LVwG N LVwG-AV-2532/001-2023

LVwG-AV-2532/001-2023Tribunale amministrativo regionale12 mar 2024

Regest

Umweltrecht; Altlastensanierung; Feststellung; objektiver Abfallbegriff; Altlastenbeitrag; Beitragsfreiheit;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2532/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2532.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt über die Beschwerde der C GmbH, vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 05. September 2023, Zl. ***, betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass festgestellt wird, dass der von der C GmbH von Jänner 2017 bis Dezember 2022 auf der Reststoffdeponie auf Grundstück Nr. ***, KG ***, abgelagerte Abfall der Abfallart „Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen" (Schlüsselnummer *** nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO) nach § 3 Abs. 1a Z 10 Altlastensanierungsgesetz idF BGBl. I Nr. 103/2013 von der Beitragspflicht ausgenommen ist.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Auf Antrag der C GmbH stellte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha mit Bescheid vom 05. September 2023, Zl. ***, wie folgt fest:

„Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha stellt fest, dass der von der C GmbH von Jänner 2017 bis Dezember 2022 auf der Deponie auf Grdst. Nr. ***, KG ***, abgelagerte Abfall der Abfallart "Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen" (SN ***) dem Altlastenbeitrag unterliegt.“

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das von ihr durchgeführte verwaltungsbehördliche Verfahren und ging von folgendem entscheidungs-wesentlichen Sachverhalt aus:

„Der B Ges.m.b.H. wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 16.03.1998, Zl. ***, die abfallrechtliche Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Massenabfalldeponie auf den Grdst. Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, erteilt. Die betroffenen Grundstücke wurden zum Grdst. Nr. ***, KG ***, vereinigt.

Die Antragstellerin betreibt eine Reststoff- und Massenabfalldeponie auf diesem Grundstück. Die Anzeige der Antragstellerin vom 24.02.2010 hinsichtlich der Anpassung der Massenabfall- und Reststoffdeponie auf dem Grundstück an den Stand der Technik der Deponieverordnung 2008 wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 28.06.2012, Zl. ***, unter teilweiser Auflagenabänderung zur Kenntnis genommen.

Der Abfallkonsens umfasst auch die Ablagerung von Abfällen der Abfallart „Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen“ (SN ***).

Im Zeitraum von Jänner 2017 bis Dezember 2022 wurden auf der Deponie der Antragstellerin mitunter 665,42 Tonnen von festen Stoffen, nämlich Ausbruch von Feuerfestmaterialien, abgelagert, welche den Verbrennungsanlagen der D GmbH zuzurechnen sind. Die Stoffe stammen zum Teil aus der Verbrennungsanlage (***) der D GmbH, Werk ***, und bestehen aus Ausbruchmaterial sowie Bettsand, Asche und Resten von Inputmaterialien, die sich während des Verbrennungsprozesses an den Reaktorwänden ablagern und bei Instandhaltungsarbeiten bzw. im Zuge der Revisionen mechanisch entfernt werden. Es handelt sich dabei überwiegend um Mauersteine aus Drehrohröfen. Die Ausbrüche sind der Abfallart „Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen“ (Schlüsselnummer ***) zuzuordnen.

Die D GmbH hat den gegenständlichen Ofenausbruch in Entledigungsabsicht an die Antragstellerin übergeben bzw. diesen in die Deponie der Antragstellerin eingebracht.“

Nach Darstellung der relevanten Rechtsnormen des Altlastensanierungsgesetzes würdigte die belangte Behörde den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht wie folgt:

„2.2.2. Zur Beitragspflicht

Dem Altlastenbeitrag unterliegt nach § 3 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. u.a. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erde; als Ablagern gilt nach lit. a leg. cit. auch das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper.

Abfälle im Sinne des ALSAG sind nach § 2 Abs. 4 leg. cit. Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 AWG 2002. Abfälle sind nach § 2 Abs. 1 AWG 2002 bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat, oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen. Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179). Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn jemand eine Sache loswerden will und somit insoweit eine Entledigungsabsicht besteht (vgl. VwGH Ra 2016/05/0012, 2008/07/0204). Eine Sache ist schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. VwGH 2013/07/0284, 2003/07/0017).

Der antragsgegenständliche Ofenausbruch ist aufgrund der Entledigungsabsicht der Vorbesitzerin jedenfalls als Abfall im subjektiven Sinn zu qualifizieren. Ausführungen zum objektiven Abfallbegriff konnten daher unterbleiben. Es liegt Abfall i.S.d. AWG 2002 und des ALSAG vor.

Das Ablagern von Abfällen unterliegt nach § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG dem Altlastenbeitrag. Die Antragstellerin lagerte auf ihrer Deponie auch den gegenständlichen Abfall ab. Hierfür besteht also grundsätzlich die Beitragspflicht.

