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LVwG-AV-313/005-2021•LVwG N LVwG-AV-313/005-2021
LVwG-AV-313/005-2021Tribunale amministrativo regionale23 feb 2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der B GmbH, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16. Februar 2021, Zl. ***, betreffend Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), in der Begutachtungsstelle ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16. Februar 2021, Zl. ***, wurde über die erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung der B GmbH wie folgt verfügt:
„Die Ihnen mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. November 1994, ***, erteilte, mit Bescheid vom 13. Mai 2014 eingeschränkte und mit Bescheid vom selben Tag, beide ***, erweiterte
Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen
in der Begutachtungsstelle in ***, ***,
wird widerrufen.
Die vorhandenen Begutachtungsplaketten sind unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Melk zurückzustellen. Ebenso unverzüglich ist die auf die Begutachtungsstelle verweisende Prüfstellentafel zu entfernen.
Die der Begutachtungsstelle zugewiesene Begutachtungsstellennummer *** wird mit Rechtskraft dieses Bescheides gegenstandslos.“
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ermächtigungsbescheide vom 10. November 1994, Zl. ***, und 13. Mai 2014, Zl. ***, sowie auf das Revisionsergebnis über die unangekündigt durchgeführte Revision in der verfahrensgegenständlichen Begutachtungsstelle am 28. Jänner 2021. Die Kraftfahrbehörde gab die Stellungnahme der Ermächtigten vom 12. Februar 2021, sowie die verfahrensrelevanten Rechtsgrundlagen wieder und würdigte den von ihr festgestellten Sachverhalt wie folgt:
„Die Behörde kann angesichts der bei der Revision am 28. Jänner 2021 festgestellten schweren Mängel derzeit nicht davon ausgehen, dass Sie die Ihnen anvertraute hoheitliche Aufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben werden. Daran vermögen auch die im Anschluss an die Revision von Ihnen ergriffenen Maßnahmen nichts zu ändern.“
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. Mai 2021, Zl. LVwG-AV-313/001-2021, wurde über die Beschwerde der B GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16. Februar 2021, Zl. ***, wie folgt entschieden:
1. „Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 wird folgende Anordnung erteilt:„Sie haben bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden, vor allem bei der Verwaltung der Begutachtungsplaketten, und sind die Vorgaben des Mängelkatalogs idF 2019, insbesondere Punkt 8.2.2 Emissionen von Dieselmotoren, einzuhalten.“
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.“
Zur bei der Revision monierten Befangenheit der involvierten Prüfer stellte das Verwaltungsgericht Folgendes fest:
„Eine explizite Bestimmung, die es dem nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten untersagen würde, auf ihn bzw. Verwandte zugelassene Kraftfahrzeuge wiederkehrend zu begutachten, ist weder dem KFG 1967 noch den darauf gründenden Verordnungen zu entnehmen. Auch § 7 AVG ist auf wiederkehrende Begutachtungen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 nicht anzuwenden. Da in diesem Zusammenhang auch gar nicht behauptet wurde, dass die ausgestellten Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 unrichtig seien, liegt auch insofern kein Umstand vor, der gegen die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin sprechen würde (so bereits LVwG NÖ 28.09.2018, LVwG-AV-265/002-2018).
Weiters wurde folgende Rechtsansicht vertreten:
Wesentlich ist, dass im Überprüfungszeitraum die Abgasmessungen entgegen den Vorgaben des Punktes 8.2.2 des Mängelkataloges idF 2019 insofern nicht dem Stand der Technik entsprechend durchgeführt wurden, als bei einigen Fahrzeugen zu Unrecht die Abgasmessung mittels OBD-Auslese erfolgte, anstatt eine Endrohrmessung durchzuführen. Ebenso hat in die Entscheidung einzufließen, dass von der Ermächtigten unmittelbar nach der Revision die Verwaltung mit verlochten Plaketten umgestellt wurde. Berücksichtigt werden muss, dass die involvierten Prüfer der Ermächtigten zwischenzeitlich angewiesen wurden, die Reste einer beim Ablösen zerstörten Plakette aufzubewahren bzw. zu dokumentieren, sodass von einer grob mangelhaften Verwaltung der Begutachtungsplaketten künftig nicht mehr auszugehen ist.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid insbesondere auf die Annahme gestützt, dass „angesichts der bei der Revision am 28. Jänner 2021 festgestellten schweren Mängel derzeit nicht davon ausgehen, dass Sie die Ihnen anvertraute hoheitliche Aufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben werden. Daran vermögen auch die im Anschluss an die Revision von Ihnen ergriffenen Maßnahmen nichts zu ändern“.
Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass dem Revisionsbericht zu entnehmen ist, dass kein einziges Gutachten zu Unrecht positiv ausgestellt wurde. Auch hat in die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin durch das Verwaltungsgericht einzufließen, dass aufgrund der Äußerung der Rechtsmittelwerberin in der Stellungnahme vom 12. Februar 2021 und in der Beschwerdeschrift, die auf eine eingehende Befassung mit der Problematik schließen lassen, angenommen werden kann, dass die festgestellten Mängel durch eine Sensibilisierung der befassten Prüfer zukünftig hintangehalten werden.“
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07. September 2023, Zl. ***, wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründend wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
„ § 57a Abs. 2 KFG 1967 verlangt für die Verleihung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nach Abs. 1, dass der Betreffende vertrauenswürdig ist; ist er dies nicht mehr, ist die Ermächtigung zu widerrufen.
Ein Gewerbetreibender ist nach der ständigen hg. Judikatur dann als vertrauenswürdig iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 8.9.2016, Ro 2015/11/0016; 23.2.2023, Ra 2022/11/0025, jeweils mwN).
Nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 Beliehene sind zwar Verwaltungsorgane im funktionellen Sinn (vgl. etwa OGH 18.2.1981, 1 Ob 34/80; 28.1.2003, 1 Ob 8/03p; 13.1.2005, 12 Os 95/04; 17.6.2014, 1 Ob 79/14w; sowie allgemein etwa VwGH 28.6.2021, Ro 2021/11/0005, mwN). Die von ihnen durchgeführte Begutachtung erfolgt jedoch außerhalb eines behördlichen Verfahrens (vgl. etwa VwGH 20.11.1990, 90/11/0094), weshalb § 7 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen nicht zur Anwendung gelangt (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 7 Rz 2).
