LVwG N LVwG-AV-1794/001-2023

LVwG-AV-1794/001-2023Tribunale amministrativo regionale28 feb 2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Verbesserungsauftrag; Antrag; Zurückweisung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1794/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1794.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid der Marktgemeinde *** vom 21. März 2023, Zl. ***, betreffend Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf der Liegenschaft, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** (mitbeteiligte Partei: C), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 11. Mai 2021 auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, als mangelhaft zurückgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstück). Am 11. Mai 2021 richtete sie an die Marktgemeinde *** das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf diesem Grundstück. Dem Ansuchen angeschlossen war ein Einreichplan der Büros D GmbH. Aus diesem geht unter anderem hervor, dass das Bauvorhaben mit einer Geländeveränderung verbunden ist.

2. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des in südlicher Richtung unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. ***, EZ. ***, KG *** (in der Folge: Nachbargrundstück). Am 05. Juli 2022 wurde er gemeinsam mit den übrigen Nachbarn von der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom Bauansuchen der mitbeteiligten Partei verständigt und ihm die Möglichkeit gegeben, während der Amtsstunden in den Antrag und die Beilagen Einsicht zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen vierzehn Tagen ab Zustellung dieser Verständigung einzubringen seien; andernfalls erlösche die Parteistellung und es werde von einer Zustimmung zum Bauvorhaben ausgegangen. Diese Verständigung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2022 zugestellt.

3. Mit Schreiben vom 21. Juli 2022 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig vor, dass die geplante Garage weder im Plankopf noch im Baubeschreibungskopf erwähnt werde. Des Weiteren bemängelt er die Niederschrift über Vorprüfung und Gutachten vom 05. Juli 2022 des Bausachverständigen, E, weil diese weder inhaltlich noch technisch nachvollziehbar seien. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass durch das geplante Bauvorhaben eine ausreichende Belichtung seiner Hauptfenster beeinträchtigt werde, zumal die ihm zugewandte als auch die südliche Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe von 8 Metern überschreite, weil die Bemessung der Gebäudehöhe nicht vom gewachsenen Gelände ausgehe, sondern von dem durch konsenslose Anschüttungen veränderten Gelände. Im Lageplan fehle zudem ein entsprechendes enges Raster mit Höhenschichtenlinien, aus dem das Bezugsniveau zweifelsfrei abgeleitet werden könne. Außerdem sei die Berechnung der Gebäudehöhe in den Unterlagen ebenfalls widersprüchlich.

Des Weiteren sei die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke des Beschwerdeführers nicht gewährleistet. Außerdem wird vorgebracht, dass durch den Neubau eine Beeinträchtigung des Brandschutzes der Gebäude des Beschwerdeführers eintreten werde. Es wird weiters vorgebracht, dass die in der Baubeschreibung angeführten vier Pflichtstellplätze im Plan nicht dargestellt seien und dass aus den Einreichunterlagen die Beheizungs-/Kühlungsart nicht hervorgehe und in den Planunterlagen 1:100 ein Kamin eingezeichnet sei, in den Planunterlagen 1:200 dieser Kamin allerdings nicht aufscheine.

