LVwG N LVwG-AV-1975/001-2023

LVwG-AV-1975/001-2023Tribunale amministrativo regionale18 mar 2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Konsenslosigkeit; Bewilligungspflicht; Bauwerk; Baugebrechen;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1975/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1975.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gruber als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 05. Mai 2023, Zl. ***, betreffend Abbruchauftrag und Behebung von Baugebrechen nach der NÖ Bauordnung 2014, zu Recht:

1. Die Beschwerde hinsichtlich des Abbruchauftrages wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Über die Beschwerde hinsichtlich der Behebung von Baugebrechen wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend entschieden, dass im Spruch folgender Absatz ersatzlos behoben wird: „Weiters verfügt die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als zuständige Baubehörde die Behebung nachfolgender Baugebrechen an Bauwerken im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. *** sowie ***, bis spätestens 30.04.2024:- Beim bewilligten offenen Lagerschuppen (Objekt 1 laut nachfolgendem Luftbild) sind die Wärmedämmung, der Fußbodenaufbau und die östliche Wand zu entfernen sowie die baubehördlich bewilligte Dachkonstruktion wieder herzustellen.- Bei der bewilligten Lagerhalle (Objekt 3 laut nachfolgendem Luftbild) ist der Durchgang zum Objekt 5 wieder zu verschließen und das Fenster anzubringen.“

3. Die Frist für die Durchführung des Abbruchauftrages wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit 12 Monaten ab Erlassung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05. Mai 2023, *** wurde der Beschwerdeführerin einerseits der Abbruch nachstehender Bauwerke im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. *** sowie *** angeordnet:

-Nördlicher Zubau zum bewilligten offenen Lagerschuppen auf Grst.Nr. *** (Objekt 2 laut nachfolgendem Luftbild)

-Gebäude an der südlichen Spitze der Liegenschaft Grst.Nr. *** (Objekt 4 laut nachfolgendem Luftbild)

-Östliche Halle auf Grst. Nr. *** (Objekt 5 laut nachfolgendem Luftbild)

-Gebäude nahe der westsüdwestlichen Grundgrenze auf Grst.Nr. *** (Objekt 6 laut nachfolgendem Luftbild)

-Gebäude an der nördlichen Grundgrenze auf Grst.Nr. *** (Objekt 7 laut nachfolgendem Luftbild)

-Kiesbunker im nördlichen Bereich des Grst.Nr. *** (Objekt 8 laut nachfolgendem Luftbild)

-Mischanlage im nördlichen Bereich des Grst.Nr. *** (Objekt 9 laut nachfolgendem Luftbild)

Andererseits wurde die Behebung folgender Baugebrechen am selben Standort verfügt:

-Beim bewilligten offenen Lagerschuppen (Objekt 1 laut nachfolgendem Luftbild) sind die Wärmedämmung, der Fußbodenaufbau und die östliche Wand zu entfernen sowie die baubehördlich bewilligte Dachkonstruktion wiederherzustellen.

-Bei der bewilligten Lagerhalle (Objekt 3 laut nachfolgendem Luftbild) ist der Durchgang zum Objekt 5 wieder zu verschließen und das Fenster anzubringen.

Der Bescheidspruch umfasst, dass in den Feststellungen angeführte Luftbild.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 05. Juni 2022. In dieser führt die Beschwerdeführerin aus, dass der Bescheid vollinhaltlich bekämpft werde. Die Voraussetzungen für einen Abbruch bzw. zur Wiederherstellungen seien nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hätte das Grundstück mit den darauf errichteten Objekten am 02. Februar 2022 erworben. Die gegenständlichen Objekte seien vor geraumer Zeit errichtet worden in Einverständnis und mit Abklärung der Baubehörde. Die Errichtung liege jedenfalls länger als 30 Jahre zurück, daher würden – selbst wenn es sich um Bauwerke mit einem nicht dem Baukonsens entsprechenden Zustand handeln würde – die Voraussetzungen für einen Abbruch bzw. für die Wiederherstellung nicht gegeben sein. Als Beweis hierfür wurde die Einvernahme des C und des Herrn D beantragt.