Allerdings verlangt § 57a Abs. 2a KFG 1967 ebenso wie § 14 PBStV die Objektivität der Begutachtung. § 57a Abs. 2a KFG 1967 erhielt seine derzeitige Fassung durch die 19. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 103/1997, welche die (mittlerweile außer Kraft getretene) Richtlinie 96/96/EG über die technische Überwachung (ABl. L 046 vom 17. Februar 1997, 1; vgl. insb. Art. 2 der RL) umsetzte (vgl. RV 712 BlgNR, 20. GP, 43). Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 141 vom 6. Juni 2009, 12) abgelöst, welche durch die nach wie vor in Kraft stehende (oben auszugsweise zitierte) Richtlinie 2014/45/EU aufgehoben wurde.
Im Sinne des Erfordernisses einer richtlinienkonformen Interpretation ist der in § 57a Abs. 2a KFG 1967 (und § 14 PBStV) gebrauchte Begriff der Objektivität in jener Bedeutung zu verstehen, die er in der Richtlinie 2014/45/EU hat. Wie sich sowohl aus dem Erwägungsgrund 34 als auch aus Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie ergibt, dürfen sich die Prüfer (d.i. das geeignete Personal iSd. § 57a Abs. 2 KFG 1967 iVm. § 3 PBStV) in keinem Interessenkonflikt - auch wirtschaftlicher oder persönlicher Art - befinden, sodass die zur Erteilung und zum Widerruf der Ermächtigung zuständige Behörde davon ausgehen kann, dass Unparteilichkeit und Objektivität bei der Begutachtung gewährleistet sind.
Dafür haben nach dem Erwägungsgrund 32 und Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie die Prüfstellen (d.s. die Ermächtigten iSd. § 57a Abs. 2 KFG 1967) Sorge zu tragen.
Liegt allerdings ein Interessenkonflikt der „geeigneten Person“ bei der Begutachtung vor und wird eine derartige Begutachtung durch den Ermächtigten nicht verhindert, so kann sich die Behörde auf die Unparteilichkeit und Objektivität der Begutachtung und daher darauf, dass der Ermächtigte die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des KFG 1967 - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde, nicht mehr verlassen. Bereits die Duldung solcher Interessenkonflikte bei der Begutachtung bewirkt eine Beeinträchtigung der Vertrauenswürdigkeit des Ermächtigten (zur Vertrauenswürdigkeit juristischer Personen und zur Kontroll- und Aufsichtspflicht der Unternehmensleitung vgl. schon VwGH 18.12.1985, 85/11/0077; 27.3.1990, 89/11/0080), an die ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. etwa VwGH 29.1.2016, Ra 2016/11/0009, mwN), sodass es nicht mehr darauf ankommt, ob tatsächlich unrichtige Gutachten ausgestellt wurden oder nicht.
Für den Revisionsfall bedeutet dies Folgendes: Schon der Umstand, dass die Unternehmensleitung der Mitbeteiligten geduldet hat, dass die bei ihr Beschäftigten (das geeignete Personal) jeweils ihre eigenen Privatfahrzeuge bzw. jene naher Angehöriger begutachteten, stellte einen Mangel dar, der - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - grundsätzlich geeignet war, die Vertrauenswürdigkeit der Mitbeteiligten zu erschüttern.
Dabei spielt es keine Rolle, dass nach dem Revisionsbericht des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen kein positives Gutachten zu Unrecht erstattet wurde.
Gleiches gilt für die zahlreichen eingangs erwähnten Mängel (sorglose Plakettenverwaltung, falsche Eintragungen in Gutachten, Wahl der falschen Methode bei der Abgasmessung, Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten bei der Bremsprüfung), die nach dem Ergebnis der Überprüfung der Mitbeteiligten bis in den Jänner 2021 hinein auftraten.
Aufgabe des Verwaltungsgerichts wäre es gewesen, nach Durchführung der im Revisionsfall gebotenen mündlichen Verhandlung die aufgetretenen Mängel im Einzelnen festzustellen und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, ob diese Mängel den Verlust der Vertrauenswürdigkeit zur Folge hatten.
Das Verwaltungsgericht hat somit sein Erkenntnis sowohl durch seine Rechtsauffassung, es beeinträchtige die Vertrauenswürdigkeit der Mitbeteiligten von vornherein nicht, wenn ihre Beschäftigten eigene Fahrzeuge oder jene von Angehörigen begutachteten, als auch durch die auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gestützte Unterlassung einer mündlichen Verhandlung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.“
2. Zum fortgesetzten Ermittlungsverfahren:
Im fortgesetzten Verfahren wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für 19. Februar 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Gleichzeitig wurde der im Beschwerdeverfahren bestellte kraftfahrtechnische Amtssachverständige, C, ersucht, im Betrieb der Beschwerdeführerin eine neuerliche Revision, insbesondere im Hinblick auf das Revisionsergebnis vom 28. Jänner 2021, durchzuführen.
Der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige führte in weiterer Folge am 22. November 2023 in der Begutachtungsstelle der Rechtsmittelwerberin eine unangesagte Revision durch und erstattete am selben Tag sein Gutachten. In Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung wurde dieses Gutachten den Parteien des Beschwerdeverfahrens zum Parteiengehör übermittelt.
Mit E-Mail vom 05. Februar 2024 wurde vom Beschwerdeführervertreter eine Unterweisung gemäß § 57a KFG 1967 vom 25. Jänner 2024 übermittelt.
Weiters wurde wie folgt mitgeteilt:
„Meine Mandantin hat bereits im Februar 2021 die Mitarbeiter angewiesen/ unterwiesen, dass diese § 57a KFG-Überprüfungen weder für eigene Fahrzeuge, noch für jene der Verwandtschaft, vornehmen dürfen.
