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LVwG-AV-56/002-2024•LVwG N LVwG-AV-56/002-2024
LVwG-AV-56/002-2024Tribunale amministrativo regionale12 mar 2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Miteigentum; Einwendungen; Nachbarn; Manuduktionspflicht; Servitut;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde
(1)der Frau A und des Herrn B, beide in ***, ***,
(2)der Frau C, ***, ***,
(3)der Frau D, ***, ***, und des Herrn E, ***, ***,
(4)der Frau F und des Herrn G, beide in ***, ***,
(5)der Frau H, ***, ***, und der Frau I, ***, ***,
(6)des Herrn J, ***, ***,
(7)der Frau K und des Herrn L, beide in ***, ***,
(8)der Frau M und des Herrn N, beide in ***, ***,
(9)der Frau O, ***, ***,
(10)und der Frau P, ***, ***,
alle vertreten durch die Q Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 04. Dezember 2023, GZ. ***, mit dem der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 09. August 2023, GZ. ***, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) an die S GmbH, ***, ***, vertreten durch T, Rechtsanwalt in ***, ***, für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 10 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage mit 20 PKW- und 10 Fahrrad-Abstellplätzen in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, keine Folge gegeben wurde
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
Mit am 31.05.2022 beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau eingereichtem Bauansuchen vom 25.05.2022 beantragte die S GmbH – in weiterer Folge als „Bauwerber“ bezeichnet – die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer Wohnhausanlage mit insgesamt 10 Wohneinheiten samt dazugehörigen Stellplätzen und Nebenflächen in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, dies unter Anschluss einer Baubeschreibung, einer Flächenberechnung und von Einreichplänen des Architekten R, eines Energieausweises des Baumeisters U, einer Haustechnikbeschreibung der V, diverser technischer Unterlagen der projektierten Wärmepumpe samt einer Bauartenbestätigung der W GmbH, eines EG-Sicherheitsdatenblattes, einer Werksbescheinigung, eines technischen Berichtes der X GmbH und eines Grundbuchsauszuges.
Nach Einholung einer bautechnischen Vorprüfung vom 02.06.2022, einer maschinenbautechnischen Stellungnahme vom 02.06.2022, eines Ortsbildgutachtens vom 20.06.2022, eines verkehrstechnischen Gutachtens vom 28.08.2022, eines wasserbautechnischen Gutachtens vom 01.09.2022, einer weiteren – nach Vorlage korrigierter Einreichpläne vom 19.09.2022 eingeholten – bautechnischen Vorprüfung vom 13.10.2022, eines fördertechnischen Gutachtens vom 14.10.2022, eines maschinenbautechnischen Gutachtens vom 18.10.2022, eines bautechnischen Gutachtens vom 05.12.2022 und eines brandschutztechnischen Gutachtens vom 19.01.2023 sowie nach ergänzender Vorlage einer geotechnischen Stellungnahme samt einer statischen Vorbemessung sowie einer Beurteilung der Standsicherheit vom 30.11.2022 durch die Bauwerberin wurden mit Schreiben des Magistrates der Stadt Krems an der Donau als örtlich und sachlich zuständige Baubehörde I. Instanz vom 06.02.2023 sämtliche Anrainer von eben diesem Bauvorhaben verständigt, mit dem diesen die Möglichkeit eingeräumt wurde, in das Bauansuchen Einsicht zu nehmen, dies mit dem Hinweis, dass allfällige Einwendungen gegen dieses Bauvorhaben zur Geltendmachung subjektivöffentlicher Anrainerrechte binnen 2 Wochen bei sonstigem Erlöschen der Parteistellung zu erheben sind.
Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreterin vom 27.02.2023 erhoben die Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben Einwendungen, diese zusammengefasst dahingehend, dass die Standsicherheit ihrer Gebäude, die Trockenheit ihrer Grundstücke und Bauwerke und der Brandschutz ihrer Grundstücke gefährdet werden würden, dass durch die Müllanlage eine unzulässige Geruchsbelästigung und durch die Garagenzu- und –einfahrt unzulässige Geräuschemissionen ausgehen würden, dass das Bauvorhaben durch seine Geschossanzahl und dessen höchsten Punkt von der Umgebung massiv abweiche, dass die maximal zulässige Geschossflächenanzahl überschritten werden würde, dass weitere Teile des projektierten Gebäudes in der Berechnung dessen Höhe zu berücksichtigen wäre und die unzureichende Belichtung der Hauptfenster der angrenzenden Gebäude beanstandet werde, dass das Ausmaß der bestehenden Dienstbarkeit eines Fahrrechtes durch das Bauvorhaben überschritten werden würde und dass Gutachten, nämlich konkret die verkehrstechnische Untersuchung und die geotechnische Stellungnahme bzw. Grundlagen dazu nicht vollständig offengelegt worden wären.
Nach Übermittlung der geotechnischen Stellungnahme vom 30.11.2022 samt Beilagen an die Anrainer mit Schreiben des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 28.03.2023, nach Einholung einer Stellungnahme der Bauwerberin mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 27.03.2023, mit dem ergänzend ein Lageplan, 2 Grundbuchsauszüge, 2 Kaufverträge und ein Teilungsplan vorgelegt wurden, nach Einholung einer Stellungnahme nach § 56 NÖ BO 2014 vom 28.06.2023 und nach Vorlage korrigierter Einreichpläne am 28.06.2023 bzw. 12.07.2023 wurde mit Schreiben des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 14.07.2023 den Anrainer nochmalig die Möglichkeit eingeräumt, in das Bauansuchen Einsicht zu nehmen, dies erneut mit dem Hinweis, dass allfällige Einwendungen gegen dieses Bauvorhaben zur Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Anrainerrechte binnen 2 Wochen bei sonstigem Erlöschen der Parteistellung zu erheben sind.
Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreterin vom 27.07.2023 machten die Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit auch Gebrauch und erhoben damit die analogen Einwendungen im Sinne ihrer Eingabe vom 27.02.2023, diese ergänzt damit, dass mittlerweile die Grundstücksgrenzen für das Grundstück *** neu vermessen und im Grenzkataster eingetragen worden wären, was für die Zufahrtsmöglichkeiten während und nach der Bauphase in brandschutztechnischer Hinsicht relevant wäre.
Mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 09.06.2023, GZ. ***, wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 10 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage mit 20 PKW- und 10 Fahrrad-Abstellplätzen in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, und das Recht zur Benützung nach Fertigstellung und Vorlage einer Bescheinigung des Bauführers über die konsensgemäße Ausführung unter Vorschreibung von insgesamt 49 näher definierten bautechnischen, maschinenbau- und elektrotechnischen, verkehrstechnischen, wasserbautechnischen, fördertechnischen und brandschutztechnischen Bedingungen bzw. Auflagen erteilt, wurden weiters die Einwendungen der Beschwerdeführer und des Y als unzulässig zurückgewiesen bzw. als unbegründet abgewiesen, wurden die von den Beschwerdeführern und Y gestellten Anträge auf Abweisung des Bauansuchens und/oder Durchführung eines Lokalaugenscheins unter Beiziehung der Nachbarn als unzulässig zurückgewiesen und wurden schließlich der Bauwerberin die Verfahrenskosten zur Bezahlung vorgeschrieben.
Begründend führte dazu das Magistrat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde I. Instanz nach Wiedergabe der eingeholten Befunde und Gutachten sowie der Einwendungen der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass Y als Eigentümer des Grundstücks Nr. *** und den übrigen Beschwerdeführern als Miteigentümer des Grundstücks Nr. *** keine Parteistellung zukomme, da diese Grundstücke mehr als 14 m vom Baugrundstück entfernt wären; die Einwendungen der Beschwerdeführer könnten deshalb nur soweit von Relevanz sein, soweit sie sich auf ihr Grundstück Nr. .*** der KG *** der beziehen würden.
Die Baubehörde habe keinen Versagungsgrund gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 NÖ BO 2014 festgestellt und sei in statischer Hinsicht eine positive geotechnische Stellungnahme eingeholt worden, dem die Beschwerdeführer nicht in substantiierter Weise entgegengetreten wären; Fragen im Zusammenhang mit den Bauarbeiten und dem Baustellenverkehr die Bauausführung betreffend könnten nicht zum Inhalt zulässiger Einwendungen im Bauverfahren gemacht werden. Parteistellung in Hinsicht auf ein Fahr- und Leitungsrecht könnten gegenständlich nur A und B als Eigentümer des Grundstücks Nr. *** haben, wobei auch diese aber nicht geltend gemacht hätten, dass durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. dessen Benützung ihre diesbezüglichen Rechte beeinträchtigt werden könnten; das Bauwerk selbst und auch die Benützung desselben beeinträchtige das Fahr- und Leitungsrecht der Beschwerdeführer A und B nicht, zumal das Bauvorhaben nicht auf den „dienenden“ Grundstücken der Beschwerdeführer projektiert sei. Betreffend den Einwand der Trockenheit werde auf das schlüssige wasserbautechnische Gutachten verwiesen, dem ebenso keine substantiierten Bedenken entgegengesetzt worden wären; die auf den Grundstücken der Beschwerdeführer situierten Bauwerke würden sich auch nicht in „Hanglage“ zum Baugrundstück befinden und seien die unbebauten Teile der Nachbargrundstücke irrelevant. Betreffend den Brandschutz würden die Nachbarn einen Überschlag des Brandes auf ihre „Grundstücke“ befürchten, womit sie kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend machen würden. Außerdem werde auch hier auf das schlüssige brandschutztechnische Gutachten des Amtssachverständigen verwiesen.
