LVwG N LVwG-S-97/001-2024

LVwG-S-97/001-2024Tribunale amministrativo regionale2 apr 2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verwaltungsstrafe; Baugebrechen; Erfüllungsfrist;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-97/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.97.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 5. Dezember 2023, Zl. ***, betreffend Übertretung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in der Tatbeschreibung des Spruches „Zl. ***“ durch „Zl. ***“ zu ersetzen ist und folgende Ausführungen entfallen:

„Am 14.06.2021 wurde durch die Baubehörde der Stadtgemeinde *** die Bauanzeige schriftlich zur Kenntnis (***) genommen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Beginn der Arbeiten der Baubehörde gemäß § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 6 der NÖ Bauordnung 2014 schriftlich bekanntzugeben ist. Weiters wurde in der Kenntnisnahme eine schriftliche Fertigstellungsanzeige verlangt. Gemäß § 24 Abs. 6 der NÖ Bauordnung erlischt das Recht zur Ausführung eines Vorhabens nach §15, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab dem Ablauf der Fristen nach § 1 5 Abs. 4 und 5 begonnen worden ist Abs. 1 Z 2 und 3 gilt sinngemäß.

Da diese Frist ergebnislos abgelaufen ist, erlischt die Kenntnisnahme der Bauanzeige vom 14.06.2021 und wird der baupolizeiliche Auftrag vom 23.04.2021 wirksam.

Mit Schreiben vom 02.08.2023 teilte die Baubehörde mit, dass bis zu diesem Datum keine schriftliche Vollzugsmeldung über die Sanierungsarbeiten erfolgte.“

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,- zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.300,- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher festgestellter Sachverhalt:

1.1. Mit rechtskräftigem baupolizeilichen Auftrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz (im Folgenden: Baubehörde) vom 23. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer als Miteigentümer der Rückbau der konsenslos erfolgten Fassadensanierung auf der Liegenschaftsadresse in ***, ***, Parz.Nr. ***, EZ ***, Parz.Nr. ***, EZ ***, KG *** vorgeschrieben.

Gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 wurde darin Folgendes aufgetragen:

„Die Fassade ist an allen vom öffentlichen Gut einsehbaren Seiten auf den historischen Bestand rückzuführen:

Die Fassadenteile entlang der *** (Südfassade und Westfassade) sind mittels Füllputz oder eines gleichwertigen Putzsystems zu glätten.

Alle zum öffentlichen Gut gerichteten Fassadenteile (*** und ***) sind mit einer dem Altbestand entsprechenden sandgelben Farbe, die mit der Behörde abzustimmen ist, neu zu beschichten.

Die Sanierung hat ehestmöglich zu erfolgen – der Witterung entsprechend – und ist bis längstens 31.05.2022 abzuschließen.“

1.2. Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 zeigte der Beschwerdeführer und seine Ehefrau als Miteigentümer das Bauvorhaben „*** Instandsetzungsarbeiten an der Fassade ./ nur Fassadenanstrich und Putzsanierung“. In der Ergänzung dieser Anzeige vom 9. Juni 2021 werden die geplanten Maßnahmen weiters wie folgt beschrieben bzw. bekannt gegeben:

„Südfassade (***) und Westfassade (Richtung ***): der derzeit vorhandene Reibputz samt Armierungsgewebe wird belassen, jedoch zwecks Angleichung der Oberflächenstruktur mit Glättputz überzogen.

Material: z.B. RÖFIX Renostar oder glw., hoch diffusionsoffen, wasserabweisend

Diese Fassadenflächen werden in einem gelben Farbton, wie dieser noch an einer kleinen Teilfläche am ostseitigen Giebel erkennbar ist, neu gestrichen.

Fassadenfarbe: z.B. RÖFIX SOL-Silikat oder glw., mineralische Silikat Fassadenfarbe, hoch diffusionsoffen, wasserabweisend, wetterbeständig

Nord-Fassade – ***:

Der Fassadenverputz samt Anstrich wird ohne weitere Maßnahmen belassen. Die Gliederungselemente und Fensterumrahmungen werden weiß gestrichen.“

1.3. In weiter Folge wurden die D UG mit der Durchführung der unter Pkt. 1.2. angezeigten Maßnahmen beauftragt, die diese im Zeitraum von 19. September bis 3. Oktober 2022 durchführte.

1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 5. Dezember 2023, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs. 2 zweiter Fall NÖ BO 2014 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,- verhängt.