Aufgrund der Ergebnisse im gegenständlichen Verfahren wurde ausdrücklich, unter Hinweis auf die mündliche Unterweisung, neuerlich eine schriftliche Unterweisung an sämtliche Prüfer erteilt.
Es werden unter einem sämtliche § 57a KFG-Gutachten betreffend Fahrzeughalter, welche in einem Verwandtschaftsverhältnis zu Mitarbeitern meiner Mandantin stehen bzw. jeweils eigene Fahrzeuge betreffen, übermittelt. Ebenso betrifft die Unterweisung sämtliche Schreibkräfte im Betrieb der Beschwerdeführerin.
Es ist erwiesen, dass sich die Prüfer jeweils an die mündliche Unterweisung verlässlich gehalten haben und keiner der Prüfer eigene Fahrzeuge und auch keine Fahrzeuge naher Angehöriger geprüft haben.“
Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde ein Ausdruck aus dem Kraftfahrzeugregister betreffend das Fahrzeug der Marke Suzuki, Kennzeichen ***, bei der zuständigen Verkehrsbehörde angefordert.
Am 19. Februar 2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl. ***, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-313-2021 Beweis erhoben wurde. Weiters erfolgte die Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Rechtsmittelwerberin und beantwortete der im Beschwerdeverfahren bestellte kraftfahrtechnische Amtssachverständige die an ihn gestellten Fragen.
Vom Vertreter der belangten Behörde wurde eine Gutachtensübersicht betreffend den Zeitraum 16. Februar 2021 bis 12. Jänner 2024 vorgelegt, wo die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin angeführt ist und Begutachtungen gemäß § 57a KFG 1967 in der Prüfstelle der Rechtsmittelmittelwerberin am Standort ***, ***, betreffen (Beilage ./4 der Verhandlungsschrift).
Vom Vertreter der belangten Behörde wurde die Auffassung vertreten, dass es einen Interessenskonflikt darstelle, wenn die geeignete Person nicht nur eigene Fahrzeuge, sondern jene des Ermächtigungsinhabers unterfertige; bei juristischen Personen auch jene [Fahrzeugbegutachtungen] der entscheidungsbefugten Organe; von einem Geschäftsführer oder Gesellschafter der Ermächtigten dürfe kein Mitarbeiter die Begutachtung durchführen.
Unter Verweis auf die Revisionsergebnisse vom 28. Jänner 2021 und vom 22. November 2023 und den Umstand, dass es die Unternehmensleitung geduldet habe, dass die Fahrzeuge des Ermächtigungsinhabers im großen Umfang begutachtet wurden, wurde von der Kraftfahrbehörde ein Mangel aufgezeigt, der nach ihrer Rechtsmeinung geeignet sei, die Vertrauenswürdigkeit der Rechtsmittelwerberin zu erschüttern. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die Erteilung von Anordnungen gemäß § 57 Abs. 2a KFG 1967 nicht in Bescheidform zu ergehen habe und daher eine Spruchänderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht in Betracht komme. Demnach wäre der Bescheid entweder im Gesamten zu beheben oder zu bestätigen.
Mit Bescheid vom 10. November 1994, Zl. ***, wurde der B GmbH von der Kraftfahrbehörde die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Prüfstelle ***, ***, für näher bezeichnete Fahrzeugkategorien erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. Mai 2014, Zl. ***, wurde diese Ermächtigung erweitert.
Bei der von der belangten Behörde beauftragten Überprüfung am 28. Jänner 2021 betreffend den Zeitraum 28. Jänner 2018 bis 28. Jänner 2021 wurden als schwere Mängel im Betrieb der Beschwerdeführerin festgestellt:
Bei der Gutachtenserstellung zu Gutachten-Nr. *** wurde am 16. April 2020 die Fahrgestellnummer des Anhängers bei der Überprüfung nicht überprüft und erst beim Aufkleben der Plakette *** die Kontrolle der Fahrgestellnummer durchgeführt und dabei festgestellt, dass die Fahrgestellnummer nicht zum überprüften Anhänger passte. Dieser Fehler resultierte daraus, dass ein namensgleicher Kunde ebenfalls einen PKW-Anhänger besitzt. Beim Ablösen der Plakette vom Anhänger am Holzaufbau wurde diese zerstört, ohne Fragmente davon aufzubewahren.
Bei der Revision wurde weiters festgestellt, dass die als geeignete Personen eingesetzten Prüfer D, E und F am 12. Juni 2019, 29. April 2000, 24. Juni 2000 bzw. 10. September 2020 die in ihrem Zulassungsbesitz stehenden Privatfahrzeuge selbst positiv § 57a Abs. 4 KFG 1967 begutachteten. Der Prüfer D überprüfte zudem den im Zulassungsbesitz seiner Mutter stehenden Pkw. In diesem Zusammenhang wurde vom Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik im Gutachten vermerkt, dass „bei der § 57a Tätigkeit die geeignete Person aufgrund der mittelbaren Bundesverwaltung in der Funktion eines Amtssachverständigen tätig ist“. Dieser müsse vor Gutachtenerstellung prüfen, ob Befangenheitsgründe vorliegen (zB Verwandtschaftsgrad 1 und 2 …).
Unmittelbar nach der Revision wurde das eingesetzte Prüfpersonal von G mündlich angewiesen, eigene Fahrzeuge bzw. jene naher Angehöriger selbst nicht mehr zu begutachten.
Am 13. November 2019 wurden bei der Ausstellung einer Ersatzplakette zwei Plaketten für dasselbe Fahrzeug storniert, deren Verbleib ungeklärt ist. Der Verbleib der verlochten Plaketten mit der Nr. ***, ***, sowie *** konnte bei der Revision ebenso nicht geklärt werden.
