LVwG N LVwG-AV-2398/001-2023

LVwG-AV-2398/001-2023Tribunale amministrativo regionale11 mar 2024

Regest

Infrastruktur und Technik; Elektrizitätswesen; Genehmigung; Windkraftanlage; Nachbar; Parteistellung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2398/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2398.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 28.07.2023, Zl. ***, betreffend elektrizitätsrechtliche Genehmigung nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz (NÖ ElWG) (mitbeteiligte Partei: C GmbH, vertreten durch D Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Aus Anlass der Beschwerde werden die Projektunterlagen „Eisfallgefährdung bei landwirtschaftlichen Arbeiten auf den Grundstücken Nr. *** und *** der KG ***“ der Energiewerkstatt, in ***, vom 08.01.2024 und vom 08.02.2024 zu einem Bestandteil des angefochtenen Genehmigungsbescheides erklärt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Schriftsatz vom 22.2.2023 beantragte die C GmbH, anwaltlich vertreten (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei) bei der NÖ Landesregierung (im Folgenden: Belangte Behörde) die elektrizitätsrechtliche Genehmigung des Vorhabens „Windpark *** – Erweiterung Anlage SW III“ und legte näher bezeichnete Projektunterlagen bei.

Beabsichtigt sei, den aus zwei Windkraftanlagen bestehenden Kraftwerkspark um eine Windkraftanlage der Type ENERCON E-138 EP3 E2 mit einer Nennleistung von 4,2 MW, einer Nabenhöhe von 160 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Gesamthöhe von 229,13 m zu erweitern. Die Anlage werde als „SW III“ bezeichnet. Mit der Genehmigung des Vorhabens würde der konsentierte Windpark eine Gesamtnennleistung von 10,7 MW aufweisen. Neben der Errichtung der Windkraftanlage umfasse das gegenständliche (auf einen unbefristeten Betrieb ausgerichtete) Vorhaben die Errichtung bzw. Ertüchtigung und den Betrieb aller der Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienender Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen, wie insbesondere die Errichtung und den Betrieb der windparkinternen Verkabelung sowie von Lager-, Kranstell- und Montageplätzen.

1.2. Die belangte Behörde führte am 5.7.2023 eine parteiöffentliche mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten, die nachstehenden Einwendungen erhob:

„Eigentumsschutz:

Grundsätzlich hat A als angrenzender Grundeigentümer das Recht, dass sein Eigentum nicht gefährdet wird. Dies ist von der zuständigen Behörde im Fall der Genehmigung einer Windkraftanlage zu berücksichtigen. Es ist zu befürchten, dass durch die geplante Windkraftanlage dieses Recht als Grundeigentümer massiv beeinträchtigt wird.

Die landwirtschaftlichen Grundstücke von A müssen trotz der geplanten Windenergieanlage sowohl für die derzeitige Nutzung als auch für eine zukünftige Nutzung uneingeschränkt zur Verfügung stehen.

Derzeit wird auf den Feldern von A bereits zum Teil Gemüse angebaut. Dies wird künftig bedingt durch klimatische Veränderungen vermehrt der Fall sein und ist das auch auf den Grundstücken Nr. *** und ***, inneliegend in der EZ *** des Grundbuches ***, der Fall.

Im Rahmen der Fruchtfolge, zu der ein Landwirt veranlasst ist, wird jedes Jahr auf einem landwirtschaftlichen Grundstück eine andere Frucht angebaut. Somit auch auf den oben genannten, von der Windkraftanlage betroffenen Grundstücken des Einschreiters. Folglich wird auch dort Gemüse und zukünftig möglicherweise auch Obst angebaut werden.

Analog der Fruchtfolge ist auch die Tierhaltung zu berücksichtigen. Die Verwendung eines landwirtschaftlichen Grundstückes unterliegt daher einer stetigen Änderung, wodurch es auch jederzeit zur Tierhaltung kommen kann. Diesbezüglich kommt es nicht auf die aktuelle Bewirtschaftung der Grundstücke Nr. *** und ***, inneliegend in der EZ *** des Grundbuches ***, an. Dazu kommt, dass A seinen landwirtschaftlichen Betrieb als Vollerwerbslandwirt ausübt. Ungeachtet dessen ist seine Familie im Betrieb tätig, insbesondere sind E (Ehegattin) sowie F und G (Söhne) im landwirtschaftlichen Betrieb angestellt und entsprechend tätig. Es ist daher davon auszugeben, dass sowohl bei der derzeitigen als auch bei der künftigen Bewirtschaftung jedenfalls vermehrt der Einsatz von Menschen zum Tragen kommt. Dies insofern, als diese am Feld arbeiten. Überdies kann es bei dieser Art der Bewirtschaftung jederzeit auch zum Einsatz betriebsfremder Personen kommen. Sohin könnten die Schutzbestimmungen von Arbeitnehmern nicht eingehalten werden. Dazu darf es wie bereits ausgeführt zu keinerlei Beeinträchtigungen durch die geplante Windkraftanlage kommen.

Gefährdungspotential durch Infraschall / Schattenschlag

Bei der Beurteilung einer möglichen Gefährdung durch die geplante Anlage ist die Frage der Auswirkungen des Infraschalls und des Schattenschlages entsprechend zu berücksichtigen. Gerade der Infraschall verursacht bei Arbeiten auf dem Feld massive Einwirkungen. Wenn nun Arbeiten durch menschliche Hand, d.h. manuell, durchgeführt werden, hat dies zur Folge, dass sich Menschen für längere Zeit auf dem Feld aufhalten, wo sie dann durch den Infraschall beeinträchtigt würden bzw. werden könnten. Ähnliches gilt für den Fall einer möglichen Tierhaltung. Die Behörde hat diesem Aspekt entsprechende Bedeutung zuzumessen.

Gefährdungspotential durch Eisabwurf

Ferner ist auf Grund des Umstandes, dass die Rotorblätter knapp an die jeweilige Grundstückgrenze der Grundstücke Nr. *** und ***, inneliegend in der EZ *** des Grundbuches ***, ragen, unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen auch die Frage des Eiswurfes zu berücksichtigen. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ EIWG ist die Anlage dann zu genehmigen, wenn das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden. Dies kann jedoch nur durch Durchgangs- und Durchfahrtsverbote der Gefährdungszone erreicht werden. Ein solches Verbot kommt allerdings einer Einschränkung des Eigentums gleich, für die das NO EIWG keinerlei gesetzliche Grundlage bietet. Selbst eine Abschaltautomatik stellt bei den besonders knappen Abständen (wenige Meter) zu den Grundstücksgrenzen ein erhebliches Gefährdungsrisiko dar. Sich lösende Eisbrocken können durch Schmelze jederzeit auf benachbarte Grundstücke fallen. Der Gefahrenbereich reicht hier eindeutig auch noch weit in das Grundstück des Herrn A.

Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es durch die Errichtung der projektierten Anlage zu einer Gefährdung für die in § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ EIWG 2005 angeführten Schutzgüter kommt. A geht davon aus, dass es durch die gegenständlich zusätzlich beantragte Windkraftanlage jedenfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung kommen könnte bzw. würde.

Somit liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung der projektierten Windkraftanlage analog zur Entscheidung Ro 2018/04/0018-5 des VwGH vom 27. Jänner 2020 nicht vor.

