progetti
LVwG-AV-2386/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2386/001-2023
LVwG-AV-2386/001-2023Tribunale amministrativo regionale10 mar 2024
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; öffentliche Rücksichten; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 31. Juli 2023, ***, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, beschlossen:
I.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 31. Juli 2023, ***, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zurückverwiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 9 Abs. 1 und 2, 12 Abs.1, 19, 102 Abs. 1 lit. b, 103 Abs. 1, 104, 104a Abs. 1 und 2, 105 Abs. 1, 106 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§§ 37, 39 Abs. 2, 52 Abs. 1, 60 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 bis 3, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Begründung
1.1. Mit Anbringen vom 09. November 2022 beantrage A (in der Folge: der Beschwerdeführer) im Wege seines Projektsverfassers bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in der Folge: die belangte Behörde) die wasserrechtliche Bewilligung „für die Zuleitung des Überwassers aus der *** in das Kleinwasserkraftwerk “. Aus dem gleichzeitig vorgelegten technischen Bericht ist ersichtlich, dass das „nicht genutzte Überwasser“ aus einer sogenannten „“ der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde *** in einem zu errichtenden Sammel- und Pumpenschacht mit einem Fassungsvermögen von etwa 9000 l gesammelt und „bei ausreichendem Zufluss“ mittels einer Pumpe der Druckrohrleitung des wasserrechtlich bewilligten Wasserkraftwerks des Beschwerdeführers (Wasserbuchpostzahl ***, WKA ***) zwecks Erhöhung der Energieausbeute dieses Kraftwerks zu geführt werden soll. Die maximale Pumpenleistung wird mit 50 l/s angegeben. Bei einem diese Pumpenleistung übersteigenden Zufluss aus der Quelle bzw. bei außerbetrieb befindlichem Kraftwerk soll das Quellwasser „über die bestehende Leitung“ (weiterhin) dem *** zugeleitet werden. Angemerkt wird, dass zufolge einer Rücksprache mit dem technischen Büro, welches die ökologische Projektierung für das Kleinwasserkraftwerk *** ausgearbeitet hatte, „die Aufdotation durch die *** in der Restwasserstrecke beim damaligen Projekt nicht berücksichtigt“ worden wäre.
1.2. In der Folge befasste die belangte Behörde den gewässerökologischen Amtssachverständigen C, der sich am 17. Jänner 2023 (mit folgender Stellungnahme des Beschwerdeführers hiezu, worin von einer „kontinuierlichen Abnahme der Wassermenge“ im *** auf Grund „allseits bekannter Probleme beim Bau des ***“ hingewiesen wurde) und am 21. Juli 2023 äußerte, wobei er zusammenfassend zum Ergebnis kam, dass bereits anlässlich des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für das Kleinwasserkraftwerk *** des Beschwerdeführers unter Restwassergesichtspunkten an die Grenze des ökologisch Vertretbaren gegangen worden sei und nun eine weitere Reduktion, welche mit dem gegenständlichen Vorhaben verbunden wäre, nicht mehr zugestimmt werden könne. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei auf eine etwa 850 m lange Teilstrecke der ca. 1.250 m langen Restwasserstrecke eine Gefährdung des Zielzustandes (guter ökologischer Zustand) zu befürchten.
1.3. Mit Bescheid vom 31. Juli 2023, , wies die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers „für die Zuleitung des Überwassers aus der *** in das Kleinwasserkraftwerk „“ im Standort ***, KG ***, Grst. Nr. ***“ ab. Als Rechtsgrundlage wird (lediglich) § 9 WRG 1959 angeführt.