Die behaupteten Emissionen in Bezugnahme auf die Müllbehälter und die Stellplätze würden sich aus der Wohnnutzung ergeben, womit sie dem Einwendungsausschluss des § 6 Abs. 2 Z 2 iVm § 48 NÖ BO 2014 unterliegen würden. Hinsichtlich der Bebauungsweise und der Bebauungshöhe sei zu beachten, dass das Baugrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liege und für die Frage der Zulässigkeit der künftigen Bebauung § 54 NÖ BO 2014 maßgeblich sei, woraus folge, dass die Bauwerberin zulässigerweise die offene Bebauungsweise und die Bauklasse II gewählt habe; im vorliegenden Einreichplan sei der rechnerische Nachweis erbracht worden, dass die Geschossflächenanzahl 0,97 betrage. Hinsichtlich der Belichtung ergebe sich aus den Darstellungen, dass zu den Grundgrenzen jeweils der sich aus den Gebäudehöhen ergebende maßgebliche Abstand eingehalten werde.
Ob es durch das Bauvorhaben zu einer vertragswidrigen erhöhten Verkehrsbelastung auf dem Servitutsweg komme, sei auf dem Zivilrechtsweg zu klären; zudem bestehe ohnehin eine vereinbarte Wegbreite von 3,5m. Die geotechnische Stellungnahme sei nachträglich den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht worden, eine vermeintlich verkehrstechnische Untersuchung sei nicht Teil der Einreichunterlagen gewesen. Das tatsächlich eingeholte verkehrstechnische Sachverständigengutachten sei wiederum schlüssig und nachvollziehbar. Abgesehen davon würden verkehrstechnische Fragen keine subjektiv-öffentlichen Rechte betreffen. Nicht zuletzt hätten die Nachbarn im Hinblick auf deren eingeschränkte Parteistellung im Bauverfahren kein Recht auf Abweisung eines Bauansuchens und/oder auf Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung der Nachbarn.
In ihrer mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreterin vom 25.08.2023 erhobenen Berufung beantragten die Beschwerdeführer und Y, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Bauwerberin auf Erteilung der Baubewilligung nicht stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.
Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass in der angesprochenen geotechnischen Stellungnahme in einem angeführte Bedingungen festgelegt worden seien, die bei der Bauführung der Wohnhausanlage einzuhalten seien. Die Behörde habe in ihren Bescheiden keinen Bezug auf diese Bedingungen genommen. Außerdem hätten die Beschwerdeführer auf die Senkung der Servituts Straße und die Befürchtung einer weiteren Beschädigung auch im Rahmen der späteren Benützung durch die Bewohner der gegenständlichen Wohnhausanlage ins Treffen geführt, was in weiterer Folge auch eine Beeinträchtigung der Bauwerke der Beschwerdeführer nach sich ziehen könnte. Eine Beschädigung der Servituts Straße sei auch untrennbar mit einem Eingriff in das Fahr- und Leitungsrecht der Betroffenen Beschwerdeführer verbunden. Durch die mögliche Stauchung des Wassers durch Geländeveränderungen und Errichtung von Bauwerken könne auch die Trockenheit der Bauwerke der angrenzenden Beschwerdeführer gefährdet sein, worauf im wasserrechtlichen Gutachten nicht Bezug genommen worden wäre. In Bezug auf den Brandschutz seien unter „Grundstück“ auch die Bauwerke zu verstehen seien darüber hinaus die Einhaltung brandschutzrechtlicher Bestimmungen betreffend Schleppkurve und Bewegungsflächen nicht gewährleistet; diesbezüglich werde ein Privatgutachten vorgelegt. Darüber hinaus könne im Bereich der Schleppkurve eine faktische Zufahrtmöglichkeit durch eine rechtswidrige Überschreitung der Servituts Grenzen und einer Inanspruchnahme der Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht gewährleistet werden. Diese Umstände werden zumindest von amtswegen zu berücksichtigen gewesen. Die Behörde hätte weiters von ihrer in § 54 Abs. 4 NÖ BO 2014 normierten Möglichkeit zur Abweichung von denen Abs. 1-3 geregelten Bestimmungen Gebrauch machen können. Aufgrund des Ausmaßes des gemeinsamen Treppenhauses und des Laubenganges seien diese in die Berechnung der Geschossflächenanzahl mit einzubeziehen gewesen und sei aufgrund der teilweisen Überdachung des Laubenganges und auch des Treppenhauses im Dachgeschoss auch dies bei der Gebäudehöhenermittlung zu berücksichtigen gewesen. Nicht zuletzt habe sich die Behörde inhaltlich nicht mit den Einwendungen betreffend Belichtung auseinandergesetzt.
Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 04.12.2023, GZ. ***, wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen bzw. als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte dazu der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde II. Instanz und demnach als Berufungsbehörde nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides, der Berufung der Beschwerdeführer und der zur Berufung eingebrachten Stellungnahme der Bauwerberin vom 28.09.2023 zusammengefasst aus, dass eine Nachmessung der örtlichen Gegebenheiten ergeben habe, dass die Grundstücke *** und *** mehr als 14 m vom Baugrundstück entfernt seien, weshalb hinsichtlich dieser Grundstücke die Parteistellung der Eigentümer nicht gegeben sei.
Hinsichtlich der eingewendeten Standsicherheit habe die erstinstanzliche Behörde die angesprochenen Bedingungen des geotechnischen Sachverständigen nicht in ihrem Bescheid aufgenommen, zumal es sich lediglich um Ausführungen zur Bauausführungsphase handle; außerdem fehle es an einem substantiierten Vorbringen, das auf gleicher fachlicher Ebene stehe. Das Bauprojekt sehe auch keine Maßnahmen vor, die das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht der Eigentümer des Grundstücks Nr. *** beeinträchtigen würde, da „dienendes“ Grundstück das Grundstück Nr. *** sei, auf dem das Bauvorhaben nicht projektiert sei. Die Benutzung einer Servitutsstraße auf letzterem Grundstück sei nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahren.
Soweit in Bezug auf den Einwand der Trockenheit unbebaute Teile der Grundstücke der Nachbarn betroffen seien, sei darauf nicht einzugehen gewesen, dass sich diese subjektiv-öffentliche Recht ausschließlich auf Bauwerke der Nachbarn beziehe. Es liegt auch hier ein schlüssiges und nachvollziehbares Sachverständigengutachten vor, dem wiederum nicht auf gleicher fachlicher Ebene stehend entgegengetreten worden wäre.
Selbst wenn bezogen auf den Einwand des Brandschutzes die Beschwerdeführer mit dem Wort „Grundstück“ auch die jeweiligen Bauwerke darauf gemeint haben würden, gäbe es auch hier ein schlüssiges und nachvollziehbares brandschutztechnisches Amtssachverständigengutachten, dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene stehend entgegengetreten worden wäre. Auch das Privatgutachten nehme diesbezüglich lediglich auf die Bauausführung Bezug und habe im Übrigen ein Nachbar grundsätzlich hinzunehmen, dass ein Bauwerk einen entsprechenden Verkehr auslöse. Die Nachbarn könnten im Baubewilligungsverfahren keine subjektivöffentlichen Rechte aus den Regelungen des NÖ Feuerwehrgesetzes oder den TRVB ableiten.
Aus der Bestimmung des § 54 Abs. 1 NÖ BO 2014 ergebe sich, dass gegenständlich die offene Bebauungsweise und die Bauklasse II zulässig seien. Eine Regelung im Zusammenhang mit der Geschossflächenanzahl gebe es im Konnex mit einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht und sei die erhobene Gebäudehöhe im Einreichplan rechnerisch nachgewiesen und vom bautechnischen Amtssachverständigen bestätigt worden. Ein Recht auf Belichtung sei kein absolutes und hätten die Beschwerdeführer eine konkrete Belichtungsbeeinträchtigung auch nicht geltend gemacht.
