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LVwG-AV-904/001-2023•LVwG N LVwG-AV-904/001-2023
LVwG-AV-904/001-2023Tribunale amministrativo regionale22 mar 2024
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Student; Verlängerung; Familienangehöriger; besondere Erteilungsvoraussetzung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, geb. ***, StA.: Iran – Islamische Republik, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 01.01.2023, Zl. ***, betreffend Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“gemäß § 69 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG an Barauslagen 85,-- Euro für die der mündlichen Verhandlung beigezogene Dolmetscherin für die persische Sprache zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr A, ein am *** geborener iranischer Staatsangehöriger, verfügte seit 29.7.2014 durchgehend über eine wiederholt verlängerte, von seiner Ehefrau, Frau C, einer am *** geborenen iranischen Staatsangehörigen, abgeleitete „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“. Zuletzt wurde dieser Aufenthaltstitel nach fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrag durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: die belangte Behörde) mit Gültigkeitsdauer von 03.8.2020 bis 03.8.2021 verlängert.
1.2. Am 13.07.2021 und sohin vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitels stellte der Beschwerdeführer einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft gem. § 41 Abs. 2 Z 2 NAG, der bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich (als der zur Entscheidung über den Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zuständigen Behörde) zur Zl. *** protokolliert wurde. Nachdem der im Zuge dieses Zweckänderungsverfahren ergangene Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 26.8.2021 am 30.09.2021 in Rechtskraft erwachsen und das bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur Zl. *** protokolliert Verfahren über den Zweckänderungsantrag abgeschlossen war, leitete die Landeshauptfrau den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.07.2021 samt Bezug habendem Akt mit Schreiben vom 11.10.2021 an die Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: die belangte Behörde) als zur Prüfung und Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“ vorliegen, zuständige Behörde weiter.
1.3. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 09.11.2021 einen weiteren Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft gem. § 41 Abs. 2 Z 2 NAG, der bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich (als der zur Entscheidung über den Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zuständigen Behörde) zur Zl. *** protokolliert wurde. Nachdem der im Zuge dieses Zweckänderungsverfahren ergangene Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 13.01.2022Z, ABB-Nr. *** am 25.03.2022 in Rechtskraft erwachsen und d das bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich geführte Verfahren über den Zweckänderungsantrag negativ abgeschlossen war, leitete die Landeshauptfrau mit Schreiben vom 05.04.2022 die Bezug Akten erneut an die die belangte Behörde zur Prüfung und Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“ vorliegen, weiter.
1.4. Auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers wurde diesem mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.08.2022 eine Bestätigung ausgestellt, dass er einen Verlängerungsantrag gem. § 24 Abs. 1 NAG gestellt habe und dass er sich bis zum Abschluss dieses Verfahrens rechtmäßig in Österreich aufhalte.
1.5. Frau C, die Ehefrau des Beschwerdeführers, von der der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student) abgeleitet hat, stellte am 28.07.2021 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung der ihr (nach wiederholten Verlängerungsanträgen) zuletzt mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 03.08.2021 erteilten „Aufenthaltsbewilligung – Student“.
1.6. Auch für den mj. Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, den am *** geborenen D, wurde am 28.07.2021 bei der belangten Behörde ein Antrag auf Verlängerung dessen ebenfalls von Frau C als dessen Mutter abgeleiteter „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“ gestellt.
1.7. Der Verlängerungsantrag der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde in der Folge dahingehend modifiziert, dass ein Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft gem. § 41 Abs. 2 Z 2 NAG gestellt wurde. Nachdem negativem Abschluss des (durch die Landeshauptfrau von Niederösterreich als hierfür zuständige Behörde geführten) Verfahrens betreffend diesen Zweckänderungsantrag der Ehefrau des Beschwerdeführers, wies die belangte Behörde den durch die Ehefrau des Beschwerdeführers gestellten Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Student“ mangels ausreichenden Studienerfolges mit Bescheid vom 01.01.2023, Zl. *** ab und wurde auch der Verlängerungsantrag des mj. Sohnes des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit Bescheid vom selben Tag mit der Zl. *** abgewiesen.