Die Begründung beschränkt sich auf die Wiedergabe der Tatsache des Ansuchens und der im Verfahrensverlauf abgegebenen Stellungnahmen sowie auf die Conclusio, dass „auf Grund des negativen Gutachtens des Amtssachverständigen für Gewässerbiologie“ das Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung abzuweisen wäre. Mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen der „“ und der Ableitung des „Überwassers“ befasste sich die belangte Behörde ebensowenig wie mit dessen Einfluss auf die Beurteilung des Kraftwerks „“ im vorangegangenen Bewilligungsverfahrens. Auch hatte die belangte Behörde keine den Anforderungen des § 103 Abs. 1 (insbes. lit. f und g) WRG 1959 entsprechende Antragsgestalltung veranlasst oder die möglichen Auswirkungen auf fremde Rechte geprüft. Auch eine Interessenabwägung (und die dazu erforderlichen Feststellungen) hinsichtlich der Voraussetzungen einer Vorgangsweise nach § 104a Abs. 2 WRG 1959 unterblieb zur Gänze.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des nunmehr anwaltlich vertretenen Einschreiters, in der dieser zusammengefasst folgendes geltend macht:
-bei der Planung und wasserrechtlichen Bewilligung für das Kraftwerk *** sei die Speisung der Restwasserstrecke durch die *** nicht berücksichtigt worden; die wasserrechtlich bewilligte Mindestrestwassermenge von 100 l/s plus dynamischen Anteil würde durch die nun beantragte Nutzung des Überwassers der *** nicht geschmälert; überdies würde im Laufe der Restwasserstrecke auf Grund eines natürlichen Zuflusses die Abflussmenge selbst dann ansteigen, wenn das Überwasser der *** für eine energetische Nutzung im Kraftwerk herangezogen werden würde. Eine Gefährdung des guten ökologischen Zustandes sei nicht zu erwarten.
-die Bewilligung wäre zu erteilen, zumal die „bestmögliche energetische Nutzung“ im übergeordneten öffentlichen Interesse gelegen sei, was auch aus der Verordnung (EU) 2022/2577 vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien resultiere
-in Anbetracht der „bekannten Abnahme der Wassermenge im Gewässer ***“ im Zusammenhang mit dem *** müsse der Beitrag zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen durch die beantragte zusätzliche Nutzung höher gewichtet werden als eine „geringfügige ökologische Beeinträchtigung“ in der Restwasserstrecke
Weiters werden Begründungsmängel und die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör geltend gemacht.
Schließlich wird beantragt, das Gericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den bekämpften Bescheid in Richtung der Erteilung der beantragten Bewilligung abändern, in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.
1.5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
1.6. Das Gericht erteilte dem Beschwerdeführer zunächst einen Verbesserungsauftrag, den dieser befolgte (Angabe maximaler Entnahmemengen pro Sekunde, Tag und Jahr, Jahresarbeitsvermögen und erwartete Steigerung nach Abzug der Pumpenleistung im Ausmaß von 64.000 kWh). Weiters forderte das Gericht weitere Akten an und holte eine Stellungnahme des gewässerökologischen Amtssachverständigen C ein, wozu sich wiederum der Beschwerdeführer äußerte.
1.7. Auch unter Berücksichtigung der vom Gericht ergänzend beschafften Angaben und Unterlagen ist dieses, wie im Folgenden darzulegen sein wird, zum Ergebnis gelangt, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren derart mangelhaft war (und geblieben ist), dass von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit iSd § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG Gebrauch gemacht werden muss.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die Feststellungen unter Punkt 1. zum Verfahrensablauf und Inhalt von Schrift-stücken ergeben sich aus den vorgelegten Aktenunterlagen der belangten Behörde sowie des Gerichts und sind insoweit unstrittig. Sie reichen allerdings als Grundlage für eine Sachentscheidung über die Beschwerde bei weitem nicht aus.
2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
(…)
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
§ 19. (1) Läßt sich die Benutzung des Wassers am zweckmäßigsten durch Mitbenutzung bestehender Stau- oder Wasserführungsanlagen erzielen, so kann der Berechtigte durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde verhalten werden, die Mitbenutzung zu gestatten, wenn er hiedurch in der Ausübung des ihm zustehenden Wasserbenutzungsrechtes nicht erheblich beeinträchtigt wird und wenn entweder öffentliche Interessen die Einräumung des Mitbenutzungsrechtes erheischen oder die aus der Mitbenutzung zu gewärtigenden Vorteile wesentlich größer sind als die der bestehenden Anlage dadurch voraussichtlich erwachsenden Nachteile.