In ihrer rechtzeitig mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreterin vom 22.12.2023 erhobenen Beschwerde beantragten die Beschwerdeführer, der Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid allenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes dahingehend abzulehnen, dass dem Antrag der Bauwerberin auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung nicht stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Begründend führten dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie vorgebracht hätten, dass sich das Baugrundstück und die angrenzenden Grundstücke der Beschwerdeführer in starker Hanglage auf sandigen Lössterrassen mit geringer Stabilität befinden würden. Aufgrund der Dimension der geplanten Tiefgarage und des vorhandenen Hangs seien sowohl Hangrutschungen als auch in weiterer Folge eine Gefährdung der Standsicherheit der umliegenden Gebäude zu befürchten. Seitens der Beschwerdeführer werde in Bezug auf die angesprochene geotechnische Stellungnahme eine Unvollständigkeit des Bescheides und nicht ein inhaltlicher Mangel der technischen Stellungnahme bemängelt. So habe die belangte Behörde die Bedingungen laut dieser Stellungnahme nicht als verbindliche Auflagen aufgenommen und bestehe daher keine rechtlich durchsetzbare (baurechtliche) Verpflichtung des Bauwerbers, die infrage stehenden Bedingungen einzuhalten. Die Standsicherheit der Bauwerke der Beschwerdeführer könne mangels Verpflichtung zur Einhaltung dieser Bedingungen nicht nur während der Bauausführung, sondern auch durch den Bestand des projektierten Bauwerks gefährdet sein. Im Übrigen würden der geotechnischen Stellungnahme unter anderem die Einreichpläne vom 17.05.2022 zugrunde liegen, der Baubewilligungsbescheid gründe sich jedoch auf die Einreichplanung vom 17.10.2022, sodass diese wie auch das bautechnische Gutachten auf bereits veralteten Unterlagen basieren würden.
Die Beschwerdeführer hätten in ihren Einwendungen auch die Senkung der Servitutsstraße und die Befürchtung einer weiteren Beschädigung sowohl im Zuge der Bauarbeiten als auch im Rahmen der späteren Benutzung durch die Bewohner ins Treffen geführt. Die belangte Behörde würde nun übersehen, dass § 6 Abs. 3 NÖ BO 2014 auf die Eigenschaft des Straßenerhalters und nicht auf die Eigentumsverhältnisse abstelle. Gemäß Kaufvertrag vom 12.05.1998 sei vereinbart, dass die Kosten der Errichtung und Erhaltung des gegenständlichen Dienstbarkeitsweges zwischen den Eigentümern der Liegenschaften ***, *** und *** jeweils zu einem Drittel zu tragen seien, sodass auch die Erstbeschwerdeführer als Straßenerhalter zu qualifizieren seien. Die Nachbarechte des Straßenerhalters auf die Benützbarkeit der Straße würden insbesondere die allgemeinen Vorschriften über die Standsicherheit und Trockenheit von Bauwerken gewährleisten und hätten die Erstbeschwerdeführer daher zulässige Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 NÖ BO 2014 betreffend die Standsicherheit geltend gemacht.
Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Berufung eingewendet, dass die Einhaltung brandschutzrechtlicher Bestimmungen betreffend Schleppkurve und Bewegungsflächen nicht gewährleistet sei. Dazu hätten die Beschwerdeführer auch ein Privatgutachten vorgelegt. Darüber hinaus könne im Bereich der Schleppkurve eine faktische Zufahrtmöglichkeit durch eine rechtswidrige Überschreitung der Servitutsgrenzen und einer Inanspruchnahme der Grundstücke *** und *** nicht durchgehend gewährleistet werden. Der Verkehrsgutachter gehe auch fälschlich von einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h anstatt richtig von 30 km/h aus.
Auch wenn die Einhaltung brandschutzrechtlicher Bestimmungen diesbezüglich keine subjektiv-öffentliches Rechte begründen sollten, wäre zumindest eine amtswegige Abänderung bzw. Behebung des Bescheides zum Schutz von Leben und Gesundheit der Nachbarn im Sinne des § 68 Abs. 3 AVG möglich und aus Sicht der Beschwerdeführer auch erforderlich. Außerdem hätten die Eigentümer dieser Grundstücke auch bereits zum Ausdruck gebracht, dass sie keine Zustimmung zur Beanspruchung ihrer Grundstücke für eine Zufahrtmöglichkeit der späteren Baustelle im Sinne des § 7 NÖ BO 2014 erteilen werden würden, sodass der etwaige Transport von Baumaterialien oder -geräten mit solchen Fahrzeugen erfolgen müssten, die die Servitutsgrenzen nicht überschreiten.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 02.01.2024, hg. eingelangt am 11.01.2024, legte das Magistrat der Stadt Krems an der Donau die Beschwerde samt dem gesamten Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.01.2024, GZ. LVwG-56/001-2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 29.01.2024 führte die Bauwerber zur Beschwerde der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass in der geotechnischen Stellungnahme vom 30.11.2022 festgehalten sei, dass die in einem folgenden Bedingungen bei der Bauausführung der Wohnhausanlage zusätzlich einzuhalten seien; bei der Bauausführung handle es sich um kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn. Hinsichtlich der Servitutsstraße scheide eine Anwendung des § 6 Abs. 3 NÖ BO 2014 schon deshalb aus, weil sich die rechtliche Stellung der Erstbeschwerdeführer bezüglich der Zufahrtsstraße bloß aus einem Servitutsanspruch ergebe und daher ausschließlich auf privatrechtlichem Weg zu klären sei. Die Erstbeschwerdeführer seien auch keine Straßenerhalter. Das Nachbarrecht eines Straßenerhalters auf Benützbarkeit der Straße würde die allgemeinen Vorschriften über Standsicherheit und Trockenheit von Bauwerken gewährleisten, die in solchen Fällen durch Umkehrschlüsse zur Geltung kommen würden, sowie die Zulässigkeit von Vorbauten über die Straßenfluchtlinie und die Überbauung einer Straße. Diese allgemeinen Vorschriften über die Standsicherheit und Trockenheit von Bauwerken im Sinne des § 43 Abs. 1 NÖ BO 2014 würden sich auf das Bauvorhaben selbst beziehen und nicht auf allfällige Bauwerke auf dem Nachbargrundstück. Es würden deshalb hinsichtlich der Benützbarkeit der Zufahrtsstraße keine Nachbarechte verletzt werden. Das Nachbarrecht auf Verkehrssicherheit der Zufahrtsstraße im Sinne des § 6 Abs. 3 NÖ BO 2014 gewährleiste die Einhaltung der jeweils (allenfalls) in einem Bebauungsplan festgelegten oder aus § 54 NÖ BO 2014 und der Judikatur hierzu abzuleitenden Straßenfluchtlinie, eventuell auch der im Bebauungsplan festgelegten vorderen Baufluchtlinien oder erfolgten Untersagung der Ein- und Ausfahrt von Grundstücken oder Regelung der Situierung einer privaten Abstellanlage für KFZ. Die Baubehörde habe die von ihr wahrzunehmenden verkehrstechnischen Belange geprüft und ein positives Gutachten eingeholt. Sämtliche vom den Erstbeschwerdeführern angeführten verkehrstechnischen Fragestellungen könnten nicht im Rahmen des § 6 Abs. 3 NÖ BO 2014 und auch nicht im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 geltend gemacht werden. Ob die Beschwerdeführer im Rahmen der künftigen Bauausführung eine Zustimmung zur Beanspruchung ihrer Grundstücke erteilen, ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahren irrelevant und liege auch ein Anwendungsfall des § 68 Abs. 3 AVG nicht vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau vorgelegten Bauakt sowie in das offene Grundbuch.
Die S GmbH mit Sitz in ***, ***, – in weiter Folge als „Bauwerberin“ bezeichnet – ist unter anderem Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. *** der EZ ***, KG ***. Dieses Grundstück weist die geteilten Flächenwidmungen Bauland-Wohngebiet und Grünland-Land- und Forstwirtschaft auf, ist derzeit noch unbebaut und wird zur Zeit noch als Garten genutzt. Ein Bebauungsplan ist für dieses Grundstück bzw. das umliegende Gebiet nicht verordnet.
Unmittelbar nördlich an dieses Grundstück grenzt das jeweils im Hälfteeigentum der Erstbeschwerdeführer A und B stehende Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, samt deren darauf befindlichen Wohnhauses ***, , und unmittelbar westlich das jeweils im Miteigentum der Zweit- bis Zehntbeschwerdeführer C, D und E, F und G, H und I, J, K und L, M und N, O und P stehende Grundstück Nr. . der EZ ***, KG ***, samt deren eben dort etablierten Wohnhausanlage an.
Das Grundstück der Bauwerberin und demnach das Baugrundstück ist im westlichen Bereich im Wesentlichen eben verlaufend und an der westlichen Grundgrenze etwa 2,5 – 3m tiefer gelegen als das Nachbargrundstück .*** der KG *** und ist der Geländesprung durch ein Stützmauerwerk gesichert. Zum nördlich gelegenen Grundstück Nr. *** der KG *** steigt das Gelände leicht an. In Richtung Süden und Osten fällt das Baugrundstück hingegen steil ab, wobei der Höhenunterschied durch 4 bis 5 abgetreppte Böschungen und dazwischen liegenden schmalen Terrassen überwunden wird. Der Bodenuntergrund besteht zunächst aus bis zu 1 m dickem Humus bzw. Zwischenboden aus Feinsand und in bis zu 10 m Tiefe aus Löß bzw. Sand. Die angesprochenen Böschungen in Richtung Osten und Süden sind offenkundig seit vielen Jahrzehnten in ihrer Neigung unverändert und ist davon auszugehen, dass sie eine ausreichende Standsicherheit aufweisen.
