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LVwG-AV-228/001-2024•LVwG N LVwG-AV-228/001-2024
LVwG-AV-228/001-2024Tribunale amministrativo regionale11 mar 2024
Landwirtschaft und Natur; Kulturflächenschutz; Auftrag; Neupflanzung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Einzelrichterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 16. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben. Die Frist zur Durchführung der mit dem angefochtenen Bescheid auferlegten Maßnahmen (Entfernung von acht Weiden) entlang der Grenze der Grundstücke *** und ***, beide KG ***, wird bis 15. Mai 2024 erstreckt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 16. Jänner 2024, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die entlang der Grundstücksgrenze, in einem Abstand von weniger als 3m gegenüber der nachbarlichen Kulturfläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***, gepflanzten und mit rotem Farbspray markierten acht Stück Weiden (Salix ssp.) zu entfernen. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, bis spätestens 15. März 2024 auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, den gesetzlichen Zustand herzustellen. Diese Entscheidung wurde von der belangten Behörde auf § 7 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 (NÖ KFlSchG) gestützt.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit Ausnahme des westlich gelegenen Haus-und Gemüsegartens als typische Dauergrünlandfläche-Mähwiese offenkundig landwirtschaftlich genutzt werde.
Dieses Grundstück wäre auch als landwirtschaftliche Nutzfläche in einem Mehrfachantrag ausgewiesen.
Die angrenzende landwirtschaftliche Kulturfläche wäre durch diese Neupflanzung von Weiden, die eine natürliche Wuchshöhe von über 5 Meter hätten und die tatsächlich in einem Abstand zum Grundstück Nr. *** zwischen 0,30cm und 1m gepflanzt worden wären, zukünftig negativ beeinträchtigt.
Mit E-Mail vom 26. Jänner 2024 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde und brachte vor, dass sich sein Grundstück Nr. *** im Bauland befinden würde und er sich zudem auf der Gemeinde in *** (Baubehörde erster Instanz) hinsichtlich der Erlaubnis erkundigt hätte. Dabei wäre ihm versichert worden, dass er Weiden an die Grundstücksgrenze pflanzen könne. Weiters wurde auf eine Quelle von österreich.gv.at verwiesen, wonach der Schattenwurf von Bäumen auf dem Nachbargrundstück grundsätzlich zu dulden wäre und unter bestimmten Voraussetzungen die Unterlassung begehrt werden könne. Das Grundstück, auf dem die Weiden gepflanzt worden wären, würde sich jedenfalls im Bauland befinden. Außerhalb des Baulandes wären nur Sträucher gepflanzt worden, deren Wuchshöhe unter 1,80m betragt. Die Weiden wären zudem gesetzt worden, um den Grenzverlauf der beiden Grundstücke zu befestigen, da dieser durch zutage tretendes Wasser sehr aufgeweicht wäre und die Bäume auch einen Windschutz bewirken würden. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er sein Grundstück nicht als Kulturfläche, sondern als Bauland betrachte, für das er viel Geld für Aufschließung bezahlt hätte.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 wurde der gegenständliche Beschwerdeakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in diesen Akt der belangten Behörde, ebenso wurde Einsicht genommen in das öffentliche Grundbuch.
Das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß von ca. 4.094m2 steht im Eigentum von Herrn B und weist im Grundbuch durchgehend die Benützungsart „landwirtschaftlich genutzte Grundfläche“ auf.
Das Grundstück Nr. *** steht im Eigentum des Herrn A und ist als Bauland ausgewiesen. Der Grenzverlauf zwischen diesen beiden Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, wurde in der Grenzverhandlung vom 18. Juli 2023 einvernehmlich festgelegt.
