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LVwG-S-878/001-2023•LVwG N LVwG-S-878/001-2023
LVwG-S-878/001-2023Tribunale amministrativo regionale22 feb 2024
Schulrecht; Verwaltungsstrafe; häuslicher Unterricht; Externistenprüfung; Schulpflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von mj. Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 28. Februar 2023, Zl. ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben als die im Straferkenntnis zu beiden Spruchpunkten festgesetzten Strafen auf jeweils 80,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 60 Stunden) herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wird auf insgesamt 20,-- Euro herabgesetzt. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht aufzuerlegen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 Abs. 1, 52 Abs. 8 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
§§ 19, 20, 64 Abs. 2 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 180,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Amstetten) um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Schulpflichtgesetzes 1985 beruht auf der aktenkundigen Anzeige der Bildungsdirektion für Niederösterreich wegen Nichtablegung der Externistenprüfung bei häuslichem Unterricht sowie auf den aktenkundigen Schulversäumnisanzeigen der NÖMS ***.
Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten führte diesbezüglich Ermittlungen durch und holte insbesondere den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 13. Juli 2022 und das dazu ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. September 2022 betreffend Anordnung des Besuches einer öffentlichen Schule bzw. einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung wegen Nichtablegung der Externistenprüfung ein.
Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten forderte den Beschwerdeführer in Folge mit Schreiben vom 25. Jänner 2023 zur Rechtfertigung auf. Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 wurde von der Mutter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abgegeben, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
Es werde eine Einstellung des Verfahrens gefordert. Der häusliche Unterricht sei ordnungsgemäß angezeigt worden und sei nach wie vor aufrecht. Er unterliege nach Art. 17 StGG keinen Beschränkungen und könne frei gewählt werden. Es gebe auch keine Schulpflicht, sondern nur eine Unterrichtspflicht und es dürfe nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes der Gesetzgeber für den häuslichen Unterricht keine Beschränkungen festlegen. Das Kindeswohl und das Recht auf Gewaltfreiheit in der Erziehung würden verletzt, weil der Beschwerdeführer gegen seinen Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule gebracht werden müsste. Es sei auch durch die Möglichkeiten von Antigen-Testungen samt den in den Tests enthaltenen hochtoxischen Substanzen eine Gefahr für die Kindesentwicklung gegeben. Es liege eine Verletzung von Art. 18 B-VG vor, weil die Häufigkeit der Verhängung von Verwaltungsstrafen in § 24 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 nicht hinreichend geregelt sei. Es gebe bei der Vollziehung bundesweit eklatante Unterschiede und es komme regelmäßig vor, dass Strafverfügungen an Lebensgefährten von obsorgeberechtigten Elternteilen ausgestellt würden; für den Begriff „Elternteil“ finde sich im Schulpflichtgesetz 1985 keine Legaldefinition. Die gesetzlichen Sanktionen seien nach den Gesetzesmaterialen auch ausschließlich auf Schüler im Regelschulbetrieb anwendbar. Die Eltern würden eine einheitliche Streitpartei bilden. Ein alternativer Gleichwertigkeitsnachweis sei gegeben. Die finanzielle Situation der Familie sei sehr prekär, weil die Mutter 12 Stunden als Angestellte arbeite und der Vater nach einem schweren Autounfall auf der Intensivstation liege.
1.2. Mit Straferkenntnis vom 28. Februar 2023 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Beschwerdeführer wegen zwei Übertretungen des Schulpflichtgesetzes 1985 für schuldig.