Die angeführten 3 Grundstücke wurden ehemals durch die Grundstücke Nr. *** und *** der KG *** gebildet und standen im Alleineigentum der Frau Z. In den Kaufverträgen vom 12.05.1998 und vom 12.06.1998, jeweils abgeschlossen vor dem Öffentlichen Notar AA zwischen Z einerseits und BB und B andererseits bzw. zwischen Z einerseits und CC und DD andererseits, wurde unter anderem festgehalten, dass diese beiden Grundstücke laut Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen EE vom 03.03.1998, GZ. ***, in die 3 nunmehr bestehenden Grundstücke abgeteilt werden, wobei das nunmehrige Grundstück Nr. *** der KG *** seinerseits nördlich an das Grundstück Nr. *** der KG *** angrenzt. Daraus ergab sich, dass nur mehr das Grundstück Nr. *** der KG *** an die öffentliche Verkehrsfläche, nämlich an den westlich daran vorbeiführenden *** angrenzte. Vereinbart und grundbücherlich eingetragen wurde demnach, dass über das Grundstück Nr. *** der KG *** entlang dessen westlichen Grundstücksgrenze ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Grundstücke Nr. *** und *** je der KG *** eingeräumt wird, wobei die Benützungsmöglichkeit für Fahrzeuge in einer Breite von 3 m bis zum Grundstück Nr. *** und die Kosten der Errichtung und Erhaltung des Weges in der festgelegten Breite von 3,5 m von den jeweiligen Eigentümern der 3 Grundstücke zu jeweils 1/3 festgelegt wurde.
Mit am 30.05.2022 beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau eingereichtem Bauansuchen vom 25.05.2022 beantragte die Bauwerberin die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 10 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage mit 20 PKW- und 10 Fahrrad-Abstellplätzen in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, dies unter Anschluss einer Baubeschreibung, einer Flächenberechnung und von Einreichplänen des Architekten R, eines Energieausweises des Baumeisters U, einer Haustechnikbeschreibung der V, diverser technischer Unterlagen der projektierten Wärmepumpe samt einer Bauartenbestätigung der W GmbH, eines EG-Sicherheitsdatenblattes, einer Werksbescheinigung, eines technischen Berichtes der X GmbH und eines Grundbuchsauszuges. Ergänzend bzw. auch teilweise über Aufforderung der Baubehörde I. Instanz wurden von der Bauwerberin in weiterer Folge unter anderem eine geotechnische Stellungnahme, ein 2 Kaufverträge vom 12.05.1998 und vom 12.06.1998, ein Teilungsplan des EE vom 03.03.1998 sowie neue Einreichpläne, letztere am 19.09.2022, am 17.10.2022 und am 28.06.2023, vorgelegt.
Konkret stellt sich das projektierte Bauvorhaben so dar, dass sich das Bauvorhaben in 2 unabhängige Gebäude mit jeweils 3 oberirdischen Geschossen mit insgesamt 10 Wohnungen gliedert und die zugehörigen Stell- und Abstellplätze in einer Tiefgarage im Kellergeschoß angeordnet werden, die über die angesprochene Zufahrtstraße vom *** erfolgt. Die Gebäude werden auf dem westlichen Teil des Baugrundstücks auf dessen höchst gelegener Terrasse errichtet, wobei der Keller teilweise bis zur nördlichen Grundgrenze und inklusive der Rampenabfahrt zur Tiefgarage bis nahe an die westliche Grundgrenze reicht. Die Wohnhausanlage wird in Massivbauweise errichtet und bilden den Abschluss nach oben Sattel- und Flugdächer. Das Bauvorhaben entspricht der offenen Bebauungsweise und der Bauklasse II und weicht in Bauform, Farbgebung, Ausmaß des Volumens und Anordnung auf dem Grundstück von der bestehenden Bebauung innerhalb des Bezugsbereiches nicht offenkundig ab bzw. beeinträchtigen allfällige Abweichungen diese nicht wesentlich.
Eine Gefährdung der Standsicherheit, der Trockenheit und des Brandschutzes der bewilligten und angezeigten Bauwerke auf den Grundstücken der Beschwerdeführer besteht durch das fertiggestellte Bauvorhaben nicht; im Gegenteil ist auch bezogen auf die Hanglage in Richtung Süden und Osten und die dort bestehenden Böschungen davon auszugehen, dass die Auflast der Wohnhausanlage deutlich geringer als die derzeitig vorhandene Erdauflast auf diesem Niveau sein wird. Auch in wasserbautechnischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Nachbargrundstücke der Beschwerdeführer und insbesondere deren davon befindlichen Bauwerke im Hinblick auf die projektierten Versickerungsanlagen und die insgesamt projektierte Niederschlagsbehandlungsanlage durch das fertiggestellte Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden. In brandschutztechnischer und verkehrstechnischer Sicht, letztere einschließlich der Benützbarkeit des angesprochenen Servitutsweges durch die übrigen Anrainer, bestehen auch aus Sachverständigensicht keine Bedenken gegen das Bauvorhaben; insbesondere können auch die von der Bauwerberin projektierten Schleppkurven eingehalten werden.
Mit Verständigungen des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 06.02.2023 und (nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen durch die Bauwerberin) am 14.07.2023 wurden sämtliche Anrainer, so auch die Beschwerdeführer, über das Bauvorhaben der Bauwerberin bzw. eben über die nachträglich vorgelegten Einreichunterlagen informiert, dies jeweils unter Einräumung der Möglichkeit, darin binnen 2 Wochen Einsicht zu nehmen, und dies mit dem jeweiligen Hinweis, dass im Fall des Verstreichens der Frist die Parteistellung erlischt.
Mit schriftlicher Eingabe der Rechtsvertreterin vom 27.02.2023 erhoben daraufhin die Beschwerdeführer zunächst folgende Einwendungen:
„...
1. STANDSICHERHEIT, TROCKENHEIT UND BRANDSCHUTZ (§ 6 ABS 2 Z 1 NÖ BAUORDNUNG):
Das Grundstück *** sowie die angrenzenden Grundstücke (die „GRUNDSTÜCKE“) befinden sich in starker Hanglage auf sandigen Lössterrassen mit geringer Stabilität. Aufgrund der Dimension der Tiefgarage und des vorhandenen Hangs sind sowohl Hangrutschungen als auch in weiterer Folge die Gefährdung der Standsicherheit der umliegenden Gebäude zu befürchten. Ein entsprechendes Gutachten und Konzept fehlt in den Antragsunterlagen. Aufgrund von Vorkommnissen in der Vergangenheit und der Tatsache, dass bei fast annähernd allen angrenzenden Gebäuden zum Grundstück *** Risse durch Setzung des Bodens bestehen, ist zu befürchten, dass die Bauarbeiten und den Bau der Bauklasse II, dem Schwerverkehr und die zusätzlich zu erwartenden Gebäudelasten weitere Schäden an den Beständen verursacht werden.
Das Grundstück des Bauwerbers grenzt nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche und ist gemäß § 11 NÖ Bauordnung an die bestehende öffentliche Verkehrsfläche mittels Servitut, welche sowohl von den Eigentümern des Grundstücks *** als auch *** eingeräumt wurde, an diese angeschlossen. Diese Servitutsstraße hat sich vor Jahren ohne erkennbaren Grund, va ohne erhebliche Beanspruchung, erheblich gesenkt und ist infolgedessen eingebrochen. Es ist daher zu befürchten, dass der zu erwartende Schwerverkehr im Zuge der Bauarbeiten sowie auch die vermehrte Inanspruchnahme durch (künftige) Bewohner weitere Beschädigungen an der Servitutsstraße und dem angrenzenden, teilweise unterkellerten Grundstück GSt Nr ***, verursacht.
Mögliche Auswirkungen, speziell in Bezug auf eine mögliche Stauung des Hangwassers durch die beabsichtigte Schlitzmauer, sind zu prüfen. Insbesondere die mangelnde Versickerung sowie oberflächliche Ableitung von Niederschlags- oder sonstigen Versickerungswässern gefährdet die Tragfähigkeit des Untergrundes der angrenzenden Grundstücke bzw Bauwerke. Vor allem im Falle von Niederschlag bei hohem Grundwasserstand ist eine Versickerung unter Umständen nicht möglich. Aufgrund von Vorkommnissen in der Vergangenheit sind weitere Überschwemmungen der angrenzenden Grundstücke zu befürchten.
Das bestehende wasserrechtliche Gutachten geht auf diese Themen nicht ausreichend ein.
Im Falle eines Vollbrands des geplanten Bauvorhabens ist auf den Überschlag des Brandes auf die Grundstücke der Antragsteller Bedacht zu nehmen. Bei plangemäßer Ausführung ist die Zufahrt von Rettungskräften nicht (mehr) ausreichend vorhanden. Die Einhaltung brandschutzrechtlicher Bestimmungen, vor allem jene betreffend Schleppkurve und Bewegungsflächen gemäß aktueller Technischer Richtlinien vorbeugender Brandschutz (TRVB 134 F/2018) sind nicht gewährleistet. Ein dadurch nicht (in gebotener Zeit) löschbares Feuer hätte unmittelbare Auswirkungen auf die Grundstücke der Antragsteller.
Das eingeholte Gutachten geht darauf nicht in ausreichendem Ausmaß ein.