Bei sieben Fahrzeugen, welche zwischen August 2020 und Jänner 2021 begutachtet wurden, erfolgte die Abgasmessung via OBD-Auslese, obwohl eine Endrohrmessung durchzuführen gewesen wäre. Bei der Abgasmessung wurden in diesem Überprüfungszeitraum zwei Übertragungsfehler festgestellt, sowie, dass beim Gutachten-Nr. *** eine erhöhte Leerlaufdrehzahl von lediglich 1.230 U/min. im Gutachten und im Messschrieb angegeben wurde, obwohl gemäß Anlage 6 PBStV die erhöhte Leerlaufdrehzahl mindestens 2.000 U/min. betragen muss.
Als leichter Mangel wurde vom Sachverständigen attestiert, dass bei fünf Gutachten bei der Bremsenprüfung aus technischer Sicht nicht nachvollziehbare Messwerte eingetragen wurden.
In weiterer Folge wurden von der Unternehmensleitung Maßnahmen zur Vermeidung der festgestellten Überprüfungsmängel gesetzt, insbesondere wurden die involvierten Mitarbeiter auf eine exaktere Überprüfungstätigkeit sensibilisiert und angeordnet, dass, falls die Plakette beim Ablösen nicht vollständig entfernt werden kann, ein Foto angefertigt werden muss und im Akt aufzubewahren ist bzw. die verbleibenden Fragmente von zerstörten Plaketten.
Dem Revisionsbericht des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen betreffend die Revision am 28. Jänner 2021 ist zu entnehmen, dass kein positives Gutachten zu Unrecht erstattet worden ist.
Bei der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beauftragten Revision am 22. November 2023 betreffend den Zeitraum 29. Jänner 2021 bis 22. November 2023 wurde festgestellt, dass am 11. Juli 2023 im Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967, Gutachten-Nr. ***, zwar das richtige behördliche Kennzeichen ***, aufgenommen, jedoch die Fahrgestell-Nr. mit *** und die Fahrzeugmarke mit Suzuki Type SX4 1,6 GL 5DR 4 WD angegeben wurde, obwohl der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug der Marke Dacia Duster, Typ SD, FIN ***, bei der Begutachtung vorführte und an diesem auch die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dieser Mangel resultiert daraus, dass die Schreibkraft beim Anlegen des Aktes übersah, dass der Kunde privat einen Autotausch vorgenommen hat und das neue Fahrzeug das gleiche behördliche Kennzeichen aufweist, wie das alte Auto. Die Fahrzeugdaten wurden vom Prüfer D an Hand der Kopie des Zulassungsscheines bei der Prüfung kontrolliert. Vor Unterfertigung des Gutachtens wurde jedoch keine neuerliche Kontrolle der Fahrzeugdaten des begutachteten Fahrzeuges im Gutachten vorgenommen, sodass letztlich in diesem das falsche Fahrzeug angeführt ist.
Als Konsequenz für die Unterfertigung des falschen Prüfberichtes wurde D nach Bekanntwerden der unrichtigen Gutachtenserstellung anlässlich der Revision am 22. November 2023 von der Rechtsmittelwerberin am 24. November 2023 schriftlich verwarnt und wurde eine Entlassung bei einem weiteren Verstoß angedroht.
Weitere Mängel konnten anlässlich der Revision am 22. November 2023 nicht festgestellt werden.
Am 24. Jänner 2024 erließ die Rechtsmittelwerberin an die von ihr eingesetzten Prüfer, sowie an die mit der Begutachtung nach § 57a KFG 1967 involvierten Schreibkräfte eine schriftliche Unterweisung mit der Nummer *** mit dem Inhalt, dass „den Prüfern strengstens verboten ist, § 57a Prüfungen für Fahrzeuge von folgenden Personengruppen durchzuführen: eigene Fahrzeuge, Fahrzeuge naher Angehöriger, dabei im Speziellen für Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkelkinder, Onkel und Tanten bzw. Cousinen und Cousins.“
Im Zeitraum Februar 2021 bis dato wurden die im Zulassungsbesitz stehenden Privatfahrzeuge der im Betrieb der Rechtsmittelwerberin als geeignetes Personal iSd § 3 Abs. 2 PBStV eingesetzten Personen von anderen Prüfern der Prüfstelle gemäß § 57a KFG 1967 begutachtet.
Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass Fahrzeuge im Zulassungsbesitz der in der Unterweisung vom 24. Jänner 2024 genannten Personengruppe vom eingesetzten Prüfpersonal mit Angehörigenbezug geprüft bzw. Prüfgutachten erstattet wurden.
Im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis 12. Jänner 2024 wurden 33 Gutachten vom in der Prüfstelle der Beschwerdeführerin in der Begutachtungsstelle ***, ***, eingesetzten Prüfpersonal gemäß § 57a KFG 1967 erstattet, welche im Zulassungsbesitz der Beschwerdeführerin stehende, firmeneigene Fahrzeuge zum Prüfgegenstand hatten. Darüber hinaus wurden zahlreiche Begutachtungen von diesen Mitarbeitern der Einschreiterin durchgeführt, die Fahrzeuge betrafen, die im Gebrauchtwagenhandel der Beschwerdeführerin vermittelt werden sollten und in diesem Zusammenhang ein Anmeldegutachten erstattet wurde.
Zwischenzeitlich wurde auch das interne Kontrollsystem insofern verschärft, als sämtliche Prüfer wöchentlich ausgewählte Gutachten im Vier-Augen-Prinzip intern kontrollieren lassen müssen. Ebenso wurde ein Unternehmen mit der externen Qualitätssicherung beauftragt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus dem im Verwaltungsakt inneliegenden Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik anlässlich der Revision am 28. Jänner 2021. Die zwischenzeitlich von der Rechtsmittelwerberin gesetzten Maßnahmen konnten auf Grund der von der Einschreiterin übermittelten Unterlagen, sowie der Angaben des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin getroffen werden, an dessen Richtigkeit das erkennende Gericht zu zweifeln keine Veranlassung sieht.
Im Übrigen folgt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den glaubhaften Angaben des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Rechtsmittelwerberin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Bemühungen, durch externe und interne Kontrollen die ordnungsgemäße Erstellung von Gutachten gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 sicherzustellen.
