LVwG N LVwG-AV-1845/001-2023

LVwG-AV-1845/001-2023Tribunale amministrativo regionale27 mar 2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Einwendungen; Nachbar; subjektiv-öffentliches Recht; Emissionen; Stellplätze;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1845/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1845.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, des B, der C, des D und der E, alle vertreten durch F, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 31. März 2023, Zl. ***, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Bauwerberin: G GmbH), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Sachverhalt und Feststellungen:

1.1. Mit Schreiben vom 9. Juni 2022, beim Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz (im Folgenden: Baubehörde I. Instanz), eingelangt am 15. Juni 2022, beantragte die G GmbH (im Folgenden: Bauwerberin) die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch der bestehenden Nebengebäude sowie die Neuerrichtung von zwei Baukörpern mit insgesamt 20 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage und die Sanierung eines bestehenden Baukörpers mit 14 Wohneinheiten auf der Liegenschaft in ***, ***, Parz. Nr. ***, EZ ***, Parz. Nr. ***, EZ ***, Parz. Nr. ***, EZ ***, Parz. Nr. ***, EZ ***, Parz. Nr. ***, EZ ***, KG ***.

1.2. Das Baugrundstück weist die Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet auf. Im rechtskräftigen Bebauungsplan sind für das Baugrundstück eine Bebauungsdichte von 25 %, die offene, gekuppelte bzw. geschlossene Bebauungsweise sowie die Bauklasse II festgelegt.

1.3. Die Beschwerdeführerin A ist Miteigentümerin der unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***.

1.4. Der Beschwerdeführer B ist Miteigentümer der unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***.

1.5. Die Beschwerdeführer C und D sind Eigentümer der unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***.

1.6. Die Beschwerdeführerin E ist Miteigentümerin der unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***.

1.7. Nach Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BO 2014 erfolgte eine Information der Nachbarn gemäß § 21 NÖ BO 2014 mit Schreiben vom 2. September 2022. Aufgrund der eingelangten Einwendungen mit Schreiben vom 18. September 2022 (Beschwerdeführerin E), 21. September 2022 (Beschwerdeführer B sowie Beschwerdeführer C und D) und 22. September 2022 (Beschwerdeführerin A) wurden seitens der Bauwerberin Abänderungen in den Planunterlagen vorgenommen und das Versickerungskonzept der „H GmbH“ vom 19. Oktober 2022 nachgereicht. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 wurden die Nachbarn hiervon informiert.

1.8. Mit Schreiben vom 16. November 2022 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre nunmehrige anwaltliche Vertretung gemeinsame Einwendungen gegen das Bauvorhaben.

1.9. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 6. Dezember 2022, Zl. ***, wurde die baubehördliche Bewilligung unter Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden teilweise als unbegründet abgewiesen, teilweise als unzulässig zurückgewiesen.

1.10. Die daraufhin fristgerecht erhobene Berufung wurde vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. März 2023, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen.

1.11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, näher begründete Beschwerde (siehe unten Pkt. 2).

1.12. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens holte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik, Herrn I, vom 22. Jänner 2024 zur Überprüfung der Gebäudehöhenermittlung in einzelnen Bereichen sowie Überprüfung und Feststellung einer etwaigen Beeinträchtigung der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der (künftig) zulässigen Gebäude der Beschwerdeführer (siehe unten Pkt. 3.2.) sowie des Sachverständigen der NÖ Landesstelle für Brandverhütung, Herrn J, vom 17. Jänner 2024 zur Überprüfung der projektierten „Müllinsel“ im Hinblick auf die bestehenden sowie etwaigen erforderlichen brandschutztechnischen Maßnahmen (siehe unten Pkt. 3.3.) ein. Sowohl der Amtssachverständige für Bautechnik, als auch der Sachverständige der NÖ Landesstelle für Brandverhütung nahmen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Ergänzungen zu ihren jeweiligen Gutachten vor (vgl. unten Pkt. 3.2.2. und Pkt. 3.3.2.).

1.13. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgt den unter Pkt. 3.2. und 3.3. dargestellten, von den Beschwerdeführern nicht bestrittenen, plausiblen und nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen und erhebt diese zu Feststellungen. Dies betrifft insbesondere die vom Amtssachverständigen für Bautechnik vorgenommene Prüfung und Begutachtung der jeweiligen Gebäudehöhen, der Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern sowie die Sanierung von „Haus 3“ sowie die Ausführungen des Sachverständigen der NÖ Landesstelle für Brandverhütung zur Gewährleistung des subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Brandschutz.

1.14. Die Trockenheit der (bewilligten oder angezeigten) Bauwerke der Beschwerdeführer ist aufgrund der projektierten Versickerung gewährleistet.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. In ihrer rechtzeitigen Beschwerde halten die Beschwerdeführer „ihre bisherigen Einwendungen aufrecht“ und „präzisieren“ (vgl. Seite 3 der Beschwerde) diese. Neben diesem pauschalen Verweis auf die bisherigen Einwendungen führen sie zudem ausdrücklich aus, dass sich die Beschwerde auf die untenstehenden Beschwerdepunkte (vgl. Pkt. 2.2.) bezieht (vgl. Seite 3 der Beschwerde) und „entsprechend der hier geltend gemachtehn [sic!] Beschwerdegründe“ Beschwerde erhoben wird (vgl. Seite 15 der Beschwerde). In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führten die Beschwerdeführer zum einen aus, dass „die Beschwerdepunkte bzw. Beschwerdegründe so, wie in der Beschwerde angeführt, aufrechterhalten und begründet werden“, wobei sich die Beschwerde auf die einzelnen Berufungsgründe im angefochtenen Bescheid bezieht und zum anderen erstmals konkretisiert, welche Beschwerdepunkte von welchen Beschwerdeführern geltend gemacht werden.

2.2. Vor diesem Hintergrund brachten die Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässigerweise folgende Beschwerdepunkte vor (wie in der Beschwerde werden im Folgenden die Überschriften bzw. wird die Gliederung der „einzelnen Berufungspunkte“ übernommen):

2.2.1. Nichtauseinandersetzung mit dem Gutachten der L bzw. der Einwand des fehlenden Parteiengehörs

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass Wesen des Parteiengehörs sei, dass die „Partei von der Behörde gehört und verstanden“ werde. Die Behörde habe sich vor diesem Hintergrund nicht mit dem Gutachten des Architektenbüros L auseinandergesetzt. Im Gutachten werde ausgeführt, dass die Vorschriften über die Bebauungsweise nicht eingehalten würden, worauf die Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht hätten. Wenn sich die Behörde ordnungsgemäß mit dem Umstand auseinandergesetzt hätte, dass bestimmte Gebäudeteile nicht als Gebäude qualifiziert worden und „als solche hinsichtlich der Art und Weise der Bebauung (und als solche ist die Bebauungsdichte zu qualifizieren) mit zu berücksichtigen“ seien, hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass die „Art und Weise der Bebauung nicht eingehalten“ werde.

2.2.2. Veränderung von Grundwasserströmen, Trockenheit bzw. Tragfähigkeit des Bodens

Diesbezüglich wird vorgebracht, dass das Bauvorhaben eine komplette Unterbauung des Baugrundstückes vorsehe, sich der *** in nur wenigen Metern Entfernung befinde und es „damit auch für Laien bereits auf der Hand [liege], dass ein derart massives Gebäude und ein derartig massiver Eingriff in den Boden und damit in die hydrologische Situation eine Veränderung auf den Nachbargrundstücken, die in westlicher Richtung des Gebäudes liegen, bewirken“ würde. Durch das gegenständliche Bauvorhaben würden bestehende Wasserströme (des Grundwassers) die „Trockenheit der Gebäude der Nachbarn verändern“. Auch im Hinblick auf das Oberflächenwasser bestehe das Problem, „wohin jenes Wasser in der Erde denn verschwinden soll“, wenn sich gleich angrenzend eine „Sperre“ befinde, die das Wasser in Richtung der bestehenden, bislang trockenen, Gebäude drücke.