Als erste Übertretung wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts nicht durch eine Prüfung an einer entsprechenden Schule nachgewiesen worden sei, weil keine entsprechende Prüfung abgelegt und der Bildungsdirektion auch kein Zeugnis vorgelegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Schulpflicht nicht erfüllt und sei daher strafbar. Konkret habe er § 24 Abs. 1 und Abs. 4 iVm § 11 Abs. 4 und Abs. 5 des Schulpflichtgesetzes 1985 verletzt und es wurde gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 eine Geldstrafe in Höhe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt. Als zweite Übertretung wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagt worden sei und dass eine Zuweisung zur sprengelmäßig zuständigen Schule erfolgt sei. Er sei aber von 5. Oktober 2022 bis zumindest 1. März 2023 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben, habe die Schulpflicht nicht erfüllt und sei strafbar. Konkret habe er § 24 Abs. 1 und Abs. 4 iVm § 5 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 verletzt und es wurde gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 eine Geldstrafe in Höhe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt. Zusätzlich wurde für beide Übertretungen ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von insgesamt 22,-- Euro vorgeschrieben.
Begründend wurde – auf das Wesentlichste zusammengefasst – ausgeführt, dass der Sachverhalt schlüssig aus dem Verwaltungsstrafakt hervorgehe. Der Beschwerdeführer habe einerseits dadurch, dass er bei angezeigtem häuslichen Unterricht keine Externistenprüfung abgelegt habe, sowie andererseits dadurch, dass er nach rechtskräftig erfolgter Untersagung des weiteren häuslichen Unterrichts keine öffentliche Schule bzw. keine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht habe, für die Erfüllung seiner Schulpflicht nicht Sorge getragen. Hinsichtlich des Verschuldens sei der Entlastungsbeweis nicht gelungen. Zur Strafbemessung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und erschwerend der lange Tatzeitraum zu werten seien. Da die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden sei, sei die Einholung von Auskünften über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht erforderlich gewesen, weil keine geringere Strafe bewirkt hätte werden können. In Anbetracht des Strafrahmens, der immensen Gefährdung der geschützten Interessen sowie der general- und spezialpräventiven Wirkung einer Bestrafung würden sich die Strafen als tat- und schuldangemessen erweisen. Auf Grund der keinesfalls als gering zu wertenden Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, aber auch mangels Geringfügigkeit der Beeinträchtigung und mangels geringfügigem Verschulden habe weder nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG noch nach § 33a VStG vorgegangen werden können. Auch eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 erster Fall VStG erweise sich mangels beträchtlichem Überwiegen des Milderungsgrundes als unmöglich. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe nach § 20 zweiter Fall VStG erscheine in Ansehung der Deliktsart als keinesfalls angemessen bzw. geboten.
In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses wurde u.a. über die Möglichkeit der Beantragung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung belehrt.
1.3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde dazu Folgendes ausgeführt:
Zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses: Der häusliche Unterricht unterliege gemäß Art. 17 StGG keiner Beschränkung. Es liege eine Verletzung nach
Art. 18 B-VG vor, insbesondere betreffend die Modalitäten und die Durchführung der Externistenprüfung. Die Behörde habe kein mängelfreies Verfahren im Sinne des Grundrechtsschutzes durchgeführt. Eine Mehrfachbestrafung (einheitliche Streitpartei) sei unzulässig (Bestrafung des Beschwerdeführers und seiner Mutter). Zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses: Es liege eine Verletzung nach
Art. 18 B-VG vor, weil die Häufigkeit der Verhängung von Verwaltungsstrafen nicht hinreichend genau geregelt sei und weil die Behörden regelmäßig Strafverfügungen gegen Lebensgefährten obsorgeberechtigter Eltern ausstellen würden; für den Begriff „Eltern“ finde sich keine Legaldefinition. Da die Bildungsdirektion und die zugeteilte Schule trotz mehrfacher Übermittlung eines Fragenkataloges keine entsprechenden Vorgaben und Auskünfte gegeben hätten, hätten sie das als Kindeswohlgefährdung wahrgenommen und hätten eine alternative Gleichwertigkeitsfeststellung organisiert. Der Gesetzgeber habe nicht festgelegt, nach welchen Kriterien eine Gleichwertigkeit festgestellt werde, und es sei die Gleichwertigkeit anzunehmen, solange die Behörde nicht das Gegenteil feststelle. Die Änderungen während des laufenden Schuljahres würden den Gleichheitsgrundsatz verletzen und das Kindeswohl gefährden. Der Beschwerdeführer habe den häuslichen Unterricht schätzen und lieben gelernt und es müsste gegen seinen Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule gebracht werden, was das Kindeswohl und das Recht auf Gewaltfreiheit in der Erziehung verletzen würde. Menschen im häuslichen Unterricht würden gegenüber Schülern in Schulen trotz verfassungsrechtlicher Gleichrangigkeit benachteiligt. Es liege ein Verstoß gegen Art. 14 GRC und Art. 2 1. Zusatzprotokoll EMRK vor. Der Beschwerdeführer sei vollkommen ohne Einkommen.
