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LVwG-AV-2113/001-2022•LVwG N LVwG-AV-2113/001-2022
LVwG-AV-2113/001-2022Tribunale amministrativo regionale12 mar 2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; baubehördlicher Auftrag; Entfernungsauftrag; Geländeveränderung; Bezugsniveau;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde
des Herrn A
des Herrn B und
der C GmbH
gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 8. November 2022, Zl. ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag nach der NÖ Bauordnung 2014 zu Recht:
1. Der Beschwerde des Herrn A wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG insofern Folge gegeben und der angefochtene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 8. November dahingehend abgeändert, dass seiner Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13. Juli 2022, Zl. ***, hinsichtlich des Auftrages betreffend den Reitplatz Folge gegeben und dieser Auftrag behoben wird; gleichzeitig wird angeordnet, dass Herr A den entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes zur öffentlichen Verkehrsfläche *** hin auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück zwischen dem Pferdestall und der Einfahrt auf diesem Baugrundstück errichteten Erdwall mit einer Böschungsfußbreite auf der Erdoberfläche von ca. 2,50 m bis 3,00 m, einer Oberkantenbreite von rund 50 cm bis 60 cm, einer Länge von ca. 20 m und einer Höhe von etwas mehr als 1,00 m binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entfernen hat.
2. Der Beschwerde des Herrn B und der C GmbH wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 8. November dahingehend abgeändert, dass die Berufung des Herrn B und der C GmbH gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13. Juli 2022, Zl. ***, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 zurückgewiesen wird.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 beantragte Herr B (im Folgenden: Bauwerber) bei der Baubehörde der Marktgemeinde *** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Pferdestalles mit acht Pferdeboxen, einem Wasch- und Mistplatz, einem Futterlager sowie einem Reitplatz auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in ***, ***.
Der gültige Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** legt für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück Nr. ***, KG ***, die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft fest.
Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes Nr. ***, KG ***, ist Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer).
Im von der Baubehörde in diesem baubehördlichen Bewilligungsverfahren eingeholten bautechnischen Gutachten vom 28. Juli 2021 hielt der bautechnische Sachverständige D fest, dass beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben u.a. ein befestigter Reitplatz errichtet und das Gelände angepasst wird, wobei Anrampungen, Anschüttungen und Abgrabungen laut dem Einreichplan vorgenommen werden.
Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz erteilte dem Bauwerber sodann mit seinem Bescheid vom 30. Juli 2021, Zl. ***, die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen, wobei die Einreichunterlagen zu einem wesentlichen Bestandteil dieser Baubewilligung wurden.
Aus dem bewilligten Einreichplan sind in grüner Farbe dargestellte Höhenkoten ausgewiesen, welche das Bestandsgeländeniveau vor der verfahrensgegenständlichen Einreichung wiedergeben, und es sind in diesem auch drei mit roter Farbe dargestellte Projektnullen ausgewiesen, wobei für den Pferdestall und für den Verbindungsweg zwischen dem Pferdestall und dem Reitplatz jeweils die Projektnull mit 205,05 m.ü.A. und für den Reitplatz die Projektnull mit 206,00 m.ü.A. ausgewiesen ist. In diesem Einreichplan sowie in der bewilligten Baubeschreibung wird der Bodenaufbau des Reitplatzes, der eine Länge von 60 m und eine Breite von 20 m aufweist, neben einer Beschreibung auch in einer Skizze dargestellt, wobei dieser aus einer den statischen Erfordernissen angepassten dicken frostschutzsicheren Tragschicht, einer darauf aufzusetzenden 10 cm dicken Trennschicht und einer darauf aufzusetzenden 8 cm dicken Tretschicht besteht.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Im November 2021 meldete die C GmbH (im Folgenden: Bauführerin) der Baubehörde der Marktgemeinde *** den Baubeginn für das bewilligte Bauvorhaben und sie gab gleichzeitig bekannt, dass sie als Bauführerin tätig wird.
In der Folge wurde entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes zur öffentlichen Verkehrsfläche *** auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück zwischen dem Pferdestall und der Einfahrt auf das verfahrensgegenständliche Baugrundstück ein Erdwall errichtet, welcher am Böschungsfuß auf der Erdoberfläche eine Breite von rund 2,50 m bis 3,00 m, eine Oberkantenbreite von rund 50 cm bis 60 cm, eine Länge von rund 20 m sowie eine Höhe von rund 1 m aufweist, wobei dieser aus dem Mutterboden dieses Baugrundstückes besteht, da für dessen Errichtung das nicht benötigte, bei der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens angefallene Aushubmaterial verwendet wurde, damit dieses von diesem Baugrundstück nicht entfernt werden musste und damit eine Abgrenzung zwischen dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück und der öffentlichen Verkehrsfläche *** geschaffen wurde.
Dieser Erdwall ist nicht Gegenstand der rechtskräftig erteilten Baubewilligung vom 30. Juli 2021.
Zur Verhinderung des Abrutschens des Reitplatzes wurde zu dessen Standsicherheit an dessen Südseite zum *** hin eine Steinschlichtung mit einer Höhe von rund 1 m bis zu 2 ½ m errichtet.
Diese Steinschlichtung ist nicht Gegenstand der rechtskräftig erteilten Baubewilligung vom 30. Juli 2021.
Im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung an Ort und Stelle am 31. Mai 2022 hielt der bautechnische Sachverständige D fest, dass der gesamte Reitplatz um ca. 150 cm höher als in den Einreichunterlagen dargestellt, und somit als bewilligt, ausgeführt wurde. Durch diese Geländeniveauerhöhung ergeben sich Abböschungen sowohl zur öffentlichen Verkehrsfläche *** als auch zum *** hin, wobei zur öffentlichen Verkehrsfläche *** auch ein Erdwall errichtet und zum *** eine Steinschlichtung errichtet wurde. Durch den errichteten Erdwall wird der natürliche Wasserabfluss im Bereich der *** nachteilig abgeändert. Aus seiner Sicht sind diese hergestellten Bauwerke aus Gründen der Oberflächenwasserableitungen sowie der Harmonie der Einbindung dieser Bauwerke in die sensible *** in dieser Art und Weise baubehördlich nicht bewilligungsfähig, weswegen diese abzubrechen und gemäß der erteilten Baubewilligung auszuführen sind.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2022, Zl. ***, ordnete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz gemäß § 35 NÖ Bauordnung 2014 (im Folgenden: NÖ BO 2014) an, dass vom Eigentümer der bestehende Erdwall auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück abzutragen bzw. ein Rückbau zu veranlassen ist und der bereits im Bau befindliche Reitplatz abzubrechen und gemäß der erteilten Baubewilligung vom 30. Juli 2021 auszuführen ist, wobei dieser Auftrag bis spätestens 22. August 2022 zu erfüllen ist.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Erdwall nicht Bestandteil der erteilten Baubewilligung vom 30. Juli 2021 und dessen Herstellung daher unzulässig ist, da dadurch der natürliche Abfluss der Niederschlagswässer am Gelände bzw. in der *** unterbunden bzw. nachteilig für die *** abgeändert und verschlechtert wird. Der Reitplatz wurde höher als bewilligt ausgeführt, sodass dieser auf den ursprünglichen bewilligten Zustand rückgebaut werden muss.
Dieser baupolizeiliche Auftrag wurde laut der am Ende dieses Bescheides enthaltenen Zustellverfügung dem Beschwerdeführer als Eigentümer, dem Bauwerber in seiner Funktion als Bauwerber und der Bauführerin in ihrer Funktion als Bauführerin zugestellt.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers, des Bauwerbers und der Bauführerin wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (im Folgenden: belange Behörde) mit seinem Berufungsbescheid vom 8. November 2022, Zl. ***, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Leistungsfrist mit sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Berufungsbescheides neu festgesetzt wurde.