2.2.3. Gebäudehöhe und Geschoßanzahl

Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführer vor, dass für „Haus 1“ und „Haus 2“ die Gebäudehöhe nicht korrekt nachgewiesen worden sei. Bei der von den Beschwerdeführern angewendeten Berechnung sei die zulässige Gebäudehöhe und Geschoßanzahl überschritten, „wodurch die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf Einhaltung der Bebauungsweise und der Gebäudehöhe verletzt“ seien und im Ergebnis die Rechtswidrigkeit des Projektes und somit des bekämpften Bescheides bewirke.

Im Hinblick auf „Haus 3“ habe „man sich diesen Höhennachweis erspart, was die Rechtswidrigkeit des Gebäudes und des gesamten Bauvorhabens“ bewirke. Die Gebäudehöhe betrage hier über 14 Meter. Da der Grundriss zeige, dass „an drei Seiten die Wände ausgetauscht werden,“ und die fassadenbildenden tragenden Wände zu über 90 Prozent entfallen würden „gehe dieses Geschoss „unter“ und [könne] nicht mehr als Bestandsgeschoss angesehen werden“. Die zulässige Gebäudehöhe von 8 Metern sei sohin überschritten, wodurch die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf Einhaltung der Bebauungsweise und der Bebauungshöhe verletzt seien.

2.2.4. Bebauungsdichte

Diesbezüglich führen die Beschwerdeführer näher begründet aus, dass die belangte Behörde im Ergebnis Gebäudeteile bei der Berechnung der Bebauungsdichte nicht mitberücksichtigt habe. Tatsächlich gelange man nach der Berechnung der Beschwerdeführer zum Ergebnis, dass „die Fläche der Bebaubarkeit überschritten“ sei, wodurch das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht auf Einhaltung der Bebauungsweise verletzt werde.

2.2.5. Emissionen

In der Beschwerde wird zudem ausgeführt, dass gegenständlich neben Einfamilienhäusern und in einem Bereich, der mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln einfach zu erreichen sei, ein Gebäude „mit 53 (53!) Stellplätzen [sic!]“ geschaffen werde. Es liege „auf der Hand, welche Beeinträchtigungen damit nicht nur für die Stadt ***, sondern auch für die unmittelbaren Nachbarn“ vorliegen würden.

2.2.6. Ortsbild/Pufferzone

Diesbezüglich wird von den Beschwerdeführern im Ergebnis ausgeführt, dass sich das gegenständliche Bauvorhaben nicht in das charakteristische Stadtbild *** einfüge. Sie verweisen in diesen Zusammenhang darauf, dass „es womöglich richtig ist, dass die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in diesem Bereich nicht besonders stark ausgebildet sind, dennoch haben die Behörden die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zu prüfen und zu beurteilen.“

2.2.7. Brandschutz

Schließlich bringen die Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde nicht begründe, wie der Brandschutz für die benachbarten Gebäude gewährleistet sei. Der Zugang zum gegenständlichen Bauprojekt sei nur über eine einzelne kleine Zufahrt möglich. Bereits „eine einfache Ansicht des Planes zeigt, dass der Brandschutz der unmittelbar angrenzenden Gebäude nicht ausreichend gegeben“ sei. Weiters sei weder eine ausreichende Löschwassermenge, noch eine Zufahrt mit Einsatzfahrzeugen nachgewiesen. Zudem habe sich die belangte Behörde nicht mit der „erhöhten Brandgefahr“ der projektierten Photovoltaikanlage auseinandergesetzt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** und hieraus insbesondere die von der Bauwerberin vorgelegten Projektunterlagen sowie das Versickerungskonzept der „H GmbH“ vom 19. Oktober 2022 Einsicht genommen und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte den Amtssachverständigen für Bautechnik, Herrn I, am 3. Oktober 2023 um Erstellung eines Gutachtens zur Überprüfung der Gebäudehöhenermittlung in einzelnen Bereichen sowie Überprüfung und Feststellung einer etwaigen Beeinträchtigung der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der (künftig) zulässigen Gebäude der Beschwerdeführer.

3.2.1. In seinem Gutachten vom 22. Jänner 2024 führt der Amtssachverständige für Bautechnik Folgendes aus:

„Durch die Nachweise beim Haus 02 kann das bautechnischer Sicht festgehalten werden, dass es beim angrenzenden Grundstück mit der Grundstücksnummer *** bei einem angesetzten Regelbauwich mit einer Breite von 3,0 m zu keiner Beeinträchtigung vom bestehenden und zukünftig bewilligungsfähigen Hauptfenstern bei einer Regelbebauung im hinteren Grundstücksbereich (außerhalb des hinteren Bauwich) kommen kann. Für den Verschattungsnachweis und die Angaben bzw. Annahmen der Höhen am Nachbargrundstück wurden Handskizzen zur Verdeutlichung der Niveaus angefertigt.

Durch die Nachweise beim Haus 01 kann aus bautechnischer Sicht festgehalten werden, dass es beim angrenzenden Grundstück mit der Grundstücksnummer *** bei einem angesetzten Regelbauwich mit einer Breite von 3,0 m zu keiner Beeinträchtigung vom bestehenden (zukünftig) bewilligungsfähigen Hauptfenster bei einer Regelbebauung im hinteren Grundstücksbereich (außerhalb des hinteren Bauwich) kommen kann. Für den Verschattungsnachweis und den Angaben bzw. den Annahmen der Höhen am Nachbargrundstück wurden Handskizzen zur Verdeutlichung der Niveaus angefertigt. In dem Verschattungsnachweis, ist im Bereich von 35 cm beim bestehenden Hauses in diesem abgegrenzten Bereich eine Verschattung gegeben, es ist jedoch wie auf den Fotos ersichtlich, augenscheinlich im Bereich von 35 cm kein bestehendes Hauptfenster vorhanden.

Weiters ist auch festzuhalten, dass der geringste Abstand des bestehenden Objektes auf dem Grundstück *** einen geringsten Abstand von 2,435m aufweist. Ein Regelabstand im Bereich von Grundstücksgrenzen (hinterer oder seitlicher Bauwich) bei einer offenen Bebauung wäre 3,0 m.“

Im Hinblick auf die Gebäudehöhe führte der Amtssachverständige für Bautechnik Folgendes aus:

„Gebäudehöhenermittlung:

Im Hinblick auf die Gebäudehöhenermittlung beim Haus 02 und 01 ist aus bautechnische Sicht, zu den ergänzten Einreichungsunterlagen, bestehend aus Lageplan und Plan für die Gebäudehöhenermittlung folgendes festzuhalten:

Haus 02:

Die Westfassade beim Haus 02 wurde in Frontabschnitte geteilt. Der Frontabschnitt 1 weist eine Breite von 3,37 m auf. Die errechnete Gebäudehöhe, entsprechend Paragraf 53 NÖ BO 2014 ist im Projekt mit 6,73 m ausgewiesen und liegt unter dem Wert von 8 m. Der Gebäudefrontabschnitt 2 weist eine Breite von 34,0 m auf und es wurde ebenfalls entsprechend § 53 NÖ BO 2014 die Gebäudehöhenermittlung erstellt. Die ermittelte Gebäudehöhe beträgt laut Projekt 6,85 m. Im Bereich der Überdachung wurde der Dachvorsprung/Schutz Dachbereich mit einer Länge von 1,0 m entsprechend den FAQs zur NÖ BO 2014 (Seite 36 von 85) in Abzug gebracht. Der errechnete Wert von 6,85 m liegt ebenfalls unter dem Wert von 8,0 m.