1.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.01.2023, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der von seiner Ehefrau abgeleiteten „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“ ab.
In der Begründung des Bescheides wird der Verfahrensgang sowie der Inhalt der maßgeblichen Rechtsvorschriften dargestellt und insbesondere ausgeführt, dass mangels Studienerfolges der Ehefrau des Beschwerdeführers eine besondere Voraussetzung für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht vorliege, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen sei.
1.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. In dieser wird begründend zusammengefasst vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei ergangen, obwohl noch ein Verfahren betreffend einen Zweckänderungsantrag anhängig sei.
Konkret wird dazu in der Beschwerde Folgendes vorgebracht:
„[…] Der Beschwerdeführer hat am 28.07.2021 einen Verlängerungsantrag gestellt. Der Zweckänderungsantrag durch die E KG auf Erteilung einer RWR Karte (sonstige Schlüsselkraft) wurde am 09.11.2021 gestellt. Dies wurde vom AMS mittels Bescheid vom 14.07.2022 abgewiesen. Dagegen wurde am 12.08.2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Laut Schreiben des BVwG vom 16.12.2022 fehlt beim Bescheid des AMS die Amtssignatur. Das Verfahren ist nach wie vor anhängig, da noch keine Entscheidung ergangen ist.
Der bekämpfte Bescheid ist sohin, ohne auf die Entscheidung über den Zweckänderungsantrag ergangen. […]“
1.10. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.11. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde seitens des Beschwerdeführers (und seiner Ehefrau sowie seines mj. Sohnes) mit Eingabe ihrer anwaltlichen Vertreterin vom 04.12.2023 ein Reihe an Unterlagen (neben Unterlagen zum Nachweis hinreichender finanzieller Mittel und einer Wohnrechtsvereinbarung ua. insbesondere Studienblatt WS 2023, Studienbestätigung vom 28.11.2023 und Sammelzeugnis vom 01.12.2023 jeweils betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers und Bestätigungen über Therapien, die die Ehefrau des Beschwerdeführers mit dem mj. Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau besucht hat) vorgelegt.
1.12. Am 19.12.2023 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine gemeinsame, sowohl auf die gegenständliche, den den Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers abweisenden Bescheid bezogene, zur Zl. LVwG-AV-904/001-2023 protokollierte Beschwerde, als auch auf die die Verlängerungsanträge der Ehefrau des Beschwerdeführers, C, und des mj. Sohnes des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, D, abweisenden Bescheide der belangten Behörde (vgl. dazu die zu den Zlen. LVwG-900/001-2023 und LVwG-907/001-2023 ergangenen Entscheidungen) bezogene mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung, an der der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und deren gemeinsamer mj. Sohn sowie deren gemeinsamer anwaltlicher Vertreter teilnahmen und der antragsgemäß auch eine Dolmetscherin für die persische Sprache beigezogen wurde, wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in und (Verzicht auf) Verlesung des Inhaltes der Bezug haben Akten inklusive der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und durch Anhörung und Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau.
2.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, ist ein am *** geborener iranischer Staatsangehöriger. Er ist in Besitz eines bis zum 19.11.2028 gültigen iranischen Reisepasses.
2.2. Dem Beschwerdeführer wurde erstmalig am 29.7.2014 eine in der Folge nach Verlängerungsanträgen wiederholt verlängerte, von seiner Ehefrau, Frau C, einer am *** geborenen iranischen Staatsangehörigen, abgeleitete „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“ erteilt. Zuletzt wurde dieser Aufenthaltstitel nach fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrag durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: die belangte Behörde) mit einer Gültigkeitsdauer von 03.8.2020 bis 03.8.2021 verlängert.