Nach Darstellung des Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass unstrittig ist, dass der verfahrensgegenständliche Erdwall nicht Bestandteil der erteilten Baubewilligung vom 30. Juli 2021 ist. Da dieser Erdwall auf seiner südlichen Seite eine Höhe deutlich über 1 m erreicht, sind für dessen Errichtung gewisse bautechnische Kenntnisse, insbesondere in statischer Hinsicht, erforderlich, weshalb dieser ein Bauwerk in Form einer baulichen Anlage darstellt, die gemäß § 14 Z. 2 NÖ BO 2014 baubehördlich bewilligungspflichtig ist. Selbst wenn man eine solche Bewilligungspflicht verneint, ist der verfahrensgegenständliche Erdwall gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. b NÖ BO 2014 jedenfalls anzeigepflichtig, weil dieser eine Einfriedung gegen die öffentliche Verkehrsfläche *** darstellt und innerhalb eines Abstandes von 7 m von der Grundstücksgrenze liegt. Jedenfalls ist durch die Abänderung des natürlichen Abflusses der Niederschlagswässer über eine Länge von zumindest 50 m nicht ausgeschlossen, dass dadurch die Standsicherheit und die Trockenheit der *** und insbesondere auch des verfahrensgegenständlichen Erdwalles beeinträchtigt werden. Da der verfahrensgegenständliche Erdwall ein baubehördlich bewilligungspflichtiges, jedenfalls aber ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ist, für welches weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige vorliegt, hat die Abtragung dieses Erdwalles gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 zu erfolgen.
Hinsichtlich des Reitplatzes wurde festgehalten, dass für diesen in den bewilligten Einreichunterlagen die Geländeniveauveränderungen nicht ausgewiesen sind, sondern es sind in diesen Einreichunterlagen lediglich die Höhenangaben für das bestehende Geländeniveau enthalten. Im Zuge der baubehördlichen Überprüfungen konnte festgestellt werden, dass im Zuge der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Reitplatzes eine massive Geländeniveauerhöhung von bis zu 150 cm im Vergleich zum bewilligten Reitplatz sowie teilweise eine massive Steinschlichtung an der Seite des Reitplatzes zum *** hin konsenslos vorgenommen wurden. Entgegen dem bewilligten Reitplatz wurde bei dem ausgeführten Reitplatz somit das Bestandsniveau massiv verändert und wurde dieser im südlichen Bereich teilweise mit Steinschlichtungen abgesichert, sodass dieser ausgeführte Reitplatz von der erteilten Baubewilligung wesentlich abweicht, in der die Errichtung des Reitplatzes nur teilweise und ohne Geländeniveauveränderung dargestellt ist. Die in den Einreichunterlagen ausgewiesenen Bestandshöhen-angaben sind daher als rechtlich verbindlich anzusehen und der bewilligte Reitplatz nach diesen auch auszuführen. Da der verfahrensgegenständliche Reitplatz sowohl höher situiert als auch durch die Errichtung der Steinschlichtung anders als bewilligt ausgeführt wurde, stellt dieser zum bewilligten Reitplatz ein aliud dar. Auch die errichtete Steinschlichtung stellt mit ihrer Stützfunktion ein baubehördlich bewilligungspflichtiges Bauwerk in Form einer baulichen Anlage dar.
Da beide Bauwerke konsenslos errichtet wurden, war deren Beseitigung aufzutragen.
Die festgesetzte Leistungsfrist ist angesichts des Umfanges der aufgetragenen Maßnahmen angemessen und war diese gemäß § 59 Abs. 2 AVG 1991 neu zu bemessen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholten der Beschwerdeführer, der Bauwerber und die Bauführerin ihr bisheriges Vorbringen und sie behaupteten im Wesentlichen, dass der angefochtene Bescheid schon deshalb rechtswidrig ist, da dieser nicht einmal die Lage, die Größe und die Beschaffenheit des verfahrensgegenständlichen Erdwalles enthält, sodass dieser in dieser Hinsicht zu unbestimmt ist, zumal im Zuge der Bauausführung mehrere zulässige Geländeniveauveränderungen erfolgten und auch Erde, etwa Aushubmaterial - teilweise nur vorübergehend - aufgeschüttet wurde. Zudem stellt dieser Erdwall kein Bauwerk dar, da für dessen Errichtung keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich sind, sodass dieser nicht unter die Bestimmungen der NÖ BO 2014 subsumiert werden kann, weshalb dieser auch nicht konsenslos errichtet wurde. Auch stellt dieser Erdwall keine Einfriedung des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes dar und ist aus rechtlicher Sicht der von der Baubehörde behauptete Abfluss der Niederschlagswässer als solcher kein Parameter, der bei der Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages relevant ist.
Zum verfahrensgegenständlichen Reitplatz behaupteten sie, dass für diesen die rechtskräftig erteilte Baubewilligung vom 30. Juli 2021 samt den Einreichplänen und der Baubeschreibung vorliegt. Dieser Reitplatz ist im Einreichplan eingezeichnet und es ist dieser Einreichplan auch mit Höhenangaben versehen. Sowohl auf dem Verbindungsweg vom Pferdestall zum Reitplatz als auch auf dem Reitplatz selbst wurden an mehreren Punkten die Höhen des bestehenden Geländeniveaus vor Baubeginn in grün eingezeichnet angegeben, wobei diese Höhenangaben von 204,69 m.ü.A. am Verbindungsweg bis hin zu 206,24 m.ü.A. am Reitplatz reichen. Diese Bestandshöhenangaben haben keine normative Wirkung für das bewilligte Bauvorhaben, zumal es sich lediglich um die Darstellung des Bestandes vor der Erteilung der verfahrensgegenständlichen Baubewilligung handelt. Der Reitplatz sowie der Pferdestall und der Verbindungsweg weisen jedoch jeweils eine in roter Farbe ausgewiesene - und daher ein neu herzustellendes Geländeniveau - Projektnull auf, nämlich der Pferdestall und der Verbindungsweg jeweils die Projektnull 205,05 m.ü.A. und der Reitplatz die Projektnull 206,00 m.ü.A., sodass zwischen diesen beiden ein Höhenunterschied von rund 1 m besteht. Zwischen diesen beiden Höhenangaben befindet sich eine Rampe, die den Höhenunterschied von rund 1 m zwischen dem Pferdestall und dem Reitplatz überwindet. Aus dem bewilligten Einreichplan ergibt sich daher zunächst unmissverständlich, dass der verfahrensgegenständliche Reitplatz ausgehend von der Höhenlage 206,00 m.ü.A. errichtet wird; eine weitere Höhenkote für den Reitplatz findet sich im Einreichplan nicht, eine solche wurde von der Baubehörde auch nicht durch die Erteilung eines Verbesserungsauftrages verlangt.
In einer weiteren Einreichunterlage, nämlich in der Baubeschreibung, ist der Bodenaufbau des verfahrensgegenständlichen Reitplatzes samt Skizze enthalten, wobei daraus hervorgeht, wie der ab dem Geländeniveau von 206,00 m.ü.A. vorgesehene Bodenaufbau des Reitplatzes errichtet wird, nämlich mit einer den statischen Erfordernissen angepassten frostschutzsicheren Tragschicht, einer 10 cm dicken Trennschicht und einer 8 cm dicken Tretschicht. Somit ergibt sich aus dieser Baubeschreibung, dass der Bodenaufbau des Reitplatzes zudem noch zwangsläufig zu einer Erhöhung der Projektnull von 206,00 m.ü.A. führt.
Folglich liegt dem angefochtenen Bescheid insoweit eine Fehlbeurteilung zugrunde, als dieser davon ausgeht, dass die im Einreichplan angeführten Bestandshöhenangaben als Maßgabe für das bewilligte Projekt anzusehen sind.