(2) Der Mitbenutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen Abänderungen der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenutzten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen und zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Beitrag zu leisten (§ 117).
(3) Außerdem gebührt dem durch die Mitbenutzung Belasteten eine angemessene Entschädigung (§ 117) für die durch die Einräumung der Mitbenutzung bewirkte Beeinträchtigung seines Benutzungsrechtes.
(4) Kommen Stau- oder Wasserführungsanlagen von Eisenbahnen in Betracht, so ist im Einvernehmen mit der Eisenbahnbehörde vorzugehen.
§ 30a. (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.
(2 )Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Abs. 3) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.
Er hat dabei insbesondere
1. den guten ökologischen Zustand, das gute ökologische Potential sowie die jeweiligen Referenzzustände auf der Grundlage des Anhangs C sowie der Ergebnisse des Interkalibrationsverfahrens festzulegen;
2. den guten chemischen Zustand sowie die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Form von Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage des Anhangs E festzulegen;
3. im Hinblick auf die Abweichungsanalyse (§ 55d) die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse für das Entsprechungsregime sowie für eine stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Oberflächenwasserkörpern vorzugeben.
Dabei ist eine Differenzierung insbesondere nach Gewässertypen oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete im gebotenen Ausmaß zu treffen. Bei der Festlegung der Umweltziele sind einheitliche Vorgaben für die Probenahme, die statistische Datenauswertung, Auswertungsmethoden und für Mindestanforderungen an die analytisch-chemischen Analyseverfahren zu treffen.
(3 ) 1. Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer.
2. Ein Oberflächenwasserkörper ist ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers.
3. Der Zustand des Oberflächengewässers ist die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand.
4. Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche) gemäß einer auf Anhang C basierenden Verordnung (Abs. 2 Z 1).
5. Das ökologische Potential ist der ökologische Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen Oberflächenwasserkörpers, der den Kriterien einer auf Anhang C basierenden Verordnung entspricht.
6. Schadstoff ist jeder Stoff, der zu einer Verschmutzung der Gewässer führen kann, insbesondere Stoffe des Anhangs E Abschnitt I.
7. Gefährliche Stoffe sind Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die toxisch, persistent und bioakkumulierbar sind und sonstige Stoffe und Gruppen von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis geben.
8. Prioritäre Stoffe sind Stoffe des Anhangs E Abschnitt II.
9. Prioritäre gefährliche Stoffe sind Stoffe des Anhangs E Abschnitt III.
§ 102. (1) Parteien sind:
(…)
(…)
§ 103. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen
(…)
§ 104. (1) Die Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages, unbeschadet § 104a, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,
(2) Der Untersuchung sind das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die sachlich in Betracht kommenden Sachverständigen und Stellen nach § 108 sowie die vom Vorhaben berührten Gemeinden beizuziehen. Von der Befassung der in § 108 genannten Stellen sowie der Gemeinden kann abgesehen werden, wenn es sich um ein Vorhaben von minderer Bedeutung handelt oder das wasserwirtschaftliche Planungsorgan keine gewichtigen Bedenken geäußert hat oder die Beurteilung durch Sachverständige ausreichend erscheint.
(…)
§ 104a. (1) Vorhaben, bei denen
1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern
a) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder
b) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,
2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,
sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).
(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Abs. 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass
1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und
2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und
3. die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.
(3) Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen, ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan nachweislich beizuziehen. Gegen einen Bescheid, mit dem ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung (§ 55 Abs. 5) wegen einer mit wasserwirtschaftlichen Interessen in Widerspruch stehenden Prüfung öffentlicher Interessen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder der Bescheid einer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widerspricht. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.
(4) Die Gründe für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) im Einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu überprüfen (§§ 133 Abs. 6, 135).
§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
d) ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
g) die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
h) durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
i) sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
k) zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.
m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.
(2 ) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht I. Hauptstück 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Abs. 1 genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.
