progetti
LVwG-S-395/001-2024•LVwG N LVwG-S-395/001-2024
LVwG-S-395/001-2024Tribunale amministrativo regionale15 mar 2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Führerschein; Ungültigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 05. Februar 2024, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Führerscheingesetz (FSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) unter Einschluss des unbekämpft gebliebenen Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses die Strafbeträge von insgesamt 145,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von insgesamt 20,50 Euro und des Beschwerdeverfahrens von 10,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 175,50 Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 05.02.2024, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er jeweils am 26.08.2023, 11:50 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, ***,
1. sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspreche, da festgestellt worden sei, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen wäre, weil das auf der Plakette eingestanzte Kennzeichen (***) nicht mit dem zugewiesenen Kennzeichen übereingestimmt habe (Lochung der Begutachtungsplakette 06/24)
2. einen ungültigen Führerschein verwendet habe, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben wäre, da dieser zerbrochen und mit Klebeband geklebt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, unverzüglich (nach dem Ungültigwerden) den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen.
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt 1. des § 102 Abs. 1 Z 1 iVm § 36 lit. e Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) und zu Spruchpunkt 2. des § 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG) verletzt und wurden über ihn Geldstrafen zu Spruchpunkt 1. in der Höhe von 105,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. in der Höhe von 40,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Gesamthöhe von 20,50 Euro vorgeschrieben.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Tulln zusammengefasst aus, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als erwiesen angesehen werden könnten, da er bei der niederschriftlichen Stellungnahme vom 19.09.2023 den ersten Punkt zugegeben habe und aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung der Polizeiinspektion *** feststehe, dass aufgrund des gebrochenen Führerscheines die Gültigkeit nicht mehr gegeben wäre.
Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht auch nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen.
Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Tulln erwogen, dass strafmildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und erschwerend kein Umstand zu berücksichtigen gewesen wäre. Es sei von einem durchschnittlichen Einkommen von 2.000,-- Euro ausgegangen worden. Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Grundsätze des § 19 VStG seien die verhängten Geldstrafen angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.
In seiner fristgerecht gegen den Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses per E-Mail vom 19.02.2024 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass laut § 14 Abs. 4 FSG ein Führerschein ungültig sei, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden seien, das Lichtbild fehle oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lasse oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen würden. Keiner dieser Punkte habe auf seinen Führerschein zugetroffen. Bei keiner Polizeikontrolle zuvor sei auch der Führerschein beanstandet worden.
Des Weiteren stellte sich für den Beschwerdeführer die Frage, in wie weit die Beamten die Echtheit und Leserlichkeit seines Führerscheines bestimmen könnten, wenn diese nicht einmal in der Lage seien, seinen Nahmen (gemeint Namen) in der Stellungnahme richtig zu schreiben. Oder sei mit „***“ jemand anderer gemeint?
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 22.02.2024 legte die Bezirkshauptmannschaft Tulln dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Tulln vorgelegten Verwaltungsstrafakt.
Der Beschwerdeführer lenkte am 26.08.2023 um 11:50 Uhr den auf ihn zugelassenen PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der *** nächst ONr. *** in ***. Dabei verwendete der Beschwerdeführer den auf ihn am 18.07.2018 zur Führerscheinnummer *** von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung ausgestellten Führerschein für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, C, C1 und F, der in zwei Teile zerbrochen war und mit einem Klebeband zusammengehalten wurde.
Der Sachverhalt ist im Wesentlichen als unstrittig zu beurteilen. Unbestritten ist konkret, dass der Beschwerdeführer das angeführte Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort lenkte und er dabei den angesprochenen Führerschein verwendete. Der Zustand des Führerscheines ergibt sich einerseits aus dem jeweils unbedenklichen Inhalt der verfahrenseinleitenden Anzeige vom 26.08.2023 und der Stellungnahme des Anzeigelegers B vom 17.09.2023 sowie andererseits aus dem im Verwaltungsstrafakt erliegenden Foto des betreffenden Führerscheines, das die Angaben des Anzeigelegers bestätigt. Aus rechtlichen Erwägungen – dazu unten – bedurfte es keiner weiteren Feststellungen, was die Frage der Lesbarkeit des Führerscheines betrifft.
Folgenden gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 14 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG):
„(4) Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.“
§ 37 Abs. 1 und Abs. 2a FSG:
„(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(…)
(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.“
§ 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):
„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“
§ 19 VStG:
„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Verfahrensgangs und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Festzuhalten ist zunächst, dass sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, sodass der Spruchpunkt 1. eben dieses Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und demnach auch nicht dieses Erkenntnisses ist.
Gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 4 iVm § 14 Abs. 4 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 20,-- bis 2.180,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer beim Lenken eines Kraftfahrzeuges einen gemäß § 14 Abs. 4 FSG ungültigen Führerschein verwendet, sohin einen solchen, bei dem die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
Soweit sich demnach der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren darauf berufen hat, dass der Führerschein zur Gänze lesbar war, trifft dies zwar augenscheinlich zu, exkulpiert den Beschwerdeführer jedoch nicht ohne weiteres, zumal es sich hier nur um eines der Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 4 2. Satz FSG handelt. Tatsächlich wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis auch zur Last gelegt, dass bei dem von ihm verwendeten Führerschein die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben gewesen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 26.03.2004 zur GZ. 2003/02/0294 unter anderem wie folgt aus:
„Nach Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch (1981), 2. Band, S. 398, ist unter dem Begriff "Einheit" u.a. "ein Ganzes" zu verstehen.
Nach diesem Verständnis setzt der Begriff "Einheit" voraus, dass etwas nicht aus "mehreren" Teilen bestehen darf. Von "mehreren" Teilen kann aber dann, wenn - wie im Beschwerdefall - das Lichtbild noch teilweise angeklebt war, nicht gesprochen werden. Damit ist für den Beschwerdeführer allerdings nichts gewonnen, weil den letzten Worten im § 14 Abs. 4 FSG - "in Frage stellen" - in diesem Zusammenhang Bedeutung zukommt:
Die "Einheit" des Führerscheins ist nämlich nach Ansicht des Gerichtshofes insbesondere dann "in Frage gestellt", wenn die berechtigte Annahme besteht, dass die erforderliche Einheit - hier des Lichtbildes mit dem restlichen Führerschein - in absehbarer Zeit nicht mehr gegeben sein wird.“
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Führerschein des Beschwerdeführers in zwei Teile zerbrochen war und mit einem Klebeband zusammengehalten wurde, als er ihn beim Lenken eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet hat. Umgelegt auf die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Judikatur ergibt sich sohin zweifelsfrei, dass jedenfalls die „Einheit“ des Führerscheines nicht mehr gegeben war. Er bestand aus mehreren – nur mehr mit einem Klebeband zusammengehaltenen – Teilen bzw. war zumindest durch den auch vom Beschwerdeführer zugestandenen und auch durch das vorliegende Foto offensichtlichen Zustand des Führerscheines in Frage zu stellen, dass die Einheit des Führerscheines in absehbarer Zeit nicht mehr gegeben sein wird.
Der Beschwerdeführer hat daher das objektive Tatbild der ihm unter Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat keinerlei Umstände vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht, die zu seiner Exkulpierung führen würden. Es ist demnach von zumindest grob fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer verletzten Rechtsnorm liegt darin, dass ausschließlich den Gesetzen entsprechende öffentliche Urkunden, wie es ein Führerschein darstellt, verwendet werden und es Organen der öffentlichen Aufsicht ohne weiteres auch ermöglicht wird, das Vorliegen einer gültigen Lenkberechtigung überprüfen zu können. Sowohl der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer verletzten Norm als auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat sind jeweils hoch.
Von der Bezirkshauptmannschaft Tulln wurde zu Recht darauf verwiesen, dass straferschwerend keine Umstände und strafmildernd die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten sind. Weitere Milderungsgründe werden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet und sind auch nicht der Aktenlage zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer ist der Einschätzung seiner persönlichen Verhältnisse durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln nicht entgegengetreten, sodass auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eben davon (Einkommen von 2.000,-- Euro netto monatlich) ausgeht. Nicht zuletzt gilt es dem Beschwerdeführer in spezialpräventiver Hinsicht vor Augen zu führen, dass er gegen bedeutende Rechtsvorschriften im Straßenverkehr zuwidergehandelt hat. Zudem gilt es auch die Allgemeinheit in generalpräventiver Hinsicht durch die Verhängung entsprechender Geldstrafen von Tatbegehungen wie solchen abzuschrecken.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und unter Einschluss des gesetzlichen Strafrahmens kommt somit auch nicht eine Herabsetzung der ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens verhängten Geldstrafe samt der dazu als adäquat anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht, sondern ist vielmehr gegenständlich von einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung auszugehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch entgegen des Beschwerdevorbringens nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering waren.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zudem gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG unterbleiben, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und wurde auch die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Im Übrigen ließen auch im Sinne des § 44 Abs. 4 VwGVG die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.