Mindestabstände gern. S 20 Abs 3a NÖ ROG

Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke liegen in keiner gewidmeten Zone nach der Verordnung über ein sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in NO (StF: LGBI. 8001/1-0). Gem. § 3 Abs 3 leg cit sind außerhalb dieser festgelegten Zonen die hier erforderlichen Widmungen nur unter Einhaltung der in § 19 Abs. 3a Z 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (nunmehr § 20 Abs 3a Z 2 NÖ ROG 2014) festgelegten Mindestabstände zulässig. Hier ergibt sich ein Mindestabstand von 1.200 Meter zum gewidmeten Wohnbauland. Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Lageplan ist eindeutig ersichtlich, dass dieser Abstand hier nicht eingehalten wird und demnach eine Umwidmung nach den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässig ist. Auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken *** und *** des Grundbuches *** ist seit der Umwidmung keine Windkraftanlage errichtet worden und gilt sohin zu erheben, unter welchen Parametern diese damals erfolgt ist.

Aus den dargelegten Gründen wird sohin gestellt der

ANTRAG.

den von der C GmbH gestellten Antrag auf Genehmigung der Erweiterung um 1 WEA (SW III) Enercon E-138EP3 E2, Nennleistung 4,2 MW; auf den Gst. Nr. *** und *** des Grundbuches *** mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen abzuweisen.“

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei unter Anwendung von §§ 5 Abs. 1, 11 und 12 Abs. 1 NÖ ElWG in Spruchpunkt I. die Genehmigung für die Erweiterung des „Kraftwerkspark *** PV-Windkraft-Hybridpark“ und dessen Betrieb im Sinne des Vorhabens „Windpark *** – Erweiterung Anlage SW III“ und sprach aus, dass das Vorhaben „entsprechend den mit einer Bezugsklausel auf diesen Bescheid versehenen Projektunterlagen unter Zugrundelegung der in Spruchteil III. dieses Bescheides enthaltenen zusammengefassten Projektbeschreibung auszuführen und zu betreiben [ist], soweit sich nicht aus den Auflagen in Spruchteil IV. dieses Bescheides anderes ergibt.“ Mit Spruchpunkt II. wies die belangte Behörde die „gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen als unbegründet“ ab. In Spruchpunkt III. folgte eine näher bezeichnete Projektsbeschreibung, in Spruchpunkt IV. schrieb die belangte Behörde näher bezeichnete Auflagen (insgesamt 58) vor.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem verfahrenseinleitenden Antrag beabsichtigt sei, den Windpark ***, bestehend aus zwei Windkraftanlagen der Type ENERCON E-70 E4 um eine Windkraftanlage der Type ENERCON E-138 EP3 E2 mit einer Nennleistung von 4,2 MW zu erweitern. Die Anlage werde als „SW III“ bezeichnet. Mit der Genehmigung des Vorhabens würde der konsentierte Windpark eine Gesamtnennleistung von 10,7 MW aufweisen.

Von der belangten Behörde seien im Verfahren Sachverständigengutachten in den Bereichen Bautechnik, Elektrotechnik, Maschinenbautechnik, Eisabfall inklusive Risikoanalyse und Schattenwurf, Lärmschutztechnik und Umwelthygiene eingeholt worden, aus denen sich zusammengefasst ergebe, dass das Vorhaben aus fachlicher Sicht dem Stand der Technik entspreche, eine Beeinträchtigung der gesetzlichen Schutzinteressen nicht zu befürchten sei bzw. die notwendigen Vorkehrungen zur Hintanhaltung der Gefährdung der gesetzlich geschützten Interessen getroffen würden, wenn auch die in Spruchteil IV.

wiedergegeben Auflagen beachtet würden.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 5.7.2023 habe der Beschwerdeführer Einwendungen in den Bereichen Eigentumsschutz, Gefährdungspotential durch Infraschall/Schattenschlag, Gefährdungspotential durch Eisabwurf und Mindestabstände gem. § 20 Abs. 3a NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG) erhoben. Ihm würde als Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, und somit als Nachbar der Anlage Parteistellung im Verfahren zukommen.

Zu den Einwendungen sei einzeln auszuführen, dass eine Gefährdung des Eigentums des Beschwerdeführers nicht vorliege, weil lediglich an rund 10 Tagen im Jahr ein erhöhtes Eisfallrisiko bestehe, sodass auszuschließen sei, dass das Eigentum an den zwei genannten Grundstücken gänzlich an Substanz verliere oder jedwede Nutzung des Grundstückes unmöglich werde. Hinsichtlich der behaupteten zukünftigen möglichen Tierhaltung bzw. des zukünftig möglichen Obstbaues sei festzuhalten, dass auf die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestehende Sachlage abzustellen sei.

Zur behaupteten gesundheitlichen Gefährdung sei auszuführen, dass beim gegenständlichen Vorhaben, das Gefährdungsrisiko durch Eisabfall z.B. für einen Fußgänger, der den Wegabschnitt bei der Windkraftanlage 1x in der Woche passiere, bei 1,6∗10-8 liege. Das Gefährdungsrisiko durch Eisabfall sei somit bereits ohne Maßnahmen (z.B. Missachtung der Eiswarntafel, aktiven Signalanlage) geringer als das gesellschaftlich anerkannte Risiko.

Zur Einwendung betreffend Lärm und Infraschall sei auf das humanmedizinische Gutachten zu verweisen, woraus sich ergebe, dass die jeweils relevanten Richtwerte eingehalten würden, sodass eine Gefährdung durch Lärm oder Infraschall nicht gegeben sei. Gleiches gelte für die Einwendung betreffend Schattenwurf.

Zu den relevierten Mindestabständen nach dem NÖ ROG sei auszuführen, dass die relevante Grenze des zulässigen Lärmpegels (106dB) im gegenständlichen Vorhaben nicht überschritten werde. Damit auch die Einhaltung des

Immissionsschutzes in Zukunft gewahrt bleibe, sei eine Auflage normiert worden, dass der Grenzwert von 106dB nicht überschritten werden dürfe. Auch wenngleich die Regelung des NÖ ROG novelliert worden sei und nun Mindestabstände zu Wohngebäuden vorgesehen seien, ergebe sich aus Art. II dieser Novelle, dass nach der bis dahin geltenden Fassung erlassende Widmungen nicht an die neue Rechtslage hätten angepasst werden müssen (i.d.S. auch die Materialien Ltg.194/A1/10-2004, vgl auch LVwG NÖ 05.08.2019, LVwG-AV-235/001-2019).

Zusammengefasst sei deshalb eine Genehmigungsfähigkeit gegeben.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass in Bezug auf das Thema „Eigentumsschutz“ der Beschwerdeführer im Laufe des Genehmigungsverfahrens deutlich angezeigt habe, dass der Anbau von arbeits- und vor allem zeitintensiven Kulturen bereits gegenwärtig betrieben werde und alternativ die Freilandhaltung von Tieren beabsichtigt sei. Ein besonderes Schutzbedürfnis begründe sich daraus, dass eine Einrichtung von Bauwerken zur Ausübung der Land- und Forstwirtschaft und deren Nebengewerbe möglich sei. Eine mögliche Störung hänge maßgeblich von der Art der zulässigen Nutzung eines Grundstückes ab. Für die Grundstücke des Beschwerdeführers bestehe ein entsprechender Schutzbedarf hinsichtlich Immissionen, da vermehrter Aufenthalt von Personen zu erwarten sei.

