LVwG N LVwG-AV-59/001-2024

LVwG-AV-59/001-2024Tribunale amministrativo regionale13 mar 2024

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienzusammenführung; Sprachnachweis;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-59/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.59.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lechner, MA über die Beschwerde der A, geb.: ***, StA: Afghanistan, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 6. Dezember 2023, Zl. ***, betreffend Antrag auf Erteilung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Abweisung des Antrages auf § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG iVm § 21a Abs. 1 NAG gestützt wird.

2. Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für die zur Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin) wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Wesentlicher Verfahrensgang

Am 21. September 2022 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau A, eine am *** geborene Staatsangehörige Afghanistans (Beschwerdeführerin) über die Österreichische Botschaft in Islamabad unter Vorlage einer Reihe an Unterlagen einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann, Herrn C, einem am *** geborenen afghanischen Staatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (belangte Behörde) vom 6. Dezember 2023, Zl. *** wurde im Spruchpunkt 1. der am 9. August 2023 gestellte Zusatzantrag zum Hauptantrag vom 21. September 2022 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ betreffend Absehen von Deutschkenntnissen abgewiesen sowie 2. der am 21. September 2022 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ abgewiesen. Als Rechtsgrundlage führte die belangte Behörde § 21a Abs. 5 NAG sowie §§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 sowie 46 Abs. 1 lit. 1 Z 2 lit. a iVm 21a NAG an.

Begründet wurde die Abweisung zusammengefasst damit, dass die Abwägung hinsichtlich § 21a Abs. 5 NAG ergeben habe, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen würden. Die Beschwerdeführerin habe keine Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen können und könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne.

In der dagegen anwaltlich eingebrachten Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei beim Goethe Institut für eine A1 Prüfung angemeldet, welche Ende Jänner 2024 abgenommen werde. Darüber hinaus habe der Ehemann der Beschwerdeführerin seine geringfügige Beschäftigung bei der „D GmbH“ wiederaufgenommen und übersteige sein Einkommen nun die erforderlichen Richtsätze.

Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 5. März 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie durch Einvernahme des Zeugen C (Ehemann der Beschwerdeführerin). Vorab wurde seitens des Beschwerdeführervertreters bereits mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin die Sprachprüfung nicht bestanden hat.

II.Feststellungen

Die Beschwerdeführerin, Frau A, geboren am ***, ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Sie besitzt einen afghanischen Reisepass, der bis zum 20. Februar 2027 gültig ist.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, Herr C, schlossen am 14. April 2021 in Afghanistan die Ehe, wobei die Ehe auch staatlich registriert wurde. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ist aufrecht und handelt es sich um eine gültige Ehe. Es handelt sich sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für ihren Ehemann um die erste Eheschließung; die Ehe ist kinderlos.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist ein am *** geborener afghanische Staatsangehörige, der seit Ende des Jahres 2011 in Österreich lebt und über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt.

Die Beschwerdeführerin ist in Afghanistan nicht zur Schule gegangen und hat keine Ausbildung genossen. Ab und zu erledigt sie Näharbeiten für Nachbarn. Für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin kommt ihr Ehemann auf. Unterstützung, um etwa auf die Straße und einkaufen zu gehen, erhält sie von ihren männlichen Verwandten väterlicherseits.

Mit einem männlichen Verwandten väterlicherseits begab sich die Beschwerdeführerin nach Pakistan, um dort beim Goethe Institut die Sprachprüfung für die deutsche Sprache auf dem Niveau A1 abzulegen. In Afghanistan gibt es keine Prüfungsmöglichkeiten und auch keine Möglichkeit einen Sprachkurs zu besuchen.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann waren vor der Eheschließung seit dem Jahr 2012 (2 bis 4 Mal monatlich) telefonisch in Kontakt. Sie heirateten im April 2021 und war dies auch der letzte persönliche Kontakt zwischen den Eheleuten. Der Zeuge C reiste seither nicht wieder nach Afghanistan. Er hat Angst in Afghanistan geschlagen zu werden, da Verwandter seiner Ehefrau der Meinung sind, dass er kein richtiger Muslime mehr sei. Die Beschwerdeführerin war noch nie in Österreich.

Momentan halten die Eheleute telefonischen Kontakt; wenn es die Internetverbindung zulässt, auch mittels Videotelefonie.

Mit Bestätigung vom 6. Oktober 2022 stellte der Vertrauensarzt der österreichischen Botschaft Islamabad hinsichtlich der Beschwerdeführerin fest, dass diese Analphabetin ist und über keinerlei Hintergrundkenntnisse im Lesen, Schreiben oder Hören verfügt. Sie hat einen niedrigen IQ und Schwierigkeiten, normale Befehle zu verstehen. Sie erhält möglicherweise die Chance, durch bedarfsorientiertes soziales Lernen eine Sprache zu lernen, wenn sie in der dafür vorgesehenen Umgebung ist.

Die Beschwerdeführerin konnte im Verfahren keinen Sprachnachweis einer durch Verordnung gemäß § 21a Abs. 6 oder 7 NAG bestimmten Einrichtung auf dem Niveau A1 vorlegen.