§ 106. Ergibt sich schon aus den nach § 104 durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise, daß das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, so ist das Gesuch abzuweisen. Andere gegen ein Unternehmen obwaltende Bedenken hat die Wasserrechtsbehörde dem Gesuchsteller zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfes unter Festsetzung einer kalendermäßig zu bestimmenden angemessenen Frist mitzuteilen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen als zurückgezogen.
AVG
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
§ 39. (…)
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(…)
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(…)
§ 60.
In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
2.3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein wasserrechtlicher Bewilligungsantrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Beiziehung möglicher weiterer Parteien abgewiesen. Auch wenn die Behörde weder im Spruch noch in der – nicht den Anforderungen des § 60 AVG entsprechenden – Begründung die Bestimmung des § 106 WRG 1959 erwähnt, handelt es sich bei dieser Entscheidung materiell um eine Abweisung des Bewilligungsbegehrens wegen „Unzulässigkeit“ aus öffentlichen Rücksichten.
Eine Abweisung nach § 106 WRG 1959 kommt nur dann in Betracht, wenn sich "auf unzweifelhafte Weise" ergibt, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist (VwGH 21.02.2008, 2006/07/0123).
2.3.2. Das vorliegende Ansuchen stellt sich in erster Linie als Antrag auf Änderung einer nach § 9 WRG 1959 wasserrechtlich bewilligten Wasserbenutzungsanlage dar.
Dabei kommen die Bewilligungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 iVm § 105 Abs. 1 (und im konkreten Fall in der Folge § 30a und § 104a) leg. cit. zum Tragen.
Verletzt eine angestrebte wasserrechtliche Bewilligung nicht fremde Rechte und beeinträchtigt sie auch nicht öffentliche Interessen, dann hat der Konsenswerber einen Rechtsanspruch auf die Erteilung dieser Bewilligung. Die Versagung einer angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung kommt umgekehrt nur dann in Betracht, wenn die konkrete Besorgnis einer Beeinträchtigung zu schützender öffentlicher Interessen besteht (vgl. zB VwGH 20.02.2014, 2012/07/0139 mit Hinweis auf die E. vom 11.06.1991, 90/07/0166; und 31.03. 2005, 2004/07/0016).
2.3.3. Im vorliegenden Fall scheint die belangte Behörde aufgrund der Stellungnahme des gewässerökologischen Amtssachverständigen von einem Widerspruch des Vorhabens zu den öffentlichen Interessen (in Betracht kommt insbes. § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959) ausgegangen zu sein, wiewohl sich ihre dürftige Begründung im Verweis auf die „negative Beurteilung“ erschöpft. Für eine Versagung der Bewilligung, noch dazu unter Anwendung des § 106 WRG 1959, ist der maßgebliche Sachverhalt damit jedoch nicht hinreichend geklärt.
Für die Beurteilung durch den allein beigezogenen gewässerökologischen Amtssachverständigen (in der Folge kurz: ASV) war die Annahme zentral, dass das – im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht näher spezifizierte - „Überwasser“ der „“, welches gegenwärtig in die Restwasserstrecke abgegeben wird, zur Erreichung bzw. Aufrechterhaltung des im vorangegangenem Bewilligungsverfahren für die WKA *** als gerade noch als erreichbar beurteilten guten ökologischen Gewässerzustandes erforderlich wäre und somit ein Wegfall dieser Zuleitung die Zielerreichung gefährden würde. Er ging dabei erkennbar ohne weiteres davon aus, dass die „“ bzw. ihr „Überwasser“ im Zeitpunkt der gewässerökologischen Erhebungen für die Projektierung des Kleinwasserkraftwerks die (künftige) Restwasserstrecke mitdotierte und damit für die Ermittlung der notwendigen Restwassermenge mitbestimmend war. Der Beschwerdeführer bestreitet dies bzw. einen relevanten Beitrag dieses „Überwassers“ zur ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers, nicht zuletzt aufgrund der Ungewissheit in Bezug auf eine permanent gesicherte Zuleitung in maßgeblichen Umfang. Er bringt in diesem Zusammenhang auch Änderungen (dh eine Verringerung) der Wasserführung im *** ins Spiel, für die er offenbar Tunnelbaumaßnahmen verantwortlich macht. Bereits in den Einreichunterlagen mit dem gegenständlichen Antrag war behauptet worden, dass die Dotation der Restwasserstrecke durch den ***-überlauf im Bewilligungsverfahren für die WKA *** nicht „berücksichtigt“ worden wäre. Diese Frage konnte bislang auch von ASV nicht schlüssig aufgeklärt werden, wobei auch eine Feststellung der näheren Umstände (Menge, Regelmäßigkeit, Abhängigkeit von der Nutzung der Quelle) unterblieben ist.