Zu „Gefährdungspotential Eisabfall/-wurf“ wird ausgeführt, dass die Grundstücke des Beschwerdeführers in der Umgebung der Windenergieanlage liegen, in der ein – wenn auch geringes – Risiko für Eisabfälle bestünde. Somit bestehe eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des Beschwerdeführers durch die Anlage. Eine Genehmigung könne aber nun dann erteilt werden, wenn eine solche Gefährdung ausgeschlossen werden könne. Außerdem habe die belangte Behörde eine falsche Größenangabe verwendet. Der Beschwerdeführer halte sich deutlich häufiger als der von der belangten Behörde angenommene Fußgänger in der Nähe der Windkraftanlage auf. Hierbei könne die landwirtschaftliche Nutzung auch nicht außer Acht gelassen werden. Der Beschwerdeführer, seine Familie und andere Mitarbeiter würden sich oft stundenlang das gesamte Jahr über auf den Flächen befinden, um händische Arbeit zu verrichten.

Zu „Gefährdungspotential Infraschall“ wird vorgebracht, dass das Gutachten an den Immissionspunkten Infraschall-Immissionen von 69 bis 72 dB(G) aufweise und einen Immissionspegel von 82 dB(G) für die Grundstücke des Beschwerdeführers errechne. Unter Berücksichtigung des Sicherheitszuschlages von +3 dB ergebe sich eine Infraschall-Immission von 85 dB(G), wodurch aber die Schwelle, ab der G-bewertete Pegel als wesentliche Beeinträchtigung angegeben würden, erreicht werde. Es sei eine Überschreitung des Schwellenwertes festzustellen, der Sicherheitszuschlag sei nicht berücksichtigt worden.

Zu „Gefährdungspotential Lärm“ wird ausgeführt, dass im schalltechnischen Gutachten in der Umgebungslärmkartierung für Straßenverkehr ein Lärmindex von 60 bis 65 dB für die Grundstücke des Beschwerdeführers ermittelt worden sei. Teile des Grundstückes Nr. *** würden jedoch im Bereich von 75 dB liegen. Ebenso zeige die Umgebungslärmkartierung für Schienenverkehr einen Wert von 65-70 dB auf, im schalltechnischen Gutachten sei jedoch mit einem Wert von 50 bis 60 dB gerechnet worden. Die durchgeführte Berechnung sei deshalb eindeutig zugunsten des Projekts verzerrt worden. Gemäß § 4 Abs. 4 Z 3 NÖ Landes-Feuerwehr-Warnungs-Verordnung liege der zulässige Grenzwert bei 80 dB.

Zu „Gefährdungspotential Schattenwurf“ wird vorgebracht, dass Untersuchungen zu den Grundstücken des Beschwerdeführers fehlen würden. Erfahrungsgemäß könnten sich Schattenwurfeffekte überlagern, weshalb der Schattenwurf auch von den bestehenden Windkraftanlagen zu berücksichtigen sei. Außerdem habe der Sohn des Beschwerdeführers bei Arbeiten am Grundstück Nr. ***, KG ***, wesentliche Beeinträchtigungen durch Schattenwurf erfahren. Die Beeinträchtigung sei bereits nach zehn Minuten unzumutbar gewesen.

Zu „Flächenwidmung“ und „Brandschutz“ sei auszuführen, dass sich die Widmung nicht für das konkrete Projekt eigne, weil die erforderlichen Mindestabstände nicht eingehalten würden. Es liege ein Verstoß gegen § 20 Abs. 3a NÖ ROG vor. Ebenso fehle es an einer Stellungnahme eines brandschutztechnischen Sachverständigen, der angemessene Vorkehrungen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung bestätigt habe.

Es werde deshalb beantragt, der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge zu geben und den Genehmigungsantrag abzuweisen.

3. Entscheidungswesentliche Feststellungen:

3.1. Die mitbeteiligte Partei betreibt den Windpark ***, situiert in der Stadt ***, bestehend aus zwei Windkraftanlagen der Type ENERCON E-70 E4 mit einer Gesamtnennleistung von 4,3 MW. Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 6.7.2017, ***, wurde in Bezug auf die Windkraftanlage SWR I die Änderung der Anlagentype auf eine ENERCON E-92 mit einer Nennleistung von 2,3 MW rechtskräftig genehmigt (mit der Änderung war eine Erhöhung der Gesamtkapazität auf 4,6 MW verbunden). Dieser Bescheid wurde jedoch nicht konsumiert. Vielmehr wurde er in weiterer Folge mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 8.9.2022, ***, insoweit abgeändert, als anstatt der konsentierten Windkraftanlage SW I-R der Type ENERCON E-92 eine Windkraftanlage der Type ENERCON E-138 EP3 E2 mit einer Nabenhöhe von 149 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m sowie einer Nennleistung von 4,2 MW genehmigt wurde (die Gesamtnennleistung des Windparks beträgt demnach 6,5 MW).

Beabsichtigt ist mit dem hier verfahrensgegenständlichen Antrag, den aus zwei Windkraftanlagen bestehenden Kraftwerkspark um eine Windkraftanlage der Type ENERCON E-138 EP3 E2 mit einer Nennleistung von 4,2 MW, einer Nabenhöhe von 160 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Gesamthöhe von 229,13 m zu erweitern. Die Anlage wird als „SW III“ bezeichnet. Mit der Genehmigung des Vorhabens weist der konsentierte Windpark eine Gesamtnennleistung von 10,7 MW auf. Neben der Errichtung der Windkraftanlage umfasst das gegenständliche (auf einen unbefristeten Betrieb ausgerichtete) Vorhaben die Errichtung bzw. Ertüchtigung und den Betrieb aller der Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienender Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen, wie insbesondere die Errichtung und den Betrieb der windparkinternen Verkabelung sowie von Lager-, Kranstell- und Montageplätzen.

Auf den Gst. Nr. *** und ***, KG ***, soll die verfahrensgegenständliche Windkraftanlage errichtet werden und stellt sich ausschnittsweise wie Folgt dar:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

3.2. Der Beschwerdeführer A führt einen ca. 70 Ha. großen landwirtschaftlichen Betrieb und ist Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***. Die Grundstücke werden landwirtschaftlich mit der Fruchtfolge Zuckerrüben, Kürbis und Winterweizen bewirtschaftet. Auf den Grundstücken befindet sich kein Gebäude, welches zu Wohnzwecken durch den Beschwerdeführer oder seine Familienmitglieder verwendet würde.