Die Beschwerdeführerin ist nicht psychisch oder physisch erkrankt. Ihr Gesundheitszustand erlaubt es ihr den Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachsten Niveau zu erbringen.

III.Beweiswürdigung

Die oben getroffenen Feststellungen wurden auf Grundlage des Akteninhaltes, insbesondere auf Grundlage der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer Herr C, der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeuge vernommen wurde, getroffen.

Die Feststellungen hinsichtlich der Schul- und Berufsausbildung ebenso wie das Verhältnis und das Kontakthalten der Eheleute gründen auf den Aussagen des Zeugen C in der mündlichen Verhandlung.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist auf das Schreiben des Vertrauensarztes der Botschaft vom 6. Oktober 2022 zu verweisen. Aus diesem ist keine chronische Erkrankung der Beschwerdeführerin ableitbar. Auch der Ehemann hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine chronische Erkrankung bzw. psychische oder physischer Einschränkung seiner Ehefrau behauptet. Er brachte zwar vor, dass diese Angst habe, ihn manchmal nicht verstehe und auf einem Ohr schlecht höre, er brachte dies jedoch erst auf mehrmaliges Nachfragen und unter Vorhalt des ärztlichen Schreibens vor. Im Übrigen war er in der mündlichen Verhandlung selbst der Meinung, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache erlernen kann, wenn sie in Österreich lebt.

IV.Rechtsgrundlage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetztes (NAG), stF BGBl. I Nr. 100/2005 lauten auszugsweise:

„Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG),

BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

(…)

Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn

1. die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder

2. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz,

BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen,

3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind,

4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oder

5. die gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.

(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(5a) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 5 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.

(7) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.

(…)

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

(…)“

V.Rechtliche Beurteilung

Der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin ist auf die Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann gerichtet.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teils des NAG erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat.

Die Beschwerdeführerin erfüllt als Ehefrau ihres in Österreich rechtmäßig niedergelassenen, über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügenden Ehemannes die Begriffsdefinition einer Familienangehörigen und handelt es sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin als Zusammenführenden um einen afghanischen Staatsangehörigen und somit iSd § 64 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG um einen Drittstaatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt.

Gemäß § 21a Abs. 1 NAG haben Drittstaatsangehörige, die wie die Beschwerdeführerin einen Erst-Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 8 Abs. 1 Z 2 NAG („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“) stellen, grundsätzlich Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau nachzuweisen, wobei dieser Nachweis mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gem. § 21a Abs. 6 oder 7 NAG bestimmten Einrichtung erfolgen muss.

Ein Sprachdiplom bzw. Kurszeugnis auf A1-Niveau von einer gemäß § 21a Abs. 6 NAG in Verbindung mit § 9b Abs. 2 NAG-DV genannten Einrichtung wurde bis dato nicht vorgelegt.

Auch sind keine Umstände vorgebracht worden oder hervorgekommen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass im Fall der Beschwerdeführerin der Nachweis gemäß § 21a Abs. 1 NAG iSd § 21a Abs. 3 NAG als erbracht gelten würde und liegen auch keine Umstände vor, aufgrund derer davon auszugehen wären, dass die Verpflichtung des § 21a Abs. 1 NAG für die Beschwerdeführerin iSd § 21a Abs. 4 NAG nicht gilt.

Gemäß § 21a Abs. 5 kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z. 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) von einem Nachweis nach § 21 Abs. 1 NAG absehen, wobei die Stellung eines solchen Antrages nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass der Umstand, dass der Nachweis von Sprachkenntnissen mangels eines Prüfungsangebotes im Herkunftsstaat nicht möglich ist, für sich genommen keinen gesetzlich vorgesehenen Grund für das Absehen von einem Sprachnachweis darstellt (vgl. VwGH 10.03.2021, Ra 2020/22/0018 Rz 7).

Da die Ausnahmeregelung des § 21a Abs. 5 NAG kein Absehen vom Nachweis der Deutschkenntnisse erlaubt, wenn deren Erwerb dem Drittstaatsangehörigen nicht aufgrund eines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes, sondern aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, sofern diese Gründe nicht von Art. 8 EMRK umfasst sind (vgl. VwGH 10.03.2021, Ra 2020/22/0018 Rz 7; VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0289, Rn. 10), führt selbst der Umstand, dass einem Antragsteller gemäß § 21a Abs. 5 NAG die Erlangung eines Sprachnachweises aus anderen als aus gesundheitlichen Gründen erwiesenermaßen nicht möglich oder zumutbar ist, nicht in jedem Fall dazu, dass einem Zusatzantrag gemäß § 21a Abs. 5 NAG stattzugeben ist.

Somit ist aber die Frage, ob es der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall aufgrund der allgemeinen politischen Situation und der allgemeinen volatilen Sicherheitslage in Afghanistan in Zusammenschau mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin als grundsätzlich ohne nahe männliche Verwandte in Afghanistan lebende Frau faktisch möglich und zumutbar wäre einen solchen Sprachnachweis zu erlangen oder nicht, für sich allein genommen nicht entscheidend.