2.2.3. Zur Ausnahme von der Beitragspflicht

Von der Beitragspflicht ausgenommen sind nach § 3 Abs. 1a Z. 10 leg. cit. mitunter Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013, sofern diese Rückstände auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert werden.

Bereits dem Vorbringen der Antragstellerin konnte entnommen werden, dass es sich im konkreten Verfahren um Abfälle aus Verbrennungsanlagen der Abfall-Vorbesitzerin handelt. Dass es sich um eine Verbrennungsanlage handelt, die den Kriterien der AVV entspricht, war im Verfahren nicht zweifelhaft und wird dies den folgenden Ausführungen – auch vor dem Hintergrund, dass bei Nicht-Vorliegen der Kriterien einer (Mit-)Verbrennungsanlage nach der AVV eine Ausnahme von der Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1a Z. 10 ALSAG überhaupt nicht in Frage käme – zugrunde gelegt.

Wie sich aus dem Bewilligungsbescheid ergibt, wurde die Ablagerung der Abfälle „Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen“ (SN ***) auf der Deponie der Antragstellerin bewilligt. Das Kriterium der genehmigten Deponieablagerung wird damit erfüllt.

Fraglich war damit lediglich die Rückstandseigenschaft des Ofenausbruchs.

Rückstände sind nach § 3 Z. 39 AVV alle flüssigen oder festen Abfälle, die bei der Verbrennung (…) oder sonstigen Prozessen innerhalb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage entstehen. Beim Ofenausbruch der Antragstellerin handelt es sich jedenfalls um feste Abfälle, die bei der Verbrennung oder sonstigen Prozessen – hier: bei Instandhaltungsarbeiten – in Zusammenhang mit einer (Mit-)Verbrennungsanlage entstanden sind.

Der Rückstandsbegriff des § 3 Z. 39 AVV in Verbindung mit der Ausnahme von der Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1a Z. 10 ALSAG bietet einen durchaus breiten Ausnahmetatbestand, der alle innerhalb der Anlage entstehenden flüssigen oder festen Abfälle umfasst. Der gegenständliche Abfall entsteht allerdings nicht innerhalb der Verbrennungsanlage, sondern bildet sich in völlig überwiegendem Ausmaß aus Teilen der Anlage selbst. Der Ofenausbruch entsteht sozusagen nicht innerhalb, sondern vielmehr an oder aus der (Mit-)Verbrennungsanlage. Während der Begriff des Rückstandes sich im allgemeinen Sprachgebrauch auf Materialien bezieht, die als Überreste eines Prozesses anfallen, kann der Ofenausbruch als Nebenprodukt angesehen werden, das als Folge des Verbrennungs- bzw. Instandhaltungs- oder Wartungs- und Reinigungsprozesses als – wenngleich nicht unbedingt erwünschtes – Zusatzergebnis entsteht. Auch teleologisch betrachtet ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien einwandfrei, dass mit der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z. 10 ALSAG „Doppelbesteuerungen“ vermieden werden wollten (vgl. ErlRV 59 BlgNR XXII. GP, 309-310). Zusätzlich führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass durch die Ausnahmeregelung von der Beitragspflicht eine „Doppelbesteuerung“ (wenn sowohl der Abfall, der in die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage eingebracht wird, als auch der dabei entstehende Sekundärabfall der Abgabe unterläge) vermieden werden soll. Dies setzt voraus, dass sämtliche Rückstände i.S.d. § 3 Abs. 1a Z. 10 leg. cit. der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. unterliegen, da ansonsten eine „Doppelbesteuerung“ nicht denkbar wäre (vgl. VwGH 2013/07/0129). Bei Ofenausbruch, wie im gegenständlichen Fall, käme es bei Anwendung der Ausnahmebestimmung zu überhaupt keiner Beitragspflicht; ansonsten lediglich zur einmaligen Beitragspflicht. Eine „Doppelbesteuerung“ kann in dieser Konstellation allerdings nie stattfinden, da der Ofenausbruch bei der Verbrennung oder sonstigen Prozessen in der (Mit-)Verbrennungsanlage neu entsteht. Der Ofenausbruch ist daher insgesamt nicht als beitragsfrei anzusehen. An dieser Conclusio vermag es auch nichts zu ändern, dass das Ausbruchmaterial mit (geringeren) Anteilen an Bettsand, Asche und Resten von Inputmaterialien, die sich an den Reaktorwänden ablagern, versetzt bzw. vermengt ist. Dass ein Gemisch aus verschiedenen Stoffen, das untrennbar Abfall enthält, selbst Abfall darstellt (vgl. VwGH 2002/07/0159, 2006/07/0105), indiziert, dass bei untrennbarer Vermengung mehrerer Materialien/Substanzen der beitragspflichtige Bestandteil als ausschlaggebend anzusehen ist. Eine Beitragsfreiheit des Ofenausbruchs einzig aufgrund quantitativ eindeutig untergeordneter Restbestandteile kann, da der völlig überwiegende Teil des Ofenausbruchs ofenimmanente Mauersteine darstellt, aus dem Gesetz jedenfalls nicht abgeleitet werden.