Das Gst. Nr. *** grenzt nördlich an das Gst. Nr. ***, und das Gst. Nr. *** grenzt südlich an das Gst. Nr. *** an. Das Gst. Nr. *** hat eine Fläche von 5,4717 ha, das Gst. Nr. *** weist eine Fläche von 0,8287 ha auf. Der Beschwerdeführer hält sich für Tätigkeiten, bei denen Frost bzw. winterliche Verhältnisse herrschen, 5 Stunden 50 Minuten pro Hektar auf den zwei genannten Feldern, sondern insgesamt 36 Stunden 45 Minuten auf. Da die gegenständliche Windkraftanlage bei erkanntem Eisansatz abgeschaltet wird, können abfallende Eisfragmente durch den vorherrschenden Wind vertragen werden. Ein Auftreffen von Eisfragmenten auf die zitierten Grundstücke kann dahingehend nicht ausgeschlossen werden. Unter den angegebenen Eingangsparametern wurde das individuelle, jährliche Todesfallrisiko mit einer Wahrscheinlichkeit von 2,5∙x 10-7 berechnet. Dieses ist niedriger als das angesetzte gesellschaftlich akzeptierte Risiko von 1 x∙10-6.

Ebenso ist der Beschwerdeführer Eigentümer der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***. Diese werden ebenso landwirtschaftlich genutzt. Auf den Grundstücken befindet sich kein Gebäude, welches zu Wohnzwecken durch den Beschwerdeführer oder seine Familienmitglieder verwendet würde. Wenn die Eisfallbewertung auf alle obgenannten Grundstücke (nämlich Gst. Nr. ***, ***, ***, *** und *** zusätzlich zu Nr. *** und ***) mit der gleichen jährlichen Bearbeitungsdauer von 5 Stunden 50 Minuten in Zeiträumen mit einer möglichen Anlagenvereisung ausgedehnt wird, wird der Grenzwert für das gesellschaftlich akzeptierte individuelle Risiko weiterhin eingehalten. Hierbei ergibt sich folgende Auftreffwahrscheinlichkeit:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

3.3. In lärmtechnischer Hinsicht ergibt sich für die zwei Grundstücke des Beschwerdeführers (Nr. *** und ***) folgende Veränderung der Gesamtsituation:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Die ermittelte Veränderung der Gesamtsituation liegt für die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, bei maximal +0,4 dB, dieser Wert errechnet sich, wenn die jeweils niedrigere Pegelklasse der Skala herangezogen wird. Aus schalltechnischer Sicht können Veränderungen in dieser Größenordnung als irrelevant eingestuft werden. Aus umweltmedizinischer Sicht kann eine besondere Auffälligkeit aus dieser Veränderung nicht abgeleitet werden.

In Bezug auf die zu erwartenden Infraschallimmissionen wird unter Anwendung der Methodik für die Anrainerbereiche und einem Abstand von 170 m ein

Immissionspegel von 82 dB (G) ermittelt. Negative gesundheitliche Beeinträchtigung durch Infraschall sind in Bezug auf die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, nicht zu befürchten.

3.4. Die belangte Behörde beraumte für 5.7.2023 in der Sache eine mündliche Verhandlung an. Die Verhandlungskundmachung wurde vom 16.6.2023 bis 10.7.2023 auf den Internetseiten der Abteilung Anlagenrecht des Amtes der NÖ Landesregierung kundgemacht. Ebenso erfolgte eine Kundmachung de Verhandlungsanberaumung an der Amtstafel der Stadt *** im Zeitraum 19.6.2023 bis 5.7.2023. Zusätzlich wurde die Kundmachung dem Beschwerdeführer mittels RSb zugestellt und von diesem am 20.6.2023 übernommen.

Die Kundmachung enthielt unter Angabe von §§ 40 bis 44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und §§ 5, 8 und 12 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG) unter anderem folgenden Hinweis:

„Sollten Sie gegen dieses Projekt Einwände haben, müssen Sie diese bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung […] oder während der Verhandlung vorbringen. Andernfalls verlieren Sie Ihre Stellung als Partei. Bei schriftlichen Eingaben führen Sie bitte unter Aktenkennzeichen an.“

4. Beweiswürdigung:

4.1. Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. *** bis ***. Weiters hat es am 4.12.2023 und 30.1.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer befragt und F sowie H als Zeuge einvernommen wurde. Ebenso wurde I als nichtamtlicher Sachverständiger (naSV) für Eisabfall und Risikoanalyse dem Verfahren beigezogen und hat in der mündlichen Verhandlung am 30.1.2024 auf Grundlage der von der mitbeteiligten Partei ergänzend vorgelegten Projektunterlagen vom 8.1.2024 Befund und Gutachten erstattet und erläutert. Mit Schriftsatz vom 8.2.2024 legte die mitbeteiligte Partei eine Ergänzung der Projektunterlagen vom 8.1.2024 vor, welche vom naSV ebenso begutachtet wurden (ergänzendes Gutachten vom 14.2.2024). Dieses Ergänzungsgutachten vom 14.2.2024 sowie die Projektergänzung vom 8.2.2024 wurden den Parteien anschließend ins Parteiengehör gegeben. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 5.3.2024 dazu Stellung genommen.

4.2. Die Feststellungen zu Pkt. 3.1. ergeben sich aus den Projektunterlagen und sind unstrittig.

4.3. Die Feststellungen zur Aufenthaltszeit des Beschwerdeführers auf den zwei genannten landwirtschaftlichen Grundstücken gründen in seinen eigenen Aussagen sowie der insofern übereinstimmenden Aussage seines Sohnes, F, welcher als Zeuge vernommen wurde. Das erkennende Gericht sah sich deshalb nicht veranlasst, an den Aufenthaltszeiten auf den Feldern zu zweifeln. Die Feststellungen zur Fruchtfolge auf den Feldern Gst. Nr. *** und *** waren anhand der Aussage des Zeugen F zu treffen, welcher dieses glaubwürdig in der Verhandlung ausgesagt hat. Der Beschwerdeführer machte zwar Ausführungen dazu, dass geplant sei, in der Zukunft auf den zwei Feldern Obst anzubauen, konnte aber nicht bestätigen, dass dies auch schon derzeit der Fall ist. Vielmehr führte er selbst aus, dass in der letzten Saison Zuckerrüben und Kürbis angebaut worden seien und nun Winterweizen angebaut sei (s. VH-Protokoll 4.12.2023, S. 3f). Dass sich auf den Feldern keine Gebäude zu Wohnzwecken befinden, konnte der erkennende Richter in einem selbst durchgeführten Lokalaugenschein feststellen, dieser Umstand ist also gerichtsnotorisch.

Anhand der vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Aufenthaltszeiten wurde die mitbeteiligte Partei mit Verbesserungsauftrag vom 13.12.2023 zur Projektergänzung aufgefordert, dem sie mit der Stellungnahme „Eisfallgefährdung bei landwirtschaftlichen Arbeiten auf den Grundstücken Nr. *** und *** der KG ***“ vom 8.1.2024 nachkam. Zusätzlich legte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme zum Thema „Eisfallgefährdung“ mit Schriftsatz vom 8.2.2024 vor. Diese Stellungnahmen vom 8.1.2024 und vom 8.2.2024 bilden nun die Grundlage für das vom naSV erstattete Gutachten, welches in der Verhandlung am 30.1.2024 erörtert und anschließend vom naSV ergänzt wurde (in der Fassung vom 14.2.2024). Das Gutachten in seiner Letztfassung ist für das erkennende Gericht vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Der naSV setzt sich in seinem Gutachten abschließend mit den an ihn vom erkennenden Gericht gestellten Fragen auseinander. Aus diesem Grund folgt das erkennende Gericht den Ausführungen in seinem Gutachten, wonach für den Beschwerdeführer auf den zwei genannten Grundstücken das jährliche Todesfallrisiko mit einer Wahrscheinlichkeit von 2,5 x 107 anzusetzen war. Zusätzlich erfolgte im Gutachten eine separate Betrachtung der übrigen, oben genannten landwirtschaftlichen Grundstücke des Beschwerdeführers mit dem Ergebnis, dass das jährliche Todesrisiko unter dem gesellschaftlich akzeptierten Risiko von 1 x 10-6 Todesfällen pro Jahr zu liegen kommt.