Vielmehr ist entscheidend, ob im konkreten Einzelfall ein Absehen von einem Sprachnachweis zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens iSd § 21a Abs. 5 Z 2 NAG erforderlich ist, wobei bei der Beurteilung nach dem in § 21a Abs. 5 Z 2 NAG angesprochenen § 11 Abs. 3 NAG unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der in § 11 Abs. 3 NAG näher angeführten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (vgl. VwGH 10.03.2021, Ra 2020/22/0018, VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0063).

Zu den in § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien zählen ua. die Dauer des bisherigen Aufenthalts (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8).

Im konkret zu beurteilenden Fall ist im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin rechtmäßig in Österreich lebt und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt.

Was das über das Ehe- und Familienleben hinausgehende Privatleben der Beschwerdeführerin betrifft, so liegt, da die einen Erstaufenthaltstitel beantragende Beschwerdeführerin bislang noch nie in Österreich war, keine im Rahmen der Gesamtabwägung zu ihren Gunsten zur berücksichtigende Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Inland (iSd § 11 Abs. 3 Z 1 NAG) vor und liegt mangels bisherigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich auch weder ein besonders hoher Grad an bereits bestehender Integration der Beschwerdeführerin (iSd § 11 Abs. 3 Z 4 NAG) noch eine besondere Schutzwürdigkeit des Privatlebens im Inland iSd § 11 Abs. 3 Z 5 NAG vor.

Demgegenüber wurde die Beschwerdeführerin in Afghanistan geboren, sie hat ihr gesamtes bisheriges Leben dort verbracht und leben auch ihre Verwandten in Afghanistan. Eine Bindung der Beschwerdeführerin zum Herkunftsstaat iSd § 11 Abs. 3 Z 5 NAG ist, wenn auch die gesellschaftliche und soziale Situation für Frauen in Afghanistan notorisch schlecht ist, gegenständlich jedenfalls zu bejahen. In Österreich hat die Beschwerdeführerin abgesehen von ihrem Ehemann keine weiteren Verwandten.

Den im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung durch Art 8 EMRK geschützten Interessen der Beschwerdeführerin steht das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorgaben gegenüber, dem ein hohes Gewicht beizumessen ist.

Was das öffentliche Interesse an der Einhaltung der hier in Frage stehenden niederlassungsrechtlichen Vorschrift des § 21a Abs. 1 NAG betrifft, so ist festzuhalten, dass dem öffentlichen Interesse daran, dass Personen, die sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten wollen, bereits vor Zuzug nach Österreich über Deutschkenntnisse zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügen, durch die sichergestellt ist, dass diese von Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich an zumindest im unbedingt notwendigen Ausmaß am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können und dass mit ihnen eine Verständigung in einfachen, alltäglichen Situationen möglich ist (RV 1078 BlgNr XXIV. GP 13 15) ein großes Gewicht beizumessen ist. Dies gilt auch für die Vorgabe, wonach der Nachweis über das Bestehen solcher Deutschkenntnisse nur durch Vorlage eines Diploms, das von einer (durch Verordnung) bestimmten (oder gem. IV-V zertifizierten) Einrichtung ausgestellt wurde, erbracht werden kann, dient diese doch dazu, einheitlich hohe und für die Behörden nachvollziehbare Standards für den Nachweis des geforderten Deutsch-Nachweises garantieren zu können (RV 1078 BlgNR. XXIV. GP 13).

Gegenständlich kann nicht erkannt werden, dass das Gewicht des durch Art. 8 EMRK geschützten Interesses der Beschwerdeführerin höher ist, als öffentliche Interesse an der Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens:

Bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann liegt eine vergleichsweise kurze und kinderlose Ehe vor. Zwar stehen sie seit dem Jahr 2012 regelmäßig im telefonischen Kontakt, bis auf einen 25tägigen Besuch des Ehemannes in Afghanistan, im Zuge dessen auch die Hochzeit mit der Beschwerdeführerin stattgefunden hat, haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann jedoch noch nie zusammengelebt. Seit der Hochzeit im Jahr 2021 haben sich die Eheleute nicht mehr persönliche gesehen.

Auch ist zu berücksichtigen, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen konnte, dass sie mit ihrem Ehemann ein Ehe- und Familienleben in Österreich führen wird können.

Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller vorliegenden Umstände und Interessenlagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Gegenteiliges wurde jedenfalls im gesamten Verfahren und insbesondere auch in der durchgeführten Verhandlung nicht aufgezeigt. Festzuhalten ist, dass mit diesem Ergebnis eine zukünftige Familienzusammenführung in Österreich bei Erfüllung der gesetzlich normierten Voraussetzungen nicht verweigert wird (vgl. zu diesem Aspekt etwa EGMR, 26.6.2014, Fall M.E., Appl. 71.398/12).

Im Ergebnis kommt damit die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht in Betracht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH, 8.11.2018, Ra 2018/22/0211). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.

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