Zudem wird im Gutachten des bautechnischen Sachverständigen D vom 28. Juli 2021, das auf Grundlage dieser Einreichunterlagen erstellt wurde, festgehalten, dass ein befestigter Reitplatz errichtet wird, Einfriedungen errichtet werden und das Geländeniveau angepasst wird, wobei Anrampungen, Anschüttungen, Abgrabungen laut Plan vorgenommen werden.
Somit waren sowohl die vorgenommenen Geländeniveauveränderungen als auch der projektierte Bodenaufbau Bestandteil des beantragten und schließlich auch des bewilligten Projektes. Wären die Angaben auf und in den Einreichunterlagen nicht ausreichend gewesen, so hätte die Baubehörde sicherlich einen dementsprechenden Verbesserungsauftrag erteilt, was jedoch nicht geschehen ist, sodass die Auffassung, dass die bewilligten Einreichunterlagen zu unbestimmt sind, nicht nachvollziehbar ist, vielmehr wurde das beantragte Bauvorhaben aufgrund der vorgelegten Einreichunterlagen bewilligt. Da der ausgeführte Reitplatz somit der erteilten Baubewilligung entspricht, erweist sich der verfahrensgegenständliche baupolizeiliche Auftrag somit auch in der Hinsicht als rechtswidrig.
Weiters behaupteten sie, dass eine Vermessung des ausgeführten Reitplatzes nicht stattfand, weshalb die behauptete rechtswidrige Niveauüberschreitung von 150 cm nicht nachvollziehbar ist, und weist der angefochtene Bescheid auch eine widersprüchliche und daher mangelhafte Begründung auf.
Betreffend die Steinschlichtung behaupteten sie, dass hinsichtlich dieser jegliche Feststellungen über deren Ausführung, Lage und Ausmaße fehlen, sodass sich der angefochtene Bescheid - wie auch schon betreffend den errichteten Erdwall und den ausgeführten Reitplatz - auch in dieser Hinsicht mangels Feststellung der tatsächlichen Ausführung als rechtswidrig erweist. Hätte die Baubehörde diesbezügliche Feststellungen betreffend diese Steinschlichtung, den Erdwall und den Reitplatz getroffen, hätte sie erkennen können, dass der verfahrensgegenständliche baupolizeiliche Auftrag zu Unrecht erlassen wurde.
Schließlich beantragten sie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Das Landeverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 22. Februar 2024 die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der diese auch teilnahmen.
In dieser Verhandlung wiederholten der Beschwerdeführer, der Bauwerber und die Bauführerin ihr bisheriges Vorbringen und sie behaupteten, dass aus der erteilten Baubewilligung vom 30. Juli 2021 samt den Einreichunterlagen inklusive der bewilligten Baubeschreibung ersichtlich ist, dass die drei bewilligten Projektnullen, die in den Einreichplänen angegeben sind, gleichzeitig auch das jeweils neue genehmigte Geländeniveau darstellen, wobei von diesem jeweiligen Geländeniveau aus das bewilligte Bauvorhaben auch errichtet wurde, sodass der Bodenaufbau des verfahrensgegenständlichen Reitplatzes ab dieser Projektnull 206,00 m.ü.A. beginnt.
Die im Einreichplan dargestellten Höhenkoten geben nämlich lediglich das gemessene und bestehende Naturgeländeniveau vor der Einreichung des verfahrensgegenständlichen Projektes an, sind aber nicht verbindlich.
Die belangte Behörde verwies darauf, dass aus den Einreichplänen und aus der Baubewilligung keine Schnitte und auch keine Darstellungen betreffend irgendwelche Geländeniveauveränderungen und Anschüttungen bzw. Steinschlichtungen vorhanden sind. Vielmehr sind Höhenkoten des Naturgeländes angegeben, sodass sie im Baubewilligungsverfahren davon ausging, dass es sich hierbei um das Geländeniveau des Reitplatzes handelt.
In dieser Verhandlung wurden auch die beiden Herren E und F sowie Frau G, alle Arbeitnehmer der Bauführerin und mit der Ausführung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens befasst, sowie Herr D, der für die Baubehörde der Marktgemeinde *** als bautechnischer Sachverständiger das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben im Baubewilligungsverfahren begutachtete und im verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Auftragsverfahren im Auftrag der Baubehörde die Überprüfungen durchführte, nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über ihre Entschlagungsrechte als Zeugen einvernommen.
Der Zeuge E sagte im Wesentlichen aus, dass er Generalunternehmer des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens ist und dass er für den Bauwerber auch die Einreichunterlagen erstellen ließ, wobei die Bauführerin auch die Bauausführung des verfahrensgegenständlichen Projektes übernahm. Die bewilligten Einreichunterlagen enthalten lediglich das bestehende Geländeniveau in der Natur und wurde in diesen Einreichunterlagen kein Geländeniveau für den Reitplatz festgelegt, wobei ein solches von der Baubehörde auch nicht gefordert wurde, sodass eine Überschreitung des Reitplatzes hinsichtlich der bewilligten Geländeniveauhöhe nicht stattfinden kann. Die Dicke der frostschutzsicheren Tragschicht des Bodenaufbaus eines Reitplatzes ist jeweils vom Einzelfall abhängig und kann nicht generell für jeden Reitplatz in gleicher Dicke festgelegt werden. Die Steinschlichtung an der Südseite des Reitplatzes dient der Oberflächenbefestigung, damit der Reitplatz nicht abrutscht und damit auch die Niederschlagswässer ordnungsgemäß abfließen können, sodass es zu keiner Erosion der Reitplatzböschung kommt. Der verfahrensgegenständliche Erdwall besteht aus dem Mutterboden des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes, der für den Pferdestall entfernt wurde, wobei dieser Erdwall deshalb an der Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche *** errichtet wurde, damit dieses Aushubmaterial nicht vom verfahrensgegenständlichen Baugrundstück entfernt werden musste; auch sollte mit diesem Erdwall eine Abgrenzung zur öffentlichen Verkehrsfläche *** geschaffen werden.
Der Zeuge F sagte aus, dass er der Polier des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens war und dass er sowohl den bewilligten Pferdestall als auch den verfahrensgegenständlichen Reitplatz errichtete. Nachdem er den Pferdestall fertiggestellt hatte, errichtete er den verfahrensgegenständlichen Reitplatz, wobei ihm für dessen Höhenlage eine Projektnull genannt wurde, wobei diese bei 206,00 m.ü.A. liegen konnte. Das Ost-West-Gefälle des Reitplatzes mit seiner Länge von 60 m betrug rund 2,50 m und das Nord-Süd-Gefälle mit seiner Breite von 20 m betrug in manchen Bereichen ca. 70 cm, in anderen Bereichen, insbesondere dort, wo die Steinschlichtung errichtet wurde, rund eineinhalb Meter. Um dieses bestehende Geländeniveau des Reitplatzes auszugleichen und eben herzustellen, wurde sodann das Aushubmaterial vom Pferdestall verwendet. Nachdem das ebene Geländeniveau des Reitplatzes mit 206 m.ü.A., also auf Geländeniveau der Projektnull, hergestellt worden war, wurde auf dieses Geländeniveau sodann der Bodenaufbau laut der bewilligten Baubeschreibung in Form einer ca. 30 cm dicken frostschutzsicheren Tragschicht und auf dieser sodann die Trennschicht und die Tretschicht, beide im Gesamtausmaß von rund 18 cm, aufgebracht. Im Zuge der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Reitplatzes trat das Problem auf, dass dieser aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur hergestellt werden konnte, wenn dieser abgestützt wurde; ohne Abstützung konnte dieser nicht errichtet werden. Die Bauführerin beschloss daraufhin, eine Steinschlichtung zu errichten, da diese Maßnahme die effektivste und kostengünstigste war und die Standsicherheit des Reitplatzes dadurch gewährleistet werden konnte. Zur Absicherung des verfahrensgegenständlichen Reitplatzes stellte er daher an dessen Südseite zum *** eine Steinschlichtung her, wobei diese eine Länge von rund 60 m sowie eine Höhe von rund 1 m bis zu 2 ½ m aufweist, wobei die Steine von den landwirtschaftlichen Grundstücken des Beschwerdeführers herangeschafft und mit einem Bagger eingebaut wurden. Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Erdwalles teilte dieser Zeuge mit, dass er auch diesen Erdwall errichtete. Nachdem auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück der Mutterboden für das bewilligte Bauvorhaben abgetragen worden und dieser auf dem Baugrundstück vorhanden war und keinem Zweck diente, wurde beschlossen, diesen Mutterboden auf dem Baugrundstück als Erdwall zu belassen. Da ohnedies geplant war, gegen die öffentliche Verkehrsfläche *** eine Einfriedung zu errichten, wurde dieser entlang dieser Grundstücksgrenze errichtet und dient dieser Erdwall als Einfriedung, wobei es durch diesen Erdwall nicht mehr erforderlich ist, einen Zaun in voller Höhe herzustellen. Der Böschungsfuß dieses Erdwalles beträgt rund 2 ½ m an der Erdoberfläche und dessen Oberkante beträgt rund 50 cm bis 60 cm und dieser Erdwall beginnt am Ende des Reitplatzes und endet dieser bei der Einfahrt auf das verfahrensgegenständliche Baugrundstück. Dieser Erdwall besitzt ungefähr das Höhenniveau des Reitplatzes und beträgt die Höhe dieses Erdwalles entlang der *** rund 1 m. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wird dieser Erdwall in seiner gesamten Länge nicht unterbrochen und dient dieser Erdwall im Bereich des Reitplatzes auch nicht als Böschung, da dieser vorher endet.