Haus 01:

Die Westfassade beim Haus 01 wurde in einen Frontabschnitt berechnet. Die Breite des Frontabschnittes ist im Projekt mit 15,05 m angegeben. Die errechnete Gebäudehöhe entsprechend § 53 NÖ BO 2014 ist im Projekt mit 7,93 m ausgewiesen und liegt unter dem Wert von 8 m. Im Bereich der Überdachung wurde der Dachvorsprung/Schutz Dachbereich mit einer Länge von 1,0 m entsprechend den FAQs zur NÖ BO 2014 (Seite 36 von 85) in Abzug gebracht.

Für die Frontabschnitte bei den Häusern 01 und 02 kann nach Angaben des Plan Verfasser ausgesagt werden, dass die Geländerungen bei den Balkonen zurückversetzt sind, dass sie unter 45° nicht im Sinne des § 53 NÖ BO 2014 mit zu berücksichtigen sind.“

Diesem Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik wurde von den Beschwerdeführern weder innerhalb der gesetzten Frist von mehr als drei Wochen noch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich oder bis zum Entscheidungszeitpunkt entgegengetreten.

3.2.2. Weiters erstattete der Amtssachverständige für Bautechnik in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgendes ergänzende Gutachten:

„Das Haus 3 ist im Wesentlichen als bestehendes Gebäude unverändert vorhanden. Die Tragkonstruktion bestehend aus Stahlbetonsäulen und entsprechenden Stahlbetondecken sind im Plan als bestehend unverändert eingetragen. Es wurden zur thermischen Sanierung im Bereich der Außenwände Adaptierungen vorgenommen, ebenso wurden für die thermische Sanierung im Dachbereich Adaptierungen vorgenommen. Festzuhalten ist, dass an den Außenwänden eine Wärmedämmung mit einer Stärke von 20cm entsprechend der Bestimmungen des § 52 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 aufgebracht wurde. Dieses Aufbringen einer Wärmedämmung ändert nicht die Bebauungsdichte. Weiters ist festzuhalten, dass im Bereich des Daches entsprechend § 53 Abs. 10 NÖ Bauordnung 2014 eine Wärmedämmung mit einer Stärke von bis zu 30cm im Projekt eingetragen wurde. Dies ist ebenfalls bei der Änderung im Hinblick auf die Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen.“

Diesem ergänzenden Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik wurde von den Beschwerdeführern weder in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich noch bis zum Entscheidungszeitpunkt entgegengetreten.

3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte den Sachverständigen der NÖ Landesstelle für Brandverhütung, Herr J, am 20. Dezember 2023 um Erstellung eines Gutachtens zur Überprüfung der projektierten „Müllinsel“ im Hinblick auf die bestehenden sowie etwaigen erforderlichen brandschutztechnischen Maßnahmen.

3.3.1. In seinem Gutachten vom 17. Jänner 2024 führt der Sachverständige der NÖ Landesstelle für Brandverhütung Folgendes aus:

In diesem Gutachten wird ausschließlich beurteilt, ob die konkret geplante Ausführung der Müllinsel den brandschutztechnischen Anforderungen entsprechend der NÖ Bauordnung 2014 und der NÖ Bautechnikverordnung 2014 entspricht. Folgende brandschutztechnische Anforderungen ergeben sich daraus:

Anlage 2 zur NÖ Bautechnikverordnung 2014:

3. 9 Räume mit erhöhter Brandgefahr

3.9. 1 Heiz-, Brennstofflager-, Abfallsammel- und Batterieräume für stationäre Batterieanlagen gelten jedenfalls als Räume mit erhöhter Brandgefahr.

3.9. 2 Wände und Decken von Räumen mit erhöhter Brandgefahr müssen in REI 90 bzw. EI 90 ausgeführt und raumseitig in A2 bekleidet sein. Werden diese Wände oder Decken durchdrungen (z.B. durch Förderleitungen für die automatische Beschickung von Holzfeuerungsanlagen), so ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Manschetten, Streckenisolierung) sicherzustellen, dass der Feuerwiderstand trotzdem erhalten bleibt. Türen und Tore oder sonstige Verschlüsse müssen in EI2 30-C ausgeführt werden. Bei Außenbauteilen gelten diese Anforderungen nur, wenn die Gefahr einer Brandübertragung auf andere Gebäudeteile besteht.

Im zuvor zitierten Punkt werden die brandschutztechnischen Anforderungen von „Räumen“ definiert. Im konkreten Fall ist zumindest jeweils eine massive Wand, unabhängig der widersprechenden/unterschiedlichen Einreichunterlagen (Brandschutzkonzeptpläne und Einreichpläne siehe Sachverhalt), zumindest zwei flächig wirkende Bauteile und ein gemeinsames Dach vorhanden. Definitionen entsprechend der NÖ Bauordnung 2014:

[…]

Unter Anwendung der zuvor zitierten Begriffsbestimmungen sind Lamellen als flächig wirkende Bauteile definiert und aufgrund des Ausmaßes (gesamte westliche Außenwand, gesamte nördliche Außenwand, gesamte östliche Außenwand – unabhängig der unterschiedlichen Planungen) als Wand zu betrachten. Somit sind mindestens zwei Wände und ein gemeinsames Dach vorhanden und es kann von einem Gebäude (entsprechend der NÖ Bauordnung 2014) definitionsgemäß ausgegangen werden.

Unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Definitionen sind die brandschutztechnischen Anforderungen für einem [sic!] Müllraum, entsprechend dem Punkt 3.9 der Anlage 2 zur NÖ Bautechnikverordnung 2014, erforderlich.

Des Weiteren ist bei der konkreten Planung entsprechend der Einreichplanung keine Trennung zwischen Müllinsel und der Abfahrtsrampe geplant. Auf dem gesamten Bereich (Müllinsel, Abfahrtsrampe und Fahrradabstellbereich) ist ein gemeinsames Dach geplant. Die Abfahrtsrampe dient laut brandschutztechnischer Stellungnahme als Zuluft für die erforderliche Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung in der Tiefgarage. Sollte somit im Bereich der Müllinsel ein Brand entstehen, könnte aufgrund der ständig natürlich wirkenden Thermik bei der Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung in der Tiefgarage eine Rauchverschleppung in diese nicht zur Gänze ausgeschlossen werden.“

Diesem Gutachten des Sachverständigen der NÖ Landesstelle für Brandverhütung wurde von den Beschwerdeführern weder innerhalb der gesetzten Frist von mehr als drei Wochen noch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich oder bis zum Entscheidungszeitpunkt entgegengetreten.

3.3.2. Weiters erstatte der Amtssachverständige für Bautechnik in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgendes ergänzende Gutachten:

„Konkret ist direkt an der Grundstücksgrenze eine öffnungslose Stahlbetonwand geplant. Diese Stahlbetonwand ist als brandabschnittsbildende Wand an der Grundstücksgrenze ausgeführt und der nördliche Raumabschluss bildet eine Lamellenkonstruktion. Bei dieser Lamellenkonstruktion wurde laut den Bauwerbern nachgewiesen, dass weniger als 50% der vorhandenen Fläche geschlossen ist. Da weniger als 50% geschlossen sind, ist die „Müllinsel“ nicht als Gebäude zu betrachten, sondern als „Abfallsammelstelle“ gemäß den Begriffsbestimmungen. Es ist kein Gebäude im klassischen Sinne des Baurechts, sondern eine bauliche Anlage, zudem wird an der Grundstücksgrenze diese öffnungslose brandabschnittsbildende Wand ausgeführt.