2. EMISSIONEN (§ 6 ABS 2 Z 2 NÖ BAUORDNUNG)
Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benutzung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Die Grenze des zulässigen Ausmaßes an Emissionen ist das ortsübliche Ausmaß. Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benutzung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen.
Die Positionierung und Dimensionierung der Müllanlage wie auch der Auffangbecken/Hebewerke für den Kanal erscheinen in diesem Zusammenhang mehr als bedenklich. Für die unmittelbar an das zu bebauende Grundstück angrenzenden Nachbarn bedeutet die Positionierung der Müllanlage sowie der Auffangbecken / Hebewerke eine unzumutbare, das ortsübliche Ausmaß überschreitende Geruchsbelästigung, welche eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens zur Folge hat. Entweder werden Auffangbecken und Hebewerke anders lokalisiert oder deren unmittelbare Auswirkungen auf die Antragsteller durch entsprechende behördliche Auflagen (Überbauung etc) eingeschränkt.
Im Bereich der Garagen Zu- und Einfahrt und im Wartebereich der Ampellösung ist jedenfalls mit erhöhten, nicht zumutbaren Geräuschemissionen sowie Abgasemissionen gerechnet. Das Baugrundstück des Bauwerbers (Gst Nr ***) besitzt die Widmung Bauland/Wohngebiet sowie Land- und Forstwirtschaft und somit Widmungswerte von 55 dB für die Tagzeit und 45 dB für die Nachtzeit.
Bei gewöhnlichen PKWs ist von einem durchschnittlichen Wert von knapp über 70 dB auszugehen, bei LKWs liegt dieser Wert deutlich darüber. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der erwartbare Lärm und die erwartbare Geruchsbelästigung den Aufenthalt der Nachbarn auf ihren Grundstücken stark negativ beeinflussen und Auswirkungen der Benutzbarkeit zur Folge haben.
Das bestehende Schallschutzgutachten geht auf diese Themen nicht ausreichend ein.
3. BEBAUUNGSWEISE, BEBAUUNGSHÖHE ETC (§ 6 ABS 2 Z 3 NÖ BAUORDNUNG)
Grundsätzlich ist, wenn kein Bebauungsplan vorliegt und die Bebauung das Ausmaß einer BK I, II offen nicht übersteigt, keine Ableitung der Bebauungsweise und Bauklasse durch die Umgebung erforderlich, jedoch hat die Behörde die Möglichkeit zur Wahrung des Charakters der Bebauung hiervon abzuweichen.
Im vorliegenden Fall wäre dies jedenfalls angebracht, da die nähere Umgebung ausschließlich eine abgeleitete Bauklasse I aufweist und daher das geplante Bauvorhaben durch seine Geschwulstanzahl und insbesondere durch den höchsten Punkt des Gebäudes von Umgebung massiv abweicht.
Aufgrund des Ausmaßes des gemeinsamen Treppenhauses und des Laubenganges müssten diese (zumindest Teile hiervon) durch ihren raumbildenden Charakter und deren Wirkung in die Berechnung der Geschossflächenanzahl miteinbezogen werden.
Damit würde die in Bauland/Wohngebiet maximal zulässige Geschoßflächenzahl von 1,0 (§ 16 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz) überschritten werden. Dies ist auf dem gegebenen Bauplatz des Bauwerbers aufgrund der darauf nicht anwendbaren Ausnahmebestimmungen absolut unzulässig.
3.3. Gebäudehöhe im Bereich Laubengang/Treppenhaus:
Mit Teilen des Gebäudes überbaute Außenbereiche (z.B. Bereich unter auskragenden Geschoßen, Überdachungen oder Vordächern) sind bei der Berechnung der Fläche der Gebäudefont mit zu berücksichtigen (§ 53 Abs 4 NÖ Bauordnung). Aufgrund der teilweisen Überdachung des Laubenganges (und auch des Treppenhauses) auch im Dachgeschoss und der Überschreitung des in § 52 Abs 3 NÖ Bauordnung definierten Ausmaßes für Vorbauten müssten diese Gebäudeteile in der Gebäudehöheermittlung berücksichtigt werden.
Beanstandet wird die unzureichende Belichtung auf Hauptfenster der angrenzenden Gebäude iSd § 4 Z 3 und 21 NÖ Bauordnung. Aufgrund der Ausrichtung des neu zu errichtenden Gebäudes am Grundstück *** ist zu befürchten, dass die Belichtung auf Hauptfenster der angrenzenden Nachbargebäude, denen ein freier Lichteinfall unter 45° (gemessen von der horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend von der Höhenlage des nach § 53 Abs 2 Z 1 NÖ Bauordnung maßgeblichen Geländes zu gewährleisten ist, nicht mehr gegeben sein wird.
Mit Kaufvertrag vom 12.05.1998 wurde von den Eigentümern der Grundstücke Nrn *** sowie *** zugunsten des Grundstücks Nr *** eine Dienstbarkeit eingeräumt, welche das Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes, konkret die Benutzungsmöglichkeit für Fahrzeuge bis zu einer Breite von 3 m, die Benutzungsmöglichkeit des Rettung-, Katastrophen- und Sicherheitsdienste sowie die Berechtigung zur Verlegung, Instandhaltung und Wartung aller für eine widmungsgemäße Verwendung des Bauplatzes erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen, umfasst.
Die Dienstbarkeit wurde mit dem vormaligen Besitzer des Grundstücks Nr *** unter Berücksichtigung der Bauklasse I im Vertrauen auf die Errichtung von maximal zwei Einfamilienhäusern geschlossen. Die aktuell eingesehenen Einreichunterlagen lassen darauf schließen, dass die Planung auf Basis von Bauklasse II erfolgt ist. Durch Bauklasse II ist die Errichtung einer größeren Wohnanlage möglich, welche eine deutlich höhere Anrainerzahl zur Folge hat. Eine derartig erhöhte Belastung durch Verkehrsfrequenz, Lärm und Abgase stand niemals zu Diskussion und ist den Servitutsgebern nicht zumutbar.
Für Dienstbarkeiten gilt, dass diese prinzipiell nicht über den vereinbarten Inhalt hinaus erweitert werden dürfen. Eine unzulässige Erweiterung einer Wegeservitut liegt vor, wenn der Weg zu anderen Zwecken, als ursprünglich vereinbart, benützt wird oder wenn sich die Belastung des dienenden Gutes erheblich erhöht. Bei einer Vergrößerung des herrschenden Guts oder baulichen Änderungen auf diesem ist, sofern es sich nicht um eine gemessene Servitut handelt, vorrangig darauf abzustellen, ob sich daraus eine nachteilige Beanspruchung des dienenden Guts ergibt. Durch die Errichtung der Wohnhausanlage in nun geplantem Auswahl unter weit höher frequentierten Nutzung liegt zweifelsfrei eine erhebliche Erhöhung der Belastung des dienenden Gutes vor.
Des Weiteren ist eine Belastung durch den Schwerverkehr während der Bauphase nicht zumutbar und normalerweise ungehinderte Zu,- und Abfahrt zu den Grundstücken GSt Nrn *** und *** nicht gegeben.
5. GUTACHTEN BZW GRUNDLAGEN DAZU NICHT VOLLSTÄNDIG OFFENGELEGT
Den Antragstellern ist gemäß § 21 NÖ Bauordnung Einsicht in die Antragsbeilagen und allfällige Gutachten zu ermöglichen. Eine entsprechende Einsichtnahme ergab, dass zahlreiche Unterlagen nicht oder nicht vollständig offengelegt wurden. Dies betrifft insbesondere, nicht aber abschließend
-die Vorlage einer verkehrstechnischen suchen, die wiederum Grundlage des verkehrstechnischen Befunds ist sowie
-die geotechnische Stellungnahme, die statische vor Bemessung sowie die Beurteilung der Standsicherheit, die allesamt wiederum Grundlage des bautechnischen Gutachtens sind.
(…)“
Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreterin vom 27.07.2023 erhoben die Beschwerdeführer nochmals wortgleich eben diese Einwendungen mit folgendem Zusatz:
„(…)
Der guten Ordnung halber halten wir fest, dass zwischen der erstmaligen Einbringung der Einwendungen am 27.02.2023 und der Einbringung der gegenständlichen Einwendungen, die Grundstücksgrenzen für das Grundstück *** neu vermessen und im Grenzkataster eingetragen wurden. Dies ist für die Zufahrtsmöglichkeiten während und nach der Bauphase über die Schleppkurve und für Feuerwehr-Zufahrten nach TRVB 134 F relevant.
(…)“
Mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 09.06.2023, GZ. ***, wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 10 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage mit 20 PKW- und 10 Fahrrad-Abstellplätzen in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, und das Recht zur Benützung nach Fertigstellung und Vorlage einer Bescheinigung des Bauführers über die konsensgemäße Ausführung unter Vorschreibung von insgesamt 49 näher definierten bautechnischen, maschinenbau- und elektrotechnischen, verkehrstechnischen, wasserbautechnischen, fördertechnischen und brandschutztechnischen Bedingungen bzw. Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden als unzulässig zurückgewiesen bzw. als unbegründet abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde nach Erhebung einer Berufung durch die Beschwerdeführer durch den Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde II. Instanz mit dem Bescheid vom 04.12.2023, GZ. ***, bestätigt.