Da der gegenständliche Abfall insgesamt nicht unter den Tatbestand der Beitragsfreiheit zu subsumieren war, war die spruchgemäße Feststellung zu treffen.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Die Antragstellerin erhob gegen diesen Feststellungsbescheid durch ihre rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde und beantragte, der angefochtene Bescheid möge insofern abgeändert werden, als festgestellt werden möge, dass das verfahrensinkriminierte Material nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt; in eventu möge die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.

Begründet wurden diese Anträge wie folgt:

„4.1. Unbestritten ist, dass es sich beim antragsgegenständlichen Abfall um Abfall iSd AWG 2002 und ALSAG handelt.

4.2. Gemäß § 3 Abs 1a Z 10 ALSAG sind von der Beitragspflicht ausgenommen „Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGB. II Nr. 389/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013, sofern diese Rückstände auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert oder zulässigerweise im Bergversatz verwendet werden“.

4.3. Unbestritten ist weiters, dass iSd vorstehend zitierten Ausnahmebestimmung der antragsgegenständliche Abfall „aus dem Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013“ stammt und dieser aufgrund des abfallrechtlichen Konsenses der Deponie der Bf auf einer „dafür genehmigten Deponie abgelagert“ wird.

4.4. Fraglich ist jedoch, ob es sich beim antragsgegenständlichen Abfall um „Rückstände aus dem Betrieb“ iSd vorstehend zitierten Ausnahmebestimmung handelt. Wie nachstehend gezeigt wird, ist dies entgegen dem angefochtenen Bescheid zu bejahen:

4.5. Im Wege der Wortinterpretation ist mit der belangten Behörde eingangs festzuhalten, dass sich der Begriff „Rückstände“ nach allgemeinem Sprachgebrauch auf Materialien bezieht, die als Überreste eines Prozesses anfallen.

Eine Einschränkung auf einen bestimmten Prozess enthält der Gesetzeswortlaut allerdings nicht. Der Begriff erfasst daher auch Überreste, die nicht nur im Zuge des eigentlichen Verbrennungsprozesses anfallen (zB Aschen, Schlacken oder sich an der Ofenauskleidung festbackende Schlacken), sondern auch im Zuge anderer Prozesse.

Der Wortlaut stellt auf „Rückstände aus dem Betrieb“ von (Mit)Verbrennungsanlagen iSd AVV ab. Zum Betrieb einer derartigen Anlage zählen neben dem eigentlichen Verbrennungsprozess auch Hilfstätigkeiten, die für das Funktionieren des Verbrennungsprozesses essentiell sind. Derartige Hilfstätigkeiten sind die regelmäßige Reinigung und Wartung der Öfen, die notwendig sind, um einen störungsfreien und effizienten Verbrennungsprozesses zu gewährleisten, und im Zuge derer der antragsgegenständliche Abfall anfällt. Mit Blick auf die anlagenrechtliche Abgrenzung der (Mit)Verbrennungsanlage in § 2 Abs 5 AVV entsteht der Ofenausbruch entgegen der belangten Behörde innerhalb der (Mit)Verbrennungsanlage. Der Umstand, dass er aus Teilen der Auskleidung einer Verbrennungskammer besteht, schadet angesichts des weiten Begriffsumfanges nicht.

Die Wortauslegung steht auch im Einklang mit dem Erk des VwGH vom 24.9.2015, 2013/07/0129. Der VwGH führt darin unter Hinweis auf seine Vorjudikatur aus, dass der Begriff „Rückstände" sowohl die nicht brennbaren, somit verbleibenden Anteile des der Verbrennung zugeführten Abfalls, als auch die Ergebnisse des Verbrennungsprozesses, wie etwa Schlacke oder Asche, erfasst. Beim Ofenausbruch handelt es sich ebenfalls um das Ergebnis eines Verbrennungsprozesses: Im Zuge des Verbrennungsprozesses backen Reststoffe des Inputmaterials an der Ofenauskleidung untrennbar fest und müssen für einen störungsfreien und effizienten Betrieb in regelmäßigen Abständen entfernt werden. Der Verbrennungsprozess ist damit conditio sine qua non für das Entstehen von Ofenausbruch.