4. Mit Bescheid der Bürgermeisterin vom 09. Jänner 2023 wurde der mitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers heißt es in der Begründung, dass die vorgebrachten Einwendungen als unzulässig anzusehen seien und somit ab- bzw. zurückzuweisen waren. So wurden die Einwendungen zum Brandschutz bei Garagen, die Überschreitung der Gebäudehöhe, die Einwendungen zur Regenwasserabführung, der Trockenheit der Bauwerke auf Nachbargrundstücke, die Beeinträchtigung der Standsicherheit des benachbarten Gebäudes und die Einwendungen hinsichtlich der Emissionen mit näherer Begründung als unzulässig zurückgewiesen, und die Einwendungen hinsichtlich des Brandschutzes des Nachbargebäudes als unzulässig abzuweisen. Die übrigen Einwendungen hinsichtlich der Versiegelung des Grundstückes, der Pflichtstellplätze, der Heizung/Kühlung des Gebäudes und hinsichtlich der Form der Planunterlagen würden keine Nachbarrechte im Sinne der NÖ BO 2014 darstellen, weshalb sie als unzulässig zurückgewiesen wurden. Unter Vorschreibung der Auflagen und Bedingungen, welche zur Wahrung der von der Baubehörde zu vertretenden Interessen erforderlich sind, könne demnach die Bewilligung erteilt werden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine Rechtsvertretung Berufung, in der er wiederum auf Mängel der Einreichunterlagen im Hinblick auf zulässige Bebauungshöhe und eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster des Beschwerdeführers als auch auf die Trockenheit der Bauwerke auf Nachbargrundstücken und die Standsicherheit des Bauwerkes des Beschwerdeführers sowie der Beeinträchtigung des Brandschutzes des Bauwerks des Beschwerdeführers hinwiesen wurde.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. März 2023 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (in der Folge: die belangte Behörde) die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung führte sie aus, dass im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen, Baumeister E eingeholt worden sei, und aus baurechtlicher Sicht – bei Einhaltung der Gebäudehöhe und der Bauwiche – eine ausreichende Belichtung auf Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn erhalten bleibe und der Einwand als unbegründet abzuweisen war. Weiters wird ausgeführt, dass es zu keiner Beeinträchtigung der Trockenheit der benachbarten Gebäude kommen werde, zumal die Einleitung des Retentionsbehälters in ein offenes Gerinne erfolge und dieses ca. 13,00 m tiefer als die Straße liege, weshalb ein Rückstau in den Regenwasserkanal defacto ausgeschlossen werden könne. Zum Vorbringen der Beeinträchtigung der Standsicherheit des Bauwerks wird ausgeführt, dass „das fertige Niveau nicht tiefer als 1,50 m vom Bezugsniveau“ sei, „lediglich die erforderlichen Stiegen zur Erschließung der Geschoße sind tiefer, was zulässig ist“. Es wird auf den technischen Bericht des Baugrubensicherungskonzeptes verwiesen und ausgeführt, dass Fragen zur Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens seien, weshalb auch diese Einwendung als unbegründet abzuweisen gewesen sei. Hinsichtlich des Brandschutzes wird ausgeführt, dass das Gebäude der GK 1 entspreche und somit auch keine Beeinträchtigung des Brandschutzes des Gebäudes des Beschwerdeführers vorliegen würde.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragte, dass der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung auf dem Baugrundstück versagt werde, in eventu eine Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer macht insbesondere neuerlich einen Verstoß gegen die zulässige Gebäudehöhe, die Beeinträchtigung der Standsicherheit des Bauwerks des Beschwerdeführers geltend. Weiters sei er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil ihm die eingeholte Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen nicht übermittelt worden sei, sondern er erst im Berufungsbescheid davon erfahren habe.

8. Mit Schreiben vom 13. November 2023 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Gebietsbauamt *** um eine sachverständige Stellungnahme zu folgenden Fragen:

  1. Ist es zutreffend, dass der Einreichplan die Höhenkoten aus dem Lage- und Höhenplan der Vermessung vom 09.10.2012 zur Darstellung des Bezugsniveaus verwendet?

2. ) Wie hoch ist die mittlere Höhe der dem Nachbargrundstück Nr. ***, KG *** zugewandten Gebäudefront des projektierten Hauptgebäudes auf dem Baugrundstück Nr. ***?

2a) Entspricht dies der verordneten Bauklasse I, II?

2b) Welcher seitliche Bauwich ergibt sich daraus?

2c) Wird dieser seitliche Bauwich einhalten?

3. ) Für den Fall, dass die dem Nachbargrundstück Nr. *** zugewandte Gebäudefront der Bauklasse I, II nicht entspricht oder der gebotene seitliche Bauwich nicht eingehalten wird:

Ist durch die Errichtung des projektierten Hauptgebäudes die ausreichende Belichtung auf Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück Nr. ***, KG ***, durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend vom Bezugsniveau (vgl. § 4 Z 3 NÖ BO 2014) gewährleistet?

