LVwG N LVwG-AV-2156/001-2023

LVwG-AV-2156/001-2023Tribunale amministrativo regionale7 mar 2024

Regest

Ordnungsrecht; Vereinswesen; Vereinsauflösung; Wahlanzeige; Bestellung; organschaftliche Vertreter; Sach- und Rechtslage;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2156/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2156.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Raunig die Beschwerde des Vereins „A“ ZVR-Zahl ***, mit Sitz in ***, vertreten durch den Obmann B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 31.05.2023, GZ ***, betreffend behördliche Vereinsauflösung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit hier angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 31.05.2023, GZ ***, wurde der Verein „A“ mit Sitz in *** behördlich gemäß § 29 Vereinsgesetz 2002 (VerG) aufgelöst.

Die belangte Behörde führt darin begründend aus, dass mit Schreiben vom 25.4.2023 dem Verein eine Frist bis 25.5.2023 eingeräumt worden sei, um eine aktuelle Wahlanzeige vorzulegen oder die freiwillige Auflösung im Zuge einer Generalversammlung der Behörde mitzuteilen.

Dem sei bis dato nicht nachgekommen worden.

Da der Verein somit den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspreche, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Verein A - vertreten durch den Obmann B - zusammengefasst vor, dass in gegenständlicher Sache die gesetzte Frist wegen gesundheitlichen Einschränkungen der Proponenten nicht eingehalten werden habe können.

In der Beilage werde die aktuelle Wahlanzeige übermittelt.

Es ergehe das Ersuchen um Aufhebung des Bescheides.

Mit Beschwerde wurde gleichzeitig die Wahlanzeige vom 25.5.2023 vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu erwogen:

Nachstehender Sachverhalt steht fest:

Der Verein A ist am 23.09.2011 entstanden und im Vereinsregister mit der ZVR-Zahl *** eingetragen.

Die der Behörde angezeigte Funktionsperiode der organschaftlichen Vertreter des Vereins A ist am 04.09.2022 abgelaufen.

Tatsächlich wurden in der Generalversammlung am 25.05.2023 B als Obmann und C als Obmann Stellvertreter bestellt. Hierbei handelte es sich um eine Neu- bzw. Wiederwahl der organschaftlichen Vertreter.

Im Zeitraum von 04.09.2022 bis 25.05.2023 waren keine Leitungsorgane bestellt.

Jedenfalls wurde bis zum 31.05.2023 die Übermittlung der Wahlanzeige an die Behörde unterlassen.

Tatsächlich ging am 27.6.2023 die Wahlanzeige bei der belangten Behörde hinsichtlich der bestellten organschaftlichen Vertretung des genannten Vereines samt der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, ein. Die Vorlage der Wahlanzeige erfolgte durch den bestellten Obmann.

Seitens der belangten Behörde erging am 08.02.2023 und am 20.4.2023 an den Verein A - zu Handen des Obmanns B - ein Aufforderungsschreiben unter Hinweis auf die ausständige Übermittlung der Wahlanzeige der Funktionäre. Im Schreiben vom 20.4.2023 wurde eine Frist bis zum 25.05.2023 gesetzt.

Verwaltungsstrafverfahren wurden bezüglich der mangelnden Erstattung der Wahlanzeige nicht eingeleitet.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorgelegten Verfahrensaktes, in welchem sämtliche entscheidungsrelevanten Unterlagen einliegend sind.

Im Akt befindlich ist der erstellte Vereinsregisterauszug vom 05.03.2024 aus welchem sich die Vereinsdaten zweifelsfrei entnehmen ließen.

Ebenso im Akt einliegend ist das Aufforderungsschreiben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 08.02.2023 und 20.04.2023 samt Zustellnachweis.

Ebenso im Akt einliegend ist der angefochtene Bescheid samt Beschwerde.

Die Feststellungen bezüglich der Bestellung der organschaftlichen Vertretung am 25.5.2023 konnten auf Grundlage der ebenfalls im Akt einliegenden Wahlanzeige getroffen werden.

Ebenso ergaben sich daraus die bestellten Mitglieder und deren Funktion.

Die Feststellung, dass im Zeitraum von 04.09.2022 bis 25.05.2023 keine Leitungsorgane bestellt waren, gründet sich ebenfalls auf den Verfahrensakt in welchem keine Wahlanzeige für diesen Zeitraum einliegend ist.

Dass kein Verwaltungsstrafverfahren bezüglich der mangelnden Erstattung der Wahlanzeige eingeleitet wurde, konnte auf Grund der Annahme, dass der Verwaltungsakt vollständig vorgelegt wurde, konstatiert werden.