Zur in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5.3.2024 relevierten Unvollständigkeit des Gutachtens des naSV ist auf die Ausführungen im Gutachten, S. 8, zu verweisen, wonach für die angestellte Berechnung „jeder Treffer als tödlicher Treffer gewertet“ werde. Wenn somit zwar effektiv nicht jeder Treffer eines herabfallenden Eisstückes tödlich ist (vgl. auch die Aussagen des Zeugen H in der mündlichen Verhandlung vom 30.1.2024, VH-Protokoll 30.1.2024 S. 3), so wird er doch in der Berechnung als solcher gewertet. Damit erübrigt sich aber die Frage einer Gesundheitsgefährdung (im Vergleich zu einer Gefährdung des Lebens), wenn alleine schon in der Berechnung von einer konservativeren, weil gefährlicheren, Variante ausgegangen wird. Insoweit ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Gutachtens zu erschüttern.

Zum relevierten „Unsicherheitsfaktor von 2“ in der zitierten hg. Entscheidung z. Zl. LVwGAV73/001-2018, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um einen anderen Sachverhalt handelt, insofern eine Übernahme der dort getroffenen Feststellungen schon alleine deshalb ausscheidet. Im Übrigen ergäbe sich – bei hypothetischer Betrachtung und wie auch dem zitierten Erkenntnis zu entnehmen ist – bei Annahme des vom Beschwerdeführer genannten „Unsicherheitsfaktors von 2“ eine Wahrscheinlichkeit von 5 x 10-7 (anstelle von 2,5 x 10-7). Diese würde somit immer noch unterhalb der Schwelle von 1 x 10-6 zu liegen kommen.

Zur relevierten Widersprüchlichkeit in Bezug auf das gesellschaftlich akzeptierte Risiko genügt es, auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahmen zum Thema „Eisfallgefährdung“ sowie das Gutachten des naSV hinzuweisen, in denen einhellig von einem gesellschaftlich akzeptierten Risiko von 1 x 10-6 ausgegangen wird, was im Übrigen im Hinblick auf das Risiko die konservativste Annahme (im Vergleich mit Risikowerten von 1 x 10-5 und 1 x 10-4) ist und auch der Zeuge H in der mündlichen Verhandlung so aussagte.

Schließlich ist festzuhalten, dass dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.

4.4. Die Feststellungen zu Pkt. 3.3. ergeben sich aus dem bereits von der belangten Behörde eingeholten schalltechnischen Gutachten, welches für das erkennende Gericht vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei ist. Der von der belangten Behörde beigezogene nichtamtliche Sachverständige hat sich mit der Lärm- und Infraschallsituation und den voraussehbaren Auswirkungen auf die zwei Grundstücke des Beschwerdeführers durch die geplante Windkraftanlage im Detail auseinandergesetzt und grundstücksbezogene Ableitungen angestellt. Zusätzlich führt er aus, dass „die ausgewiesenen Ergebnisse zu den betriebskausalen Immissionen […] auf Herstellerangaben in Bezug auf die relevanten Emissionsdaten [basieren] und […] mit einem Sicherheitszuschlag von + 3 dB immissionsseitig beaufschlagt“ worden seien. Bereits daraus folgt, dass das Vorbringen in der Beschwerde, wonach eine Infraschall-Immission von 85 dB (G) vorliege, nicht nachvollziehbar ist.

Zusätzlich ist auf das Gutachten des Sachverständigen für Umwelthygiene zu verweisen, der ausführt, dass Änderungen von bis zu 1 dB vom Durchschnittsmenschen in normaler Umgebung nicht sicher als Änderung des Lautheitseindruckes wahrgenommen werden können. „Im ggst. Fall liegt die Anhebung im Bereich der landwirtschaftlichen Grundstücke des [Beschwerdeführers] gemäß Ausführungen des lärmtechnischen SV bei bis zu +0,4 dB, eine besondere Auffälligkeit kann somit aus fachlicher Sicht nicht abgeleitet werden.“ In Bezug auf Infraschall kommt der Sachverständige für Umwelthygiene zum Schluss, dass die relevanten „Immissionen unter der Wahrnehmungsschwelle und deutlich unterhalb des in Queensland, Australien, gültigen Grenzwerts für Infraschall von 85 dB(G) für Wohnhäuser, Klassenräume und Büroräume [zu liegen kommen]. Negative gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Infraschall sind daher nicht zu befürchten.“

Sowohl der lärmtechnische Sachverständige als auch der Sachverständige für Umwelthygiene, welche bei bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogen wurden, haben sich im Detail mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und nicht bloß summarisch die voraussehbaren Einwirkungen auf die zwei Grundstücke des Beschwerdeführers abgehandelt. Zusätzlich waren die Sachverständigen beim von der belangten Behörde durchgeführten Lokalaugenschein anwesend, haben sich also persönlich ein Bild von der Situation vor Ort gemacht. Die Gutachten erweisen sich für das erkennende Gericht als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei, können der Entscheidung also zugrunde gelegt werden. Der Beschwerdeführer ist den Gutachten außerdem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach der lärmtechnische Sachverständige in seiner Berechnung eine Umgebungsgeräuschsituation von 75 dB für das Gst. Nr. *** anstelle von 60 bis 65 dB hätte annehmen müssen, ist auszuführen, dass etwa nach der Rechtsprechung zu gewerblichen Betriebsanlagen die Auswirkungen der von der zu genehmigenden Betriebsanlage ausgehenden Immissionen immer unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen sind, in der diese Immissionen für den Nachbarn am ungünstigsten sind (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2018/04/0121). Hierbei kommt es auf die Situation an, in der die Immissionen für den Nachbarn am ungünstigsten sind, und nicht der bestehende Umgebungslärm. Hätte nun der lärmtechnische Sachverständige, wie der Beschwerdeführer vermeint, eine bestehende Lärmbelastung von 75 dB auf dem Gst. Nr. *** angenommen anstelle einer Umgebungsgeräuschsituation von 60 bis 65 dB, so wäre die Veränderung durch die geplante Windkraftanlage jedoch geringer ausgefallen. Insofern wäre aus diesem Vorbringen des Beschwerdeführers für diesen nichts gewonnen. Dass sich das Gutachten somit als ergänzungsbedürftig erweist, ergibt sich demnach nicht.

4.5. Die Feststellungen zu Pkt. 3.4. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

4.6. Der mit Schriftsatz vom 5.3.2024 gestellte Beweisantrag des Beschwerdeführers war abzuweisen. In Bezug auf das Thema „Eisfallgefährdung“ war eine fachliche Stellungnahme des ASV für Umwelthygiene schon deshalb nicht einzuholen, weil in der angestellten Berechnung, wie oben ausgeführt, jeder Treffer als tödlich gewertet wird. Eine fachliche Aussage zu einer voraussehbaren Gefährdung für Leben und Gesundheit durch Immissionen in Form von herabfallenden Eisstücken ist damit bereits getroffen. Durch die getroffenen Berechnungsannahmen ist auch nicht die Frage relevant, ob es durch einen Eisfalltreffer zu einer sonstigen, nicht letalen, Gesundheitsgefährdung kommen kann.

