im Rahmen eines Privatverkaufs vom Voreigentümer im April 2021 erworben. Das Motorrad wurde am 30. Mai 2021, 20:05 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, im östlichen Bereich nach der Zufahrt zum Verkehrsübungsplatz (Hausnummer ) durch den damals minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers, B, zu Übungszwecken (insbesondere Anfahrversuche) verwendet. Der bezeichnete Bereich der Straße „“ ist asphaltiert, nicht abgeschrankt, im Flächenwidmungsplan als öffentliches Gut ausgewiesen und wird zu Lagerungszwecken (Baumaterialien) genutzt; die Zufahrt zu diesem Bereich ist bis zu aufgestellten Betonpfeilern auch für mehrspurige Fahrzeuge möglich. Der in weiterer Folge anschließende Schotter- bzw. Feldweg ist für Fußgänger und einspurige Fahrzeuge frei zugänglich und wird insbesondere von Spaziergängern und Radfahrern verwendet.
[Abweichend vom Original:
…
Bilder nicht wiedergegeben]
Quelle: vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte Lichtbilder.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf den Inhalten des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, auf dessen wörtliche Verlesung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet wurde, sowie den Ergebnissen dieser Verhandlung. Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verwaltungsstrafverfahren vor, dass sein Sohn (lediglich) in jenem Bereich der Straße „***“ mit dem Motorrad „geübt“ habe, der als Lagerplatz – und nicht als öffentliche Straße – zu qualifizieren sei. Die festgestellten örtlichen Gegebenheiten gründen auf den im Verwaltungsstrafakt einliegenden, sowohl von der PI *** als auch vom Beschwerdeführer übermittelten Lichtbildern, im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers sowie der Aussage des als Zeugen einvernommenen Polizeiorgans in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Vor dem Hintergrund, dass die Feststellungen im Einklang mit der Aktenlage, insbesondere auch den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildern, und im getroffenen Umfang auch mit der Aussage des als Zeugen einvernommenen Polizeiorgans stehen, erwies sich die Durchführung eines Ortsaugenscheins nicht als erforderlich.
4.2. Der Beschwerdeführer beabsichtigte mit seinem Sohn auf der bezeichneten Fläche mit dem Motorrad zu üben. Der Sohn des Beschwerdeführers informierte den Beschwerdeführer über seine Übungen mit dem Motorrad im festgestellten Bereich am 30. Mai 2021 erst im Nachhinein.
Beweiswürdigung:
Diesen Feststellungen liegt das Vorbringen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugrunde.
4.3. Die Kennzeichentafel des bezeichneten Motorrades war am 30. Mai 2021 nicht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht, sondern in einem Winkel von zumindest 43° angebracht. Gemäß der EUBauartgenehmigung des gegenständlichen Fahrzeugs ist dieses mit einer Kennzeichenhalterung mit einer Neigung von 25° zur Senkrechten genehmigt. Die letzte § 57a KFG-Überprüfung des Motorrades fand im März 2021, veranlasst durch den vorherigen Eigentümer, statt.
Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer gab im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren selbst an, dass der gemessene Winkel der Kennzeichentafel 43° betrage; dies steht im Einklang mit den im Akt einliegenden Lichtbildern des Motorrades und im Wesentlichen auch mit der Anzeige durch die PI ***, wonach der Winkel 45° betragen hat. Dass der festgestellte Winkel nicht der EU-Bauartgenehmigung des in Rede stehenden Fahrzeugs entspricht und die letzte § 57a KFG-Überprüfung im März 2021 durchgeführt wurde, legte der Amtssachverständige in seinem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten umfassend und nachvollziehbar dar.
4.4. Der Beschwerdeführer ist ohne Beschäftigung und bezieht derzeit Sozialleistungen in Höhe von 72,00 Euro täglich. Er ist Eigentümer eines Hauses und eines Kraftfahrzeugs, hat Hypothekarkreditschulden in Höhe von 68.400,00 Euro, Schulden aus der Wohnbauförderung in Höhe von 28.000,00 Euro und einen Kontoüberzug in Höhe von 5.000,00 Euro. Er hat eine Sorgepflicht. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen bei der belangten Behörde keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf, die zum angelasteten Tatzeitpunkt rechtskräftig waren und bis dato nicht getilgt sind.