Im Spruch des Straferkenntnisses wird von der belangten Behörde Folgendes als erwiesen angesehen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 01.06.2022 bis 02.08.2023

Ort: ***, KG ***, PrzNr ***, EZ , PrzNr ., EZ ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es zu verantworten, dass Sie ein Baugebrechen trotz eines baupolizeilichen Auftrags nicht beseitigt haben (§ 34 NÖ Bauordnung 2014). Mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 23.04.2021, Zl.: *** [sic!] wurde folgender baupolizeilicher Auftrag erteilt:

"Der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz erteilt Ihnen gemäß § 34 Absatz 2 der NÖ Bauordnung 2014 den baupolizeilichen Auftrag zum Rückbau der konsenslos erfolgten Fassadensanierung auf Parz.Nr. ***, EZ , Parz.Nr. ., EZ ***, KG ***, in ***, ***.

Die Fassade ist an allen vom öffentlichen Gut einsehbaren Seiten auf den historischen Bestand rückzuführen:

• Die Fassadenteile entlang der *** (Südfassade und Westfassade) sind mittels Füllputz oder eines gleichwertigen Putzsystems zu glätten.

• Alle zum öffentlichen Gut gerichteten Fassadenteile (*** und ***) sind mit einer dem Altbestand entsprechenden sandgelben Farbe, die mit der Behörde abzustimmen ist, neu zu beschichten.

Die Sanierung hat ehestmöglich zu erfolgen - der Witterung entsprechend - und ist bis längstens 31.05.2022 abzuschließen.

Die Sanierungsarbeiten sind anzeigepflichtig und ist daher zeitgerecht die notwendige positive Kenntnisnahme unter Angabe der Sanierungsmaßnahmen in Berücksichtigung der Schutzzonenvorgaben der Stadtgemeinde *** zu erwirken. Der Baubehörde ist die Fertigstellung fristgerecht schriftlich zu melden."

Am 14.06.2021 wurde durch die Baubehörde der Stadtgemeinde *** die Bauanzeige schriftlich zur Kenntnis (***) genommen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Beginn der Arbeiten der Baubehörde gemäß § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 6 der NÖ Bauordnung 2014 schriftlich bekanntzugeben ist. Weiters wurde in der Kenntnisnahme eine schriftliche Fertigstellungsanzeige verlangt. Gemäß § 24 Abs. 6 der NÖ Bauordnung erlischt das Recht zur Ausführung eines Vorhabens nach §15, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab dem Ablauf der Fristen nach § 1 5 Abs. 4 und 5 begonnen worden ist Abs. 1 Z 2 und 3 gilt sinngemäß.

Da diese Frist ergebnislos abgelaufen ist, erlischt die Kenntnisnahme der Bauanzeige vom 14.06.2021 und wird der baupolizeiliche Auftrag vom 23.04.2021 wirksam.

Mit Schreiben vom 02.08.2023 teilte die Baubehörde mit, dass bis zu diesem Datum keine schriftliche Vollzugsmeldung über die Sanierungsarbeiten erfolgte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 37 Abs.1 Z.7 2.Fall NÖ Bauordnung 2014 LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2021“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. In seiner rechtzeitigen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht ordnungsgemäß und vollständig ermittelt habe. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass das Recht zur Ausführung des Bauvorhabens aus der Bauanzeige des Jahres 2021, die von der Baubehörde per 14. Juni 2021 zur Kenntnis genommen worden sei, nicht erloschen sei, weil mit seiner Ausführung fristgerecht begonnen worden sei. Daraus folge weiters, dass der baupolizeiliche Auftrag vom 23. April 2021, *** gegenstandslos geworden sei, weil „zwischenzeitig durch die Zurkenntnisnahme der Bauanzeige durch die Baubehörde der Stadtgemeinde *** am 14.06.Juni 2021, welches Bauvorhaben fristgerecht begonnen worden ist [sic!], ein neuer Konsens hinsichtlich der Fassade des Hauses *** entstanden ist“. Eine „Wiederherstellung in den vor Zurkenntnisnahme“ der Bauanzeige vom 14. Juni 2021 vorhandenen Zustand komme daher nicht mehr in Betracht.

Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die Bestätigung der D UG vom 12. Oktober 2022 beweise, dass mit den Fassadenarbeiten „innerhalb der Zwei-Jahres-Frist, bis Oktober 2022“ begonnen worden sei und diese auch beendet seien. Die Fassaden des Hauses *** würden dem aus der „per 14.06.2021 zur Kenntnis genommenen Bauanzeige resultierenden Konsens entsprechen“, weshalb dem baupolizeilichen Auftrag vom 23. April 2021 nicht mehr nachzukommen sei.