Zum Antrag, ein medizinisches Gutachten zum Thema „Schattenschlag“ einzuholen, ist auf die unten stehenden rechtlichen Erwägungen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer zu diesem Themenkreis präkludiert ist, sohin eine dahingehende Aussage nicht erforderlich ist.

5. Rechtslage:

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Elektrizitätswesengesetzes (NÖ ElWG) lauten auszugsweise wie folgt:

(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage, soweit sich aus den Abs. 2, 3, 4 oder 7 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung).

(2) Keiner Anlagengenehmigung nach Abs. 1 bedürfen:

[…]

(1) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Betreiber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigen Personen.

(2) Als Nachbarn sind auch die im Abs. 1 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.

[…]

(1) In Verfahren gemäß den §§ 7 und 8 haben Parteistellung:

(2) Die in Abs. 1 Z 2 bis 6 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie

(1) Erzeugungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen

(2) Unter Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Eine Gefährdung ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines voraussehbaren Schadenseintrittes niedriger liegt als das gesellschaftlich akzeptierte Risiko. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen.

(3) Ob Belästigungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

[…]

(1) Die Erzeugungsanlage ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Dabei hat eine Abstimmung mit den Interessen des Gewässerschutzes zu erfolgen, soweit diese Interessen betroffen sind. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.

(1a) – (2) […]

(3) Die Behörde hat Emissionen nach dem Stand der Technik durch geeignete Auflagen zu begrenzen.

(4) […]

(5) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.

(6) Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Der Genehmigung kommt insoferne dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch vom Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsnachfolger hat unverzüglich die Behörde vom Wechsel zu verständigen.

(7) Soweit Änderungen einer Genehmigung bedürfen, hat diese Genehmigung auch die bereits genehmigte Erzeugungsanlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

[…]“

5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. […]

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

[…]“

6. Erwägungen:

6.1. Eingangs ist auszuführen, dass es sich bei der geplanten Windkraftanlage mit einer Nennleistung von 4,2 Megawatt um eine Energieerzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 200 Kilowatt handelt. Die belangte Behörde hat zu Recht eine Genehmigungspflicht im Sinne des § 5 Abs. 1 NÖ ElWG angenommen.

6.2. § 9 NÖ ElWG definiert den Nachbarbegriff: Demnach sind Nachbarn alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Betreiber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigen Personen.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, welche unmittelbar südlich und nördlich an jene Grundstücke angrenzen, auf denen die verfahrensgegenständliche Windkraftanlage errichtet werden soll. Weiters ist er Eigentümer der landwirtschaftlich genützten Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers nicht von vorneherein ausgeschlossen. Da der Beschwerdeführer außerdem als Grundstückseigentümer dinglich berechtigt ist, kommt es auf die Frage eines nicht bloß vorübergehenden Aufenthalts auf den landwirtschaftlichen Grundstücken nicht an. Eine Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 NÖ ElWG (hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen) ist demnach nicht von vorneherein ausgeschlossen.

6.3. Fraglich ist aber, ob der Beschwerdeführer seine Parteistellung – zumindest teilweise – durch Präklusion verloren hat:

6.3.1. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 NÖ ElWG verlieren unter anderem Nachbarn (nach § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit.) ihre Parteistellung, wenn sie bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Auf Grund des identen Gesetzeswortlautes („Einwendungen“) im Vergleich zu den Bestimmungen des AVG (vgl. dessen §§ 41f), ist davon auszugehen, dass u.a. Nachbarn nicht bloß rechtzeitige, sondern auch rechtlich zulässige Einwendungen erheben müssen, um ihre Parteistellung im Verfahren nicht zu verlieren.

Gegenständlich wurde die – im Übrigen nicht bestrittene – Kundmachung der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde sowohl auf der Internetseite der belangten Behörde, als auch an der Amtstafel der Standortgemeinde veröffentlicht. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer zur Verhandlung persönlich geladen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine rechtswirksame Kundmachung im Sinne des § 8 NÖ ElWG iVm. §§ 41f AVG vorliegt.

Nach der Rechtsprechung ist unter einer „Einwendung“ im Rechtssinne gem. § 42 Abs. 1 AVG die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein (VwGH 17.4.2012, 2009/05/0054). Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung zum Inhalt hat, dass durch die Genehmigung des den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildenden Vorhabens ein subjektives Recht der Nebenpartei (vgl. z.B. VwGH 18.10.2012, 2012/06/0179) verletzt wird, die gem. § 42 Abs. 1 AVG die Parteistellung im weiteren Verfahren sichert (vgl. VwGH 25.3.2010, 2009/05/0187).

Es muss zumindest ersichtlich sein, aus welchen Gründen sich die Partei gegen das Vorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung von ihr vorgebracht wird (vgl. VwGH 19.5.2015, 2013/05/0190). Die erforderliche Spezialisierung einer Einwendung hat aber lediglich in Bezug auf das subjektive Recht zu erfolgen (vgl. VwGH 1.11.2006, 2005/05/0327). Ein allgemeiner Protest reicht daher ebenso wenig aus (VwGH 6.7.2010, 2008/05/0019) wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht oder nur unter einer Bedingung einverstanden zu sein (VwGH 27.11.2003, 2002/06/0084). Ebenso handelt es sich nicht um eine zulässige Einwendung, wenn dem Projekt (nur) vorgeworfen wird, dass es gegen Gesetze verstoße (VwGH 24.3.1992, 88/05/0135), oder wenn die Einhaltung gewisser Bestimmungen begehrt wird (VwGH 22.12.2015, Ro 2014/06/0076).

6.3.2. Generell ist dazu zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde ein Vorbringen ausschließlich betreffend die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, erstattet hat.

6.3.3. Zur vom Beschwerdeführer betreffend „Eigentumsschutz“ geltend gemachten Einwendung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer darin eine Beeinträchtigung der Substanz seiner zwei hier in Rede stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke nicht vorbringt. Es finden sich lediglich allgemein gehaltene Aussagen, wie z.B., dass „zu befürchten“ sei, dass „dieses Recht als Grundeigentümer massiv beeinträchtigt“ werde. Ebenso, dass es „zu keinerlei Beeinträchtigungen durch die geplante Windkraftanlage kommen“ dürfe.

Ein substantiiertes Vorbringen, worin der Beschwerdeführer nun konkret eine Beeinträchtigung der Substanz seines Grundeigentums befürchtet, lässt sich daraus nun nicht ableiten. Hinzuweisen ist zusätzlich auf § 11 Abs. 2 letzter Satz NÖ ELWG, wonach unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 leg. cit. die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen ist (vgl. dazu auch VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0094).