Beweiswürdigung:
Den festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen liegen die Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugrunde. Das Fehlen von Vormerkungen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ergibt sich aus dem im Verwaltungsstrafakt einliegenden Auszug.
5.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967, idF BGBl. I Nr. 48/2021, (Fassung bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift zum angelasteten Tatzeitpunkt) lauten:
„§ 1. Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
[…]“
„§ 49. Kennzeichentafeln
[…]
(6) Die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen muss wie folgt am Fahrzeug angebracht sein:
1. an dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit geschlossenem kabinenartigem Aufbau und an Kraftwagen vorne und hinten;
2. an Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Aufbau, vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, Zugmaschinen, Transportkarren, Motorkarren und an Anhängern hinten.
Bei anderen als in Z 2 genannten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann die vordere Kennzeichentafel abgenommen werden, wenn vorne am Fahrzeug Geräte oder Aufbauten angebracht sind. Das Anbringen weiterer Kennzeichentafeln ist unzulässig; bei Probefahrten dürfen jedoch auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen angebracht sein. Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann. Ist das Anbringen der Kennzeichentafeln hinten am Fahrzeug nicht möglich, wie bei Theaterkulissenwagen und dergleichen, so ist je eine Kennzeichentafel an jeder Seite des Fahrzeuges parallel zu seiner Längsmittelebene anzubringen. Es muss in jedem Fall auch die Umrandung der Kennzeichentafel vollständig sichtbar sein. Bei Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter darf der Rand der Kennzeichentafel jedoch geringfügig (bis zu einer Fläche von zirka 10 cm²) verdeckt werden. Nicht mehr benötigte vordere Kennzeichentafeln für dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Aufbau und vierrädrige Kraftfahrzeuge, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, sind bis spätestens 31. Dezember 2007 in einer Zulassungsstelle zurückzugeben.“
„§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
(1) Der Zulassungsbesitzer
1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;
[…]“
„§ 134. Strafbestimmungen
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]“
5.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV), BGBl. Nr. 399/1967, idF BGBl. II Nr. 172/2019, lauten:
„Anbringung der hinteren Kennzeichentafel
§ 26c. (1) Die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von Fahrzeugen der Klassen M, N oder O muss dem Anhang der Richtlinie 70/222/EWG, ABl. Nr. L 076 vom 6. April 1970, entsprechen.
(2) Die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EG) muss dem Anhang der Richtlinie 93/94/EWG in der "Fassung 1999/26/EG, ABl. Nr. L 118 vom 6. Mai 1999, S 32, entsprechen.“
„Anlage 3e
[…] Teil B: Rechtsakte in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
Rubrik
Genehmigungsgegenstand
Nummer d. Richtlinie
Fundstelle im Amtsblatt ...
Zuletzt geändert durch …
Fundstelle im Amtsblatt …
[…]
C 13
Anbringungsstelle Kennzeichen
Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang XIV
L 25 vom 28.1.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1824
L 279 vom 15.10.2016, S. 1“
5.3. Der Anhang der Richtlinie 93/94/EWG in der Fassung 1999/26/EG, ABl. Nr. L 118 vom 6. Mai 1999, S 32, lautet:
„3. NEIGUNG
3.1. Das hintere amtliche Kennzeichen
3.1.1. muß senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehen;
3.1.2. darf bei unbeladenem Fahrzeug um maximal 30º gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben zeigt;
3.1.3. darf bei unbeladenen Fahrzeug um maximal 15º gegenüber der Senkrechten
geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten zeigt.“
5.4. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. L 025 vom 28.01.2014, S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/295 der Kommission vom 15. Dezember 2017, ABl. L 56 vom 28.02.2018, S. 1, lautet auszugsweise wie folgt:
„ANHANG XIV
Anforderungen hinsichtlich der Anbringungsstelle für das Kennzeichen
1.5.1.2. Das Kennzeichen muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht werden.
1.5.1.3. Lage des Kennzeichens zur senkrechten Querebene:
1.5.1.3.1. Die Neigung des Kennzeichens gegenüber der Senkrechten darf mindestens – 15° und höchstens 30° betragen.“
6.1. Die Beschwerde ist hinsichtlich des Schuldspruchs nicht begründet.
6.2. Gemäß § 1 Abs. 1 KFG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO) verwendet werden, sowie auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
§ 103 Abs. 1 Z 1 leg.cit. verpflichtet den Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
§ 49 Abs. 6 leg.cit. regelt die Anbringung der vorgesehenen Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen derart, dass die Kennzeichentafel senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein muss, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann. Wenngleich im KFG selbst nicht geregelt ist, was unter einer Anbringung der Kennzeichentafel „nahezu lotrecht“ zu verstehen ist, ergibt sich in einer Zusammenschau mit § 26c Abs. 2 KDV iVm dem Anhang der Richtlinie 93/94/EWG in der Fassung 1999/26/EG sowie der – aufgrund des Unionsrechts unmittelbar anwendbaren – Verordnung (EU) Nr. 44/2014 (siehe oben), dass die Neigung des Kennzeichens gegenüber der Senkrechten höchstens 30° betragen darf. Von einer Anbringung des Kennzeichens „nahezu lotrecht“ ist sohin – auch entsprechend dem Wortsinn der Regelung des KFG – nur dann auszugehen, wenn das Kennzeichen in einem Winkel von höchstens 30° zur Senkrechten montiert ist.
6.3. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen ist im vorliegenden Fall der objektive Tatbestand erfüllt.
Der Beschwerdeführer hat als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass das bezeichnete Motorrad am 30. Mai 2021 den Bestimmungen des KFG, namentlich § 49 Abs. 6 leg.cit., entsprochen hat: Die Kennzeichentafel war in einem Winkel zur Senkrechten von zumindest 43° und damit – entsprechend den obigen Ausführungen – nicht „nahezu lotrecht“ zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass das Kennzeichen dennoch vollständig sichtbar und gut lesbar gewesen wäre, weil schon aufgrund der Anbringung der Kennzeichentafel nicht „nahezu lotrecht“ zur Längsmittelebene des Fahrzeugs die gemäß § 49 Abs. 6 KFG bestehende kumulative Verpflichtung nicht erfüllt wird. Auch trifft das Vorbringen des Beschwerdeführers gemäß den oben getroffenen Feststellungen nicht zu, dass das Fahrzeug mit der angebrachten Kennzeichentafel typisiert bzw. genehmigt ist.
Zudem wurde das Motorrad vom Sohn des Beschwerdeführers auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen keinen Zweifel daran, dass die Straße „“ eine Straße mit öffentlichem Verkehr darstellt, weil diese – im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – durch jedermann unter den gleichen Bedingungen im Rahmen des Fußgänger- bzw. Fahrzeugverkehrs benutzt werden kann (vgl. etwa VwGH 29.03.2022, Ra 2022/02/0048, mwN). Dies trifft insbesondere auch auf jenen Bereich der Straße „“ zu, der östlich der Einfahrt zum Verkehrsübungsplatz (Hausnummer ) gelegen ist und auch zu Lagerungszwecken verwendet wird. Auch hier ist eine Verwendung durch Fußgänger und Fahrzeuglenker unter den gleichen Bedingungen möglich, zumal auch dieser Bereich weder abgeschrankt ist noch sonst auf eine Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hingewiesen wird. Dies gilt auch mit Blick auf aufgestellte Betonpfeiler, die alleine vierspurigen Fahrzeugen am Ende des Lagerbereichs ein Weiterfahren verunmöglichen; der Verkehr für Fußgänger und einspurige Fahrzeuge wird dadurch nicht eingeschränkt, zumal an den betonierten Bereich auch ein Schotterweg anschließt, der insbesondere von Spaziergängern und Radfahrern unter gleichen Bedingungen benützt werden kann (zu einer Fläche, auf der ein Bagger abgestellt war, die von Fußgängern, einspurigen Fahrzeugen sowie von von landwirtschaftlichen Maschinen und Arbeitsgeräten unter gleichen Bedingungen benutzt werden kann, als Straße mit öffentlichem Verkehr vgl. etwa VwGH 20.11.2013, 2011/02/0270; siehe auch das oben festgestellte, vom Beschwerdeführer vorgelegte Lichtbild, das auch eine abgestellte zweispurige Baumaschine auf den in Rede stehenden Bereich von „“ zeigt). Insofern steht auch der Umstand, dass die Straßenfläche auch zu Lagerungszwecken Verwendung findet, der Qualifikation als öffentliche Straße nicht entgegen (vgl. Qualifikation eines Lagerplatzes von Baumaterialien als Straße mit öffentlichem Verkehr vgl. auch VwGH 12.09.2017, Ra 2017/02/0166; siehe auch VwGH 20.11.2013, 2011/02/0270, wonach für die Wertung als „Straße mit öffentlichem Verkehr“ ein Widmungsakt nicht entscheidend ist; vor diesem Hintergrund war auch dem Beweisantrag auf Einholung eines vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gemeinderatsbeschlusses über die Verwendung des Teilbereichs von „***“ als Lagerplatz nicht erforderlich).
