LVwG N LVwG-S-151/001-2023; LVwG-S-152/001-2023; LVwG-S-153/001-2023

LVwG-S-151/001-2023; LVwG-S-152/001-2023; LVwG-S-153/001-2023Tribunale amministrativo regionale29 mar 2024

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Deponie; Anzeigepflicht; Kollaudierung; Ablagerung; Zwischenlagerung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-151/001-2023; LVwG-S-152/001-2023; LVwG-S-153/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.151.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerden des A in *** und der B GmbH in ***, beide vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH in ***, jeweils 1.) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 13. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des § 63 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z 17 AWG 2002 (protokolliert zu LVwG-S-151/001-2023), 2.) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 13. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des § 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z 10 AWG 2002 (protokolliert zu LVwG-S-152/001-2023) und 3.) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 13. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des § 63 Abs. 1 AWG 2002 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z 17 AWG 2002 (protokolliert zu LVwG-S-153/001-2023) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Den Beschwerden gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 13. Dezember 2022, Zl. ***, wird insofern stattgegeben, als

-der Tatzeitraum von „27.12.2021 bis 05.01.2022“ auf „03.01.2022, 04.01.2022 und 05.01.2022“ eingeschränkt wird

-der 1. Absatz der Tatbeschreibung wie folgt zu lauten hat:

„A hat es als gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 06.03.2015, ***, bestellte verantwortliche Person und somit als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG der B GmbH mit Sitz in ***, , zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Betreiberin einer Sammlungs- und Behandlungsanlage – Massenabfall- und Reststoffdeponie ‚‘ (Sperrmüllbehandlungsanlage) – folgende Übertretung begangen hat:“.

-im 2. und im 8. Absatz der Tatbeschreibung jeweils zwischen „Bescheid“ und „vom“ die Wortfolge „der Landeshauptfrau von Niederösterreich“ eingefügt wird

-im 2. Absatz der Tatbeschreibung die Wortfolge „der SN 31205 ‚Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig‘ gemäß Abfallverzeichnisverordnung“ durch die Wortfolge „von Abfällen der Abfallart ‚Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig' mit der Schlüsselnummer 31205 gemäß Anhang 1 Abfallverzeichnisverordnung 2020“ ersetzt wird

-der letzte Absatz der Tatbeschreibung zu entfallen hat und

-die von der Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 147 Stunden auf 84 Stunden herabgesetzt wird.

2. Die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 13. Dezember 2022, Zlen. *** und ***, werden aufgehoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

3. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 2.: § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

zu 3.: Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt € 2.310 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG i.V.m. § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.

Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, den Gesamtbetrag in Höhe von € 2.310 sofort oder auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Straferkenntnis vom 13. Dezember 2022, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Erstbeschwerdeführer) zur Last, von 15. Dezember 2021 bis 16. Dezember 2021 im Gemeindegebiet ***, Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, Reststoff- und Massenabfalldeponie ***, die folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben (Spruchpunkt 1.):

„Sie haben es als gemäß § 26 Abs. 6 AWG mit Bescheid vom 06.03.2015, GZ: ***, bestellte verantwortliche Person und somit im Sinne des gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH mit Sitz in ***, , zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Betreiberin einer Sammlungs- und Behandlungsanlage – Massenabfall- und Reststoffdeponie ‚‘ (Sperrmüllbehandlungsanlage) folgende Übertretung begangen hat:

Mit Bescheid vom 23.11.2021, ***, wurde die Errichtung eines Monokompartimentabschnittes im Verfüllabschnitt 02 und 03 des Massenabfallkompartimentes der Reststoff- und Massenabfalldeponie ***, Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, und die damit verbundene, bis 31. Mai 2022 befristete und auf ein Ausmaß von max. 30.000 m³ beschränkte, Ablagerung der SN 31205 ‚Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig' gemäß Abfallverzeichnisverordnung, aus der Altlast N6 ‚Aluminiumschlackendeponie‘ mit der Einschränkung, dass jedenfalls nur nicht gefährliche, ausgestufte Abfälle, für welche die HP-Kriterien (HP 1-15) gemäß Abfallverzeichnisverordnung nichtzutreffend sind, abgelagert werden dürfen, als nicht wesentliche Änderung zur Kenntnis genommen sowie die Grenzwerterhöhung für den Parameter Kupfer auf 7.500 mg/kg TM für den Gehalt im Feststoff gemäß § 8 Abs. 6 Z. 4 DVO 2008 für diese Abfälle genehmigt. Im Zuge der Kontrolle am 15.12.2021 festgestellt wurde, dass bereits ca. 10 000 t der Abfallart ‚Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig‘ mit der Schlüsselnummer 31205 gemäß Anhang 1, Abfallverzeichnisverordnung 2020, in den Monokompartimentsabschnitt VA 02 und VA 03 des Massenabfallkompartimentes der Reststoff- und Massenabfalldeponie ***, Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, eingebracht wurde.

Gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Deponieabschnittes und vor Einbringung der Abfälle die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zur überprüfen.

Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Deponieabschnitt ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig.

Am 15.12.2021 war das anhängige Überprüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Es lag noch kein Bescheid über das Ergebnis der Überprüfung vor. Das Einbringen der Altlast N6 zu diesem Zeitpunkt war daher unzulässig.

Es wurde Abfall der Abfallart ‚Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig‘ mit der Schlüsselnummer 31205 in den angeführten Deponieabschnitt eingebracht, bevor der Bescheid über das Ergebnis der Überprüfung auf Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahme mit der erteilten Genehmigung vom 23.11.2021 übereinstimmt vorlag.

Durch die Ablagerung der Abfallart ‚Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig‘ mit der Schlüsselnummer 31205 zu den o.a. Zeiträumen im o.a. Ausmaß im genannten Deponieabschnitt hat sie als Betreiberin der oben angeführten Maßnahmen durchgeführt, nämlich die Errichtung eines Monokompartimentabschnittes im Verfüllabschnitt 02 und 03 des Massenabfallkompartiments, ohne dass hierfür ein Bescheid der Behörde vorgelegen ist. Mit Bescheid vom 23.11.2021, GZ: ***, wurde erst festgestellt, dass dieser Abschnitt der Genehmigung entspricht, sodass erst ab Rechtskraft des Bescheides vom 16.12.2021, GZ: ***, die oben angeführten Abfallablagerungen rechtlich zulässig waren.“

Die belangte Behörde verhängte wegen Übertretung des § 63 Abs. 1 AWG 2002 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z 17 AWG 2002 gemäß § 79 Abs. 2 Schlusssatz AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von € 2.100 (Ersatzfreiheitsstrafe 147 Stunden) über den Erstbeschwerdeführer und schrieb ihm einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von € 210 vor.

Unter Spruchpunkt 2. dieses Straferkenntnisses sprach die belangte Behörde gemäß § 9 Abs. 7 VStG aus, dass die B GmbH (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) für die über den Erstbeschwerdeführer als das gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Zweitbeschwerdeführerin in Spruchpunkt 1 dieses Straferkenntnisses verhängte Strafe in Höhe von € 2.100 und € 210 Verfahrenskosten, somit insgesamt € 2.310, zur ungeteilten Hand hafte.

Mit Straferkenntnis vom 13. Dezember 2022, Zl. ***, legte die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer zur Last, von 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2021 im Gemeindegebiet ***, Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***, im Zwischenlager für Rotlehm auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, KG ***, sowie auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, die folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben (Spruchpunkt 1.):

„Sie haben es als gemäß § 26 Abs. 6 AWG mit Bescheid vom 06.03.2015, GZ: ***, bestellte verantwortliche Person und somit im Sinne des gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH mit Sitz in ***, , zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Betreiber einer Sammlungs- und Behandlungsanlage – Massenabfall- und Reststoffdeponie ‚‘ (Sperrmüllbehandlungsanlage) folgende Übertretung begangen hat:

Im Zuge der Überprüfungsverhandlung am 05.07.2021 wurde festgestellt, dass im Jahr 2020 die Ablagerung der Abfallart ‚Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig‘ mit der Schlüsselnummer 31205 gemäß Anhang 1, Abfallverzeichnisverordnung 2020, im Deponieabschnitt VA03 des Massenabfallkompartimentes im Ausmaß von 5.900 t erfolgte, wobei die Abfallmenge im Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom 16.07.2021 mit 5.894,10 t konkretisiert wurde.

Weiters geht aus dem Sonderbericht hervor, dass auch im Zeitraum Jänner 2021 bis Juni 2021 die Ablagerung der Abfallart ‚Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig‘ mit der Schlüsselnummer 31205 gemäß Anhang 1, Abfallverzeichnisverordnung 2020, im Deponieabschnitt VA 03 und VA 02 des Massenabfallkompartimentes im Ausmaß von 3.410,84 t erfolgte.

Diese Maßnahmen der Behandlung und Lagerung zusätzlicher Abfallarten wurden ohne Bescheid durchgeführt, obwohl gemäß § 37 Abs.4 Z.2 Abfallwirtschaftsgesetz die Maßnahme Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten der Behörde anzuzeigen sind.

Durch die Ablagerung der Abfallart ‚Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig‘ mit der Schlüsselnummer 31205 zu den o.a. Zeiträumen im o.a. Ausmaß im genannten Deponieabschnitt hat sie als Betreiberin der oben angeführten Maßnahmen durchgeführt, nämlich die Errichtung eines Monokompartimentabschnittes im Verfüllabschnitt 02 und 03 des Massenabfallkompartiments, ohne dass hierfür ein Bescheid der Behörde vorgelegen ist. Mit Bescheid vom 23.11.2021, GZ: ***, wurde erst festgestellt, dass dieser Abschnitt der Genehmigung entspricht, sodass erst ab Rechtskraft des Bescheides vom 16.12.2021, GZ: ***, die oben angeführten Abfallablagerungen rechtlich zulässig waren.“

Die belangte Behörde verhängte wegen Übertretung des § 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z 10 AWG 2002 gemäß § 79 Abs. 2 Schlusssatz AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von € 2.100 (Ersatzfreiheitsstrafe 147 Stunden) über den Erstbeschwerdeführer und schrieb ihm einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von € 210 vor.

Unter Spruchpunkt 2. dieses Straferkenntnisses sprach die belangte Behörde gemäß § 9 Abs. 7 VStG aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin für die über den Erstbeschwerdeführer als das gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Zweitbeschwerdeführerin in Spruchpunkt 1 dieses Straferkenntnisses verhängte Strafe in Höhe von € 2.100 und € 210 Verfahrenskosten, somit insgesamt € 2.310, zur ungeteilten Hand hafte.