2.3.4. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, ob und in welchem Ausmaß bei den besagten gewässerökologischen Untersuchungen (Bewilligungsverfahren WKA ***) eine Zuleitung von „Überwasser“ erfolgte; vielmehr scheint es, als ob im damaligen Bewilligungsverfahren gar nicht erkannt wurde (wenigstens wurde dies nicht thematisiert), dass die Wasserführung im beobachteten Gewässerabschnitt durch nicht von der Natur allein bedingte Umstände (künstliche Zuleitung aus einer Quellerschließung, möglicherweise unterschiedliches Ausmaß der Nutzung der ***?) mitbeeinflusst gewesen sein könnte.
Zur Beurteilung der zentralen Frage der möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf den Gewässerzustand des *** bedarf es nach Auffassung des Gerichts jedenfalls zunächst einer nachvollziehbaren und nicht auf bloßen Mutmaßungen oder Hörensagen beruhenden Aufklärung dieser Umstände, konkret zum einen der Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse betreffend die ***, insbesondere die tatsächlich (aufgrund aktueller Gegebenheiten, welche möglicherweise von jenen im Bewilligungszeitpunkt vor Jahrzehnten abweichen mögen) zu erwartenden Wassermengen (und damit der potentielle Beitrag zur Wasserführung im Gewässer, aber – und dies wäre auch für die gebotene Interessenabwägung relevant – auch zur Energieerzeugung) sowie die mögliche Schmälerung durch Entnahmerechte, weiters die Frage der rechtlichen Gestaltung der Ableitung des – näher aufzuklärenden „Überwassers“ in den ***; hier stellt sich die Frage, ob diese – offenkundig künstliche Veränderung des Ablaufregimes einer Quelle – in der gegebenen Form überhaupt von einer wasserrechtlichen Bewilligung gedeckt ist – denn nur in letzterem Fall käme überhaupt die erforderliche Mitbenutzung im Sinne des § 19 WRG 1959 durch den Beschwerdeführer in Betracht (im Bewilligungsfall wäre noch die Ausgestaltung des Wasserbenutzungsrechtes im Verhältnis zu der offenbar der Stadtgemeinde *** zustehenden Berechtigung zur Nutzung der *** zu klären).
Darauf aufbauend ist zum anderen die Relevanz des Überwasser für die Restwasserstrecke über die bereits vorliegende Beurteilung hinaus aufklärungs-bedürftig. Unter der Annahme, dass die durch mögliche Entnahmen (oder auch natürliche Schwankungen) bedingte „Volatilität“ der Zuleitungsmenge des „Überwassers“ bei der gewässerökologischen Erkundung im vorangegangenen Bewilligungsverfahren nicht berücksichtigt wurde (etwa weil sie, wie dem ASV nach dessen Auskunft, damals nicht bekannt war), stellt sich vorweg die Frage, ob die Kenntnis dieses Umstandes nicht zu einer anderen Beurteilung geführt hätte; etwa, wenn die Zuleitung als konstant unterstellt wurde und nur deshalb mit der gewählten Restwassermenge das Auslangen gefunden wurde; ein derartiger Beurteilungsfehler wäre – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – durch einen Eingriff in das bestehende Recht nach § 21a WRG 1959 korrigierbar (vgl. VwGH 21.09.1995, 95/07/0037), müsste aber jedenfalls im gegenständlichen Bewilligungsverfahren berücksichtigt werde. Gleiches gilt übrigens für die vom Beschwerdeführer behauptete Verringerung der Wasserführung im ***, angeblich im Zusammenhang mit einem Tunnelbau.