[…]

Da es sich um kein Gebäude handelt, wird im Prinzip nur direkt die Wand an der Grundstücksgrenze berücksichtigt und es werden keine Brandüberschläge Richtung Norden berücksichtigt.“

Diesem ergänzenden Gutachten des Sachverständigen der NÖ Landesstelle für Brandverhütung wurde von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausschließlich im Hinblick auf die Feststellung entgegengetreten, dass die gegenständliche „Müllinsel“ kein Gebäude im Sinne der NÖ BO 2014 sei.

3.4. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Amtssachverständige für Bautechnik und der Sachverständige der NÖ Landesstelle für Brandverhütung zu ihren Gutachten sowie deren Ergänzungen Stellung nahmen.

4. Beweiswürdigung:

4.1. Die oben unter Pkt. 1 getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** sowie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

4.2. Weiters wurden die Feststellungen aufgrund der unbestrittenen, plausiblen und nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 22. Jänner 2024 und jenen des Sachverständigen der NÖ Landesstelle für Brandverhütung vom 17. Jänner 2024 sowie deren jeweilige Ergänzungen ihrer Gutachten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffen.

4.3. Schließlich wurde dem Gutachten der „H GmbH“ vom 19. Oktober 2022 von den Beschwerdeführern nicht entgegengetreten. Aufgrund diesen plausiblen und nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen sowie dem Umstand, dass die Baubehörde I. Instanz die unter Pkt. 5.4. angeführten Empfehlungen des Gutachtens zu verbindlichen Auflagen erklärte (vgl. Auflage 4. des Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 6. Dezember 2022, Zl. ***) konnte die Feststellung zur Trockenheit der (bewilligten oder angezeigten) Bauwerke der Beschwerdeführer getroffen werden.

5. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, LGBl. 1/2015, idF LGBl. 9/2024 lauten:

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1. -2 […]

3. ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Lichteintrittsflächen von Hauptfenstern, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30°, ausgehend vom Bezugsniveau (Z 11a), gegeben ist;

3a.-4. […]

5. Bauklasse: Festlegung des Rahmens für die Höhe der Hauptgebäude (§ 31 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung);

6. -7. […]

8. Bauwich: der vorgeschriebene Mindestabstand eines Hauptgebäudes zu den Grundstücksgrenzen (seitlicher und hinterer Bauwich) oder zur Straßenfluchtlinie (vorderer Bauwich);

9. bebaute Fläche: als solche gilt die senkrechte Projektion aller Teile von Gebäuden, die

-zumindest zwei Wände und ein Dach haben (raumbildend sind) und

-mehr als 1 m über dem Bezugsniveau liegen,

auf eine waagrechte Ebene;

10. Bebauungsdichte: das Verhältnis der bebauten Fläche der Gebäude zur Gesamtfläche des Grundstücks bzw. jenes Grundstücksteils, für den diese Bestimmung des Bebauungsplans gilt;

11. Bebauungsweise: Festlegung der Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück (§ 31 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung);

11a.Bezugsniveau: jene Höhenlage des Geländes, welche als Beurteilungsgrundlage (z. B. für die Berechnung der Gebäudehöhe) herangezogen wird.

Als Bezugsniveau gilt:

–die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes,

sofern die Höhenlage des Geländes nicht

–in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder

–außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans oder einer solchen Verordnung vor dem 13. Juli 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde.

[…]

12. -14 […]

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;

Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;

Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt;

Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird;

15a.[…]

16. Geschoß: der Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder der lichte Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß;

oberirdisches Geschoß: Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen. Nicht zu den oberirdischen Geschoßen zählen solche, in denen sich keine Wohnungen, Betriebseinheiten oder Teile von solchen befinden (z. B. nicht ausgebaute Dachräume, Triebwerksräume, Räume für haustechnische Anlagen);

unterirdisches Geschoß: Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu nicht mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen;

17. Geschoßflächenzahl: das Verhältnis der Summe der Grundrissflächen aller oberirdischen Geschoße von Gebäuden zur Fläche des Bauplatzes;

18. -19. […]

21. Hauptfenster: Fenster, welche die zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlichen Lichteintrittsflächen enthalten, wobei die zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen mindestens erforderlichen Lichteintrittsflächen über dem Bezugsniveau liegen müssen; alle anderen Fenster sind Nebenfenster;

Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude: Hauptfenster der zukünftig im Sinn einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähigen Gebäude;

Hauptfenster zulässiger Gebäude: Hauptfenster der künftig zulässigen und darüber hinaus auch der bestehenden bewilligten Gebäude;

21a.- 30 […]

31. Wand: seitlicher Raumabschluss, der zu mehr als der Hälfte aus flächigen Bauteilen (z. B. Wandbauteile, Fenster, Türen, Tore, Brüstungen) bzw. aus flächig wirkenden Bauteilen (z. B. Gitter, Lamellen, Netze) besteht;

32. - 33 […]

§ 6

Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

(3) – (7) […]

§ 48

Immissionsschutz

Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.

Ausgenommen davon sind:

-Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,

-Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie

-Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.

Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.

§ 53

Ermittlung der Höhen von Bauwerken

(1) Die Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront (A) dividiert durch deren größte Breite (b) (siehe § 53a Abb. 1 und 2).

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

(2) Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist der äußerste Umfang des mehr als 1 m über dem Bezugsniveau liegenden Teiles des Gebäudes, im Grundriss gesehen, in einzelne Gebäudefronten zu unterteilen. Nach jedem Knick mit mehr als 45° und nach jedem (nicht raumbildenden) Rücksprung von mehr als 1 m ist eine eigene Gebäudefront zu bilden. Ist der äußerste Umfang des Gebäudes im Grundriss gekrümmt, ist spätestens dann eine neue Gebäudefront zu bilden, wenn die am Umfang angelegten Tangenten einen Winkel von mehr als 45° bilden.

(3) Die Gebäudefront wird

nach unten

–durch das Bezugsniveau

und nach oben

–durch den Verschnitt mit der Dachhaut (Abb. 1) oder

–mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront, z. B. Attikaoberkante (Abb. 2), oder

–mit der Oberkante sonstiger in der Gebäudefrontebene liegender Bauteile z. B. Absturzsicherungen oder haustechnische Anlagen (Abb. 3)

begrenzt.

Bei zurückgesetzten Geschoßen und sonstigen zurückgesetzten Bauteilen (z. B. Dachgaupen, haustechnische Anlagen, Absturzsicherungen) oder bei Dachneigungen von mehr als 45° ergibt sich die obere Begrenzung der Gebäudefront durch den Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Bauteiles angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° (Abb. 4, 5).

[…]

(4)Mit Teilen des Gebäudes überbaute Außenbereiche (z. B. Bereich unter auskragenden Geschoßen, Überdachungen oder Vordächern) sind bei der Berechnung der Fläche der Gebäudefont mit zu berücksichtigen.

(5) Folgende Teile eines Bauwerkes bleiben bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt:

-untergeordnete Bauteile (z. B. Abgasanlagen, Wartungsstege und einfache Sicherungskonstruktionen für Arbeiten am Dach, Zierglieder, Antennen),

-Vorbauten über die Straßenfluchtlinie und in die Bauwiche gemäß § 52 und zusätzlich Vorbauten gemäß § 52 Abs. 3 Z 1 bis 4 und Abs. 4 auch dann, wenn sie nicht in die Bauwiche ragen, und

-Einhausungen von Treppenläufen (inkl. Podesten) und Aufzügen (inkl. Triebwerksräumen), welche hinter den zuvor genannten Vorbauten liegen und vertikal aus dem Bauwerk ragen.

(6) Bei der Berechnung der Höhe von baulichen Anlagen sind die Regeln für die Ermittlung der Gebäudehöhe sinngemäß anzuwenden.