6.4. Die Verwaltungsübertretung ist dem Beschwerdeführer überdies subjektiv vorwerfbar. Bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung (§ 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 49 Abs. 6 KFG) handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), für das die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 01.11.2018, Ra 2017/11/0152).
Derartiges hat der Beschwerdeführer nicht dargetan: Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sich beim Bauamt der Stadtgemeinde *** über den in Rede stehenden Bereich der Straße „***“ erkundigt zu haben und ihm „von der Dame im Vorzimmer“ unter Verweis auf einen Gemeinderatsbeschluss mitgeteilt worden sei, dass es sich dabei um einen Lagerplatz handeln würde, ist auszuführen, dass dadurch ein schuldausschließender Rechtsirrtum nicht aufgezeigt wird. Die dargelegte Auskunft bei der „Dame im Vorzimmer“ des Bauamtes vermag die Einholung einer Auskunft bei einem Organ der für das KFG zuständigen Behörde nicht zu begründen, Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht zu konkretisieren, zumal er den Namen der betreffenden Person gar nicht angeben konnte. Der Beschwerdeführer hat sohin auch nicht dargelegt, alle Sachverhaltselemente der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung an eine (zuständige) Behörde herangetragen zu haben.
Auch reicht für die Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtung die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus, sondern hat er vielmehr die Einhaltung seiner Weisungen gehörig zu überwachen und im Rahmen dieses Kontrollsystems auch für die Hintanhaltung von eigenmächtigen Handlungen Vorsorge zu treffen (vgl. etwa VwGH 25.06.2021, Ra 2021/02/0128). Vor diesem Hintergrund vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von der Verwendung des Motorrades durch seinen Sohn zu Übungszwecken am 30. Mai 2021 erst im Nachhinein erfahren habe, den Beschwerdeführer nicht von seiner Verantwortung zu befreien.
Zudem stellt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er das Motorrad mit der festgestellten Anbringung der Kennzeichentafel vom Voreigentümer erworben und selbst keine Veränderungen vorgenommen habe, keinen Entschuldigungsgrund dar. Der Erwerb eines Fahrzeugs von einem privaten Vorbesitzer vermag den Zulassungsbesitzer keinesfalls von der ihn treffenden Verpflichtung zur Einhaltungen der Bestimmungen des KFG zu befreien. Zudem zeigt das (entsprechend den oben getroffenen Feststellungen) unzutreffende Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Kennzeichentafel der Typisierung des Motorrads entsprechen würde, vielmehr auf, dass sich der Beschwerdeführer gerade nicht mit der Bauartgenehmigung des in Rede stehenden Fahrzeugs sowie den Vorgaben für die Anbringung der Kennzeichentafel auseinandergesetzt hat. Soweit der Beschwerdeführer auf § 57a KFG-Überprüfungen verweist, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst gar keine Überprüfung hat durchführen lassen, sondern die letzte Überprüfung noch vom Voreigentümer im März 2021 veranlasst worden ist. Der bloße Verweis auf eine solche Überprüfung vermag ein fehlendes Verschulden des Beschwerdeführers als nunmehrigen Zulassungsbesitzer – für das eben auch fahrlässiges Verhalten genügt – nicht zu begründen. Vor diesem Hintergrund war auch dem Beweisantrag des Beschwerdeführers auf zeugenschaftliche Einvernahme des Voreigentümers des Motorrades „zur Klärung der Frage von Änderungen am Motorrad“ nicht zu entsprechen.
7.1. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe als begründet.
7.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 134 Abs. 1 KFG sieht in der hier anzuwendenden Fassung einen Strafrahmen bis 5.000,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor.