1.4. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor, wobei auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet wurde.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer, A, wurde am *** geboren.
Für den Beschwerdeführer war im Schuljahr 2021/2022 der häusliche Unterricht angezeigt. Der Beschwerdeführer legte keine Externistenprüfung zum Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts im Schuljahr 2021/2022 ab (es erfolgte kein Prüfungsantritt an der zugeteilten Externistenprüfungsschule NÖMS ***).
Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 13. Juli 2022 wurde für den Beschwerdeführer angeordnet, dass er wegen Nichterbringung des Nachweises der Externistenprüfung im Schuljahr 2022/2023 eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. September 2022, zugestellt am 4. Oktober 2022, abgewiesen.
Es erfolgte im Schuljahr 2022/2023 seit Schulbeginn und jedenfalls im angelasteten Tatzeitraum (5. Oktober 2022 bis 1. März 2023) kein Schulbesuch des Beschwerdeführers an der sprengelmäßig zuständigen Schule NÖMS ***. Ebensowenig an einer anderen Schule.
Der Beschwerdeführer war nach Aktenlage zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist einkommenslos. Die Mutter des Beschwerdeführers bezieht für 12 Stunden als Angestellte ein monatliches Nettogehalt von 811,45 Euro.
Die getroffenen Feststellungen basieren auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage (insb. Anzeige der Bildungsdirektion für Niederösterreich; Schulversäumnisanzeigen der NÖMS ***; Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 13. Juli 2022; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. September 2022 samt Zustellnachweis) sowie vor allem auch auf den seitens des Beschwerdeführers getätigten Angaben. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer keine Externistenprüfung abgelegt hat bzw. dass kein Prüfungsantritt erfolgt ist. Ebenso ist unstrittig, dass im nachfolgenden Schuljahr 2022/2023 und jedenfalls im angelasteten Zeitraum kein Schulbesuch vorgelegen hat. Dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war, entspricht der gegebenen Aktenlage, der Gegenteiliges nicht zu entnehmen ist. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Mutter beruhen auf der Stellungnahme im verwaltungsbehördlichen Verfahren bzw. den Angaben in der Beschwerde. Die belangte Behörde hat im Straferkenntnis zwar ausgeführt, dass die Einholung von Auskünften über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht erforderlich gewesen sei, sie hat in ihrer Aufforderung zur Rechtfertigung allerdings selbst angegeben, dass bei keiner Bekanntgabe von keinen nennenswerten Einkünften ausgegangen werde (was insofern der Beschwerdeangabe zur Einkommenslosigkeit entspricht).
3.1. § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 232/2021, lautet:
„Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.
(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
(6) Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“
3.2. § 24 Abs. 1 und Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018, lautet:
„Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. Zu den vorgeworfenen Verletzungen des Schulpflichtgesetzes 1985:
Dem Beschwerdeführer werden mit dem angefochtenen Straferkenntnis zwei Übertretungen des Schulpflichtgesetzes 1985 vorgeworfen: Erstens ein Verstoß gegen § 24 Abs. 1 und Abs. 4 iVm § 11 Abs. 4 und Abs. 5 des Schulpflichtgesetzes 1985, weil er den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts nicht durch eine entsprechende Prüfung nachgewiesen habe. Zweitens ein Verstoß gegen § 24 Abs. 1 und Abs. 4 iVm § 5 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, weil er von 5. Oktober 2022 bis 1. März 2023 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben sei.