§ 53a

Begrenzung der Höhe von Bauwerken und der Geschoßanzahl

(1) Die gemäß § 53 ermittelten Gebäudehöhen müssen der Bebauungshöhe h (Bauklasse oder der höchstzulässige Gebäudehöhe) entsprechen. In Teilbereichen sind Überschreitungen der Bebauungshöhe von bis zu 1 m zulässig. […]

h …. Bebauungshöhe h (Bauklasse oder der höchstzulässige Gebäudehöhe)

(2) Abweichend von Abs. 1 darf für den Nachweis, dass die Bebauungshöhe nicht überschritten ist, für den oberen Abschluss der Gebäudefront eine Umhüllende gebildet werden, über die kein Teil der Gebäudefront, ausgenommen Bauteile gemäß § 53 Abs. 5, hinausragen darf.

Die Umhüllende bildet sich aus den Randpunkten, deren Höhen der Bebauungshöhe h entsprechen müssen und aus einem zwischen den Randpunkten liegenden Hochpunkt, dessen Höhe die Bebauungshöhe um bis zu 6 Meter überschreiten darf. Die Verbindungslinien zwischen den Randpunkten und dem Hochpunkt müssen geradlinig verlaufen und eine Neigung zur Horizontalen (α) von nicht weniger als 15° und nicht mehr als 45° aufweisen.

[Abweichend vom Original:

Bilder nicht wiedergegeben]

(3) Die Höhe von zurückgesetzten Geschoßen oder zurückgesetzten Bauteilen (zurückgesetzte Gebäudefronten), ausgenommen Bauteile gemäß § 53 Abs. 5, darf an keiner Stelle größer als die Bebauungshöhe h sein. Über der ersten zurückgesetzten Gebäudefront liegende, weitere zurückgesetzte Gebäudefronten müssen gegenüber den jeweils davor liegenden, zurückgesetzten Gebäudefronten zumindest 3 m zurückgesetzt sein.

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Abb. 5

(4) Kein Punkt eines Gebäudes darf mehr als die Bebauungshöhe + 6 Meter über dem lotrecht darunterliegenden Bezugsniveau liegen. Davon ausgenommen sind Bauteile gemäß § 53 Abs. 5.

[Abweichend vom Original:

Bilder nicht wiedergegeben]

(5) In den Bauklassen I bis VIII darf die Anzahl der Geschoße und überdachten Terrassen, betrachtet an jeder Stelle des Bauwerkes, nicht größer sein als die um 1 erhöhte Zahl der jeweiligen Bauklasse (Abb. 8). Nicht dazugezählt werden

-Geschoße, die an der jeweiligen Stelle nicht mehr als 1 m über das Bezugsniveau ragen (z. B. Keller),

-Geschoße, die an der jeweiligen Stelle ausschließlich nicht ausgebaute Dachräume ohne Nutzung, Triebwerksräume oder Räume für haustechnische Anlagen enthalten, und

-Bauteile gemäß § 53 Abs. 5.

Dies gilt sinngemäß für die Festlegung von höchstzulässigen Gebäudehöhen, wobei die Anzahl der Geschoße von jener Bauklasse abzuleiten ist, die dieser Gebäudehöhe entspricht.

In Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten darf davon zur Erhaltung der vorhandenen Struktur abgewichen werden. […]

(6) – (9) […]

(10) Unabhängig von der zulässigen Gebäudehöhe darf die Dachhaut eines vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäudes zur nachträglichen Aufbringung von Wärmedämmmaßnahmen (z. B. Aufsparrendämmung) ohne Veränderung der Tragkonstruktion bis insgesamt 30 cm, gemessen normal auf die Dachfläche, angehoben werden.“

6. Erwägungen:

6.1. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0110).

Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014.

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt (vgl. VwGH 12.04.2023, Ro 2021/05/0036). Daher ist ein Nachbar, dem im Baubewilligungsverfahren nur ein beschränktes Mitspracherecht zukommt, „keineswegs berechtigt“, alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist es vor diesem Hintergrund verwehrt, allfällige (bloß) objektive Rechtswidrigkeiten für sich allein zu berücksichtigen (vgl. VwGH 09.10.2019, Ra 2019/05/0281 mwN).

6.2. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten

Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum beschränkten Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren und der §§ 27 iVm 9 Abs. 1 VwGVG im Hinblick auf die tatsächlich vorgebrachten Beschwerdegründe – die nach der ausdrücklichen Erklärung der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich „so, wie in der Beschwerde angeführt, aufrecht erhalten und begründet werden“ – hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, unter Zugrundelegung der Aktenlage, des festgestellten Sachverhaltes, der eingeholten Gutachten und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

6.2.1. Nichtauseinandersetzung mit dem Gutachten der L bzw. der Einwand des fehlenden Parteiengehörs

Wenn sich die Beschwerdeführer im Ergebnis gegen die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde wenden, wonach eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör nicht eintreten könne, weil sie die gutachterliche Stellungnahme der L GmbH selbst vorlegte, ist ihnen zwar zuzustimmen. Das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs beinhaltet nämlich auch das Gebot, dass sich die Behörde mit den von einer Partei vorgebrachten Einwendungen auseinandersetzen muss (vgl. VwGH 28.11.2022, Ra 2022/12/0122). Jedoch geht dieses Vorbringen insofern ins Leere, als sich die Behörde tatsächlich unter den jeweiligen Beschwerdepunkten im Ergebnis mit diesem Vorbringen auseinandersetzte. Das Privatgutachten des von den Beschwerdeführern beauftragten Sachverständigen umfasst neben der ziviltechnischen Berechnung der jeweiligen Gebäudehöhen und der Bebauungsdichte überwiegend – unzutreffende – rechtliche Beurteilungen, die inhaltlich gleichlautend in den jeweiligen Einwendungen und der Berufung der Beschwerdeführer vorgebracht wurden. Mit diesen hat sich die belangte Behörde jedenfalls auseinandergesetzt und auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht auf dieses Vorbringen in seiner Entscheidung ein (vgl. unten Pkt. 6.2.2. bis 6.2.8.), weshalb das Recht der Beschwerdeführer auf Wahrung des Parteiengehörs nicht verletzt ist.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch im Rahmen des Parteiengehörs die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. VwGH 16.02.2017, Ro 2014/05/0038). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu (vgl. VwGH 14.12.2007, 2006/05/0181).

6.2.2. Veränderung von Grundwasserströmen, Trockenheit bzw. Tragfähigkeit des Bodens

Diesbezüglich wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die Unterbauung des Baugrundstückes einen „massiven Eingriff“ in die hydrologische Situation darstelle und so die Trockenheit der Gebäude der Nachbarn auf den Nachbargrundstücken beeinträchtige. Im Hinblick auf die Begründung des Berufungsbescheides wird weiters vorgebracht, dass diesbezüglich nicht das Oberflächenwasser, um das es beim Versickerungskonzept gehe, „das Problem“ sei, sondern, wohin das Wasser in der Erde verschwinden soll, wenn sich gleich angrenzend eine „Sperre“ befinde, die das Wasser in Richtung bestehender, bislang trockener Gebäude drücke.

Vor dem Hintergrund der beschränkten Parteistellung der Nachbarn (vgl. oben Pkt. 6.1.) geht das Vorbringen der Beschwerdeführer zur Veränderung des Grundwasserspiegels und der damit verbundenen Beeinträchtigung der Trockenheit der Gebäude ins Leere, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Nachbarn kein Recht darauf zusteht, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt und Grundwasserspiegel nicht beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 23.05.2018, Ra 2017/05/0033; 12.06.2012, 2011/05/0197; 25.02.2011, 2009/05/0220; jeweils mwN). In Fragen von Grundwasserveränderungen kommt der Baubehörde zudem keine Zuständigkeit zu, derartige Fragen fallen in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde (vgl. VwGH 27.02.2002, 2001/05/0909). Dies betrifft auch den Einwand, dass eine Veränderung des Grundwassers die Trockenheit von Gebäuden beeinträchtigen würde (vgl. VwGH 23.05.2018, Ra 2017/05/0033; VwGH 07.09.2004, 2001/05/1127). Ebenso wie Veränderungen des Grundwassers ist auch der Hochwasserschutz nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde, wahrzunehmen (vgl. VwGH 23.07.2013, 2011/05/0194, mwN).