Mit Straferkenntnis vom 13. Dezember 2022, Zl. ***, legte die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer zur Last, von 27. Dezember 2021 bis 5. Jänner 2022 in Gemeindegebiet ***, Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, Reststoff- und Massenabfalldeponie ***, die folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben (Spruchpunkt 1.):

„Sie haben es als gemäß § 26 Abs. 6 AWG mit Bescheid vom 06.03.2015, GZ: ***, bestellte verantwortliche Person und somit im Sinne des gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH mit Sitz in ***, , zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Betreiberin einer Sammlungs- und Behandlungsanlage – Massenabfall- und Reststoffdeponie ‚‘ (Sperrmüllbehandlungsanlage) folgende Übertretung begangen hat:

Mit Bescheid vom 23.11.2021, ***, wurde die Errichtung eines Monokompartimentabschnittes im Verfüllabschnitt 02 und 03 des Massenabfallkompartimentes der Reststoff- und Massenabfalldeponie ***, Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, und die damit verbundene, bis 31. Mai 2022 befristete und auf ein Ausmaß von max. 30.000 m³ beschränkte, Ablagerung der SN 31205 ‚Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig‘ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, aus der Altlast N6 ‚Aluminiumschlackendeponie‘ mit der Einschränkung, dass jedenfalls nur nicht gefährliche, ausgestufte Abfälle, für welche die HP-Kriterien (HP 1-15) gemäß Abfallverzeichnisverordnung nichtzutreffend sind, abgelagert werden dürfen, als nicht wesentliche Änderung zur Kenntnis genommen sowie die Grenzwerterhöhung für den Parameter Kupfer auf 7.500 mg/kg TM für den Gehalt im Feststoff gemäß § 8 Abs. 6 Z. 4 DVO 2008 für diese Abfälle genehmigt.

Im Zuge der Kontrolle am 27.12.2021 wurde festgestellt, dass bereits Abfälle der Abfallart ‚Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig‘ mit der Schlüsselnummer 31205 gemäß Anhang 1, Abfallverzeichnisverordnung 2020, in einer Schütthöhe deutlich über 3 m in den Bauteil 2 des Monokompartimentsabschnittes VA 02 und VA 03 des Massenabfallkompartimentes der Reststoff- und Massenabfalldeponie ***, Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, eingebracht wurden. Auch im Zuge seines Lokalaugenscheins (27.12.2021, ca. 9 Uhr) waren LKW-Anlieferungen von der Altlast N6 und der Abfalleinbau mittels Radlader feststellbar.

Gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Deponieabschnittes und vor Einbringung der Abfälle die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zur überprüfen.

Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Deponieabschnitt ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig.

Am 27.12.2021 war das anhängige Überprüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Es lag noch kein Bescheid über das Ergebnis der Überprüfung vor. Das Einbringen der Altlast N6 zu diesem Zeitpunkt war daher unzulässig.

Es wurde Abfall der Abfallart ‚Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig‘ mit der Schlüsselnummer 31205 in den angeführten Deponieabschnitt eingebracht, bevor der Bescheid über das Ergebnis der Überprüfung auf Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahme mit der erteilten Genehmigung vom 23.11.2021 übereinstimmt vorlag.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2021, ***, wurde die Anzeige vom 10.12.2021 über die Fertigstellung des Deponierohplanums des ersten Teilabschnittes (Bauteil 1) des Monokompartimentabschittes VA 02 – VA03 im Ausmaß von 2.200 m² im Massenabfallkompartiment der Massenabfall- und Reststoffdeponie, Gst. Nrn. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, zur Kenntnis genommen und festgestellt, dass dieses im Wesentlichen entsprechend der mit Bescheid vom 23.11.2021, ***, erteilten Genehmigung errichtet wurde.

Der angeführte Bescheid vom 16.12.2021 umfasst jedoch nicht den zweiten Teilabschnitt (Bauteil 2) des Monokompartimentabschittes VA 02 – VA03.

Durch die Ablagerung der Abfallart ‚Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig‘ mit der Schlüsselnummer 31205 zu den o.a. Zeiträumen im o.a. Ausmaß im genannten Deponieabschnitt hat sie als Betreiberin der oben angeführten Maßnahmen durchgeführt, nämlich die Errichtung eines Monokompartimentabschnittes im Verfüllabschnitt 02 und 03, Bauteil 2, des Massenabfallkompartiments, ohne dass hierfür ein Bescheid der Behörde vorgelegen ist.“

Die belangte Behörde verhängte wegen Übertretung des § 63 Abs. 1 AWG 2002 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z 17 AWG 2002 gemäß § 9 Abs. 2 Schlusssatz AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von € 2.100 (Ersatzfreiheitsstrafe 147 Stunden) über den Erstbeschwerdeführer und schrieb ihm einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von € 210 vor.

Unter Spruchpunkt 2. dieses Straferkenntnisses sprach die belangte Behörde gemäß § 9 Abs. 7 VStG aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin für die über den Erstbeschwerdeführer als das gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Zweitbeschwerdeführerin in Spruchpunkt 1 dieses Straferkenntnisses verhängte Strafe in Höhe von € 2.100 und € 210 Verfahrenskosten, somit insgesamt € 2.310, zur ungeteilten Hand hafte.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Gegen diese Straferkenntnisse haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerden erhoben.

In der Beschwerde gegen die Straferkenntnisse vom 13. Dezember 2022, Zlen. *** und ***, brachten sie mit näherer Begründung vor, dass unklar sei, worin ein strafbares Verhalten gesehen werde, weil die erfolgte Errichtung des Monokompartimentsabschnitts zulässig gewesen sei, die Tatumschreibung nicht § 44a Z 1 VStG entspreche, keine Kollaudierung erforderlich sei, es sich bei den beiden zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen allenfalls um ein fortgesetztes Delikt handle, den Erstbeschwerdeführer kein Verschulden treffe und die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorlägen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde begehrt, sollte das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nicht schon aufgrund der Aktenlage aufheben. Die beschwerdeführenden Parteien beantragten die ersatzlose Behebung der angefochtenen Straferkenntnisse und die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren.

In ihrer Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 13. Dezember 2022, Zl. ***, brachten die beschwerdeführenden Parteien mit jeweils näherer Begründung vor, dass entgegen dem Tatvorwurf bis 30. Juni 2021 kein Monokompartimentsabschnitt errichtet worden sei, der Tatvorwurf unklar sei und nicht den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG entspreche, der Erstbeschwerdeführer nicht schuldhaft gehandelt habe und die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorlägen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde begehrt, sollte das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nicht schon aufgrund der Aktenlage aufheben. Die beschwerdeführenden Parteien beantragten die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Jeweils mit Schreiben vom 17. Jänner 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Verwaltungsstrafakten mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerden gegen die Straferkenntnisse vom 13. Dezember 2022 vor, teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde, und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in die Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde zu den Zahlen ***, *** und *** und in die Verwaltungsgerichtsakten zu den Zahlen LVwG-S-151/001-2023, LVwG-S-152/001-2023 und LVwG-S-153/001-2023.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 7. März 2024 gemäß § 15 Abs. 1 NÖ LVGG i.V.m. § 39 Abs. 2 zweiter Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG i.V.m. § 24 VStG eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung in den beim Gericht zu den Zahlen LVwG-S-151/001-2023, LVwG-S-152/001-2023 und LVwG-S-153/001-2023 anhängigen Verfahren durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens, die in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen sowie durch Befragung des Erstbeschwerdeführers und der Zeugen D (in der Folge: rechtsfreundlicher Vertreter der beschwerdeführenden Parteien), E (in der Folge: ehemaliger Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin), F (in der Folge: Behördenvertreter), G (in der Folge: technischer Angestellter) und H (in der Folge: Deponieaufsichtsorgan). Seitens der belangten Behörde nahm trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand an der Verhandlung teil.

Mit E-Mail vom 13. März 2024 legten die beschwerdeführenden Parteien dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Aufstellung über die Einbringungen von Abfällen der SN 31205 in den gegenständlichen Verfüllungsabschnitt 02 und 03 im Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis 5. Jänner 2022 sowie die Überprüfungsbescheide der Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: Abfallwirtschaftsbehörde) vom 16. Dezember 2021, Zl. ***, 4. Jänner 2022, Zl. ***, und 26. Jänner 2022, Zl. ***, vor. Sie verwiesen darauf, dass die Abfallwirtschaftsbehörde selbst den beschwerdeführenden Parteien zu keinem Zeitpunkt direkt oder indirekt mitgeteilt habe, dass eine Kollaudierung für den Monokompartimentsabschnitt nun doch erforderlich sei. Schließlich seien die entsprechenden Kollaudierungsunterlagen rein aus vorsorglichen Gründen und mutmaßlich auf Bestreben des Deponieaufsichtsorgans erstellt und an das Deponieaufsichtsorgan übergeben worden. Hinsichtlich des Monokompartimentsabschnitts wurde nochmals darauf hingewiesen, dass mit der Einbringung nur das Restvolumen eines bereits zuvor kollaudierten und beinahe vollständig verfüllten Massenabfallkompartiments ausgenützt worden sei. In den Zusammenhang seien bloß spezifische Ablagerungsbedingungen – lediglich bestehend aus einer mineralischen Dichtschicht sowie der Sicherstellung einer Zuleitung in das bestehende Sickerwasserbecken – geschaffen worden. Durch die Umsetzung des Monokompartimentsabschnitt sei keine Deponie und kein Teilbereich einer Deponie geschaffen worden, welcher vorab – also vor Einbringung – durch eine Kollaudierung zu prüfen gewesen wäre. Eine Kollaudierung sei daher nicht erforderlich gewesen.

Mit Schreiben vom 26. März 2024 legte die Abfallwirtschaftsbehörde dem Verwaltungsgericht Rückscheine zu den von ihr erlassenen Bescheiden vor und teilte mit, dass gegen keinen der Bescheide ein Rechtsmittel erhoben worden sei. Die Konsenswerberin habe am 3. Dezember 2021 einen Rechtsmittelverzicht für den Bescheid vom 23. November 2021 abgegeben. Die Behebung der in den Bescheiden vom 16. Dezember 2021 und 4. Jänner 2022 angeführten Mängel sei durch das Deponieaufsichtsorgan mit Bericht vom 31. Dezember 2023 sowie mit Bericht vom 10. Februar 2024 bekanntgegeben worden.

Mit E-Mail vom 29. März 2024 teilte die Abfallwirtschaftsbehörde mit, dass zum Bescheid vom 23. November 2021, Zl. ***, kein Zustellnachweis des Arbeitsinspektorates vorliege, weil der Bescheid diesem per E-Mail übermittelt worden sei. Der Zustellnachweis des Arbeitsinspektorates zum Bescheid vom 4. Jänner 2022, Zl. ***, sei nicht eingelangt.

Die Abfallwirtschaftsbehörde teilte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 29. März 2024 telefonisch mit, wann die Bescheide vom 23. November 2021 und 4. Jänner 2022 abgefertigt wurden.

Die gemeinsame Entscheidung erfolgt gemäß § 39 Abs. 2 AVG i.V.m. § 24 VStG i.V.m. § 38 VwGVG.

4. Feststellungen

Zum Verfahrensgang wird auf die Punkte 1. bis 3. des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.

Mit Bescheid vom 6. März 2015, Zl. ***, erteilte die Abfallwirtschaftsbehörde der Zweitbeschwerdeführerin die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle sowie von Asbestzement.

Mit Bescheid vom 6. November 2017, Zl. ***, aktualisierte die Abfallwirtschaftsbehörde die im Bescheid vom 6. März 2015 angeführten Behandlungsverfahren und legte sie wie im Bescheid näher ausgeführt fest.