Die Zeugin G gab an, dass sie die Projektleiterin des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens ist. Zuerst wurde der bewilligte Pferdestall errichtet, wobei sich zeigte, dass der Bauuntergrund sehr instabil ist, sodass für diesen Pferdestall in den Untergrund Stützen im Ausmaß von 5 m bis 6 m errichtet werden mussten. Aus diesem Grund war bekannt, dass der Bauuntergrund des Reitplatzes ebenso instabil ist. Der verfahrensgegenständliche Reitplatz wurde mit dem Aushubmaterial des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes auf das bewilligte Geländeniveau Projektnull 206,00 m.ü.A. aufgeschüttet und eingeebnet und es wurde auf diesem Geländeniveau sodann der Bodenaufbau des Reitplatzes laut der bewilligten Baubeschreibung errichtet. Hierbei wurde eine frostschutzsichere Tragschicht mit einer Dicke von rund 80 cm bis 1 m, sodann eine 10 cm dicke Trennschicht und eine über 3 cm dicke Tretschicht aufgebracht. Dieser Reitplatz musste abgesichert werden, um Auswaschungen und Abrutschungen zu verhindern, sodass auf dessen Südseite eine Steinschlichtung errichtet wurde, wobei die Steine hierfür von den Feldern und Äckern des Beschwerdeführers geholt wurden.
Der Zeuge D gab an, dass im bewilligten Einreichplan die Bestandshöhenkoten eingetragen sind und dass dieses Projekt jeweils bis zu den drei darin angegebenen Projektnullen zu errichten ist, wobei der verfahrensgegenständliche Reitplatz die Projektnull 206,00 m.ü.A. aufweist. Das höchste Geländeniveau dieses Reitplatzes, welches nicht überschritten werden darf, hat daher 206,00 m.ü.A. zu betragen, womit der Bodenaufbau des verfahrensgegenständlichen Reitplatzes spätestens bei dieser Projektnull mit 206,00 m.ü.A. zu enden hat. Diese Höhenkoten, welche als Projektnullen bezeichnet sind, sind in den Einreichunterlagen rot eingetragen und stellen daher jeweils das neue höchste Geländeniveau dar. Im Zuge der baubehördlichen Überprüfung haben ihm sowohl der Beschwerdeführer als auch die Bauführerin sogar bestätigt, dass dieser Reitplatz mit seinem ausgeführten Geländeniveau über das Geländeniveau von 206,00 m.ü.A. errichtet wurde und dass dieser dieses Geländeniveau mit einer Höhe von rund 150 cm überschreitet, sodass dieser Reitplatz gegenüber dessen baubehördlichen Bewilligung überhöht und daher konsenswidrig ausgeführt wurde. Die errichtete Steinschlichtung an der Südseite des Reitplatzes dient dem Höhenausgleich sowie zu dessen Absicherung und zu dessen Stabilität, wobei diese eine Höhe von rund 2 m und eine Länge von rund 6 m bis 8 m aufweist. Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Erdwalles teilte dieser Zeuge mit, dass dieser Erdwall an der Grundstücksgrenze entlang der öffentlichen Verkehrsfläche *** von der Einfahrt des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes bis zur Reithalle errichtet wurde, wobei dieser eine Länge von rund 18 m bis 20 m aufweist. Er vermutet, dass dieser Erdwall deshalb errichtet wurde, damit die Oberflächenwässer der *** nicht auf den Reitplatz bzw. auf das verfahrensgegenständliche Baugrundstück fließen können. Die *** ist ein wasserführender Weg, der die Niederschlagswässer von den umgebenden Wäldern rundherum aufnimmt, und es sind diese Niederschlagswässer vor der Errichtung dieses Erdwalles ständig auf das verfahrensgegenständliche Baugrundstück geflossen, da diese *** ein höheres Geländeniveau als das verfahrensgegenständliche Baugrundstück aufweist, wobei dieser Erdwall so errichtet wurde, dass die Niederschlagswässer nunmehr vom verfahrensgegenständlichen Reitplatz erst weiter entfernt in diverse anschließende Äcker fließen. Seiner Ansicht nach sind für die Errichtung dieses Erdwalles keine wesentlichen bautechnischen Kenntnisse erforderlich, doch ist für diesen eine baubehördliche Bewilligungspflicht schon aufgrund der durch die Errichtung vorgenommene Geländeniveauveränderung des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes sowie aufgrund der Veränderung der Oberflächenwasserableitung gegeben.
Schließlich beantragten der Beschwerdeführer, der Bauwerber und die Bauführerin die Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie die Einholung eines bautechnischen Gutachtens zur Frage des allfälligen Abweichens des ausgeführten Projektes vom baubehördlich bewilligten Projekt.
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).
Gemäß § 4 Z. 7 NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Gemäß § 4 Z. 6 NÖ BO 2014 sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
Gemäß § 4 Z. 15 NÖ BO 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten.
Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedürfen
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
6. die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung und Abänderung des Bezugsniveaus gemäß § 67 Abs. 3 und 3a auf einem Grundstück im Bauland;
einer Baubewilligung.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. b) NÖ BO 2014 (Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen) sind Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze schriftlich anzuzeigen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. f) NÖ BO 2014 (Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen) ist der Baubehörde die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten schriftlich anzuzeigen.
Gemäß § 17 Z. 16 NÖ BO 2014 ist die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft sowie Grünland-Freiflächen ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben.
Gemäß § 17 Z. 22 NÖ BO 2014 ist die kleinräumige Veränderung der Höhenlage des Geländes in einem Ausmaß von zusammenhängend höchstens 20 m² außerhalb des Bauwichs, bei der die vor der Veränderung bestehende Höhenlage des Geländes auch nachträglich feststellbar ist (z. B. lokale Anschüttung oder Abgrabung), ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben.
Gemäß § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Im Falle von bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Änderungen gilt als Erhaltung auch die Beibehaltung der Bewilligungsvoraus-setzungen (z. B. die Einhaltung der Traglast von Decken oder Dachkonstruktionen).
Der Eigentümer des Bauwerks hat Baugebrechen zu beheben.
Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat
oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz erteilte dem Bauwerber B mit seinem rechtskräftigen Bescheid vom 30. Juli 2021, Zl. ***, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Pferdestalles mit acht Pferdeboxen, einem Wasch- und Mistplatz, einem Futterlager sowie einem Reitplatz auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück Nr. ***, KG ***, wobei die Einreichunterlagen zu einem wesentlichen Bestandteil dieser Baubewilligung wurden.