Gesamthaft stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage bereits fest.

In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Vereinsgesetztes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:

§ 3 Vereinsgesetz 2002 (VerG):

(1) Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.

(2) Die Statuten müssen jedenfalls enthalten:

1. den Vereinsnamen,

2. den Vereinssitz,

3. eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks,

4. die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel,

5. Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft,

6. die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder,

7. die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt,

8. die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode,

9. die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane,

10. die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis,

11. Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung.

(3) Das Leitungsorgan eines Vereins ist verpflichtet, jedem Vereinsmitglied auf Verlangen die Statuten auszufolgen.

§ 5 Vereinsgesetz 2002 (VerG):

(1) Die Statuten haben jedenfalls Organe zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder (Mitgliederversammlung) sowie zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins nach außen (Leitungsorgan) vorzusehen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle fünf Jahre einzuberufen. Der gemeinsame Wille der Mitglieder kann auch im Rahmen eines Repräsentationsorgans (Delegiertenversammlung) gebildet werden. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

(3) Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Zu seinen Mitgliedern dürfen nur natürliche Personen bestellt werden. Mit der Geschäftsführung und der Vertretung können auch mehrere beziehungsweise verschiedene Vereinsorgane betraut sein. Innerhalb eines Vereinsorgans können die Geschäfte und Vertretungsaufgaben auch aufgeteilt werden.

(4) Sehen die Statuten ein Aufsichtsorgan vor, so muss dieses aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen. Seine Bestellung obliegt der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder eines Aufsichtsorgans müssen unabhängig und unbefangen sein. Sie dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Mitgliederversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist. Sehen die Statuten eines Vereins, der zwei Jahre lang im Durchschnitt mehr als dreihundert Arbeitnehmer hat, ein Aufsichtsorgan vor, so müssen ihm zu einem Drittel Arbeitnehmer angehören. Der jeweilige Durchschnitt bestimmt sich nach den Arbeitnehmerzahlen an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des vorangegangenen Rechnungsjahrs. Das Leitungsorgan hat jeweils zum Jahresletzten die Durchschnittsanzahl festzustellen und dem Aufsichtsorgan mitzuteilen. Im Übrigen sind die §§ 110 und 132 ArbVG sinngemäß anzuwenden.

(5) Jeder Verein hat mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, ein großer Verein im Sinne des § 22 Abs. 2 einen Abschlussprüfer. Rechnungsprüfer wie Abschlussprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein, Abs. 4 vierter Satz gilt sinngemäß. Sofern die Statuten nicht anderes vorsehen, wird der Abschlussprüfer für ein Rechnungsjahr bestellt. Die Auswahl der Rechnungsprüfer und des Abschlussprüfers obliegt der Mitgliederversammlung. Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig, so hat das Aufsichtsorgan, fehlt ein solches, das Leitungsorgan den oder die Prüfer auszuwählen.

§ 14 Vereinsgesetz 2002 (VerG):

(1) Die §§ 1 bis 13 gelten sinngemäß auch für Statutenänderungen. Ein Vereinsregisterauszug ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Statutenänderung der Registerstand geändert hat.

(2) Der Verein hat alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben.

(3) Der Verein hat der Vereinsbehörde auch jede Änderung seiner für Zustellungen maßgeblichen Anschrift binnen vier Wochen mitzuteilen.

§ 29 Vereinsgesetz 2002 (VerG):

(1) Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach § 2 Abs. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.

(2) Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten abweichend von § 17 Abs. 2 noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§ 17 Abs. 1). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die behördliche Auflösung überdies von der Vereinsbehörde unverzüglich in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.

(3) Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens hat die Vereinsbehörde die angemessenen gesetzmäßigen Vorkehrungen zu dessen Sicherung zu treffen.

(4) Schließlich hat die Vereinsbehörde bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens dieses abzuwickeln. Wenn dies aus Gründen möglichster Sparsamkeit, Raschheit, Einfachheit oder Zweckmäßigkeit, insbesondere im berechtigten Interesse Dritter, erforderlich ist, hat sie einen von ihr verschiedenen Abwickler zu bestellen.

Art. 11 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK):

(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.

(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (vgl. VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Nach der ständigen Judikatur des VfGH sind nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung eines Vereins lediglich die ehemaligen Vereinsmitglieder Träger der Vereinsfreiheit und sind nur sie berechtigt, gegen den Auflösungsbescheid Beschwerde an den VfGH zu erheben (vgl. VwGH 09.11.2020, Ra 2020/01/0370).