Schließlich führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, dass § 24 Abs. 6 NÖ BO 2014 nicht auf Vorhaben gemäß § 15 NÖ BO 2014 anzuwenden sei und die Behörde vielmehr selbst zu ermitteln gehabt hätte, ob mit dem Bauvorhaben „aufgrund der per 14.06.2021 zur Kenntnis genommenen Bauanzeige innerhalb der gesetzlichen Frist begonnen worden ist“.

2.2. Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 stellte der Beschwerdeführer zudem die Beweisanträge, sämtlicher Bauakte des gegenständlichen Objektes (insbesondere die Akten der Stadtgemeinde *** zu den Zlen. „***, *** und ***“) sowie „Mitteilungen und Erledigungen ohne Bezug auf eine bestimmte Geschäftszahl“ beizuschaffen und zu verlesen, einen Ortsaugenschein durchzuführen, einen bautechnischen Sachverständigen beizuziehen, den Geschäftsführer der D UG als Zeugen einzuvernehmen sowie den Beschwerdeführer und seine Ehefrau einzuvernehmen.

Diesen Anträgen legte der Beschwerdeführer eine E-Mail vom 19. August 2021 von E (E-Mail von: „Allgemeine Verwaltung Stadt ***“) an den Beschwerdeführer bei. In dieser wird unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Zu ihrer Frage und Ihrer Absicherung kann seitens der Stadtgemeinde *** rückgemeldet werden, dass Sie, sobald Sie das Bauvorhaben entsprechend Ihrer Bauanzeige vom 14.05.2021 in der Fassung der ergänzenden Beschreibung von Herrn F vom 09.06.2021 fertiggestellt haben, aus dem ursprünglichen Bescheid vom 23.04.2021 GZ: *** – auch bei Zurückziehung Ihrer Berufung – nichts mehr zu befürchten hätten“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde. Weiters ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Stadtgemeinde *** um Vorlage der Bauakten zu den Zlen. ***, *** und *** – auf deren Verlesung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausdrücklich verzichtet wurde – und legten auch deren unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die stellvertretende Leiterin der Bauabteilung des Stadtgemeinde *** zu den von ihr aufgenommen, im Akt befindlichen Lichtbilder der Fassaden der Liegenschaft befragt wurde. Diese gab unbestritten und nachvollziehbar an, dass diese Lichtbilder „eine oder zwei Wochen“ vor dem 13. November 2023 – dem Tag an dem diese der belangten Behörde per E-Mail weitergeleitet wurden – gemacht wurden, jedoch jedenfalls nach dem 31. Mai 2022.

3.3. Der Beschwerdeführervertreter verwies im Hinblick auf den Zeitpunkt der durchgeführten Fassadenarbeiten auf diesbezügliche Nachfrage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf die vorgelegte Bestätigung der D UG, wonach die Arbeiten im Zeitraum von 19. September 2022 bis 3. Oktober 2022 durchgeführt worden seien. Vor dem Hintergrund dieser unbestrittenen Bestätigung war die beantragte weitere Einvernahme des Geschäftsführers des Unternehmens nicht erforderlich.

3.4. Die Durchführung des beantragten Ortsaugenscheines war vor dem Hintergrund des gegenständlichen Tatzeitraumes ebenso wenig erforderlich wie die Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen zum „derzeitigen Zustand des Objektes“.

3.5. Die Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau – die sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich rechtsanwaltlich vertreten ließen – war für die weiteren Feststellungen im Hinblick auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung der Fassadenarbeiten nicht erforderlich, zumal es ihnen freistand, an der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich persönlich teilzunehmen.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Ehefrau (Mit-)Eigentümer der Liegenschaft in ***, ***.

4.2. Mit dem rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrag der Stadtgemeinde *** vom 23. April 2021, Zl. *** wurde unter anderem dem nunmehrigen Beschwerdeführer vorgeschrieben, „[a]lle zum öffentlichen Gut gerichteten Fassadenteile (*** und ***) […] mit einer dem Altbestand entsprechenden sandgelben Farbe […] neu zu beschichten.

4.3. Zur Erfüllung dieses Auftrages wurde eine Frist „bis längstens 31.05.2022“ gesetzt.

4.4. Der Beschwerdeführer lies – in teilweiser Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages vom 23. April 2021, Zl. *** – ausschließlich im Zeitraum von 19. September 2022 bis 3. Oktober 2022 Fassadenteile in einer dem Altbestand entsprechenden sandgelben Fassadenfarbe neu anstreichen.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Die Feststellung zu den Eigentumsverhältnissen ergibt sich aus dem öffentlichen Grundbuch.

