LVwG N LVwG-AV-119/001-2024

LVwG-AV-119/001-2024Tribunale amministrativo regionale19 mar 2024

Regest

Vereinswesen; Vereinsauflösung; organschaftliche Vertreter; Wahlanzeige;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-119/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.119.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereins "A", vertreten durch die Obfrau B, *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 17.01.2024, Zl. ***, betreffend die behördliche Auflösung des Vereines gemäß § 2 Abs. 3 Vereinsgesetz, zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVW wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Gang des Verfahrens:

Mit Bescheid vom 17.01.2024, Zl. , löste die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach den Verein "A", mit Sitz in *** (ZVR:) auf.

Begründend führte die belangte Behörde aus:

„Gemäß § 2 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 ist ein Verein von der Vereinsbehörde aufzulösen, wenn dieser nicht innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreter bestellt.

Da nach den Statuten des gegenständlichen Vereins organschaftliche Vertreter vorhanden sind, diese jedoch bislang nicht bestellt wurden, war der Verein nach der obigen Bestimmung aufzulösen.“

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Rechtsmittel und brachte im Wesentlichen vor, das bereits am 15.06.2023 die organschaftlichen Vertreter bekannt gegeben wurden. Das Schreiben sei an die belangte Behörde gerichtet gewesen und sei von einem Mitarbeiter der Sicherheitsfirma im Eingangsbereich entgegengenommen worden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 28.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme der Zeugen B (nunmehr Obfrau der Beschwerdeführerin) und C (Stv. Obmann der Beschwerdeführerin), sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes.

Mit E-Mail vom 28.02.2024 wurde das Protokoll der Generalversammlung vom 14.06.2023 nachgereicht.

2. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat hierüber wie folgt erwogen:

Gemäß dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Vereinsregister ist der Verein mit dem Namen „A“ am 23.11.2022 entstanden.

Am 14.06.2023 hielt der Verein eine Generalversammlung ab, in welcher unter anderem auch eine Wahl bzw. Bestellung der organschaftlichen Vertreter erfolgte. Die an die belangte Behörde in der Folge übermittelte Wahlanzeige im Sinne des § 14 Abs. 2 Vereinsgesetz, in welcher auch die Namen der gewählten Funktionäre angeführt waren, geriet bevor sie die zuständige Abteilung erreichte in Verstoß.

Aus diesem Grund wurde der Verein mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.10.2023 aufgefordert, die organschaftlichen Vertreter des Vereins bekannt zu geben.

Nachdem eine „Bekanntgabe“ der Wahlanzeige nicht erfolgte, erließ die belangte Behörde am 17.01.2024 den beschwerdegegenständlichen Auflösungsbescheid.

Diese Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, den Angaben in der Verhandlung und dem vorgelegten Protokoll der Generalversammlung vom 14.06.2023.

In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Vereine (Vereinsgesetz 2002 –VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, in der derzeit gültigen Fassung lauten wie folgt:

Gemäß § 2 Abs. 3 VerG ist ein Verein von der Vereinsbehörde aufzulösen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreter bestellt. Die Frist ist von der Vereinsbehörde auf Antrag der Gründer zu verlängern, wenn diese glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten.

§ 14 Abs. 2 VerG sieht vor, dass der Verein alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben hat.

§ 31 Z 4 VerG regelt, dass, wer als zur Vertretung des Vereins berufener Organwalter die organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß § 14 Abs. 2 oder 3 bekannt gibt, eine Verwaltungsübertretung begeht und – wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist – von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion , mit Geldstrafe bis zu 218,00 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 726,00 Euro zu bestrafen ist.

Im gegenständlichen Fall war der Bescheid der belangten Behörde insofern zu beheben, als ein Anwendungsfall des § 2 Abs. 3 VerG gegenständlich nicht vorliegt.

In Ansehung der vorgelegten Beweismittel – insbesondere das Protokoll über die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins vom 14.06.2023 – geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass der Verein „A“ am 14.06.2023 eine Generalversammlung abhielt, in der unter anderem die Bestellung der organschaftlichen Vertreter erfolgte.

Somit ist aber dem in § 2 Abs. 3 VerG geregelten Erfordernis, nämlich, dass der Verein innerhalb eines Jahres ab seiner Errichtung organschaftliche Vertreter zu bestellen hat, genüge getan. Der Verein ist am 23.11.2022 entstanden, sodass der Bestellungsvorgang am 14.06.2023 innerhalb der gesetzlich vorgegebenen einjährigen Frist ab der Entstehung erfolgte.

Dass die in der Folge über diesen Bestellungsvorgang vom 14.06.2023 erstattete Wahlanzeige im Sinne des § 14 Abs. 2 VerG nicht bei der zuständigen Stelle der belangten Behörde ankam, vermag daran nichts zu ändern. Denn die Vorlage einer Wahlanzeige hat keinerlei rechtsbegründende (konstitutive) Wirkung (vgl. auch VfGH 25.11.2003, Slg.Nr. 17049). Vor allem hängt die Gültigkeit der Bestellung eines organschaftlichen Vertreters nicht von der Erstattung einer mängelfreien Wahlanzeige, sondern von einem statutengemäßen Bestellungsvorgang ab. Mit der Rechtmäßigkeit des Wahlvorgangs hat sich aber die Vereinsbehörde gar nicht zu befassen (vgl. Vereinsgesetz 2002 (2009), Kurzkommentar, Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer, § 14 Rz 36).

Eine unterlassene bzw. mangelhaft erstattete Wahlanzeige betreffend die Bestellung der organschaftlichen Vertreter des Vereines könnte allenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des § 31 Z 4 lit.b) VerG nach sich ziehen.

Aus den genannten Gründen war daher der bekämpfte Bescheid spruchgemäß zu beheben.

3. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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