Zumal der Verein nach wie vor nicht rechtskräftig behördlich aufgelöst worden ist, ist der Verein nach wie vor zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Die Zustellungen und die Beschwerdeerhebung erfolgten an bzw. durch den Obmann der Beschwerdeführerin.

Ist der Verein rechtswirksam durch positiven Abschluss des Gründungsverfahrens entstanden, entbindet ihn dies trotzdem nicht von stetig wahrzunehmenden behördlichen Pflichten. § 14 Abs. 2 VerG trägt den Vertretern des Vereins auf, der Behörde im Interesse der Öffentlichkeit regelmäßig bekannt zu geben, wenn sich Änderungen hinsichtlich seiner organschaftlichen Vertreter ergeben haben, um den Vereinsregisterstand aktuell und den realen Gegebenheiten entsprechend zu halten (vgl. dazu VfGH 25.11.2003, B1014/03).

Auch eine nur teilweise Änderung der vertretungsbefugten Organe ist der Behörde anzuzeigen.

Nicht nur Änderungen, sondern auch eine (Neu-)Wahl der organschaftlichen Vertreter ist binnen vier Wochen ab Bestellvorgang bei der zuständigen Vereinsbehörde anzuzeigen und zwar von den nach alten Statuen Vertretungsbefugten, da die neuen Statuten erst mit Verstreichen der Frist oder Ergehen einer vorzeitigen Einladung wirksam werden (vgl. dazu Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Vereine6 67f).

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, endete die Funktionsperiode der organschaftlichen Vertreter am 04.09.2022. Jedenfalls am 25.05.2023 haben – gemäß obigen Feststellungen – Wiederwahlen der organschaftlichen Vertreter der Beschwerdeführerin stattgefunden.

Die Wahlanzeige lag somit zum Entscheidungszeitpunkt durch das LVwG NÖ vor und wurde diese vom vormaligen (und auch nunmehrigen) Obmann der Beschwerdeführerin vorgelegt.

1)Zur der Auflösung mangels bestellten Leitungsorganen von 04.09.2022 bis 25.05.2023:

Nach hA ist ein Verein behördlich nach § 29 VerG aufzulösen, wenn das Leitungsorgan dauerhaft nicht bestellt ist, weil er dann nicht mehr den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes entspricht (vgl. Schopper/Weilinger, Vereinsgesetz 5. Lieferung, § 5 Rz 136).

In diesem Zusammenhang ist § 2 leg. cit. zu berücksichtigen. Um die Gründung zu erleichtern, können zunächst auch die Gründer den Verein vertreten. Hat aber ein Verein nicht innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreter bestellt, so ist er von der Vereinsbehörde aufzulösen, sofern sie die Frist nicht verlängert. Bildet die dauerhafte Nichtbesetzung mit organschaftlichen Vertretern bei einem neu gegründeten Verein einen Auflösungsgrund, um „Gründer dazu anzuhalten, den entstandenen Verein auch hinsichtlich seiner notwendigen Organwalter mit Leben zu erfüllen“ (vgl. ErläutRV 990 BlgNr 21 GP 22.), gilt dies wertungsmäßig wohl auch für einen Verein, der seine organschaftlichen Vertreter bzw. seine Mitglieder des Leitungsorgans verloren hat. In Anlehnung an § 2 Abs. 3 ist eine dauerhafte Nichtbestellung zumindest indiziert, wenn das Leitungsorgan ein Jahr lang nicht besetzt ist (vgl. dazu VfGH 8.3.1953, B 238/50, VfSlg 2100).

In Anbetracht des festgestellten Sachverhalts, kann sohin – mangels durchgeführter Wahl von Leitungsorganen bis 25.05.2023 – nicht vom Vorliegen des Auflösungstatbestandes (Bedingungen seines rechtlichen Bestandes) ausgegangen werden, zumal gemäß höchstgerichtlicher Judikatur diesfalls das Leitungsorgan zumindest für ein Jahr nicht besetzt sein müsste.

Im gegenständlichen Fall war dies für acht Monate nicht besetzt, weshalb noch keine dauerhafte Nichtbestellung vorliegt.

2)Zur mangelnden Erstattung der Wahlanzeige:

Gemäß § 14 Abs. 2 VerG wäre der Verein bzw. organschaftliche vertretungsbefugte Organ des Vereines verpflichtet gewesen, eine diesbezügliche Anzeige binnen vier Wochen nach Bestellung einzubringen. Mangels einer Wahl bis 25.05.2023, konnte folglich auch keine Wahlanzeige eingebracht werden.