Im mit dieser rechtskräftigen Baubewilligung bewilligten Einreichplan sind in grüner Farbe dargestellte Höhenkoten ausgewiesen, welche das Bestandsgeländeniveau vor der verfahrensgegenständlichen Einreichung wiedergeben, und es sind in diesem bewilligten Einreichplan auch drei mit roter Farbe angeführte Projektnullen ausgewiesen, wobei für den Pferdestall und für den Verbindungsweg zwischen dem Pferdestall und dem Reitplatz jeweils die Projektnull mit 205,05 m.ü.A. und für den Reitplatz die Projektnull mit 206,00 m.ü.A. ausgewiesen ist.
Im bewilligten Einreichplan und in der bewilligten Baubeschreibung wird der Bodenaufbau des verfahrensgegenständlichen Reitplatzes, der eine Länge von 60 m sowie eine Breite von 20 m aufweist, auch in einer Skizze dargestellt, wobei dieser aus einer den statischen Erfordernissen angepassten dicken frostschutzsicheren Tragschicht, einer darauf aufzusetzenden 10 cm dicken Trennschicht und einer 8 cm dicken Tretschicht besteht.
Entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes zur öffentlichen Verkehrsfläche *** wurde auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück zwischen dem Pferdestall und der Einfahrt auf dieses Baugrundstück ein Erdwall mit einer Böschungsfußbreite auf der Erdoberfläche von 2,50 m bis 3,00 m, einer Oberkantenbreite von rund 50 cm bis 60 cm, einer Länge von ca. 20 m sowie einer Höhe von etwas mehr als 1,00 m errichtet, wobei dieser aus dem Mutterboden dieses Baugrundstückes besteht, da für dessen Errichtung das nicht benötigte, bei der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens angefallene Aushubmaterial des Baugrundstückes verwendet wurde, damit dieses von diesem Baugrundstück nicht entfernt werden musste und damit eine Abgrenzung zwischen dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück und der öffentlichen Verkehrsfläche *** geschaffen wurde.
Dieser Erdwall ist nicht Gegenstand der rechtskräftig erteilten Baubewilligung vom 30. Juli 2021.
Der verfahrensgegenständliche Reitplatz mit einer Länge von 60 m und einer Breite von 20 m wurde zunächst mit dem auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück im Zuge der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens angefallenen Aushubmaterial auf das Geländeniveau Projektnull 206,00 m.ü.A. aufgeschüttet und eingeebnet und es wurde auf diesem Geländeniveau sodann der Bodenaufbau des Reitplatzes laut dem bewilligten Einreichplan und der bewilligten Baubeschreibung errichtet, wobei hierzu eine frostschutzsichere Tragschicht mit einer Dicke von rund 30 cm bis 1 m, sodann eine 10 cm dicke Trennschicht und sodann eine 8 cm dicke Tretschicht aufgebracht wurde, sodass das tatsächlich ausgeführte Geländeniveau dieses Reitplatzes infolge seines Bodenaufbaus jedenfalls das mit der Projektnull von 206,00 m.ü.A. ausgewiesene Geländeniveau überschreitet.
Um Auswaschungen und Abrutschungen des errichteten Reitplatzes zu verhindern, wurde zur Gewährleistung dessen Standsicherheit auf dessen Südseite zum *** hin eine Steinschlichtung mit einer Höhe von rund 1 m bis zu 2 ½ m errichtet.
Diese Steinschlichtung ist nicht Gegenstand der rechtskräftig erteilten Baubewilligung vom 30. Juli 2021.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2022, Zl. ***, ordnete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz gemäß § 35 NÖ BO 2014 an, dass vom Eigentümer der bestehende Erdwall auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück abzutragen bzw. ein Rückbau zu veranlassen ist und der bereits im Bau befindliche Reitplatz abzubrechen und gemäß der erteilten Baubewilligung vom 30. Juli 2021 auszuführen ist.
Laut der am Ende dieses Bescheides enthaltenen Zustellverfügung wurde dieser baupolizeiliche Auftrag dem Beschwerdeführer als Eigentümer, dem Bauwerber in seiner Funktion als Bauwerber und der Bauführerin in ihrer Funktion als Bauführerin zugestellt
Der gültige Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** legt für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück Nr. ***, KG ***, die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft fest.
Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes Nr. ***, KG ***, ist der Beschwerdeführer A.
Herr B trat im gegenständlichen Verfahren lediglich als Bauwerber des mit rechtskräftiger Baubewilligung vom 30. Juli 2021 bewilligten Bauvorhabens auf.
Die C GmbH trat im gegenständlichen Verfahren lediglich als Bauführerin des mit rechtskräftiger Baubewilligung vom 30. Juli 2021 bewilligten Bauvorhabens auf.
Die vom Beschwerdeführer, vom Bauwerber und von der Bauführerin rechtzeitig erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit ihrem angefochtenen Berufungsbescheid vom 8. November 2022, Zl. ***, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 als unbegründet ab.
Gegen diesen Berufungsbescheid erhoben der Beschwerdeführer, der Bauwerber und die Bauführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Das erkennende Gericht führte am 22. Februar 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der diese auch teilnahmen. In dieser Verhandlung wurden auch die Zeugen D, G, E und F vom erkennenden Gericht einvernommen.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und durch Verlesen der Inhalte des verfahrensgegenständlichen behördlichen Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes sowie durch Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2024 und der damit verbundenen Ergebnisse.
Der Inhalt dieser Akten erwies sich - soweit die verfahrensgegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und konnte dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.
Der zuvor vom erkennenden Gericht dargestellte Sachverhalt und die Feststellungen ergeben sich aus diesen Beweisen, insbesondere aus den Ermittlungen und Aussagen des bautechnischen Sachverständigen D und die Aussagen der übrigen Zeugen G, E und F in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2024 sowie aus dem Vorbringen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers, des Bauwerbers und der Bauführerin.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 24. Oktober 2006, Zl. 2003/06/0171, sowie VwGH vom 17. Dezember 2009, Zl. 2008/06/0097, sowie VwGH vom 31. Jänner 2012, Zl. 2009/05/0137, sowie VwGH vom 24. Jänner 2013, Zl. 2012/06/0157, sowie VwGH vom 8. April 2014, Zl. 2012/05/0057) trifft die Verpflichtung zur Instandhaltung eines Bauwerkes oder eines sonstigen Bauvorhabens sowie zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Bauwerkes oder eines sonstigen Bauvorhabens samt den dazugehörenden Sicherungsmaßnahmen dessen jeweiligen Eigentümer (vgl. u.a. VwGH vom 24. Oktober 2006, Zl. 2003/06/0171), wobei nach dieser Rechtsprechung ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk oder ein sonstiges Bauvorhaben als Zugehör gemäß § 297 ABGB grundsätzlich in das Eigentum des Grundeigentümers nach dem Grundsatz „superficies solo cedit“ fällt. Eines der Grundprinzipien des österreichischen Sachenrechtes besteht nämlich in dem aus dem römischen Recht stammenden Grundsatz „superficies solo cedit“ (das Bauwerk bzw. das sonstige Bauvorhaben fällt dem Grundeigentümer zu). Demnach ist ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk und ein sonstiges Bauvorhaben grundsätzlich unselbständiger und daher sonderrechtsunfähiger Bestandteil des Grundstückes. Bauwerke und sonstige Bauvorhaben sind danach schon unselbständige Bestandteile, wenn sie mit dem Grundstück fest verbunden sind und sie der Erbauer dort belassen will. Vom Fall des Superädifikats abgesehen, kann daher das Eigentum am Grundstück und an einem darauf errichteten Bauwerk und einem sonstigen Bauvorhaben nicht verschiedenen Personen zustehen (vgl. u.a. auch VwGH vom 25. April 2013, Zl. 2010/15/0139).
