LVwG N LVwG-AV-127/001-2024

LVwG-AV-127/001-2024Tribunale amministrativo regionale25 mar 2024

Regest

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Vorauszahlung; Verordnung; Ermächtigung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-127/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.127.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, vom 10. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 6. Dezember 2023, GZ: ***, mit welchem eine Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 9. Oktober 2023, AZ: ***, betreffend die Vorschreibung einer Vorauszahlung von 80 % der Aufschließungsabgabe für das Grundstück *** (Nr. ***, KG ***), als unbegründet abgewiesen wurde,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO

§ 38 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren:

A (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist alleinige grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG . Das dieser EZ inneliegende verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** () ist entsprechend dem geltenden Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** gewidmet als Bauland-Agrargebiet. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Die Fläche des Grundstückes beträgt 618 m².

Mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 28. März 2023 wurden gemäß § 38 Abs.2 NÖ Bauordnung 2014 für die Grundstücke am *** und am ***, die noch nicht Bauplätze sind, die durch die Gemeindestraße, mit deren Bau erst begonnen wird, aufgeschlossen werden (zu den näher bezeichneten Grundstücken gehört auch das verfahrensgegenständliche Grundstück) gemäß § 1 dieser Verordnung Vorauszahlungen auf die Aufschließungsabgabe in der Höhe von 80 % der jeweiligen Aufschließungsabgabe ausgeschrieben.

Diese Verordnung wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht, von der Aufsichtsbehörde im Zuge der obligatorischen Verordnungsprüfung gemäß § 59 NÖ Gemeindeordnung 1973 zur Kenntnis genommen und ist entsprechend ihrem § 3 mit 1. Oktober 2023 in Kraft getreten.

Die gegenständliche Gemeindestraße wurde mit Projekt Nr. *** – „Straßenraumgestaltung KG *** – ***, ***) von der Ziviltechnikerkanzlei C vom 2. August 2022 geplant.

Das geplante Straßenbauwerk setzt sich dementsprechend aus einer 40 cm starken ungebundenen unteren Tragschicht (Frostschutzschicht), einer 10 cm starken ungebundenen oberen Tragschicht und einer 10 cm starken bituminösen Tragschicht (Asphaltdecke) zusammen.

Da es sich bei der betroffenen Aufschließungszone um ein Bodendenkmal handelt, wurde vom Gemeinderat bereits 2022 im Hinblick auf eine vor der beabsichtigen Errichtung der Gemeindestraße erforderliche Bewilligung des Bundesdenkmalamtes ein Auftrag vergeben zur Vornahme archäologischer Untersuchungen.

Ende Jänner 2023 wurde seitens der beauftragten D GmbH mit diesen Untersuchungen begonnen. Im Zuge der Untersuchungen wurde über die gesamte Fläche der künftigen Gemeindestraße das Erdreich abgetragen, nämlich die oberste Humusschicht von ca. 40 bis 50 cm. Seitens der D GmbH wurde über die aus Anlass der zu errichtenden Gemeindestraße von 26. Februar 2023 bis 27. Juli 2023 durchgeführten Grabungsarbeiten ein Bericht erstellt. Nach Vorlage des Berichtes ans Bundesdenkmalamt wurde der Gemeinde vom Bundesdenkmalamt die Zustimmung zur Errichtung der Gemeindestraße erteilt.

Im Auftrag der F wurden von der Firma E ab Juni 2023 diverse Einbauten vorgenommen (Strom, Schmutzwasserkanal, Wasserleitung) und bis August 2023 abgeschlossen.

Die Bauarbeiten für die Errichtung der Straße samt weiterer Einbauten (Regenwasserkanal, Straßenbeleuchtung, Glasfaserleerverrohrung) wurden mit Beschluss des Gemeinderates am 29. August 2023 an die Firma E vergeben.

Diese Einbauten (Regenwasserkanal, Straßenbeleuchtung, Glasfaserleerverrohrung) wurden im September 2023 vorgenommen.