Mit Bescheid vom 23. November 2021, Zl. ***, nahm die Abfallwirtschaftsbehörde die Anzeige der Zweitbeschwerdeführerin über die Abänderung der Abfallbehandlungsanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, durch die Errichtung eines Monokompartimentsabschnittes im Verfüllabschnitt 02 und 03 des Massenabfallkompartiments zur Kenntnis und stellte fest, dass es sich um eine nicht wesentliche Änderung handelt. Die Behörde erteilte der Zweitbeschwerdeführerin zudem die bis 31. Mai 2022 befristete Erlaubnis, in den Monokompartimentsabschnitt der Verfüllabschnitte VA 02 und 03 im Massenabfallkompartiment der gegenständlichen Deponie in einem Ausmaß von max. 30.000 m³ Abfälle der Abfallart „Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig“ mit der Schlüsselnummer 31205 aus der Altlast N6 „Aluminiumschlackendeponie“ abzulagern, sofern es sich um nicht gefährliche, ausgestufte Abfälle, für welche die HP-Kriterien (HP 1-15) gemäß Abfallverzeichnisverordnung nicht zutreffen, handelt. Für diese Abfälle wurde auch eine Grenzwerterhöhung für den Parameter Kupfer genehmigt. Die Abfallwirtschaftsbehörde stützte den Bescheid vom 23. November 2021 auf §§ 37 Abs. 4 Z 2 und 4, 38, 43, 47 und 51 AWG 2002 sowie auf weitere Bestimmungen.

Der Bescheid vom 23. November 2021 wurde der Zweitbeschwerdeführerin am 2. Dezember 2021 und dem Arbeitsinspektorat *** am 1. Dezember 2021 zugestellt. Die Zweitbeschwerdeführerin gab am 3. Dezember 2021 einen Rechtsmittelverzicht ab. Es wurden keine Beschwerden erhoben.

Dem Bescheid vom 23. November 2021 liegt unter anderem der Technische Bericht vom 25. Juni 2021, Zl. ***, erstellt vom I GmbH, zugrunde. Diesem ist unter anderem Folgendes zu entnehmen (S. 3):

„Unmittelbar nach Fertigstellung der Basisdichtung wird eine Abfallschichte mit einer Mindesthöhe von 50 cm zum Schutz vor mechanischen Beschädigungen und Witterungseinflüssen aufgebracht. Die Frostsicherheit der mineralischen Basisdichtung wird damit durch ausreichend mächtige Abfallschichten noch vor der Frostperiode 2021/22 gewährleistet.“

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2021, Zl. ***, nahm die Abfallwirtschaftsbehörde die Anzeige der Zweitbeschwerdeführerin vom 10. Dezember 2021 über die Fertigstellung des ersten Teilabschnitts (Bauteil 1) des Monokompartimentsabschnittes VA 02 – VA 03 im Ausmaß von 2.200 m² im Massenabfallkompartiment der Massenabfall- und Reststoffdeponie, Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, zur Kenntnis und stellte fest, dass dieser im Wesentlichen entsprechend der mit Bescheid der Abfallwirtschaftsbehörde vom 23. November 2021, Zl. ***, erteilten Genehmigung errichtet wurde. Näher beschriebene geringfügige Abweichungen wurden als nicht wesentliche Änderungen zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus schrieb die Behörde der Zweitbeschwerdeführerin die unverzügliche Behebung näher genannter Mängel vor. Die Behebung sollte bis spätestens 31. Jänner 2022 vom Deponieaufsichtsorgan in einem Sonderbericht dokumentiert werden, welcher der Behörde umgehend vorzulegen sei.

Der Bescheid vom 16. Dezember 2021 wurde der Zweitbeschwerdeführerin am 20. Dezember 2021 und dem Arbeitsinspektorat *** am 21. Dezember 2021 zugestellt. Es wurde kein Rechtsmittelverzicht abgegeben und der Bescheid wurde nicht angefochten. Die Mitteilung der – je nach Mangel – teilweisen (ein korrigierter Beurteilungsnachweis fehlte), sinngemäßen bzw. vollständigen Mängelbehebung erfolgte mit Bericht des Deponieaufsichtsorgans vom 31. Dezember 2021, Zl. *** und lange am 31. Jänner 2022 bei der belangten Behörde und am 1. Februar 2022 bei der Abfallwirtschaftsbehörde ein. In seiner Mitteilung vom 10. Februar 2022, Zl. ***, bei der Abfallwirtschaftsbehörde eingelangt am 14. Februar 2022, bestätigte das Deponieaufsichtsorgan die nunmehr erfolgte vollstände Mängelbehebung. Die korrigierten Beurteilungsnachweise sind mit 1. Februar 2022 datiert.

Mit Bescheid vom 4. Jänner 2022, Zl. ***, nahm die Abfallwirtschaftsbehörde die Anzeige der Zweitbeschwerdeführerin vom 27. Dezember 2021 über die Fertigstellung des zweiten Teilabschnitts (Bauteil 2) des Monokompartimentsabschnittes VA 02 – VA 03 im Ausmaß von 1.000 m² im Massenabfallkompartiment der Massenabfall- und Reststoffdeponie, Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, zur Kenntnis und stellte fest, dass dieser im Wesentlichen entsprechend der mit Bescheid der Abfallwirtschaftsbehörde vom 23. November 2021, Zl. ***, erteilten Genehmigung errichtet wurde. Näher beschriebene geringfügige Abweichungen wurden als nicht wesentliche Änderungen zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus schrieb die Behörde der Zweitbeschwerdeführerin die unverzügliche Behebung näher genannter Mängel vor. Die Behebung sollte bis spätestens 10. Februar 2022 vom Deponieaufsichtsorgan in einem Sonderbericht dokumentiert werden, welcher der Behörde umgehend vorzulegen sei.

Der Bescheid vom 4. Jänner 2022 wurde der Zweitbeschwerdeführerin am 7. Jänner 2022 und dem Arbeitsinspektorat *** nach dem 5. Jänner 2022 zugestellt. Es wurde kein Rechtsmittelverzicht abgegeben und kein Rechtsmittel gegen den Bescheid erhoben. In seiner Mitteilung vom 10. Februar 2022, Zl. ***, bei der Abfallwirtschaftsbehörde eingelangt am 14. Februar 2022, bestätigte das Deponieaufsichtsorgan die vollstände Behebung der Mängel.

Der Erstbeschwerdeführer ist Deponieleiter der Zweitbeschwerdeführerin in der gegenständlichen Deponie. Er nimmt dabei die Abfälle an, macht die Eingangskontrolle, lässt die Abfälle einbauen und arbeitet an Projekten mit, etwa an der Deponieerweiterung oder am Sickerwassermanagement. Seine Hauptaufgabe ist die Übernahme der Abfälle. Er hat Mitarbeiter, die ihm zuarbeiten, die Freigabe der Abfälle erfolgt jedoch durch den Erstbeschwerdeführer.

Der Erstbeschwerdeführer ist darüber hinaus seit März 2015 abfallrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 26 AWG 2002. Als abfallrechtlicher Geschäftsführer übt er ähnliche Aufgaben aus wie als Deponieleiter. Er ist dabei vor allem für die Eingangskontrolle zuständig und übernimmt dafür die Verantwortung. Weiters verfasst er Berichte und steht im Austausch mit der Deponieaufsicht.

Der Erstbeschwerdeführer ist seit 2015 auch verantwortliche Person für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und Asbestzement gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 für die Zweitbeschwerdeführerin und verfügt über die entsprechenden Anordnungsbefugnisse.

Der gegenständliche Monokompartimentsabschnitt wurde im Herbst 2021 errichtet. Für die Verfüllabschnitte 02 und 03 des gegenständlichen Monokompartimentsabschnitts der Deponie *** gibt es drei Abschnitte, die einer nach dem anderen errichtet wurden. Sie wurden durch Umlagerung und Einbringung befüllt. Die drei Abschnitte wurden jeweils mit einer Dichtschicht und einer getrennten Sickerwassererfassung ausgestattet und mit einer Schutzschicht ausgeführt. Die Bauteile schließen jeweils aneinander an. Das Massenabfallkompartiment an sich ist größer als der gegenständliche Monokompartimentsabschnitt. Das Rohplanum wurde mit Abfällen, die auf der Deponie im Massenabfallkompartiment bereits abgelagert waren, errichtet; diese wurden eingeebnet. Darüber wurden eine 2-lagige Dichtschicht und darüber eine Schutzschicht (zum Schutz vor Erosion) mit einer Mindesthöhe von 50 cm aufgebracht, dann wurde Abfall dorthin umgelagert und in dem durch die Umlagerung frei gewordenen Bereich das Rohplanum, eine Dichtschicht und eine Schutzschicht errichtet, bevor Abfälle dorthin umgelagert wurden. Mit dem nächsten Verfüllabschnitt wurde genauso verfahren. Die umgelagerten Abfälle sowie die Abfälle, die aus der Altlast N6 (neu) in die Deponie verbracht wurden, verblieben dann im Wesentlichen dort und wurden in diesem Bereich höchstens etwas hin- und hergeschoben. Die Schutzschicht wurde aus Abfällen mit der Schlüsselnummer 31205 hergestellt. In den Randbereichen wurden Dämme aus Basisdichtungsmaterial von rund 1 m Höhe als Abgrenzung und zur Verhinderung von Sickerwasseraustritten in benachbarte Abschnitte errichtet.

Am 15. Juni 2020, 16. Juni 2020, 17. Juni 2020, 18. Juni 2020, 22. Juni 2020, 29. Juni 2020, 23. Juli 2020, 18. August 2020, 25. August 2020, 10. September 2020, 2. November 2020, 12. November 2020, 20. November 2020, 21. Dezember 2020, 21. Jänner 2021, 30. März 2021, 31. März 2021, 1. April 2021, 13. April 2021, 14. April 2021, 29. April 2021, 12. Mai 2021, 15. Juni 2021, 16. Juni 2021, 17. Juni 2021 und 18. Juni 2021 wurden Abfälle der Abfallart „Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig“ mit der Schlüsselnummer 31205 im Ausmaß von insgesamt 9.304,94 t im Massenabfallkompartiment der Deponie *** abgelagert.

Am 15. Dezember 2021 befanden sich um ca. 9 Uhr ca. 10.000 t an Abfällen der Abfallart „Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig“ mit der Schlüsselnummer 31205 im Bauteil 1 des Monokompartimentsabschnitts VA 02 und VA 03 des Massenabfallkompartimentes der Reststoff- und Massenabfalldeponie ***, Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***. Davon stammen ca. 6.000 t von Umlagerungen bereits zuvor auf der Deponie abgelagerter Abfälle, ca. 4.000 t wurden als Abfall aus der Altlast N6 angeliefert. Die mittlere Schütthöhe betrug im Durchschnitt rund 3 m.