Wenn die Beschwerdeführer zudem ausführen, dass durch die Grundwasserveränderung das Tagwasser nicht versickern könne und sohin „die Trockenheit der Gebäude der Nachbarn verändert“ werde, so ist zum einen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass wenn Nachbarn geltend machen, dass im Hinblick auf eine nicht ausreichende Entwässerungsanlage Wasser auf ihre Grundstücke gelangen könnte und es zu einer Unterspülung der auf ihren Grundstücken befindlichen Häuser kommen könnte, es sich um Einwendungen handelt, die nicht im baurechtlichen Verfahren berücksichtigt werden können, sondern in den Zuständigkeitsbereich der das Wasserrechtsgesetz vollziehenden Behörden fällt (vgl. VwGH 23.05.2001, 99/06/0155). Zum anderen legte die Bauwerberin ein umfassendes und nachvollziehbares Versickerungskonzept der „H GmbH“ vom 19. Oktober 2022 vor, das aufgrund einer durchgeführten Bodenuntersuchung (zehn Baggerschürfe; vgl. Seiten 5 und 28 ff. des Versickerungskonzeptes) und der Berücksichtigung der gegenständlichen Grundwasserverhältnisse (vgl. Seite 7 f. des Versickerungskonzeptes) erstellt wurde. Wie zudem die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, wurden die „Ergänzenden Hinweise“ und Empfehlungen des Versickerungskonzeptes zu verbindlichen Auflagen des Baubewilligungsbescheides erklärt, sodass es zu keiner Verletzung von Nachbarrechten kommt. Den diesbezüglich nachvollziehbaren und schlüssigen Feststellungen aufgrund dieses Versickerungskonzeptes sind die Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten (vgl. zu diesem Erfordernis allgemein VwGH 10.04.2012, 2011/06/0005), vielmehr wiederholten sie ihre allgemeinen Ausführungen, dass aufgrund der „Sperre“ durch das Bauvorhaben das Oberflächenwasser nicht „verschwinden“ kann. Daran vermag auch das vorgelegte Privatgutachten der Beschwerdeführer vom 19. September 2022 bzw. 17. Oktober 2022 der L GmbH nichts zu ändern, weil dieses zum einen auf das Versickerungskonzept der „H GmbH“ vom 19. Oktober 2022 nicht eingeht und zum anderen lediglich, ohne dies näher zu begründen, ausführt, dass „eine zentrale Versickerung der Oberflächen- bzw. Dachwässer an zwei Punkten, nämlich am nordöstlichen Eck des Grundstückes und am südwestlichsten Punkt des Grundstückes geplant [ist]. Dies verstärkt in regenreichen Saisonen das Problem [gemeint: Veränderung des Grundwassers] zunehmend“ (siehe Pkt. 3.5.3 des Privatgutachtens). Diese Ausführungen entsprechen zum einen nicht den Tatsachen, weil tatsächlich drei Versickerungspunkte projektiert sind (vgl. Seite 18 des Versickerungskonzepts) und erfolgte diese Feststellung offensichtlich ohne Schürfung und tatsächliche Beurteilung des Grundwassers, wie im Versickerungskonzept der „H GmbH“ vom 19. Oktober 2022.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegentreten werden, wenn sie vor diesem Hintergrund zum Ergebnis gelangt, dass gegenständlich keine Verletzung von Nachbarrechten gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 im Hinblick auf die Trockenheit der bewilligten und angezeigten Bauwerke der Nachbarn erfolgt.

6.2.3. Gebäudehöhe und Geschoßanzahl

Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde weiters vor, dass es der Bauwerberin nicht gelinge „eine korrekte Bebauung zu ermöglichen“. Im Hinblick auf die im Bauvorhaben als „Haus 1“ und „Haus 2“ bezeichneten Objekte werde keine „korrekte“ Gebäudehöhe nachgewiesen. Nach der Berechnung der Beschwerdeführer sei die jeweilige Höhe der Gebäude tatsächlich höher als „die zulässige Gebäudehöhe von 8m“ und werde auch „die zulässige Geschossanzahl“ überschritten, „was die Rechtswidrigkeit des Projekts und somit des bekämpften Bescheides [bewirke]“.

Im Hinblick auf das als „Haus 3“ bezeichnete Objekt relevieren die Beschwerdeführer, dass „an drei Seiten die Wände ausgetauscht werden, wobei die tragenden Wände innerhalb des Grundrisses komplett entfallen und die fassadenbildenden tragenden Wände zu über 90 Prozent entfallen“ würden. Aus baurechtlicher Sicht gehe „dieses Geschoss „unter“. Die zulässige Gebäudehöhe von 8m und die zulässige Geschossanzahl würden überschritten, „wodurch die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf Einhaltung der Bebauungsweise und der Gebäudehöhe verletzt“ seien. Weiters wird grundsätzlich der baubehördliche Konsens des Bestandsgebäudes (nunmehr „Haus 3“) bestritten.

6.2.3.1. Zum Vorbringen zu „Haus 1“ und „Haus 2“

Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die die NÖ BO 2014 kein von der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, dem Bauwich, den Abständen zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe losgelöstes Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster kennt (vgl. auf die NÖ BO 2014 übertragbar: VwGH 20.11.2018, Ra 2018/05/0261; 29.09.2015, 2013/05/0179). Werden die Bestimmungen etwa über den Bauwich oder die Gebäudehöhe im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 nicht verletzt, dann ist die Frage des Lichteinfalles nicht (mehr) zu prüfen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/05/0261, mwN).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die pauschalen Einwendungen der Beschwerdeführer, die im Verfahren vor der belangten Behörde keine konkrete Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern vorbrachten und erstmals in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dieses allgemeine Vorbringen dahingehend konkretisierten, dass die Einwendungen im Hinblick auf die Gebäudehöhe des Hauses 1 die Beschwerdeführerin A (Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***) und des Hauses 2 die Beschwerdeführerin E (Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***) sowie die Beschwerdeführer C und D (Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***) betreffen, nicht präkludierten, vermag dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Wie der Amtssachverständige für Bautechnik sowohl in seinem Gutachten als auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Hinblick auf „Haus 1“ und „Haus 2“ nachvollziehbar ausführte, wird im vorliegenden Fall von der gegenständlich gemäß § 53 NÖ BO 2014 zu ermittelnden, zulässigen Gebäudehöhe von bis zu 8 Metern nicht abgewichen. Diesen Ausführungen traten die Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegen. Vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 2 Z 3 lit. b NÖ BO 2014 ist eine Prüfung der Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern daher nicht mehr vorzunehmen (vgl. hierzu auch VwGH 20.11.2018, Ra 2018/05/0261; 29.04.2005, 2002/05/1409). Weiters kommt der Amtssachverständige für Bautechnik in seinem Gutachten – wiederum unbestritten – zum Ergebnis, dass selbst bei einer herangezogenen Gebäudehöhe von 9 Metern des „Hauses 1“ zwar eine Beschattung der dem Baugrundstück zugewandten Ostseite des Gebäudes der Beschwerdeführerin A (Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***), das sich weniger als 3 Meter von der Grundgrenze der Liegenschaft der Bauwerberin befindet, in der Höhe von 35 Zentimetern entsteht. Wie der Sachverständige jedoch unbestritten und nachvollziehbar ausführt, befinden sich in dieser Gebäudefront keine Hauptfenster im Sinne des § 4 Z 21 NÖ BO 2014. Die ausreichende Belichtung im Sinne des § 4 Z 3 NÖ BO 2014 ist sohin nicht beeinträchtigt und keine Rechte gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 verletzt.