4. ) Wird bei projektgemäßer Ausführung die Standsicherheit der bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke auf dem Nachbargrundstück Nr. ***, KG ***, beeinträchtigt?

Am 05. Dezember 2023 erstattete ein beim Gebietsbauamt *** tätiger Amtssachverständiger für Bautechnik die folgende Stellungnahme (Schreibfehler wurden nicht korrigiert):

„Mit Schreiben vom 13. November 2023 ersucht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Beschwerdeverfahren C, Verwaltungsverfahren, NÖ Bauordnung, Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***, Beschwerde durch A, um Erstattung von Befund und Gutachten unter anderem zur Frage hinsichtlich der mittleren Höhe der dem Nachbargrundstück Nr. ***, KG *** zugewandten Gebäudefront des projektierten Hauptgebäudes auf dem Baugrundstück Nr. ***.

Seitens dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurden zwei blaue Ordner (Bauakt Teil 1 und Bauakt Teil 2) zur Verfügung gestellt.

In den Bauakten befinden sich unter anderen der

Einreichplan, Projektnummer ***, Planerstellungsdatum: 22.02.2022, Planverfasser: D GMBH, ***, ***, der

Lage- und Höhenplan, GZ ***, F ZT-GmbH, ***, ***, ***, *** und

Zusatz A3→ Umhüllende Bebauungsgrenze

→ Gebäudefronten

→ Lageplan_Bauwich-Bezugsniveau

→ Bruttogeschoßfläche

Bei der Ermittlung der Gebäudehöhen, entsprechend der Darstellung in den o.g. Unterlagen, musste festgestellt werden, dass den Regelungsinhalten der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 nicht entsprochen wurde.

Demnach können die ermittelnden Gebäudehöhen für ein ordnungsgemäßes Verfahren aus bautechnischer Sicht nicht herangezogen werden.

Für die Ermittlung der Höhen von Bauwerken sind im § 53 NÖ BO 2014 bzw. § 53a NÖ BO 2014 die Rahmenbedingungen angegeben.

Nachstehend auszugsweise § 53 NÖ BO 2014 angeführt:

§ 53 Ermittlung der Höhen von Bauwerken

(1) Die Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront (A) dividiert durch deren größte Breite (b) (siehe § 53a Abb. 1 und 2).

[Abweichend vom Original

Bild nicht wiedergegeben]

(2) Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist der äußerste Umfang des mehr als 1 m über dem Bezugsniveau liegenden Teiles des Gebäudes, im Grundriss gesehen, in einzelne Gebäudefronten zu unterteilen. Nach jedem Knick mit mehr als 45° und nach jedem (nicht raumbildenden) Rücksprung von mehr als 1 m ist eine eigene Gebäudefront zu bilden. Ist der äußerste Umfang des Gebäudes im Grundriss gekrümmt, ist spätestens dann eine neue Gebäudefront zu bilden, wenn die am Umfang angelegten Tangenten einen Winkel von mehr als 45° bilden.

(3) Die Gebäudefront wird nach unten

– durch das Bezugsniveau

und nach oben

– durch den Verschnitt mit der Dachhaut (Abb. 1) oder

– mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront, z. B. Attikaoberkante (Abb. 2), oder

– mit der Oberkante sonstiger in der Gebäudefrontebene liegender Bauteile z. B. Absturzsicherungen oder haustechnische Anlagen (Abb. 3) begrenzt.