2.3. Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2021 und somit noch während aufrechter Gültigkeit der ihm zuletzt bis zum 03.08.2021 verlängerten „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“ einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft gem. § 41 Abs. 2 Z 2 NAG.
Nach negativer Entscheidung über diesen Zweckänderungsantrag vom 13.07.2021 und vor Entscheidung des mit diesem Zweckänderungsantrag vom 13.07.2021 verbundenen Antrages auf Verlängerung der „Aufenthaltsbewilligung – Student“, stellte der Beschwerdeführer am 09.11.2021 einen weiteren Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ über den in der Folge ebenfalls negativ entschieden wurde.
2.4. Aktuell ist kein Verfahren betreffend einen durch den Beschwerdeführer gestellten Zweckänderungsantrag offen und war dies auch bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“ nicht der Fall.
2.5. Der Beschwerdeführer verfügte bislang über eine von seiner Ehefrau, Frau C, abgeleitete „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“. Der Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers auf Verlängerung ihrer „Aufenthaltsbewilligung – Student“ wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.01.2023, Zl. ***, abgewiesen und wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21.03.2024, LVwG-AV-900/001-2023 abgewiesen, womit die Ehefrau des Beschwerdeführers über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt.
3.1. Die Feststellungen wurden auf Grundlage des unbedenklichen Akteninhaltes und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer insbesondere der Beschwerdeführer selbst und auch seine Ehefrau, Frau C, angehört und befragt wurden, getroffen.
3.2. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten iranischen Reisepass, aus dem auch dessen festgestellte Gültigkeitsdauer ersichtlich ist.
3.3. Die Feststellungen zu den dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bislang erteilten Aufenthaltstiteln ergeben sich aus den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und sind unstrittig.
3.4. Zum Datum der Antragstellung ist festzuhalten, dass zwar im Schreiben der belangten Behörde vom 31.08.2022 festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer 28.07.2021 einen Verlängerungsantrag gem. § 24 Abs. 1 NAG gestellt habe und dass auch in der Beschwerde (wohl ausgehend von dem in der Bestätigung der Behörde vom 31.08.2022 festgehaltenen Datum) ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe am 28.07.2021 einen Verlängerungsantrag gestellt.
Aus dem im Akt befindlichen – bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich persönlich abgegeben – Antragsformular findet sich jedoch ein klar lesbarerer Eingangsstempel mit dem Datum 13. Juli 2021 und ist auch der 13.07.2021 als Datum der Antragstellung im Zentralen Fremdenregister vermerkt.
Dafür, dass (allenfalls: auch) auch 28.07.2021 ein Antrag gestellt worden wäre, finden sich keinerlei Hinweise. Für das Verwaltungsgericht steht daher fest, dass der Zweckänderungsantrag und somit auch der mit diesem verbundene, verfahrensgegenständliche Antrag auf Verlängerung der „Aufenthaltsbewilligung – Student“ am 13.07.2021 gestellt wurde, wobei in dem mit am 09.11.2021 gestellten erneuten Zweckänderungsantrag verbundenen Verlängerungsantrag eine Wiederholung des bereits mit dem am 13.07.2021 eingebrachten Zweckänderungsantrag verbundenen Verlängerungsantrages (und nicht etwa ein eigenständig zu beurteilender, wegen mehrfacher Antragstellung zurückzuweisender zweiter Antrag) zu sehen ist.
3.5. Dass aktuell kein Verfahren betreffend einen vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gestellten Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers anhängig ist, ergibt sich daraus, dass sich dafür zum einen weder in den vorliegenden Akten der belangten Behörde Hinweise finden, noch sich im Zentralen Fremdenregister ein entsprechender Eintrag findet und auch sowohl durch die Landeshauptfrau von Niederösterreich als auch durch das Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt wurde, dass keine den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren anhängig seien. Auch wurde dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit eingeräumt, Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorginge, dass noch ein Verfahren betreffend einen Zweckänderungsantrag anhängig ist, ohne dass jedoch diesbezügliche Unterlagen vorgelegt worden wären. Vielmehr wurde seitens des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers in der Verhandlung angegeben, dass auch seitens des Beschwerdeführers davon ausgegangen werde, dass kein Verfahren betreffend einen Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers (mehr) anhängig sei.