Der objektive Tatbestand der beiden Verwaltungsübertretungen ist nach den getroffenen Feststellungen erfüllt und es wurde auch kein fehlendes Verschulden dargelegt. § 24 Abs. 1 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985 sieht ausdrücklich vor, dass minderjährige Schulpflichtige, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten treten.
Mit Blick auf das im Verfahren erstattete Vorbringen ist Folgendes auszuführen:
Zur Berufung auf die Unbeschränktheit des häuslichen Unterrichts und auf Art. 17 StGG ist auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2022, E 2766/2022, zu verweisen, in dem wörtlich Folgendes ausgesprochen wurde:
„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 19.958/2015, 20.311/2019) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Mit ihrem Vorbringen wenden sich die Beschwerdeführer im Ergebnis gegen das in der österreichischen Rechtsordnung verwirklichte System des öffentlichen Pflichtschulwesens. Wie der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg 19.958/2015 ausgesprochen hat, kann den Beschwerdebehauptungen schon auf Grund der in Art. 14 Abs. 7a B-VG verfassungsrechtlich verankerten Schulpflicht kein Erfolg beschieden sein. Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg. 20.311/2019). Zudem führt die Änderung des § 11 Schulpflichtgesetz durch BGBl I 232/2021 aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis.“
Betreffend das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer gegen seinen Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule gebracht werden müsste und das Kindeswohl gefährdet wäre, ist auszuführen, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes Art. 4 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern nicht dahingehend zu verstehen ist, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern in Einklang stehen (vgl. etwa VfSlg. 19.958/2015, Punkt 3.5.).
Zu Art. 14 GRC ist auszuführen, dass sich auch mit Blick darauf keine andere Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt. Ungeachtet der Frage, ob diese Bestimmung fallbezogen überhaupt zur Anwendung gelangt (vgl. etwa VfSlg. 19.958/2015), normiert sie ein Recht auf Bildung und ein Elternrecht, wobei das Elternrecht aber seine Grenze im Kindeswohl findet und im Interesse der Allgemeinheit beschränkt werden kann (vgl. etwa Vedder/Heintschel von Heinegg [Hrsg], Europäisches Unionsrecht2, Rn 8 und 10 zu Art. 14 GRC).
Zum Vorbringen, wonach ein alternativer Gleichwertigkeitsnachweis erfolgt sei („***“ des Vereins B – Verein ***), ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung ausgeschlossen ist, dass der zureichende Erfolg des Unterrichts, wenn die vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden wurde, durch anderweitige Ermittlungsmethoden geprüft und in anderer Form nachgewiesen werden könnte (vgl. etwa VwSlg. 14.669 A/1997; VwGH 9.11.2022, Ra 2022/10/0162; 21.6.2023, Ra 2023/10/0150).
Auch die behauptete Furcht vor allfälligen Antigen-Testungen im Schulbetrieb vermag an der Beurteilung des vorliegenden Falles nichts zu ändern (vgl. allgemein zu Tests auch etwa VfGH 24.6.2021, V 90/2021 ua, Punkt 2.7.).
Dem Vorbringen zum Vorliegen einer „einheitlichen Streitpartei“ ist entgegenzuhalten, dass dieser Begriff dem AVG, dem VStG und dem Schulpflichtgesetz 1985 fremd ist (vgl. zum AVG etwa VwGH 29.9.2016, Ra 2016/07/0073).
Zum Verschulden des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass ein Prüfungsantritt nicht einmal versucht wurde und dass trotz rechtskräftiger behördlicher Anordnung kein Schulbesuch erfolgte. Es konnte nicht darauf vertraut werden, dass ein solches Verhalten den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würde. Ein allfälliges Missverständnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtungen geht zu seinen Lasten (vgl. etwa bereits VwGH 22.3.1973, 1442/72).