Der bei der Revision am 22. November 2023 festgestellte Mangel konnte aufgrund des Revisionsgutachtens in Verbindung mit der Einsicht in das Kraftfahrzeugregister betreffend das verfahrensinkriminierte Fahrzeug der Marke Suzuki im Konnex mit den durchaus glaubwürdigen Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin festgestellt werden.
Bezüglich der im Zeitpunkt der Revision durchgeführten Überprüfung betreffend das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** hat in die Beweiswürdigung einzufließen, dass der im Beschwerdeverfahren bestellte kraftfahrtechnische Amtssachverständige letztlich im Rahmen seiner Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine konkreten Mängel bei der Begutachtung nennen konnte und insbesondere im Zeitpunkt der Überprüfung die Begutachtungstätigkeit noch gar nicht abgeschlossen war. Zudem schilderte er gegenüber dem erkennenden Gericht vielmehr Mutmaßungen, welche die Fachkunde des Prüfers in Zweifel ziehen könnten, obwohl er keine konkreten Fehler bei der Prüftätigkeit wahrnehmen konnte und der Sachverständige offensichtlich seine Revisionstätigkeit akribisch durchführte. Bemerkt werden muss in diesem Zusammenhang, dass dem Amtssachverständigen in seinem Gutachten wohl ein Tippfehler unterlaufen ist, da er als Revisionszeitraum „29.01.2021 bis 22.11.2021“ anführte, obwohl er tatsächlich auch Gutachten eines späteren Zeitraumes überprüft hat, wie beispielsweise am 11. Juli 2023. Zudem erscheint der Zeitraum nicht plausibel, weil der Amtssachverständige mit einer aktuellen Revision beauftragt wurde, und wurde von ihm in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht bekanntgegeben, dass er den Revisionszeitraum derart eingeschränkt hätte.
Die Feststellung, dass keine Anhaltspunkte hervorgenommen sind, wonach das eingesetzte Personal Fahrzeuge eigener, naher Angehöriger seither überprüft hat, ergibt sich daraus, dass im Zuge der Revision keine Abstammungsbegutachtungen durchgeführt wurden und aufgrund der Namen der Zulassungsbesitzer bei unterschiedlichen Familiennamen ein etwaiges Verwandtschaftsverhältnis nicht erkennbar ist. Dass keine eigenen Privatfahrzeuge mehr geprüft wurden, konnte durch die Vorlage der entsprechenden Gutachten unter Beweis gestellt werden (siehe Beilage ./A der Verhandlungsschrift).
Letztlich ist die Rechtsfrage strittig, ob aus den festgestellten Mängeln bzw. der Überprüfung firmeneigener Fahrzeuge (noch) auf eine Vertrauensunwürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 geschlossen werden kann.
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) regelt Folgendes:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 17 VwGVG sieht vor:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die relevante Bestimmung des § 57a Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) lautet auszugsweise wie folgt:
(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.
(2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.
[…]
Die unter anderem auf § 57a Abs. 2 KFG 1967 gestützte Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV), BGBl. II Nr. 78/1998 idF BGBl. II Nr. 165/2001, lautet auszugsweise:
„Wiederkehrende Begutachtung
Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
§ 3. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.
(1a) Die Begutachtungsstelle muss über eine geeignete Person verfügen, die berechtigt ist, das zu begutachtende Fahrzeug zu lenken.
(2) Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik ...
[…]
4. erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk ...
5. erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf
a)Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder ...
(3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen: ...
[…]
§ 14. Die Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen hat unter den Kriterien der Objektivität und auf hohem Niveau der Qualität zu erfolgen.“
Die Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG, ABl. L 127 vom 29. April 2014, lautet auszugsweise:
„in Erwägung nachstehender Gründe:
[…]
(3) Die technische Überwachung ist Teil eines umfassenderen Systems, mit dem dafür gesorgt werden soll, dass Fahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und umweltfreundlichen Zustand gehalten werden. Dieses System sollte aus regelmäßigen Überwachungsprüfungen von Fahrzeugen und aus technischen Unterwegskontrollen an Fahrzeugen, die für die gewerbliche Beförderung genutzt werden, bestehen; ferner sollte es Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen umfassen, damit die Straßenverkehrs-Zulassung von Fahrzeugen, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht, ausgesetzt werden kann. Regelmäßige Prüfungen sollten das wichtigste Instrument sein, mit dem für Verkehrs- und Betriebssicherheit gesorgt wird. ...
[…]
(32) Die Prüfstellen sollten dafür Sorge tragen, dass die Objektivität und eine hohe Qualität der Fahrzeugüberprüfung gewahrt sind. Um die Mindestanforderungen im Hinblick auf das Qualitätsmanagement einzuhalten, sollten die Prüfstellen aus diesem Grund den von dem Mitgliedstaat festgelegten Anforderungen Rechnung tragen, der die Ermächtigung erteilt.
[…]
(34) Die Prüfer sollten bei der Durchführung der technischen Überwachung unabhängig handeln, und ihr Urteil sollte nicht von Interessenkonflikten auch wirtschaftlicher oder persönlicher Art beeinflusst sein. Die Entlohnung der Prüfer sollte folglich nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ergebnissen der technischen Überwachung stehen. Die Mitgliedstaaten können Anforderungen in Bezug auf die Trennung von Tätigkeiten festlegen oder eine private Stelle ermächtigen, sowohl Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung als auch Fahrzeugreparaturen durchzuführen, die auch an ein und demselben Fahrzeug vorgenommen werden können, wenn sich die Aufsichtsstelle davon überzeugt hat, dass ein hohes Maß an Objektivität gewährleistet ist.