Sollte demgegenüber das „Überwasser“ der „***“ zum damaligen Zeitpunkt (Messung der Wasserführung in der geplanten Ausleitungsstrecke) keine Rolle gespielt haben (etwa, weil infolge der Quellnutzung oder reduziertem natürlichen Dargebot kein maßgeblicher Beitrag zur Wasserführung erfolgte), kann denklogisch wohl nicht der Schluss gezogen werden, dass die Festlegung der notwendigen Restwassermenge, welche aufgrund der Ergebnisse jener Erkundungen erfolgte, maßgeblich von der Dotation durch das „Überwasser“ abhing. Soweit sich die Umstände jener Erkundung heute nicht mehr rekonstruieren lassen, bliebe deren Wiederholung unter kontrollierten Bedingungen eine Option, zumal für die Beurteilung des gegenständlichen Ansuchens nicht in erster Linie die Verfahrensgrundlagen der Bewilligung für die WKA ***, sondern die gegenwärtig (rechtmäßig) bestehenden Verhältnisse maßgeblich sind. Dazu wäre es naheliegend einmal zu prüfen, ob sich die damalige Prognose der „gerade noch vertretbaren“ Dotationsmenge in der Natur als zutreffend erwiesen hat.
2.3.5. Die Aufklärung dieser Umstände erscheint erforderlich, um eine zuverlässige, auf sachverständiger Basis erfolgende, Aussage über die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung bzw. Erreichung eines guten Gewässerzustandes zu ermöglichen. Erst dann wird klar sein, ob dieses überhaupt nicht, nur – wie der Beschwerdeführer meint - „geringfügig“, oder – wie der ASV befürchtet - erheblich beeinträchtigt ist.
Darauf aufbauend ist zu beurteilen, ob allfällige Beeinträchtigungen durch Vorkehrungen oder Einschränkungen des begehrten Konsenses auf ein verträgliches Maß reduziert werden können (vgl. die vom ASV angeregte Befassung eines wasserbautechnischen ASV), bzw. ob – vorliegendenfalls – eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot (vgl. § 104a iVm § 30a WRG 1959) in Betracht kommt. Dabei ist im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2577 vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien zu berücksichtigen, dass die Ausnützung der Wasserkräfte grundsätzlich im übergeordneten öffentlichen Interesse gelegen ist. Freilich bedeutet dies nicht, das jede beliebige Wasserkraftnutzung jeglichen Eingriff in Bezug auf den Gewässerzustand rechtfertigt; vielmehr bedarf es dazu einer Abwägung mit den von der - ua mit § 104a WRG 1959 umgesetzten - Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG) geschützten Interessen, was zum einen Gewissheit über die zu erwartenden Folgen des Eingriffs, zum anderen auch in Bezug auf die damit verbundenen Vorteile in energiewirtschaftlicher Sicht erfordert; auch dazu bedarf es entsprechend tragfähiger Feststellungen, die nicht bereits durch die beiläufigen Erwartungen des Beschwerdeführers geliefert werden – ganz abgesehen von der Frage, ob die angenommenen Energiemengen ein öffentliches Interesse überhaupt zu tragen vermögen (zur zweiten Alternative des § 104a Abs. 2 Z 2 WRG 1959 vgl. VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101).
2.3.6. Aufgrund der fehlenden Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll.
2.3.7. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte, ganz abgesehen von Synergieeffekten bei der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Führung der oben angesprochenen allenfalls zusätzlich notwendig werdenden Verfahren.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht scheinen somit auch mit Blick auf die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Vorgehensweise nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht erfüllt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht (und seither in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt), dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll.
Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, gar nicht oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltpunkte darauf schließen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann vom Gericht vorgenommen würden.