3.6. Dass auch im Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen, über den Verlängerungsantrag entscheidenden Bescheid kein Verfahren über einen Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers (mehr) anhängig war, ergibt sich aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19.12.2023 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2023.
Aus diesen Stellungnahmen samt den mit diesen vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass durch den Beschwerdeführer (seit 13.07.2021) lediglich zwei Zweckänderungsanträge jeweils auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft gem. § 41 Abs. 2 Z 2 NAG gestellt wurden, wobei der erste, am 13.07.2021 gestellte Zweckänderungsantrag bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur Zl. *** und der zweite, am 09.11.2021 gestellte Zweckänderungsantrag bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur Zl. *** protokolliert wurde.
In beiden Verfahren ergingen negative Bescheide des AMS, die jeweils rechtskräftig wurden, ohne dass ein Rechtsmittel gegen diese erhoben wurde (konkret erging im über den am 13.07.2021 gestellten Zweckänderungsverfahren mit der Zl. *** erging der AMS-Bescheid vom 11.05.2023, ABB-Nr. ***, und im zur Zl. *** protokollierten Verfahren über den am 09.11.2021 gestellten Zweckänderungsantrag erging der Bescheid des AMS vom 13.01.2022, Zl. ABB-Nr. ***), womit auch die jeweiligen Verfahren über die Zweckänderungsanträge rechtskräftig abgeschlossen und die Bezug habenden Akten durch die (für die Zweckänderungsanträge zuständige) Landeshauptfrau von Niederösterreich an die belangte Behörde zur Entscheidung über eine Verlängerung der „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“ weitergeleitet wurden.
Dafür, dass am zum Zeitpunkt der Erlassung des mit 01.01.2023 datierten angefochtenen Bescheides noch ein Zweckänderungsantrag offen gewesen wäre, gibt es weder im Zentralen Fremdenregister, noch in den vorliegenden Akten der belangten Behörde Hinweise und ist auch vor dem Hintergrund der Stellungnahmen der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19.12.2023 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2023, in denen in Beantwortung des Ersuchens um Bekanntgabe der bei diesen betreffend den Beschwerdeführer geführten Zweckänderungsverfahrens die bereits angesprochenen Verfahren erwähnt werden, davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Verfahren betreffend einen Zweckänderungsantrag anhängig war.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach am 09.11.2021 ein Zweckänderungsantrag gestellt worden sei, der mit in der Folge mit Beschwerde vom 12.08.2022 angefochtenen Bescheid vom 14.07.2022 abgewiesen worden sei, wobei dieses Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (das mit einem Schreiben vom 16.12.2022 mitgeteilt habe, dass beim AMS-Bescheid die Amtssignatur fehle) zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (und somit auch bei Bescheiderlassung) noch anhängig gewesen sei, kann nicht gefolgt werden und weist sich aus Sicht des Verwaltungsgerichts als unzutreffend, da sich aus den im Akt befindlichen, durch das Bundesverwaltungsgericht, die Landeshauptfrau von Niederösterreich und auch durch den Beschwerdeführer selbst vorgelegten Bescheiden bzw. Beschlüssen Folgendes ergibt:
Zwar hat der Beschwerdeführer wie in der Beschwerde vorgebracht am 09.11.2021 einen (weiteren) Zweckänderungsantrag bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich eingebracht. In diesem Verfahren erging aber – wie sich klar aus dem Inhalt des in Kopie im Akt befindlichen Bescheid des AMS ergibt – der abweisende Bescheid des AMS vom 13.01.2022, Zl. ABB-Nr. ***, gegen den – was sich wiederum aus der Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2023 ergibt – kein Rechtsmittel erhoben wurde, womit das Verfahren über diesen am 09.11.2021 eingebrachten Zweckänderungsantrag rechtskräftig abgeschlossen wurde.