[Abweichend vom Original

Bilder nicht wiedergegeben]

Anmerkung:

Eine Gebäudefront wird nach unten immer mit dem Bezugsniveau und nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront, z. B. Attikaoberkante (Abb. 2), oder mit der Oberkante sonstiger in der Gebäudefrontebene liegender Bauteile, z. B. Absturzsicherungen oder haustechnische Anlagen, begrenzt. Damit verbunden ist auch, dass es für eine Gebäudefront immer nur eine Gebäudehöhe geben kann und nicht mehrere wie im vorliegenden Einreichprojekt ausgewiesen. Die im Einreichprojekt gebildeten Abschnitte für die Berechnung der Gebäudehöhen entsprechen nicht den rechtlichen Rahmenbedingungen der NÖ Bauordnung.

[Abweichend vom Original

Bild nicht wiedergegeben]

Übereinanderliegende Gebäudefronten (B und C – liegen über A) und daraus ermittelte Gebäudehöhen entsprechen nicht dem NÖ Baurecht! Es wurden keine bauordnungsgemäßen Frontabschnitte gebildet!

Bei den Gebäudefronten B und C bildet nicht das Bezugsniveau die untere Begrenzung, sondern jeweils eine Linie der Gebäudefront!

Ob das Bezugsniveau einen, wie in der Ansicht Süd dargestellten, Geländeverlauf abbildet, wird in Frage gestellt (siehe roter Kreis).

[Abweichend vom Original

Bild nicht wiedergegeben]

Auch bei der Ansicht Nord wurde den Vorgaben des NÖ Baurechtes nicht entsprochen. Es wurden keine der Bauordnung entsprechende Frontabschnitte gebildet und Gebäudehöhen ermittelt bzw. nachgewiesen. Festgehalten wird zusätzlich, dass in der gegenständlichen Ansicht auch ein Schnitt dargestellt ist, der nicht zur besseren Lesbarkeit führt.

[Abweichend vom Original

Bild nicht wiedergegeben]

Bei Ansicht Ost wurden gleich vier Gebäudehöhen ermittelt! Auch dabei wurden die Vorgaben des NÖ Baurechtes hinsichtlich der Ermittlung der Gebäudehöhen in keinster Weise berücksichtigt.

Nachstehend auszugsweise § 53 NÖ BO 2014 angeführt:

§ 53a Begrenzung der Höhe von Bauwerken und der Geschoßanzahl

(1) Die gemäß § 53 ermittelten Gebäudehöhen müssen der Bebauungshöhe h (Bauklasse oder der höchstzulässigen Gebäudehöhe) entsprechen. In Teilbereichen sind Überschreitungen der Bebauungshöhe von bis zu 1 m zulässig.

[Abweichend vom Original

Bild nicht wiedergegeben]

(2) Abweichend von Abs. 1 darf für den Nachweis, dass die Bebauungshöhe nicht überschritten ist, für den oberen Abschluss der Gebäudefront eine Umhüllende gebildet werden, über die kein Teil der Gebäudefront, ausgenommen Bauteile gemäß § 53 Abs. 5, hinausragen darf. Die Umhüllende bildet sich aus den Randpunkten, deren Höhen der Bebauungshöhe h entsprechen müssen und aus einem zwischen den Randpunkten liegenden Hochpunkt, dessen Höhe die Bebauungshöhe um bis zu 6 Meter überschreiten darf. Die Verbindungslinien zwischen den Randpunkten und dem Hochpunkt müssen geradlinig verlaufen und eine Neigung zur Horizontalen (α) von nicht weniger als 15° und nicht mehr als 45° aufweisen.

[Abweichend vom Original

Bild nicht wiedergegeben]

(3) Die Höhe von zurückgesetzten Geschoßen oder zurückgesetzten Bauteilen (zurückgesetzte Gebäudefronten), ausgenommen Bauteile gemäß § 53 Abs. 5, darf an keiner Stelle größer als die Bebauungshöhe h sein. Über der ersten zurückgesetzten Gebäudefront liegende weitere zurückgesetzte Gebäudefronten müssen gegenüber den jeweils davor liegenden, zurückgesetzten Gebäudefronten zumindest 3 m zurückgesetzt sein.