Des Weiteren erweise sich der Spruch des Bescheides als nicht entsprechend bestimmt, da nicht erkennbar sei, welche konkreten Gebäudeteile abzubrechen bzw. Wiederherzustellen seien.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 15. Jänner 2024 sowie am 15. März 2024 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch in welcher Herr D und C vernommen wurden.

Des Weiteren holte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein bautechnisches Gutachten eines Amtssachverständigen ein. Dieses bautechnische Gutachten vom 13. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2024 zur allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Bis dato ist keine Stellungnahme eingelangt. Es wurde darüber hinaus im Zuge der mündlichen Verhandlung am 15. März 2024 die Möglichkeit eingeräumt Fragen zum Gutachten zu stellen bzw. Stellungnahmen hierzu abzugeben.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, Standort ***, ***, befinden sich die auf nachstehenden Lichtbild eingezeichnete 9 Objekte:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Dies ist unstrittig.

Diese 9 Objekte wurden ca. in den Jahren 1960 bis 1974 errichtet:

Dies ist ebenfalls unbestritten und gründet insbesondere auf der Aussage des

Zeugen C.

Zu Objekt 1 und 3:

Für diese Objekte liegen keine baubehördlichen Bewilligungen vor.

Dies ergibt sich aus dem Gutachten des ASV für Bautechnik E vom 13. Februar 2024.

In diesem Gutachten führt der ASV hinsichtlich Objekt 1 aus, dass dieses hinsichtlich seiner technischen Ausführung, der Lage, der Nutzung, seiner Größe und dem Aussehen wesentlich von der Verhandlung am 02. Oktober 1962 vorliegendem Einreichplan enthaltenen Darstellung bzw. dem mit Bescheid vom 11. Oktober 1962 ausgestellten Bewilligung abweicht. Im Befund führt der ASV unter anderem aus, dass der Abstand der südlichen Gebäudeecke zum südlichen Grundstücksspitz ca. 26 Meter anstelle der bewilligten 36 Meter beträgt.

Betreffend Objekt 3 führt der ASV aus, dass dieses Objekt durch die veränderte Lage vom Planbestand bzw. der erteilten Baubewilligung abweicht. Im Befund führt der ASV unter anderem aus, dass der Abstand der südlichen Gebäudeecke zum südlichen Grundstücksspitz ca. 76 Meter anstelle der bewilligten 72 Meter beträgt.

Hierbei darf auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erweisen werden, wonach eine Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Bewilligung erfordert (zuletzt VwGH 27.10.2023, Ra 2021/05/0135, mwN). Durch die geänderte Lage der beiden Objekte wurde die baubehördliche Bewilligung vom 11. Oktober 1962 nicht konsumiert und liegt für die geänderte Ausführung auch keine neue Baubewilligung vor. Es wäre eine neue Bewilligung erforderlich gewesen, welche nicht vorliegt.

Das Gutachten vom 13. Februar 2024 ist in sich schlüssig, vollständig und weißt keine Widersprüche auf und wurde darüber hinaus von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dem Gutachten konnte daher vollinhaltlich gefolgt werden.

Zu Objekt 4:

Für dieses Objekt liegt keine baubehördliche Bewilligung vor. Bei diesem Objekt handelt es sich um ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, dass als Büro genutzt werden soll. Zu fachgerechten Herstellung dieses Objektes sind wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich und ist dieses durch Schwerkraft kraftschlüssig mit dem Boden verbunden.

Dass für dieses Objekt keine baubehördliche Bewilligung vorliegt, ergibt sich aus dem Gutachten des ASV für Bautechnik E vom 13. Februar 2024. In diesem Gutachten führt der ASV aus, dass dieses Objekt nicht mehr mit dem Plan- und Bewilligungsstand übereinstimmt, da am Objekt wesentliche Änderungen am statischen Tragsystem vorgenommen wurden. Durch die Ausführungen eines zweiten Knickes an der vorderen Gebäudefront ist die Lage des ausgeführten Bauwerks nicht konform mit dem bewilligten Einreichplan. Das vorgefundene Objekt stimmt in wesentlichen Punkten (Statik, Lage, Verwendungszweck, Erscheinungsbild) nicht mit dem bewilligten Planstand überein. Hierbei darf auf die Ausführungen zu Objekt 1 und 3 und die zitierte Judikatur VwGH 27.10.2023, Ra 2021/05/0135 verwiesen werden, wonach durch die geänderte Lage eine neue Baubewilligung erforderlich gewesen wäre.