Das Grundstück Nr. ***, KG ***, wird im Grenzbereich zum angrenzenden Grundstück Nr. ***, KG ***, mit der Ausnahme eines westlichen Teilabschnittes (Gemüsegarten) landwirtschaftlich genutzt. Es handelt sich um eine typische Dauergrünlandfläche-Mähwiese. Bei diesem Grundstück handelt es sich um eine landwirtschaftliche Kulturfläche. Der oben erwähnte Hausgarten im westlichen Abschnitt des Grundstückes Nr. ***, KG ***, in einem Ausmaß von ca. 150m2 dient der Eigenversorgung mit Gemüse und Kräutern und jedenfalls nicht der Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissne nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Es handelt sich bei diesem Hausgarten daher um keine landwirtschaftliche Kulturfläche. Ebenso ist die diesem Hausgarten vorgelagerte Grünfläche als auch der den Hausgalten umschließende, schmale Grünstreifen im westlichen Teil des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit den Abmessungen von insgesamt ca. 23m x 15m, nicht als landwirtschaftliche Kulturfläche anzusehen.
Am Grundstück ***, KG ***, wurden im Grenzbereich acht Weiden im Anschluss an das Grundstück Nr. ***, KG *** gepflanzt. Diese Weiden wurden in den Abständen von 30cm bis 100cm zum benachbarten Grundstück ***, KG *** gepflanzt.
Die Bepflanzung dieser 8 gegenständlichen Weiden erfolgte im Juli 2022.
Die Feststellungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch. Die Ergebnisse hinsichtlich der gepflanzten Bäume und der genauen Örtlichkeit der Auspflanzungen konnten dem erstinstanzlichen Akt entnommen werden. Im Übrigen wird der Sachverhalt, demnach 8 Stück Weiden entlang des Grenzverlaufes am Grundstück Nr. ***, KG ***, vom Beschwerdeführer ausgepflanzt wurden auch nicht in Abrede gestellt, ebenso ist der Pflanzzeitpunkt unstrittig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 lauten:
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für
(3) Durch die Vorschriften dieses Gesetzes werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(2) Nicht als Kulturumwandlung im Sinne dieses Gesetzes gelten:
(1) Unbeschadet einer Bestrafung nach § 6 ist dem bzw. der Nutzungsberechtigten bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist der Auftrag zu erteilen den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.
(2) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 darf nicht mehr erteilt werden, wenn seit der
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden.
Grundvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines behördlichen Auftrages nach dem NÖ Kulturflächenschutzgesetz ist, dass dieser innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erlassen wird (§ 7 Abs. 2 NÖ Kulturflächenschutzgesetz).
Demnach ist ein Auftrag zur Erbringung des gesetzmäßigen Zustandes bei Neupflanzungen binnen 3 Jahren aufzutragen.
Im gegenständlichen Fall wurde aufgrund der Aktenlage die Pflanzung der gegenständlichen Weiden im Juli 2022 vorgenommen, der bescheidgegenständliche Auftrag den gesetzlichen Zustand herzustellen wurde im Jänner 2024, sohin innerhalb der gesetzmäßigen Frist erlassen.
Inhaltlich ist aufzuführen, dass sich das Kulturflächenschutzgesetz zur Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft einsetzt und die landwirtschaftlichen Kulturflächen gesichert und geschützt werden sollen. Der Anwendungsbereich der Schutzmaßnahmen bezieht sich dabei einerseits auf landwirtschaftliche Kulturflächen, andererseits auch auf diesen benachbarten Grundflächen bei Neupflanzungen und Kulturumwandlungen.
Im gegenständlichen Fall wurden die Weiden neu gepflanzt, es liegt eine Neupflanzung im Sinn des § 2 Abs. 1 NÖ KFlSchG vor. Da das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß von 4.094m2 übewerwiegend als Dauergrünlandfläche-Mähwiese bewirtschaftet wird und auch als landwirtschaftliche Nutzfläche in einem Mehrfachantrag ausgewiesen ist, handelt es sich bei dieser Fläche jedenfalls um eine landwirtschaftliche Kulturfläche. Da sich das benachbarte Grundstück Nr. ***, KG ***, im unmittelbaren Anschluss an dieses Grundstück befindet, handelt es sich beim Grundstück des Beschwerdeführers um eine benachbarte Grundfläche einer landwirtschaftlichen Kulturfläche im Sinn des § 2 Abs. 1.