4.6. Auch im Wege der systematischen Interpretation gelangt man zum Ergebnis, dass es sich beim antragsgegenständlichen Abfall um Rückstände iSd § 3 Abs 1a Z 10 ALSAG handelt. In der AVV wird der Begriff „Rückstand" in § 3 Z 39 wie folgt definiert:

„Rückstand: alle flüssigen oder festen Abfälle, die bei der Verbrennung, bei der Abgas- oder Abwasserbehandlung oder sonstigen Prozessen innerhalb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage entstehen. Demnach gelten diejenigen Abfälle als Rückstand, die ua bei der Verbrennung oder bei sonstigen Prozessen innerhalb einer (Mit)Verbrennungsanlage entstehen. Aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass die „Stoffe [...] aus Ausbruchmaterial sowie Bettsand, Asche und Resten von Inputmaterialen [bestehen], die sich während des Verbrennungsprozesses an den Reaktorwänden ablagern und bei Instandhaltungsarbeiten bzw. im Zuge der Revisionen mechanisch entfernt werden. Der antragsgegenständliche Abfall entsteht also sowohl bei der Verbrennung (Ablagerung der Reste des Inputmaterials) als auch bei sonstigen Prozessen (Reinigungs- und Wartungsarbeiten) innerhalb von (Mit)Verbrennungsanlagen.

4.7. Schließlich stehen auch die historische und teleologische Interpretation der Qualifikation des antragsgegenständlichen Abfalls als Rückstände iSd § 3 Abs 1a Z 10 ALSAG nicht entgegen: Nach den Materialien soll mit dieser Ausnahmebestimmung eine Doppelbesteuerung von Abfällen vermieden werden. Dies betrifft die Rückstände des Inputmaterials, die in weiterer Folge abgelagert werden sollen. Diesbezüglich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich beim Ofenausbruch in der Regel um eine (zumindest wirtschaftlich) untrennbare Verbindung zwischen den Reststoffen des Inputmaterials und Teilen der Ofenauskleidung handelt. Die Notwendigkeit der Vermeidung einer Doppelbesteuerung ist hinsichtlich dieser verbundenen Reststoffe nach wie vorgegeben. Der Umstand, dass es für denjenigen Anteil, der ausschließlich aus der Ofenauskleidung besteht, „zu überhaupt keiner Beitragspflichtig kommt, ist Folge des insofern eindeutigen, weiten Gesetzeswortlauts.

4.8. Vor diesem Hintergrund belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid dadurch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, dass sie die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1a Z 10 ALSAG auf den antragsgegenständlichen Abfall verneinte und dessen Altlastenbeitragspflicht feststellte.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. ***, in dem inne liegend auch das Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 02. Mai 2023, Zl. ***, sowie die verfahrensrelevanten Bescheide betreffend die von der Antragstellerin in der KG *** betriebene Massenabfall- und Reststoffdeponie, insbesondere der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Juni 2012, Zl. ***.

Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2024 hat der Bund, vertreten durch das Zollamt Österreich, im Beschwerdeverfahren gemäß § 10 VwGVG folgende Stellungnahme abgegeben:

„Bei Ofenausbruch handelt es sich um mineralisches, keramisches Feuerfestmaterial und gegebenenfalls um prozessbedingte Bestandteile z. B. Schlacken, Stäube, andere Rückstände aus dem thermisch behandelten Material. Prozessbedingte Bestandteile sind Anhaftungen aus dem jeweiligen technischen Prozess, deren Anteil im individuellen Abfall stark schwanken kann.

Bei dem gegenständlichen Abfall handelt es sich überwiegend um Mauerungsgesteine die im Zuge der Revision aus einem Drehrohrofen ausgetauscht wurden. Wie aus der Fotodokumentation der F erkennbar ist, sind keine prozessbegleitenden Bestandteile dabei. Selbst wenn es so wäre, würde das aufgrund der Vermengungsjudikatur des VwGH nichts daran ändern, dass Abfall vorliegt, wie das die Bezirkshauptmannschaft in ihrem Bescheid auch richtigerweise ausgeführt hat.

Wenn die Beschwerdeführerin (Bf) behauptete es läge ein Rückstand aus dem Betrieb einer (Mit)Verbrennungsanlage im Sinne des Ausnahmetatbestandes gemäß § 3 Abs 1a Z 10 AISAG vor, so liegt sie damit falsch.

Wenn man zur Interpretation des Ausnahmetatbestandes des § 3 Abs 1a Z 10 AISAG die Abfallverbrennungsordnung (AVV) heranziehen möchte, dann wären hier die Legaldefinitionen gemäß § 3 Z 33 „Mitverbrennungsanlage" und Z 45 „Verbrennungsanlage" einschlägig.