[Abweichend vom Original

Bild nicht wiedergegeben]

Widerspruch zu den Vorgaben des NÖ Baurechtes bei der Ermittlung der Gebäudehöhen:

Die Höhe von zurückgesetzten Geschoßen oder zurückgesetzten Bauteilen (zurückgesetzte Gebäudefronten), ausgenommen Bauteile gemäß § 53 Abs. 5, darf an keiner Stelle größer als die Bebauungshöhe h sein. Die nachstehende Abbildung zeigt, dass diese Forderung nicht eingehalten wurde. Die Höhe der zurückgesetzten Gebäudefront beträgt wesentlich mehr als die zulässigen 8,00 m und ist eine Überschreitung von ca. 1,50 m (18,75 %).

[Abweichend vom Original

Bild nicht wiedergegeben]

Zusammenfassung:

Die Ermittlung der Gebäudehöhen entsprechen nicht den Vorgaben der NÖ Bauordnung 2014 und können nicht für das geforderte Gutachten herangezogen werden. Aufgrund von fehlenden Angaben einerseits zum Bezugsniveau und anderseits die Höhenangaben (oberer Verschnitt des Gebäudes) betreffend, kann eine Gebäudehöhe nicht ermittelt werden.

Anmerkung zum Bezugsniveau:

Für die Ermittlung der Gebäudehöhen ist auch unbedingt erforderlich, das Bezugsniveau ausreichend zu dokumentieren bzw. abzubilden. In den vorliegenden Plandarstellungen ist keine ausreichende Darstellung des Bezugsniveaus gegeben. Es besteht kein Punktabstand in einem Raster (z.B.: 5 m x 5 m), der das Bezugsniveau mit einer Genauigkeit, wie sie vom NÖ Baurecht verlangt wird, abbildet.“

9. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte diese Stellungnahme am 6. Dezember 2023 der mitbeteiligten Partei. Es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die in der Sachverständigenäußerung festgestellten Mängel der Einreichunterlagen innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens zu beheben. Sie wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bauansuchen zurückgewiesen werde, sollten sie dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht nachkommen.

10. Mit E-Mail-Eingabe vom 15. Dezember 2023 ersuchte die mitbeteiligte Partei um eine Verlängerung der Frist bis zum 08. Februar 2024.

11. Mit Ladung vom 31. Dezember 2023 zur öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die Frist zur Verbesserung der Einreichunterlagen in dreifacher Ausfertigung zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit der in den Einreichunterlagen ausgewiesenen Gebäudehöhen und der Dokumentation des Bezugsniveaus bis längstens 01. Februar 2024, 12:00 Uhr, hierorts einlangend, erstreckt.

12. Bis zum 27. Februar 2024 kam die mitbeteiligte Partei dem erteilten Verbesserungsauftrag der Einreichunterlagen nicht nach.

13. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungs- bzw. Gerichtsaktes, dem insoweit keine der Parteien entgegengetreten ist.

II.Rechtsvorschriften

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, lauten:

„[…]

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

[…]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

2. Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 5/2008, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 id. LGBl. 52/2017 lauten:

§ 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

[…]

3. ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend vom Bezugsniveau (Z 11a) gegeben ist

[…]

11a.Bezugsniveau: jene Höhenlage des Geländes, welche als Beurteilungsgrundlage (z. B. für die Berechnung der Gebäudehöhe) herangezogen wird.Als Bezugsniveau gilt:- die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes,sofern die Höhenlage des Geländes nicht- in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder- außerhalb des Geltungsbereiches einer solchen Verordnung vor dem 1. Februar 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde;

[…]

§ 6Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

[…]

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

[…]

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

[…]

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48) ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- oder Klimaanlagen),

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig im Sinn einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

[…]

§ 18Antragsbeilagen

(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:

[…]

3. Bautechnische Unterlagen:

a) ein Bauplan (§ 19 Abs. 1) und eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2) jeweils dreifach, in Fällen des § 23 Abs. 8 letzter Satz vierfach;

[…]