Festzuhalten ist, dass es sich bei den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen jeweils um ein sog. „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. bereits VwGH 23.2.1966, 1235/65). Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. etwa VwGH 16.10.1991, 91/03/0178). Solange ein fehlendes Verschulden – wie im vorliegenden Fall – nicht glaubhaft gemacht wurde, ist anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit vermieden hätte werden können (vgl. etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0060).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Bestrafung zu Grunde liegenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 sind aus Anlass des vorliegenden Falles und im Lichte der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur nicht entstanden (vgl. etwa VfSlg. 19.958/2015 und den bereits zitierten Ablehnungsbeschluss VfGH 29.11.2022, E 2766/2022; VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040; OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s, Punkt 2.3.). Der Verfassungsgerichtshof hatte zuletzt auch keine Bedenken gegen § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985 (s. den Ablehnungsbeschluss VfGH 21.9.2023, G 224-225/2023-4). Darauf hinzuweisen ist, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Fall betreffend den Entzug von elterlichen Sorgerechten und Inobhutnahme der Kinder wegen Nichteinhaltung der Schulpflicht in Deutschland keine Konventionsverletzung festgestellt hat (vgl. EGMR 10.1.2019, Fall Wunderlich, Appl. 18.925/15, Newsletter Menschenrechte 1/2019, S 56).
Zur erfolgten Novellierung des § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985 durch BGBl. I Nr. 232/2021 ist außerdem zu ergänzen, dass die Verpflichtung, für die Ablegung der Externistenprüfung zu sorgen, grundsätzlich gleichgeblieben ist. Die Prüfung muss aber an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Regelung des § 11 Abs. 5 des Schulpflichtgesetzes 1985 soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgt. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (s. 1245 dBNR, 27. GP, S 3).
Soweit sich die Beschwerde auf Art. 18 B-VG beruft ist auszuführen, dass hinsichtlich der im vorliegenden Fall präjudiziellen Bestimmungen diesbezüglich keine Bedenken entstanden sind. Insbesondere ist zur Frage der Häufigkeit der Verhängung von Verwaltungsstrafen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegeben: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes deckt bei Vorliegen eines Dauerdelikts oder eines fortgesetzten Delikts eine Bestrafung alle bis zur Zustellung des Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen ab. Hingegen werden jene Tathandlungen, die nach diesem Zeitpunkt gesetzt werden, von dieser Abgeltungswirkung nicht erfasst (vgl. etwa VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0023).
Darauf hinzuweisen ist noch, dass im vorliegenden Fall nach den aktenkundigen Schulversäumnisanzeigen Kontaktaufnahmeversuche der Schule mit den Eltern des Beschwerdeführers vorgenommen wurden, die jedoch zu keinem Schulbesuch führten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es allerdings nicht einmal vorangegangenen Maßnahmen seitens der Schule, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Pflicht zum Schulbesuch grundsätzlich missachtet wurde (vgl. dazu VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020).
Festzuhalten ist schließlich, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren eine fristgerechte Verfolgungshandlung gesetzt wurde und dass hinreichend feststeht, wofür der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis bestraft wurde. Die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers wurden gewahrt und es ist auch die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht erkennbar (vgl. allgemein etwa VwGH 27.3.2018, Ra 2017/17/0326; 6.9.2023, Ra 2022/03/0277).
Die Strafbarkeit des Beschwerdeführers ist daher zu bejahen und es ist der Schuldspruch zu beiden Übertretungen des Schulpflichtgesetzes 1985 zu bestätigen.
Nach § 24 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 liegt der gesetzliche Strafrahmen bei Geldstrafe von 110,-- Euro bis zu 440,-- Euro bzw. bei zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Die vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl. etwa VwGH 4.9.2012, AW 2012/10/0046).