Nach Herstellung der weiteren Einbauten wurde am 3. Oktober 2023 von der Firma E mit Planierarbeiten für die Errichtung der Straße begonnen, danach am 5. Oktober 2023 mit dem Einbau der unteren Tragschicht und ab 9. Oktober mit dem Einbau der oberen Tragschicht. Diese Arbeiten wurden am 16. Oktober 2023 abgeschlossen. Es fehlt noch die oberste Asphaltschicht, um die Straße staubfrei zu machen.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 9. Oktober 2023, AZ: , wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 38 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** () eine Vorauszahlung von 80 % auf die Aufschließungsabgabe im Betrag von € 15.537,26 vorgeschrieben.

Das Grundstück erfülle die Voraussetzungen einer Vorauszahlung gemäß § 38 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014. Der Gemeinderat habe für die Gemeindestraße ***- und *** auch für das gegenständliche Grundstück eine Vorauszahlung von 80 % der Aufschließungsabgabe verordnet.

Die Aufschließungsabgabe errechne sich aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES). Die Berechnungslänge (BL) sei die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates. Der Bauklassenkoeffizient (BKK) sei von im Bebauungsplan verordneten Bauklasse abzuleiten, im Baulandbereich ohne Bebauungsplan betrage der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25. Der Einheitssatz (ES) sei gemäß der Verordnung des Gemeinderates € 625,00 festgesetzt. Die Berechnung der Aufschließungsabgabe stelle sich demnach wie folgt dar:

BauplatzFlächeBL x BKK x ES = Aufschließungsabgabe

***618 m² 24,8596 x 1,25 x € 625 = € 19.421,57

Davon 80 % (€ 15.537,26) wurden als Vorauszahlung vorgeschrieben.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 8. November 2023 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung. Der Gemeinderat habe die in § 38 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 eingeräumte Verordnungsermächtigung gesetzwidrig ausgeübt. Eine Vorauszahlung in Höhe von 80 % sei aber nur zulässig, wenn mit dem Bau der Gemeindestraße erst begonnen werde. Bereits ab Jänner 2023 hätten Bauarbeiten, nämlich die Abtragung der obersten Erd- und Humusschicht sowie die Verbringung dieses Erdreiches, stattgefunden. Zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung sei die Festsetzung einer Vorauszahlung im Ausmaß von 80 % nicht mehr möglich gewesen.

Der angefochtene Bescheid sei daher ersatzlos aufzuheben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 6. Dezember 2023, GZ: ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 9. Oktober 2023 als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ab Anfang 2023 archäologische Untersuchungen stattgefunden hätten. Da die gegenständlichen Grundstücke unter Bodendenkmalschutz stünden, sei vor Beginn jeglicher Arbeiten eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes notwendig. Die archäologischen Untersuchungen seien Voraussetzung für die Verlegung der nötigen Einbauten. Die Verlegung von Einbauten seitens der F sei bis August 2023 erfolgt, mit weiteren Einbauten sei Anfang September 2023 begonnen worden. Die gegenständliche Verordnung über die Vorauszahlung gehöre dem Rechtsbestand an, die Abgabenbehörden seien daran gebunden.

Mit einem Schriftsatz vom 10. Jänner 2024 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene gemeinsame Rechtsvertretung (u.a.) gegen diese Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 6. Dezember 2023 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der bekämpfte Bescheid auf einer rechtswidrigen Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** beruhe.

Bereits ab Jänner 2023 hätten Bauarbeiten, nämlich die Abtragung der obersten Erd- und Humusschicht sowie die Verbringung dieses Erdreiches, stattgefunden.