§ 19Bauplan, Baubeschreibung und Energieausweis

(1) Der Bauplan hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:

1. der Lageplan, aus dem zu ersehen sind

a) vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3)

  • Lage mit Höhenkoten und Nordrichtung,

[…]

  • das Bezugsniveau (§ 4 Z 11a) zumindest in jenen Bereichen, in denen Bauwerke errichtet oder Geländeveränderungen durchgeführt werden,

[…]

(3) Soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, hat die Baubehörde die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z. B.:

  • Detailpläne,

[…]

  • eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe,

[…]

§ 20Vorprüfung

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,

2. der Bebauungsplan,

3. der Zweck einer Bausperre,

4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,

5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder

7. sonst eine Bestimmung

– dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,

– des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

– der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,

– des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,

– des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder

– einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht.

[…]

§ 21Verfahren mit Parteien und Nachbarn

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

[…]

§ 23Baubewilligung

(1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.

[…]

III.Rechtliche Beurteilung

1. Das Mitspracherecht der Beschwerdeführer als Nachbarn ist im vorliegenden Baubewilligungsverfahren gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 auf die dort aufgezählten Rechte beschränkt (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996, die auf die Rechtslage nach der NÖ BO 2014 übertragbar ist, etwa VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171 mwN).

2. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren gemäß § 21 Abs.1 NÖ BO 2014 insbesondere Einwendungen gegen die Gebäudehöhe erhoben und darauf hingewiesen, dass durch diese die Belichtung möglicher Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigt werden könnte. Damit hat er jedenfalls seine Parteistellung gewahrt und das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht auf Einhaltung der zulässigen Bebauungshöhe, soweit diese der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der zulässigen (bestehenden) und zukünftigen bewilligungsfähigen Gebäude der Nachbarn dient (§ 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014), geltend gemacht. In diesem Zusammenhang hat er weiters vorgebracht, dass auf dem Baugrundstück konsenslos Anschüttungen vorgenommen worden seien. Diese Anschüttungen seien in den Planunterlagen nicht ausreichend dargestellt, das gelte auch für das Bezugsniveau und die Gebäudehöhe. Weiters hat er eine Beeinträchtigung der Standsicherheit seines Bauwerks behauptet.

3. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die beschwerdeführenden Nachbarn keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass Baupläne in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Hinsichtlich der Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar vielmehr nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (vgl. VwGH 29.04.2015, 2013/05/0004 mwN; auch diese zur NÖ BO 1996 ergangene Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach der NÖ BO 2014 zu übertragen).

4. In der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Sachverständigenäußerung vom 05. Dezember 2023 wird nachvollziehbar dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unvollständigkeiten bzw. Widersprüchlichkeiten der Planunterlagen tatsächlich vorliegen. Diese folgen insbesondere aus der fehlenden Darstellung des Bezugsniveaus (§ 4 Z 11a NÖ BO 2014) sowie der fehlenden Höhenangaben (oberer Verschnitt des Gebäudes), wonach eine Gebäudehöhe nicht ermittelt werden kann. Diese Unvollständigkeit bzw. Widersprüchlichkeit der Einreichunterlagen kann sich auch auf die Belichtung zukünftiger Hauptfenster bewilligungsfähiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück auswirken.

5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die mitbeteiligte Partei daraufhin gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung der Einreichunterlagen aufgefordert. Auf diese Aufforderung hat die mitbeteiligte Partei nicht reagiert. Daher war das Bauansuchen gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 2. Satz AVG zurückzuweisen.

6. Die vorliegend ausgesprochene Zurückweisung des Bauansuchens steht einer neuerlichen Antragstellung mit den §§ 18 und 19 NÖ BO 2014 entsprechenden Einreichunterlagen nicht entgegen.

7. Die – nur vom Beschwerdeführer beantragte – mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Z 11a NÖ BO 2014 sowie aus dem gemäß § 17 VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anzuwendenden § 13 Abs. 3 AVG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Zl. Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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