Um den Schutz landwirtschaftlicher Kulturflächen zu gewährleisten, sollen von den Bestimmungen dieses Gesetzes auch benachbarte Grundflächen, die zwar selber nicht landwirtschaftlich genutzt werden, deren Bepflanzung aber Auswirkungen auf benachbarte landwirtschaftliche Grundflächen haben kann, umfasst werden. Das bedeutet etwa, dass jemand, der auf einer Teilfläche eines als Bauland gewidmeten und genutzten Grundstückes (etwa einem Hausgarten) Baumreihen pflanzen möchte, grundsätzlich die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten hat, wenn die Grundfläche, die bepflanzt werden soll, einer landwirtschaftlichen Kulturfläche benachbart ist (siehe Materialien zum NÖ KFlSchG, Ltg.-830/A-1/76-2007).
Im gegenständlichen Fall wurden acht Weiden auf einem Grundstück im Anschluss an eine landwirtschaftliche Kulturfläche gepflanzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Pflanzfläche des Beschwerdeführers um Bauland oder ebenso um landwirtschaftliche Kulturfläche handelt, vielmehr kommt es auf die Eigenschaft des Grundstückes an, welches durch diese Neuauspflanzung negativ beeinträchtigt werden kann. Neben einer Beschattung sind auch negative Beeinträchtigungen durch Wurzelwerk im gegenständlichen Fall nicht auszuschließen. Wie dem erstinstanzlichen Akt und dem darin einliegenden Sachverständigengutachten zu entnehmen ist, ist bei gegenständlich gepflanzten Weiden eine Wuchshöhe von 5m und mehr zu erwarten. Aus diesem Grund ist aufgrund der gesetzlich normierten Abstandsvorschriften ein Mindestabstand von mindestens 3m zum angrenzenden Grundstück einzuhalten. Da gegenständliche Weiden in einem Abstand zwischen 0,30m und 1m gepflanzt wurden, war die Entfernung dieser vorzuschreiben um den gesetzmäßigen Zustand herbeizuführen.
Die von der Behörde zuerkannte Frist von zwei Monaten war grundsätzlich ausreichend, um diesem Auftrag nachzukommen. Durch das Beschwerdeverfahren trat eine zeitliche Verzögerung ein und ist die Frist für die Herstellung des gesetzlichen Zustandes somit weitere zwei Monate zu verlängern.
Dass die festgesetzte Frist nicht ausreichen würde, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Auch der Umstand, dass für den Beschwerdeführer nicht erkennbar wäre, welche Weiden zu entfernen wären, wurde nicht eingewendet.
Das weitere Beschwerdevorbringen, wonach für die Aufschließung als Bauland viel Geld investiert worden wäre, ist im gegenständlichen Fall nicht von Relevanz. Wenngleich der Schattenwurf von Bäumen auf dem Nachbargrundstück grundsätzlich zu dulden ist, so wird darauf hingewiesen, dass dies nicht gilt, wenn von dieser Beschattung eine landwirtschaftliche Kulturfläche betroffen ist.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Akt glaubwürdig und schlüssig dargelegt wurden. Das erkennende Gericht hatte daher keine Bedenken, sich ebenso auf diese Ausführungen zu stützten. Im Übrigen wurden die Ausführungen des Amtssachverständigen vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt, weiters wurden keine Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene geboten.
Es war daher die Beschwerde abzuweisen und lediglich die Ausführungsfrist um zwei Monate zu verlängern.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde von keiner der Parteien beantragt und war zu erwarten, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsache erwarten ließ. Es konnte daher gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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