Die von den Beschwerdeführern gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde vom 22.12.2023 wurde von diesen damit begründet, dass sie vorgebracht hätten, dass aufgrund der Dimension der geplanten Tiefgarage und des vorhandenen Hangs sowohl Hangrutschungen als auch in weiterer Folge eine Gefährdung der Standsicherheit der umliegenden Gebäude zu befürchten seien und werde in Bezug auf die angesprochene geotechnische Stellungnahme eine Unvollständigkeit des Bescheides und nicht ein inhaltlicher Mangel der technischen Stellungnahme bemängelt. Die belangte Behörde hätte die Bedingungen laut dieser Stellungnahme als verbindliche Auflagen aufnehmen müssen. Die Standsicherheit der Bauwerke der Beschwerdeführer könne mangels Verpflichtung zur Einhaltung dieser Bedingungen nicht nur während der Bauausführung, sondern auch durch den Bestand des projektierten Bauwerks gefährdet sein. Die Beschwerdeführer hätten auch als Straßenerhalter in Bezug auf die Senkung der Servitutsstraße und die Befürchtung einer weiteren Beschädigung sowohl im Zuge der Bauarbeiten als auch im Rahmen der späteren Benutzung durch die Bewohner und daher zulässige Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 NÖ BO 2014 betreffend die Standsicherheit ins Treffen geführt. Die Einhaltung brandschutzrechtlicher Bestimmungen betreffend Schleppkurve und Bewegungsflächen seien nicht gewährleistet. Außerdem hätten die Eigentümer dieser Grundstücke auch bereits zum Ausdruck gebracht, dass sie keine Zustimmung zur Beanspruchung ihrer Grundstücke für eine Zufahrtmöglichkeit der späteren Baustelle im Sinne des § 7 NÖ BO 2014 erteilen werden würden, sodass der etwaige Transport von Baumaterialien oder -geräten mit solchen Fahrzeugen erfolgen müssten, die die Servitutsgrenzen nicht überschreiten.
Festzuhalten ist zunächst im Grundsätzlichen, dass ein Gutteil des festgestellten Sachverhaltes unstrittig ist und sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Bauaktes in Zusammenschau mit dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt.
Im Konkreten sind die Eigentumsverhältnisse der angesprochenen Grundstücke, die Lage der Grundstücke zueinander und der Bestand bzw. Nutzung unstrittig und ergeben sich insbesondere auch aus dem verfahrenseinleitenden Bauansuchen, den Einreichplänen, aus der geotechnischen Stellungnahme, aus dem offenen Grundbuch, aus den auch dazu unbekämpft gebliebenen Feststellungen der vorinstanzlichen Bescheide sowie dem dazu zugrundlegenden bautechnischen Amtssachverständigengutachten. Unstrittig ist auch, dass für das Baugrundstück bzw. das Gebiet kein Bebauungsplan verordnet ist.
Die Feststellungen in Bezugnahme auf die Beschaffenheit des Baugrundstückes hinsichtlich dessen Geländeverlaufes und dessen Bodenbeschaffenheit und hinsichtlich der Lage zu den umliegenden Grundstücken ergibt sich – auch hier unbestritten – aus der dazu eingehenden geotechnischen Stellungnahme samt deren Beilagen in Verbindung mit den vorliegenden Lichtbildern im Ortsbildgutachten des Bauaktes.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Kaufverträgen aus dem Jahr 1998 ergeben sich aus eben in Verbindung mit dem ebenso im Bauakt erliegenden Teilungsplan diesen und sind auch diese unstrittig.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem verfahrenseinleitenden Bauansuchen der Bauwerberin und konkret dem projektierten Bauvorhaben ergeben sich aus eben diesem, der dem Bauansuchen angeschlossenen Baubeschreibung sowie den Einreichplänen, der geotechnischen Stellungnahme und dem bautechnischen Amtssachverständigengutachten und sind auch diese Feststellungen im festgestellten Rahmen unstrittig.
Was die Feststellung im Zusammenhang mit der Frage einer Beeinträchtigung des Bauvorhabens im Zusammenhang mit der Standsicherheit, Trockenheit und dem Brandschutz betrifft, waren die Feststellungen der im Baubewilligungsverfahren von der Bauwerberin eben vorgelegten geotechnischen Stellungnahme und den von der Baubehörde I. Instanz eingeholten Amtssachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Bautechnik, der Wasserbautechnik, der Brandschutztechnik, der Verkehrstechnik und des Ortsbildes zu treffen. Alle diese Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, nehmen auf die Einreichunterlagen Bezug und wurden zudem auch von den Beschwerdeführern in keiner Weise substantiiert, geschweige denn auf gleicher fachlicher Ebene stehend bestritten. Was allfällige Beeinträchtigungen der Nachbarn bzw. deren Grundstücke bzw. deren Bauwerke durch die bzw. im Rahmen der Bauausführung betrifft, waren aus rechtlichen Überlegungen – dazu unten – keine weiteren Feststellungen zu treffen.
Die Feststellungen in Bezugnahme auf die jeweiligen Verständigungen der Anrainer der Baugrundstücke, so unter anderem auch der Beschwerdeführer, durch die Baubehörde I. Instanz ergeben sich aus eben diesen und sind diese auch wiederum unstrittig.
Die Feststellungen in Bezugnahme auf die im erstinstanzlichen Verfahren von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen in deren schriftlichen Eingaben vom 27.02.2023 und vom 27.07.2023 ergeben sich aus diesen und wurden diese auch wörtlich übernommen.
Ebenso ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit dem erst- und zweitinstanzlichen Bescheid und mit den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Beschwerdegründen aus den angesprochenen Bescheiden und der hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde der Beschwerdeführer vom 22.12.2023 selbst.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 4 Z 7 und 15 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
(…)
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen; Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;
Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt;
Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird;
(…)“
§ 14 Z 1 NÖ BO 2014:
„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
(…)“
§ 6 Abs. 1, 2 und 3 NÖ BO 2014:
„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2
und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück
angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der
Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.“
§ 11 Abs. 2 und 3 NÖ BO 2014:
„(2) Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es
1. a) an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder
b) mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder verbunden werden kann oder
c) mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird oder
d) die Widmung Bauland-Sondergebiet aufweist und durch eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist,
2. aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden darf,
3. nicht in einer Aufschließungszone (§ 16 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) liegt, und wenn
4. die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre §§ 26 oder 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) nicht widerspricht.
Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung.
(3) Das Fahr- und Leitungsrecht nach Abs. 2 Z 1 lit. c muss mindestens die Ausübung folgender Rechte gewährleisten:
-Benützung des Grundstücks in einer Breite von mindestens 3,5 m und
-die Verlegung, Instandhaltung und Wartung aller für eine beabsichtigte Verwendung des Bauplatzes erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen (z. B. Hausleitung nach § 17 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230 und § 8 Abs. 4 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, LGBl. 6951).
Die Ausübung dieser Rechte darf durch die Errichtung von Bauwerken nicht eingeschränkt werden.
Das Fahr- und Leitungsrecht ist in einem von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfassten Plan darzustellen und ist dieser dem Antrag auf Bauplatzerklärung anzuschließen. Die grundbücherliche Eintragung des Fahr- und Leitungsrechtes ist bei Einbringung eines Antrages nach Abs. 2 sowie nach § 14 nachzuweisen. Wird jedoch der Antrag auf Bauplatzerklärung aufgrund einer Bewilligung einer Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 10) gestellt, dann ist die Eintragung gleichzeitig mit jener der Änderung durchzuführen.“
§ 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
„(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Voranzustellen ist zunächst, dass der Neubau von Gebäuden – wie es gegenständlich seitens der Bauwerberin projektiert ist – gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung bedarf. Dementsprechend wurde von der Bauwerberin auch richtig ein Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gestellt.
Nach einhelliger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 (bzw. auch seiner Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der oben zitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.
Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Werden vom Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchem Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es zum Verlust der Parteistellung (VwGH 10.02.2021, Ra 2021/05/0012; VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0016).
Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A).
Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist (vgl. dazu VwGH 13.01.2021, Ra 2020/05/0036). Soweit sich demnach zusammenfassend der Nachbar durch das Bauvorhaben in einem Recht verletzt erachtet, welches nicht im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 genannt ist, kommt für den Nachbarn nur ein anderes geeignetes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/05/2071 mwN).
Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Im Rahmen der Erhebung von Einwendungen ist eine Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzesstelle nicht notwendig, dem betreffenden Vorbringen muss jedoch jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130). Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen von Einwendungen nicht gerecht werden.
Die erhobenen Einwendungen bedürfen zwar keiner näheren Begründung, um wirksam zu sein, sie müssen aber konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).