7.3. Die Bedeutung des durch § 49 Abs. 6 iVm 103 Abs. 1 KFG geschützten Rechtsguts ist als sehr hoch anzusehen, weil dieses die Verkehrs- und Betriebssicherheit des eingesetzten Fahrzeugs zum Gegenstand hat. Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt und ist die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts durch die festgestellte Anbringung des Kennzeichens nicht bloß gering (wenngleich konkrete nachteilige Folgen ausgeblieben sind).
Betreffend den Beschwerdeführer scheinen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf, die zum angelasteten Tatzeitpunkt in Rechtskraft erwachsen waren und bis dato nicht getilgt sind, weshalb vom Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit auszugehen ist. Darüber hinaus muss mildernd berücksichtigt werden, dass das Verfahren – ohne dass dies der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen wäre – von einer langen Verfahrensdauer geprägt ist, ist doch zwischen Zustellung der Strafverfügung am 07. Juni 2021 und der Erlassung dieses Erkenntnisses ein Zeitraum von bald drei Jahren gelegen; auch liegt eine außergewöhnliche Komplexität oder besondere Schwierigkeit der Rechtssache nicht vor (vgl. hierzu auch VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013). Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.
7.4. Im Hinblick auf diese Strafzumessungskriterien – insbesondere unter Bedachtnahme auch auf den von der belangten Behörde nicht berücksichtigten Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer – kann im vorliegenden Fall mit einer herabgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Handlung vor Augen zu führen und ihn hinkünftig von gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlungen abzuhalten. Es erweist sich eine Geldstrafe in Höhe von 30,00 Euro (0,6% der vorgesehenen Höchststrafe) als tat- und schuldangemessen; die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur vorgesehenen Höchststrafe – unter Bedachtnahme auf die herabgesetzte Geldstrafe – neu festzusetzen. Eine (noch) weitere Herabsetzung der Strafe kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041).
7.5. Auch scheidet die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) sowie ein Beraten statt Strafen (vgl. § 33a VStG) schon im Hinblick auf die hohe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, die schon durch den vorgesehenen Strafrahmen zum Ausdruck kommt, aus (vgl. etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).
8. Ergebnis und Kosten des Verfahrens:
8.1. Der Beschwerde war hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe stattzugeben und die verhängte Strafe spruchgemäß neu festzusetzen.
8.2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafe gemäß § 64 VStG neu zu bemessen. Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf die Herabsetzung der Strafe keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten (vgl. § 52 Abs. 8 VwGVG).
8.3. Die Strafsanktionsnorm war im Hinblick auf die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung gemäß § 44a Z 3 VStG zu korrigieren. Der angelastete Tatort wurde hinsichtlich des in Rede stehenden Bereiches – gemäß den oben getroffenen Feststellungen, die im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen stehen – (lediglich) präzisiert. Diese Präzisierung erweist sich jedenfalls als zulässig, weil der in Rede stehende Bereich der Straße „***“ dem Beschwerdeführer bereits durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 21. Juni 2021 – Übermittlung der Stellungnahme der PI , in welcher der Tatort beschrieben und grafisch durch Lichtbild und Kartenabdruck dargestellt ist – zur Kenntnis gebracht wurde. Zudem erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die hier in Rede stehende Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 1 iVm § 49 Abs. 6 KFG auch die von der belangten Behörde verwendete Formulierung zur Begründung einer Verfolgungshandlung als (iSd § 44a Z 1 VStG) hinreichend konkret; die konkrete Umschreibung der den Zustand des Fahrzeugs betreffenden erwiesenen Tat hängt nicht von der Angabe der konkreten Örtlichkeit auf der insgesamt als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizierenden ca. 700 m langen Strecke „“ ab, weshalb auch bei der durch die belangte Behörde gewählten Formulierung keinesfalls die Gefahr einer Doppelbestrafung oder eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers bestanden hat.
8.4. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf „Verknüpfung“ des gegenständlichen Verfahrens mit dem zur Zahl LVwG-S-2648/001-2023 protokollierten Verfahren (betreffend die Bestrafung seines Sohnes nach dem KFG und FSG) war infolge der Zuweisung an verschiedene Richter entsprechend der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht zu entsprechen.
9. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).
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