Die Straßenbaufirma habe erst im Oktober 2023 mit Planierarbeiten und der Errichtung des Straßenaufbaues begonnen, die Entfernung von Erdreich sei dafür nicht mehr erforderlich gewesen, da diese Baggerarbeiten bereits ab Jänner 2023 durchgeführt worden seien. Zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung sei die Festsetzung einer Vorauszahlung im Ausmaß von 80 % nicht mehr möglich gewesen. Beantragt wurde, das Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Anregung eines Verordnungsprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof – ersatzlos beheben.

Mit Schreiben vom 18. Jänner 2024 (eingelangt am 30. Jänner 2024) legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Am 26. Februar 2024 wurde in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Vertreters sowie Vertretern der belangten Behörde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten, unbedenklichen Akt der Gemeindebehörden, welcher ins Ermittlungsverfahren einbezogen wurde.

Im Wesentlichen ergibt sich der Sachverhalt aus den bei der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen, dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

Das Ausmaß der Grundstücksfläche ergibt sich aus den Flächenangaben des öffentlichen Grundbuches. Diesbezüglich sind im gesamten Verfahren keinerlei Zweifel entstanden oder vorgebracht worden.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.2. NÖ Bauordnung 2014:

Aufschließungsabgabe

§ 38.

(1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2

1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder

2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.

Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, vorletzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.

(2) Der Gemeinderat wird ermächtigt, mit Verordnung für Grundstücke, die-keine Bauplätze nach § 11 Abs. 1 sind und-die Voraussetzungen für einen Bauplatz (§ 11 Abs. 2) erfüllen und-durch eine nach dem 1. Jänner 1997 errichtete Gemeindestraße aufgeschlossen wurden oder werden,eine Vorauszahlung auf die Aufschließungsabgabe nach Abs. 1 auszuschreiben.

Die Vorauszahlung ist einheitlich für alle durch die Gemeindestraße aufgeschlossenen Grundstücke

-in einer Höhe von 20 % bis 80 % der Aufschließungsabgabe, wenn mit dem Bau der Straße erst begonnen wird,

-in einer Höhe von 10 % bis 40 % der Aufschließungsabgabe, wenn mit dem Bau der Straße schon begonnen wurde,

als Gesamtbetrag oder in Teilbeträgen festzusetzen.

(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:

A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden.

Die Vorauszahlung nach Abs. 2 darf

-in Teilbeträgen eingehoben und

-im Falle der Neuerrichtung einer Straße nicht vor Baubeginn fällig gestellt werden.

Bei Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach Abs. 1 sind die entrichteten Teilbeträge der Vorauszahlung nach Abs. 2 prozentmäßig vom Gesamtbetrag abzuziehen.

(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:

Bauplatzfläche = BF BL = √BF

(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

in der Bauklasse I 1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,

in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung2,00

bei einer Geschoßflächenzahl

  • bis zu 0,8 1,5

  • bis zu 1,1 1,75

  • bis zu 1,5 2,0

  • bis zu 2,0 2,5 und

  • über 2,0 3,5

Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

(…)

2.3. Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 28.03.2023 über die Vorauszahlung auf die Aufschließungsabgabe für den Bereich *** und *** in der KG ***.

§ 1. Gemäß § 38 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 in der geltenden Fassung werden in der Marktgemeinde *** für die Grundstücke am „“ und am „“, die noch nicht Bauplätze sind, mit den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG *** die durch die Gemeindestraße, mit deren Bau erst begonnen wird, aufgeschlossen werden, Vorauszahlungen auf die Aufschließungsabgabe in der Höhe von 80% der jeweiligen Aufschließungsabgabe ausgeschrieben.

§ 2. Die Vorauszahlung auf die Aufschließungsabgabe sind für alle durch die Gemeindestraße aufgeschlossenen Grundstücke, die keine Bauplätze sind und die Voraussetzungen für einen Bauplatz erfüllen, in einem Gesamtbetrag zu entrichten.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.

2.4. Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** über die Neufestsetzung des Einheitssatzes für die Berechnung der Aufschließungsabgabe vom 16. Dezember 2021: Der Einheitssatz wird für die Berechnung der Aufschließungsabgabe mit € 625,- festgesetzt.