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes ist, sodass er aufgrund der zuvor getätigten Ausführungen des erkennenden Gerichtes auch Eigentümer der darauf errichteten Bauwerke und der sonstigen Bauvorhaben ist, zumal Gegenteiliges auch weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer selbst behauptet wurde. Somit ist der Beschwerdeführer als Eigentümer auch zu deren Instandhaltung sowie zu deren Beseitigung im Falle einer vorschriftswidrigen Errichtung verpflichtet.
Im gegenständlichen Verfahren haben die Baubehörden der Marktgemeinde *** in ihrem jeweiligen Spruch ihres jeweiligen baupolizeilichen Auftrages lediglich den Eigentümer, und somit den Beschwerdeführer, als Verpflichteten herangezogen.
Zum verfahrensgegenständlichen Reitplatz:
Seitens des erkennenden Gerichtes wurde bereits zuvor dargelegt, dass die verfahrensgegenständlichen bewilligten Einreichunterlagen, insbesondere der Einreichplan, betreffend das Geländeniveau des verfahrensgegenständlichen Reitplatzes das Bestandsgeländeniveau mit Höhenkoten sowie eine Projektnull mit 206,00 m.ü.A. ausweisen.
Aus dem ausgewiesenen Bestandsgeländeniveau ist ersichtlich, dass die Angaben des Zeugen F in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2024 zutreffen, wonach das Ost-West-Gefälle des Reitplatzes mit seiner Länge von 60 m rund 2,50 m und das Nord-Süd-Gefälle mit seiner Breite von 20 m in manchen Bereichen ca. 70 cm, in anderen Bereichen, insbesondere dort, wo die Steinschlichtung errichtet wurde, rund 1 ½ m betrug.
Die belangte Behörde vertritt nun die Ansicht, dass der verfahrensgegenständliche Reitplatz mit diesem Bestandsgeländeniveau bewilligt wurde, da diese die einzigen ausgewiesenen Höhenkoten in den Einreichunterlagen sind und andere seitens des Bauwerbers nicht angegeben wurden.
Dieser Ansicht ist aber neben dem Beschwerdeführer, dem Bauwerber und der Bauführerin nicht einmal der von ihr im diesbezüglichen Baubewilligungsverfahren beigezogene bautechnische Sachverständige D gefolgt und vermag auch das erkennende Gericht dieser Ansicht nicht zu folgen, zumal für den verfahrensgegenständlichen Reitplatz in den Einreichunterlagen eine rot dargestellte Projektnull mit 206,00 m.ü.A. ausgewiesen ist und dieser Projektnull auch eine Bedeutung zukommt bzw. zukommen muss.
Darüber hinaus werden Reitplätze nicht nur in Österreich, sondern auch weltweit regelmäßig mit einem ebenen Gelände errichtet, sodass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ein Antrag auf Errichtung des verfahrensgegenständlichen Reitplatzes mit einem derartigen Bestandsniveaugefälle dem Sinn und Zweck eines Reitplatzes widerspricht und daher wohl auszuschließen ist.
Für das erkennende Gericht scheidet daher die von der belangten Behörde vertretene Ansicht betreffend das Bestandsgeländeniveau als bewilligtes Geländeniveau des verfahrensgegenständlichen Reitplatzes aus.
Für das erkennende Gericht kommt es somit nur mehr darauf an, ob die rot dargestellte - und somit neu zu schaffende - und mit 206 m.ü.A. ausgewiesene Projektnull bedeutet, dass diese das höchste, nicht zu überschreitende Geländeniveau des verfahrensgegenständlichen Reitplatzes darstellt oder ob diese jenes Geländeniveau darstellt, auf welches der Bodenaufbau des verfahrensgegen-ständlichen Reitplatzes laut der ebenfalls bewilligten Baubeschreibung beginnt.
In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht zunächst darauf, dass auch für den bereits errichteten Pferdestall im Einreichplan eine rot dargestellte Projektnull ausgewiesen ist, nämlich die Projektnull 205,05 m.ü.A., wobei dieser Pferdestall auf diesem Geländeniveau errichtet wurde, wie auch der Zeuge F in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2024 nachvollziehbar und glaubwürdig darlegte, sodass bei diesem Pferdestall somit die angegebene Projektnull das neue Geländeniveau darstellt, auf dem dieser Pferdestall letztendlich errichtet wurde, wobei bei den baubehördlichen Überprüfungen seitens des bautechnischen Sachverständigen D sowie der Baubehörden der Marktgemeinde *** keine Rechtswidrigkeiten betreffend die Heranziehung dieses Geländeniveaus für dessen Errichtung erkannt und behauptet wurde.
Aus dem Einreichplan ist auch ersichtlich, dass dieser Pferdestall rund 1 m niedriger liegt als der verfahrensgegenständliche Reitplatz, wobei dieser Höhenunterschied durch den Verbindungsweg und der auf diesem Verbindungsweg errichteten Rampe überwunden wird.
Auch der bautechnische Sachverständige D hielt in seinem von der Baubehörde im baubehördlichen Bewilligungsverfahren eingeholten bautechnischen Gutachten vom 28. Juli 2021 fest, dass beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben u.a. ein befestigter Reitplatz errichtet und das Gelände angepasst wird, wobei Anrampungen, Anschüttungen und Abgrabungen laut dem Einreichplan vorgenommen werden.
Für das erkennende Gericht ist daher nicht nachvollziehbar, dass die im bewilligten Einreichplan rot dargestellte und mit 205,05 m.ü.A. ausgewiesene Projektnull beim Pferdestall jenes Geländeniveau darstellen soll, auf welchem dieser Pferdestall errichtet wird, und die im bewilligten Einreichplan rot dargestellte und mit 206,00 m.ü.A. ausgewiesene Projektnull beim verfahrensgegenständlichen Reitplatz nicht jenes Geländenieau darstellen soll, auf dem dieser Reitplatz mit seinem Bodenaufbau errichtet werden soll; auch die belangte Behörde konnte diese unterschiedliche Bedeutung und Deutung dieser Projektnullen nicht nachvollziehbar und hinreichend begründend erklären.
Für das erkennende Gericht steht daher fest, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Bauansuchen des Bauwerbers auch die aus den verfahrensgegenständlichen Einreichplänen ersichtliche Veränderung der Höhenlage des Geländes mitbewilligt worden ist (vgl. u.a. VwGH vom 22. Mai 2001, Zlen. 99/05/0096, 0100, sowie VwGH vom 11. Mai 2010, Zl. 2009/05/0052) und dass die im mitbewilligten Einreichplan mit roter Farbe dargestellte Projektnull des verfahrensgegenständlichen Reitplatzes dieselbe Bedeutung wie jene des Reitstalles hat, sodass das erkennende Gericht daher zur Ansicht gelangt, dass das mit 206,00 m.ü.A. angegebene Geländeniveau jenes Geländeniveau darstellt, auf dem der Bodenaufbau des verfahrensgegenständlichen Reitplatzes beginnt, sodass dieser auf diesem Geländeniveau aufgebracht werden darf. Das erkennende Gericht kann daher der von der belangten Behörde zum Nachteil des Beschwerdeführers vorgenommene Umdeutung der verfahrensgegenständlichen Projektnull des Reitplatzes im Unterschied zur Bedeutung der Projektnull für den Reitstall nicht folgen (vgl. u.a. auch VwGH vom 30. Mai 2000, Zl. 96/05/0136).
Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich der angefochtene baupolizeiliche Auftrag wegen einer unzulässigen erhöhten Ausführung des verfahrensgegenständlichen Reitplatzes als rechtswidrig.