5.2. Die Feststellung zur – unbestrittenen – Rechtskraft des baupolizeilichen Auftrages der Stadtgemeinde *** vom 23. April 2021, Zl. *** ergibt sich aus der Zurückziehung der Berufung per E-Mail vom 20. August 2021.

5.3. Die Feststellung zum Zeitraum der durchgeführten Fassadenarbeiten von 19. September 2022 bis 3. Oktober 2022 ergibt sich zum einen aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung des ausführenden Unternehmens sowie dem Beschwerdevorbringen. Dieser Zeitraum wurde auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht bestritten.

5.4. Dass diese Arbeiten nur teilweise durchgeführt wurden ergibt sich zum einen aus den im Akt befindlichen Lichtbildern, die der belangten Behörde am 13. November 2023 übermittelt wurden, auf denen sich zeigt, dass die Nord-Fassade – *** einen anderen Fassadenfarbton als der neu gestrichene Rest des Gebäudes aufweist. Dieser Umstand wurde auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht bestritten. Zum anderen ergibt sich die lediglich teilweise Erfüllung des rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages der Baubehörde vom 23. April 2021, Zl. , aus dessen Wortlaut, wonach „[a]lle zum öffentlichen Gut gerichteten Fassadenteile ( und ***)“ erfasst sind sowie dem im Akt zur Zl. *** befindlichen Protokoll des Ortsaugenscheines vom 28. Oktober 2020, welches in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erörtert wurde, wonach der Fassadenfarbton der „Nord-Fassade – ***“ sowie „Süd + West-Fassade – ***“ Gegenstand des Verfahrens zur Zl. *** waren.

6. Erwägungen:

6.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist vor dem Hintergrund des § 37 Abs. 1 Z 7 zweiter Fall NÖ BO 2014, alleine die Frage, ob das mit rechtskräftigem baupolizeilichen Auftrag der Baubehörde vom 23. April 2021, Zl. *** festgestellte Baugebrechen innerhalb der dort gesetzten Frist bis 31. Mai 2022 beseitigt wurde.

6.2. Wie oben unter Pkt. 4. festgestellt, wurde erst im Zeitraum von 19. September 2022 bis 3. Oktober 2022 mit der – teilweisen – Umsetzung des baupolizeilichen Auftrages begonnen. Der rechtskräftige baupolizeiliche Auftrag vom 23. April 2021, Zl. ***, wurde daher nicht innerhalb der dort gesetzten Frist erfüllt.

6.3. Vor diesem Hintergrund ist weder von Belang, ob in weiterer Folge die Bauanzeige vom 9. Juni 2021 zur Durchführung von Fassadenarbeiten von der Baubehörde zur Kenntnis genommen wurde, diese nur teilweise den baupolizeilichen Auftrag der Baubehörde vom 23. April 2021, Zl. *** zum Gegenstand hat, oder, welche Fassadenarbeiten tatsächlich erst im Zeitraum von 19. September 2022 bis 3. Oktober 2022 durchgeführt wurden. Der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag der Baubehörde vom 23. April 2021, Zl. *** kann nämlich durch eine in weiterer Folge eingebrachte Bauanzeige nicht abgeändert werden, weder im Hinblick auf dessen Gegenstand noch der dort gesetzten Frist. Dies ergibt sich zum einen aus der Rechtskraftwirkung des Bescheides des baupolizeilichen Auftrages gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 und zum anderen aus der verfahrensrechtlichen Stellung der Bauanzeige, bei der allein die in der Anzeige dokumentierte Willenserklärung des Bauwerbers maßgebend ist. Der Erstattung einer Bauanzeige (und deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde) kommt keine Bescheidqualität zu (vgl. VwGH 23.07.2013, 2013/05/0050; 10.12.2013, 2010/05/0186).

6.4. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die Bauanzeige vom 9. Juni 2021 nicht die Nord-Fassade *** umfasst, die jedoch – wie sich aus dem Wortlaut des baupolizeilichen Auftrages der Baubehörde vom 23. April 2021, Zl. ***, ergibt – ebenfalls Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages ist. Da allgemein die Rechtsfolgen einer Bauanzeige gemäß § 15 NÖ BO 2014 nur dann eintreten können, wenn eine dem Gesetz entsprechende Anzeige eingebracht wurde, konnte die Anzeige vom 9. Juni 2021 durch Kenntnisnahme derselben durch die Baubehörde kein gesetzwidriger Zustand im Hinblick auf die der Verordnung zu den Bebauungsvorschriften widersprechenden Fassadenfarbe „genehmigt“ werden – oder, wie in der Beschwerde angenommen wird, diesbezüglich ein neuer Konsens geschaffen werden –, zumal der Kenntnisnahme keine Bescheidqualität zukommt (vgl. VwGH 10.12.2013, 2010/05/0186).