Eben die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung oder nach Ablauf der ihr gesetzten Frist rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0111). Die Parteistellung des Nachbarn bleibt also nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten. In diesem Zusammenhang ist doch auch zu beachten, dass für den Eintritt der Rechtsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG der dem Gesetz entsprechende Hinweis auf diese Rechtsfolgen in einer Kundmachung bzw. Verständigung über die Verhandlung von essenzieller Bedeutung ist (vgl. VwGH 03.04.2003, 2002/05/0937). Ein Verlust der Parteistellung kann daher nach § 42 AVG dann nicht eintreten, wenn in der Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung – entgegen § 41 Abs. 2 zweiter Satz AVG – nicht auf diese in § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird, wobei die bloße Anführung von Paragraphenbezeichnungen nicht ausreicht (vgl. auch VwGH 12.11.2002, 2000/05/0247).
Was den weiteren Inhalt der Einwendungen betrifft, haben grundsätzlich zwar auch Behörden, insbesondere Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, gemäß § 13a AVG die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitung in der Regel mündlich zu geben und sie über diese mit diesem Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Manuduktionspflicht reicht aber nicht so weit, dass eine Partei zur Erhebung bestimmter Einwendungen und der inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müsste (vgl. VwGH 18.12.1999, 98/17/0364), ebenso nicht zur Stellung bestimmter Beweisanträge (vgl. VwGH 17.06.1993, 1993/09/0102). Konkret bezogen auf den Inhalt von Einwendungen bedeutet dies, dass unvertretene Parteien keinesfalls zu deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müssen, sowie etwa ausschließlich um ihre Parteistellung zu bewahren (vgl. VwGH 14.05.2014, Ra 2014/06/0011). Die aus § 13a AVG abzuleitende Belehrungspflicht ist nämlich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten beschränkt und bezieht sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst (vgl. VwGH 15.05.2013, 2012/06/0121). Nur dann wenn die Behörde die Ansicht vertritt, dass durch die erhobene Einwendung nicht klar zum Ausdruck kommt, was damit vom Verfasser gemeint wurde, werde zudem die Behörde dazu verhalten, zu einer Präzisierung des Vorbringens aufzufordern, zumal auch Parteien Erklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass die sie abgegebene Partei um ihren Rechtsschutz gebracht wird (vgl. VwGH 28.03.2006, 2005/06/0295).
Zusammenzufassen ist somit unter Zugrundelegung dieser umfangreich wiedergegebenen herrschenden Judikatur, dass die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt ist. Zum einen sind lediglich nur jene Einwendungen der Beschwerdeführer zu prüfen, die von diesen rechtzeitig erhoben wurden („Rechtzeitigkeit“), und diese auch inhaltlich nur soweit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“), und zum anderen aber auch nur soweit, soweit eben diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Beschwerde der Beschwerdeführer aufrecht gehalten wurden („Sache des Beschwerdeverfahrens“).
In grundsätzlicher Hinsicht ist weiters auszuführen, dass es sich ebenso nach einhelliger Judikatur beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei welchem eben die Zulässigkeit und der Umfang auf Grund der eingereichten Pläne gemäß § 18 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstigen Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164).
Ausgehend von dieser herrschenden Judikatur und auf Basis dieser Prämissen ergibt sich im konkreten Fall daraus unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens folgendes:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass die angesprochenen im jeweiligen (Mit-)Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke Nr. *** und .*** jeweils der KG *** unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen, sodass die Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Grundstücke auch als Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 gelten; seitens des noch bis einschließlich im Berufungsverfahren eingeschrittenen Y wurde keine Beschwerde gegen den Berufungsbescheid erhoben, sodass sich hier ein Eingehen auf die Frage dessen Parteistellung erübrigt.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass seitens der Beschwerdeführer fristgerecht mit deren schriftlichen Eingaben vom 27.02.2023 und (nach Vorlage geänderter bzw. neuer Einreichunterlagen durch die Bauwerberin) vom 27.07.2023 jeweils Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauansuchen der Bauwerberin erhoben wurden, in denen von ihnen auch – zumindest teilweise, dazu weiter unten – subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 geltend gemacht wurden. Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 kommt in einem Baubewilligungsverfahren nur dann Parteistellung zu, wenn sie in den in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählten Rechten beeinträchtigt werden können und eben rechtzeitig gemäß § 42 AVG in dieser Hinsicht zulässige Einwendungen erheben. Ob tatsächlich geschützte Interessen des Nachbarn beeinträchtigt werden, ist nicht Voraussetzung der Parteistellung, sodass die Beschwerdeführer auch ihre Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren gewahrt haben.
Hinsichtlich der insgesamt von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass von den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde nur mehr die Einwendungen insofern aufrechtgehalten wurden, als die Standsicherheit ihrer Gebäude als gefährdet gesehen wird, Beschädigungen der Servitutsstraße samt einer Beeinträchtigung ihrer Benützbarkeit befürchtet werden und die Einhaltung brandschutzrechtlicher Bestimmungen als nicht gegeben gesehen werden. Sämtliche übrigen Punkte ihrer ursprünglichen Einwendungen werden in der Beschwerde nicht mehr aufrecht gehalten. Dies bedeutet allerdings, dass unter Zugrundelegung des § 27 VwGVG auch nur mehr diese Einwendungen der Beschwerdeführer, soweit sie eben in der Beschwerde aufrechtgehalten wurden, die Beschwerdesache darstellen und demnach verfahrensgegenständlich sind.
a)Zur Standsicherheit:
Es ist zunächst grundsätzlich richtig, dass die Beeinträchtigung der Standsicherheit von Bauwerken ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 darstellt. Allerdings sind gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 nur Auswirkungen „fertiggestellter“ Bauvorhaben von der Baubehörde zu berücksichtigen; Auswirkungen, die mit der Bauführung selbst einhergehen, sind somit nicht zu berücksichtigen, zumal die Bauausführung nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens ist (z.B. VwGH 20.07.2004, 2003/05/0249; VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0123). Soweit der Nachbar eine Gefährdung etwa der Standsicherheit im Rahmen der Bauausführung befürchtet, macht er damit kein Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ Bo 2014 geltend (vgl. VwGH 11.12.2012, 2009/05/0308).
Seitens der Beschwerdeführer wurde konkret eingewendet, dass aufgrund der Dimension der projektierten Tiefgarage und des vorhandenen Hangs unter Zugrundelegung dessen Neigung und Bodenbeschaffenheit eine Gefährdung der Standsicherheit der umliegenden Bauwerke zu befürchten sei. Damit wurde von den Beschwerdeführern grundsätzlich ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht. Im Rahmen der Beschwerde wurde diese Einwendung bzw. das damit im Zusammenhang stehende Vorbringen insofern konkretisiert, als die sich darauf beziehenden Ausführungen in der vorliegenden geotechnischen Stellungnahme nicht bestritten oder nicht als unzureichend gesehen werden, allerdings diese zu Unrecht nicht der Bauwerberin in Form von Auflagen verpflichtend im Rahmen der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung vorgeschrieben wurden.
Aus eben dieser geotechnischen Stellungnahme der FF OG vom 30.11.2022 ergibt sich nach eingehender Befunderhebung schlüssig und nachvollziehbar sowie eben von den Beschwerdeführern auch unbestritten, dass einerseits eine Baugrubensicherung im Bereich der Grundgrenzen, so auch jener der Beschwerdeführer, vorzunehmen ist und andererseits im Ergebnis die Standsicherheit des projektierten Gebäudes im Nahbereich der angrenzenden Böschung auf dem Baugrundstück bzw. der Böschungen selbst gewährleistet ist. Zweitere Ausführungen beziehen sich demnach auf das Bauvorhaben und dessen Standsicherheit selbst und sind demnach für die konkreten Einwendungen der Beschwerdeführer, die sich auf die Standsicherheit derer eigenen Bauwerke beziehen, nicht weiter von Interesse.
Was die ersteren Ausführungen in dieser geotechnischen Stellungnahme der FF OG betrifft, ergibt sich daraus, dass lediglich eine Gefährdung bzw. eine Schutznotwendigkeit der Nachbargebäude im Zusammenhang mit der Baugrube und demnach der Bauausführung gesehen wird. Konkret wird im Ergebnis ausgeführt, dass bei der Bauführung der Wohnhausanlage die von den Beschwerdeführern auch in ihrer Beschwerde angeführten Bedingungen zur Gewährleistung der Standsicherheit der Nachbargrundstücke und demnach auch deren Bauwerke einzuhalten sind.
Der von der erstinstanzlichen Baubehörde beigezogene bautechnische Amtssachverständige GG hat in seinem Gutachten vom 05.12.2022 nun ausdrücklich auch auf diese geotechnische Stellungnahme Bezug genommen und auch diese – wie alle anderen zu diesem Zeitpunkt vorgelegen Projektunterlagen – in seinem Gutachten berücksichtigt. Richtig ist nun, dass diese Bedingungen jedoch in weiterer Folge nicht im bautechnischen Gutachten als Auflagen Niederschlag gefunden haben und auch nicht als Auflagen im erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid aufgenommen wurden.