Im Bauteil 2 des Monokompartimentsabschnitts VA 02 und VA 03 des Massenabfallkompartimentes der Reststoff- und Massenabfalldeponie *** war am 20. Dezember 2021 auf der Sohlefläche lediglich eine Schutzschicht im Dezizentimeterbereich vorhanden. Am 27. Dezember 2021 waren dort bereits Ablagerungen von Abfällen der Abfallart „Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig“ mit der Schlüsselnummer 31205 mit einer Schütthöhe von deutlich über 3 m vorhanden. Bis auf ca. 500 t handelte es sich um Abfälle, die sich bereits auf der Deponie befunden hatten und in den Bauteil 2 umgelagert wurden.

Am 6. Dezember 2021, 7. Dezember 2021, 9. Dezember 2021, 10. Dezember 2021, 13. Dezember 2021, 14. Dezember 2021, 15. Dezember 2021, 16. Dezember 2021, 17. Dezember 2021, 20. Dezember 2021, 21. Dezember 2021, 22. Dezember 2021, 23. Dezember 2021, 27. Dezember 2021, 28. Dezember 2021, 29. Dezember 2021, 3. Jänner 2022, 4. Jänner 2022 und 5. Jänner 2022 wurden Abfälle der Abfallart „Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig“ mit der Schlüsselnummer 31205 im Ausmaß von insgesamt 11.200,12 t im Monokompartiment VA 02 und 03, Bauteil 1 bzw. Bauteil 2, der Deponie *** aufgebracht, die von der Altlast N6 stammen. Die Umlagerung der bereits auf der Deponie befindlichen Abfälle der Abfallart „Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig“ mit der Schlüsselnummer 31205 fand Anfang Dezember 2021 statt, weil die Abfälle für die Dichtschicht gebraucht wurden.

Die Abfälle der Abfallart „Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig“ mit der Schlüsselnummer 31205 sollen langfristig bzw. auf Dauer auf der gegenständlichen Deponie deponiert werden. Beim Ortsaugenschein am 27. Dezember 2021 um ca. 9 Uhr wurden die Abfälle mittels Radlader eingebaut. Eine Entfernung der Abfälle mit der SN 31205 aus dem Monokompartimentsabschnitt wäre aufgrund der klaren Trennflächen möglich. Der gegenständliche Monokompartimentsabschnitt VA 02 und 03 ist bereits geschlossen und mit einer Lehmzwischenschicht abgedeckt.

Am 17. August 2021 fand eine Besprechung unter anderem betreffend die Verfüllabschnitte 02 und 03 der gegenständlichen Deponie statt, an welcher der Behördenvertreter, der ehemalige Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin und ihr rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Behördenvertreter eine Kollaudierung im vorliegenden Fall für nicht erforderlich erachtet hätte. Selbst wenn, war dem Erstbeschwerdeführer spätestens Anfang 2022 (= spätestens mit 1. Jänner 2022) bereits klar, dass die Behörde eine Kollaudierung als unumgänglich erachtete.

Das monatliche Nettoeinkommen des Erstbeschwerdeführers wird auf ca. € 3.500 geschätzt.

Der Beschwerdeführer verfügt über Grundeigentum, hat keine Schulden und keine Sorgepflichten. Er weist keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.

5. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zu den der Zweitbeschwerdeführerin erteilten Genehmigungen inklusive der Kenntnisnahme der Abänderung der Abfallbehandlungsanlage und der Kollaudierungen des Monokompartimentsabschnitts beruhen auf den angeführten Schriftstücken bzw. Bescheiden. Der Technische Bericht vom 25. Juni 2021, Zl. ***, ist, soweit hier relevant, wörtlich wiedergegeben. Die Ausführungen zu den Zustellungen der Bescheide ergeben sich aus den ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheinen, denen als öffentliche Urkunden die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der Schriftstücke begründen würden. Der Bescheid der Abfallwirtschaftsbehörde vom 23. November 2021 wurde dem Arbeitsinspektorat am 1. Dezember 2021 per E-Mail übermittelt. Da offenkundig keine Fehlermeldung bei der Behörde einging (ansonsten wäre eine neuerliche Zustellung veranlasst worden) und E-Mails in aller Regel innerhalb kürzester Zeit beim Empfänger einlangen, ist von einer Zustellung am 1. Dezember 2021 auszugehen. Dass der Bescheid der Abfallwirtschaftsbehörde vom 4. Jänner 2022 dem Arbeitsinspektorat erst nach dem 5. Jänner 2022 zuging, folgt daraus, dass er am 5. Jänner 2022 abgefertigt wurde und unter Berücksichtigung des Postlaufes daher nicht mehr an diesem Tag zugestellt werden konnte.

Die Abfallwirtschaftsbehörde hat mit Schreiben vom 26. März 2024 mitgeteilt, dass gegen ihre Bescheide keine Beschwerden eingebracht wurden und nur die Zweitbeschwerdeführerin einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, und zwar hinsichtlich des Bescheides vom 23. November 2021. Die Mängelbehebung wurde mit den Berichten des Deponieaufsichtsorgans vom 31. Dezember 2021 und 10. Februar 2022 angezeigt; die Daten des Einlangens bei der Behörde ergeben sich aus den jeweiligen Posteingangsstempeln. Dass die korrigierten Beurteilungsnachweise mit 1. Februar 2022 datiert sind, ergibt sich aus der Mitteilung des Deponieaufsichtsorgans vom 10. Februar 2022.

Funktion und Aufgaben des Erstbeschwerdeführers als Deponieleiter der Zweitbeschwerdeführerin hat der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung nachvollziehbar dargelegt (S. 7 und 8 der Verhandlungsschrift – in der Folge: VHS). Die Feststellungen zu seiner Stellung als abfallrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin gründen auf der Erklärung über die Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers vom 19. November 2014 und der diesbezüglichen Erlaubnis der Abfallwirtschaftsbehörde mit Bescheid vom 6. März 2015, Zl. ***. Seine diesbezüglichen Aufgaben hat der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung glaubhaft dargetan (a.a.O. S. 7). Dass der Erstbeschwerdeführer für die Zweitbeschwerdeführerin seit 2015 auch als verantwortliche Person im Sinne des § 26 Abs. 6 AWG 2002 tätig ist und über die entsprechenden Anordnungsbefugnisse verfügt, ist in der Erklärung zur Namhaftmachung einer verantwortlichen Person vom 19. November 2014 und den Bescheiden der Abfallwirtschaftsbehörde vom 6. März 2015, Zl. ***, und 6. November 2017, Zl. ***, dokumentiert und wurde im Verfahren nicht in Abrede gestellt.

Der Zeitpunkt der Errichtung des gegenständlichen Monokompartimentsabschnitts wurde aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Erstbeschwerdeführers (VHS S. 10), des ehemaligen handelsrechtlichen Geschäftsführers (a.a.O. S. 15) und des technischen Angestellten (a.a.O. S. 19) mit Herbst 2021 festgestellt. Hinsichtlich der darauffolgenden Beschreibung des Monokompartimentsabschnitts folgt das Gericht den anhand eines Lageplans nachvollziehbar dargestellten Angaben des Erstbeschwerdeführers (a.a.O. S. 8-10), ergänzt durch die Angaben im Technischen Bericht vom 25. Juni 2021. Der technische Angestellte (a.a.O. S. 20) und das Deponieaufsichtsorgan (a.a.O. S. 22) haben übereinstimmend angegeben, dass die Schutzschicht aus Abfällen mit der Schlüsselnummer 31205 hergestellt wurde. Zweifel an der Richtigkeit der jeweiligen Aussagen haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Ort, Zeit und Menge der abgelagerten Abfälle mit der Schlüsselnummer 31205 im Massenabfallkompartiment sind in der von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Listen der Abfälle mit der SN 31205 für die Zeiträume von 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 sowie von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 dokumentiert.

Die Beschreibung des Zustands des Monokompartimentsabschnitts (Bauteil 1) und die Feststellungen zu Menge und Herkunft der Abfälle am 15. Dezember 2021 beruhen auf dem unbestritten gebliebenen Sonderbericht des Deponieaufsichtsorgans vom 15. Dezember 2021, Zl. ***. Die Menge der von der Altlast N6 stammenden Abfälle erscheint aufgrund der Liste der Abfälle mit der SN 31205 für den Zeitraum 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 für Monokompartiment plausibel.

Die Beschreibung des Zustands des Monokompartimentsabschnitts (Bauteil 2) am 20. Dezember 2021 sowie am 27. Dezember 2021 ist der unbestritten gebliebenen Mitteilung des Deponieaufsichtsorgans vom 28. Dezember 2021, Zl. ***, entnommen.

Die Anlieferungsdaten, die Abfallart und die Abfallmenge der zwischen 6. Dezember 2021 und 5. Jänner 2022 im Monokompartiment VA 02 und 03, Bauteil 1 bzw. Bauteil 2, aufgebrachten Abfälle von der Altlast N6 sind durch die Liste der Abfälle mit der SN 31205 für den Zeitraum 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 belegt. Hinsichtlich der Angaben zur Umlagerung der bereits auf der Deponie befindlichen Abfälle mit der Schlüsselnummer 31205 stützt sich das Gericht auf die nachvollziehbare Aussage des Erstbeschwerdeführers (VHS S. 10).

Dass die gegenständlichen Abfälle mit der Schlüsselnummer 31205 langfristig bzw. auf Dauer auf der gegenständlichen Deponie abgelagert werden sollen, ergibt sich aus den Umständen des gegenständlichen Falls: Die Abfälle werden zumindest seit 15. Juni 2020 im Massenabfallkompartiment, seit 6. Dezember 2021 im gegenständlichen Monokompartimentsabschnitt auf den Verfüllabschnitten VA 02 und VA 03 in verschiedenen Bauteilen abgelagert und werden heute noch Abfälle aus der Altlast N6 (wenn auch in einem anderen genehmigten Verfüllabschnitt) deponiert. Sie befinden sich daher zum Teil seit fast vier Jahren auf der Deponie, wobei laufend neue Abfälle von der Altlast N6 nachkommen. Auch wenn es zu einer Umlagerung kommt bzw. gekommen ist, erfolgt bzw. erfolgte diese im Massenabfallkompartiment bzw. dem gegenständlichen Monokompartimentsabschnitt auf der Deponie. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die neu angelieferten Abfälle nur zwischengelagert worden seien, weil sie nicht verdichtet, sondern nur lose im Zuge der Eingangskontrolle vorgehalten worden seien, um sie in weiterer Folge nach Erteilung der Kollaudierungsgenehmigung einzubauen (Beschwerde S. 6), so spricht dies nicht gegen die Beurteilung, dass die Abfälle tatsächlich langfristig bzw. auf Dauer auf der gegenständlichen Deponie verbleiben sollten. Projektgemäß ist nämlich ihr Einbau vorgesehen und nicht, dass die Abfälle wieder entfernt werden sollen. Im Verfahren wurde niemals behauptet, dass die Abfälle von der Deponie wegtransportiert worden seien oder dies geplant sei; dass diese den Feststellungen zufolge wieder entfernt werden könnten, ist ohne Bedeutung, weil ihre tatsächliche Entfernung nicht beabsichtigt ist. Daran ändern auch allfällige Umlagerungen im räumlichen Nahebereich des bisherigen Schüttplatzes nichts. Der gegenständliche Monokompartimentsabschnitt wurde mittlerweile geschlossen und mit einer Lehmzwischenschicht abgedeckt, was ebenfalls dafürspricht, dass die darin befindlichen Abfälle auf längere Zeit an diesem Ort verbleiben sollen.