Der in der Beschwerde angesprochene „Bescheid“ des AMS vom 14.07.2022 erging hingegen nicht in dem Verfahren über den Zweckänderungsantrag vom 09.11.2021. Vielmehr betraf diese als Bescheid bezeichnete Erledigung – wie sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2023; Zl. *** in Zusammenschau mit dem Bescheid des AMS vom 11.05.2023, ABB-Nr.: *** ergibt – einen durch die E KG (nunmehr: F KG, jeweils FN ***) am 02.06.2022 gestellten Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer.
Die gegen diese als Bescheid bezeichnete (entgegen den Ausführungen der Beschwerde nicht den Zweckänderungsantrag vom 09.11.2021, sondern den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung betreffende) Erledigung des AMS vom 14.07.2022 (die ua keine Amtssignatur aufwies) erhobene Beschwerde wurde mit (dem durch das Bundesverwaltungsgericht im hg. Verfahren übermittelten und zum Akt genommenen) Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2023; Zl. *** mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.
In der Folge wurde – wie sich aus dem seitens des Beschwerdeführers selbst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bescheid des AMS vom 11.05.2023, ABB-Nr.: *** ergibt – der am 02.06.2022 gestellte Antrag der E KG (nunmehr: F KG, jeweils FN ***) auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer mit Bescheid des AMS vom 11.05.2023, ABB-Nr.: *** abgewiesen, wobei gegen diesen Bescheid laut Angaben der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 04.12.2023 kein Rechtsmittel erhoben wurde.
Somit war zum Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides das Verfahren betreffend den durch die E KG (nunmehr: F KG, jeweils FN ***) gestellten Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, nicht aber ein Verfahren betreffend einen durch den Beschwerdeführer gestellten Zweckänderungsantrag anhängig, weshalb entgegen dem Beschwerdevorbringen die entsprechende Feststellung zu treffen ist.
3.7. Dass und seit wann der Beschwerdeführer über eine von seiner Ehefrau, Frau C, abgeleitete „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“ verfügt hat, ist unstrittig und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Akteninhalt und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Hinsichtlich des Feststellung, wonach der Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers auf Verlängerung ihrer „Aufenthaltsbewilligung – Student“ mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.01.2023, Zl. *** abgewiesen und wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, ist auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21.03.2024, LVwG-AV-900/001-2023 zu verweisen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (NAG) haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
[…]
(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.“
§ 25 […]
(3) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.
[…]
Zweckänderungsverfahren
§ 26. Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.
[…]
§ 64 […]
(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
[…]
Familiengemeinschaft
§ 69. (1) Familienangehörigen von Zusammenführenden (§ 2 Abs. 1 Z 10), die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, kann eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen.
[…]
5.1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner von seiner Ehefrau abgeleiteten „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student) gemäß § 69 Abs. 1 NAG abgewiesen.
5.2. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der Begründung angefochten, die Behörde habe ein nach dem Beschwerdevorbringen noch anhängiges Verfahren über einen Zweckänderungsantrag nicht abgewartet. Aus den oben dargelegten Gründen war jedoch festzustellen und ist davon auszugehen, dass weder aktuell noch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Verfahren betreffend einen Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers anhängig ist bzw. war, womit die Behörde berechtigt war (und auch das Verwaltungsgericht berechtigt ist), über den Antrag auf Verlängerung der „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“ zu entscheiden.