2.3.8. Ein derartiger Ausnahmefall – einer bloß ansatzweisen Sachverhaltsermittlung – liegt, wie sich aus den oben dargestellten offenen Fragen bereits ergibt, im entscheidungsgegenständlichen Zusammenhang vor.
Das Gericht übersieht keineswegs, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon jede Ergänzungsbedürftigkeit oder das Fehlen eines weiteren Gutachtens zu einem Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt (zB VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0025). Vielmehr kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an, wonach zu beurteilen ist, ob die festgestellte Ermittlungslücke so gravierend ist, dass mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen werden kann. Dies ist aus den dargestellten Gründen im vorliegenden Fall gegeben. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, bei dem die Frage der Verletzung eines Wasserrechtes nicht geklärt war und welcher insoweit hinsichtlich der Lückenhaftigkeit dem vorliegenden Sachverhalt durchaus vergleichbar scheint, einen Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für gerechtfertigt erachtet (VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001).
Hervorzuheben ist, dass im konkreten Fall nicht bloß eine Gutachtensergänzung oder die Einholung eines weiteren Gutachtens notwendig wäre, sondern dass darüber hinaus Feststellungen sowohl zu den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen in Bezug auf die *** bzw. deren „Überwassers“ und dessen Zuleitung in den *** als auch dessen Einfluss auf die seinerzeitigen bzw. nunmehrigen Restwassererfordernisse zu treffen sind. In Wahrheit ist praktisch das gesamte und absehbar nicht unaufwendige Ermittlungsverfahren noch durchzuführen.
Dazu kommt noch, dass im vorliegenden Fall das Verfahren der belangten Behörde auf die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 106 WRG 1959 beschränkt war und die Inhaber potentiell betroffener wasserrechtlich geschützter Rechte (vgl. § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959), konkret zumindest die Wasserberechtigten an der *** bzw. der Anlage zur Ableitung des sogenannten „Überwassers“ sowie die Fischereiberechtigten, am Verfahren der belangten Behörde bislang nicht beteiligt waren und denen im Falle einer Bewilligungserteilung durch das Gericht die Verwaltungsinstanz genommen wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass aus diesem Grunde nach der ständigen Rechtsprechung eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren unzulässig ist, wenn die Änderung zusätzliche subjektive Rechte mitbeteiligter Parteien berührt oder die bisher geltend gemachten Rechte anders tangiert (vgl. zuletzt zB VwGH 08.02.2024, Ra 2023/07/0055 mit Hinweis auf VwGH 5.10.2023, Ra 2022/04/0012 bis 0013, mwN und VwGH 29.3.2007, 2006/07/0108, mwN). Für eine von einer fremden Wasserbenutzungsanlage betroffene Partei, die bislang keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen, macht es aber keinen Unterschied, ob sie dem Verfahren infolge einer wesentlichen Antragsänderung oder infolge der Ausdehnung des bisher auf die öffentlichen Interessen beschränkten Prüfumfangs erstmals beigezogen wird. Auch dies gebietet also die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde. Damit kann auch dahinstehen, ob das Gericht angesichts der erst nach Beschwerdeerhebung erfolgten Antragskonkretisierung mit den Angaben im Sinne des § 103 Abs. 1 lit f und g WRG 1959 die begehrte Bewilligung erteilen hätte dürfen, ohne die Sache des Beschwerdeverfahrens zu überschreiten.
2.3.9. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass der gegenständliche Bescheid in Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen war.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die oben beschriebenen Fragen zu klären haben und die dazu erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen – unter Beiziehung von Sachverständigen der betroffenen Fachgebiete (insbes. Wasserbautechnik, Gewässerökologie, Hydrologie) und Anhörung der Parteien - zu treffen haben. Auf die Anforderungen an ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG, insbesondere was die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit anbelangt, sei hingewiesen.
2.3.10. Da gegenständlich keine Sachentscheidung zu treffen war, erübrigt sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG.
2.3.11. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, da in der vorliegenden Angelegenheit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären war, handelt es sich doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.