Die Feststellungen zum Einbau der Abfälle am 27. Dezember 2021 beruhen auf dem Bericht des Deponieaufsichtsorgans vom 28. Dezember 2021, Zl. ***, wobei keine andere Erklärung für die Tätigkeit der Radlader gegeben wurde. Dass die Entfernung der Abfälle mit der SN 31205 trotzdem möglich wäre, gründet auf der diesbezüglich im Wesentlichen gleichen Einschätzung des Erstbeschwerdeführers (VHS S. 10 und 11), des technischen Angestellten (a.a.O. S. 20) und des Deponieaufsichtsorgans (a.a.O. S. 23). Letzterer gab auch an, dass der gegenständliche Monokompartimentsabschnitt VA 02 und 03 bereits geschlossen und mit einer Lehmzwischenschicht abgedeckt ist (a.a.O. S. 21), was zu den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers passt, wonach heute auf einem anderen genehmigten Verfüllabschnitt deponiert wird (a.a.O. S. 8).

Unstrittig ist, dass der Behördenvertreter, der ehemalige Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin und ihr rechtsfreundlicher Vertreter am 17. August 2021 zu einer Besprechung zusammenkamen. Es kann jedoch aus folgenden Gründen nicht festgestellt werden, dass der Behördenvertreter eine Kollaudierung im vorliegenden Fall für nicht erforderlich erachtete: Im Besprechungsprotokoll des rechtsfreundlichen Vertreters der Zweitbeschwerdeführerin vom 19. August 2021 über die Besprechung vom 17. August 2021 ist festgehalten, dass eine Kollaudierung nicht erforderlich sei und das Deponieaufsichtsorgan einen Sonderbericht über die Fertigstellung der Baumaßnahmen nach der Fertigstellungmeldung machen werde. In der Verhandlung hat der rechtsfreundliche Vertreter dargelegt, dass eines der Besprechungsergebnisse gewesen sei, dass keine Kollaudierung nötig sei (VHS S. 4). Auch der ehemalige handelsrechtliche Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin hat ausgesagt, dass eine Kollaudierung laut Behörde nicht notwendig gewesen sei (a.a.O. S. 14). Demgegenüber hat der Behördenvertreter bestritten, dem Erstbeschwerdeführer oder der Zweitbeschwerdeführerin jemals in Aussicht gestellt zu haben, dass keine Kollaudierung für die Einbringung von Abfällen in den Monokompartimentsabschnitt VA 02 und VA 03 des gegenständlichen Massenabfallkompartimentes erforderlich sei (a.a.O. S. 16). Auch wenn er sich seinen Angaben zufolge nicht inhaltlich an die Besprechung erinnern konnte (was angesichts der seither verstrichenen Zeit und der Vielzahl an von der Behörde zu führenden AWG-Verfahren nicht unwahrscheinlich erscheint), schloss der Behördenvertreter für sich eine Aussage aus, wonach eine Ablagerung von Abfällen vor der Kollaudierung eines Abschnittes erfolgen könne, weil das aus seiner Sicht gesetzwidrig wäre und zudem seinen eigenen Strafanträgen widersprechen würde. Er verneinte auch eine Änderung der Rechtsansicht der Behörde zu dieser Rechtsfrage (a.a.O. S. 17). Sonderberichte von Aufsichtsorganen über die Fertigstellung von Abschnitten seien üblich, würden aber nicht die Kollaudierung ersetzen. Die Behörde müsse auch nicht auf eine Kollaudierungspflicht hinweisen (a.a.O. S. 18). Die Aussagen des rechtsfreundlichen Vertreters und des ehemaligen handelsrechtlichen Geschäftsführers der Zweitbeschwerdeführerin einerseits und des Behördenvertreters andererseits stehen einander diametral entgegen. Das Gericht hatte jedoch bei keinem der Einvernommenen das Gefühl, dass nicht subjektiv wahrheitsgemäß auf die Fragen geantwortet worden wäre. Dem rechtsfreundlichen Vertreter ist in keinster Weise zu unterstellen, dass er mit dem Besprechungsprotokoll ein falsches oder gefälschtes Beweismittel im Sinne des § 293 StGB vorgelegt hätte, und erweckten sowohl er als auch der ehemalige Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin den Eindruck, in der Überzeugung aus der Besprechung gegangen zu sein, dass keine Kollaudierung notwendig sei. Es bestand jedoch auch für den Behördenvertreter, der ebenfalls unter Wahrheitspflicht stand und der im Fall einer falschen Beweisaussage im Sinne des § 289 StGB neben strafrechtlichen auch schwerwiegende dienstrechtliche Konsequenzen zu befürchten hätte, kein Grund, unrichtige Aussagen zu treffen. Es erscheint dem Gericht sehr unwahrscheinlich, dass er die gegenständlichen Anzeigen erstattet hätte, wenn aus seiner Sicht vorher etwas anderes besprochen worden wäre und die Behörde erst später ihre Rechtsansicht geändert hätte. Auch dem seit 2011 in dieser Funktion eingesetzten Deponieaufsichtsorgan, das bei der Besprechung am 17. August 2021 allerdings nicht zugegen war, war nicht bekannt, dass die Behörde der Zweitbeschwerdeführerin gesagt haben soll, dass es im vorliegenden Fall keiner Kollaudierung bedürfe (a.a.O. S. 22). Der auf die Notwendigkeit einer Kollaudierung bezogene Inhalt der Besprechung vom 17. August 2021 kann vom Gericht aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der grundsätzlich als glaubwürdig einzuschätzenden Zeugen nicht festgestellt werden, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass Missverständnisse zu den unterschiedlichen Wahrnehmungen geführt haben mögen.

Das Gericht kommt zur Auffassung, dass selbst wenn die Behörde bei der Besprechung davon ausgegangen sein sollte, dass keine Kollaudierung notwendig ist, dem Erstbeschwerdeführer spätestens Anfang 2022 klar war, dass die Behörde eine Kollaudierung nunmehr als unumgänglich erachtete. Der rechtsfreundliche Vertreter hat in der Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass irgendwann kommuniziert worden sei, dass ein Kollaudierungsverfahren nötig ist und dass vom Deponieaufsichtsorgan auch Unterlagen dafür erstellt worden seien, dass aber nicht mehr erinnerlich sei, ob das vor der Schüttung gewesen sei oder als schon geschüttet worden sei (VHS S. 5). Den Erinnerungen des ehemaligen handelsrechtlichen Geschäftsführers der Zweitbeschwerdeführerin zufolge hat die Behörde dem Deponiebetreiber Strafanzeigen und alle möglichen Konsequenzen für den Fall, dass keine Kollaudierung erfolgt, angedroht, als bereits geschüttet worden sei und vermutet, dass dies im „Spätherbst 2021 oder zum Jahreswechsel“ gewesen sei (a.a.O. S. 15). Da den Feststellungen zufolge bereits mit 6. Dezember 2021 mit den Schüttungen im gegenständlichen Monokompartimentsabschnitt begonnen wurde, die Kollaudierungsanzeige am 10. Dezember 2021 erstattet wurde und das Deponieaufsichtsorgan zumindest am 15. Dezember 2021 und am 27. Dezember 2021 Ortsaugenscheine durchgeführt und die Schüttungen in seinen anschließenden Berichten an die Abfallwirtschaftsbehörde moniert hat, ist davon auszugehen, dass die Behörde spätestens am 10. Dezember 2021 ihre Rechtsansicht bekannt gemacht hat, wonach eine Kollaudierung erforderlich ist. Dafür spricht auch die vom Deponieaufsichtsorgan im Bericht vom 28. Dezember 2021 erwähnte Mahnung der Behörde vom 16. Dezember 2021. Gegenteiliges wurde zumindest nicht vorgebracht. Es muss dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin daher jedenfalls Anfang 2022 bekannt gewesen sein, dass die Behörde vom Erfordernis einer Kollaudierung ausging. Das von den beschwerdeführenden Parteien mit Eingabe vom 13. März 2024 erstattete Vorbringen, wonach die Abfallwirtschaftsbehörde zu keinem Zeitpunkt dem Erstbeschwerdeführer oder der Zweitbeschwerdeführerin direkt oder indirekt mitgeteilt habe, dass eine Kollaudierung für den Monokompartimentsabschnitt nun doch erforderlich sei, ist für das Gericht daher nicht nachvollziehbar.

Da der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung keine Angaben zu seinem monatlichen Nettoeinkommen machen wollte, schätzte das Gericht dieses auf ca. € 3.500. Dem liegt in erster Linie die dem Beschwerdeführer übertragene Verantwortung im Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin zugrunde, aber auch seine langjährige Tätigkeit für die Zweitbeschwerdeführerin, ist er doch seit fast 10 Jahren in leitender Funktion für sie tätig. Es besteht kein Grund, an den Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seinen übrigen persönlichen Verhältnissen zu zweifeln (VHS S. 7). Im mit 24. Oktober 2022 datierten Auszug der belangten Behörde aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Erstbeschwerdeführers scheinen keine Vormerkungen auf.

6. Erwägungen

6. 1Zur Beschwerdelegitimation der Zweitbeschwerdeführerin

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften unter anderem juristische Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Da die Haftungsbestimmung des § 9 Abs. 7 VStG es der Behörde freistellt, bei wem sie die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten eintreibt („Haftung zur ungeteilten Hand“), handelt es sich um eine Solidarhaftung, die nach nunmehr ständiger Rechtsprechung in Bezug auf die juristische Person eines Haftungsausspruchs im Straferkenntnis bedarf (z.B. VwGH vom 17. November 2022, Zl. Ra 2021/02/0014).

Da die Haftung der Zweitbeschwerdeführerin in allen angefochtenen Straferkenntnissen von der belangten Behörde ausgesprochen wurde, ergibt sich ihre Legitimation zur Erhebung der Beschwerde aus dem Eingriff in ihre Rechtssphäre aufgrund der Heranziehung zur Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG.

6. 2Zum Straferkenntnis vom 13. Dezember 2022, Zl. *** (LVwG-S-152/001-2023)

Dem Erstbeschwerdeführer wird für den Tatzeitraum von 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2021 als gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 bestellte verantwortliche Person und somit als im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ (richtig: als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG) der Zweitbeschwerdeführerin eine Übertretung des § 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z 10 AWG 2002 angelastet.

§ 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 8/2021, zufolge ist die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten der Behörde anzuzeigen, sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 AWG 2002 vorliegt.

§ 79 Abs. 2 Z 10 AWG 2002 stellt die Durchführung von Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 ohne Bescheid unter Strafe, wobei die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von € 450 bis € 8.400 zu bestrafen ist; wer gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 2.100 bedroht.

§ 26 AWG, BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 71/2019, der von 1. August 2019 bis 10. Dezember 2021 in Kraft stand, lautete, soweit hier relevant, wie folgt:

Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person

§ 26. (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. [...]

[...]

(3) Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

[...]

(6) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen, welche die Verlässlichkeit und die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufzuweisen hat.