[…]
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Ausschließlich für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
[…]
13. ‚Prüfer‘ eine von einem Mitgliedstaat oder dessen zuständiger Behörde zur Durchführung von Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung in einer Prüfstelle oder gegebenenfalls im Auftrag einer zuständigen Behörde ermächtigte Person;
14. ‚zuständige Behörde‘ eine Behörde oder öffentliche Stelle, die von einem Mitgliedstaat mit der Verwaltung des Systems der technischen Überwachung, gegebenenfalls einschließlich der Durchführung der eigentlichen Prüfungen, betraut wurde;
15. ‚Prüfstelle‘ eine von einem Mitgliedstaat zur Durchführung von Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung ermächtigte öffentliche oder private Stelle oder Einrichtung;
16. ‚Aufsichtsstelle‘ eine oder mehrere von einem Mitgliedstaat eingerichtete Stelle oder Stellen, die für die Überwachung von Prüfstellen zuständig ist bzw. sind. Eine Aufsichtsstelle kann Teil der zuständigen Behörde oder Behörden sein;
[…]
Artikel 12
Prüfstellen
(1) Die Prüfstellen, in denen die Prüfer die technische Überwachung durchführen, werden von dem Mitgliedstaat oder seiner zuständigen Behörde ermächtigt.
(2) Um den Mindestanforderungen im Hinblick auf das Qualitätsmanagement zu genügen, halten die Prüfstellen die Anforderungen des Mitgliedstaats ein, der die Ermächtigung erteilt. Die Prüfstellen tragen für die Objektivität und das hohe Qualitätsniveau der technischen Überwachung Sorge.
Artikel 13
Prüfer
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die technische Überwachung von Prüfern durchgeführt wird, die die Mindestanforderungen an Befähigung und Ausbildung nach Anhang IV erfüllen. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Befähigung und die entsprechende Ausbildung festlegen.
[…]
(4) Bei der Durchführung der technischen Überwachung dürfen sich die Prüfer in keinem Interessenkonflikt befinden, sodass der betreffende Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde davon ausgehen kann, dass Unparteilichkeit und Objektivität gewährleistet sind.“
Nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. VwGH 22.11.1994, 94/11/0221).
Bei einer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung einer Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbildes (vgl. VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).
Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (vgl. VwGH 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (vgl. VwGH 02.07.1991, 91/11/0026 mwN). Davon ist die Erstellung mangelhafter Gutachten, insbesondere solcher, welche aus mangelnder Sorgfalt unrichtige Daten enthalten oder unvollständig erstellt wurden, zu unterscheiden, wie wohl auch eine nicht ausreichende Gewissenhaftigkeit im Rahmen der Ausübung der übertragenen Aufgaben die Vertrauenswürdigkeit des Ermächtigten erschüttern kann.
Auf Grund der Vielzahl der festgestellten Mängel anlässlich der Revision am 28. Jänner 2021 und deren Verschiedenartigkeit (falsche Eintragungen in Gutachten, Wahl der falschen Methode bei der Abgasmessung, Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten bei der Bremsprüfung, sorglose Plakettenverwaltung) gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Ansicht, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausübung der Ermächtigung nach § 57a KFG 1967 bis zum Jänner 2021 eine gewisse Sorglosigkeit an Tag legte.
Der Widerruf einer nach § 57a Abs. 2 leg. cit. erteilten Ermächtigung stellt keine Strafe, sondern – entsprechend dem dargestellten Verwaltungszweck – eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit dar. Trotz einer nachträglichen eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gegeben noch ist (vgl. VwGH 19.09.1984, 83/11/0167).
Zu berücksichtigen ist im Beschwerdegegenstand, zu welchen Zeitpunkten die einzelnen Vorfälle sich ereignet haben, das Verstreichen der zwischenzeitlich vergangenen Zeit, das Wohlverhalten seit den Beanstandungen, sowie der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei mangels Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an der Ausübung ihrer Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit nicht gehindert war, um von einer (weiterhin) vorliegenden Vertrauensunwürdigkeit der Rechtsmittelwerberin ausgehen zu können (so VwGH 27.03.2008, 2005/11/0193).
Wesentlich für die Beurteilung des Vorliegens der notwendigen Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist demnach die Wertung der Tatsache, welche die belangte Behörde ihrer (Widerrufs-)Entscheidung zugrunde gelegt hat, die seither verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit.
Zudem lässt die Überprüfung der eigenen Privatfahrzeuge durch das eingesetzte Prüfpersonal zumindest bis 10. September 2020 eine Unparteilichkeit iSd Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2014/45/EU bei der Begutachtung – wie vom Verwaltungsgerichtshof im ersten Verfahrensgang aufgezeigt – missen, welcher Umstand grundsätzlich geeignet ist, die Objektivität der Prüftätigkeit nach § 57a Abs. 2a KFG 1967 bzw. § 14 PBStV in Frage zu stellen. Das ergibt sich wohl daraus, als diese Personen zwei Funktionen im jeweiligen Begutachtungsvorgang innehatten: jene des Zulassungsbesitzers und jene des prüfenden Verwaltungsorganes. Das Dulden dieses persönlichen Interessenskonfliktes bei der Prüftätigkeit durch die Unternehmensleitung der Beschwerdeführerin bewirkte eine Beeinträchtigung der Vertrauenswürdigkeit der Ermächtigten, welche aber nicht für sich zum Verlust der Vertrauenswürdigkeit führte (siehe Rz 18 und19 VwGH 07.09.2023, ***).
Bei welchen „nahen Angehörigen“ nun ein vergleichbarer Interessenskonflikt besteht, kann der höchstgerichtlichen Entscheidung vom 07. September 2023, Zl. ***, nicht entnommen werden; insbesondere bei welchen Angehörigen, die in § 36a AVG genannt sind, eine Objektivität bei der Prüftätigkeit bezweifelt wird, wobei angemerkt wird, dass ohne Abstammungsbegutachtungen bei unterschiedlichen Familiennamen ein etwaiges Verwandtschaftsverhältnis zwischen Zulassungsbesitzer und Prüfer für Außenstehende, zB im Zuge einer Revision, nicht erkennbar ist. Ebenso kann bei gleichen Zunamen ohne weitere Ermittlungen nicht auf eine Verwandtschaft geschlossen werden.
Fraglich ist, ob – wie von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren nunmehr vertreten – beim Prüfer bei der Begutachtung von firmeneigenen Fahrzeugen ein in Erwägungsgrund 34 genannter Interessenskonflikt wirtschaftlicher oder persönlicher Art besteht, der die Objektivität bei der Begutachtungstätigkeit derart in Frage stellt, dass die Vertrauenswürdigkeit der Ermächtigten erschüttert wird.