Die Bf bezieht sich in ihrer Beschwerde auf die Legaldefiniton des § 2 Abs 5 AVV. Diese umfasst aber (Mit)Verbrennungsanlagen im weiteren Sinn, welche für den vorher zitierten Ausnahmetatbestand nicht relevant ist, da die Regelungen des Ausnahmetatbestandes gemeinsam mit dem Beitragstatbestand des § 3 Abs 1 Z 2 AISAG eingeführt wurde. Dieser Beitragstatbestand bezieht sich auf das Verbrennen von Abfällen in einer (Mit)Verbrennungsanlage. Der Ausnahmetatbestand wurde, wie auch der VwGH judiziert (u.a. VwGH v. 24.9.2015, 2013/07/2019), zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eingeführt. Es geht ausschließlich um das Verbrennen von in eine (Mit)Verbrennungsanlage eingeführten Abfälle. Somit können auch nicht alle Rückstände, aus welchem Prozess auch immer diese entstanden sind, unter dem Ausnahmetatbestand fallen. Schon gar nicht können Prozesse aus dem Betrieb einer Anlage iSd § 2 Abs 5 AVV gemeint sein.

Würde man zB einen Schornstein, oder einen Kessel in so einer Anlage abreißen um einen neuen zu errichten, dann wären ja diese Rückstände (Wortlautinterpretation: Übriggebliebenes, der letzte Rest von etwas), aus diesem Prozess (nämlich des Verfahrens des Abbruches) ebenso vom Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 1a Z 10 AISAG erfasst. Die Intention des Gesetzgebers, dass hier also sämtliche Rückstände aus dem Betreib einer Anlage iSd § 2 Abs 5 AVV erfasst sein soll, erschließt sich dem Zollamt nicht.

In ihrer Beschwerdeschrift hat die Bf ebenfalls die Entscheidung des VwGH v. 24.9.2015, 2013/07/2019 zitiert. In diesem Fall ging es aber darum, ob nicht brennbare und damit nicht verbrannte Bestandteile der Abfälle, welche in die Verbrennungsanlage eingebracht werden, der Beitragspflicht unterliegen.

Im gegenständlichen Fall geht es aber um Ausmauerungsgesteine, welche den Ofen vor Hitze schützen soll und somit kein Abfall ist der in eine Verbrennungsanlage eingebracht wird um dort verbrannt zu werden.

Die Bf meint auch, der Verbrennungsprozess sei Bedingung ohne der ein Ofenausbruch gar nicht entstehen könne.

Das Ausmauerungsgestein ist ja schon vorher entstanden und wurde zum Schutz des Ofens an die Innenwände angebracht. Dass diese bei einem notwendigen Austausch gemeinsam mit eventuellen Schlacken und Stäuben dann eben Ofenausbruch benannt werden, ändert nichts daran, dass das Gestein schon vor dem Verbrennungsprozess vorhanden waren und somit der Verbrennungsprozess keine conditio sine qua non für das Entstehen von Ofenausbruch darstellt.

Folgt man der Ansicht der Bf könnte man ja auch gleich behaupten, der Verbrennungsprozess sei condition sine qua non für das Entstehen eines Abfalles im Sinne eines zu entsorgenden Ofens selbst.

Die Bf behauptet auch, dass nach systematischer, historischer und teleologischer Interpretation ihre Ansicht, Ofenausbruch sein vom Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 1a Z 10 erfasst, gestützt wird.

Nach der Wortlautinterpretation sind „Rückstände" Überreste von etwas, nämlich hier das Übriggebliebene des eingebrachten Abfalls.

Bei der systematischen Interpretation wird die auszulegende Norm nicht isoliert und selbständig betrachtet, sondern im Gesamtzusammenhang. Wie schon weiter oben erwähnt wurde die Regelung des Ausnahmetatbestandes gemäß § 3 Abs 1a Z 10 AISAG gemeinsam mit dem Beitragstatbestand des § 3 Abs 1 Z 2 AISAG eingeführt. Der Beitragstatbestand bezieht sich auf das Verbrennen von Abfällen. Somit kann mit Rückstände aus dem „Betrieb" in § 3 Abs 1a Z 10 AISAG nur der Prozess bzw das Verfahren der Verbrennung selbst gemeint sein und nicht jeglicher Prozess und schon gar nicht Hilfstätigkeiten die für das Funktionieren des Verbrennungsprozesse essentiell sind wie die Bf vermeint, gemeint sein.

Bei der teleologischen Interpretaion geht es darum den Zweck oder das Ziel einer Norm oder Regelung zu ermitteln, indem man den Zusammenhang und die Zielsetzung des Gesetzes analysiert. Zweck und Zielsetzung des Ausnahmetatbestandes des § 3 Abs 1a Z 10 AISAG ist eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Nämlich dass Rückstände aus der in die Verbrennungsanlage eingebrachte Abfälle wo bereits ein Altlastenbeitrag erhoben wurde dann nicht noch einmal mit einem Altlastenbeitrag belastet werden sollen. Das verbaute Ausmauerungsgestein zum Schutz für den Ofen wurde weder zur Verbrennung eigebracht, noch wurde vor dem Einbau ein Altlastenbeitrag entrichtet, somit ist der Ofenausbruch auch nicht vom Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 1a Z 10 AISAG erfasst.