Ferner bringt der Beschwerdeführer dazu vor, dass zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer „zukünftig möglicherweise auch Obst“ anbauen möchte und dass es „auch jederzeit zur Tierhaltung kommen“ könne. Dazu ist auszuführen, dass das Beweisverfahren nicht ergeben hat, dass derzeit tatsächlich Obst angebaut würde oder eine Viehwirtschaft auf den genannten Feldern betrieben wird. Außerdem sind lediglich konkret absehbare Entwicklungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 27.7.2016, Ra 2016/09/0085), die vom Beschwerdeführer angesprochene „Möglichkeit“ erreicht diese Schwelle jedoch nicht.

Dass die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung (vgl. erneut VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0094) – nämlich die Verwendung der Grundstücke im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers zum Anbau landwirtschaftlicher Kulturen – ausgeschlossen wäre, wurde nun gerade nicht vorgebracht und kam im Verfahren auch nicht hervor.

Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der belangten Behörde mangels Erheben zulässiger Einwendungen das Thema „Eigentumsgefährdung“ betreffend, seine Parteistellung verloren hat.

6.3.4. Zum Thema „Schattenschlag“ – und auch da lediglich und wenn überhaupt betreffend die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, zumal Vorbringen die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, betreffend erst im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erstattet wurden – bringt der Beschwerdeführer in seinem Einwendungsschriftsatz vor, dass „bei einer möglichen Gefährdung durch die geplante Anlage […] die Frage der Auswirkung […] des Schattenschlages entsprechend zu berücksichtigen“ sei. Ein weiteres Vorbringen diesbezüglich enthält seine Einwendung nicht. Damit erweist sie sich jedoch als unzulässig, zumal in keiner Weise dargebracht wird, in welchem subjektiven Recht der Beschwerdeführer dadurch verletzt sein könnte.

6.3.5. In Bezug auf die Themen „Infraschall“ und „Eisabwurf“ erweisen sich die Einwendungen hingegen als ausreichend substantiiert, sodass der Beschwerdeführer dazu seine Parteistellung nicht verloren hat.

6.4. Zum Umfang der Parteistellung des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte nach der Rechtsprechung keine unbegrenzte ist. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war (vgl. VwGH 24.7.2014, 2013/07/0270). Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 27.8.2014, Ro 2014/05/0062). Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262). Zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung. In diesem Rahmen, der sich im Einzelfall jeweils aus dem Zusammenwirken von verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Normen ergibt, ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden (s. z.B. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).

6.4.1. Daraus folgt für das Beschwerdeverfahren zunächst, dass auf das Beschwerdevorbringen zu den Themen „Eigentumsschutz“ und „Schattenwurf“ nicht mehr eingegangen werden brauchte, hat der Beschwerdeführer dazu denn bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren mangels Erheben zulässiger Einwendungen (s.o.) seine Parteistellung verloren. Dieser Teilverlust der Parteistellung ist zu berücksichtigen.

Zum Thema „Schattenwurf“ sei der Vollständigkeit halber an dieser Stelle auf das Gutachten des ASV für Umwelthygiene verwiesen (s. VH-Schrift der belangten Behörde vom 5.7.2023, S. 68), wonach „periodischer Schattenwurf […] als eine Belästigung anzusehen“ sei und bei einem solche Zustand über längere Zeit „diese Belästigung als erheblich anzusehen und […] als unzumutbar zu bewerten“ wäre. Weiters führt der ASV unter Hinweis auf zwei Studien der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Institut für Psychologie: „Belästigung durch periodischen Schattenwurf von Windenergieanlagen – Untersuchungsbericht Feldstudie und Laborpilotstudie, Juni 2000“, welche in der österreichischen Gutachtenspraxis übernommen worden seien, aus, dass bei kurzem Auftreten von Schattenwurf „nicht zwingend von einer erheblichen Belästigung auszugehen“ sei. Dem ist nun zweifelsfrei zu entnehmen, dass durch Rotorblätter von Windkraftanlagen hervorgerufener Schattenwurf – unter Berücksichtigung des Einzelfalles – grundsätzlich geeignet sein kann, eine unzumutbare Belästigung darzustellen. Dass es sich dabei (auch) um eine Gefährdung von Leben und Gesundheit handeln kann, wird vom ASV jedoch gerade nicht dargestellt (vgl. auch zur Situation in Deutschland: OVG Niedersachsen 19.12.2016, 12 ME 85/16).

Bereits deshalb war auch der Beweisantrag im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 5.3.2024 zur Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Thema „Schattenwurf“ abzuweisen.

6.4.2. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen zum Thema „Brandschutz“, zu dem im Behördenverfahren keine Einwendungen erhoben wurden, insofern der Beschwerdeführer dazu präkludiert ist. Im Übrigen wurden die brandschutztechnischen Belange vom bautechnischen Sachverständigen im Behördenverfahren mitbehandelt. Ein substantiiertes Vorbringen, wonach diese Unterlagen und das eingeholte Gutachten – bei Annahme, der Beschwerdeführer hätte dahingehend seine Parteistellung aufrechterhalten – nicht ausreichend sein sollten, enthält die Beschwerde nicht. Hier wird lediglich auf Allgemeinplätze verwiesen.

6.4.3. Generell ist im Hinblick auf mögliche und zu prüfende Gefährdungen auf den Grundstücken des Beschwerdeführers auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach dabei ausschließlich eine mögliche voraussehbare Gefährdung des Beschwerdeführers maßgeblich ist, sohin sonstige, auf diesen Grundstücken aufhältige oder arbeitende Personen (i.e. insbesondere der Sohn des Beschwerdeführers, auf den sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Thema „Schattenwurf“ bezieht) nicht berücksichtigt werden können (VwGH 21.6.2021, Ra 2021/04/0011).

6.4.4. Zum Thema „Lärm“ ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer dazu im verwaltungsbehördlichen Verfahren lediglich insofern Einwendungen erhoben hat, als dass er eine Belästigung durch „Infraschall“ relevierte. Sohin stellt sich die Frage nach der Trennbarkeit von „Lärm“ und „Infraschall“ in Bezug auf das Erheben zulässiger Einwendungen.

Während § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ ElWG von „voraussehbare[n] Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn“ spricht und demenentsprechend nicht nach der Art der Gefährdung differenziert, nimmt auch § 11 Abs. 1 Z 3 leg. cit. eine solche nicht vor: Dort ist nämlich die Rede davon, dass Nachbarn nicht „durch Lärm […] unzumutbar belästigt werden“, „Infraschall“ wird in dieser Bestimmung gar nicht angesprochen. Stellt man diese Bestimmung in den Kontext ihres Zwecks, wonach es um die Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen und unzumutbaren Belästigungen geht, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer fallbezogen zulässige Einwendungen zum Thema „Lärm“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 NÖ ElWG erhoben hat, zumal es sich sowohl bei Lärm, als auch Infraschall um die (negativen) Auswirkungen von Schall handelt, lediglich unterschieden in unterschiedliche Frequenzbereiche.

Selbst unter Zugrundelegung der Zulässigkeit der Einwendung des Beschwerdeführers zum Thema „Lärm“ im weiteren Sinne erweist sich diese als unbegründet. Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, sind fallbezogen voraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit (§ 11 Abs. 1 Z 2 NÖ ElWG) sowie eine unzumutbare Belästigung (§ 11 Abs. 1 Z 3 NÖ ElWG) des Beschwerdeführers im Hinblick auf die zwei verfahrensrelevanten Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, bei projektgemäßem Betrieb unter Einhaltung der vorzuschreibenden Auflagen nicht anzunehmen. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich somit als unbegründet.