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt verantwortliche Person der Zweitbeschwerdeführerin nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 und wurde als im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zweitbeschwerdeführerin bestraft. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 26 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 71/2019, ergibt, war zum angelasteten Tatzeitpunkt nach dieser Bestimmung nur der gemäß § 26 Abs. 1 AWG 2002 bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG, wobei der gegenständliche Sachverhalt nicht die Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Asbestzement) betrifft. Für die nicht in der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Asbestzement) bestehende Tätigkeit einer gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 namhaft gemachten verantwortlichen Person hatte der Gesetzgeber keine – mit § 26 Abs. 3 AWG 2002 vergleichbare – Anordnung getroffen (vgl. VwGH vom 26. September 2017, Zl. Ra 2017/05/0201). Dem Akteninhalt zufolge wurde der Erstbeschwerdeführer auch nicht zusätzlich als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung aller abfallrechtlicher Vorschriften im Sinne des § 9 VStG bestellt. Die mit BGBl. I Nr. 200/2021 eingeführte Verantwortung der nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 verantwortlichen Person als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG ist gemäß § 91 Abs. 43 AWG 2002 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das war der 11. Dezember 2021, und somit nach dem vorgeworfenen Tatzeitraum in Kraft getreten und auf den Beschwerdefall daher nicht anwendbar. Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung wäre daher allenfalls dem handelsrechtlichen Geschäftsführer vorzuwerfen.

Das gegenständliche Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen. Auf das ausführliche Beschwerdevorbringen war daher nicht einzugehen.

6. 3Zum Straferkenntnis vom 13. Dezember 2022, Zl. *** (LVwG-S-151/001-2023)

Dem Erstbeschwerdeführer wird für den Tatzeitraum 15. Dezember 2021 bis 16. Dezember 2021 als gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 bestellte verantwortliche Person und somit als im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ (richtig: als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG) der Zweitbeschwerdeführerin eine Übertretung des § 63 Abs. 1 AWG 2002 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z 17 AWG 2002 angelastet.

Gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2022 i.d.F. BGBl. I Nr. 43/2007, hat die Behörde unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie und vor Einbringung der Abfälle die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Teilbereich der Deponie ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig.

Gemäß § 51 Abs. 1 AWG 2002 sind der Behörde Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 3 Z 1, 2, 4 und 8 AWG 2002 drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß § 39 AWG 2002, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 AWG 2002 geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. § 56 AWG 2002 ist sinngemäß anzuwenden.

Gegenstand des Kollaudierungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Ausführung der Anlage mit der erteilten Genehmigung übereinstimmt. Ein Bescheid nach § 63 AWG 2002 vermittelt daher kein gesondertes Recht zur Inbetriebnahme der Deponie oder von Teilbereichen der Deponie; eine der Folgen dieses Bescheides liegt allerdings darin, dass sich nach seiner Erlassung die Inbetriebnahme nicht mehr als unzulässig erweist (vgl. VwGH vom 29. Oktober 2015, Zl. Ro 2015/07/0032). § 51 Abs. 1 AWG 2002 macht die Zulässigkeit von Maßnahmen nach § 37 Abs. 4 Z 2 und 4 AWG 2002, wie sie gemäß Bescheid vom 23. November 2021 vorliegen, allerdings von der Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides abhängig.

Ein von einer Behörde erlassener Bescheid erwächst, wenn – wie im vorliegenden Fall in Bezug auf das Arbeitsinspektorat – kein Rechtsmittelverzicht vorliegt, mit ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft (z.B. VwGH vom 19. Oktober 2021, Zl. Ro 2019/14/0006, und 13. Oktober 2022, Zl. Ra 2020/21/0508). Der Bescheid der Abfallwirtschaftsbehörde vom 23. November 2021, mit dem die Abänderung der Abfallbehandlungsanlage durch die Errichtung des gegenständlichen Monokompartimentsabschnittes zur Kenntnis genommen wurde, wurde der Zweitbeschwerdeführerin am 2. Dezember 2021 zugestellt und ihr gegenüber aufgrund des Rechtsmittelverzichts mit 3. Dezember 2021 rechtskräftig. Dem Arbeitsinspektorat, dem gemäß § 51 Abs. 4 AWG 2002 Parteistellung im Anzeigenverfahren zukommt, wurde der Bescheid vom 23. November 2021 am 1. Dezember 2021 zugestellt, sodass er mit Ablauf des 29. Dezember 2021 in Rechtskraft erwuchs. Zum angelasteten Tatzeitraum (15. Dezember 2021 bis 16. Dezember 2021) war der Bescheid daher noch nicht allen Parteien gegenüber rechtskräftig. Er konnte im gegenständlichen Tatzeitraum daher noch gar keine Rechtswirksamkeit und somit noch gar keine rechtlichen Wirkungen entfalten. Dem steht auch nicht die sinngemäße Anwendung des § 56 Abs. 1 AWG 2002 entgegen, der die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Behandlungsanlagen schon vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides gemäß den §§ 37, 44 oder 52 AWG 2002 zulässt, wenn nur der Antragsteller gegen den Bescheid Beschwerde erhoben hat und die Auflagen dieses Bescheides eingehalten werden. Vor Ablauf der Beschwerdefrist steht nämlich nicht fest, ob nicht eine andere Verfahrenspartei – gegenständlich das Arbeitsinspektorat, das keinen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat – Beschwerde erheben wird. Der Betrieb ist daher frühestens mit Ablauf der Rechtsmittelfrist für die übrigen Parteien des Verfahrens zulässig.

Im vorliegenden Fall wäre daher nicht gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z 17 AWG 2002 vorzugehen gewesen, sondern gemäß § 37 Abs. 4 Z 2 und 4 AWG 2002 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z 10 AWG 2002. Die Durchführung von Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 AWG 2002 ohne Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer jedoch nicht angelastet (zumindest nicht für diesen Tatzeitraum, siehe auch Punkt 6.2 dieses Erkenntnisses).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des Verwaltungsstrafverfahrens die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein Austausch der Tat durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat die Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, darf dabei die Tat aber nicht auswechseln (z.B. VwGH vom 22. Februar 2024, Zl. Ra 2022/02/0127).

Dem Beschwerdeführer wurde im Verfahren bislang stets die Einbringung von Abfällen vor der Kollaudierung des Monokompartimentsabschnittes vorgeworfen (siehe die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. März 2022). Der Vorwurf der Durchführung von Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 AWG 2002 ohne entsprechenden Bescheid betrifft einen anderen Sachverhalt. Das Verwaltungsgericht ist daher nicht befugt, den Bescheidspruch dahingehend umzuändern, würde dies doch einen unzulässigen Austausch der Tat darstellen.

Da der Erstbeschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach § 63 Abs. 1 AWG 2002 nicht begangen hat, war das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

6. 4Zum Straferkenntnis vom 13. Dezember 2022, Zl. *** (LVwG-S-153/001-2023)

Dem Erstbeschwerdeführer wird für den Tatzeitraum von 27. Dezember 2021 bis 5. Jänner 2022 als gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 bestellte verantwortliche Person und somit als im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ (richtig: als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG) der Zweitbeschwerdeführerin eine Übertretung des § 63 Abs. 1 AWG 2002 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z 17 AWG 2002 angelastet.

Bei Abfällen der Abfallart „Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig“ mit der Schlüsselnummer 31205 handelt es sich gemäß Anhang 1 Abfallverzeichnisverordnung 2020 nicht um gefährliche Abfälle. Auch aus dem Bescheid vom 23. November 2021 geht hervor, dass nur nicht gefährliche, ausgestufte Abfälle, für die die HP-Kriterien (HP 1-15) gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020 nichtzutreffend sind, abgelagert werden dürfen.

Der Beschwerdeführer ist verantwortliche Person im Sinne des § 26 Abs. 6 AWG 2002 und damit – seit Inkrafttreten dieser Bestimmung i.d.F. BGBl. Nr. 200/2021 mit 11. Dezember 2021 (somit vor dem angelasteten Tatzeitraum) – verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG.

Er ist gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich. Die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung der Einbringung von Abfällen in die Deponie entgegen § 26 Abs. 1 AWG 2002 fällt daher in seinen Verantwortungsbereich.

Was die Rüge des unklaren Tatvorwurfs betrifft, ist den beschwerdeführenden Parteien zuzugestehen, dass die Wortfolge „nämlich die Errichtung eines Monokompartimentabschnittes im Verfüllabschnitt [...]“ im letzten Absatz der Tatbeschreibung etwas unklar ist. Es sind in der sehr ausführlichen Tatbeschreibung jedoch alle erforderlichen Sachverhaltselemente vorhanden und geht aus der Tatbeschreibung auch eindeutig hervor, dass die belangte Behörde das Einbringen der Abfälle vor Abschluss des Überprüfungsverfahrens und Erlassung des entsprechenden Bescheides über das Ergebnis der Überprüfung für unzulässig erachtete (siehe Absatz 6 der Tatbeschreibung), was sich mit den angeführten Übertretungsnormen deckt. Es hatte daher der überschießende und offenbar als Zusammenfassung gemeinte letzte Absatz der Tatbeschreibung zu entfallen, um etwaigen Missverständnissen vorzubeugen.

Die belangte Behörde zieht den Erstbeschwerdeführer „als gemäß § 26 Abs. 6 AWG [...] verantwortliche Person und somit im Sinne des gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ“ der Zweitbeschwerdeführerin zur Verantwortung. Durch die Bestellung als verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 ist der Erstbeschwerdeführer ex lege verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG (und wird nicht automatisch zum zur Vertretung nach außen berufenen Organ) der Zweitbeschwerdeführerin. Gemäß § 44a Z 1 VStG ist das eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten nach § 9 VStG konstituierende Merkmal (Organstellung, Funktion etc.) bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig im Spruch anzugeben. Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist aber nicht gefordert, dabei bereits die Art der Organfunktion konkret zu determinieren (bei der gegenständlichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. März 2022 wird der Beschwerdeführer als „gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter“ der Zweitbeschwerdeführerin bezeichnet). Das Verwaltungsgericht, das verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, ist berechtigt und verpflichtet, im Erkenntnis die Richtigstellung des Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen (z.B. VwGH vom 9. Juni 2022, Zl. Ra 2019/08/0178). Dieses war daher gegenständlich auf „als gemäß § 26 Abs. 6 AWG mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 06.03.2015, ***, bestellte verantwortliche Person und somit als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG“ der Zweitbeschwerdeführerin zu ändern. Weiters waren die angeführten Bescheide durch die Anführung der sie erlassenden Behörde und die Abfallart durch weitere Angaben zu konkretisieren.