Das Zollamt ist daher der Meinung, dass bei dem Ofenausbruch Abfall vorliegt, welcher dem Altlastenbeitrag unterliegt.

Ein Recht auf einen Feststellungsbescheid gemäß § 10 AISAG besteht nur in begründeten Zweifelsfällen. Das Zollamt erkennt hier keine begründeten Zweifel, dass der Ofenausbruch nicht dem Altlastenbeitrag unterläge.

Im Übrigen darf auf die Ausführungen des Zollamtes in seiner Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft hingewiesen werden.“

4. Feststellungen:

Der B Ges.m.b.H. wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. März 1998, Zl. ***, die abfallrechtliche Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Reststoff- und Massenabfalldeponie auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, erteilt. Die betroffenen Grundstücke wurden zum Grundstück Nr. ***, KG ***, vereinigt.

Die C GmbH betreibt nunmehr diese Deponie auf diesem Grundstück.

Die Anzeige der Deponiebetreiberin vom 24. Februar 2010 zur Anpassung der Reststoff- und Massenabfalldeponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung 2008 wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Juni 2012, Zl. ***, unter teilweiser Auflagenabänderung im Spruchpunkt A. zur Kenntnis genommen.

Ebenso wurde unter Spruchpunkt B. aufgrund des Inkrafttretens der Deponieverordnung 2008 der Abfallkonsens der gegenständlichen Deponie angepasst und u. a. festgestellt, dass der Abfallkonsens auch die Ablagerung von Abfällen der Abfallart „Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen“ (Schlüsselnummer *** nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO) umfasst.

Im Zeitraum von Jänner 2017 bis Dezember 2022 wurden auf dieser Deponie mitunter 665,42 Tonnen Rückstände, die im Zuge der Instandhaltung der Abfallverbrennungsanlage der D GmbH im Werk *** entstanden sind, abgelagert.

Dabei handelt es sich um Reststoffe, die sich beim Verbrennungsprozess am Rand des Drehrohrofens, also des Verbrennungsofens, absetzen und dort festbacken. Im Zuge von Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten muss das feuerfeste Material der Ofenauskleidung deshalb regelmäßig von Anhaftungen, die beim Abfallverbrennungsprozess entstehen, befreit und je nach Verschleiß anschließend erneuert werden. Das von den Innenwänden des Ofens bei diesem Vorgang abgekratzte Material, also der Ofenausbruch, besteht aus Feuerfestmaterial, an dem durch den Verbrennungsprozess Schlacken, Reste von Inputmaterial, Asche und Bettsand untrennbar anhaften.

Diese Rückstände aus dem Drehrohrofen sind im konkreten Fall nach erfolgter Ausstufung der Abfallart „Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen“ (Schlüsselnummer ***) zuzuordnen und besitzen keine gefahrenrelevanten Eigenschaften, wodurch eine Ablagerung auf einer Reststoffdeponie zulässig ist.

Die D GmbH hat den gegenständlichen Ofenausbruch in Entledigungsabsicht an die nunmehrige Antragstellerin übergeben, welche diesen in die Deponie konsensgemäß eingebracht hat.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und wird diesem Sachverhalt von keiner der Parteien entgegengetreten. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren lediglich die Rechtsfrage, ob die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z 10 Altlastensanierungsgesetz idF BGBl. I Nr. 103/2013 im konkreten Fall zur Anwendung gelangt.

6. Rechtslage:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ordnet an:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

In einem nach Altlastensanierungsgesetz abzuhandelnden Feststellungsverfahren trifft das erkennende Gericht die Obliegenheit, materielrechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zudem der die Beschwerdepflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden ist (vgl. VwGH 20.09.2012, 2008/07/0183 mwN).

Der Feststellungsantrag der potentiellen Beitragsschulderin bezog sich auf einen ab dem Jahr 2017 verwirklichten Sachverhalt, sodass im gegenständlichen Fall nach § 7 Abs. 1 ALSAG jene Rechtslage anzuwenden ist, welche am 31. März 2017 gegolten hat.

§ 2 Abs. 4 ALSAG idF BGBl. I Nr. 71/2003 bestimmt, dass Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102 sind.

§ 3 ALSAG idF BGBl. I Nr. 103/2013 lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen

[…]2.das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002,

[…]

(1a) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind

[…]

10. Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, sofern diese Rückstände auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert oder zulässigerweise im Bergversatz verwendet werden.