Unabhängig davon ist daraus aber kein Nachbarrecht der Beschwerdeführer abzuleiten, da eben diese Bedingungen oder Auflagen eindeutig und unmissverständlich ausschließlich die Bauausführung betreffen, dem sohin entgegenzuhalten ist, dass damit kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht betroffen ist (vgl. auch VwGH 12.06.2012. 2009/05/0201). Sollte sich dieses Vorbringen der Beschwerdeführer als richtig herausstellen, wonach es im Rahmen der Bauführung zu Schäden an deren Bauwerken kommt, würden damit allenfalls zivilrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführer begründet sein, die eben auch von den Beschwerdeführern auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen wären. Eine Beeinträchtigung der Standsicherheit der Bauwerke der Beschwerdeführer durch das fertig gestellte Bauvorhaben besteht nicht und ergibt sich eine solche auch weder aus der geotechnischen Stellungnahme noch aus dem bautechnischen Gutachten noch eben auch aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer, das sich ausschließlich auf die angesprochenen Bedingungen der geotechnischen Stellungnahme stützt.
Schließlich ist für die Beschwerdeführer auch mit ihrem auch erst erstmalig in ihrer Beschwerde erstattetem Vorbringen nichts gewonnen, wonach die geotechnische Stellungnahme und das bautechnische Gutachten auf veralteten Einreichplänen basieren würden. Auch wenn richtig ist, dass von der Bauwerberin nach ihrem Bauansuchen – wie auch festgestellt – neue und zum Teil abgeänderte Einreichpläne vorgelegt wurden, ist durch einen bloßen Vergleich der Einreichpläne auch ohne Sachverständigenkenntnis leicht erkennbar, dass sich die Dimensionierung und Lage des Bauvorhabens und vor allem auch der hier relevanten Tiefgarage in der Projektierung, die einzig ausschlaggebend ist, nicht geändert hat. Es ist demnach nicht nur eben nicht von einer Änderung des Ergebnisses zu den hier relevanten Fragen auszugehen, sondern auch davon, dass in diesem Punkt keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes vorliegt, sodass von der erstinstanzlichen Baubehörde im Ergebnis zu Recht diese Einwendung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen wurde.
b)Zur Servitutsstraße:
Im Zusammenhang mit der Servitutsstraße wurde von den Erstbeschwerdeführern – nur für diese ist auch als Eigentümer eines Teiles der betreffenden Servitutstraße im Zusammenhang mit eben diesem festgestellten Servitutsweg ein Nachbarrecht denkbar – fristgerecht eingewendet, dass durch die Dimensionierung des Bauvorhabens eine unzulässige Erweiterung der bestehenden Wegeservitut und demnach eine erhebliche Erhöhung der Belastung des dienenden Grundstückes vorliege bzw. zu befürchten sei und des Weiteren eine Belastung durch den Schwerverkehr während der Bauphase nicht zumutbar sei und eine ungehinderte Zu- und Abfahrt zu bzw. von deren Grundstück erschwere. Diese – ausschließlich zivilrechtliche Fragen betreffende – Einwendungen wurden von den Beschwerdeführern im Rahmen der Beschwerde nicht aufrechtgehalten und ist daher darauf nicht weiter einzugehen.
Allerdings wurde von den Beschwerdeführern im Rahmen der Einwendung der Standsicherheit auch weiters fristgerecht vorgebracht, dass sich die angesprochene Servitutsstraße vor Jahren ohne erkennbaren Grund gesenkt habe und daher zu befürchten sei, dass der zu erwartenden Schwerverkehr im Zuge der Bauarbeiten sowie auch die vermehrte Inanspruchnahme durch (künftige) Bewohner weitere Beschädigungen an der Servitutsstraße und dem angrenzenden, teilweise unterkellerten Grundstück Nr. *** verursache.
Durch die Bestimmung des § 6 Abs. 3 NÖ BO 2014 wird dem Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1 eingeräumt, wenn eine Straße an das Baugrundstück grenzt. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. Als Straßenerhalter sind hier nicht nur Bund, Land oder Gemeinde als Erhalter einer öffentlichen Straße, sondern auch der Erhalter einer Privatstraße gemeint (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12, S. 165, Rz 37). Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes können daher die Erstbeschwerdeführer entgegen des Vorbringens der Bauwerberin unter Zugrundelegung des festgestellten Inhaltes des Kaufvertrages vom 12.05.1998 als Straßenerhalter der gegenständlichen Servitutsstraße angesehen werden.
Das Nachbarrecht des Straßenerhalters auf die Benützbarkeit der Straße gewährleisten die allgemeinen Bestimmungen über Standsicherheit und Trockenheit von Bauwerken im Sinne des § 43 Abs. 1 NÖ BO 2014, die in solchen Fällen durch Umkehrschlüsse zur Geltung kommen, sowie die Zulässigkeit von Vorbauten über die Straßenfluchtlinie und über die Überbauung einer Straße. Es wird damit daher auf die Standsicherheit und Trockenheit des projektierten Bauvorhabens abgestellt, nicht auf die Standsicherheit und Trockenheit der angrenzenden Straße. Schon alleine aus diesem Grund zielt das Vorbringen der Beschwerdeführer ins Leere.
Vor allem aber auch gilt zu bedenken, dass die Beschwerdeführer in ihren fristgerechten Einwendungen lediglich vorgebracht haben, dass der zu erwartende Schwerverkehr im Zuge der Bauarbeiten sowie auch die vermehrte Inanspruchnahme durch (künftige) Bewohner weitere Beschädigungen an der Servitutsstraße und dem angrenzenden, teilweise unterkellerten Grundstück Nr. *** verursachen würde. Abgesehen davon, dass eben – wie schon ausgeführt – Auswirkungen, die mit der Bauführung selbst einhergehen, nicht zu berücksichtigen sind, zumal die Bauausführung nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens ist, beschränkten sich die Einwendungen der Beschwerdeführer auf weitere Beschädigungen der Servitutsstraße und dem angrenzenden Grundstück Nr. *** der KG ***. Weder wurde in diesen Einwendungen und demnach fristgerecht eine Beeinträchtigung der Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit eingewendet noch vor allem sind auch die Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstücks Nr. *** der KG ***. Soweit zudem wieder die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde auf eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit verweisen, sind sich daraus ergebende Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
c)Zum Verkehrsgutachten:
Von den Beschwerdeführern wurde fristgerecht in ihren Einwendungen bezogen auf den Brandschutz vorgebracht, dass im Falle eines Vollbrandes des geplanten Bauvorhabens auf den Überschlag des Brandes auf die Grundstücke der Beschwerdeführer Bedacht zu nehmen sei und die Zufahrt für Rettungskräfte nicht mehr ausreichend vorhanden sei. Es seien auch die Einhaltung brandschutzrechtlicher Bestimmungen, vor allem jene betreffend Schleppkurve und Bewegungsflächen nicht gewährleistet. Ein dadurch nicht löschbares Feuer hätte unmittelbare Auswirkungen auf die Grundstücke der Beschwerdeführer. Im Rahmen der Beschwerde beschränkte sich das Vorbringen der Beschwerdeführer darauf, dass im Bereich der Schleppkurve eine faktische Zufahrtsmöglichkeit durch eine rechtswidrige Überschreitung der Servitutsgrenzen und eine Inanspruchnahme der Grundstücke Nr. *** und *** nicht durchgehend gewährleistet werde.
Abgesehen davon, dass schon grundsätzlich diese Einwendung ausschließlich von den Erstbeschwerdeführern als Eigentümer des dem Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. *** der KG *** wirksam erhoben werden könnte, gewährleistet § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 ausschließlich einen Brandschutz bezüglich tatsächlich bestehender Bauwerke des Nachbarn und nicht auf dessen Grundstück (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/05/0023); ein Brandschutz bezüglich tatsächlich bestehender Bauwerke wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet und ist aus deren Vorbringen auch nicht abzuleiten. Nachbarn können außerdem keine allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften ableiten (VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0003). Das Nachbarrecht auf Brandschutz kann nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des in Rede stehenden Bauvorhabens der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist (vgl. VwGH 28.10.2008, 2007/05/0072).
Es erübrigt sich daher, darauf einzugehen, inwieweit die Beschwerdeführer in substantiierter Form und auf gleicher fachlicher Ebene den dazu von der erstinstanzlichen Baubehörde dazu einschlägigen brandschutztechnischen und verkehrstechnischen Gutachten entgegengetreten ist, zumal von den Beschwerdeführern hier unter Zugrundelegung derer konkreten Einwendungen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht (fristgerecht) geltend gemacht wurde. Auch wenn unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens der Baubewilligungsbescheid objektiv rechtswidrig wäre, könnte dies nicht wirksam von den Beschwerdeführern im Rahmen der gegenständlichen Nachbarbeschwerde geltend gemacht werden.
Soweit sich schlussendlich die Beschwerdeführer (bereits jetzt) darauf berufen, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke im Sinne des § 7 NÖ BO 2014 im Zuge der Baumaßnahmen nicht zu dulden, ist darauf schon alleine deshalb nicht einzugehen, da dies nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist.
Aus diesen Gründen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das Bauvorhaben im Ergebnis zu bestätigen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des sich darauf richtenden Antrages der Beschwerdeführer unterbleiben, da der Sachverhalt – soweit er von rechtlicher Relevanz ist – im Wesentlichen unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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