6.5. Darüber hinaus wurden – wie im baupolizeilichen Auftrag der Baubehörde vom 23. April 2021, Zl. *** festgestellt – die anzeigepflichtigen Fassadenarbeiten ohne Anzeige gemäß § 15 NÖ BO 2014 bereits durchgeführt. Auch vor dem Hintergrund des § 15 Abs. 7 NÖ BO 2014 kann die nachträgliche Anzeige der erfolgten rechtswidrigen Ausführung diese nicht rückwirkend „genehmigen“.

6.6. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht weiter auf das Beschwerdevorbringen im Hinblick auf den tatsächlichen Beginn der Arbeiten und einem etwaigen Erlöschen des Rechts auf Ausführung des angezeigten Bauvorhabens einzugehen. Wie sich für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zweifelsfrei und unbestritten ergibt, wurde der baupolizeilichen Auftrag der Baubehörde vom 23. April 2021, Zl. *** nicht innerhalb der dort gesetzten Frist bis zum 31. Mai 2022 erfüllt. Alleine dies war Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

6.7. Daher hatte auch die Spruchkorrektur zur Präzisierung und Vermeidung von Redundanzen zu erfolgen, zumal diese Ausführungen – wohl aus der Anzeige der Baubehörde vom 2. August 2023 übernommen – ohne Tatbestandsrelevanz sind und hierdurch kein „Austausch der Tat“ (vgl. VwGH 25.03.2020, Ra 2020/02/0033 mwN) oder die Gefahr einer Doppelbestrafung besteht (vgl. VwGH 12.04.2023, Ra 2020/05/0066, mwN).

6.8. Wenn der Beschwerdeführer schließlich im Ergebnis vorbringt, dass ihn kein Verschulden an der gegenständlichen Übertretung treffe, weil er aufgrund der Auskunft per E-Mail vom 19. August 2021 – E-Mail „von: Allgemeine Verwaltung Stadt ***“ des Herrn E – handelte, wonach aus dem baupolizeilichen Auftrag der Baubehörde vom 23. April 2021, Zl. *** „nichts mehr zu befürchten“ sei, wenn „das Bauvorhaben entsprechend [der] Bauanzeige vom 14.05.2021 in der Fassung der ergänzenden Beschreibung von Herrn F vom 09.06.2021 fertiggestellt“ werde, geht dieses Vorbringen ins Leere. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind grundsätzlich erst im Falle einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde und im Vertrauen auf diese Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden anzurechnen (vgl. VwGH 01.10.2019, Ra 2019/17/0078; 30.10.2018, Ra 2018/16/0155; 20.11.2019, Ra 2018/16/0156, jeweils mwN). Wie sich aus der gegenständlichen Auskunft ergibt, betraf diese – unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit – jedoch alleine die durchzuführenden Arbeiten, nahm jedoch nicht auf den Zeitpunkt, bis zu dem diese auszuführen sind, Bezug. Unabhängig davon, ob diese Auskunft per E-Mail vom 19. August 2021 tatsächlich der im vorliegenden Fall zuständigen Behörde zuzurechnen ist und eine unrichtige Rechtsauskunft darstellt, werden darin keine Angaben – auch keine vom baupolizeilichen Auftrag abweichenden – dazu gemacht, dass das Bauvorhaben erst zu einem Zeitpunkt nach dem im baupolizeilichen Auftrag der Baubehörde vom 23. April 2021, Zl. *** gesetzten Frist des 31. Mai 2022 durchgeführt werden darf.

6.9. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, wonach somit zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im vorliegenden Fall wurden keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, mangelndes Verschulden darzutun. Die Tat ist dem Beschwerdeführer daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen; er hat zumindest fahrlässig gehandelt.

6.10. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität deren Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers nicht als gering zu werten ist.

6.11. Die Anwendung des § 20 VStG kommt nicht in Betracht, weil keine Milderungsgründe vorliegen, welche die Erschwerungsgründe überwiegen können.

6.12. Da der Beschwerde nicht Folge zu geben war, gelangen diesbezüglich gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausmaß von 20 % des Strafbetrages zur Vorschreibung.

6.13. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

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