[…]

Gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,

1. ob eine Sache Abfall ist,

2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,

4. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,

5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3

nicht anzuwenden,

6. welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages ist das Vorliegen eines "begründeten Zweifels" in Bezug auf die Tatbestände des § 10 Abs. 1 Z 1 bis 6 ALSAG, dh also, eines Zweifels darüber, ob eine Sache Abfall ist, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, etc. Ob ein solcher Zweifel vorliegt, ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (ErlRV 898 BlgNR 17. GP) nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dies wird so zu verstehen sein, dass dann kein begründeter Zweifel besteht, wenn bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Anhaltspunkt für eine Unklarheit in Bezug auf die in § 10 Abs. 1 ALSAG aufgelisteten Fragen ersichtlich ist (vgl. dazu Bumberger, Das Feststellungsverfahren nach § 10 des Altlastensanierungsgesetzes, Jahrbuch Abfallwirtschaftsrecht 11, S. 113, mwN).

Diese Voraussetzung ist aber vor dem Zweck des Feststellungsverfahrens nach § 10 Abs. 1 ALSAG zu sehen. Das Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG hat nämlich vor allem den Zweck, über strittige (Vor)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach § 10 ALSAG dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (VwGH 23.10.2014,

Ro 2014/07/0027).

Angesichts der diametralen Rechtspositionen zwischen dem Bund, vertreten durch das Zollamt Österreich, und der Antragstellerin sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Rechtsfrage, ob der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1a Z 10 ALSAG im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangen kann, erweist sich die Rechtsansicht des Bundes, vertreten durch das Zollamt Österreich, dass im Beschwerdegegenstand keine begründeten Zweifel iSd § 10 ALSAG erkennbar wären, als nicht nachvollziehbar.

Wie festgestellt stammt der verfahrensgegenständliche Ofenausbruch durch Instandhaltungsarbeiten am Drehrohrofen einer Abfallbehandlungsanlage und wurde dieser der Beschwerdeführerin zur Entsorgung, also in Entledigungsabsicht, übergeben, sodass unstrittig der subjektive Abfallbegriff iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erfüllt ist.

Außer Streit steht im Beschwerdegegenstand ebenso, dass die verfahrensrelevanten Abfälle auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wurden.

§ 3 Abs. 1a Z 10 ALSAG idF BGBl. I Nr. 103/2013 sieht eine Ausnahmebestimmung von der Beitragspflicht für „Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, sofern diese Rückstände auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert oder zulässigerweise im Bergversatz verwendet werden“, vor.

Die Abfallverbrennungsverordnung (AVV) idF BGBl. I Nr. 127/2013) bestimmt in § 3 wie folgt:

[…]

22. Feuerungsanlage im Sinne der Anlage 2 Punkt 3: jede Mitverbrennungsanlage, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden, einschließlich aller für die Emissionen maßgeblichen Nebeneinrichtungen und allenfalls angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen. Anlage 2 Punkt 3 gilt nicht für Feuerungsanlagen, in denen die Verbrennungsgase unmittelbar zum Erwärmen oder Erhitzen oder Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;[…]

33. Mitverbrennungsanlage: jede ortsfeste oder mobile technische Einheit, deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und in der Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet oder im Hinblick auf die Beseitigung thermisch behandelt wird, und zwar mittels Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und andere thermische Behandlungsverfahren wie Pyrolyse, Vergasung und Plasmaverfahren, wenn die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden. Falls die Mitverbrennung derart erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energieerzeugung oder in der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsanlage;

[…]

39. Rückstand: alle flüssigen oder festen Abfälle, die bei der Verbrennung, bei der Abgas- oder Abwasserbehandlung oder sonstigen Prozessen innerhalb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage entstehen;[…]

45. Verbrennungsanlage: jede ortsfeste oder mobile technische Einheit oder Anlage, die zur thermischen Behandlung von Abfällen mit oder ohne Nutzung der Verbrennungswärme mittels Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und anderen thermischen Behandlungsverfahren wie Pyrolyse, Vergasung und Plasmaverfahren eingesetzt wird, wenn die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden;

Nach § 2 Abs. 5 AVV umfassen Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen alle Verbrennungslinien oder Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, die Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, die Schornsteine, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgänge und zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsbedingungen.

Ein Gemisch aus verschiedenen Stoffen, das untrennbar Abfall enthält, stellt selbst Abfall dar (VwGH 25.06.2009, 2006/07/0105). Im Beschwerdegegenstand wurden jedoch nicht verschiedene Stoffe vermengt, sondern handelt es sich um Ofenausbruchmaterial, das aus Feuerfestmaterial besteht, an dem untrennbar durch den Verbrennungsprozess Schlacken, Reste von Inputmaterial, Asche und Bettsand anhaften, der der Schlüsselnummer 31104 nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO zuzuordnen ist.