Wie unter Punkt 6.3 dieses Erkenntnisses ausführlich dargelegt, kann sich der gegenständliche Tatvorwurf nur auf Tathandlungen beziehen, die nach Eintritt der Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides gesetzt wurden. Da der Bescheid der Abfallwirtschaftsbehörde vom 23. November 2021 der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber mit 3. Dezember 202, dem Arbeitsinspektorat (Parteistellung gemäß § 51 Abs. 4 AWG 2002) gegenüber jedoch erst mit Ablauf des 29. Dezember 2021 in Rechtskraft erwuchs und am 30. und 31. Dezember 2021 keine Abfälle eingebracht wurden, war der Tatzeitraum von „27.12.2021 bis 05.01.2022“ auf den Tatzeitraum „03.01.2022, 04.01.2022 und 05.01.2022“ einzuschränken. Hinsichtlich der sinngemäßen Anwendbarkeit des § 56 AWG 2002 wird ebenfalls auf Punkt 6.3 dieses Erkenntnisses verwiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien bestreiten, dass hinsichtlich jener Abfälle, die sich bereits auf der Deponie befunden haben und nunmehr in den gegenständlichen Bereich umgelagert wurden, eine Einbringung vorliegen kann. Es erübrigt sich, auf dieses Vorbringen einzugehen, weil der Tatzeitraum wie oben dargelegt eingeschränkt wurde und den Feststellungen zufolge am 3. Jänner 2022, 4. Jänner 2022 und 5. Jänner 2022 jedenfalls Abfälle mit der Schlüsselnummer 31205 von der Altlast N6 in den Bauteil 2 des gegenständlichen Monokompartimentsabschnittes geschafft wurden.

Soweit sich die beschwerdeführenden Parteien auf das Vorliegen einer Zwischenlagerung berufen, ist Folgendes auszuführen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf § 55 AWG 2002 (Erlöschen der Genehmigung) ausgesprochen, dass dann, wenn vom Einbringen von Abfall in die Deponie die Rede ist, nicht auf eine bloße Zwischenlagerung von Abfällen in einer Deponie abgestellt wird. Wird Abfall in eine Deponie nicht abgelagert, sondern nur zwischengelagert, so liegt kein Fall der Einbringung in die Deponie vor (vgl. VwGH vom 29. Oktober 2015, Zl. Ro 2015/07/0032). Daraus ist für die beschwerdeführenden Parteien im vorliegenden Fall jedoch nichts zu gewinnen, weil die Entscheidung keine Aussagen zu dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Verständnis des Begriffes der Einbringung von Abfällen nach § 61 Abs. 1 AWG 2002, zum Vorliegen eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 oder zur Kollaudierungspflicht nach § 63 AWG 2002 enthielt. Es ist vielmehr von folgendem Verständnis der gegenständlichen Bestimmungen auszugehen:

Die Ablagerung von Abfällen ist nach § 15 Abs. 3 zweiter Satz AWG 2002 Deponien vorbehalten. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Definition des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 ergibt, kann es sich bei Deponien allerdings nicht nur um Anlagen handeln, die zur (langfristigen) Ablagerung von Abfällen errichtet oder verwendet werden, sondern auch um auf Dauer (d.h. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Soweit in § 61 Abs. 1 AWG 2002 angeordnet wird, dass die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der Behörde anzuzeigen ist und Abfälle in die Deponie oder den Deponieabschnitt erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen (§ 63 Abs. 1 AWG 2002) eingebracht werden dürfen, wird somit nicht nur eine Ablagerung von Abfällen, sondern im Sinn des klaren Wortlautes der Bestimmung und der Definition der Deponie nach § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 jede Einbringung von Abfällen angesprochen, auch wenn es sich dabei um eine vorübergehende Lagerung handelt. Eine entgegen § 61 Abs. 1 AWG 2002 erfolgte Aufnahme des Betriebs der Deponie oder eines Deponieabschnittes vor Erlassung eines Bescheides über die Überprüfung nach § 63 AWG 2002 (Kollaudierung) ist unzulässig (z.B. VwGH vom 29. Oktober 2015, Zl. Ro 2015/07/0032, Pkt. 3.1). Ein solcher Verstoß stellt damit auch einen konsenswidrigen Betrieb der Deponie im Sinn von § 62 Abs. 2 AWG 2002 dar, der gegenüber dem Inhaber der Anlage zur Erlassung eines Auftrages zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands zu führen hat. Im Sinn des Gesagten kann dieser Verstoß nicht nur durch eine Ablagerung, sondern auch durch eine bloß vorübergehende Lagerung von Abfällen auf der Deponie erfolgen (z.B. VwGH vom 21. Dezember 2023, Zl. Ra 2022/07/0057).

Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall nicht von einer Zwischenlagerung auszugehen ist: Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist die „Ablagerung“ von Abfällen von ihrer „Lagerung“ zu unterscheiden. Von einer Ablagerung (Deponierung) ist nur zu sprechen, wenn sie nach den erkennbaren Umständen langfristig oder auf Dauer erfolgt; einer Lagerung ist immanent, dass die betreffenden Stoffe projektgemäß wieder entfernt werden (vgl. VwGH vom 25. Juli 2002, Zl. 2000/07/0255). Letzteres gilt auch für eine Zwischenlagerung, soll doch auch eine solche nur vorübergehend erfolgen. Den Feststellungen zufolge sollen die gegenständlichen Abfälle mit der SN 31205 jedoch langfristig bzw. auf Dauer auf der Deponie verbleiben, wobei es nicht schadet, dass sie in der Deponie erforderlichenfalls umgelagert werden. Dass die Abfälle tatsächlich wieder entfernt werden sollten, wurde nicht vorgebracht; es wurde vielmehr darauf hingewiesen, dass sie „nur lose im Zuge der Eingangskontrolle vorgehalten“ worden seien, „um sie in weiterer Folge nach Erteilung der Kollaudierungsgenehmigung einzubauen“ (Beschwerde S. 6). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es grundsätzlich möglich ist, die Abfälle wieder zu entfernen. Es ist daher nicht von einer Zwischenlagerung, sondern von einer Ablagerung auszugehen.

Nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ist im vorliegenden Fall kein Kollaudierungsverfahren erforderlich, weil ein solches gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 nur nach erfolgter Errichtung einer Deponie (die nicht verfahrensgegenständlich sei) oder eines Teilbereiches einer Deponie erforderlich sei. Die DVO 2008 definiere nicht, was unter einem Teilbereich einer Deponie zu verstehen sei. Unter einem Teilbereich der Deponie sei ein Kompartiment im Sinne des § 3 Z 32 DVO 2008 zu verstehen, nicht aber – wie im gegenständlichen Fall – ein räumlich sehr begrenzter Kompartimentsabschnitt („Monokompartimentsabschnitt“), bei dem im Wesentlichen nur eine mineralische Dichtschicht im Ablagerungsbereich des Massenabfallkompartiments aufgebracht werde. Damit solle nur das restliche Verfüllvolumen des bereits kollaudierten Massenabfallkompartimentes genutzt werden, bloß mit spezifisch vorgeschriebenen Ablagerungsbedingungen. Die DVO 2008 kenne nur einen Kompartimentsabschnitt (§ 3 Z 33 DVO 2008) und ein Monokompartiment (§ 3 Z 39 DVO 2008), aber keinen Monokompartimentsabschnitt. Die jeweiligen Definitionen würden darauf nicht zutreffen.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Durch die mit BGBl. I Nr. 34/2006 eingefügte Wortfolge „Teilbereich der Deponie“ (statt „Deponieabschnitt“) in § 63 Abs. 1 AWG 2002 trug der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass Deponien nicht nur in Abschnitten, sondern z.B. auch in Kompartimenten ausgebaut werden, und stellte klar, dass sich § 63 AWG 2002 auf alle möglichen Teilbereiche (Deponieabschnitt oder Kompartiment) einer Deponie bezieht (vgl. ErläutRV 1147 BlgNR 22. GP 18).

§ 3 Z 32 DVO 2008 definiert ein Kompartiment als einen „Teil der Deponie, der so ausgeführt ist, dass eine vollständig getrennte Ablagerung von Abfällen, einschließlich einer getrennten Deponiesickerwassererfassung, sichergestellt ist. Jedes Kompartiment muss einer bestimmten Deponie(unter)klasse zugeordnet sein. Mehrere Kompartimente eines Deponiekörpers können gemeinsame Einrichtungen aufweisen (zB Rand- und Stützwälle), sofern es dadurch zu keiner Vermischung von Abfällen oder Wechselwirkung zwischen den Sickerwässern verschiedener Kompartimente kommt.“

Ein Kompartimentsabschnitt ist gemäß § 3 Z 33 DVO 2008 „ein Teilbereich eines Kompartiments, welcher für die Ablagerung von bestimmten Abfällen oder von Abfällen in Abhängigkeit von in der Genehmigung festgelegten besonderen Anforderungen betreffend Abfallarten und -einbau vorgesehen ist. Eine getrennte Sickerwassererfassung ist nicht erforderlich.“

§ 3 Z 39 DVO 2008 versteht unter einem Monokompartiment „ein Kompartiment zur Ablagerung von Abfällen mit gleichen charakteristischen Eigenschaften, vornehmlich einer Abfallart.“

Mit Bescheid vom 23. November 2021 nahm die Abfallwirtschaftsbehörde die Errichtung eines Monokompartimentsabschnitts im Verfüllabschnitt 02 und 03 des Massenabfallkompartiments der gegenständlichen Deponie zur Kenntnis und stellte fest, dass es sich um eine nicht wesentliche Änderung handelt. Gleichzeitig wurden die Einbringung von Abfällen mit der SN 31205 als zusätzliche Abfallart zeitlich befristet und unter Einschränkungen bewilligt, die Grenzwerterhöhung für Kupfer genehmigt und verschiedene Aufträge erteilt.

Der gegenständliche Monokompartimentsabschnitt ist ein Teilbereich eines Kompartiments (nämlich des Massenabfallkompartiments der Deponie ***), der für die Ablagerung von bestimmten Abfällen (nämlich solchen mit der SN 31205) vorgesehen ist. Es handelt sich daher definitionsgemäß um einen Kompartimentsabschnitt im Sinne des § 3 Z 33 DVO 2008, auch wenn durch die Errichtung des Monokompartimentsabschnitts nur das restliche Verfüllvolumen des Massenabfallkompartiments genutzt werden sollte, wie in der Beschwerde vorgebracht wird. Da darin Abfälle der Abfallart „Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig“ mit der SN 31205 gemäß Anhang 1 Abfallverzeichnisverordnung 2020 aus der Altlast N6 Aluminiumschlackendeponie mit der Einschränkung, dass jedenfalls nur nicht gefährliche, ausgestufte Abfälle, für welche die HP-Kriterien (HP 1-15) gemäß Abfallverzeichnisverordnung nichtzutreffend sind, abgelagert werden sollen, ist davon auszugehen, dass in diesem Abschnitt nur Abfälle mit gleichen charakteristischen Eigenschaften, vornehmlich einer Abfallart, abgelagert werden sollen.

Es ist aufgrund des Wortlauts des Gesetzes (und aufgrund eines Größenschlusses) davon auszugehen, dass nicht nur ein Deponieabschnitt oder ein Kompartiment, sondern bei nachträglicher Errichtung eigener, baulich getrennter Kompartimentsabschnitte auch diese einer Kollaudierung bedürfen. Den Feststellungen zufolge wäre eine Entfernung der Abfälle aus dem Monokompartimentsabschnitt aufgrund der klaren Trennflächen möglich. Der Technische Bericht umschreibt die bauliche Ausgestaltung des Monokompartimentsabschnittes. Ein Kenntnisnahmebescheid im Anzeigeverfahren bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides (§ 51 Abs. 1 AWG 2002). Es ist daher auch in diesen Fällen erforderlich, die Übereinstimmung mit der Genehmigung zu überprüfen.