§ 57a Abs. 2 KFG 1967 geht davon aus, dass die Ermächtigten vertrauenswürdig sein müssen. Bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden ist auf die Objektivität der Begutachtung zu achten (§ 57a Abs. 2 KFG 1967). Aus § 57a Abs. 2 leg. cit. ergibt sich, dass bei solchen Gewerbetreibenden eine Vertrauenswürdigkeit – wie bei Ziviltechnikern oder technischen Büros-Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes und Vereinen – gegeben ist, wenn sie über geeignetes Personal verfügen.
Die Möglichkeit in Erwägungsgrund 32 der Richtlinie 2014/45/EU, nämlich dass die Mitgliedstaaten Anforderungen in Bezug auf die Trennung von Tätigkeiten festlegen können, insbesondere zwischen Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung und der Durchführung von Fahrzeugreparaturen, wie beispielsweise in Deutschland in Form des Technischen Überwachungsvereines, kurz TÜV, seit dem Jahr 1951, wurde in Österreich vom Gesetzgeber bisher nicht aufgegriffen. Daraus ist zu schließen, dass die Legislative offensichtlich bisher davon ausgeht, dass das österreichische System der Prüfstellen, das maßgeblich auf die Vertrauenswürdigkeit der bestellten Ermächtigten abstellt, grundsätzlich geeignet ist, dass die übertragenen Aufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßig Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausgeübt werden.
Dem aufhebenden Erkenntnis ist zu entnehmen, dass bei Überprüfung eigener Fahrzeuge des Prüfers, sowie solche naher Angehöriger eine Unparteilichkeit und mangelnde Objektivität bei der Begutachtungstätigkeit per se angenommen werden kann. Das Höchstgericht leitet bei Überprüfung der eigenen Fahrzeuge wie dargelegt offensichtlich einen persönlichen Interessenkonflikt daraus ab, als die geeignete Person zugleich Zulassungsbesitzer ist, und somit durch die Wahrnehmung zweier Funktionen mit möglichen Interessensdivergenzen bei der Prüftätigkeit ausgesetzt ist.
Erwägungsgrund 34 der Richtlinie nennt im Konnex mit Interessenkonflikten wirtschaftlicher oder persönlicher Art insbesondere, dass „die Entlohnung der Prüfer nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ergebnissen der technischen Überwachung stehen“ sollten.
Die belangte Behörde sieht nun im fortgesetzten Verfahren bei einer Begutachtung firmeneigener Fahrzeuge durch das eingestellte geeignete Personal einen neu hervorgekommenen Interessenskonflikt, offensichtlich wirtschaftlicher Art, und leitet aus dem Umstand, dass firmeneigene bzw. im Rahmen des Gebrauchtwagenhandels in Besitz stehende Fahrzeuge von eigenen Fachkräften überprüft werden, eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin ab.
Diese von Misstrauen geprägte Sichtweise ist der österreichischen Gesetzeslage jedoch nicht zu entnehmen und könnte nur durch weite Auslegung des Begriffes „Objektivität“ in § 14 PBStV bzw. § 57a Abs. 2 KFG 1967 erreicht werden. Darüber hinaus bleibt fraglich, zu wem der Ermächtigte bzw. der Prüfer keine Interessenskonflikte wirtschaftlicher oder persönlicher Natur haben könnte. Es steht außer Zweifel, dass zwischen Kunden und Ermächtigten bzw. dessen Personal ebenso ein wirtschaftlich geprägtes Verhältnis besteht; ebenso ist damit zu rechnen, dass eine Geschäftsbeziehung zwischen Kunden und Reparaturwerkstätte besteht und aus dem Vertrauen des Kunden in die Werkstätte ein persönlicher Interessenskonflikt bei weiter Auslegung konstruiert werden könnte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass zwischen den Mitarbeitern ebenso ein kollegiales Verhältnis besteht und die Annahme eines in Erwägungsgrund 34 genannten Interessenskonfliktes persönlicher Art dazu führen könnte, dass die Prüfer eines Ermächtigten die Privatfahrzeuge wechselseitig nicht begutachten dürften. Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten § 57a-Gutachten der Privatfahrzeuge der von der Rechtsmittelwerberin eingesetzten Prüfer (Beilage ./A der Verhandlungsschrift) zeigen, dass die Begutachtungen von anderen geeigneten Personen der Ermächtigten durchgeführt wurden, und wurde nicht einmal von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang ein Vorbringen dahingehend erstattet, dass aus diesem Umstand eine mangelnde Objektivität bei der Begutachtung gegeben wäre.
Außerdem könnte ein Freundschaftsverhältnis bzw. eine Bekanntschaft zwischen Prüfpersonal und Zulassungsbesitzer einen persönlichen Interessenskonflikt bei weiter Interpretation begründen. Nicht außer Acht gelassen werden darf, dass bei Übertragung der Begutachtungstätigkeit an andere Ermächtigte ab einem gewissen Umfang dies ebenso zu einer engeren Geschäftsbeziehung führen würde, die einen Interessenskonflikt wirtschaftlicher Art schüren könnte.
Zwar normiert § 57a leg. cit. nur bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden eine besondere Beachtung der Objektivität bei der Begutachtung. Aus § 14 PBStV ist aber abzuleiten, dass alle § 57a-Begutachtungen unter den Kriterien der Objektivität und auf hohem Niveau der Qualität zu erfolgen haben.
Eine extensive Berücksichtigung von potenziellen Interessenskonflikten bei der Beurteilung der Objektivität der Begutachtungstätigkeit, welche eine die Vertrauenswürdigkeit ausschließende Tatsache bewirken würde, wäre wohl auch bei den in § 57a Abs. 2 KFG 1967 angeführten Vereinen gegeben, wenn eine kostenpflichtige Mitgliedschaft Voraussetzung für die Begutachtung nach dieser Norm ist.