2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Das Beschwerdevorbringen lässt sich auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung einer Vorauszahlung auf die Aufschließungsabgabe dem Grunde nach zu Recht erfolgen durfte bzw. ob dieser Vorschreibung eine gesetzmäßige Verordnung des Gemeinderates zu Grunde liegt.

Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes voraus.

Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 82/17/0085).

Gemäß § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 4 Bundesabgabenordnung das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier in der NÖ Bauordnung 2014) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen.

Der Abgabenbescheid ist dann lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419).

§ 38 NÖ Bauordnung 2014 regelt den Tatbestand einer Aufschließungsabgabe.

Unzweifelhaft liegen für das verfahrensgegenständliche unbebaute Grundstück im Bauland die Voraussetzungen des Tatbestandes einer Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 nicht vor.

Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist kein Bauplatz gemäß § 11 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, erfüllt aber die Voraussetzungen für einen Bauplatz gemäß § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014, ist es doch als Bauland gewidmet und grenzt an eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche.

Bei dieser öffentlichen Verkehrsfläche handelt es sich um das Grundstück Nr. ***, KG ***, öffentliches Gut der Marktgemeinde ***.

Gemäß § 38 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist der Gemeinderat ermächtigt eine Vorauszahlung auf die Aufschließungsabgabe auszuschreiben.

Die Vorauszahlung ist einheitlich für alle durch die Gemeindestraße aufgeschlossenen Grundstücke in einer Höhe von 20 % bis 80 % der Aufschließungsabgabe, wenn mit dem Bau der Straße erst begonnen wird, festzusetzen.

Von dieser Ermächtigung hat der Gemeinderat der Marktgemeinde *** mit seiner Verordnung vom 28.03.2023 über die Vorauszahlung auf die Aufschließungsabgabe für den Bereich *** und *** in der KG *** Gebrauch gemacht.

Für mehrere näher bezeichnete Grundstücke am „“ und am „“, darunter auch das verfahrensgegenständliche Grundstück, die noch nicht Bauplätze sind und die durch die noch zu errichtende Gemeindestraße aufgeschlossen werden, wurde eine Vorauszahlung in einer Höhe von 80 % der Aufschließungsabgabe als Gesamtbetrag ausgeschrieben.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens erscheint zunächst fraglich, ob zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung am 1. Oktober 2023 die gesetzliche Voraussetzung der Ausschreibung einer Vorauszahlung in Höhe von 80 %, dass „mit dem Bau der Straße erst begonnen wird“, noch erfüllt war.

Tatsächlich wurde unbestritten bereits ab Anfang 2023 Erdreich abgetragen und verbracht. Von Juli bis September 2023 wurden diverse Einbauten verlegt.

Mit der Errichtung des Straßenbauwerkes wurde ebenso unbestritten seitens des beauftragten Bauunternehmens am 3. Oktober 2023 begonnen.

Im Sinne des § 4 Z. 2 NÖ Straßengesetz, LGBl. 8500, gelten als Bestandteile einer Straße (Straßenbauwerke):

„a) unmittelbar dem Verkehr dienende Anlagen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkplätze, Abstellflächen, Haltestellen, der Grenzabfertigung dienende Flächen, Zu- und Abfahrten und Bankette,

b) bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Durchlässe, Straßengräben, -böschungen, Stütz- und Wandmauern und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer,

c) im Zuge einer Straße gelegene Anlagen, die dem Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße (z. B. Lärmschutzwände) oder der Verkehrssicherheit (z. B. Leiteinrichtungen) dienen,

d) im Zuge einer Straße gelegene Flächen, die der Kompensation der bei der Errichtung und dem Betrieb einer Straße entstehenden Umweltauswirkungen dienen;“

Die bereits davor erfolgte Abtragung von Erdreich erfolgte im Zuge der Durchführung erforderlicher, gesondert beauftragter archäologischer Untersuchungen.