Im Hinblick auf „Haus 2“ kommt der Amtssachverständige für Bautechnik zum nachvollziehbaren und unbestritten Ergebnis, dass wiederum selbst bei einer herangezogenen Gebäudehöhe von 9 Metern des „Hauses 2“ keine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung künftig zulässiger Gebäude innerhalb eines Abstandes von 3 Metern von der Grundgrenze der Bauwerberin erfolgt. Die ausreichende Belichtung im Sinne des § 4 Z 3 NÖ BO 2014 ist sohin nicht beeinträchtigt und keine Rechte gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 verletzt.

6.2.3.2. Zum Vorbringen zu „Haus 3“:

Auch im Hinblick auf das erst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dahingehend konkretisierte Vorbringen, dass dieses die Beschwerdeführer C und D (Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***) und des Beschwerdeführers B (Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***) betrifft, geht dieses, selbst wenn die pauschalen und rudimentären Einwendungen bezüglich „Haus 3“ als nicht präkludiertes Vorbringen gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 gewertet wird, ins Leere.

Der Amtssachverständige für Bautechnik stellte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachvollziehbar fest, dass das Bestandsgebäude „Haus 3“ im Rahmen einer thermischen Sanierung adaptiert wird und die Gebäudehöhe im Sinne des § 53a Abs. 10 NÖ BO 2014 aufgrund einer Wärmedämmung um 30 cm verändert wird. Vor diesem Hintergrund handelt es sich gegenständlichen – unabhängig von der etwaigen Neufestlegung der Referenzhöhe des Erdgeschoßes und der damit verbunden gemessenen Gebäudehöhe des Bestandes – um ein Bestandsgebäude.

Weiters wird nach dem Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** für das Grundstück der Beschwerdeführer C und D (Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***) eine geschlossene Bebauungsweise verordnet. Ihr Hauptgebäude ist an die Grundgrenze der Bauwerberin angebaut. Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerdeführer nicht in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 verletzt, weil die Festlegung der geschlossenen Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung dient (vgl. VwGH 05.02.1994, 90/05/0156; 29.04.2005, 2002/05/1409; 17.03.2006, 2005/05/0071, jeweils mwN; siehe weiters W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht12 Anm. 31 zu § 6).

Unabhängig davon, dass es sich bei „Haus 3“ um ein Bestandsgebäude handelt, ist im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers B (Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***) offensichtlich, dass bei einem Abstand von 58 Metern der ihm zugewandten Gebäudefront (vgl. hierzu VwGH 29.07.2021, Ra 2019/05/0282 mwN) von „Haus 3“ und der Grundgrenze des Beschwerdeführers – dies ergibt sich bereits aus dem unbestrittenen Einreichplan – eine Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern nicht entstehen kann. Ein von der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, dem Bauwich, den Abständen zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe losgelöstes Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster kennt die NÖ BO 2014 nicht (auf die NÖ BO 2014 übertragbar: vgl. etwa VwGH 29.9.2015, 2013/05/0179; 20.11.2018, Ra 2018/05/0261, jeweils mwN).

6.2.4. Bebauungsdichte

Weiters führen die Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde irre, wenn sie meine, dass die Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht im Hinblick auf die Einhaltung der zulässigen Bebauungsdichte hätten. Diesbezüglich führen sie umfassend aus, inwiefern gegenständlich die zulässige Bauungsdichte überschritten werde und, dass „bei einer derartigen Berechnung […] die Fläche der Bebaubarkeit überschritten wird, wodurch das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht auf Einhaltung der Bebauungsweise verletzt wird“.

Zwar sieht § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 grundsätzlich ein subjektiv-öffentliches Recht im Hinblick auf die „Bebauungsweise“ vor. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall tatsächlich die Beeinträchtigung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern geltend machen, ergibt sich jedoch bereits aus § 4 Z 11 NÖ BO 2014, dass die „Bebauungsweise“ die Festlegung der Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück im Sinne des § 31 Abs. 1 NÖ ROG 2014 betrifft. Demgegenüber definiert § 4 Z 11 NÖ BO 2014 die „Bebauungsdichte“ als das Verhältnis der bebauten Fläche der Gebäude zur Gesamtfläche des Grundstücks bzw. jenes Grundstücksteils, für den diese Bestimmung des Bebauungsplans gilt. Die Beschwerdeführer verkennen daher insofern die Rechtslage, als sie gegenständlich diese beiden Begriffe gleichsetzen und aus § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bestimmungen zur Bebauungsdichte ableiten. Dem Nachbarn steht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsdichte jedoch nicht zu, weil die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BÖ 2014 abschließend ist (vgl. VwGH 18.12.2006, 2004/05/0208; 11.12.2001, 2001/05/0631; jeweils mwN).

6.2.5. Emissionen

Die Beschwerdeführer wenden sich in ihrer Beschwerde insbesondere gegen die von der gegenständlichen Tiefgarage mit 53 Stellplätzen ausgehenden Immissionen. Weiters brachte alleine die Beschwerdeführerin E (Liegenschaft Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***) in den Einwendungen vom 18. September 2022 vor, dass von der Müllinsel eine Geruchsbelästigung und Brandgefahr ausgehe. Damit kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verholfen werden.

6.2.5.1. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach aufgrund der „Dimension des gegenständlichen Bauvorhabens, verbunden mit der Lage inmitten einer einfachen Einfamiliengegend“ die Einwände hinsichtlich des Immissionsschutzes betreffend unzumutbare, ortsunübliche Emissionen durch Lärm und Abgase aufgrund des Zu- und Ausfahrens von Kraftfahrzeugen und der Be- und Entlüftung der Tiefgarage entstünden, aufrecht erhalten werden, ist auf die diesbezügliche Beschränkung der Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz NÖ BO 2014 und § 48 zweiter Spiegelstrich NÖ BO 2014 zu verweisen. Nach diesen Bestimmungen ist vom Schutz vor Emissionen die Nutzung von Stellplätzen ausgenommen, sofern sie (wie hier) einem Vorhaben nach § 63 erster Satz NÖ BO 2014 (nämlich den Wohngebäuden der Bauwerberin) zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen und entfällt – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – die Verpflichtung der Baubehörde zur Prüfung der Emissionen durch Stellplätze (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht12 Anm. 10 zu § 48; Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht3 372 f.). Gleiches gilt auch für das nicht näher begründete Vorbringen im Hinblick auf die Be- und Entlüftung der Tiefgarage, wobei die belangte Behörde darüber hinaus nachvollziehbar feststellte, dass die Dimensionierung und Positionierung der Be- und Entlüftung insbesondere der OiB Richtlinie 2.2, Tabelle 2 entspricht.

6.2.6. Im Hinblick auf die Geruchsbelästigung ist, selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Einwendungen durch die pauschale Aufrechterhaltung in der Berufung und Beschwerde, obwohl zu letzterer ausdrücklich vorgebracht wurde, dass alleine die dort ausgeführten Beschwerdepunkte Gegenstand der Beschwerde seien, welche eben kein diesbezügliches Vorbringen enthalten, nicht präkludierten, zum einen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach etwaige Immissionen der – nicht öffentlich zugänglichen – Müllinsel im Rahmen der zulässigen Wohnnutzung von den Nachbarn hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130) und zum anderen sind Emissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, ex lege gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 vom dort statuierten Schutz vor Emissionen ausgenommen.