Gemäß § 29 Abs. 1 VerG kann jeder Verein unbeschadet des Falles nach § 2 Abs. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seine statutenmäßigen Wirkungskreise überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.

In der geltenden Fassung normiert § 29 VerG drei Gründe, die zu einer behördlichen Auflösung eines Vereines führen können.

In Zusammenschau mit § 2 Abs. 3 leg cit beinhaltet § 29 leg cit einen abschließenden Katalog an Auflösungsgründen, andere Gründe dürfen von der Behörde nicht herangezogen werden, um in die Existenz des Vereins einzugreifen.

Hierbei ist generell zu beachten, dass der Wortlaut des (vormaligen) § 24 Abs. 1 VerG keine absolute Verpflichtung zur Auflösung des Vereins enthält, wenn einer der drei Tatbestände erfüllt ist („kann“). Vielmehr hat die Behörde zusätzlich auch die grundrechtlichen Gewährleistungen in ihre Überlegungen miteinzubeziehen. Dies erkennt auch der VfGH an, wenn er zu § 24 Folgendes festhält: „Diese Gesetzesbestimmung bringt zum Ausdruck, dass die Behörde nicht in jedem Fall, in dem eine der in § 24 VerG aufgezählten Voraussetzungen zutrifft, den Verein auflösen darf, dass sie aber auch nicht in jedem derartigen Fall den Verein auflösen muss. Das im jeweiligen Fall rechtmäßige Verhalten der Behörde ist vor dem Hintergrund der Vereinsfreiheit zu beurteilen […] vor allem Art. 11 Abs. 2 EMRK bietet eine Richtlinie in welchen Fällen die Behörde einen Verein auflösen darf und muss“ (vgl. VfGH 25.03.1952, B229/51; VfSlg 2299/1952).

Im Gegensatz zu seinen Vorgängerbestimmungen verweist die geltende Fassung des § 29 Abs. 1 VerG ausdrücklich auf die Maßgeblichkeit des Art. 11 Abs. 2 EMRK. Art. 11 EMRK ist in Verbindung mit Art. 12 StGG, Art. 12 GRC und Punkt 3 des Beschlusses der provisorischen Nationalversammlung vom 30.10.1918, zu sehen. Das durch diese Bestimmung gewährte Grundrecht beinhaltet als wesentliches Element das Recht des Vereins auf seinen Bestand, also darauf, dass die Rechtspersönlichkeit des Vereins nicht gegen den Willen seiner Organe vernichtet wird (vgl. dazu ausführlich VfGH 23.06.1977, B209/76 VfSlg 8090/1977). Vor diesem Hintergrund muss die Auflösungsermächtigung des § 29 im Lichte der Vereinsfreiheit vollzogen werden. Die Behörde hat hierbei nicht nur zu prüfen, ob einer der drei in § 29 Abs. 1 genannten Auflösungstatbestände vorliegt, sondern auch, ob sich die Auflösung wegen eines „schwerwiegenden Grundes“ [der EGMR spricht von „überzeugenden und zwingenden Gründen“ (vgl. EGMR 10.07.1988, Sidiropoulos, APPL 57/1917/841/1049 Rz 40)] im Sinne des Art. 11 Abs. 2 EMRK als erforderlich erweist (vgl. VfGH 08.10.2010, B1161/09 VfSlg 19.208/2010).

Stehen der Behörde gelindere Mittel zur Verfügung, wäre die Vereinsauflösung als unverhältnismäßig anzusehen (vgl. Fessler/Keller, Vereinrecht³ 188). Als solche gelindere Mittel kommen unter anderem – auch wiederholte – Verhängungen einer Geldstrafe bzw. die Androhung einer solchen in Betracht (vgl. dazu erneut RV 990 BlgNr 21.GP 19 und 44.

Umgekehrt ist in diesem Zusammenhang aber auch zu beachten, dass die Behörde den Verein vor der Auflösung nicht in jedem Fall zwingend zur Einstellung der unerlaubten Tätigkeit auffordern bzw. verwarnen muss. Ob und in welcher Weise das von der Behörde gewählte Vorgehen im Rahmen des Art. 11 Abs. 2 EMRK Relevanz erlangt, hängt vom jeweiligen Einzelfall und insbesondere auch davon ab, welcher Auflösungsgrund verwirklicht wurde (vgl. VfGH 17.03.1953, B250/52 VfSlg 2468/1953).