Dass diese Arbeiten noch nicht der Straßenerrichtung dienten, erhellt schon daraus, dass bei Nichterteilung einer Bewilligung durch das Bundesdenkmalamt mit der Straßenerrichtung erst gar nicht hätte begonnen werden dürfen.

Einbauten aller Art sind nicht Bestandteil der Straße bzw. des Straßenbauwerkes. Die Bewilligung bzw. Errichtung eines Straßenbauwerkes ist auch gänzlich ohne Einbauten möglich und zulässig, weshalb die zweckmäßige Herstellung von Einbauten der Errichtung einer Straße notwendigerweise voranzugehen hat.

Auch wenn diese angeführten Vorbereitungsarbeiten wohl im Zusammenhang mit der folgenden Errichtung einer Straße stehen, betreffen sie noch nicht unmittelbar die Errichtung von Straßenbauwerken. Mit der Errichtung von entsprechenden baulichen Anlagen, Straßenbauwerken, der Herstellung der Straße als baulicher Anlage, wurde nach dem festgestellten Sachverhalt erst am 3. Oktober 2023 begonnen.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 28.03.2023 am 1. Oktober 2023 war die gesetzliche Voraussetzung der Ausschreibung einer Vorauszahlung in Höhe von 80 %, dass „mit dem Bau der Straße erst begonnen wird“ daher erfüllt. Das Landesverwaltungsgericht hegt an der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung keinerlei Zweifel.

Das Landesverwaltungsgericht schließt sich nicht der in den Schriftsätzen dargestellten Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zur vermeintlichen Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung an und hegt anlässlich der gegenständlichen Beschwerde keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung.

Im Übrigen ist die Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung nunmehr ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten.

Das Landesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund des gegenständlichen Beschwerdevorbringens zur Stellung eines Normprüfungsantrages beim Verfassungsgericht jedenfalls nicht veranlasst.

Diese Verordnung ist am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten und gehört seither dem Rechtsbestand an. Sowohl die Abgabenbehörden der Gemeinde, als auch das Landesverwaltungsgericht sind an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden (Art 18 B-VG; vgl. auch VwGH 2005/05/0247). Ein Kundmachungsmangel dieser Verordnung konnte nicht erkannt werden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.

Sowohl die Abgabenbehörden der Gemeinde, als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind an gehörig kundgemachte Gesetze sowie an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden und haben daher die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 28.03.2023 über die Ausschreibung einer Vorauszahlung auf die Aufschließungsabgabe anzuwenden.

Die Gemeindebehörden wie auch das Landesverwaltungsgericht sind zufolge des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips an die bestehenden Gesetze und Verordnungen gebunden und waren daher berechtigt und verpflichtet, diese Bestimmungen bzw. die dort festgelegte Vorauszahlung in der Höhe von 80 % der Aufschließungsabgabe ihren Entscheidungen zugrunde zu legen.

Gemäß § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 darf im vorliegenden Fall der Neuerrichtung einer Straße mit deren Baubeginn die Vorauszahlung nach Abs. 2 auch fällig gestellt werden.

Die Richtigkeit der der Vorschreibung zu Grunde gelegten Bemessungsgrundlagen ist nicht weiter zweifelhaft. Zur Berechnung der Aufschließungsabgabe ist gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 anzuwenden. Dieser ist mit der Berechnungslänge des Grundstückes und dem nunmehrigen Einheitssatz zu multiplizieren.

Die Berechnungslänge ergibt sich aus der Wurzel der Grundstücksfläche von 618 m² mit 24,8596. Der Einheitssatz wurde vom Gemeinderat mit € 625,- festgesetzt.

AA = BKK x BL x ES = 1,25 x 24,8596 x 625 = € 19.421,57

Die Vorauszahlung beträgt 80 % dieser Aufschließungsabgabe, daher € 15.537,26.

Auch sonst war der angefochtene Bescheid unter dem Aspekt der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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