6.2.7. Ortsbild/Pufferzone

Im Ergebnis bringen die Beschwerdeführer weiter im Hinblick auf den Ortsbildschutz – insbesondere unter Hinweis auf das „Gutachten der L vom 17.10.2022 unter Punkt 3.9“ – vor, dass das gegenständliche Baugrundstück zur „Schutzzone „HSOG“ (historisches Altortgebiet) bzw. auch zur „MAOG“ (multifunktionale Achsen)“ zähle und das Bauvorhaben geeignet sei, die diesbezügliche Intention des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde und durch die extrem verdichtete Bebauungsweise, „Bauform“ sowie „Bauvolumen“ die Idee der „Gartenstadt ***“ zu unterlaufen.

Da dem Nachbarn mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 kein Mitspracherecht hinsichtlich der harmonischen Einfügung des geplanten Bauvorhabens in die Umgebung bzw. der in § 56 NÖ BO 2014 geregelten Aspekte der Ortsbildgestaltung (vgl. VwGH 30.03.2020, Ra 2019/05/0095) und der Verminderung der Lebens- und Wohnqualität sowie der möglichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Verkehr zusteht (vgl. VwGH 31.07.2007, 2005/05/0101 mwN), ist auf dieses Vorbringen nicht näher einzugehen und ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie diesen Einwand mangels subjektiv-öffentlichem Recht der Beschwerdeführer zurückwies.

6.2.8. Brandschutz

Im Hinblick auf den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Beschwerdeführer wird in der Beschwerde näher begründet vorgebracht, dass der Brandschutz der benachbarten Gebäude nicht gewährleistet sei und auf die erhöhte Brandgefahr aufgrund der Photovoltaikanlage im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen werde. Alleine in den Einwendungen vom 18. September 2022 brachte die Beschwerdeführerin E (Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***) zudem vor, dass von der Müllinsel eine Brandgefahr ausgehe.

6.2.8.1. Brandschutz Einsatzfahrzeuge

Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach im vorliegenden Fall der Brandschutz der Gebäude der Nachbarn nicht gewährleistet sei, weil gegenständlich weder eine ausreichende Löschwassermenge nachgewiesen noch eine ausreichende Zufahrt mit Einsatzfahrzeugen zu den einzelnen Gebäuden der Bauwerberin sichergestellt sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das subjektiv-öffentliche Recht des Nachbarn auf Gewährleistung des Brandschutzes keinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften vorsieht (vgl. VwGH 10.10.2006, 2005/05/0031). Das Beschwerdevorbringen, wonach die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. „2013/05/0047“ (gemeint wohl: VwGH 27.04.2016, 2013/05/0074) nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar sei, geht insofern ins Leere, als der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung nicht auf ein konkretes Projekt bzw. die Anzahl von Wohneinheiten abstellt, sondern grundsätzlich auf das subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn auf Gewährleistung „des Brandschutzes“ eingeht. Wie sich aus dieser Entscheidung und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, betrifft das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht nämlich insbesondere die Gestaltung von Außenwänden als Brandwände (VwGH 27.04.2016, 2013/05/0074) und jene Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw. der Benützung selbst ausgehen (auf die Rechtslage nach der NÖ BO 2014 übertragbar: vgl. VwGH 01.02.2023, Ra 2023/06/0011; 10.10.2006, 2005/05/0031). Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist dem Nachbarn nicht eingeräumt (vgl. VwGH 01.20.2023, Ra 2023/06/0011; 24.10.2017, Ro 2014/06/0067; 02.11.2016, 2013/06/0206, jeweils mwN). Ein Brandschutzkonzept oder die Löschwassermenge betreffen den Brandschutz des Projektes des Baubewilligungsverfahrens und nicht den Brandschutz betreffend die Bauwerke der Nachbarn (vgl. VwGH 27.04.2016, 2013/05/0074 mwN). Darüber hinaus gewährleistet das Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn, aber nicht jenen seines Grundstückes im Allgemeinen (vgl. VwGH 10.10.2006, 2005/05/0031 mwN).

6.2.8.2. Photovoltaikanlage

Bei der Aufstellung bzw. Anbringung auf Bauwerken der gegenständlichen Photovoltaikanlage handelt es sich um ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben im Sinne des § 17 Z 14 NÖ BO 2014, für welches Nachbarn gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 keine Parteistellung haben.

6.2.8.3. Brandschutz „Müllinsel“

Alleine in den Einwendungen der Beschwerdeführerin E(Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***) vom 18. September 2022 wird vorgebracht, dass der „geplante Müllraum […] unmittelbar an der Grundgrenze [steht] und […] dort eine Wand mit Öffnung/Schlitzen [hat]. Dies stellt eine Brandgefahr [dar]“. Weiters wird in diesen Einwendungen „ersucht“, dass der gesamte Müllraum samt Decke mit einer brandbeständigen Stahlbetonwand ausgeführt werde und an der Wand zur Grundgrenze keine Öffnungen/Schlitze vorgesehen werden.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Einwendungen durch die pauschale Aufrechterhaltung in der Berufung und Beschwerde, obwohl zu letzterer ausdrücklich vorgebracht wurde, dass alleine die dort ausgeführten Beschwerdepunkte Gegenstand der Beschwerde seien, welche eben kein diesbezügliches Vorbringen enthalten, nicht präkludierten, ist diesbezüglich zum einen darauf zu verweisen, dass im Einreichplan in der Fassung vom 9. Juni 2022 (Plannummer ***) tatsächlich zur Grundgrenze der Beschwerdeführerin E (Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***) eine Stahlbetonwand projektiert ist. Zum anderen führte der Sachverständige für Brandschutz in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzend zu seinem Gutachten aus, dass gegenständlich der Brandschutz der Beschwerdeführer gewährleistet ist. Diesbezüglich führte der Sachverständige insbesondere nachvollziehbar aus, dass aufgrund der projektierten vorgesetzten, nicht mit der Stahlbetonwand an der Grundstücksgrenze verbundenen nordseitigen Lamellenkonstruktion, die überdies zu weniger als der Hälfte aus flächig wirkenden Bauteilen besteht, kein Gebäude vorliegt und sohin mangels Vorliegen eines „Abfallsammelraumes“ die Vorgaben des Punktes 3.9 der Anlage zur NÖ Bautechnikverordnung gegenständlich nicht anzuwenden sind. Diesbezüglich teilt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, wonach die gegenständliche „Müllinsel“ mangels zweier Wände im Sinne des § 4 Z 31 NÖ BO 2014 nicht als Gebäude gemäß § 4 Z 15 NÖ BO 2014 zu qualifizieren ist.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegentreten werden, wenn sie vor diesem Hintergrund zum Ergebnis gelangt, dass gegenständlich keine Verletzung von Nachbarrechten gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 im Hinblick auf den Brandschutz der bewilligten und angezeigten Bauwerke der Nachbarn erfolgt.

6.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist insbesondere nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (vgl. VwGH 23.11.2023, Ra 2023/07/0006, zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage) und die Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen ebenfalls nicht revisibel ist (vgl. VwGH 26.05.2015, Ra 2014/01/0175; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Die Feststellungen stützen sich auf die vollständigen und schlüssigen Gutachten und Stellungnahmen von Sachverständigen und deren Beurteilung (vgl. VwGH 02.07.2018, Ra 2017/12/0132; 13.06.2012, 2012/06/0046, zur Unzulässigkeit einer Revision im Falle der vertretbaren Bewertung eines Gutachtens als schlüssig), denen die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind (vgl. VwGH 10.04.2012, 2011/06/0005, zu diesem Erfordernis). Aufbauend auf den Gutachten erfolgte eine einzelfallbezogene Beurteilung.

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