Zur verfahrensgegenständlichen Steinschlichtung an der Südseite des verfahrensgegenständlichen Reitplatzes zum *** hin hält das erkennende Gericht fest, dass diese Steinschlichtung ohne Zweifel eine Stützfunktion für den verfahrensgegenständlichen Reitplatz erfüllt und dessen Standsicherheit gewährleistet, sodass diese Steinschlichtung in ihrer Funktion eine Stützmauer darstellt, weil ohne dieser laut Aussagen aller Zeugen in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2024 der verfahrensgegenständliche Reitplatz nicht errichtet werden konnte. Diese Steinschlichtung stellt mit ihrer Höhe von rund 1 m bis 2 ½ m und ihrer Stützfunktion zweifellos eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z. 6 NÖ BO 2014 dar, welche nach § 14 Z. 2 NÖ BO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung bedarf, zumal zu dessen Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen, insbesondere statische Kenntnisse (vgl. u.a. VwGH vom 20. September 2005, Zl. 2003/05/0193, sowie VwGH vom 16. März 2012, Zl. 2009/05/0037), erforderlich sind und ist diese auch mit dem Boden kraftschlüssig verbunden, wurden diese Steine doch laut der Aussage des Zeugen F in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2024 mit einem Bagger eingebaut. Für die Beurteilung als bauliche Anlage ist unbedeutend, ob diese Steinschlichtung nun eine Länge von rund 6 m bis 8 m oder von rund 60 m aufweist.
Diese bauliche Anlage in Form einer Steinschlichtung ist von der rechtskräftig erteilten Baubewilligung vom 30. Juli 2021 nicht umfasst, sodass diese konsenslos errichtet wurde.
Das erkennende Gericht verweist in diesem Zusammenhang jedoch darauf, dass aus dem erstinstanzlichen baupolizeilichen Auftrag der Baubehörde I. Instanz vom 13. Juli 2022, welcher den Gegenstand dieses baupolizeilichen Auftragsverfahren sowohl für die belangte Behörde und für das erkennende Gericht als auch für den Beschwerdeführer festlegt, hervorgeht, dass diese Steinschlichtung vom verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Auftrag nicht umfasst ist, zumal der erstinstanzliche baupolizeiliche Auftrag vom 13. Juli 2022, wie aus dessen Bezug habenden Begründung eindeutig hervorgeht, den Abbruch und die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes dieses Reitplatzes ausschließlich wegen der überhöhten Ausführung dieses Reitplatzes anordnet und darauf Bezug nimmt; von einer konsenslosen Steinschlichtung ist darin keine Rede, weshalb diese Steinschlichtung auch nicht Gegenstand des Berufungs- und des Beschwerdeverfahrens sein kann.
Nichts desto weniger hält das erkennende Gericht hierzu fest, dass für diese Steinschlichtung die Erteilung einer - nachträglichen - baubehördlichen Bewilligung erforderlich ist, da diese ansonsten mangels eines freiwilligen Abbruches mittels eines behördlichen baupolizeilichen Auftrages abzubrechen ist.
Aufgrund dieser Ausführungen war der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine Verpflichtungen betreffend den verfahrensgegenständlichen Reitplatz Folge zu geben und der angefochtene Berufungsbescheid dementsprechend abzuändern.
Zum verfahrensgegenständlichen Erdwall:
Aufgrund der Aussagen der Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2024 steht für das erkennende Gericht fest, dass der verfahrensgegenständliche Erdwall aus dem Aushubmaterial, welches auf demselben Baugrundstück im Zuge der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens angefallen ist, errichtet wurde und wurde dieser Erdwall deshalb errichtet, damit dieses Aushubmaterial vom Baugrundstück nicht entfernt werden musste und um eine Abgrenzung zwischen dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück und der öffentlichen Verkehrsfläche *** zu schaffen.
Somit handelt es sich bei diesem für die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Erdwalles verwendeten Aushubmaterial weder um einen Abfall nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 noch um einen Abfall gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240.
Für das erkennende Gericht stellt dieser Erdwall aufgrund seiner Ausmaße kein Bauwerk im Sinne des § 4 Z. 7 NÖ BO 2014 dar, zumal dessen Errichtung keine zumindest wesentlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert. Für die Errichtung eines Erdwalles wie im vorliegenden Fall mit einer Böschungsfußbreite von 2,50 m bis 3,00 m, einer Oberkantenbreite von rund 50 cm bis 60 cm, einer Länge von ca. 20 m und einer Höhe von etwas mehr als 1,00 m sind keine wesentlichen bautechnischen Kenntnisse erforderlich.
Das Kriterium der Notwendigkeit wesentlicher bautechnischer Kenntnisse liegt vor, wenn bei der Ausführung eines Vorhabens nach den Regeln der technischen Wissenschaften auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik erforderlich wären. Statisch relevante Tätigkeiten liegen jedenfalls dann vor, wenn sie die Tragfähigkeit des Gebäudes oder Bauwerkes beeinträchtigen oder gefährden oder zum Einsturz von Gebäudeteilen oder des gesamten Gebäudes oder Bauwerkes führen können. Bei der Errichtung eines Erdwalles im zuvor angeführten Umfang sind diese Kenntnisse nicht erforderlich.
Auch der von der Baubehörde beigezogene bautechnische Sachverständige D führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2024 aus, dass aus bautechnischer Sicht zur Herstellung des verfahrensgegenständlichen Erdwalles keine wesentlichen bautechnischen Kenntnisse erforderlich sind.
Für den von der Baubehörde beigezogenen bautechnischen Sachverständigen D ist dieser Erdwall jedoch deshalb konsenslos errichtet, da dieser eine unzulässige Geländeniveauerhöhung darstellt.
Hierzu hält das erkennende Gericht fest, dass - sollte man tatsächlich die Ansicht vertreten, dass es sich bei diesem Erdwall um eine Geländeniveauerhöhung des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes handelt - zu beachten ist, dass die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Erdwalles in der Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft erfolgte, wobei in dieser Grünlandwidmung eine solche Geländeniveauveränderung baubehördlich weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 29. Jänner 2016, Zl. Ro 2014/06/0025, sowie VwGH vom 21. September 2023, Zl. Ra 2023/06/0154) sind Einfriedungen Einrichtungen, die ein Grundstück schützend umgeben sollen, was voraussetzt, dass diese grundsätzlich geeignet sind, das Grundstück nach außen abzuschließen, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese auch noch andere, zusätzliche Funktionen (Absturzsicherung) erfüllen. Eine Einfriedung liegt auch dann vor, wenn sie sich nicht auf die ganze Grundstücksgrenze erstreckt oder nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet wird (vgl. u.a. VwGH vom 23. September 1999, Zl. 99/06/0082).
Der verfahrensgegenständliche Erdwall ist an der Grundstücksgrenze des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes entlang der öffentlichen Verkehrsfläche *** hin errichtet worden und dieser ist auch geeignet, das verfahrensgegenständliche Baugrundstück zur öffentlichen Verkehrsfläche *** hin abzuschließen, sodass z.B. die auf der öffentlichen Verkehrsfläche anfallenden Oberflächenwässer nicht auf das Baugrundstück abfließen können. Zwar ist dieser Erdwall nicht entlang der gesamten Grundstücksgrenze des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes errichtet, jedoch umfasst dieser dennoch eine Länge von rund 20 m.
Dazu kommt, dass die beiden Zeugen E und F in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22.Februar 2024 aussagten, dass mit diesem Erdwall eine Abgrenzung des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes zur öffentlichen Verkehrsfläche *** geschaffen werden sollte, wobei der Zeuge F auch ausführte, dass dieser Erdwall ein Teil einer Einfriedung ist, sodass es aufgrund dieses Erdwalles nicht mehr erforderlich ist, einen Zaun in voller Höhe herzustellen.
Demgegenüber konnten weder der Beschwerdeführer noch der Bauwerber eine Aussage über den Zweck dieses Erdwalles treffen und diese Ausführungen der beiden Zeugen somit auch nicht widerlegen.
