LVwG N LVwG-AV-2443/001-2023

LVwG-AV-2443/001-2023Tribunale amministrativo regionale15 mar 2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Überdachung; Bauwerk; Bewilligungspflicht;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2443/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2443.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde von A und B, vertreten durch die C Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12. Juni 2023, Zl. ***, mit welchem einer Berufung betreffend einen Abbruchauftrag (Überdachung) keine Folge gegeben worden war, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anordnung, das anfallende Material ordnungsgemäß zu entsorgen, entfällt und die Leistungsfrist mit “binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung” neu festgesetzt wird.

2. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt:

Verwaltungsbehördliches Verfahren:

Mit Bescheid vom 14.09.2019, ***, wurde die Errichtung einer Überdachung für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte mit einer überspannten Fläche von ca. 690 m2 auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** baubehördlich bewilligt.

Eine Fertigstellungsmeldung sei bislang nicht vorgelegt worden. Aufgrund einer Anzeige seien von der Baubehörde Erhebungen durchgeführt worden und es habe festgestellt werden müssen, dass eine Überdachung bereits errichtet worden sei. Eine Vermessung durch die D GmbH habe ergeben, dass das bestehende Objekt sowohl hinsichtlich der Lage als auch hinsichtlich der Höhe erheblich von der baubehördlichen Bewilligung abweiche.

Demnach sei das Bauwerk einerseits höher als bewilligt ausgeführt und vor allem erheblich (ca. 4 m) verschoben.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16. Mai 2023, Zl. ***, wurde A und B („Beschwerdeführer“) der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** im Bereich der südlichen Grundgrenze bestehende Überdachung für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte unverzüglich, längstens jedoch binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides abzubrechen und das anfallende Material ordnungsgemäß zu entsorgen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass seitens der Baubehörde niemals dargelegt worden sei, dass ein rechtliches „aliud“ vorliege bzw. seitens der Baubehörde auch keine Frist für die Nachreichung von Einreichunterlagen gesetzt worden sei. Auf Grund dessen sei der baupolizeiliche Auftrag auf Abbruch der landwirtschaftlichen Maschinenhalle bzw. Entsorgung des anfallenden Materials nicht gerechtfertigt. Zwischenzeitig sei ein Verfahren bezüglich der Änderung der Flächenwidmung betreffend das Grundstück Nr. *** der KG *** anhängig und habe dieser Umstand allenfalls Auswirkungen auf das gegenständliche Bauverfahren.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12. Juni 2023, Zl. ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die gesetzte Frist würde mit Zustellung der Berufungsentscheidung zu laufen beginnen.

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass unbestritten bleibe, dass die gegenständliche Überdachung auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** hinsichtlich Lage und Höhe mit wesentlichen Abweichungen zur baubehördlichen Bewilligung mit Bescheid vom 14.09.2019, ***, errichtet worden sei und daher eine konsenslose Bauführung erfolge.

Gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Auch wenn die Bauwerber bereits ein Bauunternehmen mit der Erstellung eines Projektes beauftragt haben würden, sei von der Baubehörde 1. Instanz zu Recht keine Frist für die Nachreichung dieser Unterlagen gesetzt und der Abbruch der auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** im Bereich der südlichen Grundgrenze bestehenden Überdachung für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte zu Recht angeordnet worden, da für dieses Bauwerk bis dato keine Baubewilligung vorliege.

Auch eine allenfalls angedachte Änderung der Flächenwidmung könne an dieser Beurteilung nichts ändern.

Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen wurde von den Beschwerdeführern fristgerecht Beschwerde erhoben. Beantragt wurde das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden und der Beschwerde Folge geben und den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 12.06.2023 zu GZ ***, ersatzlos aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Die Behörde habe den Sachverhalt unzureichend erhoben und sodann unrichtig beurteilt.

Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt. Ausgenommen hiervon seien geringfügige Abweichungen.