Dass zur Herstellung dieses Objektes wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und dieses kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist, ergibt sich aus dem Gutachten des ASV für Bautechnik E vom 13. Februar 2024 und der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 03. Mai 2023. Dass das Objekt ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden ist, ist unstrittig. Dass dieses als Büro genutzt werden soll ergibt sich aus der zitierten Verhandlungsschrift vom 03. Mai 2023 und den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung.

Zu Objekt 7:

Für dieses Objekt liegt keine baubehördliche Bewilligung vor. Bei diesem Objekt handelt es sich um ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, dass von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist Sachen zu schützen. Zu fachgerechten Herstellung dieses Objektes sind wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich und ist dieses durch Schwerkraft kraftschlüssig mit dem Boden verbunden.

Dass für dieses Objekt keine baubehördliche Bewilligung vorliegt, ergibt sich aus dem Gutachten des ASV für Bautechnik E vom 13. Februar 2024. In diesem Gutachten führt der ASV aus, dass das Objekt hinsichtlich seiner technischen Ausführung, der Lage, seiner Größe und dem Aussehen wesentlich von der erteilten Baubewilligung (Einreichplan vom Februar 1969 und Bescheid vom 21. Juli 1969) abweicht.

Bereits in der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 05. Mai 2023 wurde festgestellt, dass das bewilligte Objekt erheblich vom bewilligten Bestand abweicht.

Hierbei darf wieder auf die Ausführungen zu Objekt 1 und 3 und die zitierte Judikatur VwGH 27.10.2023, Ra 2021/05/0135 verwiesen werden, wonach durch die geänderte Lage eine neue Baubewilligung erforderlich gewesen wäre.

Dass zur Herstellung dieses Objektes wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und dieses kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist, ergibt sich aus dem Gutachten des ASV für Bautechnik E vom 13. Februar 2024 und der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 03. Mai 2023. Dass das Objekt ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden ist, von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist Sachen zu schützen ist unstrittig

Zu Objekt 2, 5, 6, 8 und 9:

Für diese Objekte liegen keine baubehördlichen Bewilligungen vor. Bei den Objekten 2, 5 und 6 handelt es sich um oberirdische Bauwerke mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welche von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt sind, Menschen und Sachen zu schützen. Bei dem Objekt 8 handelt es sich um Kiesbunker, bei dem Objekt 9 um eine Mischanlage.

Zu fachgerechten Herstellung dieser Objekte sind wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich und sind diese durch Schwerkraft kraftschlüssig mit dem Boden verbunden.

Dass für diese Objekte keine Baubewilligung vorliegt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und konnten auch von der Beschwerdeführerin oder dem Zeugen C keine Bewilligungen vorgelegt werden. Auch war dem Zeugen C – wie sich aus der vorliegenden Verhandlungsschrift vom 24. Juli 2014 ergibt – bekannt, dass keine baubehördlichen Bewilligungen für diese Objekte vorliegen. Die Aussage von ihm, dass sein Vater sicher nichts errichtet hätte ohne Baubewilligung, ändert ebenso wenig an dem Umstand, dass keine Bewilligung vorliegend ist bzw. vorgelegt wurde für die einzelnen oben angeführten Objekte.

Dass zur Herstellung dieser Objekte wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und diese kraftschlüssig mit dem Boden verbunden sind, ergibt sich aus dem Gutachten des ASV für Bautechnik E vom 13. Februar 2024 und der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 03. Mai 2023. Dass es sich bei den Objekten 2, 5 und 6 um oberirdische Bauwerke mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden handelt, und von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt sind, Menschen und Sachen zu schützen ist unstrittig. Ebenso ist unstrittig, dass es sich bei Objekt 8 um Kiesbunker handelt und bei Objekt 9 um eine Mischanlage.

Für den Abbruch der Objekte 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 ist eine Frist von einem Jahr angemessen.

Dies ergibt sich aus der Aussage des ASV im Zuge der mündlichen Verhandlung am 15. März 2024.

4. Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

4.1. Zum Abbruchauftrag

Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrags nach § 14 NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 NÖ BO 2014 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt. Dies gilt gleichermaßen für „andere Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 letzter Satz NÖ BO 2014. Darunter sind jedenfalls bewilligungs- bzw. anzeigepflichtige Vorhaben zu verstehen, die keine Bauwerke sind, womit auch bauliche Anlagen umfasst sind.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis VwGH 24.2.2016, Ro 2015/05/0012, mwN) muss die Bewilligungspflicht hinsichtlich einer von einem Bauauftrag nach § 35 Abs. 2 NÖ BauO 1996 (als auch nach § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014) betroffenen baulichen Anlage nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes, sondern auch im Zeitpunkt der Erteilung eines Beseitigungsauftrages gegeben sein. Auch das Verwaltungsgericht musste die allfällige Bewilligungs- und Anzeigepflicht in den beiden Zeitpunkten prüfen. Im Übrigen hatte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2017/05/0260).

Im angefochtenen Bescheid wurde der Abbruch der Objekte 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 angeordnet. Wie sich aus den Feststellungen ergibt liegt für keines dieser Objekte eine baubehördliche Bewilligung vor.

Es gilt daher zu prüfen, ob diese Objekte – im Sinn der oben zitierten Judikatur – sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung, als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages (mit Bescheid der belangten Behörde vom 05. Mai 2023) und der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit dem heutigen Tag, bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig sind bzw. waren.

4.1.1. Errichtungszeitpunkt

Die vom Abbruch betroffenen Objekte wurden in den Jahren 1960 bis 1974 errichtet. Zu diesem Zeitpunkt stand einerseits die Bauordnung für Niederösterreich aus dem Jahr 1883 in der letztgültigen Fassung (12. Novelle), sowie ab 30. Dezember 1968 die NÖ Bauordnung 1968 (welche als Wiederverlautbarung in der NÖ Bauordnung 1976 mündete) in Geltung.

Gemäß § 16 Abs. 1 der Bauordnung für Niederösterreich aus dem Jahr 1883 in der oben angeführten Fassung ist unter anderem zur Führung von Neu-, Zu- und Umbauten die Bewilligung des Gemeindevorstehers erforderlich. Unter einem Bau (Bauwerk, Bauanlage, Baulichkeit) ist jede Anlage zu verstehen zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (VwGH 06.06.1899, Slg. Nr. 13.059). Die öffentlichen Interessen, die die Baubehörde bei der Handhabung der Bauordnung zu wahren hat, sind die Festigkeit, die Gesundheit, die Feuersicherheit, die schönheitlichen Rücksichten und die Verkehrsrücksichten.

Gemäß § 92 Abs. 1 Z 1 der Bauordnung von 1968 in der Stammfassung bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden. Nach Ziffer 2 sind auch die Errichtung anderer Bauwerke und Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen entstehen oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten.

§ 2 Z 5 Bauordnung von 1968 ist eine Baulichkeit ein durch bauliche Vorhaben hergestelltes Objekt, welches nach seiner Funktion und äußeren Erscheinungsform ein Gebäude (z.B. Haus, Stall, Hütte, Scheune) oder ein anderes Bauwerk (z.B. Stütz- und Einfriedungsmauer, Tiefgarage, Keller) oder eine sonstige bauliche Anlage (z.B. Kanalstrang, Brunnen, Schächte, Senkgrube, Blitzableiter) sein kann.

Die Objekte 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 wären alle sowohl nach § 16 der Bauordnung für Niederösterreich aus dem Jahr 1883 als auch nach § 92 Abs. 1 der Bauordnung von 1968 bewilligungspflichtig gewesen. Zum Errichtungszeitpunkt 1960 bis 1974 waren alle oben angeführten Objekte bewilligungspflichtig.

Angemerkt wird, dass von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, dass die Objekte bewilligungspflichtig sind bzw. waren.

4.1.2. Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages sowie Entscheidung des Verwaltungsgerichtes

Des Weiteren ist zu prüfen, ob auch im Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages sowie der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die gegenständlichen Objekte einer baubehördlichen Bewilligungspflicht unterlagen bzw. unterliegen.

Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lauten sowohl für den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (05. Mai 2023) als auch zum heutigen Tag gleich. Die NÖ BO 2014 wurde zwar zuletzt mit LGBl. Nr. 31/2023 und LGBl. Nr. 9/2024 geändert, doch betrafen diese Novellen nur die § 45a und § 69 NÖ BO 2014 sowie die Bestimmung betreffend Seveso-Betriebe, welche für das gegenständliche Verfahren nicht ausschlaggebend sind. Die nachstehenden Gesetzesverweise beziehen sich alle auf die gleichlautenden Bestimmungen zu diesen Zeitpunkten.

Gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung von Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung bzw. nach Ziffer 2 auch die Errichtung von baulichen Anlagen.

Ein Gebäude ist gemäß § 4 Z 15 NÖ BO 2014 ein Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden. Gemäß § 4 Abs. 6 NÖ BO 2014 sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

Gemäß § 4 Z 7 NÖ BO 2014 in der oben angeführten Fassung ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

Wie sich aus dem Feststellungen ergibt, sind zur fachgerechten Herstellung aller gegenständlichen Objekte ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich. Des Weiteren sind diese auch mit dem Boden kraftschlüssig verbunden.

Für Errichtung der gegenständlichen Objekte 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 sind daher baubehördliche Bewilligungen zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde als auch zum heutigen Zeitpunkt erforderlich. Angemerkt wird erneut, dass dies von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt bestritten wird.

4.1.3. Ergebnis

Wie sich aus den Punkten 4.1.1 und 4.1.2. ergibt, war/sind die gegenständlichen Objekte 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 sowohl zum Errichtungszeitpunkt, dem Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrags als auch zum Zeitpunkt der heutigen Entscheidung bewilligungspflichtig.

Fest steht, dass jedoch keine Baubewilligungen für diese vorliegen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Errichtung der Objekte mehr als 30 Jahre zurückliegt ändert nichts an dem Umstand, dass keine Baubewilligungen für diese vorgelegt werden konnten. Zu den einzelnen Objekten selbst wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen. Auch die vom Zeugen C im Zuge der mündlichen Verhandlung am 15. März 2024 vorgelegten Unterlagen ändern nichts an dem Umstand, dass keine Baubewilligungen vorliegen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich lediglich, dass einzelne Objekte bereits in den 1960er Jahren bestanden haben – dies ist jedoch unstrittig.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Spruch des Bescheides nicht hinreichend konkret sei ist auszuführen, dass von Seiten des Landesverwaltungsgerichts die Bedenken nicht geteilt werden. Aus dem Spruch ist eindeutig zu erkennen, welche Objekte vom Abbruch betroffen sind – insbesondere durch das Luftbild, welches Spruchbestandteil ist.

Der Beschwerde war daher hinsichtlich des Abbruchauftrages keine Folge zu geben und der Spruch des Bescheides in diesem Punkt zu bestätigen und die Demolierungsfrist entsprechend neu festzusetzen.

4.2. Zu der Behebung von Baugebrechen:

Gemäß § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Der Eigentümer des Bauwerks hat Baugebrechen zu beheben. Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Die belangte Behörde ordnete im Spruch des angefochtenen Bescheides unter anderem die Behebung von Baugebrechen an den Objekten 1 und 3 an.

Wie sich aus § 34 NÖ BO 2014 ergibt, setzt die Anordnung zur Behebung von Baugebrechen ein bewilligtes oder angezeigtes Bauwerk voraus. Wie sich jedoch aus den Feststellungen ergibt, liegt weder für das Objekt 1 noch für das Objekt 3 eine baubehördliche Bewilligung vor. Wie bereits ausgeführt weichen diesen beiden Objekte vorallem hinsichtlich der Lage wesentlich von der baubehördlichen Bewilligung mit Bescheid vom 11. Oktober 1962 ab und ist daher die Baubewilligung nicht konsumiert worden. Es wäre daher eine neuerliche Bewilligung erforderlich gewesen, welche nachweislich nicht vorliegt. Die Anordnung zur Behebung von Baugebrechen ist daher nicht möglich.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher entsprechend anzupassen und die Anordnung betreffend der Behebung der Baugebrechen hinsichtlich der Objekte 1 und 3 zu beheben.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (herangezogene Judikatur entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, siehe vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2017/05/0260).

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