Für das erkennende Gericht ergibt sich daher, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Erdwall somit um eine Einfriedung im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. b) NÖ BO 2014 handelt, für welche eine schriftliche Bauanzeige erforderlich ist. Eine solche schriftliche Bauanzeige liegt unbestrittener Maßen nicht vor.
Aber selbst wenn man sich dieser Auffassung nicht anschließen wollte, ist zu beachten, dass es sich bei diesem Erdwall ansonsten um ein auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück abgelagertes Erdmaterial handelt, welches vom verfahrensgegenständlichen Baugrundstück selbst stammt und daher auch keinen Abfall darstellt.
Unstrittig ist nämlich auch, dass dieser Erdwall errichtet wurde, um auf diesem Baugrundstück länger als zwei Monate zu bestehen und dass dieser Erdwall tatsächlich bereits auch länger als zwei Monate errichtet ist.
Da dieses Erdmaterial bereits über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten gelagert wird, wird das verfahrensgegenständliche Baugrundstück daher als Lagerplatz für dieses Erdmaterial verwendet, wobei es rechtlich nicht von Bedeutung ist, ob dieses Erdmaterial in Form eines Erdwalles oder z.B. in einer ungeordneten Haufenform gelagert wird.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. f) NÖ BO 2014 bedarf es für diese Lagerung daher einer schriftlichen Bauanzeige.
Da eine solche schriftliche Bauanzeige unbestrittener Maßen für den verfahrens-gegenständlichen Erdwall nicht vorliegt, wird das verfahrensgegenständliche Erdmaterial nach Ablauf der zwei Monate somit auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück konsenslos gelagert.
Aufgrund dieser Ausführungen trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer daher zu Recht die Beseitigung des verfahrensgegenständlichen Erdwalles gemäß dem letzten Satz des § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 (Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß) auf, zumal dieser Satz gerade jene Vorhaben umfasst, die unter die Bestimmungen der NÖ BO 2014 zu subsumieren sind, aber keine Bauwerke im Sinne des § 4 Z. 7 NÖ BO 2014 darstellen.
Zu Recht verweist der Beschwerdeführer darauf, dass dieser Erdwall weder im Spruch des erstinstanzlichen noch im Spruch des zweitinstanzlichen baupolizeilichen Auftrages hinreichend konkretisiert wurde, weshalb es dem erkennenden Gericht oblag, diese erforderliche Konkretisierung vorzunehmen. Durch diese gerichtliche Konkretisierung im Spruch dieses Erkenntnisses ist für einen Fachmann nun klargestellt, welcher Erdwall auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück zu entfernen ist.
Dass die von der belangten Behörde festgesetzte Frist von 6 Wochen nicht ausreicht, um diesen Erdwall zu beseitigen, vermochte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und begründet darzulegen.
Sollte für den verfahrensgegenständlichen Erdwall eine nachträgliche schriftliche und nicht untersagte und daher rechtskräftige Bauanzeige vorliegen, so wird dieser verfahrensgegenständliche baupolizeiliche Beseitigungsauftrag gegenstandslos, ohne dass es dessen Aufhebung bedarf (vgl. u.a. VwGH vom 6. September 2011, Zl. 2011/05/0105, sowie VwGH vom 26. November 2014, Zl. 2013/05/0035, sowie VwGH vom 26. September 2017, Zl. Fe 2016/05/0001).
Allgemein:
Im Hinblick auf diese vom erkennenden Gericht getätigten Ausführungen erübrigte sich die Durchführung des vom Beschwerdeführer beantragten Lokalaugenscheines sowie die Einholung eines bautechnischen Gutachtens, zumal der diesen beiden Anträgen zugrunde gelegte Zweck durch die umfangreichen und nachvollziehbaren Zeugenaussagen obsolet wurde und im Sinne des § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG 1991 keiner weiteren Erhebungen bedurfte.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Im Falle von bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Änderungen gilt als Erhaltung auch die Beibehaltung der Bewilligungsvoraus-setzungen (z. B. die Einhaltung der Traglast von Decken oder Dachkonstruktionen).
Der Eigentümer des Bauwerks hat Baugebrechen zu beheben.
Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat
oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Gemäß § 63 Abs. 1 erster Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG richten sich der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung nach den Verwaltungsvorschriften.
Nach Abs. 5 erster Satz dieser Gesetzesstelle ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren kommt grundsätzlich nur dem Adressaten des baupolizeilichen Bescheides, nicht aber Dritten Parteistellung zu. Der Auftrag zur Beseitigung von konsenswidrigen Bauwerken und sonstigen Vorhaben trifft gemäß §§ 34 und 35 NÖ BO 2014 den jeweiligen Eigentümer des Bauwerkes bzw. des sonstigen Bauvorhabens, der regelmäßig mit dem Grundstückseigentümer ident ist. Da der Eigentümer des Bauwerkes bzw. des sonstigen Bauvorhabens für die fehlende Bewilligung verantwortlich und daher Partei eines solchen baupolizeilichen Verfahrens ist, trifft dies weder auf einen Bauwerber noch auf einen Bauführer zu, weswegen im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren weder dem Bauwerber noch der Bauführerin eine Parteistellung zukommt (vgl. u.a. VwGH vom 27. August 2013, Zl. 2013/06/0128). Daran ändert auch nichts, dass der Bauwerber oder die Bauführerin durch diesen baupolizeilichen Auftrag eventuell wirtschaftliche Nachteile erleiden, zumal im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren privatrechtliche Ansprüche von der Baubehörde nicht zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. ebenso VwGH vom 27. August 2013, Zl. 2013/06/0128).
Im gegenständlichen Verfahren wurde zu Recht (vgl. u.a. VwGH vom 12. September 1989, Zl. 89/05/0078) lediglich der Beschwerdeführer als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Reitplatzes und des Erdwalles als Verpflichteter von den beiden Baubehörden der Marktgemeinde *** herangezogen, was sich auch sowohl aus dem erstinstanzlichen Spruch als auch aus dem zweitinstanzlichen Spruch eindeutig ergibt.
Diese beiden baupolizeilichen Bescheide wurden laut der sich jeweils am Ende dieser beiden Bescheide befindlichen behördlichen Zustellverfügungen dem Bauwerber in seiner Funktion als Bauwerber und der Bauführerin in ihrer Funktion als Bauführerin zu Kenntnis gebracht, ohne dass diese beiden in den beiden Sprüchen neben dem „Eigentümer“ zu irgendwelchen Handlungen oder Unterlassungen verpflichtet wurden, während der Beschwerdeführer darin jeweils als Eigentümer tituliert ist, sodass weder der Bauwerber noch die Bauführerin Partei dieses baupolizeilichen Verfahrens sein können (vgl. u.a. VwGH vom 23. Jänner 1990, Zl. 89/06/0214).
Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 10. November 2011, Zl. 2009/07/0204, sowie VwGH vom 26. September 2013, Zl. 2013/07/0062, sowie VwGH vom 21. Jänner 2014, Zl. 2010/04/0078) durch die bloße Zustellung eines Bescheides die Parteistellung und die Rechtsmittellegitimation weder des Bauwerbers noch der Bauführerin begründet wird und diese durch den verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Auftrag an den Beschwerdeführer in ihren Rechten nicht verletzt werden können, war der angefochtene Berufungsbescheid der belangten Behörde vom erkennenden Gericht spruchgemäß abzuändern.
Zu Spruchpunkt 3.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Auftrag gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen durfte und ob sowohl der Bauwerber als auch die Bauführerin im gegenständlichen baupolizeilichen Auftragsverfahren Parteistellung innehaben bzw. eine solche erlangen konnten, wobei die Beweiswürdigung und die Beurteilung der Rechtsfragen auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen und liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht vor, wenn es auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. u.a. VwGH vom 27. Februar 2018, Zl. Ra 2018/05/0011 mwN, sowie VwGH vom 8. August 2019, Zl. Ra 2018/04/0110).
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