Die Lage des Bauwerks sei lediglich geringfügig abweichend und der Abstand zur Grundstücksgrenze im nordöstlichen Bereich erhöht, die Grenze zur südlichen Grenze nur leicht reduziert. Durch die Auswirkungen der Lageverschiebung seien keine Rechtsvorschriften verletzt. Folglich sei auch von einem konsensgemäßen Zustand auszugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa VwGH 2013/05/0025) habe mehrfach ausgesprochen, dass Einzelfälle denkbar seien, in denen durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerkes nicht vom Vorliegen eines rechtlichen "aliud" auszugehen sei.

Die Erfüllungsfrist habe angemessen zu sein, sodass die Leistungsfrist objektiv geeignet sein muss, dem Leistungspflichtigen die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu erfüllen (VwGH 19.05.1994, 92/07/0067). Eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen müsse hierbei nicht beseitigt werden. Die angegebene Leistungsfrist von 4 Wochen sei keinesfalls als angemessen für das verfahrensgegenständliche Bauwerk zu betrachten.

Ein auf § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO gestützter Bauauftrag müsse ausreichend konkretisiert sein. Der Bescheidspruch des Gemeindevorstands vom 12.06.2023 sei nicht ausreichend bestimmt gefasst worden, woraus sich der Leistungsauftrag nicht erkennen lasse.

Die Marktgemeinde *** legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt vor.

Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 16. Februar 2024 eine gemeinsame mündliche Verhandlung (2 weitere baupolizeiliche Aufträge) durch.

Beweis aufgenommen wurde in dieser durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der Marktgemeinde ***. Die Beschwerdeführer legten dar, dass sie bestrebt seien ehestmöglich eine rechtliche Sanierung zu erwirken. Detailgespräche zu den einzelnen Bauvorhaben seien am Laufen, wobei zwischenzeitig ein neuer Planer beauftragt worden sei.

Hinsichtlich der Überdachung wurde vorgebracht, dass hier von einem Nachbarn der möglicherweise relevante Grenzverlauf bestritten werde. Eine Klärung inwieweit diese Frage für das baubehördliche Bewilligungsverfahren überhaupt relevant sei, werde einvernehmlich mit der Behörde erfolgen.

Die Beschwerdeführer ersuchten im Hinblick darauf, dass die behördlichen Bewilligungsverfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen würden, um möglichst weite Erstreckung der Leistungsfristen.

Im Übrigen wurde von den Beschwerdeführern die Konsenswidrigkeit nicht in Abrede gestellt.

Feststellungen:

Mit Bescheid vom 14.09.2019, ***, wurde die Errichtung einer Überdachung für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte mit einer überspannten Fläche von ca. 690 m2 auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** baubehördlich bewilligt.

Eine Vermessung durch die D GmbH hat ergeben, dass das Tatsächlich errichtete, bestehende Objekt sowohl hinsichtlich der Lage als auch hinsichtlich der Höhe erheblich von der baubehördlichen Bewilligung abweicht. Demnach wurde das Bauwerk einerseits höher als bewilligt ausgeführt und vor allem erheblich (ca. 4 m) verschoben.

Für dieses Bauwerk liegt keine Baubewilligung vor

Die Beschwerdeführer sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, und der gegenständlichen Überdachung.

Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid.

Rechtsvorschriften von Bedeutung:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idF BGBl. I Nr. 109/2021:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das

Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 109/2021:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. […]

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

NÖ Bauordnung 2014

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:

[…]

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; […]

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten; […]

Baubewilligungspflichtige Vorhaben

§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

...

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

§ 35. […]

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

[…]

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß. […]

Das Landesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführer jeweils zur Hälfte Eigentümer des Abbruchobjektes sind.

Ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 setzt nach der Rechtsprechung des VwGH voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrags der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (vgl. VwGH 30.01.2007, 2004/05/0205; VwGH 27.06.2006, 2004/05/0027 bis 0030).

Entscheidungswesentlich ist daher, ob hinsichtlich des vom Abbruch bedrohten gegenständlichen Objektes zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrags sowie zum Zeitpunkt der Errichtung eine baubehördliche Bewilligungspflicht (oder allenfalls eine Anzeigepflicht) bestanden hat.