5.3. Nach § 8 Abs. 3 NAG hängt die Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft von Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden gemäß § 69 NAG ab und werden nach § 10 Abs. 3 Z 7 NAG Aufenthaltstitel im Falle des § 8 Abs. 3 NAG gegenstandslos. Gemäß den Materialien zur Stammfassung zu diesen Bestimmungen haben „der Ehegatte und seine minderjährigen unverheirateten Kinder (Familienangehörige als Kernfamilie) ein vom Inhaber der Aufenthaltsbewilligung (Zusammenführenden) abgeleitetes Aufenthaltsrecht, das […] ex lege mit dem Ende der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden endet und gegenstandlos wird“ (RV 952 BlgNR 22. GP, S 119).
Dementsprechend wird auch in der Literatur auf die Akzessorietät der Aufenthaltsbewilligungen von Familienangehörigen hingewiesen (vgl. etwa bereits Kutscher/Poschalko/Schmalzl, Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht [2006], S 70; vgl. weiters Peyrl in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Kommentar [2016], § 8 Rz 14). Ebenso wird darauf hingewiesen, dass bei Wegfall der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden eine Verlängerung auf Grund Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung ausscheidet (vgl. Peyrl in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Kommentar [2016], § 69 Rz 4).
Festzuhalten ist schließlich, dass auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausgesprochen wurde, dass die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden abhängt (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2017/22/0036) und dass sich aus dem Gesetz zweifelsfrei ergibt, dass die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit jener der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden befristet ist (vgl. VwGH 21.9.2017, Ra 2016/22/0068).
5.4. Wie festgestellt, verfügt die Ehefrau des Beschwerdeführers – da ihre „Aufenthaltsbewilligung –Student“ nicht verlängert und die dagegen erhobene Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abgewiesen wurde (vgl. die hg. Entscheidung mit der Zl. LVwG-AV-900/001-2023) – aktuell über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
Somit kann aber auch der Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht mehr von seiner Ehefrau ableiten. Die in der vorliegenden Beschwerdesache begehrte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 Abs. 1 NAG kommt daher wegen Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung (Nichtbestand eines ableitungsfähigen Aufenthaltsrecht) nicht in Betracht.
5.5. Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass es nicht im Ermessen des Verwaltungsgerichtes steht, den beantragten Aufenthaltstitel trotz einer fehlenden besonderen Voraussetzung zu erteilen (vgl. etwa VwGH 230.5.2018, Ra 2017/22/0109). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auch eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK nicht vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0158). Nach dieser Judikatur besteht keine Notwendigkeit, § 11 Abs. 3 NAG auf den Fall der Abweisung eines Verlängerungsantrages wegen Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auszuweiten, da zur Durchsetzung eines allfälligen aus Art. 8 EMRK resultierenden Anspruches die Möglichkeit der Beantragung anderer Aufenthaltstitel (aktuell etwa nach § 55 AsylG 2005) zur Verfügung steht (vgl. etwa bereits VwGH 22.9.2009, 2009/22/0169).
5.6. Daher ist die Beschwerde im Ergebnis spruchgemäß abzuweisen.
6. Zur Vorschreibung der Dolmetschergebühren (Spruchpunkt 2):
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für behördliche Barauslagen grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, wobei als Barauslagen auch die Gebühren gelten, die den Dolmetschern zustehen (s. auch § 53b AVG). Der gemeinsamen mündlichen Verhandlung wurde – auf ausdrückliches Ersuchen der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers – eine nichtamtliche Dolmetscherin für die persische Sprache beigezogen und war die Beiziehung auch im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007).
Ein amtlicher Dolmetscher stand nicht zur Verfügung und wurden Einwendungen gegen die verzeichneten Gebühren nicht erhoben. Die Gebühren wurden mit insgesamt 255,-- Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht.
Dem Beschwerdeführer ist daher der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen – da es sich um eine gemeinsame, drei Beschwerdeführer betreffende Verhandlung handelte – anteilig im Ausmaß von einem Drittel der Gesamtsumme und sohin spruchgemäß in der Höhe von 85,-- Euro vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die zur entscheidungswesentlichen Frage vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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