Sofern sich die beschwerdeführenden Parteien darauf berufen, dass die Abfallschicht Teil der Baumaßnahmen gewesen und bereits kollaudiert worden sei, wird auf die Feststellungen verwiesen. Die Errichtung einer Schutzschicht mit einer Mindesthöhe von 50 cm entspricht zwar dem Projekt und wurde die Schutzschicht aus Abfällen mit der Schlüsselnummer 31205 hergestellt, doch erreichte die Schüttung allein am 27. Dezember 2021 (also vor dem eingeschränkten Tatzeitraum) bereits eine Höhe von deutlich über 3 m. Bei dieser Dimension kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die abgelagerten Abfälle Teil der Baumaßnahmen gewesen wären, auch wenn eine Schutzschicht mit einer „Mindesthöhe“ von 50 cm vorgesehen ist.

Mit dem Kollaudierungsbescheid vom 4. Jänner 2022 wurde die Anzeige vom 27. Dezember 2021 über die Fertigstellung des Bauteils 2 des gegenständlichen Monokompartiments zur Kenntnis genommen und festgestellt, dass es im Wesentlichen konsensgemäß errichtet wurde. Geringfügige Abweichungen wurden als nicht wesentliche Änderung zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus wurde der Zweitbeschwerdeführerin die unverzügliche Behebung näher bezeichneter Mängel aufgetragen.

Der Kollaudierungsbescheid vom 4. Jänner 2022 wurde der Zweitbeschwerdeführerin am 7. Jänner 2022 und dem Arbeitsinspektorat jedenfalls nach dem 5. Jänner 2022 zugestellt. Es lag zum Zeitpunkt der Einbringung der Abfälle daher noch gar kein Kollaudierungsbescheid vor.

Der Tatbestand ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs. 1 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Bei Ungehorsamsdelikten – zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr – ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht.

Im vorliegenden Fall berufen sich die beschwerdeführenden Parteien darauf, dass die Abfallwirtschaftsbehörde ursprünglich von einer nicht erforderlichen Kollaudierung ausgegangen sei und ihre Rechtsansicht aus nicht nachvollziehbaren Gründen geändert habe. Die Frage der Notwendigkeit der Kollaudierung sei daher auch für die Behörde offensichtlich nicht eindeutig gewesen.

Dazu ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht nicht feststellen konnte, dass die Behörde jemals die Rechtsansicht vertreten hat, dass eine Kollaudierung im vorliegenden Fall nicht erforderlich wäre. Selbst wenn, dann war eine allfällige Änderung der Rechtsansicht spätestens Anfang 2022 bekannt. Da es sich bei der Abfallwirtschaftsbehörde um die zuständige Behörde für die Beantwortung dieser Rechtsfrage handelt, kann eine Abweichung von dieser Rechtsansicht – selbst wenn die Rechtsansicht der Behörde für die beschwerdeführenden Parteien nicht nachvollziehbar sein sollte – keinen entschuldigenden Rechtsirrtum darstellen und somit ein Verschulden nicht ausschließen. Der Erstbeschwerdeführer konnte in Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt zum angelasteten Tatzeitraum nicht davon ausgehen, dass die „ausgeführten Handlungen gesetzeskonform waren.“

Da dem Erstbeschwerdeführer schon allein aufgrund der erstatteten Kollaudierungsanzeigen am 10. Dezember 2023 und 27. Dezember 2021, die dem handelsrechtlichen Geschäftsführer zufolge aufgrund der „Drohungen“ der Abfallwirtschaftsbehörde mit Strafanzeigen und allen möglichen sonstigen Konsequenzen erstattet wurden, wobei diese Vorgänge dem Erstbeschwerdeführer als Deponieleiter und abfallrechtlicher Geschäftsführer nicht entgangen sein konnten, bekannt sein musste, dass die zuständige Behörde von einer Kollaudierungspflicht ausging, und Abfälle trotzdem entgegen § 63 Abs. 1 auf der Deponie eingebracht wurden, hat der Beschwerdeführer zumindest vorsätzlich, wenn nicht sogar wissentlich gehandelt.

Der Tatbestand ist daher auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Da das Straferkenntnis vom 13. Dezember 2022, Zl. ***, aufgehoben wurde, ist auf das allfällige Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes nicht einzugehen.

Der Haftungsausspruch der belangten Behörde hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, weil § 9 Abs. 7 VStG vorsieht, dass juristische Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haften.

7. Zur Strafhöhe (Straferkenntnis vom 13. Dezember 2022, Zl. ***)

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wer entgegen § 63 Abs. 1 oder 4 oder § 79 Abs. 8 i.V.m. Abs. 9 AWG 2002 Abfälle auf einer Deponie einbringt, begeht gemäß § 79 Abs. 2 Z 17 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 200/2021, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 450 bis € 8.400 zu bestrafen ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 2.100 bedroht.

Dass Abfälle in eine Deponie oder einen Teilbereich einer Deponie nur eingebracht werden dürfen, wenn eine Kollaudierung – das ist die Prüfung, ob die Anlage und die Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung übereinstimmen – stattgefunden hat und allfällige Mängel oder (wesentliche) Abweichungen behoben wurden, ist damit begründet, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur auf diese Weise sichergestellt wird, insbesondere weil nur dadurch garantiert ist, dass die Deponie vor Aufnahme des Schüttbetriebes dem Stand der Technik entsprechend ausgestattet ist und die Interessen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 durch die ordnungsgemäße Errichtung der Deponie oder ihrer Teilbereiche sowie durch die Behebung allfälliger Mängel und wesentlicher Abweichungen gewahrt sind.

Den übertretenen Rechtsvorschriften kommt im Hinblick auf die Einhaltung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 hohe Bedeutung zu. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist hoch, die Intensität seiner Beeinträchtigung ist erheblich. Der Erstbeschwerdeführer ist, wie bereits ausgeführt, gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig, sodass das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten schon aus diesem Grund nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung des § 79 Abs. 2 AWG 2002 typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt zurückgeblieben ist (vgl. z.B. VwGH vom 7. Oktober 2021, Zl. Ra 2020/05/0232).

Der Beschwerdeführer hat, wie bereits dargelegt, zumindest vorsätzlich gehandelt und weist keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde von der belangten Behörde zutreffend als Milderungsgrund gewertet. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen im Sinne des § 20 VStG kann nicht gesprochen werden, wenn als Erschwerungsgrund nichts und als Milderungsgrund die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet wurde (vgl. z.B. VwGH vom 7. März 2017, Zl. Ra 2015/02/0006).

Der Beschwerdeführer ist abfallrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin im Sinne des § 26 AWG 2002, Deponieleiter und verantwortliche Person im Sinne des § 26 Abs. 6 AWG 2002. Er ist daher gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig und folglich mit einer Mindeststrafe von € 2.100 bedroht. Die belangte Behörde hat nur die Mindeststrafe verhängt.

Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß § 16 Abs. 1 VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Gemäß § 16 Abs. 2 erster Satz VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Sie ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen und es lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen müsse (vgl. z.B. VwGH vom 15. Dezember 2011, Zl. 2008/03/0098, und 28. Mai 2013, Zl. 2012/17/0567, m.w.N.).

Der Strafrahmen wurde hinsichtlich der Geldstrafe zu 25 %, hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe zu rund 44 % ausgeschöpft. Der Unterschied zur verhängten Geldstrafe ist als erheblich einzustufen, ohne dass die belangte Behörde dies begründet hätte oder ein solcher Grund im Verfahren hervorgekommen wäre (vgl. VwGH vom 13. Dezember 1991, Zl. 91/18/0217, und 15. September 2021, Zl. Ra 2019/17/0118). Die Ersatzfreiheitsstrafe war daher spruchgemäß herabzusetzen.

Da ohnehin nur die Mindeststrafe verhängt wurde und der Beschwerdeführer über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, bestehen keine Bedenken gegen die Höhe der verhängten Strafe.

Die obigen Ausführungen gelten sowohl für die Geld- als auch für die Ersatzfreiheitsstrafe.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. z.B. VwGH vom 11. Oktober 2021, Zl. Ra 2021/03/0085). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002 Geldstrafen bis zu € 8.400 und für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft eine Mindeststrafe von € 2.100 vorsieht. Der Strafrahmen spricht daher gegen eine geringe Bedeutung der geschützten Rechtsgüter, zumal es sich beim Erstbeschwerdeführer um eine gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Person handelt (vgl. z.B. VwGH vom 7. Oktober 2021, Zl. Ra 2020/05/0232). Auf die Ausführungen zum Verschulden des Erstbeschwerdeführers wird verwiesen.

Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte wäre im vorliegenden Fall nur möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Davon kann gegenständlich jedoch keine Rede sein, sodass die Anwendung von § 20 VStG zu unterbleiben hatte.

Die verhängte Strafe ist daher tat-, täter- und schuldangemessen.

8. Zu den Kosten

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs. 2 erster Halbsatz dieser Bestimmung ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Da die belangte Behörde im Straferkenntnis vom 13. Dezember 2022, Zl. NKS2-V-22 318/5, die Mindeststrafe in Höhe von € 2.100 verhängt hat und das Verwaltungsgericht die Höhe der Geldstrafe nicht herabgesetzt hat, wurde der Kostenbeitrag in Höhe von € 210 richtig bemessen, sodass keine Neufestsetzung durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen hatte.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Den Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien gegen die Straferkenntnisse der belangten Behörde vom 13. Dezember 2022, Zl. *** und ***, wurde Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Es waren daher keine Kosten vorzuschreiben.

Hinsichtlich des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 13. Dezember 2022, Zl. ***, wurde den Beschwerden insofern Folge gegeben, als der Tatzeitraum eingeschränkt und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wurde. Es waren daher auch in diesem Fall keine Kosten vorzuschreiben.

9. Zur Verhandlung in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde

Die belangte Behörde entschuldigte sich mit E-Mail vom 29. Februar 2024 ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme an der Verhandlung. Da sie trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt, das heißt ohne Vorbringen berücksichtigungswürdiger Gründe, nicht an der Verhandlung teilgenommen hat, konnte die Verhandlung gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt werden.

10. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung

Die Verkündung der Entscheidung entfiel, weil die aufgenommenen Beweise nach der Lage des Falls einer Würdigung bedurften, die mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich war (z.B. VwGH vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0269), und weil der Bescheidspruch zu präzisieren bzw. zu modifizieren war (vgl. VwGH vom 12. Mai 2011, Zl. 2008/04/0046, m.w.N.).

Die Verkündung entfiel zudem in Hinblick auf die in der Verhandlung zugesagte Vorlage weiterer Unterlagen.

Darüber hinaus verzichteten die anwesenden Parteien und Parteienvertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 7. März 2024 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass die beschwerdeführenden Parteien durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein können (z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146).

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

11. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien vorzunehmen ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043). Da die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erfolgte, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

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