Der Beschwerdeführer hat den Zweck der verletzten Rechtsvorschriften nicht bloß geringfügig beeinträchtigt und es ist ihm jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten. Eine lediglich geringfügige Schuld – wovon nur dann die Rede sein kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt – ist nicht gegeben (vgl. etwa VwGH 9.3.1998, 98/10/0012; vgl. weiters allgemein etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118). Zu berücksichtigen ist ferner einerseits die bisherige Unbescholtenheit und andererseits erschwerend der lange Tatzeitraum hinsichtlich des ungerechtfertigten Fernbleibens vom Unterricht (vgl. etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2017/05/0010). Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers ist auf die getroffenen Feststellungen zu verweisen (insb.: kein Einkommen).
Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall auf § 20 VStG Bedacht zu nehmen. Gemäß dieser Bestimmung kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt § 20 VStG ungeachtet der Verwendung des Wortes „kann“ kein Ermessen ein. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, dann hat er einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes. Die Behörde hat in diesem Falle der Strafbemessung einen Strafrahmen zugrunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart (nach unten) geänderten Strafrahmens festzusetzen. Die Strafzumessung innerhalb dieses sich aus der Anwendung des § 20 VStG ergebenden Strafrahmens ist – wie in den Fällen, in denen das außerordentliche Milderungsrecht nicht zur Anwendung gelangt – in das Ermessen der Behörde gestellt, das sie nach den Kriterien des § 19 VStG auszuüben hat. Bei einem Jugendlichen kommt die außerordentliche Milderung der Strafe unabhängig davon in Betracht, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (vgl. etwa VwGH 21.2.2023, Ra 2022/02/0224).
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG ist – sofern eine Geldstrafe im Rahmen des nach unten erweiterten Ermessensspielraumes zur Festsetzung der Strafe herabgesetzt wird – auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen (vgl. etwa Sander, in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG3, Rn 20 zu § 20 VStG, mwN).
In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände und ausgehend von einer auf Grund des Alters des Beschwerdeführers herabgesetzten Untergrenze des Strafrahmens (55,-- Euro bis 440,-- Euro) sind die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen herabzusetzen. Geldstrafen in Höhe von jeweils 80,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 60 Stunden) sind im vorliegenden Fall als tat-, täter- und schuldangemessen anzusehen und es berücksichtigen diese Strafen auch das fehlende eigene Einkommen des Beschwerdeführers. Eine weitergehende Herabsetzung der Geld- oder Ersatzfreiheitsstrafen kommt nicht in Betracht, weil die Strafen ohnehin bereits im unteren Bereich des Strafrahmens liegen (vgl. etwa VwGH 16.10.2001, 2000/09/0015) und weil insbesondere auch generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186). Darauf hinzuweisen ist zudem, dass § 19 VStG nicht ausschließlich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse abstellt (vgl. etwa VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041) und dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. etwa VwSlg. 18.943 A/2014).
Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 33a VStG (Beraten statt Strafen) und des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) nicht vorliegen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden des Beschwerdeführers als derart gering zu erkennen (vgl. etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Ausgehend davon ist auf Grund der Herabsetzung der Strafhöhen der im angefochtenen Straferkenntnis vorgeschriebene Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren mit insgesamt 20,-- Euro neu festzusetzen (Mindestbetrag von 10,-- Euro je Strafe). Kosten für das Beschwerdeverfahren sind angesichts des Verfahrensergebnisses nicht aufzuerlegen.
4.4. Zur Nichtdurchführung einer Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde trotz Belehrung im angefochtenen Straferkenntnis nicht beantragt und es konnte eine Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und Z 3 VwGVG unterbleiben (vgl. etwa VfSlg. 14.772/1997; VwGH 27.12.2018, Ra 2017/06/0223). Darüber hinaus lässt eine mündliche Erörterung im vorliegenden Fall – in welchem den Parteien ausreichend Möglichkeiten zur Darlegung ihrer Standpunkte zur Verfügung standen – auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).
4.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung zudem etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008). Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rn 16).
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