Einer der in § 29 VerG genannten Auflösungsgründe ist „Widerspruch zu den Bedingungen des rechtlichen Bestandes“ worunter fällt, wenn ein Verein eine gesetzwidrige Tätigkeit entfaltet oder den Voraussetzungen des Vereinsgesetzes nicht mehr entspricht (vgl. Berka, Verfassungsrecht6 Rz 1532).

§ 2 Abs. 3 leg. cit. statuiert eine Sonderbestimmung hinsichtlich der Bestellung der organschaftlichen Vertreter, die ihrem Wesen nach auch unter den Auflösungstatbestand des Widerspruchs zu den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes in § 29 subsumiert werden könnte. Dies allerdings mit dem Unterschied, dass im Rahmen der Auflösung gemäß § 2 Abs. 3 keine Prüfung anhand der Kriterien des § 11 Abs. 2 EMRK vorgenommen werden muss.

In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass ein Verein auch dann nicht mehr den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes entspricht, wenn er nach einer erstmaligen Bestellung – sonst wäre § 2 Abs. 3 einschlägig – über längere Zeit keinen Vereinsvorstand aufweist (ersichtlich wird dies durch das Unterbleiben der nach § 14 Abs. 2 verpflichtend vorzunehmenden Meldung der organschaftlichen Vertreter (vgl. dazu Brändle/Rein, Vereinsrecht 5. Auflage, 172)).

Vor dem Hintergrund der Vereinsfreiheit hat die Behörde hier allerdings wohl keinen strengen Maßstab anzulegen. Ist die fehlende Bestellung eines Vorstandes auf Versäumnisse bestimmter Vereinsmitglieder zurückzuführen und bestellt der Verein nach der Aufforderung neue organschaftliche Vertreter, hat die Behörde von einer Auflösung Abstand zu nehmen (vgl. LVwG Tirol 07.02.2017, LVwG2016/30/11243; LVwG Kärnten 16.07.2015, KLVwG-137/3/2015).

Ausgehend von den zuletzt genannten Rechtsprechungsgrundsätzen ist hier ein ähnlich gelagerter Sachverhalt vorliegend.

Unzweifelhaft steht fest, dass die Anzeige der neu gewählten organschaftlichen Vertreter unterlassen worden ist. Ebenso wurde festgestellt, dass für acht Monate kein Leitungsorgan bestellt war.

Dem gegenüber steht fest, dass die Neu- bzw. Wiederwahl der organschaftlichen Vertretung jedenfalls am 25.05.2023 stattgefunden hat.

Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Landesverwaltungsgerichte die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung heranzuziehen haben, war auch im gegenständlichen Verfahren die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das LVwG NÖ maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt lagen sämtliche Anzeigen hinsichtlich der bestellten Organe der Beschwerdeführerin vor – sowohl der belangten Behörde als auch dem LVwG NÖ.

Bezugnehmend auf die geforderten gelinderen Mittel, die von der Behörde zu wählen sind, bei Verstoß gegen die Anzeigeverpflichtung gemäß § 14 Abs. 2 VerG, ist diesbezüglich anzumerken, dass jedenfalls vor Vereinsauflösung mit der Androhung von Verwaltungsstrafen bzw mit der Verhängung von Verwaltungsstrafen vorzugehen gewesen wäre, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Art. 11 EMRK, der bei einer Prüfung hinsichtlich der Auflösung eines Vereines mit ins Kalkül zu ziehen ist.

Aus dem Gesagten ergibt sich sohin, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sämtliche Anzeigen vorliegend sind – wenngleich auch verspätet – und der Verein die organschaftlichen Vertreter bestellt hat. Unter Bezugnahme auf die in der Literatur vertretene Rechtsansicht, wonach ein Verein den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht, wenn er nach einer erstmaligen Bestellung – sonst wäre § 2 Abs. 3 einschlägig – über längere Zeit (von über einem Jahr) keinen Vereinsvorstand aufweist, ist dies im gegenständlichen Fall nicht vorliegend. Zwar wurde seitens der Beschwerdeführerin für die Zeit von 04.09.2022 bis 25.05.2023 kein Leitungsorgan bestellt und keine Wahlanzeige übermittelt. Dennoch liegt diese Wahlanzeige nunmehr vor.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Landesverwaltungsgerichte, war daher auch in diesem Fall infolge der Nachholung der Anzeige von der Auflösung des Vereines Abstand zu nehmen. Insbesondere hätte die Behörde im Vorfeld verwaltungsstrafrechtliche Sanktion als gelindere Mittel in Betracht ziehen müssen, bevor mit der behördlichen Auflösung vorgegangen wird.

Demnach war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war und die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Darüber hinaus wurde von keiner Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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