Das vom Abbruchauftrag umfasste Objekt ist mit dem Boden kraftschlüssig verbunden und seine fachgerechte Herstellung erfordert ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen, sodass es als Bauwerk im Sinne der zitierten Bestimmungen zu qualifizieren ist. Zudem stellt es eine bauliche Anlage dar, da es kein „Gebäude“ im Sinne der NÖ Bauordnung ist.

Gemäß § 14 Z 2 NÖ BO 2014 bedarf und bedurfte die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Gemäß § 4 Z 15 NÖ BO ist unter einem Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden zu verstehen, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Nach § 4 Z 7 NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Schließlich sind gemäß § 4 Z 6 NÖ BO 2014 bauliche Anlagen, Bauwerke, die keine Gebäude sind. Nachdem die Überdachung zwar ein Bauwerk, aber kein Gebäude ist, handelt es sich um eine bauliche Anlage.

Das gegenständliche Bauwerk unterliegt und unterlag sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung als auch im Errichtungszeitpunkt der baubehördlichen Bewilligungspflicht.

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass die Abweichungen der Überdachung im Vergleich zum Baubewilligungsbescheid vom 14.09.2019 als bloß geringfügig zu qualifizieren wären, widerspricht dies der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt, welche Abweichungen von der erteilten Baubewilligung in der Bauausführung dazu führen, dass in Ansehung der errichteten Baulichkeit von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, das von der erteilten Bewilligung nicht umfasst ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, wenn ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten abweicht (vgl. VwGH 89/05/0026 und VwGH 2011/05/0023). Die Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vgl. VwGH 2011/05/0073, mwN). Auch die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften ist als wesentliche Änderung anzusehen (vgl. vom VwGH 2007/05/0138). Ferner wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert, dass bei einem um 3,8 m und somit um ein Drittel der Gebäudelänge im Gegensatz zur erteilten Baubewilligung verschobenen Bauwerk nicht mehr von einer Geringfügigkeit gesprochen werden kann und ein Konsens daher zu verneinen ist (vgl. VwGH 2005/05/0368). Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt außerdem bei der Verschiebung eines Gebäudes 2 m nach vorne und der Verdrehung um ca. 20 % ein unbefugter Bau vor, sodass ein solch errichtetes Gebäude als nicht mehr durch die Baubewilligung gedeckt anzusehen ist (vgl. VwGH 83/05/0061). Nachdem sich die Lage der Überdachung im Vergleich zum bewilligten Bauvorhaben um bis zu 4 m verändert hat und dieses auch höher als bewilligt ausgeführt wurde, liegt gegenständlich eindeutig ein „aliud“ vor.

Eine Baubewilligung und sohin ein baubehördlicher Konsens liegen gemäß den oben getroffenen Feststellungen für das verfahrensgegenständliche Objekt nicht vor.

Die Voraussetzungen für einen Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 – nämlich, dass für ein bewilligungspflichtiges Bauwerk die nach dem Gesetz erforderliche Baubewilligung (§ 23 NÖ BO 2014) nicht vorliegt – sind im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Objekt erfüllt.

Da für das gegenständliche Objekt keine Baubewilligung vorliegt, ist das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Abbruchauftrages zu begründen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

§ 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist dem Wortlaut nach nur Grundlage dafür, den „Abbruch“ selbst anzuordnen, aber räumt der Baubehörde nicht die Befugnis ein, noch Zusatzaufträge betreffend die Modalitäten der Abbruchsausführung auszusprechen. Indem die Baubehörde zusätzlich die Entsorgungsweise des Abbruchmaterials vorgeschrieben und abfallrechtliche Belange (im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes bzw. der nach diesem erlassenen Verordnungen, also einer Kompetenz des Bundes gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG) zu regeln versucht hat, hat sie ihre in derNÖ BO 2014 festgelegte Kompetenz eindeutig überschritten; diese Belange können allenfalls im Vollstreckungsverfahren von Bedeutung sein (vgl. dazu W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht9, S. 502).

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AVG ist den Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen (vgl. z.B. VwGH vom 25.09.2014, Ra 2014/07/0011). Das neu gewählte Fristausmaß von drei Monaten erscheint dem erkennenden Gericht für den Abbruch der Überdachung angemessen (siehe § 59 Abs. 2 AVG), da es objektiv geeignet ist, die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird.

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