6.4.5. Zum Thema „Eisabfall“ ist auszuführen, dass nach dem Gutachten des naSV für Eisabfall eine Beeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers nicht auszuschließen war, sohin die Frage der Gefährdung im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 NÖ ElWG inhaltlich zu prüfen ist. Nach § 11 Abs. 2 erster Satz sind unter Gefährdungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Mit LGBl. Nr. 21/2021 wurde der Bestimmung ein neuer Satz 2 angefügt, wonach eine Gefährdung „jedenfalls dann nicht anzunehmen [ist], wenn die Wahrscheinlichkeit eines voraussehbaren Schadenseintrittes niedriger liegt als das gesellschaftlich akzeptierte Risiko.“ Den Gesetzesmaterialien (s. Ltg.-1412/E-2-2021) ist dazu auszugsweise zu entnehmen wie folgt:

„[…] Die vom VwGH (Anm.: im Erkenntnis vom 27.1.2020, Ro 2018/04/0018) vorgenommene Unterscheidung zwischen dem Risiko eines konkreten Schadenseintritts (welches gesetzlich unmaßgeblich sei) und dem Ausschluss einer Gefährdung (welcher gesetzlich gefordert sei) war nicht intendiert.

Was unter „Leben“ und „Gesundheit“ von „Nachbarn“ zu verstehen ist, wird als bekannt vorausgesetzt. Auslegungsbedürftig war und ist daher lediglich der Begriff „Gefährdung“. Nur darauf bezieht sich § 11 Abs. 2 1. Satz. Auszugehen ist davon, dass jede menschliche Tätigkeit oder Unterlassung mit einem gewissen Risiko verbunden ist und eine Gefährdung geschützter Rechtsgüter bewirkt, insbesondere auch hinsichtlich Leben und Gesundheit von Menschen. Wollte man fordern, dass jedwede Gefährdung eines Schutzgutes ausgeschlossen sein muss, würde das einem – wohl verfassungswidrigen – absoluten Verbot gleichkommen. Nichts könnte genehmigt oder zugelassen werden. Daher wird gesetzlich klargestellt, dass der Begriff „Gefährdung“ eine Beurteilung darüber verlangt, wie wahrscheinlich der konkret voraussehbare Schadenseintritt ist („Risikobeurteilung“). Liegt die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes – unter Berücksichtigung projektsimmanenter oder im Wege von Nebenbestimmungen vorgeschriebener Maßnahmen (z.B. Warntafeln oder Blinkleuchten, manuelles Abwerfen von Eisansatz unter Gefahrenvermeidung usw.) – höher als das gesellschaftlich allgemeine akzeptierte Risiko, so ist eine (unzulässige) „Gefährdung“ anzunehmen. Liegt sie innerhalb des gesellschaftlich allgemein akzeptierten Risikos, so liegt keine „Gefährdung“ im Sinne des Gesetzes vor.

Da auf das gesellschaftlich allgemein akzeptierte Risiko abgestellt wird und zugleich an der Energieerzeugung (insbesondere an erneuerbarer Energie) ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht (VwGH 13.12.2010, 2009/10/0020; 14.7.2011, 2010/10/0011, und zuletzt etwa BVwG 19.2.2020, W118 2224390-1/14E, Windpark Stanglalm), bestehen gegen die Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zur Beschränkung der Freiraumnutzung infolge Fluglärm VfGH 4.10.2018, E 1818/2018,sowie zur eingeschränkten Dispositionsfreiheit des Nachbarn die Gesetzesmaterialien zur UVP-G-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 77/2012).

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es in diesem Zusammenhang auch um den Eigentumsschutz geht (die Gesundheitsgefährdung lässt sich durch Nichtbetreten der maßgeblichen Bereiche vermeiden) und das Interesse an einer Benützung der widmungsgemäßen Nutzung des Eigentums – im Zusammenhang mit Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie handelt es sich typischerweise um landwirtschaftliche Flächen – zu Zeiten der Gefährdung (kritische Eis-Situationen im Winter, nur wenige Tage pro Jahr) in aller Regel verschwindend gering ist. Es ist daher sachlich gerechtfertigt, die Aufenthaltswahrscheinlichkeit der Nachbarn in den Zeiten potenzieller Gefährdung zu berücksichtigen.“

Daraus folgt, dass § 11 Abs. 2 zweiter Satz NÖ ElWG idF LGBl. Nr. 21/2021 als Reaktion auf die Entscheidung des VwGH vom 27.1.2020, Ro 2018/04/0018, in das Gesetz eingefügt wurde. Da nun keine Übergangsbestimmung vorgesehen ist und das Verwaltungsgericht – wenn es in der Sache selbst entscheidet – seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. VwGH 16.10.2023, Ro 2021/05/0037), sind die vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.1.2020 getroffenen Aussagen zur Nichtberücksichtigung der Aufenthaltswahrscheinlichkeit durch die mittlerweile erfolgte Gesetzesnovelle nicht mehr einschlägig.

Das Beweisverfahren hat nun ergeben, dass als gesellschaftlich allgemein akzeptiertes Risiko ein Todfallrisiko mit der Wahrscheinlichkeit von 1 x 10-6 angenommen wird (vgl. erneut Ltg.-1412/E-2-2021, S. 7). Demgegenüber war fallbezogen die Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Treffers durch herabfallende Eisstücke mit 2,5 x 10-7 festzustellen. Damit liegt die Wahrscheinlichkeit eines voraussehbaren Schadenseintrittes niedriger als das gesellschaftlich akzeptierte Risiko, weshalb ex lege gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz NÖ ElWG eine Gefährdung (hier: des Beschwerdeführers) nicht anzunehmen war.

6.4.6. Betreffend die – zulässige (vgl. LVwG NÖ 20.8.2018, LVwG-AV-200/001-2017) – Einwendung zum Thema „Flächenwidmungsplan“ ist darauf hinzuweisen, dass im konkreten Fall die Widmung auf Basis des NÖ Raumordnungsgesetzes (NÖ ROG) vor der Novelle LGBl. 8000-16 erfolgt ist. Wenngleich diese Regelung 2004 mit der Novelle LGBl. 8000-16 durch die Einführung der Mindestabstände und damit durch ein anderes Konzept abgelöst wurde, ergibt sich aus Art. II dieser Novelle, dass nach der bis dahin bestehenden Fassung erlassende Widmungen nicht an die neue Rechtslage angepasst werden mussten (idS. auch die Materialien Ltg.-194/A-1/10-2004; vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VfSlg. 18.304/2007; s. auch LVwG NÖ 05.08.2019, LVwG-AV-235/001-2019).

6.5. Im Ergebnis war die Beschwerde demnach als unbegründet abzuweisen.

Aus Anlass der Beschwerde war auszusprechen, dass die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten ergänzenden Projektunterlagen einen integralen Bestandteil des Genehmigungsbescheides bilden.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der als einheitlich zu wertenden und oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Insoweit ein Abweichen von der Entscheidung des VwGH vom 27.1.2020, Ro 2018/04/0018, thematisiert wird, ist für das erkennende Gericht die Rechtslage des § 11 Abs. 2 NÖ ElWG idF. LGBl. Nr. 21/2021 eindeutig, womit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2015/11/0008).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.