Der belangten Behörde ist zwar zuzustimmen, dass die Rückstände aus dem Verbrennungsprozess im engeren Sinn quantitativ wohl gegenüber den ofenimmanenten Mauersteinen ungeordnet sind. Faktum ist jedenfalls, dass durch diese Rückstände, die untrennbar Teil des Ofenausbruchs sind, – aufgrund der Gefahrenrelevanz dieser Rückstände – dieser Abfall gemäß dem im behördlichen Akt inne liegenden Amtssachverständigengutachten primär der Schlüsselnummer 31109g „Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen“ zuzuordnen ist und aufgrund der Darlegung der Nichterfüllung der gefahrenrelevanten Eigenschaften im Rahmen des Beurteilungsnachweises im konkreten Fall eine Aufstufung, und somit eine zulässige Deponierung, möglich war. Ohne diese Rückstände aus dem Verbrennungsprozess wäre eine Ablagerung „reiner Mauersteine“ in einer Deponie niedrigerer Deponieklasse wohl möglich. Der Rückschluss der belangten Behörde, dass eine Beitragsfreiheit des Ofenausbruchs „einzig aufgrund eindeutig untergeordneter Restbestandteile“ aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden könne, kann aufgrund der aufgezeigten Gefahrenrelevanz dieser Rückstände unter Beachtung der Untrennbarkeit des Ofenausbruches nicht nachvollzogen werden und kann diese Rechtsansicht jedenfalls nicht mit der von ihr zitierten Judikatur, nämlich VwGH 25.06.2009, 2006/07/0105, mangels Vermischung von Stoffen begründet werden.

§ 3 Abs. 1a Z 10 ALSAG idF BGBl. I Nr. 103/2013 sieht die Beitragsfreiheit für „Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage“ vor. Unbestritten ist, dass der verfahrensinkriminierte Ofenausbruch in einer Abfall(mit)verbrennungsanlage iSd AVV angefallen ist. Richtig ist auch, dass der Drehrohrofen samt Schornstein zur Verbrennungsanlage zählt (siehe § 2 Abs. 5 AVV).

Unter Rückstände sind nach § 3 Z 39 AVV alle flüssigen oder festen Abfälle, die bei der Verbrennung, bei der Abgas- oder Abwasserbehandlung oder sonstigen Prozessen innerhalb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage entstehen, zu verstehen. Wesentlich für die Zuordnung ist deshalb, dass der Rückstand bei einem Vorgang innerhalb der (Mit)Verbrennungsanlage angefallen ist.

Wie festgestellt resultiert der Ofenausbruch aus Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten, weil das feuerfeste Material der Ofenauskleidung regelmäßig von Anhaftungen, die beim Abfallverbrennungsprozess entstehen, befreit und je nach Verschleiß anschließend erneuert werden muss, weshalb dieser Vorgang als „sonstiger Prozess“ innerhalb der Verbrennungs- bzw. Mitverbrennungsanlage zu qualifizieren ist. Dies ergibt sich zudem aus § 2 Abs. 5 AVV, wonach Verbrennungsofen und Schornstein u. a. Teil der Abfall(mit)verbrennungsanlage sind.

Wesentlich ist, dass die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z 10 ALSAG die Beitragsfreiheit für alle im Betrieb anfallenden Rückstände in einer (Mit)Verbrennungsanlage normiert und eine Reduzierung des Anwendungsbereiches dieses Ausnahmetatbestandes auf Verbrennungsprozesse im engeren Sinn – wie von der belangten Behörde und dem Bund, vertreten durch das Zollamt Österreich, vertreten wird, keine gesetzliche Grundlage findet.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Ofenausbruch bei zum Betrieb notwendigen Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten, also beim Betrieb der (Mit)Verbrennungsanlage, angefallen ist. Da auch alle anderen Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand wie dargelegt erfüllt sind, liegt im Beschwerdegegenstand eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1a Z 10 ALSAG vor, sodass der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern war.

Zu diesem Ergebnis kommt man auch bei einer teleologischen Interpretation: Nach ErlRV 59 BlgNR 22. GP 309 f liegt der Zweck der Ausnahmebestimmung in der Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Berücksichtigt man, dass die Rückstände aus der Verbrennung der Abfälle mit der Ofenauskleidung eine feste Verbindung eingegangen sind und deshalb dem Stand der Technik entsprechend, nach Ausstufung auf einer höherklassigen Deponie, nämlich einer Reststoffdeponie, deponiert werden müssen, entspricht das durch Wortinterpretation und systematische Interpretation erzielte Ergebnis dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Ausnahmebestimmung.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte von ihr überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt erweist sich im Hinblick auf die vorliegende Aktenlage als eindeutig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN), zumal die unterschiedlichen Rechtspositionen sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren klar eingenommen wurden. Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht vom klaren Gesetzeswortlaut und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.