Dem geeigneten Personal kann nicht unterstellt werden, dass das durch den Dienstvertrag begründete wirtschaftliche Verhältnis zum Ermächtigten bei der Begutachtung per se dazu führt, dass bei der Prüfung von firmeneigenen Fahrzeugen bzw. bei Fahrzeugen im Rahmen des Gebrauchtwagenhandels ein solch großer Interessenskonflikt entstehen würde und demnach die Objektivität der Prüftätigkeit nicht gewährt wäre.
Berücksichtigt werden muss, dass § 14 PBStV für die Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen die Kriterien „Objektivität“ und „Qualität“ aufstellt. Gemäß § 10 Abs. 4 PBStV haben die Begutachtungen nach dem vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigten Mängelkatalog (derzeit in Geltung: Mängelkatalog 2020) unter Beachtung der in der PBStV normierten Bestimmungen zu erfolgen, wodurch das in § 14 leg. cit. geforderte hohe Qualitätsniveau der Prüftätigkeit in Österreich sichergestellt wird.
Zieht man zum Vergleich die Rechtslage zu einer allfälligen Befangenheit eines Sachverständigen heran, ergibt sich, dass eine solche nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde und aus der Weisungsgebundenheit des Amtssachverständigen kann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht abgeleitet werden. Die Einbindung eines Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ist ein wesentliches Kennzeichen des Amtssachverständigen und vermag für sich allein eine Befangenheit nicht zu begründen, gleichgültig, welche Stellung der Amtssachverständige in der Hierarchie einnimmt (VwGH 27.09.2011, 2009/12/0112).
Vergleicht man diese Rechtslage mit der Rechtsposition eines Prüfers iSd PBStV im Dienstverhältnis zur Ermächtigten nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Durchführung einer qualitativ hochwertigen Prüftätigkeit in § 10 PBStV bzw. im Mängelkatalog äußerst genau definiert ist, kann die von der belangten Behörde behauptete mangelnde Objektivität des eingesetzten Prüfpersonals der Ermächtigten bei der Begutachtung von firmeneigenen Fahrzeugen per se vom Verwaltungsgericht nicht erkannt werden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin deshalb nicht dadurch erschüttert, wenn sie die in ihrem Zulassungsbesitz stehenden Fahrzeuge von ihrem eigenen, geeigneten Personal objektiv überprüfen lässt. Im Verfahren sind auch keinerlei Hinweise hervorgekommen, welche auf eine mangelnde Objektivität bei der Prüftätigkeit schließen lassen würden.
Wesentlich ist, dass bei der Revision am 22. November 2023 keine mangelhaften Abgasmessungen mehr festgestellt werden konnten, die Prüfer die auf sie zugelassenen Fahrzeuge bzw. jene naher Angehöriger dezidiert nicht mehr prüfen und keine Mängel bei der Begutachtungsplakettenverwaltung mehr festgestellt werden konnten.
Berücksichtigt werden muss zwar, dass der Prüfer D bei der festgestellten Überprüfung abermals außergewöhnliche Sorglosigkeit am 11. Juli 2023 an den Tag gelegt hat und ein Gutachten wie festgestellt formell falsch ausgestellt wurde. Im zu entscheidenden Fall hat auch Relevanz, dass die Rechtmittelwerberin von sich aus personelle Konsequenzen gezogen und Anstrengungen zur Qualitätssicherung unternommen hat, welche darin gipfelten, als ein externes Unternehmen zur Qualitätsverbesserung beigezogen wurde und wöchentliche interne Überprüfung durchgeführt werden.
Beachtet man nun diese von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gesetzten Maßnahmen, insbesondere die ausgesprochene Verwarnung und massive Verstärkung der internen und externen Qualitätssicherungsmaßnahmen, erscheint glaubhaft, dass ein vergleichbarer Schlampigkeitsfehler künftig vermieden wird. Zudem zieht die Rechtsmittelwerberin ernsthaft in Erwägung, diesen Mitarbeiter als geeignete Person iSd § 3 Abs. 2 PBStV nicht mehr einzusetzen, wenn neuerliche formelle Ungenauigkeiten hervorkommen.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid insbesondere auf die Annahme gestützt, dass „angesichts der bei der Revision am 28. Jänner 2021 festgestellten schweren Mängel derzeit nicht davon ausgehen, dass Sie die Ihnen anvertraute hoheitliche Aufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben werden. Daran vermögen auch die im Anschluss an die Revision von Ihnen ergriffenen Maßnahmen nichts zu ändern“.
Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass beiden Revisionsberichten zu entnehmen ist, dass kein einziges Gutachten zu Unrecht positiv ausgestellt wurde. Durch das installierte Qualitätssicherungskonzept soll nunmehr sichergestellt werden, dass den Anforderungen des § 57a Abs. 2 KFG 1967 vollinhaltlich Genüge getan wird. Auch wurden personelle Konsequenzen zur Vermeidung fehlerhafter Begutachtungen gezogen. All diese Maßnahmen sind bei der Beurteilung der aktuellen Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu treffende Prognoseentscheidung zu berücksichtigen und geben - im Zusammenhalt mit dem Persönlichkeitsbild, das der handelsrechtliche Geschäftsführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim erkennenden Gericht hinterließt – unter Berücksichtigung, der seit Jänner 2021 verstrichenen Zeit und der Tatsache, dass seither nur ein mangelhaftes Gutachten von der Beschwerdeführerin feststellbar war, Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin die ihr übertragenen Aufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes nämlich – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausübt.
Es kann sohin nicht von einer weiterhin vorliegenden Vertrauensunwürdigkeit der Rechtsmittelwerberin (vgl. VwGH 27.03.2008, 2005/11/0193) ausgegangen werden, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Eine Anordnung iSd § 57a Abs. 2a KFG 1967 – wie im ersten Verfahrensgang vom Verwaltungsgericht ausgesprochen, war deshalb nicht mehr notwendig, wobei im Hinblick auf das von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen, dass eine solche nicht in Bescheidform zu ergehen hat, anzumerken ist, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG diese Bestimmung anzuwenden hat und aus § 28 VwGVG sich ergibt, dass die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen ist.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel ist (vgl. VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).
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